diff --git a/.gitignore b/.gitignore index e51930a..c9439dd 100644 --- a/.gitignore +++ b/.gitignore @@ -3,6 +3,9 @@ data/dataframes/* .vscode/* +tmp/ + + # Byte-compiled / optimized / DLL files __pycache__/ *.py[cod] diff --git a/pyproject.toml b/pyproject.toml index 6ba2587..6eaab20 100644 --- a/pyproject.toml +++ b/pyproject.toml @@ -1,3 +1,6 @@ +[tool.setuptools] +py-modules = [] + [project] name = "demokratis-ml" version = "0.1.0" diff --git a/requirements.txt b/requirements.txt new file mode 100644 index 0000000..4346045 --- /dev/null +++ b/requirements.txt @@ -0,0 +1,23 @@ +# python-dotenv==1.0.1 +# pandera==0.20.4 +# pandas==2.2.3 +# openai==1.52.2 +# mlflow==2.17.1 +# notebook==7.2.2 +# pdfminer.six==20240706 +# pypdf2==3.0.1 +python-dotenv +pandera +pandas +openai +mlflow +notebook +pdfminer.six +pypdf2 +jsonschema +llama-index-core +llama-parse +llama-index-readers-file +pytest +#langchain +#langchain-openai \ No newline at end of file diff --git a/research/.DS_Store b/research/.DS_Store new file mode 100644 index 0000000..c3b60d0 Binary files /dev/null and b/research/.DS_Store differ diff --git a/research/mlartifacts/359746332828124238/38994517ea0945e18f92b44c699d6fbc/artifacts/51276-de-DRAFT-92be4e18116eab4615da2a4279771eb05b4f47e2_md.md b/research/mlartifacts/359746332828124238/38994517ea0945e18f92b44c699d6fbc/artifacts/51276-de-DRAFT-92be4e18116eab4615da2a4279771eb05b4f47e2_md.md new file mode 100644 index 0000000..86fcea7 --- /dev/null +++ b/research/mlartifacts/359746332828124238/38994517ea0945e18f92b44c699d6fbc/artifacts/51276-de-DRAFT-92be4e18116eab4615da2a4279771eb05b4f47e2_md.md @@ -0,0 +1,98 @@ +Vorentwurf + +# Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) + +(Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) + +Änderung vom ... + +Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, +nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission][^BBl 2024 ...] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^BBl 2024 ...], +beschliesst: + +Minderheit (Friedli Esther, Stark) +Nichteintreten + +I + +Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: + +# Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis + +Gegenstand und Geltungsbereich + +- [1.] Dieses Gesetz regelt: + - [a.] die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; + - [b.] die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. +- [1bis.] Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997[^SR 784.10] (FMG). + +### Art. 2 Bst. a^bis + +In diesem Gesetz bedeuten: + +- [abis.] Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; + +### Art. 38 Abs. 3, 2. Satz + +Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) + +- [3] ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. + +### Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz + +- [1] Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: + +- [2] ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. + +### Art. 68a Abs. 1 Bst. h + +- [1] Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: + +- h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). + +### Gliederungstitel vor Art. 76 + +3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien + +### Art. 76 Aus- und Weiterbildung + +- [1] Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. +[2.] Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. + +Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels + +### Art. 76a Selbstregulierung der Branche + +- Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. + +### Art. 76b Agenturleistungen + +- [1.] Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. +- [2.] Das Gesuch muss begründet sein. +- [3.] Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. +- [4.] Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. + +### Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen + +- [1.] Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. +- [2.] Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. +- [3.] Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. +- [4.] Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. + +### Art. 76c Abs. 2bis + +Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) + +- [2bis.] Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. +Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) + +### 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien + +streichen + +(Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a^bis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) + +### II + +- [1.] Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. +- [2.] Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. \ No newline at end of file diff --git a/research/mlartifacts/359746332828124238/38994517ea0945e18f92b44c699d6fbc/artifacts/51276-de-DRAFT-92be4e18116eab4615da2a4279771eb05b4f47e2_parsed.json b/research/mlartifacts/359746332828124238/38994517ea0945e18f92b44c699d6fbc/artifacts/51276-de-DRAFT-92be4e18116eab4615da2a4279771eb05b4f47e2_parsed.json new file mode 100644 index 0000000..53d1932 --- /dev/null +++ b/research/mlartifacts/359746332828124238/38994517ea0945e18f92b44c699d6fbc/artifacts/51276-de-DRAFT-92be4e18116eab4615da2a4279771eb05b4f47e2_parsed.json @@ -0,0 +1,585 @@ +{ + "label": "", + "type": "document", + "content": [], + "children": [ + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Vorentwurf" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "1", + "type": "heading", + "content": [ + "Bundesgesetz \u00fcber Radio und Fernsehen (RTVG)" + ], + "children": [ + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "(Abgabenanteile f\u00fcr lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und F\u00f6rdermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien)" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "\u00c4nderung vom ..." + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft," + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "nach Einsicht in den Bericht der eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Verkehr und Fernmeldewesen des St\u00e4nderates [Datum des Entscheids der Kommission][^BBl 2024 ...] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^BBl 2024 ...]," + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "beschliesst:" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Minderheit (Friedli Esther, Stark)" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Nichteintreten" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "I" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Das Bundesgesetz vom 24. M\u00e4rz 2006[^SR 784.40] \u00fcber Radio und Fernsehen wird wie folgt ge\u00e4ndert:" + ], + "children": [] + } + ] + }, + { + "label": "1", + "type": "heading", + "content": [ + "Art. 1 Sach\u00fcberschrift, Abs. 1 und 1bis" + ], + "children": [ + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Gegenstand und Geltungsbereich" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "list", + "content": [], + "children": [ + { + "label": "1.", + "type": "list_item", + "indent_level": 0, + "content": [ + "Dieses Gesetz regelt:" + ], + "children": [ + { + "label": "", + "type": "list", + "content": [], + "children": [ + { + "label": "a.", + "type": "list_item", + "indent_level": 2, + "content": [ + "die Veranstaltung, die Aufbereitung, die \u00dcbertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen;" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "b.", + "type": "list_item", + "indent_level": 2, + "content": [ + "die F\u00f6rdermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien." + ], + "children": [] + }, + { + "label": "1bis.", + "type": "list_item", + "indent_level": 0, + "content": [ + "Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische \u00dcbertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. 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Der Anteil betr\u00e4gt h\u00f6chstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe." + ], + "children": [] + } + ] + } + ] + }, + { + "label": "3", + "type": "heading", + "content": [ + "Art. 76c Abs. 2bis" + ], + "children": [ + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Minderheit (Stark, Friedli Esther, H\u00e4berli-Koller)" + ], + "children": [] + }, + { + "label": "", + "type": "list", + "content": [], + "children": [ + { + "label": "2bis.", + "type": "list_item", + "indent_level": 0, + "content": [ + "Die Unterst\u00fctzungsbeitr\u00e4ge werden im Verh\u00e4ltnis zur Summe der Beitr\u00e4ge der Tr\u00e4ger der unterst\u00fctzten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt daf\u00fcr ist die Summe der Tr\u00e4gerbeitr\u00e4ge im Jahr 2024." + ], + "children": [] + } + ] + }, + { + "label": "", + "type": "content", + "content": [ + "Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki)" + ], + "children": [] + } + ] + }, + { + "label": "3", + "type": "heading", + "content": [ + "3. 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+ +n | 1 | «$$QrCode» | n | 1 | |
2 | document | ||||
2 | Vorentwurf | 3 | Vorentwurf | ||
3 | «$$e-seal» | 4 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) | ||
4 | Änderung vom … | ||||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | 5 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||
n | n | 6 | Änderung vom ... | ||
9 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | 7 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
n | 10 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | n | 8 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission][^BBl 2024 ...] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^BBl 2024 ...], |
11 | beschliesst: | 9 | beschliesst: | ||
12 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | 10 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||
13 | Nichteintreten | 11 | Nichteintreten | ||
14 | I | 12 | I | ||
n | 15 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 13 | Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: |
16 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 14 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | ||
17 | Gegenstand und Geltungsbereich | 15 | Gegenstand und Geltungsbereich | ||
n | 18 | 1 Dieses Gesetz regelt: | n | 16 | 1. Dieses Gesetz regelt: |
19 | a. | ||||
20 | die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | 17 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 18 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
n | 22 | 1 BBl 2024 … | n | ||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 | ||||
25 | SR 784.40 | ||||
26 | 2024-... | ||||
27 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
28 | |||||
29 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
30 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
31 | 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 19 | 1bis. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997[^SR 784.10] (FMG). | ||
32 | Art. 2 Bst. abis | 20 | Art. 2 Bst. a^bis | ||
33 | In diesem Gesetz bedeuten: | 21 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||
34 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | 22 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | ||
35 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | 23 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||
36 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | 24 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
n | 37 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | n | 25 | 3 ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. |
38 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 26 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||
39 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 27 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
n | 40 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | n | 28 | 2 ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. |
41 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 29 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||
42 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | 30 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | ||
43 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | 31 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||
44 | Gliederungstitel vor Art. 76 | 32 | Gliederungstitel vor Art. 76 | ||
45 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | 33 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
n | 46 | Aus- und Weiterbildung | n | 34 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung |
47 | Art. 76 | ||||
48 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 35 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
n | 49 | 4 | n | ||
50 | SR 784.10 | ||||
51 | 2 / 4 | ||||
52 | |||||
53 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
54 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
55 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 36 | [2.] Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
56 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | 37 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | ||
n | 57 | Art. 76a | n | ||
58 | Selbstregulierung der Branche | 38 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||
59 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 39 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
n | 60 | Art. 76b | n | ||
61 | Agenturleistungen | 40 | Art. 76b Agenturleistungen | ||
62 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | 41 | 1. Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||
63 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | 42 | 2. Das Gesuch muss begründet sein. | ||
64 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | 43 | 3. Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||
65 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | 44 | 4. Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||
66 | Art. 76c | ||||
67 | Gemeinsame Bestimmungen | 45 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||
68 | 1 Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | 46 | 1. Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | ||
69 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | 47 | 2. Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||
70 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | 48 | 3. Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||
71 | 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | 49 | 4. Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||
72 | Art. 76c Abs. 2bis | 50 | Art. 76c Abs. 2bis | ||
73 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) | 51 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
n | 74 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | n | 52 | 2bis. Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. |
75 | 3 / 4 | ||||
76 | |||||
77 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
78 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
79 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | 53 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||
80 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | 54 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
81 | streichen | 55 | streichen | ||
n | 82 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | n | 56 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a^bis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) |
83 | II | 57 | II | ||
t | 84 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | t | 58 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
85 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | 59 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
86 | 4 / 4 | ||||
87 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | «$$e-seal» «$$QrCode » | n | 2 | document |
3 | 2024-... «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
4 | Vorentwurf | 3 | Vorentwurf | ||
5 | Bundesgesetz | 4 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) | ||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG ) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio - und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | 5 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||
9 | Änderung vom … | 6 | Änderung vom ... | ||
10 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , | 7 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
11 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kom mission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | 8 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission][^BBl 2024 ...] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^BBl 2024 ...], | ||
12 | beschliesst : | 9 | beschliesst: | ||
13 | Minderheit (Friedli Esther, Stark ) | 10 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||
14 | Nichteintreten | 11 | Nichteintreten | ||
15 | I | 12 | I | ||
n | 16 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 13 | Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: |
17 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 14 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | ||
n | 18 | Gegenstand und Geltungsbereich | n | 15 | Gegenstand und Geltungsbereich |
19 | 1 Dieses Gesetz regelt: | 16 | 1. Dieses Gesetz regelt: | ||
20 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio - und Fernsehprogrammen; | 17 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 18 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
n | 22 | 1 BBl 2024 … | n | ||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 SR 784.40 | ||||
25 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
26 | 2 / 4 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 19 | 1bis. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997[^SR 784.10] (FMG). | ||
27 | Art. 2 Bst. abis | 20 | Art. 2 Bst. a^bis | ||
28 | In di esem Gesetz bedeuten: | 21 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||
29 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kr iterien zusammengestellt werden ; | 22 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | ||
30 | Art. 38 Abs. 3 , 2. Satz | 23 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||
31 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli -Koller) | 24 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
32 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV -Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 25 | 3 ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | ||
26 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||||
33 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 27 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
34 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | 28 | 2 ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||
35 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 29 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||
n | 36 | 1 Der Bund esrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | n | 30 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
37 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). Gliederungstitel vor Art. 76 | 31 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||
32 | Gliederungstitel vor Art. 76 | ||||
38 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Art. 76 Aus- und Weiterbildung | 33 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
34 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||||
39 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus - und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unte rstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 35 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
40 | 4 SR 784.10 | ||||
41 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
42 | 3 / 4 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 36 | [2.] Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
43 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a Selbstregulierung der Branche | 37 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | ||
38 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||||
44 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 39 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
45 | Art. 76b Agenturleistungen | 40 | Art. 76b Agenturleistungen | ||
n | 46 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | n | 41 | 1. Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. |
47 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | 42 | 2. Das Gesuch muss begründet sein. | ||
48 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | 43 | 3. Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||
49 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | 44 | 4. Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||
50 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | 45 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||
n | 51 | 1 Das BAKOM bemisst d ie Beiträge nach den Artikeln 76 –76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | n | 46 | 1. Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. |
52 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest ; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | 47 | 2. Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||
53 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68 a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | 48 | 3. Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||
49 | 4. Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
54 | Art. 76c Abs. 2bis | 50 | Art. 76c Abs. 2bis | ||
n | 55 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli -Koller) | n | 51 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) |
56 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | 52 | 2bis. Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||
57 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
58 | 4 / 4 Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | 53 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||
59 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien streichen | 54 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
55 | streichen | ||||
60 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a , Abs. 1, Bst. h: streichen ) | 56 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a^bis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | ||
61 | II | 57 | II | ||
t | 62 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | t | 58 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
63 | 2 Der Bunde srat bestimmt das Inkrafttreten. | 59 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
64 |
Legends | ||||||||||
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|
+
|
n | 1 | Kanton Zug | n | 1 | |
2 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | 2 | document | ||
3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||
n | 4 | Gesetz | n | ||
5 | über Ausbildungsbeiträge | 4 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
6 | Vom [...] | 5 | Vom [...] | ||
7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 8 | Neu: | n | 7 | Neu: ???.??? |
9 | Geändert: | 8 | Geändert: - | ||
10 | Aufgehoben: | 9 | Aufgehoben: - | ||
11 | ???.??? | ||||
12 | – | ||||
13 | – | ||||
14 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | 10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||
n | 15 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), | n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[^BGS 111.1] sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[^BGS 416.212], |
16 | beschliesst: | 12 | beschliesst: | ||
17 | I. | 13 | I. | ||
18 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | 14 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
n | 19 | Zweck | n | 15 | § 1 Zweck |
20 | § 1 | ||||
21 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 16 | 1. Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
22 | Beitragsarten | 17 | § 2 Beitragsarten | ||
23 | § 2 | ||||
24 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | 18 | 1. Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
25 | 1) BGS 111.1 | 19 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||
26 | 2) BGS 416.212 | 20 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
27 | 3) BGS 416.212 | ||||
28 | 1 | ||||
29 | |||||
30 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
31 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | 21 | 2. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
32 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 22 | 3. Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
33 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 23 | 4. Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
34 | a) | ||||
35 | b) | ||||
36 | Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||||
37 | Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||||
38 | Subsidiarität | 24 | § 3 Subsidiarität | ||
39 | § 3 | ||||
40 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 25 | 1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
41 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 26 | 2. Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
42 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 27 | § 4 Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
43 | § 4 | ||||
44 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | 28 | 1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
45 | Beitragsberechtigte Personen | 29 | § 5 Beitragsberechtigte Personen | ||
46 | § 5 | ||||
47 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 30 | 1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
48 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 31 | 2. Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
49 | Gesuche | 32 | § 6 Gesuche | ||
50 | § 6 | ||||
51 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 33 | 1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
52 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 34 | 2. Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
53 | 2) BGS 416.212 | ||||
54 | 2 | ||||
55 | |||||
56 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
57 | Massgebender Wohnsitz | 35 | § 7 Massgebender Wohnsitz | ||
58 | § 7 | ||||
59 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). | 36 | 1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. | ||
60 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 37 | 2. Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
61 | Dauer der Beitragsleistung | 38 | § 8 Dauer der Beitragsleistung | ||
62 | § 8 | 39 | 1. Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
63 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 40 | 2. Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
64 | Form der Beitragsleistungen | 41 | § 9 Form der Beitragsleistungen | ||
65 | § 9 | ||||
66 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 42 | 1. Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] durch Verordnung. | ||
67 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 43 | 2. Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
68 | Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 44 | § 10 Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
69 | § 10 | ||||
70 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | 45 | 1. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
71 | Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 46 | § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
72 | § 11 | ||||
73 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 47 | 1. Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
74 | 2) BGS 416.212 | ||||
75 | 3) BGS 416.212 | ||||
76 | 4) BGS 416.212 | ||||
77 | 3 | ||||
78 | |||||
79 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
80 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | 48 | 2. Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. | ||
49 | 3. In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
81 | Direktion für Bildung und Kultur | 50 | § 12 Direktion für Bildung und Kultur | ||
82 | § 12 | ||||
83 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 51 | 1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
52 | 2. Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
84 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 53 | § 13 Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
85 | § 13 | ||||
86 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | 54 | 1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
87 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 55 | 2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
88 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 56 | 3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
89 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | 57 | 4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
90 | Zusammenarbeit | 58 | § 14 Zusammenarbeit | ||
91 | § 14 | ||||
92 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | 59 | 1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
93 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 60 | 2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
94 | 4 | ||||
95 | |||||
96 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
97 | Mitwirkungspflicht | 61 | § 15 Mitwirkungspflicht | ||
98 | § 15 | ||||
99 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 62 | 1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
100 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 63 | 2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
101 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 64 | 3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
102 | Einsprache und Beschwerde | 65 | § 16 Einsprache und Beschwerde | ||
103 | § 16 | ||||
104 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 66 | 1. Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
105 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | 67 | 2. Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[^BGS 162.1]. | ||
106 | Übergangsbestimmung | 68 | § 17 Übergangsbestimmung | ||
107 | § 17 | ||||
108 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 69 | 1. Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
109 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 70 | 2. Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
110 | II. | 71 | II. | ||
111 | Keine Fremdänderungen. | 72 | Keine Fremdänderungen. | ||
112 | III. | 73 | III. | ||
113 | Keine Fremdaufhebungen. | 74 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
114 | IV. | 75 | IV. | ||
n | 115 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | n | 76 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung[^BGS 111.1]) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[^Inkrafttreten am ....]. |
116 | 1) BGS 162.1 | ||||
117 | 2) BGS 111.1 | ||||
118 | 3) | ||||
119 | Inkrafttreten am .... | ||||
120 | 5 | ||||
121 | |||||
122 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
123 | Zug, .... | 77 | Zug, .... | ||
124 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | 78 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||
125 | Der Präsident | 79 | Der Präsident | ||
126 | Karl Nussbaumer | 80 | Karl Nussbaumer | ||
127 | Der Landschreiber | 81 | Der Landschreiber | ||
128 | Tobias Moser | 82 | Tobias Moser | ||
129 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | 83 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | ||
130 | Zug, 00. Monat Jahr | 84 | Zug, 00. Monat Jahr | ||
131 | Regierungsrat des Kantons Zug | 85 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||
132 | Die Frau Landammann | 86 | Die Frau Landammann | ||
133 | Silvia Thalmann-Gut | 87 | Silvia Thalmann-Gut | ||
134 | Der Landschreiber | 88 | Der Landschreiber | ||
135 | Tobias Moser | 89 | Tobias Moser | ||
136 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | 90 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||
t | 137 | 6 | t | ||
138 |
Legends | ||||||||||
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+
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n | 1 | Kanton Zug [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | n | 1 | |
2 | document | ||||
2 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||
n | 3 | Gesetz | n | ||
4 | über Ausbildungsbeiträge | 4 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
5 | Vom [...] | 5 | Vom [...] | ||
6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 7 | Neu:???.??? | n | 7 | Neu: ???.??? |
8 | Geändert:– | 8 | Geändert: - | ||
9 | Aufgehoben:– | 9 | Aufgehoben: - | ||
10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | 10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||
n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinba - rung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), beschliesst: | n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[^BGS 111.1] sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[^BGS 416.212], |
12 | beschliesst: | ||||
12 | I. | 13 | I. | ||
13 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | 14 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
n | 14 | § 1Zweck | n | 15 | § 1 Zweck |
15 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Har - monisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshal - tungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 16 | 1. Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
16 | § 2Beitragsarten | 17 | § 2 Beitragsarten | ||
17 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktsti - pendien gewährt. | 18 | 1. Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
18 | 1)BGS 111.12)BGS 416.2123)BGS 416.212 | 19 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||
19 | 1 | 20 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
20 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
21 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzah - lungspflicht. | 21 | 2. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
22 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 22 | 3. Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
23 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Er - werb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 23 | 4. Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
24 | a)Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||||
25 | b)Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||||
26 | § 3Subsidiarität | 24 | § 3 Subsidiarität | ||
27 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Per - son in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 25 | 1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
28 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 26 | 2. Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
29 | § 4Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 27 | § 4 Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
30 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Re - gierungsrat durch Verordnung fest. | 28 | 1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
31 | § 5Beitragsberechtigte Personen | 29 | § 5 Beitragsberechtigte Personen | ||
32 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei - trägen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 30 | 1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
33 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regie - rungsrat durch Verordnung. | 31 | 2. Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
34 | § 6Gesuche | 32 | § 6 Gesuche | ||
35 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 33 | 1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
36 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit ei - nes Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 34 | 2. Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
37 | 2)BGS 416.212 | ||||
38 | 2 | ||||
39 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
40 | § 7Massgebender Wohnsitz | 35 | § 7 Massgebender Wohnsitz | ||
41 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus - bildungsbeiträgen2). | 36 | 1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. | ||
42 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 37 | 2. Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
43 | § 8Dauer der Beitragsleistung | 38 | § 8 Dauer der Beitragsleistung | ||
44 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil - dungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 39 | 1. Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
40 | 2. Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
45 | § 9Form der Beitragsleistungen | 41 | § 9 Form der Beitragsleistungen | ||
46 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmoni - sierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 42 | 1. Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] durch Verordnung. | ||
47 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Re - gierungsrat durch Verordnung. | 43 | 2. Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
48 | § 10Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 44 | § 10 Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
49 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er re - gelt das Weitere durch Verordnung. | 45 | 1. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
50 | § 11Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 46 | § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
51 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 47 | 1. Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
52 | 2)BGS 416.2123)BGS 416.2124)BGS 416.212 | 48 | 2. Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. | ||
53 | 3 | 49 | 3. In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||
54 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
55 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschul - den oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge be - zogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle - hens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
56 | § 12Direktion für Bildung und Kultur | 50 | § 12 Direktion für Bildung und Kultur | ||
57 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 51 | 1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
52 | 2. Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
58 | § 13Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 53 | § 13 Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
59 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforder - liche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Perso - nenregister abzurufen. | 54 | 1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
60 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermö - genszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberech - tigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 55 | 2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
