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Fördermitglieder #3

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10 changes: 6 additions & 4 deletions beitragsordnung.md
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## § 1 Höhe des Mitgliedsbeitrags

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder,
1. welche natürliche Personen sind: 12 €,
2. welche keine natürlichen Personen sind: 1337€.
1. Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Zahlungspflicht, oder eine Ermäßigung des Beitrages erteilen, ggf. auch rückwirkend. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder, welche laut Satzung (§3 Abs. 1) natürliche Personen sind: 12€
2. Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Zahlungspflicht, oder eine Ermäßigung des Beitrages erteilen, ggf. auch rückwirkend. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Fördermitglieder,
1. welche natürliche Personen sind: mindestens 120€,
septem9er marked this conversation as resolved.
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Ich würde vorschlagen, dass die Beiträge Quartalsweise eingezogen werden. Dann reden wir über 30€ im Quartal.

Zumal der Vorstand noch die Option hat, die Beiträge auf Anfrage des Mitgliedes zu senken.

Da Fördermitglieder unsere primäre (bzw. einzig signifikante) Geldquelle sind, würde ich den Standart-Betrag nicht von vorne herein schon so stark senken.

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Zehn Euro im Monat sind im Vergleich zu Beiträgen in anderen Vereinen (Normalbetrag üblicherweise 20-30 EUR) wahnwitzig Gering für Fördermitglieder, deren Zweck es ist, den Verein finanziell und nicht gestalterisch zu tragen.

2. welche keine natürlichen Personen sind: mindestens 13373€.
4. Jedes Mitglied ist jederzeit dazu berechtigt in eigenem Ermessen schriftlich dem Vorstand gegenüber den eigenen Mitgliedsbeitrag auf einen beliebigen Betrag festzulegen, sofern dieser über dem definierten Mindestbetrag liegt.

## § 2 Vereinseintritt

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26 changes: 16 additions & 10 deletions satzung.md
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Expand Up @@ -23,7 +23,7 @@ TODO: replace all `?` chars

## § 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden.
2. Mitglieder, deren Vereinsmitgliedschaft aufgrund satzungsgemäßer Bestimmungen ruht, sind in der Mitgliederversammlung nicht abstimmungs- oder wahlberechtigt, es sei denn es handelt sich um Beschlüsse über den Ausschluss einzelner Mitglieder. Über die Enthebung aus Ämtern entscheidet der Vorstand.

### § 3a Rechte und Pflichten
Expand All @@ -32,9 +32,11 @@ TODO: replace all `?` chars

### § 3b Beitritt

1. Der Aufnahmeantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder Person offen. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
1. Der Aufnahmeantrag erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand.
2. Die Fördermitgliedschaft steht grundätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person sowie Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts offen.
4. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags.
6. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

### § 3c Mitgliedschaftsende

Expand All @@ -43,9 +45,10 @@ TODO: replace all `?` chars
2. Tod von natürlichen Personen oder
3. Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
4. Ausschluss.
5. ??? dem 27. Geburtstag
2. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen möglich.
3. Die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt unberührt. Eine Erstattung bereits vereinnahmter Beiträge erfolgt nicht.
4. Vollendet ein ordentliches Mitglied das siebenundzwanzigste Lebensjahr, so wird seine Mitgliedschaft automatisch zu einer Alumni-Mitgliedschaft, die in allen Rechten und Pflichten einer Fördermitgliedschaft gleichgestellt ist.
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Ich sehe die automatische Erhöhung ebenfalls kritisch.

Ich schlage vor, dass wir eine Möglichkeit schaffen das bestehende Mitglieder die Mitgliedschaft auf Antrag umwandeln können (was z.B. Relevant wäre falls wir eine Aufnahmegebühr hätten), und ohne dass der Vorstand den Mitgliedschaftsantrag erneut entscheiden muss bzw. ablehnen kann.

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Ich finde @e1mo s Idee da sehr gut.
Zur Umsetzung schlage ich follgendes vor:

Suggested change
4. Vollendet ein ordentliches Mitglied das siebenundzwanzigste Lebensjahr, so wird seine Mitgliedschaft automatisch zu einer Alumni-Mitgliedschaft, die in allen Rechten und Pflichten einer Fördermitgliedschaft gleichgestellt ist.
4. Vollendet ein ordentliches Mitglied das siebenundzwanzigste Lebensjahr, endet seine ordentliche Mitgliedschaft mit den verbundenen Rechten und Pflichten. Das ehemalige Mitglied kann daraufhin einen Antrag auf Alumni-Mitgliedschaft stellen.
4.1. Eine Alumni-Mitgliedschaft kommt in ihren Rechten denen einer Fördermitgliedschaft gleich, in ihren Pflichten, insbesondere der Beitragspflicht, jedoch einem ordentlichen Mitglied. Eine erneute Aufnahmegebür fällt hierbei keinesfalls an.

5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

### § 3d Ausschluss

Expand Down Expand Up @@ -83,14 +86,14 @@ TODO: replace all `?` chars
6. der Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen,
7. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sowie
8. die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung kann an einem durch den Vorstand festgelegten Ort, im Rahmen von Netzkonferenzen zur fernmündlichen Teilnahme sowie in einer Kombination hiervon erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung kann an einem durch den Vorstand festgelegten Ort, im Rahmen von Netzkonferenzen zur fernmündlichen Teilnahme sowie in einer Kombination hiervon erfolgen.

### § 6a Einberufung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
1. auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder
2. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
2. wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
4. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
5. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
Expand All @@ -115,8 +118,9 @@ TODO: replace all `?` chars

### § 6e Stimmrecht

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
2. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.
3. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Comment on lines 122 to +123
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Der Neue Text würde vorsehen:

§ 6e Stimmrecht

  1. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.
  2. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Fehlen würde also das Stimmrecht für ordentliche Mitglieder.
Der Sinn dieser Änderung ergibt sich mir nicht.


### § 6f Beschlussquoten

Expand Down Expand Up @@ -148,14 +152,16 @@ Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden, richt

### § 7a Besetzung des Vorstandes

??? Altersgrenze einbauen

1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist.
3. Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen, den Vorstandsmitgliedern. Die Bekleidung mehrer Ämter durch eine Person ist zulässig, sofern dies auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.
4. Jedes Vorstandsmitglied besitzt in Abstimmungen und Beschlussfassungen des Vorstands eine Stimme, unbeschadet der Anzahl der ausgeübten Ämter.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand übergangsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz. Sind zwei oder mehr der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
6. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur möglich, sofern zeitgleich eine Neubesetzung des freigewordenen Amtes gemäß dieser Satzung erfolgt.
7. Alle Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt des Amtsantritts:
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet haben.
2. das siebzehnte Lebensjahr vollendet habe.
Comment on lines +161 to +163
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Ich sehe keine Veränderung der Aussage.

8. Vorstandsposten können nur durch ordentliche Mitglieder bekleidet werden.

### § 7b Vertretungsmacht

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2 changes: 1 addition & 1 deletion wahlordnung.md
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Expand Up @@ -2,7 +2,7 @@

## § 1 Wahlvorstand

1. Zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Wahlen, wie insbesondere der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Wahlvorstand.
1. Zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Wahlen, wie insbesondere der Wahl des Vorstands und der Kassenprüfenden wählt die Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern den Wahlvorstand.
2. Der Wahlvorstand wird zu Beginn der Versammlung, spätestens aber vor der ersten Wahl bestimmt und bleibt bis zum Ende der Versammlung im Amt.
3. Der Wahlvorstand hat ein bis drei Mitglieder. Diese dürfen keinem Vereinsorgan mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren.
4. Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitz.
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