61 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbei - trags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 56 | 3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
62 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben systematisch verwenden. | 57 | 4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
63 | § 14Zusammenarbeit | 58 | § 14 Zusammenarbeit | ||
64 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbil - dungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizeri - schen Gremien zusammen. | 59 | 1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
65 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 60 | 2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
66 | 4 | ||||
67 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
68 | § 15Mitwirkungspflicht | 61 | § 15 Mitwirkungspflicht | ||
69 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsge - treuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 62 | 1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
70 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs - pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 63 | 2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
71 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht ver - stösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 64 | 3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
72 | § 16Einsprache und Beschwerde | 65 | § 16 Einsprache und Beschwerde | ||
73 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 66 | 1. Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
74 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | 67 | 2. Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[^BGS 162.1]. | ||
75 | § 17Übergangsbestimmung | 68 | § 17 Übergangsbestimmung | ||
76 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des In - krafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 69 | 1. Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
77 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 70 | 2. Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
78 | II. | 71 | II. | ||
79 | Keine Fremdänderungen. | 72 | Keine Fremdänderungen. | ||
80 | III. | 73 | III. | ||
81 | Keine Fremdaufhebungen. | 74 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
82 | IV. | 75 | IV. | ||
n | 83 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | n | 76 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung[^BGS 111.1]) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[^Inkrafttreten am ....]. |
84 | 1)BGS 162.12)BGS 111.13)Inkrafttreten am .... | ||||
85 | 5 | ||||
86 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
87 | Zug, .... | 77 | Zug, .... | ||
88 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | 78 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||
89 | Der Präsident | 79 | Der Präsident | ||
90 | Karl Nussbaumer | 80 | Karl Nussbaumer | ||
91 | Der Landschreiber | 81 | Der Landschreiber | ||
92 | Tobias Moser | 82 | Tobias Moser | ||
n | 93 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Mo - nat Jahr in Kraft tritt. | n | 83 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. |
94 | Zug, 00. Monat Jahr | 84 | Zug, 00. Monat Jahr | ||
95 | Regierungsrat des Kantons Zug | 85 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||
96 | Die Frau Landammann | 86 | Die Frau Landammann | ||
97 | Silvia Thalmann-Gut | 87 | Silvia Thalmann-Gut | ||
98 | Der Landschreiber | 88 | Der Landschreiber | ||
99 | Tobias Moser | 89 | Tobias Moser | ||
100 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | 90 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||
t | 101 | 6 | t |
Legends | ||||||||||
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|
+
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n | 1 | Entwurf | n | 1 | |
2 | 26. August 2021 | 2 | document | ||
3 | Kanton Zürich | ||||
4 | Baudirektion | ||||
5 | Vernehmlassung | ||||
6 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | 3 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||
7 | Energie | 4 | Energie | ||
8 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 | 5 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 | ||
9 | 12. Juni 2024 | 6 | 12. Juni 2024 | ||
10 | 1/22 | 7 | 1/22 | ||
n | 11 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der | n | 8 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher |
12 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
13 | Saisonspeicher | ||||
14 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | 9 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||
n | 15 | Eingabe: | n | ||
16 | https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | 10 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | ||
17 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | 11 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||
n | 18 | Beilage: | n | ||
19 | Synopse Änderung EnerG | 12 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||
20 | Zusammenfassung | 13 | Zusammenfassung | ||
n | 21 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf | n | 14 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. |
22 | Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs | 15 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||
23 | führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz | 16 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||
24 | schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend | 17 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||
25 | Strom aus dem Ausland importieren kann. | ||||
26 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft | ||||
27 | sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien | ||||
28 | sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der | ||||
29 | erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum | ||||
30 | Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet | ||||
31 | der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. | ||||
32 | Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
33 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist | ||||
34 | die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die | ||||
35 | Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im | ||||
36 | Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der | ||||
37 | Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||||
38 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren | ||||
39 | Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
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41 | Baudirektion | ||||
42 | 2/22 | ||||
43 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen | ||||
44 | Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der | ||||
45 | Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so | ||||
46 | dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt | ||||
47 | wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
48 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen | ||||
49 | Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, | ||||
50 | insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des | ||||
51 | Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||||
52 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
53 | bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf | ||||
54 | Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle | ||||
55 | gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
56 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale | ||||
57 | Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der | ||||
58 | Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
59 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens | ||||
60 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur | ||||
61 | Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr | ||||
62 | und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in | ||||
63 | den Speicherfonds. | ||||
64 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer | ||||
65 | sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur | ||||
66 | Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der | ||||
67 | Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die | ||||
68 | Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
69 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | 18 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit | ||
70 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen | 19 | Ausgangslage | ||
71 | auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von | 20 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||
72 | Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | 21 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||
73 | 22 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | |||
74 | Baudirektion | 23 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. | ||
75 | 3/22 | 24 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||
76 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs | 25 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmeversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||
77 | auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen | 26 | An increase in energy efficiency is expected to lead to an increase in electricity consumption. At the same time, the phasing out of fossil fuel power generation in Europe and the decommissioning of nuclear power plants at home and abroad are reducing significant generation capacities. | ||
78 | Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In- und | 27 | Due to the lack of an electricity agreement, Switzerland cannot adequately represent its interests in electricity trading. Switzerland already relies on electricity imports during winter months. | ||
79 | Ausland wesentliche Erzeugungskapazitäten weg. | 28 | The Electricity Commission (ElCom) warns that high import dependency leads to significant risks over a long period. An electricity agreement would not improve the framework conditions for investments in new power plants. | ||
80 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim | 29 | ElCom recommends that Switzerland should produce enough electricity in the winter half-year so that no more than ten terawatt-hours (TWh; about one-sixth of current electricity consumption) need to be imported. | ||
81 | Stromhandel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den | 30 | Russia's war of aggression against Ukraine, reduced gas supplies from Russia, the failure of nuclear power plants in France, and exceptional drought in Europe increased the risk of electricity and/or gas shortages in 2022, leading to exceptionally strong price increases. | ||
82 | Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gibt | 31 | The Federal Council took various measures since February 2022 to prevent short-term electricity and/or gas shortages. Towards the end of 2023, energy prices tended to decrease again, but the outbreak of conflict in Gaza led to further uncertainties in energy markets. | ||
83 | dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während | 32 | To ensure a secure electricity supply in the medium and long term, a further increase in energy efficiency and accelerated expansion of electricity generation from renewable energies in Switzerland is necessary. | ||
84 | langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die | 33 | The expansion of electricity generation from photovoltaics (PV) in Switzerland is progressing rapidly due to measures taken at the federal level and increased energy awareness caused by the Ukraine war. In 2023, PV systems with a total capacity of around 1.5 gigawatts (GW) were installed in Switzerland. | ||
85 | Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die | 34 | The image contains a German text discussing energy efficiency and electricity supply in Switzerland. As this is not a legal document with numbered articles, I'll summarize the key points of the text: | ||
86 | Importabhängigkeit der Schweiz, insbesondere im Winterhalbjahr, noch steigert es die | 35 | This image contains a single paragraph of German text describing legislation related to renewable energy in Switzerland. As it does not contain any article titles or numbered sections, I will summarize the key points of the text without using headers or list formatting: | ||
87 | Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der | 36 | The text discusses the Federal Act on Urgent Measures for the Short-Term Provision of a Secure Power Supply in Winter (AS 2022 543), which came into force on October 1, 2022. This act includes measures in the area of photovoltaics (PV), including a PV obligation for new buildings and additional support for alpine PV systems. | ||
88 | Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als | 37 | On November 23, 2022, various energy-related ordinances were adjusted, expanding support instruments for electricity production from renewable energies, with a focus on PV, including the introduction of an additional bonus for alpine PV systems. | ||
89 | zehn Terawattstunden (TWh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert | 38 | To ensure security of electricity supply in the future and promote the expansion of renewable energies, especially in the winter half-year, the Federal Council passed the Federal Act on Secure Electricity Supply with Renewable Energies on September 29, 2023. This "Mantle Decree" includes amendments to the Energy Act of September 30, 2016, and the Electricity Supply Act of March 23, 2007. | ||
90 | werden müssen. Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren | 39 | The text outlines specific targets for electricity generation from renewable sources (excluding hydropower) of 35 TWh by 2035 and 45 TWh by 2050. It also mentions the goal of expanding power plants for renewable energy generation by at least 6 TWh by 2040. | ||
91 | Energien ausgebaut werden. | 40 | Various types of power plants and facilities are to be considered of national interest if they make a significant contribution to achieving expansion targets. Grid operators will be obligated to purchase electricity from renewable sources at a nationally harmonized price. | ||
92 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten | 41 | The text also mentions goals for reducing average energy consumption per person compared to 2000 levels: 43% by 2035 and 53% by 2050. | ||
93 | Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die | 42 | Finally, it states that the Mantle Decree was accepted by voters on June 9, 2024, with a 68.7% approval rate. | ||
94 | aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder | ||||
95 | Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und | ||||
96 | Gas geführt. Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur | ||||
97 | kurzfristigen Verhinderung einer Strom- und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 | ||||
98 | tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des | ||||
99 | Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. | ||||
100 | Zur mittel- und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine | ||||
101 | weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung | ||||
102 | aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
103 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen | ||||
104 | Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf | ||||
105 | Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund | ||||
106 | 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
107 | |||||
108 | Baudirektion | ||||
109 | 4/22 | ||||
110 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur | ||||
111 | kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in | ||||
112 | Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV-Pflicht bei | ||||
113 | Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV-Anlagen. Am | ||||
114 | 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich | ||||
115 | angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren | ||||
116 | Energien ausgebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines | ||||
117 | zusätzlichen Bonus für alpine PV-Anlagen. | ||||
118 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit | ||||
119 | erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedeten die | ||||
120 | eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere | ||||
121 | Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. | ||||
122 | folgende Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und | ||||
123 | des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7): Die | ||||
124 | Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll | ||||
125 | 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im | ||||
126 | Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie | ||||
127 | von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher- und Laufwasserkraftwerke, | ||||
128 | Pumpspeicherkraftwerke, Solaranlagen und Windanlagen sowie Elektrolyseure und | ||||
129 | Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten, wenn sie einen | ||||
130 | wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin | ||||
131 | verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, | ||||
132 | neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert | ||||
133 | sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen. Allfällige Netzverstärkungen | ||||
134 | für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien | ||||
135 | sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidarisiert | ||||
136 | werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 | ||||
137 | bis 2035 um 43% und bis 2050 um 53% gesenkt werden. Der Mantelerlass wurde von den | ||||
138 | Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
139 | |||||
140 | Baudirektion | ||||
141 | 5/22 | ||||
142 | Zielsetzung | 43 | Zielsetzung | ||
n | 143 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund | n | 44 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. |
144 | und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die | 45 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||
145 | Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der | ||||
146 | Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche | ||||
147 | Elektrizitätsversorgung. | ||||
148 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen | ||||
149 | wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der | ||||
150 | Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe | ||||
151 | Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die | ||||
152 | Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler | ||||
153 | Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. | ||||
154 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
155 | bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die | ||||
156 | Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
157 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | 46 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||
n | 158 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit | n | 47 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV-Erzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. |
159 | den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PVErzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss | 48 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||
160 | der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund | 49 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||
161 | 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | 50 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m², auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||
162 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte | 51 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||
163 | Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten | ||||
164 | und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: | ||||
165 | auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten | ||||
166 | Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) | ||||
167 | 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen | ||||
168 | 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte | ||||
169 | Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem | ||||
170 | gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den | ||||
171 | Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||||
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173 | Baudirektion | ||||
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175 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die | ||||
176 | Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||||
177 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit | ||||
178 | auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur | ||||
179 | Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei | ||||
180 | bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine | ||||
181 | vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit | ||||
182 | gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von | ||||
183 | mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||||
184 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen | ||||
185 | Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser | ||||
186 | nutzen Rechnung getragen. | ||||
187 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | 52 | c. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||
188 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für | 53 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||
189 | 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen | 54 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||
190 | wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im | 55 | The image contains a single page of German text discussing energy policy and storage technologies. As this is not a structured legal document with articles and paragraphs, I'll summarize the key points in a more narrative format: | ||
191 | Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im | 56 | The text discusses plans to create incentives for the development of long-term thermal energy storage. It references a draft ordinance related to the Federal Act of September 30, 2022, on climate protection goals, innovation, and strengthening energy security (KIG), which provides for financial safeguards. | ||
192 | Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten | 57 | Many seasonal energy storage technologies (such as Power-to-X, thermal energy storage, latent heat storage, thermochemical heat storage) are not yet market-ready. The proposed financial support aims to help these technologies develop towards market maturity. When promoting seasonal energy storage, various factors need to be considered, including regulatory framework conditions, storage technology efficiency, eco-balance, costs, potential for cost reductions, and contribution to security of supply. | ||
193 | Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, | 58 | The canton's energy strategy (Energy Strategy and Energy Planning 2022) stipulates that the state should create framework conditions for sustainable technologies to develop and establish themselves in the market. It emphasizes the need to coordinate government interventions and apply the principles of subsidiarity and federalism in the energy sector. | ||
194 | weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | 59 | The implementation of support for seasonal storage should be transferred to grid operators. The strategy also states that measures with a good cost-benefit ratio should be prioritized. This requirement will be met through competitive tenders, with financial support given to measures that require the least resources per kilowatt-hour of winter electricity produced or saved. | ||
195 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für | 60 | Funding is to be provided through a levy set by the government council on the annual electricity consumption of end consumers. | ||
196 | den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder | 61 | The text concludes by mentioning that this proposed support addresses the concerns raised in Motion KR-No. 268/2020 regarding the expansion and promotion of decentralized electricity storage infrastructure. | ||
197 | synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den | ||||
198 | Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. | ||||
199 | Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die | ||||
200 | sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem | ||||
201 | Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert | ||||
202 | und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren | ||||
203 | Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die | ||||
204 | Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt | ||||
205 | werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
206 | |||||
207 | Baudirektion | ||||
208 | 7/22 | ||||
209 | Winter leisten. Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu | ||||
210 | schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über | ||||
211 | die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) | ||||
212 | finanzielle Absicherungen vor. | ||||
213 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power-to-X, thermische | ||||
214 | Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch | ||||
215 | nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass | ||||
216 | sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der | ||||
217 | saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen | ||||
218 | (insbesondere StromVG, EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung | ||||
219 | hoher Umwandlungsverluste), die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für | ||||
220 | Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. | ||||
221 | In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird | ||||
222 | unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen | ||||
223 | schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen | ||||
224 | können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das | ||||
225 | Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden | ||||
226 | und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen | ||||
227 | Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern | ||||
228 | übertragen werden. Ebenfalls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass | ||||
229 | Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung | ||||
230 | gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch | ||||
231 | wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen diejenigen Massnahmen finanziell | ||||
232 | gefördert werden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am | ||||
233 | wenigsten Mittel benötigen. Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe | ||||
234 | auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen | ||||
235 | Strommenge bedarfsgerecht festgelegt werden. | ||||
236 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KRNr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur | ||||
237 | Rechnung getragen. | ||||
238 | |||||
239 | Baudirektion | ||||
240 | 8/22 | ||||
241 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 62 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
242 | Stromerzeugung auf Dächern | 63 | Stromerzeugung auf Dächern | ||
243 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | 64 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||
n | 244 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem | n | 65 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV-Belegung. |
245 | Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom | 66 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||
246 | 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter | 67 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||
247 | Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und | ||||
248 | klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von | ||||
249 | Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht | ||||
250 | somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst | ||||
251 | produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus | ||||
252 | wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der | ||||
253 | Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und | ||||
254 | berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit | ||||
255 | dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PVBelegung. | ||||
256 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue | ||||
257 | Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der | ||||
258 | Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie | ||||
259 | 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die | ||||
260 | gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen | ||||
261 | werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg | ||||
262 | und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere | ||||
263 | Anforderung zu stellen. | ||||
264 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² | ||||
265 | EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der | ||||
266 | anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit | ||||
267 | einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden | ||||
268 | kann. | ||||
269 | |||||
270 | Baudirektion | ||||
271 | 9/22 | ||||
272 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | 68 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||
n | 273 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, | n | 69 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: |
274 | wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
275 | Interessen entgegenstehen: | ||||
276 | a. bei Neubauten, | 70 | a. bei Neubauten, | ||
n | n | 71 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnErG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
72 | The image contains a list of bullet points in German discussing regulations related to roof renovations and solar panel installations. Here's a translation of the content formatted as an unordered list: | ||||
277 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | 73 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||
n | 278 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² | n | 74 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. |
279 | knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen | 75 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
280 | grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden | 76 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
281 | Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, | 77 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
282 | sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | 78 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
283 | Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung | 79 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
284 | mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. | 80 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnErG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||
285 | Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die | ||||
286 | Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei | ||||
287 | bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer | ||||
288 | umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
289 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der | ||||
290 | Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
291 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
292 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten | ||||
293 | Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und | ||||
294 | § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage | ||||
295 | erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation | ||||
296 | der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch | ||||
297 | allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden | ||||
298 | bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der | ||||
299 | Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
300 | |||||
301 | Baudirektion | ||||
302 | 10/22 | ||||
303 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
304 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen | ||||
305 | § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||||
306 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
307 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der | ||||
308 | mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. | ||||
309 | Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung | ||||
310 | der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann | ||||
311 | damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine | ||||
312 | Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung | ||||
313 | vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen | ||||
314 | Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
315 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer | ||||
316 | PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis | ||||
317 | hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
318 | Klassierung | ||||
319 | mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
320 | Gering | ||||
321 | Mittel | ||||
322 | Gut | ||||
323 | sehr gut | ||||
324 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
325 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
326 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
327 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
328 | Hervorragend | ||||
329 | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
330 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der | ||||
331 | Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung | ||||
332 | aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
333 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² | ||||
334 | anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel | ||||
335 | ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
336 | • | ||||
337 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller | ||||
338 | geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen | ||||
339 | Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit | ||||
340 | einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der | ||||
341 | Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
342 | |||||
343 | Baudirektion | ||||
344 | 11/22 | ||||
345 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der | ||||
346 | Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei | ||||
347 | Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige | ||||
348 | Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse | ||||
349 | liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||||
350 | • | ||||
351 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 | ||||
352 | BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt | ||||
353 | werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
354 | Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder | ||||
355 | Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des | ||||
356 | Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich | ||||
357 | berücksichtigt werden. | ||||
358 | • | ||||
359 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen | ||||
360 | Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend | ||||
361 | Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe | ||||
362 | zur Verfügung stellen. | ||||
363 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn | ||||
364 | Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum | ||||
365 | zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine | ||||
366 | Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||||
367 | • | ||||
368 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, | ||||
369 | dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die | ||||
370 | Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da | ||||
371 | zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden | ||||
372 | kann. | ||||
373 | |||||
374 | Baudirektion | ||||
375 | 12/22 | ||||
376 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | 81 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||
n | 377 | 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber | n | 82 | 1. Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: |
378 | die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die | ||||
379 | Förderung erfolgt durch: | ||||
380 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 83 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
n | 381 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und | n | 84 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über |
382 | Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 85 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
383 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur | 86 | 2. Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
384 | Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung | 87 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||
385 | von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | 88 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||
386 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, | ||||
387 | analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der | ||||
388 | Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte | ||||
389 | und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der | ||||
390 | damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung | ||||
391 | im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch | ||||
392 | die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung | ||||
393 | möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung | ||||
394 | (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
395 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich | ||||
396 | noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
397 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von | ||||
398 | den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und | ||||
399 | legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe | ||||
400 | mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert | ||||
401 | auszuweisen. | ||||
402 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das | ||||
403 | Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die | ||||
404 | Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
405 | |||||
406 | Baudirektion | ||||
407 | 13/22 | ||||
408 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
409 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
410 | zugutekommt. | ||||
411 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens | ||||
412 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
413 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den | ||||
414 | Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge | ||||
415 | bedarfsgerecht fest. Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem | ||||
416 | Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
417 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim | ||||
418 | Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und | ||||
419 | Endverbraucher um rund 2%. | ||||
420 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die | ||||
421 | durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine | ||||
422 | teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
423 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher | ||||
424 | Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen | ||||
425 | Wettbewerb in Frage. | ||||
426 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||||
427 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die | ||||
428 | Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere | ||||
429 | die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
430 | |||||
431 | Baudirektion | ||||
432 | 14/22 | ||||
433 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | 89 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||
n | 434 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt | n | 90 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. |
435 | jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den | 91 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||
436 | Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
437 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich | ||||
438 | zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen | ||||
439 | Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
440 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis | ||||
441 | gebracht werden. | ||||
442 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | 92 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||
n | 443 | Abs. 1 unverändert. | n | 93 | 1. Abs. 1 unverändert. |
444 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung | 94 | 2. Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
445 | durch den Kantonsrat. | 95 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
446 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten | ||||
447 | Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 | ||||
448 | lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, | ||||
449 | technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu | ||||
450 | den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese | ||||
451 | Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||||
452 | E. Auswirkungen | 96 | E. Auswirkungen | ||
453 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | 97 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||
n | 454 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas | n | 98 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement |
455 | erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden | ||||
456 | und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der | ||||
457 | Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den | ||||
458 | Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls | ||||
459 | Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). | ||||
460 | Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser | ||||
461 | Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
462 | |||||
463 | Baudirektion | ||||
464 | 15/22 | ||||
465 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, | 99 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||
466 | Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
467 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | 100 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||
n | 468 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die | n | 101 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann. |
469 | Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der | ||||
470 | Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten | ||||
471 | Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess | ||||
472 | hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der | ||||
473 | frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren | ||||
474 | Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand | ||||
475 | für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die | ||||
476 | private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) | ||||
477 | erfolgen kann. | ||||
478 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | 102 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, Regulierungsfolgeabschätzung | ||
479 | Regulierungsfolgeabschätzung | 103 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||
480 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der | 104 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||
481 | Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und | 105 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||
482 | Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen | 106 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||
483 | Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das | ||||
484 | regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang | ||||
485 | mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, | ||||
486 | Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und | ||||
487 | Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von | ||||
488 | Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||||
489 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen | ||||
490 | und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf | ||||
491 | 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in | ||||
492 | der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin | ||||
493 | eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so | ||||
494 | dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||||
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496 | Baudirektion | ||||
497 | 16/22 | ||||
498 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem | ||||
499 | neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. | ||||
500 | Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. | ||||
501 | Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||||
502 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die | ||||
503 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die | ||||
504 | Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen | ||||
505 | pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh | ||||
506 | Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von | ||||
507 | 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch | ||||
508 | die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der | ||||
509 | Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
510 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | 107 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||
n | 511 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen | n | 108 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. |
512 | Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie | ||||
513 | die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet | ||||
514 | der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und | ||||
515 | effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung | ||||
516 | zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im | ||||
517 | Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
518 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | 109 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||
n | 519 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am | n | 110 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. |
520 | 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KRNr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat | ||||
521 | überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt | ||||
522 | gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton | ||||
523 | Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen | ||||
524 | für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen | ||||
525 | Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
526 | |||||
527 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
528 | 12.06.2024 | ||||
529 | Geltendes Recht | ||||
530 | Vorentwurf | ||||
531 | Erläuterungen | ||||
532 | LS 730.1 | 111 | LS 730.1 | ||
533 | Energiegesetz (EnerG) | 112 | Energiegesetz (EnerG) | ||
534 | (vom 19. Juni 1983) | 113 | (vom 19. Juni 1983) | ||
n | 535 | III. Besondere Massnahmen | n | ||
536 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
537 | LS 730.1 | 114 | LS 730.1 | ||
538 | Energiegesetz (EnerG) | 115 | Energiegesetz (EnerG) | ||
n | 539 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | n | 116 | (Änderung vom ...........; Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher) |
540 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
541 | Der Kantonsrat, | 117 | Der Kantonsrat, | ||
n | 542 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | n | 118 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...), |
543 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
544 | beschliesst: | 119 | beschliesst: | ||
545 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | 120 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||
546 | III. Besondere Massnahmen | 121 | III. Besondere Massnahmen | ||
n | n | 122 | 1. Energiesparmassnahmen | ||
547 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer | 123 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||
548 | Energien | ||||
549 | Solaranlagen auf grossen Dächern | 124 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||
n | 550 | § 10 d. 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | n | 125 | § 10 d |
551 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | 126 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||
552 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
553 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
554 | a. bei Neubauten, | 127 | a. bei Neubauten, | ||
n | 555 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | n | 128 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. |
556 | spätestens bis 2040. | ||||
557 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer | ||||
558 | Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials | ||||
559 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
560 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
561 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
562 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
563 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
564 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||||
565 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | 129 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||
n | 566 | 17 / 22 | n | 130 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. |
567 | 131 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | |||
568 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
569 | 12.06.2024 | ||||
570 | Geltendes Recht | ||||
571 | Vorentwurf | 132 | Vorentwurf | ||
n | n | 133 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
134 | 3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
572 | Erläuterungen | 135 | Erläuterungen | ||
n | 573 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | n | 136 | § 11 EnerG und § 47 d BBV i) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. |
574 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
575 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
576 | § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen | ||||
577 | Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
578 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
579 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
580 | stellen. | ||||
581 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | 137 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||
582 | Dächer gelten. | ||||
583 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | 138 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||
n | 584 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | n | 139 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: |
585 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | 140 | | Klassierung | mittlere jährliche Einstrahlung | | ||
586 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | 141 | |-------------|----------------------------------| | ||
587 | Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. | 142 | | Gering | < 800 kWh / m² / Jahr | | ||
588 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | 143 | | Mittel | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | | ||
589 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | 144 | | Gut | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | | ||
590 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | 145 | | sehr gut | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
591 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
592 | Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der | ||||
593 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
594 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
595 | Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für | ||||
596 | Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
597 | Klassierung | ||||
598 | Gering | ||||
599 | Mittel | ||||
600 | Gut | ||||
601 | sehr gut | ||||
602 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | 146 | | Hervorragend | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
603 | mittlere jährliche Einstrahlung | 147 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||
604 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
605 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
606 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
607 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
608 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
609 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
610 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
611 | m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
612 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
613 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
614 | 18 / 22 | ||||
615 | |||||
616 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
617 | 12.06.2024 | ||||
618 | Geltendes Recht | ||||
619 | Vorentwurf | ||||
620 | Erläuterungen | 148 | Erläuterungen | ||
n | 621 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | n | 149 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. |
622 | Gebäudefläche. | 150 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m² mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||
623 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die | 151 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
624 | Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | 152 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV 1) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
625 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | 153 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
626 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | 154 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
627 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
628 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
629 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
630 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
631 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
632 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
633 | Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
634 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
635 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
636 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
637 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% | ||||
638 | der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
639 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
640 | Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
641 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
642 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
643 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
644 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
645 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
646 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
647 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die | ||||
648 | Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
649 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
650 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
651 | vorgesehen ist. | ||||
652 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | 155 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
653 | Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
654 | vermietet werden kann. | ||||
655 | 19 / 22 | ||||
656 | |||||
657 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
658 | 12.06.2024 | ||||
659 | Geltendes Recht | ||||
660 | 3. Förderung | 156 | 3. Förderung | ||
n | 661 | Vorentwurf | n | ||
662 | 3. Förderung | ||||
663 | Erläuterungen | ||||
664 | Verteilnetzbetreiber | 157 | Verteilnetzbetreiber | ||
665 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | 158 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||
n | 666 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | n | 159 | § 16 a. |
667 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | 160 | [1.] Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
668 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
669 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||||
670 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 161 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
n | 671 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | n | 162 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. |
672 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | 163 | 4. Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||
673 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
674 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
675 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
676 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
677 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
678 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
679 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
680 | gesondert auszuweisen. | ||||
681 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
682 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
683 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von | ||||
684 | Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
685 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
686 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
687 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
688 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
689 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
690 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
691 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und | ||||
692 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
693 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
694 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
695 | befinden. | ||||
696 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen | ||||
697 | vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
698 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
699 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
700 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
701 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
702 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
703 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine | ||||
704 | Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
705 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
706 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
707 | Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
708 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
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710 | |||||
711 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
712 | 12.06.2024 | ||||
713 | Geltendes Recht | ||||
714 | Vorentwurf | ||||
715 | Erläuterungen | ||||
716 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
717 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
718 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
719 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
720 | vorsehen. | ||||
721 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | 164 | 5. Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||
722 | 1 erlassen. | 165 | [2.] Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
166 | [3.] Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
723 | b. Berichterstattung | 167 | b. Berichterstattung | ||
n | 724 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | n | 168 | § 16 b. |
725 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | 169 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||
726 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
727 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
728 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
729 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
730 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise | ||||
731 | Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
732 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
733 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen | ||||
734 | entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
735 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
736 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
737 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
738 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
739 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
740 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
741 | IV. Schlussbestimmungen | 170 | IV. Schlussbestimmungen | ||
742 | Vollzug | 171 | Vollzug | ||
743 | a. Regierungsrat | 172 | a. Regierungsrat | ||
n | n | 173 | § 17. | ||
174 | 1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
175 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
176 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
177 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III, | ||||
744 | Vollzug | 178 | Vollzug | ||
745 | a. Regierungsrat | 179 | a. Regierungsrat | ||
n | 746 | § 17. | n | ||
747 | 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
748 | § 17. Abs. 1 unverändert. | 180 | § 17 Abs. 1 unverändert. | ||
749 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
750 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
751 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
752 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
753 | Abschnitt III, | ||||
754 | 21 / 22 | ||||
755 | |||||
756 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
757 | 12.06.2024 | ||||
758 | Geltendes Recht | ||||
759 | Vorentwurf | ||||
760 | Erläuterungen | ||||
761 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | 181 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||
762 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | 182 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||
t | 763 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | t | 183 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich. |
764 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | 184 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
765 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c | 185 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
766 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | 186 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
767 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b | ||||
768 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
769 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per | ||||
770 | Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
771 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
772 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
773 | Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf | ||||
774 | nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
775 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
776 | gestrichen werden. | ||||
777 | 22 / 22 | ||||
778 |
Legends | ||||||||||
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+
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | Kanton Zürich | n | 2 | document |
3 | Baudirektion | ||||
4 | Vernehmlassung | ||||
5 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | 3 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||
6 | Energie | 4 | Energie | ||
n | 7 | Referenz -Nr.: eGeKo 2024 -8530 | n | 5 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 |
8 | 12. Juni 2024 | 6 | 12. Juni 2024 | ||
9 | 1/22 | 7 | 1/22 | ||
n | 10 | Entwurf | n | 8 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher |
11 | 26. August 2021 | ||||
12 | Änderung Energiegesetz , Stärkung der | ||||
13 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
14 | Saisonspeicher | ||||
15 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | 9 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||
n | 16 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/p v-ausbau | n | 10 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau |
17 | oder per E -Mail an energie@bd.zh.ch | 11 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||
18 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | 12 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||
19 | Zusammenfassung | 13 | Zusammenfassung | ||
n | 20 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweis e zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. | n | 14 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. |
21 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerb aren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | 15 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||
22 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kan ton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | 16 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||
23 | Baudirektion | 17 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||
24 | 2/22 | 18 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit | ||
19 | Ausgangslage | ||||
25 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert , so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV -Leistung installiert waren . Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | 20 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||
26 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV -Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderung en des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen . Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit e inem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds . | 21 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||
22 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
23 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. | ||||
27 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbst versorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | 24 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||
28 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | ||||
29 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | 25 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmeversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||
30 | Baudirektion | 26 | An increase in energy efficiency is expected to lead to an increase in electricity consumption. At the same time, the phasing out of fossil fuel power generation in Europe and the decommissioning of nuclear power plants at home and abroad are reducing significant generation capacities. | ||
31 | 3/22 | 27 | Due to the lack of an electricity agreement, Switzerland cannot adequately represent its interests in electricity trading. Switzerland already relies on electricity imports during winter months. | ||
32 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In - und Ausland wes entliche Erzeugungskapazitäten weg. | 28 | The Electricity Commission (ElCom) warns that high import dependency leads to significant risks over a long period. An electricity agreement would not improve the framework conditions for investments in new power plants. | ||
33 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim Strom handel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gib t dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die Importabhängigkeit der Schweiz , insbesondere im Winterhalbjahr , noch steigert es die Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als zehn Terawattstunden (T Wh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert werden müssen . Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ausgebaut werden. | 29 | ElCom recommends that Switzerland should produce enough electricity in the winter half-year so that no more than ten terawatt-hours (TWh; about one-sixth of current electricity consumption) need to be imported. | ||
34 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom - und/oder Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas geführt . Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur kurzfristigen Verhinderung einer Strom - und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. Zur mittel - und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV ) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | 30 | Russia's war of aggression against Ukraine, reduced gas supplies from Russia, the failure of nuclear power plants in France, and exceptional drought in Europe increased the risk of electricity and/or gas shortages in 2022, leading to exceptionally strong price increases. | ||
35 | Baudirektion | 31 | The Federal Council took various measures since February 2022 to prevent short-term electricity and/or gas shortages. Towards the end of 2023, energy prices tended to decrease again, but the outbreak of conflict in Gaza led to further uncertainties in energy markets. | ||
36 | 4/22 | 32 | To ensure a secure electricity supply in the medium and long term, a further increase in energy efficiency and accelerated expansion of electricity generation from renewable energies in Switzerland is necessary. | ||
37 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV -Pflicht bei Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV -Anlagen. Am 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromprodukti on aus erneuerbaren Energien ausg ebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines zusätzlichen Bonus für alpine PV -Anlagen. | 33 | The expansion of electricity generation from photovoltaics (PV) in Switzerland is progressing rapidly due to measures taken at the federal level and increased energy awareness caused by the Ukraine war. In 2023, PV systems with a total capacity of around 1.5 gigawatts (GW) were installed in Switzerland. | ||
38 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedete n die eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien . Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. folgende Änderungen des Energiegesetz es vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetz es vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) : Die Stromerzeugung aus erneuer baren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher - und Lauf wasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Solar anlagen und Wind anlagen sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten , wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen . Allfällige Netzverstärkungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidar isiert werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 bis 2035 um 43 % und bis 2050 um 53 % ge senk t werden . Der Mantelerlass wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja -Stimmen -Anteil von 68,7% angenommen. | 34 | The image contains a German text discussing energy efficiency and electricity supply in Switzerland. As this is not a legal document with numbered articles, I'll summarize the key points of the text: | ||
39 | Baudirektion | 35 | This image contains a single paragraph of German text describing legislation related to renewable energy in Switzerland. As it does not contain any article titles or numbered sections, I will summarize the key points of the text without using headers or list formatting: | ||
40 | 5/22 | 36 | The text discusses the Federal Act on Urgent Measures for the Short-Term Provision of a Secure Power Supply in Winter (AS 2022 543), which came into force on October 1, 2022. This act includes measures in the area of photovoltaics (PV), including a PV obligation for new buildings and additional support for alpine PV systems. | ||
37 | On November 23, 2022, various energy-related ordinances were adjusted, expanding support instruments for electricity production from renewable energies, with a focus on PV, including the introduction of an additional bonus for alpine PV systems. | ||||
38 | To ensure security of electricity supply in the future and promote the expansion of renewable energies, especially in the winter half-year, the Federal Council passed the Federal Act on Secure Electricity Supply with Renewable Energies on September 29, 2023. This "Mantle Decree" includes amendments to the Energy Act of September 30, 2016, and the Electricity Supply Act of March 23, 2007. | ||||
39 | The text outlines specific targets for electricity generation from renewable sources (excluding hydropower) of 35 TWh by 2035 and 45 TWh by 2050. It also mentions the goal of expanding power plants for renewable energy generation by at least 6 TWh by 2040. | ||||
40 | Various types of power plants and facilities are to be considered of national interest if they make a significant contribution to achieving expansion targets. Grid operators will be obligated to purchase electricity from renewable sources at a nationally harmonized price. | ||||
41 | The text also mentions goals for reducing average energy consumption per person compared to 2000 levels: 43% by 2035 and 53% by 2050. | ||||
42 | Finally, it states that the Mantle Decree was accepted by voters on June 9, 2024, with a 68.7% approval rate. | ||||
41 | Zielsetzung | 43 | Zielsetzung | ||
n | 42 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton ge mäss Art. 106 Kantonsverfassung ( LS 101 ) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | n | 44 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. |
43 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssi cherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorsch riften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | 45 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||
44 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | 46 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||
n | n | 47 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV-Erzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | ||
45 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV - Erzeugung im Kanton Zürich von 3 ,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik -Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5 ,9 TWh/Jahr , an Fassaden 2 ,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst - oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9 ,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2 ,8 TWh/Jahr , | 48 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||
46 | Baudirektion | 49 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||
47 | 6/22 | 50 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m², auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||
48 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1 ,0 TWh/Jahr . Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse vo n mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern . Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR -Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | 51 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||
49 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber Auf Bundesebene ist eine Strom erzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV -Anlagen stammen wird. Bei PV -Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an . Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauch s, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen , weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, b eispielsweise in Form von Wasserstof f oder synthetischen Energieträgern ( z. B. Methanol) . Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom - und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole -Wasser -Wärmepumpen . Bei diesem Verfahren wird im S ommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden -Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssige r Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | 52 | c. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||
50 | Baudirektion | 53 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||
51 | 7/22 | 54 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||
52 | Winter leisten . Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) finanzielle Absicherungen vor. | 55 | The image contains a single page of German text discussing energy policy and storage technologies. As this is not a structured legal document with articles and paragraphs, I'll summarize the key points in a more narrative format: | ||
53 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power -to-X, thermische Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere StromVG , EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung hoher Umwand lungsverluste) , die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern übertragen werden. Ebenf alls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass Massnahmen mit einem guten Kosten -Nutzen -Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen die jenigen Massnahmen finanziell gefördert we rden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am wenigsten Mittel benötigen . Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest gelegt werden . | 56 | The text discusses plans to create incentives for the development of long-term thermal energy storage. It references a draft ordinance related to the Federal Act of September 30, 2022, on climate protection goals, innovation, and strengthening energy security (KIG), which provides for financial safeguards. | ||
54 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KR - Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur Rechnung getragen. | 57 | Many seasonal energy storage technologies (such as Power-to-X, thermal energy storage, latent heat storage, thermochemical heat storage) are not yet market-ready. The proposed financial support aims to help these technologies develop towards market maturity. When promoting seasonal energy storage, various factors need to be considered, including regulatory framework conditions, storage technology efficiency, eco-balance, costs, potential for cost reductions, and contribution to security of supply. | ||
55 | Baudirektion | 58 | The canton's energy strategy (Energy Strategy and Energy Planning 2022) stipulates that the state should create framework conditions for sustainable technologies to develop and establish themselves in the market. It emphasizes the need to coordinate government interventions and apply the principles of subsidiarity and federalism in the energy sector. | ||
56 | 8/22 | 59 | The implementation of support for seasonal storage should be transferred to grid operators. The strategy also states that measures with a good cost-benefit ratio should be prioritized. This requirement will be met through competitive tenders, with financial support given to measures that require the least resources per kilowatt-hour of winter electricity produced or saved. | ||
60 | Funding is to be provided through a levy set by the government council on the annual electricity consumption of end consumers. | ||||
61 | The text concludes by mentioning that this proposed support addresses the concerns raised in Motion KR-No. 268/2020 regarding the expansion and promotion of decentralized electricity storage infrastructure. | ||||
57 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 62 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
58 | Stromerzeugung auf Dächern | 63 | Stromerzeugung auf Dächern | ||
59 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | 64 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||
n | 60 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird . Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist ei ne gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV -Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlich en Rahmenbedingungen für PV -Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV - Belegung. | n | 65 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV-Belegung. |
61 | Beim Minergie -Standard galt schon seit 2017 eine PV -Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie -Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun d ie gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | 66 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||
62 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | 67 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||
63 | Baudirektion | ||||
64 | 9/22 | ||||
65 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | 68 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||
n | 66 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | n | 69 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: |
67 | a. bei Neubauten, | 70 | a. bei Neubauten, | ||
n | 68 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040 . Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern . Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich is t und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert , dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens b is 2040 erfolgen. | n | 71 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnErG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. |
72 | The image contains a list of bullet points in German discussing regulations related to roof renovations and solar panel installations. Here's a translation of the content formatted as an unordered list: | ||||
73 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||||
69 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | 74 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
70 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolge n. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | 75 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
71 | Baudirektion | 76 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
72 | 10/22 | 77 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
78 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||||
79 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||||
80 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnErG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
81 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
82 | 1. Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||||
83 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
84 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
85 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
86 | 2. Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||||
87 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
88 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
89 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||||
90 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
91 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
92 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
93 | 1. Abs. 1 unverändert. | ||||
94 | 2. Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
95 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||||
96 | E. Auswirkungen | ||||
97 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
98 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
99 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
100 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
101 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann. | ||||
102 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
103 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||||
104 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||||
105 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||||
106 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
107 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
108 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
109 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
110 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
111 | LS 730.1 | ||||
112 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
113 | (vom 19. Juni 1983) | ||||
114 | LS 730.1 | ||||
115 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
116 | (Änderung vom ...........; Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
117 | Der Kantonsrat, | ||||
118 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...), | ||||
119 | beschliesst: | ||||
120 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
121 | III. Besondere Massnahmen | ||||
122 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
123 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||||
124 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
125 | § 10 d | ||||
126 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
127 | a. bei Neubauten, | ||||
128 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
129 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
130 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||||
131 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||||
132 | Vorentwurf | ||||
133 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
73 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten . | 134 | 3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
135 | Erläuterungen | ||||
136 | § 11 EnerG und § 47 d BBV i) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
74 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | 137 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||
75 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | 138 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||
n | 76 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden . Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | n | 139 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: |
140 | | Klassierung | mittlere jährliche Einstrahlung | | ||||
141 | |-------------|----------------------------------| | ||||
77 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | 142 | | Gering | < 800 kWh / m² / Jahr | | ||
78 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | 143 | | Mittel | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | | ||
79 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | 144 | | Gut | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | | ||
80 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | 145 | | sehr gut | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
81 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | 146 | | Hervorragend | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
82 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | 147 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||
148 | Erläuterungen | ||||
149 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
83 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein . Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | 150 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m² mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||
84 | Baudirektion | 151 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
85 | 11/22 | 152 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV 1) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
86 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse best ehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
87 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | 153 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
88 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfül lung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | 154 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
89 | Baudirektion | 155 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
90 | 12/22 | 156 | 3. Förderung | ||
157 | Verteilnetzbetreiber | ||||
158 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
159 | § 16 a. | ||||
91 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich da für zusammen . Die Förderung erfolgt durch: | 160 | [1.] Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
92 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 161 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
93 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 162 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
n | 94 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromn etzbetreiber beauftragt werden . Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durch führen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) . Dabei sollen d ie Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Strom erzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekte n und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein , die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase) , Anwendung (Marktzulassungs - und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | n | ||
95 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein . Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen . | ||||
96 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
97 | Baudirektion | ||||
98 | 13/22 | ||||
99 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
100 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
101 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest . Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 R p./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
102 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer den, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | 163 | 4. Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||
103 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | 164 | 5. Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||
104 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | 165 | [2.] Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
105 | Baudirektion | 166 | [3.] Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||
106 | 14/22 | 167 | b. Berichterstattung | ||
107 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | 168 | § 16 b. | ||
108 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat . | 169 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||
109 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
110 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
111 | Abs. 1 unverändert. | ||||
112 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
113 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden . | ||||
114 | E. Auswirkungen | ||||
115 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
116 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute , die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung . Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat) . Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben . Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach - (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
117 | Baudirektion | ||||
118 | 15/22 | ||||
119 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
120 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
121 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage a uf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu . Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden , wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann . | ||||
122 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | ||||
123 | Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
124 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förder ung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV -Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Di e Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind d ie zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlich en | ||||
125 | Baudirektion | ||||
126 | 16/22 | ||||
127 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritte n (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit e rheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
128 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
129 | Mit de n erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Stromberei ch erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
130 | F. Erfüllung der Motionen KR -Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
131 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR - Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR -Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR -Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR -Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten A usbau u nd die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
132 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
133 | 17 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
134 | LS 730.1 | ||||
135 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
136 | (vom 19. Juni 1983) LS 730.1 | ||||
137 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
138 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | ||||
139 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
140 | Der Kantonsrat, | ||||
141 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | ||||
142 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
143 | beschliesst: | ||||
144 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
145 | III. Besondere Massnahmen III. Besondere Massnahmen | ||||
146 | 1. Energiesparmassnahmen 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||||
147 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
148 | § 10 d . 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | ||||
149 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | ||||
150 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
151 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen : Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials | ||||
152 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
153 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Ab wägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
154 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
155 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei besteh enden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. a. bei Neubauten, | ||||
156 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | ||||
157 | spätestens bis 2040. | ||||
158 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
159 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll a nalog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
160 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
161 | 18 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
162 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
163 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlag e, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
164 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
165 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
166 | stellen. | ||||
167 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
168 | Dächer gelten. | ||||
169 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
170 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
171 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
172 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
173 | Klassierung de r Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . | ||||
174 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
175 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
176 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
177 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
178 | Klassifizierung liegt in der ei nfachen Verständlichkeit, der | ||||
179 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
180 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
181 | Quadratmeter einer PV -Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorr agend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
182 | Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
183 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
184 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
185 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
186 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
187 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
188 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
189 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
190 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
191 | m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern | ||||
192 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
193 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
194 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
195 | 19 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
196 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
197 | Gebäudefläche. | ||||
198 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
199 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
200 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
201 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
202 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
203 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
204 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
205 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
206 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
207 | Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
208 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
209 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
210 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
211 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
212 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
213 | Bedürfnisse best ehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
214 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
215 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
216 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
217 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
218 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
219 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
220 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
221 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
222 | vorgesehen ist. | ||||
223 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
224 | Erfüllung de r Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
225 | vermietet werden kann. | ||||
226 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
227 | 20 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
228 | 3. Förderung 3. Förderung | ||||
229 | Verteilnetzbetreiber | ||||
230 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
231 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
232 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
233 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
234 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
235 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
236 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
237 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
238 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
239 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
240 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
241 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unter stützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs - und | ||||
242 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
243 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
244 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
245 | befinden. a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
246 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | ||||
247 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | ||||
248 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
249 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
250 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
251 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
252 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
253 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
254 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
255 | gesondert auszuweisen. Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
256 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
257 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
258 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
259 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
260 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
261 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
262 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
263 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
264 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
265 | Kanton Züri ch von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
266 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
267 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
268 | 21 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
269 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
270 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
271 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
272 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
273 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
274 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
275 | vorsehen. Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
276 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
277 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | ||||
278 | 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
279 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
280 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
281 | b. Berichterstattung | ||||
282 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | ||||
283 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | ||||
284 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
285 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
286 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
287 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
288 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
289 | IV. Schlussbestimmungen | 170 | IV. Schlussbestimmungen | ||
290 | Vollzug | 171 | Vollzug | ||
n | 291 | a. Regierungsrat Vollzug | n | ||
292 | a. Regierungsrat | 172 | a. Regierungsrat | ||
n | 293 | § 17. 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: § 17. Abs. 1 unverändert. a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | n | 173 | § 17. |
174 | 1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
175 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
294 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | 176 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||
295 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
296 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | 177 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III, | ||
297 | Abschnitt III, | 178 | Vollzug | ||
298 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | 179 | a. Regierungsrat | ||
299 | 22 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | 180 | § 17 Abs. 1 unverändert. | ||
300 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | 181 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||
301 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | 182 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||
t | 302 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | t | 183 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich. |
303 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | 184 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
304 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a –c | 185 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
305 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | 186 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
306 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
307 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
308 | Erkenntnissen, technol ogischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
309 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
310 | gestrichen werden. | ||||
311 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | «$$QrCode» | n | 1 | |
2 | Vorentwurf | 2 | document | ||
3 | «$$e-seal» | ||||
4 | Änderung vom … | ||||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||||
9 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||||
10 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | ||||
11 | beschliesst: | ||||
12 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||||
13 | Nichteintreten | ||||
14 | I | 3 | I | ||
n | 15 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 4 | Vorentwurf Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) |
16 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 5 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates, beschliesst: | ||
17 | Gegenstand und Geltungsbereich | 6 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) Nichteintreten | ||
7 | Änderungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen | ||||
8 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Gegenstand und Geltungsbereich | ||||
18 | 1 Dieses Gesetz regelt: | 9 | 1 Dieses Gesetz regelt: | ||
n | 19 | a. | n | ||
20 | die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | 10 | a) die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 11 | b) die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
22 | 1 BBl 2024 … | ||||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 | ||||
25 | SR 784.40 | ||||
26 | 2024-... | ||||
27 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
28 | |||||
29 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
30 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
31 | 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 12 | 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmelde-technische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997. | ||
32 | Art. 2 Bst. abis | 13 | Art. 2 Bst. abis | ||
n | 33 | In diesem Gesetz bedeuten: | n | 14 | 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
34 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | 15 | abis Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden. | ||
35 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||||
36 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||||
37 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | ||||
38 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||||
39 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||||
40 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||||
41 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||||
42 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | ||||
43 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||||
44 | Gliederungstitel vor Art. 76 | ||||
45 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||||
46 | Aus- und Weiterbildung | 16 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||
47 | Art. 76 | ||||
48 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 17 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
n | 49 | 4 | n | ||
50 | SR 784.10 | ||||
51 | 2 / 4 | ||||
52 | |||||
53 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
54 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
55 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 18 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
n | 56 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | n | ||
57 | Art. 76a | ||||
58 | Selbstregulierung der Branche | 19 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||
59 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 20 | 1 Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
60 | Art. 76b | 21 | Fakultatives Referendum | ||
61 | Agenturleistungen | ||||
62 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||||
63 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | ||||
64 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||||
65 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||||
66 | Art. 76c | ||||
67 | Gemeinsame Bestimmungen | ||||
68 | 1 Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | ||||
69 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||||
70 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||||
71 | 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
72 | Art. 76c Abs. 2bis | ||||
73 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||||
74 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||||
75 | 3 / 4 | ||||
76 | |||||
77 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
78 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
79 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||||
80 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||||
81 | streichen | ||||
82 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | ||||
83 | II | ||||
84 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | 22 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
85 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | 23 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
t | 86 | 4 / 4 | t | ||
87 |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | «$$e-seal» «$$QrCode » | n | 2 | document |
3 | 2024-... «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
4 | Vorentwurf | ||||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG ) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio - und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||||
9 | Änderung vom … | ||||
10 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , | ||||
11 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kom mission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | ||||
12 | beschliesst : | ||||
13 | Minderheit (Friedli Esther, Stark ) | ||||
14 | Nichteintreten | ||||
15 | I | 3 | I | ||
n | 16 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 4 | Vorentwurf Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) |
17 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 5 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates, beschliesst: | ||
18 | Gegenstand und Geltungsbereich | 6 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) Nichteintreten | ||
7 | Änderungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen | ||||
8 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Gegenstand und Geltungsbereich | ||||
19 | 1 Dieses Gesetz regelt: | 9 | 1 Dieses Gesetz regelt: | ||
n | 20 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio - und Fernsehprogrammen; | n | 10 | a) die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. |
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 11 | b) die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
22 | 1 BBl 2024 … | ||||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 SR 784.40 | ||||
25 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
26 | 2 / 4 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 12 | 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmelde-technische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997. | ||
27 | Art. 2 Bst. abis | 13 | Art. 2 Bst. abis | ||
n | 28 | In di esem Gesetz bedeuten: | n | 14 | 1 In diesem Gesetz bedeuten: |
29 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kr iterien zusammengestellt werden ; | 15 | abis Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden. | ||
30 | Art. 38 Abs. 3 , 2. Satz | 16 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||
31 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli -Koller) | ||||
32 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV -Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||||
33 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||||
34 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||||
35 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||||
36 | 1 Der Bund esrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | ||||
37 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). Gliederungstitel vor Art. 76 | ||||
38 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||||
39 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus - und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unte rstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 17 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
40 | 4 SR 784.10 | ||||
41 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
42 | 3 / 4 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 18 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
43 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a Selbstregulierung der Branche | 19 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||
44 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 20 | 1 Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
45 | Art. 76b Agenturleistungen | 21 | Fakultatives Referendum | ||
46 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||||
47 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | ||||
48 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||||
49 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||||
50 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||||
51 | 1 Das BAKOM bemisst d ie Beiträge nach den Artikeln 76 –76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | ||||
52 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest ; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||||
53 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68 a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
54 | Art. 76c Abs. 2bis | ||||
55 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli -Koller) | ||||
56 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||||
57 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
58 | 4 / 4 Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||||
59 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien streichen | ||||
60 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a , Abs. 1, Bst. h: streichen ) | ||||
61 | II | ||||
62 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | 22 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
t | 63 | 2 Der Bunde srat bestimmt das Inkrafttreten. | t | 23 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
64 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Kanton Zug | n | 1 | |
2 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | 2 | document | ||
3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 3 | I | ||
4 | Gesetz | ||||
5 | über Ausbildungsbeiträge | 4 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
6 | Vom [...] | ||||
7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||||
8 | Neu: | ||||
9 | Geändert: | ||||
10 | Aufgehoben: | ||||
11 | ???.??? | ||||
12 | – | ||||
13 | – | ||||
14 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||||
15 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), | ||||
16 | beschliesst: | ||||
17 | I. | ||||
18 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||||
19 | Zweck | 5 | Zweck | ||
n | 20 | § 1 | n | ||
21 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 6 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
22 | Beitragsarten | 7 | Beitragsarten | ||
n | 23 | § 2 | n | ||
24 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | 8 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
n | 25 | 1) BGS 111.1 | n | ||
26 | 2) BGS 416.212 | ||||
27 | 3) BGS 416.212 | ||||
28 | 1 | ||||
29 | |||||
30 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
31 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | 9 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
32 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 10 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
33 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 11 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
n | 34 | a) | n | ||
35 | b) | ||||
36 | Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | 12 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung. | ||
37 | Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | 13 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
38 | Subsidiarität | 14 | Subsidiarität | ||
n | 39 | § 3 | n | ||
40 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 15 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
41 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 16 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
42 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 17 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
n | 43 | § 4 | n | ||
44 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | 18 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
45 | Beitragsberechtigte Personen | 19 | Beitragsberechtigte Personen | ||
n | 46 | § 5 | n | ||
47 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 20 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. | ||
48 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 21 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
49 | Gesuche | 22 | Gesuche | ||
n | 50 | § 6 | n | ||
51 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 23 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
52 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 24 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
n | 53 | 2) BGS 416.212 | n | ||
54 | 2 | ||||
55 | |||||
56 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
57 | Massgebender Wohnsitz | 25 | Massgebender Wohnsitz | ||
n | 58 | § 7 | n | ||
59 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). | 26 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. | ||
60 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 27 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
61 | Dauer der Beitragsleistung | 28 | Dauer der Beitragsleistung | ||
n | 62 | § 8 | n | ||
63 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 29 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
30 | 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
64 | Form der Beitragsleistungen | 31 | Form der Beitragsleistungen | ||
n | 65 | § 9 | n | ||
66 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 32 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen durch Verordnung. | ||
67 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 33 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
68 | Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 34 | Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
n | 69 | § 10 | n | ||
70 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | 35 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. | ||
71 | Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 36 | Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
n | 72 | § 11 | n | ||
73 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 37 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
n | 74 | 2) BGS 416.212 | n | ||
75 | 3) BGS 416.212 | ||||
76 | 4) BGS 416.212 | ||||
77 | 3 | ||||
78 | |||||
79 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
80 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | 38 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. | ||
39 | 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
81 | Direktion für Bildung und Kultur | 40 | Direktion für Bildung und Kultur | ||
n | 82 | § 12 | n | ||
83 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 41 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
42 | 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
84 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 43 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
n | 85 | § 13 | n | ||
86 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | 44 | 1 Die Stipienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
87 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 45 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. | ||
88 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 46 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
89 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | 47 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
90 | Zusammenarbeit | 48 | Zusammenarbeit | ||
n | 91 | § 14 | n | ||
92 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | 49 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
93 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 50 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
n | 94 | 4 | n | ||
95 | |||||
96 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
97 | Mitwirkungspflicht | 51 | Mitwirkungspflicht | ||
n | 98 | § 15 | n | ||
99 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 52 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
100 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 53 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
101 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 54 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstößt, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
102 | Einsprache und Beschwerde | 55 | Einsprache und Beschwerde | ||
n | 103 | § 16 | n | ||
104 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 56 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
n | 105 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | n | 57 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. |
106 | Übergangsbestimmung | 58 | Übergangsbestimmung | ||
n | 107 | § 17 | n | ||
108 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 59 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
109 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 60 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
n | 110 | II. | n | ||
111 | Keine Fremdänderungen. | 61 | Keine Fremdänderungen. | ||
n | 112 | III. | n | ||
113 | Keine Fremdaufhebungen. | 62 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
t | 114 | IV. | t | 63 | Inkrafttreten |
115 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | 64 | 1 Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. | ||
116 | 1) BGS 162.1 | ||||
117 | 2) BGS 111.1 | ||||
118 | 3) | ||||
119 | Inkrafttreten am .... | ||||
120 | 5 | ||||
121 | |||||
122 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
123 | Zug, .... | ||||
124 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||||
125 | Der Präsident | ||||
126 | Karl Nussbaumer | ||||
127 | Der Landschreiber | ||||
128 | Tobias Moser | ||||
129 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | ||||
130 | Zug, 00. Monat Jahr | ||||
131 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||||
132 | Die Frau Landammann | ||||
133 | Silvia Thalmann-Gut | ||||
134 | Der Landschreiber | ||||
135 | Tobias Moser | ||||
136 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||||
137 | 6 | ||||
138 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Kanton Zug [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | n | 1 | |
2 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 2 | document | ||
3 | Gesetz | 3 | I | ||
4 | über Ausbildungsbeiträge | 4 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
5 | Vom [...] | ||||
6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||||
7 | Neu:???.??? | ||||
8 | Geändert:– | ||||
9 | Aufgehoben:– | ||||
10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||||
11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinba - rung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), beschliesst: | ||||
12 | I. | ||||
13 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||||
14 | § 1Zweck | 5 | Zweck | ||
15 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Har - monisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshal - tungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 6 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
16 | § 2Beitragsarten | 7 | Beitragsarten | ||
17 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktsti - pendien gewährt. | 8 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
18 | 1)BGS 111.12)BGS 416.2123)BGS 416.212 | ||||
19 | 1 | ||||
20 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
21 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzah - lungspflicht. | 9 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
22 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 10 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
n | 23 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Er - werb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | n | 11 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: |
24 | a)Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | 12 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung. | ||
25 | b)Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | 13 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
26 | § 3Subsidiarität | 14 | Subsidiarität | ||
27 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Per - son in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 15 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
28 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 16 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
n | 29 | § 4Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | n | 17 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten |
30 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Re - gierungsrat durch Verordnung fest. | 18 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
31 | § 5Beitragsberechtigte Personen | 19 | Beitragsberechtigte Personen | ||
32 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei - trägen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 20 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. | ||
33 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regie - rungsrat durch Verordnung. | 21 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
34 | § 6Gesuche | 22 | Gesuche | ||
35 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 23 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
n | 36 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit ei - nes Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | n | 24 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. |
37 | 2)BGS 416.212 | ||||
38 | 2 | ||||
39 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
40 | § 7Massgebender Wohnsitz | 25 | Massgebender Wohnsitz | ||
41 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus - bildungsbeiträgen2). | 26 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. | ||
42 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 27 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
n | 43 | § 8Dauer der Beitragsleistung | n | 28 | Dauer der Beitragsleistung |
44 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil - dungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 29 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
30 | 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
45 | § 9Form der Beitragsleistungen | 31 | Form der Beitragsleistungen | ||
46 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmoni - sierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 32 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen durch Verordnung. | ||
47 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Re - gierungsrat durch Verordnung. | 33 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
48 | § 10Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 34 | Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
49 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er re - gelt das Weitere durch Verordnung. | 35 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. | ||
50 | § 11Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 36 | Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
51 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 37 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
n | 52 | 2)BGS 416.2123)BGS 416.2124)BGS 416.212 | n | 38 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. |
53 | 3 | 39 | 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||
54 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
55 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschul - den oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge be - zogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle - hens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
56 | § 12Direktion für Bildung und Kultur | 40 | Direktion für Bildung und Kultur | ||
57 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 41 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
42 | 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
58 | § 13Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 43 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
59 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforder - liche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Perso - nenregister abzurufen. | 44 | 1 Die Stipienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
60 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermö - genszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberech - tigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 45 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. | ||
61 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbei - trags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 46 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
62 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben systematisch verwenden. | 47 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
63 | § 14Zusammenarbeit | 48 | Zusammenarbeit | ||
64 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbil - dungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizeri - schen Gremien zusammen. | 49 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
65 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 50 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
n | 66 | 4 | n | ||
67 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
68 | § 15Mitwirkungspflicht | 51 | Mitwirkungspflicht | ||
69 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsge - treuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 52 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
70 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs - pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 53 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
71 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht ver - stösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 54 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstößt, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
72 | § 16Einsprache und Beschwerde | 55 | Einsprache und Beschwerde | ||
73 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 56 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
n | 74 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | n | 57 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. |
75 | § 17Übergangsbestimmung | 58 | Übergangsbestimmung | ||
76 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des In - krafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 59 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
77 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 60 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
n | 78 | II. | n | ||
79 | Keine Fremdänderungen. | 61 | Keine Fremdänderungen. | ||
n | 80 | III. | n | ||
81 | Keine Fremdaufhebungen. | 62 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
t | 82 | IV. | t | 63 | Inkrafttreten |
83 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | 64 | 1 Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. | ||
84 | 1)BGS 162.12)BGS 111.13)Inkrafttreten am .... | ||||
85 | 5 | ||||
86 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
87 | Zug, .... | ||||
88 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||||
89 | Der Präsident | ||||
90 | Karl Nussbaumer | ||||
91 | Der Landschreiber | ||||
92 | Tobias Moser | ||||
93 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Mo - nat Jahr in Kraft tritt. | ||||
94 | Zug, 00. Monat Jahr | ||||
95 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||||
96 | Die Frau Landammann | ||||
97 | Silvia Thalmann-Gut | ||||
98 | Der Landschreiber | ||||
99 | Tobias Moser | ||||
100 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||||
101 | 6 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Entwurf | n | ||
2 | 26. August 2021 | ||||
3 | Kanton Zürich | ||||
4 | Baudirektion | ||||
5 | Vernehmlassung | ||||
6 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||||
7 | Energie | ||||
8 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 | ||||
9 | 12. Juni 2024 | ||||
10 | 1/22 | ||||
11 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der | ||||
12 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
13 | Saisonspeicher | ||||
14 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||||
15 | Eingabe: | ||||
16 | https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | ||||
17 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||||
18 | Beilage: | ||||
19 | Synopse Änderung EnerG | ||||
20 | Zusammenfassung | ||||
21 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf | ||||
22 | Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs | ||||
23 | führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz | ||||
24 | schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend | ||||
25 | Strom aus dem Ausland importieren kann. | ||||
26 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft | ||||
27 | sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien | ||||
28 | sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der | ||||
29 | erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum | ||||
30 | Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet | ||||
31 | der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. | ||||
32 | Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
33 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist | ||||
34 | die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die | ||||
35 | Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im | ||||
36 | Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der | ||||
37 | Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||||
38 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren | ||||
39 | Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
40 | 1 | ||||
n | 41 | Baudirektion | n | 2 | document |
42 | 2/22 | 3 | I | ||
43 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen | ||||
44 | Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der | ||||
45 | Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so | ||||
46 | dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt | ||||
47 | wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
48 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen | ||||
49 | Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, | ||||
50 | insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des | ||||
51 | Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||||
52 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
53 | bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf | ||||
54 | Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle | ||||
55 | gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
56 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale | ||||
57 | Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der | ||||
58 | Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
59 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens | ||||
60 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur | ||||
61 | Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr | ||||
62 | und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in | ||||
63 | den Speicherfonds. | ||||
64 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer | ||||
65 | sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur | ||||
66 | Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der | ||||
67 | Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die | ||||
68 | Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
69 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | ||||
70 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen | ||||
71 | auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von | ||||
72 | Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||||
73 | |||||
74 | Baudirektion | ||||
75 | 3/22 | ||||
76 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs | ||||
77 | auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen | ||||
78 | Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In- und | ||||
79 | Ausland wesentliche Erzeugungskapazitäten weg. | ||||
80 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim | ||||
81 | Stromhandel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den | ||||
82 | Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gibt | ||||
83 | dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während | ||||
84 | langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die | ||||
85 | Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die | ||||
86 | Importabhängigkeit der Schweiz, insbesondere im Winterhalbjahr, noch steigert es die | ||||
87 | Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der | ||||
88 | Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als | ||||
89 | zehn Terawattstunden (TWh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert | ||||
90 | werden müssen. Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren | ||||
91 | Energien ausgebaut werden. | ||||
92 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten | ||||
93 | Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die | ||||
94 | aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder | ||||
95 | Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und | ||||
96 | Gas geführt. Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur | ||||
97 | kurzfristigen Verhinderung einer Strom- und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 | ||||
98 | tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des | ||||
99 | Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. | ||||
100 | Zur mittel- und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine | ||||
101 | weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung | ||||
102 | aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
103 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen | ||||
104 | Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf | ||||
105 | Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund | ||||
106 | 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
107 | |||||
108 | Baudirektion | ||||
109 | 4/22 | ||||
110 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur | ||||
111 | kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in | ||||
112 | Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV-Pflicht bei | ||||
113 | Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV-Anlagen. Am | ||||
114 | 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich | ||||
115 | angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren | ||||
116 | Energien ausgebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines | ||||
117 | zusätzlichen Bonus für alpine PV-Anlagen. | ||||
118 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit | ||||
119 | erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedeten die | ||||
120 | eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere | ||||
121 | Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. | ||||
122 | folgende Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und | ||||
123 | des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7): Die | ||||
124 | Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll | ||||
125 | 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im | ||||
126 | Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie | ||||
127 | von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher- und Laufwasserkraftwerke, | ||||
128 | Pumpspeicherkraftwerke, Solaranlagen und Windanlagen sowie Elektrolyseure und | ||||
129 | Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten, wenn sie einen | ||||
130 | wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin | ||||
131 | verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, | ||||
132 | neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert | ||||
133 | sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen. Allfällige Netzverstärkungen | ||||
134 | für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien | ||||
135 | sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidarisiert | ||||
136 | werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 | ||||
137 | bis 2035 um 43% und bis 2050 um 53% gesenkt werden. Der Mantelerlass wurde von den | ||||
138 | Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
139 | |||||
140 | Baudirektion | ||||
141 | 5/22 | ||||
142 | Zielsetzung | 4 | Zielsetzung | ||
n | 143 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund | n | 5 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. |
144 | und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die | ||||
145 | Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der | ||||
146 | Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche | ||||
147 | Elektrizitätsversorgung. | ||||
148 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen | ||||
149 | wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der | ||||
150 | Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe | ||||
151 | Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die | ||||
152 | Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler | ||||
153 | Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. | ||||
154 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
155 | bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die | ||||
156 | Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
157 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | 6 | Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||
158 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit | ||||
159 | den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PVErzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss | ||||
160 | der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund | ||||
161 | 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | ||||
162 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte | ||||
163 | Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten | ||||
164 | und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: | ||||
165 | auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten | ||||
166 | Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) | ||||
167 | 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen | ||||
168 | 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte | ||||
169 | Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem | ||||
170 | gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den | ||||
171 | Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||||
172 | |||||
173 | Baudirektion | ||||
174 | 6/22 | ||||
175 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die | ||||
176 | Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||||
177 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit | ||||
178 | auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur | ||||
179 | Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei | ||||
180 | bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine | ||||
181 | vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit | ||||
182 | gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von | ||||
183 | mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||||
184 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen | ||||
185 | Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser | ||||
186 | nutzen Rechnung getragen. | ||||
187 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||||
188 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für | ||||
189 | 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen | ||||
190 | wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im | ||||
191 | Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im | ||||
192 | Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten | ||||
193 | Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, | ||||
194 | weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||||
195 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für | ||||
196 | den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder | ||||
197 | synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den | ||||
198 | Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. | ||||
199 | Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die | ||||
200 | sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem | ||||
201 | Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert | ||||
202 | und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren | ||||
203 | Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die | ||||
204 | Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt | ||||
205 | werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
206 | |||||
207 | Baudirektion | ||||
208 | 7/22 | ||||
209 | Winter leisten. Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu | ||||
210 | schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über | ||||
211 | die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) | ||||
212 | finanzielle Absicherungen vor. | ||||
213 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power-to-X, thermische | ||||
214 | Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch | ||||
215 | nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass | ||||
216 | sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der | ||||
217 | saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen | ||||
218 | (insbesondere StromVG, EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung | ||||
219 | hoher Umwandlungsverluste), die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für | ||||
220 | Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. | ||||
221 | In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird | ||||
222 | unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen | ||||
223 | schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen | ||||
224 | können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das | ||||
225 | Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden | ||||
226 | und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen | ||||
227 | Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern | ||||
228 | übertragen werden. Ebenfalls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass | ||||
229 | Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung | ||||
230 | gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch | ||||
231 | wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen diejenigen Massnahmen finanziell | ||||
232 | gefördert werden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am | ||||
233 | wenigsten Mittel benötigen. Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe | ||||
234 | auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen | ||||
235 | Strommenge bedarfsgerecht festgelegt werden. | ||||
236 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KRNr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur | ||||
237 | Rechnung getragen. | ||||
238 | |||||
239 | Baudirektion | ||||
240 | 8/22 | ||||
241 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||||
242 | Stromerzeugung auf Dächern | ||||
243 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||||
244 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem | ||||
245 | Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom | ||||
246 | 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter | ||||
247 | Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und | ||||
248 | klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von | ||||
249 | Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht | ||||
250 | somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst | ||||
251 | produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus | ||||
252 | wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der | ||||
253 | Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und | ||||
254 | berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit | ||||
255 | dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PVBelegung. | ||||
256 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue | ||||
257 | Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der | ||||
258 | Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie | ||||
259 | 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die | ||||
260 | gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen | ||||
261 | werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg | ||||
262 | und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere | ||||
263 | Anforderung zu stellen. | ||||
264 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² | ||||
265 | EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der | ||||
266 | anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit | ||||
267 | einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden | ||||
268 | kann. | ||||
269 | |||||
270 | Baudirektion | ||||
271 | 9/22 | ||||
272 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | 7 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||
273 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, | 8 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||
274 | wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
275 | Interessen entgegenstehen: | ||||
276 | a. bei Neubauten, | 9 | a) bei Neubauten | ||
277 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | 10 | b) bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||
278 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² | 11 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
279 | knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen | ||||
280 | grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden | ||||
281 | Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, | ||||
282 | sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
283 | Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung | ||||
284 | mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. | ||||
285 | Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die | ||||
286 | Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei | ||||
287 | bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer | ||||
288 | umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
289 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der | ||||
290 | Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
291 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
292 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten | ||||
293 | Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und | ||||
294 | § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage | ||||
295 | erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation | ||||
296 | der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch | ||||
297 | allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden | ||||
298 | bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der | ||||
299 | Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
300 | |||||
301 | Baudirektion | ||||
302 | 10/22 | ||||
303 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | 12 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
t | 304 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen | t | ||
305 | § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||||
306 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
307 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der | ||||
308 | mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. | ||||
309 | Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung | ||||
310 | der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann | ||||
311 | damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine | ||||
312 | Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung | ||||
313 | vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen | ||||
314 | Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
315 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer | ||||
316 | PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis | ||||
317 | hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
318 | Klassierung | ||||
319 | mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
320 | Gering | ||||
321 | Mittel | ||||
322 | Gut | ||||
323 | sehr gut | ||||
324 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
325 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
326 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
327 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
328 | Hervorragend | ||||
329 | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
330 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der | ||||
331 | Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung | ||||
332 | aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
333 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² | ||||
334 | anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel | ||||
335 | ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
336 | • | ||||
337 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller | ||||
338 | geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen | ||||
339 | Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit | ||||
340 | einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der | ||||
341 | Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
342 | |||||
343 | Baudirektion | ||||
344 | 11/22 | ||||
345 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der | ||||
346 | Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei | ||||
347 | Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige | ||||
348 | Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse | ||||
349 | liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||||
350 | • | ||||
351 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 | ||||
352 | BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt | ||||
353 | werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
354 | Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder | ||||
355 | Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des | ||||
356 | Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich | ||||
357 | berücksichtigt werden. | ||||
358 | • | ||||
359 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen | ||||
360 | Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend | ||||
361 | Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe | ||||
362 | zur Verfügung stellen. | ||||
363 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn | ||||
364 | Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum | ||||
365 | zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine | ||||
366 | Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||||
367 | • | ||||
368 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, | ||||
369 | dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die | ||||
370 | Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da | ||||
371 | zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden | ||||
372 | kann. | ||||
373 | |||||
374 | Baudirektion | ||||
375 | 12/22 | ||||
376 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
377 | 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber | ||||
378 | die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die | ||||
379 | Förderung erfolgt durch: | ||||
380 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
381 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und | ||||
382 | Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
383 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur | ||||
384 | Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung | ||||
385 | von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
386 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, | ||||
387 | analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der | ||||
388 | Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte | ||||
389 | und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der | ||||
390 | damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung | ||||
391 | im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch | ||||
392 | die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung | ||||
393 | möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung | ||||
394 | (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
395 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich | ||||
396 | noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
397 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von | ||||
398 | den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und | ||||
399 | legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe | ||||
400 | mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert | ||||
401 | auszuweisen. | ||||
402 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das | ||||
403 | Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die | ||||
404 | Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
405 | |||||
406 | Baudirektion | ||||
407 | 13/22 | ||||
408 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
409 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
410 | zugutekommt. | ||||
411 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens | ||||
412 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
413 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den | ||||
414 | Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge | ||||
415 | bedarfsgerecht fest. Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem | ||||
416 | Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
417 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim | ||||
418 | Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und | ||||
419 | Endverbraucher um rund 2%. | ||||
420 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die | ||||
421 | durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine | ||||
422 | teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
423 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher | ||||
424 | Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen | ||||
425 | Wettbewerb in Frage. | ||||
426 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||||
427 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die | ||||
428 | Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere | ||||
429 | die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
430 | |||||
431 | Baudirektion | ||||
432 | 14/22 | ||||
433 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||||
434 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt | ||||
435 | jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den | ||||
436 | Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
437 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich | ||||
438 | zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen | ||||
439 | Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
440 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis | ||||
441 | gebracht werden. | ||||
442 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
443 | Abs. 1 unverändert. | ||||
444 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung | ||||
445 | durch den Kantonsrat. | ||||
446 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten | ||||
447 | Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 | ||||
448 | lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, | ||||
449 | technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu | ||||
450 | den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese | ||||
451 | Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||||
452 | E. Auswirkungen | ||||
453 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
454 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas | ||||
455 | erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden | ||||
456 | und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der | ||||
457 | Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den | ||||
458 | Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls | ||||
459 | Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). | ||||
460 | Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser | ||||
461 | Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
462 | |||||
463 | Baudirektion | ||||
464 | 15/22 | ||||
465 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, | ||||
466 | Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
467 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
468 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die | ||||
469 | Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der | ||||
470 | Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten | ||||
471 | Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess | ||||
472 | hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der | ||||
473 | frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren | ||||
474 | Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand | ||||
475 | für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die | ||||
476 | private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) | ||||
477 | erfolgen kann. | ||||
478 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | ||||
479 | Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
480 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der | ||||
481 | Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und | ||||
482 | Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen | ||||
483 | Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das | ||||
484 | regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang | ||||
485 | mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, | ||||
486 | Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und | ||||
487 | Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von | ||||
488 | Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||||
489 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen | ||||
490 | und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf | ||||
491 | 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in | ||||
492 | der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin | ||||
493 | eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so | ||||
494 | dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||||
495 | |||||
496 | Baudirektion | ||||
497 | 16/22 | ||||
498 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem | ||||
499 | neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. | ||||
500 | Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. | ||||
501 | Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||||
502 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die | ||||
503 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die | ||||
504 | Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen | ||||
505 | pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh | ||||
506 | Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von | ||||
507 | 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch | ||||
508 | die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der | ||||
509 | Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
510 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
511 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen | ||||
512 | Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie | ||||
513 | die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet | ||||
514 | der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und | ||||
515 | effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung | ||||
516 | zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im | ||||
517 | Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
518 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
519 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am | ||||
520 | 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KRNr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat | ||||
521 | überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt | ||||
522 | gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton | ||||
523 | Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen | ||||
524 | für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen | ||||
525 | Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
526 | |||||
527 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
528 | 12.06.2024 | ||||
529 | Geltendes Recht | ||||
530 | Vorentwurf | ||||
531 | Erläuterungen | ||||
532 | LS 730.1 | ||||
533 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
534 | (vom 19. Juni 1983) | ||||
535 | III. Besondere Massnahmen | 13 | Besondere Massnahmen | ||
536 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
537 | LS 730.1 | ||||
538 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
539 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | ||||
540 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
541 | Der Kantonsrat, | ||||
542 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | ||||
543 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
544 | beschliesst: | ||||
545 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
546 | III. Besondere Massnahmen | ||||
547 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer | 14 | Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||
548 | Energien | ||||
549 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
550 | § 10 d. 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | ||||
551 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | ||||
552 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
553 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
554 | a. bei Neubauten, | ||||
555 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | ||||
556 | spätestens bis 2040. | ||||
557 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer | ||||
558 | Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials | ||||
559 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
560 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
561 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
562 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
563 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
564 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||||
565 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
566 | 17 / 22 | ||||
567 | |||||
568 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
569 | 12.06.2024 | ||||
570 | Geltendes Recht | ||||
571 | Vorentwurf | ||||
572 | Erläuterungen | ||||
573 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
574 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
575 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
576 | § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen | ||||
577 | Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
578 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
579 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
580 | stellen. | ||||
581 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
582 | Dächer gelten. | ||||
583 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
584 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
585 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
586 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
587 | Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. | ||||
588 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
589 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
590 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
591 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
592 | Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der | ||||
593 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
594 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
595 | Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für | ||||
596 | Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
597 | Klassierung | ||||
598 | Gering | ||||
599 | Mittel | ||||
600 | Gut | ||||
601 | sehr gut | ||||
602 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
603 | mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
604 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
605 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
606 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
607 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
608 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
609 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
610 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
611 | m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
612 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
613 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
614 | 18 / 22 | ||||
615 | |||||
616 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
617 | 12.06.2024 | ||||
618 | Geltendes Recht | ||||
619 | Vorentwurf | ||||
620 | Erläuterungen | ||||
621 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
622 | Gebäudefläche. | ||||
623 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die | ||||
624 | Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
625 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
626 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
627 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
628 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
629 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
630 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
631 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
632 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
633 | Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
634 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
635 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
636 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
637 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% | ||||
638 | der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
639 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
640 | Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
641 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
642 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
643 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
644 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
645 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
646 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
647 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die | ||||
648 | Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
649 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
650 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
651 | vorgesehen ist. | ||||
652 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
653 | Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
654 | vermietet werden kann. | ||||
655 | 19 / 22 | ||||
656 | |||||
657 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
658 | 12.06.2024 | ||||
659 | Geltendes Recht | ||||
660 | 3. Förderung | ||||
661 | Vorentwurf | ||||
662 | 3. Förderung | ||||
663 | Erläuterungen | ||||
664 | Verteilnetzbetreiber | ||||
665 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
666 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
667 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
668 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
669 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||||
670 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
671 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | ||||
672 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | ||||
673 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
674 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
675 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
676 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
677 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
678 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
679 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
680 | gesondert auszuweisen. | ||||
681 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
682 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
683 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von | ||||
684 | Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
685 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
686 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
687 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
688 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
689 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
690 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
691 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und | ||||
692 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
693 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
694 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
695 | befinden. | ||||
696 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen | ||||
697 | vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
698 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
699 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
700 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
701 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
702 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
703 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine | ||||
704 | Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
705 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
706 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
707 | Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
708 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
709 | 20 / 22 | ||||
710 | |||||
711 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
712 | 12.06.2024 | ||||
713 | Geltendes Recht | ||||
714 | Vorentwurf | ||||
715 | Erläuterungen | ||||
716 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
717 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
718 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
719 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
720 | vorsehen. | ||||
721 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | ||||
722 | 1 erlassen. | ||||
723 | b. Berichterstattung | ||||
724 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | ||||
725 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | ||||
726 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
727 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
728 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
729 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
730 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise | ||||
731 | Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
732 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
733 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen | ||||
734 | entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
735 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
736 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
737 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
738 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
739 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
740 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
741 | IV. Schlussbestimmungen | 15 | Schlussbestimmungen | ||
742 | Vollzug | ||||
743 | a. Regierungsrat | ||||
744 | Vollzug | ||||
745 | a. Regierungsrat | ||||
746 | § 17. | ||||
747 | 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | 16 | 17 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||
748 | § 17. Abs. 1 unverändert. | ||||
749 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
750 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
751 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
752 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
753 | Abschnitt III, | ||||
754 | 21 / 22 | ||||
755 | |||||
756 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
757 | 12.06.2024 | ||||
758 | Geltendes Recht | ||||
759 | Vorentwurf | ||||
760 | Erläuterungen | ||||
761 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||||
762 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||||
763 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | ||||
764 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | ||||
765 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c | ||||
766 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
767 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b | ||||
768 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
769 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per | ||||
770 | Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
771 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
772 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
773 | Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf | ||||
774 | nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
775 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
776 | gestrichen werden. | ||||
777 | 22 / 22 | ||||
778 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | Kanton Zürich | n | 2 | document |
3 | Baudirektion | 3 | I | ||
4 | Vernehmlassung | ||||
5 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||||
6 | Energie | ||||
7 | Referenz -Nr.: eGeKo 2024 -8530 | ||||
8 | 12. Juni 2024 | ||||
9 | 1/22 | ||||
10 | Entwurf | ||||
11 | 26. August 2021 | ||||
12 | Änderung Energiegesetz , Stärkung der | ||||
13 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
14 | Saisonspeicher | ||||
15 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||||
16 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/p v-ausbau | ||||
17 | oder per E -Mail an energie@bd.zh.ch | ||||
18 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||||
19 | Zusammenfassung | ||||
20 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweis e zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. | ||||
21 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerb aren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
22 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kan ton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
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25 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert , so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV -Leistung installiert waren . Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
26 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV -Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderung en des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen . Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit e inem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds . | ||||
27 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbst versorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
28 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | ||||
29 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||||
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32 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In - und Ausland wes entliche Erzeugungskapazitäten weg. | ||||
33 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim Strom handel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gib t dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die Importabhängigkeit der Schweiz , insbesondere im Winterhalbjahr , noch steigert es die Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als zehn Terawattstunden (T Wh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert werden müssen . Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ausgebaut werden. | ||||
34 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom - und/oder Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas geführt . Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur kurzfristigen Verhinderung einer Strom - und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. Zur mittel - und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV ) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
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37 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV -Pflicht bei Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV -Anlagen. Am 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromprodukti on aus erneuerbaren Energien ausg ebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines zusätzlichen Bonus für alpine PV -Anlagen. | ||||
38 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedete n die eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien . Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. folgende Änderungen des Energiegesetz es vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetz es vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) : Die Stromerzeugung aus erneuer baren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher - und Lauf wasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Solar anlagen und Wind anlagen sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten , wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen . Allfällige Netzverstärkungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidar isiert werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 bis 2035 um 43 % und bis 2050 um 53 % ge senk t werden . Der Mantelerlass wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja -Stimmen -Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
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41 | Zielsetzung | 4 | Zielsetzung | ||
n | 42 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton ge mäss Art. 106 Kantonsverfassung ( LS 101 ) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | n | 5 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. |
43 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssi cherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorsch riften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
44 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | 6 | Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||
45 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV - Erzeugung im Kanton Zürich von 3 ,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik -Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5 ,9 TWh/Jahr , an Fassaden 2 ,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst - oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9 ,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2 ,8 TWh/Jahr , | ||||
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48 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1 ,0 TWh/Jahr . Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse vo n mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern . Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR -Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||||
49 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber Auf Bundesebene ist eine Strom erzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV -Anlagen stammen wird. Bei PV -Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an . Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauch s, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen , weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, b eispielsweise in Form von Wasserstof f oder synthetischen Energieträgern ( z. B. Methanol) . Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom - und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole -Wasser -Wärmepumpen . Bei diesem Verfahren wird im S ommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden -Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssige r Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
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52 | Winter leisten . Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) finanzielle Absicherungen vor. | ||||
53 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power -to-X, thermische Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere StromVG , EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung hoher Umwand lungsverluste) , die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern übertragen werden. Ebenf alls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass Massnahmen mit einem guten Kosten -Nutzen -Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen die jenigen Massnahmen finanziell gefördert we rden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am wenigsten Mittel benötigen . Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest gelegt werden . | ||||
54 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KR - Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur Rechnung getragen. | ||||
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57 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||||
58 | Stromerzeugung auf Dächern | ||||
59 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||||
60 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird . Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist ei ne gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV -Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlich en Rahmenbedingungen für PV -Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV - Belegung. | ||||
61 | Beim Minergie -Standard galt schon seit 2017 eine PV -Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie -Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun d ie gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||||
62 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||||
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65 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | 7 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||
66 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | 8 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||
67 | a. bei Neubauten, | 9 | a) bei Neubauten | ||
68 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040 . Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern . Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich is t und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert , dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens b is 2040 erfolgen. | 10 | b) bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||
69 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | 11 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
t | 70 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolge n. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | t | ||
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73 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten . | 12 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
74 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | 13 | Besondere Massnahmen | ||
75 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
76 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden . Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
77 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
78 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
79 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
80 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
81 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
82 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
83 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein . Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
84 | Baudirektion | ||||
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86 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse best ehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
87 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
88 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfül lung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||||
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91 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich da für zusammen . Die Förderung erfolgt durch: | ||||
92 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
93 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
94 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromn etzbetreiber beauftragt werden . Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durch führen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) . Dabei sollen d ie Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Strom erzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekte n und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein , die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase) , Anwendung (Marktzulassungs - und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
95 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein . Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen . | ||||
96 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
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99 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
100 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
101 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest . Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 R p./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
102 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer den, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
103 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
104 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
105 | Baudirektion | ||||
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107 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||||
108 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat . | ||||
109 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
110 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
111 | Abs. 1 unverändert. | ||||
112 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
113 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden . | ||||
114 | E. Auswirkungen | ||||
115 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
116 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute , die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung . Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat) . Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben . Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach - (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
117 | Baudirektion | ||||
118 | 15/22 | ||||
119 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
120 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
121 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage a uf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu . Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden , wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann . | ||||
122 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | ||||
123 | Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
124 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förder ung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV -Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Di e Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind d ie zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlich en | ||||
125 | Baudirektion | ||||
126 | 16/22 | ||||
127 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritte n (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit e rheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
128 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
129 | Mit de n erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Stromberei ch erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
130 | F. Erfüllung der Motionen KR -Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
131 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR - Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR -Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR -Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR -Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten A usbau u nd die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
132 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
133 | 17 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
134 | LS 730.1 | ||||
135 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
136 | (vom 19. Juni 1983) LS 730.1 | ||||
137 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
138 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | ||||
139 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
140 | Der Kantonsrat, | ||||
141 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | ||||
142 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
143 | beschliesst: | ||||
144 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
145 | III. Besondere Massnahmen III. Besondere Massnahmen | ||||
146 | 1. Energiesparmassnahmen 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | 14 | Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||
147 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
148 | § 10 d . 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | ||||
149 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | ||||
150 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
151 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen : Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials | ||||
152 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
153 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Ab wägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
154 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
155 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei besteh enden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. a. bei Neubauten, | ||||
156 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | ||||
157 | spätestens bis 2040. | ||||
158 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
159 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll a nalog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
160 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
161 | 18 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
162 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
163 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlag e, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
164 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
165 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
166 | stellen. | ||||
167 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
168 | Dächer gelten. | ||||
169 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
170 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
171 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
172 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
173 | Klassierung de r Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . | ||||
174 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
175 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
176 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
177 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
178 | Klassifizierung liegt in der ei nfachen Verständlichkeit, der | ||||
179 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
180 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
181 | Quadratmeter einer PV -Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorr agend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
182 | Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
183 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
184 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
185 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
186 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
187 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
188 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
189 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
190 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
191 | m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern | ||||
192 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
193 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
194 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
195 | 19 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
196 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
197 | Gebäudefläche. | ||||
198 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
199 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
200 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
201 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
202 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
203 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
204 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
205 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
206 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
207 | Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
208 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
209 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
210 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
211 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
212 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
213 | Bedürfnisse best ehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
214 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
215 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
216 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
217 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
218 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
219 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
220 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
221 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
222 | vorgesehen ist. | ||||
223 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
224 | Erfüllung de r Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
225 | vermietet werden kann. | ||||
226 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
227 | 20 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
228 | 3. Förderung 3. Förderung | ||||
229 | Verteilnetzbetreiber | ||||
230 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
231 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
232 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
233 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
234 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
235 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
236 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
237 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
238 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
239 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
240 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
241 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unter stützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs - und | ||||
242 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
243 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
244 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
245 | befinden. a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
246 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | ||||
247 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | ||||
248 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
249 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
250 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
251 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
252 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
253 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
254 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
255 | gesondert auszuweisen. Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
256 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
257 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
258 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
259 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
260 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
261 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
262 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
263 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
264 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
265 | Kanton Züri ch von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
266 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
267 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
268 | 21 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
269 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
270 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
271 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
272 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
273 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
274 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
275 | vorsehen. Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
276 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
277 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | ||||
278 | 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
279 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
280 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
281 | b. Berichterstattung | ||||
282 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | ||||
283 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | ||||
284 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
285 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
286 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
287 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
288 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
289 | IV. Schlussbestimmungen | 15 | Schlussbestimmungen | ||
290 | Vollzug | 16 | 17 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||
291 | a. Regierungsrat Vollzug | ||||
292 | a. Regierungsrat | ||||
293 | § 17. 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: § 17. Abs. 1 unverändert. a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
294 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
295 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
296 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
297 | Abschnitt III, | ||||
298 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
299 | 22 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
300 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||||
301 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||||
302 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | ||||
303 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | ||||
304 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a –c | ||||
305 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
306 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
307 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
308 | Erkenntnissen, technol ogischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
309 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
310 | gestrichen werden. | ||||
311 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
n | 1 | «$$QrCode» | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
2 | Vorentwurf | 4 | Vorentwurf | ||
3 | «$$e-seal» | 5 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) | ||
4 | Änderung vom … | ||||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | 6 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||
n | n | 7 | Änderung vom ... | ||
9 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | 8 | 4 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
10 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | ||||
11 | beschliesst: | ||||
12 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | 9 | 5 Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||
13 | Nichteintreten | ||||
14 | I | 10 | I | ||
n | 15 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 11 | 7 Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: |
16 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 12 | BBl 2024 ... Datum des Entscheids der Kommission | ||
13 | BBl 2024 ... Datum | ||||
14 | SR 784.40 Referenz des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 | ||||
15 | BBl 2024 ... Datum der Stellungnahme des Bundesrates | ||||
17 | Gegenstand und Geltungsbereich | 16 | Gegenstand und Geltungsbereich | ||
n | 18 | 1 Dieses Gesetz regelt: | n | 17 | Dieses Gesetz regelt: |
19 | a. | ||||
20 | die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | 18 | a die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 19 | b die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
22 | 1 BBl 2024 … | ||||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 | ||||
25 | SR 784.40 | ||||
26 | 2024-... | ||||
27 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
28 | |||||
29 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
30 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
31 | 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 20 | Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997. | ||
21 | SR 784.10 FMG | ||||
32 | Art. 2 Bst. abis | 22 | Art. 2 Bst. a^bis | ||
33 | In diesem Gesetz bedeuten: | 23 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||
n | 34 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | n | 24 | [^abis.] Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; |
35 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | 25 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||
36 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | 26 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
n | 37 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | n | 27 | [^3] ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. |
38 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 28 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||
n | n | 29 | Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
39 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 30 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
n | n | 31 | ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||
40 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | 32 | 2 ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||
41 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 33 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||
n | 42 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | n | 34 | Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
43 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | 35 | die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||
44 | Gliederungstitel vor Art. 76 | ||||
45 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | 36 | Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
37 | Gliederungstitel vor Art. | ||||
46 | Aus- und Weiterbildung | 38 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||
47 | Art. 76 | 39 | - [^1] Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
48 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 40 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
n | 49 | 4 | n | ||
50 | SR 784.10 | ||||
51 | 2 / 4 | ||||
52 | |||||
53 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
54 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
55 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 41 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
n | 56 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | n | ||
57 | Art. 76a | ||||
58 | Selbstregulierung der Branche | 42 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||
59 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 43 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
n | 60 | Art. 76b | n | ||
61 | Agenturleistungen | 44 | Art. 76b Agenturleistungen | ||
62 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | 45 | Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||
63 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | 46 | 1 Das Gesuch muss begründet sein. | ||
64 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | 47 | 2 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||
65 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | 48 | 3 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||
66 | Art. 76c | ||||
67 | Gemeinsame Bestimmungen | 49 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||
68 | 1 Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | 50 | - [1.] Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | ||
69 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||||
70 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||||
71 | 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
72 | Art. 76c Abs. 2bis | 51 | Art. 76c Abs. 2bis | ||
n | 73 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) | n | ||
74 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | 52 | Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||
75 | 3 / 4 | ||||
76 | |||||
77 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
78 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
79 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | 53 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||
n | 80 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | n | 54 | Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien |
81 | streichen | 55 | streichen | ||
n | 82 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | n | 56 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a[^bis] und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) |
83 | II | 57 | II | ||
84 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | 58 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
85 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | 59 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
t | 86 | 4 / 4 | t | ||
87 |
Legends | ||||||||||
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+
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | «$$e-seal» «$$QrCode » | n | 2 | document |
3 | 2024-... «%ASFF_YYYY_ID » | 3 | 1 | ||
4 | Vorentwurf | 4 | Vorentwurf | ||
5 | Bundesgesetz | 5 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) | ||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG ) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio - und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | 6 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||
9 | Änderung vom … | 7 | Änderung vom ... | ||
10 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , | 8 | 4 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
11 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kom mission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | ||||
12 | beschliesst : | ||||
13 | Minderheit (Friedli Esther, Stark ) | 9 | 5 Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||
14 | Nichteintreten | ||||
15 | I | 10 | I | ||
n | 16 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 11 | 7 Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: |
17 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 12 | BBl 2024 ... Datum des Entscheids der Kommission | ||
13 | BBl 2024 ... Datum | ||||
14 | SR 784.40 Referenz des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 | ||||
15 | BBl 2024 ... Datum der Stellungnahme des Bundesrates | ||||
18 | Gegenstand und Geltungsbereich | 16 | Gegenstand und Geltungsbereich | ||
19 | 1 Dieses Gesetz regelt: | 17 | Dieses Gesetz regelt: | ||
20 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio - und Fernsehprogrammen; | 18 | a die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 19 | b die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
22 | 1 BBl 2024 … | ||||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 SR 784.40 | ||||
25 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
26 | 2 / 4 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 20 | Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997. | ||
21 | SR 784.10 FMG | ||||
27 | Art. 2 Bst. abis | 22 | Art. 2 Bst. a^bis | ||
28 | In di esem Gesetz bedeuten: | 23 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||
29 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kr iterien zusammengestellt werden ; | 24 | [^abis.] Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | ||
30 | Art. 38 Abs. 3 , 2. Satz | 25 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||
31 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli -Koller) | 26 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
32 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV -Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 27 | [^3] ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | ||
28 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||||
29 | Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||||
33 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 30 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
31 | ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||||
34 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | 32 | 2 ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||
35 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 33 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||
n | 36 | 1 Der Bund esrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | n | 34 | Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
37 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). Gliederungstitel vor Art. 76 | 35 | die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||
38 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Art. 76 Aus- und Weiterbildung | 36 | Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
37 | Gliederungstitel vor Art. | ||||
38 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||||
39 | - [^1] Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||||
39 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus - und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unte rstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 40 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
40 | 4 SR 784.10 | ||||
41 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
42 | 3 / 4 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 41 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
43 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a Selbstregulierung der Branche | 42 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||
44 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 43 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
45 | Art. 76b Agenturleistungen | 44 | Art. 76b Agenturleistungen | ||
n | 46 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | n | 45 | Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. |
47 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | 46 | 1 Das Gesuch muss begründet sein. | ||
48 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | 47 | 2 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||
49 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | 48 | 3 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||
50 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | 49 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||
n | 51 | 1 Das BAKOM bemisst d ie Beiträge nach den Artikeln 76 –76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | n | 50 | - [1.] Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. |
52 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest ; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||||
53 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68 a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
54 | Art. 76c Abs. 2bis | 51 | Art. 76c Abs. 2bis | ||
n | 55 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli -Koller) | n | ||
56 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | 52 | Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||
57 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
58 | 4 / 4 Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | 53 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||
59 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien streichen | 54 | Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
55 | streichen | ||||
60 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a , Abs. 1, Bst. h: streichen ) | 56 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a[^bis] und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | ||
61 | II | 57 | II | ||
62 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | 58 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
t | 63 | 2 Der Bunde srat bestimmt das Inkrafttreten. | t | 59 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
64 |
Legends | ||||||||||
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+
|
n | 1 | Kanton Zug | n | 1 | |
2 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | 2 | document | ||
3 | 1 | ||||
3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 4 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||
n | 4 | Gesetz | n | 5 | Die erste Lesung des Regierungsrats hat eine Vielzahl von Themen behandelt, die für die kommende Legislaturperiode von Bedeutung sind. Es wurden verschiedene Vorschläge diskutiert und erste Entscheidungen getroffen. Die Statistiken und Analysen zu den Themen werden in den nächsten Sitzungen vertieft. |
6 | Ein wichtiges Thema war die Haushaltsplanung, bei der eine nachhaltige Entwicklung der Finanzen angestrebt wird. Die Auswirkungen auf verschiedene Bereiche wie Bildung, Gesundheit und Infrastruktur wurden ausführlich erörtert. | ||||
7 | Des Weiteren wurden Fortschritte bei den laufenden Projekten und Initiativen vorgestellt. Die Rückmeldungen aus der Bevölkerung zu diesen Maßnahmen waren überwiegend positiv. | ||||
8 | Insgesamt wurde die Sitzung als konstruktiv angesehen, mit dem Ziel, effektive Lösungen für die Herausforderungen der kommenden Monate zu finden. | ||||
5 | über Ausbildungsbeiträge | 9 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
6 | Vom [...] | 10 | Vom ... | ||
7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 11 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 8 | Neu: | n | 12 | Neu: ???.??? |
9 | Geändert: | ||||
10 | Aufgehoben: | ||||
11 | ???.??? | ||||
12 | – | ||||
13 | – | ||||
14 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | 13 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||
n | 15 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), | n | 14 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[^BGS 111.1] sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[^BGS 416.212], |
16 | beschliesst: | 15 | beschliesst: | ||
n | 17 | I. | n | ||
18 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | 16 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
19 | Zweck | 17 | Zweck | ||
n | 20 | § 1 | n | 18 | Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1] nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. |
21 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 19 | 1 BGS 416.212 | ||
22 | Beitragsarten | 20 | Beitragsarten | ||
n | 23 | § 2 | n | ||
24 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | 21 | Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
25 | 1) BGS 111.1 | ||||
26 | 2) BGS 416.212 | ||||
27 | 3) BGS 416.212 | ||||
28 | 1 | ||||
29 | |||||
30 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
31 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | 22 | Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
32 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 23 | Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
33 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 24 | Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
34 | a) | ||||
35 | b) | ||||
36 | Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | 25 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung. | ||
37 | Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | 26 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
38 | Subsidiarität | 27 | § 3 Subsidiarität | ||
39 | § 3 | ||||
40 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 28 | 1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
41 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 29 | 2. Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
42 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 30 | § 4 Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
43 | § 4 | ||||
44 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | 31 | Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
45 | Beitragsberechtigte Personen | 32 | § 5 Beitragsberechtigte Personen | ||
46 | § 5 | ||||
47 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 33 | Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
48 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 34 | Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
49 | Gesuche | 35 | § 6 Gesuche | ||
50 | § 6 | ||||
51 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 36 | 1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
52 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 37 | 2. Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
53 | 2) BGS 416.212 | ||||
54 | 2 | ||||
55 | |||||
56 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
57 | Massgebender Wohnsitz | 38 | § 7 Massgebender Wohnsitz | ||
58 | § 7 | ||||
59 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). | 39 | - [1.] Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1]. | ||
60 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 40 | 1 BGS 416.212 | ||
41 | 1 BGS 416.212 | ||||
61 | Dauer der Beitragsleistung | 42 | § 8 Dauer der Beitragsleistung | ||
62 | § 8 | ||||
63 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 43 | Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
44 | Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
45 | BGS 416.212 | ||||
64 | Form der Beitragsleistungen | 46 | § 9 Form der Beitragsleistungen | ||
65 | § 9 | ||||
66 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 47 | - [1.] Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1] durch Verordnung. | ||
67 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 48 | 1 BGS 416.212 | ||
68 | Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 49 | § 10 Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
69 | § 10 | ||||
70 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | 50 | 1. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
71 | Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 51 | § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
72 | § 11 | ||||
73 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 52 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
n | 74 | 2) BGS 416.212 | n | ||
75 | 3) BGS 416.212 | ||||
76 | 4) BGS 416.212 | ||||
77 | 3 | ||||
78 | |||||
79 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
80 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | 53 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. | ||
54 | 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
55 | [^1] Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||||
81 | Direktion für Bildung und Kultur | 56 | § 12 Direktion für Bildung und Kultur | ||
82 | § 12 | ||||
83 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 57 | [1] Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
58 | [2] Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
84 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 59 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
n | 85 | § 13 | n | ||
86 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | 60 | 1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
87 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 61 | 2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
88 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 62 | 3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
89 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | 63 | 4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
64 | ^1 | ||||
90 | Zusammenarbeit | 65 | Zusammenarbeit | ||
n | 91 | § 14 | n | 66 | 1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. |
67 | 2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||||
92 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | 68 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
93 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 69 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
n | 94 | 4 | n | ||
95 | |||||
96 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
97 | Mitwirkungspflicht | 70 | Mitwirkungspflicht | ||
n | 98 | § 15 | n | ||
99 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 71 | 1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
100 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 72 | 2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
101 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 73 | 3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
102 | Einsprache und Beschwerde | 74 | § 16 Einsprache und Beschwerde | ||
103 | § 16 | ||||
104 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 75 | Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
105 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | 76 | Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[^1]. | ||
77 | BGS 162.1 BGS 162.1 | ||||
106 | Übergangsbestimmung | 78 | § 17 Übergangsbestimmung | ||
107 | § 17 | ||||
108 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 79 | Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
109 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 80 | Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
81 | [1.] | ||||
82 | [2.] | ||||
110 | II. | 83 | II. | ||
111 | Keine Fremdänderungen. | 84 | Keine Fremdänderungen. | ||
112 | III. | 85 | III. | ||
113 | Keine Fremdaufhebungen. | 86 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
114 | IV. | 87 | IV. | ||
n | 115 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | n | 88 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung[^BGS 111.1]) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[^Inkrafttreten am ....]. |
116 | 1) BGS 162.1 | ||||
117 | 2) BGS 111.1 | ||||
118 | 3) | ||||
119 | Inkrafttreten am .... | ||||
120 | 5 | ||||
121 | |||||
122 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
123 | Zug, .... | ||||
124 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | 89 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||
125 | Der Präsident | 90 | Der Präsident | ||
n | 126 | Karl Nussbaumer | n | ||
127 | Der Landschreiber | 91 | Der Landschreiber | ||
n | 128 | Tobias Moser | n | ||
129 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | 92 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | ||
n | 130 | Zug, 00. Monat Jahr | n | ||
131 | Regierungsrat des Kantons Zug | 93 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||
132 | Die Frau Landammann | 94 | Die Frau Landammann | ||
n | 133 | Silvia Thalmann-Gut | n | ||
134 | Der Landschreiber | 95 | Der Landschreiber | ||
n | 135 | Tobias Moser | n | ||
136 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | 96 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||
t | 137 | 6 | t | 97 | BGS 111.1 BGS 111.1 |
138 | 98 | Inkrafttreten am .... Inkrafttreten am .... |
Legends | ||||||||||
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+
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n | 1 | Kanton Zug [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
2 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 4 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||
n | 3 | Gesetz | n | 5 | Die erste Lesung des Regierungsrats hat eine Vielzahl von Themen behandelt, die für die kommende Legislaturperiode von Bedeutung sind. Es wurden verschiedene Vorschläge diskutiert und erste Entscheidungen getroffen. Die Statistiken und Analysen zu den Themen werden in den nächsten Sitzungen vertieft. |
6 | Ein wichtiges Thema war die Haushaltsplanung, bei der eine nachhaltige Entwicklung der Finanzen angestrebt wird. Die Auswirkungen auf verschiedene Bereiche wie Bildung, Gesundheit und Infrastruktur wurden ausführlich erörtert. | ||||
7 | Des Weiteren wurden Fortschritte bei den laufenden Projekten und Initiativen vorgestellt. Die Rückmeldungen aus der Bevölkerung zu diesen Maßnahmen waren überwiegend positiv. | ||||
8 | Insgesamt wurde die Sitzung als konstruktiv angesehen, mit dem Ziel, effektive Lösungen für die Herausforderungen der kommenden Monate zu finden. | ||||
4 | über Ausbildungsbeiträge | 9 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
5 | Vom [...] | 10 | Vom ... | ||
6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 11 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 7 | Neu:???.??? | n | 12 | Neu: ???.??? |
8 | Geändert:– | ||||
9 | Aufgehoben:– | ||||
10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | 13 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||
n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinba - rung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), beschliesst: | n | 14 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[^BGS 111.1] sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[^BGS 416.212], |
12 | I. | 15 | beschliesst: | ||
13 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | 16 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
n | 14 | § 1Zweck | n | 17 | Zweck |
15 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Har - monisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshal - tungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 18 | Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1] nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
19 | 1 BGS 416.212 | ||||
16 | § 2Beitragsarten | 20 | Beitragsarten | ||
17 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktsti - pendien gewährt. | 21 | Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
18 | 1)BGS 111.12)BGS 416.2123)BGS 416.212 | ||||
19 | 1 | ||||
20 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
21 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzah - lungspflicht. | 22 | Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
22 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 23 | Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
23 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Er - werb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 24 | Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
24 | a)Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | 25 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung. | ||
25 | b)Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | 26 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
26 | § 3Subsidiarität | 27 | § 3 Subsidiarität | ||
27 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Per - son in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 28 | 1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
28 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 29 | 2. Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
29 | § 4Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 30 | § 4 Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
30 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Re - gierungsrat durch Verordnung fest. | 31 | Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
31 | § 5Beitragsberechtigte Personen | 32 | § 5 Beitragsberechtigte Personen | ||
32 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei - trägen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 33 | Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
33 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regie - rungsrat durch Verordnung. | 34 | Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
34 | § 6Gesuche | 35 | § 6 Gesuche | ||
35 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 36 | 1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
36 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit ei - nes Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 37 | 2. Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
37 | 2)BGS 416.212 | ||||
38 | 2 | ||||
39 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
40 | § 7Massgebender Wohnsitz | 38 | § 7 Massgebender Wohnsitz | ||
41 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus - bildungsbeiträgen2). | 39 | - [1.] Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1]. | ||
42 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 40 | 1 BGS 416.212 | ||
41 | 1 BGS 416.212 | ||||
43 | § 8Dauer der Beitragsleistung | 42 | § 8 Dauer der Beitragsleistung | ||
44 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil - dungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 43 | Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
44 | Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
45 | BGS 416.212 | ||||
45 | § 9Form der Beitragsleistungen | 46 | § 9 Form der Beitragsleistungen | ||
46 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmoni - sierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 47 | - [1.] Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^1] durch Verordnung. | ||
47 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Re - gierungsrat durch Verordnung. | 48 | 1 BGS 416.212 | ||
48 | § 10Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 49 | § 10 Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
49 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er re - gelt das Weitere durch Verordnung. | 50 | 1. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
50 | § 11Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 51 | § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
51 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 52 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
n | 52 | 2)BGS 416.2123)BGS 416.2124)BGS 416.212 | n | 53 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. |
53 | 3 | 54 | 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||
54 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | 55 | [^1] Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
55 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschul - den oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge be - zogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle - hens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
56 | § 12Direktion für Bildung und Kultur | 56 | § 12 Direktion für Bildung und Kultur | ||
57 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 57 | [1] Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
58 | [2] Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
58 | § 13Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 59 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
59 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforder - liche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Perso - nenregister abzurufen. | 60 | 1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
60 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermö - genszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberech - tigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 61 | 2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
61 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbei - trags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 62 | 3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
62 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben systematisch verwenden. | 63 | 4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
64 | ^1 | ||||
63 | § 14Zusammenarbeit | 65 | Zusammenarbeit | ||
66 | 1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||||
67 | 2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||||
64 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbil - dungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizeri - schen Gremien zusammen. | 68 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
65 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 69 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
n | 66 | 4 | n | ||
67 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
68 | § 15Mitwirkungspflicht | 70 | Mitwirkungspflicht | ||
69 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsge - treuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 71 | 1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
70 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs - pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 72 | 2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
71 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht ver - stösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 73 | 3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
72 | § 16Einsprache und Beschwerde | 74 | § 16 Einsprache und Beschwerde | ||
73 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 75 | Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
74 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | 76 | Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[^1]. | ||
77 | BGS 162.1 BGS 162.1 | ||||
75 | § 17Übergangsbestimmung | 78 | § 17 Übergangsbestimmung | ||
76 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des In - krafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 79 | Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
77 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 80 | Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
81 | [1.] | ||||
82 | [2.] | ||||
78 | II. | 83 | II. | ||
79 | Keine Fremdänderungen. | 84 | Keine Fremdänderungen. | ||
80 | III. | 85 | III. | ||
81 | Keine Fremdaufhebungen. | 86 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
82 | IV. | 87 | IV. | ||
n | 83 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | n | 88 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung[^BGS 111.1]) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[^Inkrafttreten am ....]. |
84 | 1)BGS 162.12)BGS 111.13)Inkrafttreten am .... | ||||
85 | 5 | ||||
86 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
87 | Zug, .... | ||||
88 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | 89 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||
89 | Der Präsident | 90 | Der Präsident | ||
n | 90 | Karl Nussbaumer | n | ||
91 | Der Landschreiber | 91 | Der Landschreiber | ||
n | 92 | Tobias Moser | n | ||
93 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Mo - nat Jahr in Kraft tritt. | 92 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | ||
94 | Zug, 00. Monat Jahr | ||||
95 | Regierungsrat des Kantons Zug | 93 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||
96 | Die Frau Landammann | 94 | Die Frau Landammann | ||
n | 97 | Silvia Thalmann-Gut | n | ||
98 | Der Landschreiber | 95 | Der Landschreiber | ||
n | 99 | Tobias Moser | n | ||
100 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | 96 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||
t | 101 | 6 | t | 97 | BGS 111.1 BGS 111.1 |
98 | Inkrafttreten am .... Inkrafttreten am .... |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Entwurf | n | 1 | |
2 | 26. August 2021 | 2 | document | ||
3 | Kanton Zürich | 3 | 1 | ||
4 | Baudirektion | ||||
5 | Vernehmlassung | ||||
6 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||||
7 | Energie | ||||
8 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 | ||||
9 | 12. Juni 2024 | ||||
10 | 1/22 | ||||
11 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der | ||||
12 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
13 | Saisonspeicher | ||||
14 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||||
15 | Eingabe: | ||||
16 | https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | ||||
17 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||||
18 | Beilage: | ||||
19 | Synopse Änderung EnerG | ||||
20 | Zusammenfassung | 4 | Zusammenfassung | ||
n | 21 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf | n | 5 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. |
22 | Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs | ||||
23 | führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz | ||||
24 | schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend | ||||
25 | Strom aus dem Ausland importieren kann. | ||||
26 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft | ||||
27 | sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien | ||||
28 | sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der | ||||
29 | erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum | ||||
30 | Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet | ||||
31 | der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. | ||||
32 | Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
33 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist | ||||
34 | die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die | ||||
35 | Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im | ||||
36 | Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der | ||||
37 | Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||||
38 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren | ||||
39 | Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
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41 | Baudirektion | ||||
42 | 2/22 | ||||
43 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen | ||||
44 | Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der | ||||
45 | Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so | ||||
46 | dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt | ||||
47 | wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
48 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen | ||||
49 | Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, | ||||
50 | insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des | ||||
51 | Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||||
52 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
53 | bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf | ||||
54 | Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle | ||||
55 | gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
56 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale | ||||
57 | Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der | ||||
58 | Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
59 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens | ||||
60 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur | ||||
61 | Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr | ||||
62 | und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in | ||||
63 | den Speicherfonds. | ||||
64 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer | ||||
65 | sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur | ||||
66 | Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der | ||||
67 | Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die | ||||
68 | Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
69 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | 6 | Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit | ||
70 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen | 7 | Die kantonalen Behörden haben verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgungssicherheit ergriffen. Dazu gehören unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien, der Ausbau der Stromnetze sowie die Entwicklung von Notfallplänen für kritische Infrastrukturen. Diese Initiativen sind entscheidend, um die Energieversorgung auch in Zeiten von Krisen und Engpässen gewährleisten zu können. | ||
71 | auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von | ||||
72 | Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||||
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74 | Baudirektion | ||||
75 | 3/22 | ||||
76 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs | ||||
77 | auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen | ||||
78 | Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In- und | ||||
79 | Ausland wesentliche Erzeugungskapazitäten weg. | ||||
80 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim | ||||
81 | Stromhandel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den | ||||
82 | Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gibt | ||||
83 | dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während | ||||
84 | langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die | ||||
85 | Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die | ||||
86 | Importabhängigkeit der Schweiz, insbesondere im Winterhalbjahr, noch steigert es die | ||||
87 | Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der | ||||
88 | Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als | ||||
89 | zehn Terawattstunden (TWh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert | ||||
90 | werden müssen. Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren | ||||
91 | Energien ausgebaut werden. | ||||
92 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten | ||||
93 | Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die | ||||
94 | aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder | ||||
95 | Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und | ||||
96 | Gas geführt. Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur | ||||
97 | kurzfristigen Verhinderung einer Strom- und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 | ||||
98 | tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des | ||||
99 | Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. | ||||
100 | Zur mittel- und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine | ||||
101 | weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung | ||||
102 | aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
103 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen | ||||
104 | Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf | ||||
105 | Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund | ||||
106 | 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
107 | |||||
108 | Baudirektion | ||||
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110 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur | ||||
111 | kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in | ||||
112 | Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV-Pflicht bei | ||||
113 | Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV-Anlagen. Am | ||||
114 | 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich | ||||
115 | angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren | ||||
116 | Energien ausgebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines | ||||
117 | zusätzlichen Bonus für alpine PV-Anlagen. | ||||
118 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit | ||||
119 | erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedeten die | ||||
120 | eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere | ||||
121 | Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. | ||||
122 | folgende Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und | ||||
123 | des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7): Die | ||||
124 | Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll | ||||
125 | 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im | ||||
126 | Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie | ||||
127 | von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher- und Laufwasserkraftwerke, | ||||
128 | Pumpspeicherkraftwerke, Solaranlagen und Windanlagen sowie Elektrolyseure und | ||||
129 | Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten, wenn sie einen | ||||
130 | wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin | ||||
131 | verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, | ||||
132 | neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert | ||||
133 | sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen. Allfällige Netzverstärkungen | ||||
134 | für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien | ||||
135 | sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidarisiert | ||||
136 | werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 | ||||
137 | bis 2035 um 43% und bis 2050 um 53% gesenkt werden. Der Mantelerlass wurde von den | ||||
138 | Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
139 | |||||
140 | Baudirektion | ||||
141 | 5/22 | ||||
142 | Zielsetzung | ||||
143 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund | ||||
144 | und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die | ||||
145 | Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der | ||||
146 | Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche | ||||
147 | Elektrizitätsversorgung. | ||||
148 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen | ||||
149 | wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der | ||||
150 | Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe | ||||
151 | Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die | ||||
152 | Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler | ||||
153 | Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. | ||||
154 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
155 | bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die | ||||
156 | Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
157 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||||
158 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit | ||||
159 | den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PVErzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss | ||||
160 | der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund | ||||
161 | 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | ||||
162 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte | ||||
163 | Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten | ||||
164 | und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: | ||||
165 | auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten | ||||
166 | Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) | ||||
167 | 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen | ||||
168 | 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte | ||||
169 | Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem | ||||
170 | gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den | ||||
171 | Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||||
172 | |||||
173 | Baudirektion | ||||
174 | 6/22 | ||||
175 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die | ||||
176 | Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||||
177 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit | ||||
178 | auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur | ||||
179 | Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei | ||||
180 | bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine | ||||
181 | vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit | ||||
182 | gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von | ||||
183 | mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||||
184 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen | ||||
185 | Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser | ||||
186 | nutzen Rechnung getragen. | ||||
187 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||||
188 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für | ||||
189 | 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen | ||||
190 | wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im | ||||
191 | Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im | ||||
192 | Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten | ||||
193 | Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, | ||||
194 | weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||||
195 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für | ||||
196 | den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder | ||||
197 | synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den | ||||
198 | Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. | ||||
199 | Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die | ||||
200 | sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem | ||||
201 | Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert | ||||
202 | und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren | ||||
203 | Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die | ||||
204 | Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt | ||||
205 | werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
206 | |||||
207 | Baudirektion | ||||
208 | 7/22 | ||||
209 | Winter leisten. Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu | ||||
210 | schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über | ||||
211 | die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) | ||||
212 | finanzielle Absicherungen vor. | ||||
213 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power-to-X, thermische | ||||
214 | Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch | ||||
215 | nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass | ||||
216 | sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der | ||||
217 | saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen | ||||
218 | (insbesondere StromVG, EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung | ||||
219 | hoher Umwandlungsverluste), die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für | ||||
220 | Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. | ||||
221 | In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird | ||||
222 | unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen | ||||
223 | schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen | ||||
224 | können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das | ||||
225 | Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden | ||||
226 | und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen | ||||
227 | Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern | ||||
228 | übertragen werden. Ebenfalls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass | ||||
229 | Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung | ||||
230 | gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch | ||||
231 | wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen diejenigen Massnahmen finanziell | ||||
232 | gefördert werden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am | ||||
233 | wenigsten Mittel benötigen. Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe | ||||
234 | auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen | ||||
235 | Strommenge bedarfsgerecht festgelegt werden. | ||||
236 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KRNr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur | ||||
237 | Rechnung getragen. | ||||
238 | |||||
239 | Baudirektion | ||||
240 | 8/22 | ||||
241 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 8 | Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
242 | Stromerzeugung auf Dächern | 9 | Hier beginnen die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, die in den folgenden Abschnitten ausführlich behandelt werden. Zum Beispiel kann eine Bestimmung spezifische Anforderungen oder Bedingungen enthalten, die erfüllt sein müssen, und erfährt hier eine detaillierte Beschreibung. Weitere wichtige Aspekte und Beispiele werden ebenfalls erwähnt. | ||
243 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | 10 | 1 Hier steht die Erklärung für die Fußnote oder ein Verweis auf eine Quelle. | ||
244 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem | 11 | Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
245 | Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom | ||||
246 | 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter | ||||
247 | Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und | ||||
248 | klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von | ||||
249 | Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht | ||||
250 | somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst | ||||
251 | produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus | ||||
252 | wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der | ||||
253 | Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und | ||||
254 | berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit | ||||
255 | dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PVBelegung. | ||||
256 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue | ||||
257 | Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der | ||||
258 | Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie | ||||
259 | 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die | ||||
260 | gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen | ||||
261 | werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg | ||||
262 | und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere | ||||
263 | Anforderung zu stellen. | ||||
264 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² | ||||
265 | EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der | ||||
266 | anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit | ||||
267 | einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden | ||||
268 | kann. | ||||
269 | |||||
270 | Baudirektion | ||||
271 | 9/22 | ||||
272 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||||
273 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, | ||||
274 | wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
275 | Interessen entgegenstehen: | ||||
276 | a. bei Neubauten, | ||||
277 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||||
278 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² | ||||
279 | knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen | ||||
280 | grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden | ||||
281 | Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, | ||||
282 | sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
283 | Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung | ||||
284 | mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. | ||||
285 | Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die | ||||
286 | Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei | ||||
287 | bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer | ||||
288 | umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
289 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der | ||||
290 | Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
291 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
292 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten | ||||
293 | Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und | ||||
294 | § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage | ||||
295 | erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation | ||||
296 | der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch | ||||
297 | allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden | ||||
298 | bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der | ||||
299 | Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
300 | |||||
301 | Baudirektion | ||||
302 | 10/22 | ||||
303 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
304 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen | ||||
305 | § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||||
306 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
307 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der | ||||
308 | mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. | ||||
309 | Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung | ||||
310 | der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann | ||||
311 | damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine | ||||
312 | Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung | ||||
313 | vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen | ||||
314 | Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
315 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer | ||||
316 | PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis | ||||
317 | hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
318 | Klassierung | ||||
319 | mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
320 | Gering | ||||
321 | Mittel | ||||
322 | Gut | ||||
323 | sehr gut | ||||
324 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
325 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
326 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
327 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
328 | Hervorragend | ||||
329 | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
330 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der | ||||
331 | Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung | ||||
332 | aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
333 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² | ||||
334 | anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel | ||||
335 | ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
336 | • | ||||
337 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller | ||||
338 | geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen | ||||
339 | Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit | ||||
340 | einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der | ||||
341 | Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
342 | |||||
343 | Baudirektion | ||||
344 | 11/22 | ||||
345 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der | ||||
346 | Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei | ||||
347 | Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige | ||||
348 | Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse | ||||
349 | liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||||
350 | • | ||||
351 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 | ||||
352 | BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt | ||||
353 | werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
354 | Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder | ||||
355 | Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des | ||||
356 | Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich | ||||
357 | berücksichtigt werden. | ||||
358 | • | ||||
359 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen | ||||
360 | Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend | ||||
361 | Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe | ||||
362 | zur Verfügung stellen. | ||||
363 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn | ||||
364 | Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum | ||||
365 | zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine | ||||
366 | Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||||
367 | • | ||||
368 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, | ||||
369 | dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die | ||||
370 | Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da | ||||
371 | zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden | ||||
372 | kann. | ||||
373 | |||||
374 | Baudirektion | ||||
375 | 12/22 | ||||
376 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
377 | 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber | ||||
378 | die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die | ||||
379 | Förderung erfolgt durch: | ||||
380 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 12 | a wettbewerbliche Ausschreibungen | ||
381 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und | 13 | b Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
382 | Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
383 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur | ||||
384 | Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung | ||||
385 | von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
386 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, | ||||
387 | analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der | ||||
388 | Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte | ||||
389 | und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der | ||||
390 | damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung | ||||
391 | im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch | ||||
392 | die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung | ||||
393 | möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung | ||||
394 | (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
395 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich | ||||
396 | noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
397 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von | ||||
398 | den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und | ||||
399 | legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe | ||||
400 | mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert | ||||
401 | auszuweisen. | ||||
402 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das | ||||
403 | Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die | ||||
404 | Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
405 | |||||
406 | Baudirektion | ||||
407 | 13/22 | ||||
408 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
409 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
410 | zugutekommt. | ||||
411 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens | ||||
412 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
413 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den | ||||
414 | Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge | ||||
415 | bedarfsgerecht fest. Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem | ||||
416 | Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
417 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim | ||||
418 | Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und | ||||
419 | Endverbraucher um rund 2%. | ||||
420 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die | ||||
421 | durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine | ||||
422 | teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
423 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher | ||||
424 | Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen | ||||
425 | Wettbewerb in Frage. | ||||
426 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||||
427 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die | ||||
428 | Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere | ||||
429 | die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
430 | |||||
431 | Baudirektion | ||||
432 | 14/22 | ||||
433 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | 14 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||
n | 434 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt | n | 15 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. |
435 | jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den | ||||
436 | Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
437 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich | ||||
438 | zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen | ||||
439 | Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
440 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis | ||||
441 | gebracht werden. | ||||
442 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | 16 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||
n | 443 | Abs. 1 unverändert. | n | 17 | - [1.] Abs. 1 unverändert. |
444 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung | ||||
445 | durch den Kantonsrat. | ||||
446 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten | ||||
447 | Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 | ||||
448 | lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, | ||||
449 | technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu | ||||
450 | den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese | ||||
451 | Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||||
452 | E. Auswirkungen | 18 | E. Auswirkungen | ||
n | 453 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | n | 19 | Auswirkungen auf den Kanton |
454 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas | 20 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||
455 | erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden | ||||
456 | und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der | ||||
457 | Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den | ||||
458 | Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls | ||||
459 | Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). | ||||
460 | Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser | ||||
461 | Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
462 | |||||
463 | Baudirektion | ||||
464 | 15/22 | ||||
465 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, | ||||
466 | Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
467 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | 21 | Auswirkungen auf die Gemeinden | ||
468 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die | 22 | - Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann. | ||
469 | Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der | 23 | Auswirkungen auf Private und Unternehmen, Regulierungsfolgeabschätzung | ||
470 | Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten | 24 | - Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||
471 | Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess | ||||
472 | hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der | ||||
473 | frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren | ||||
474 | Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand | ||||
475 | für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die | ||||
476 | private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) | ||||
477 | erfolgen kann. | ||||
478 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | ||||
479 | Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
480 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der | ||||
481 | Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und | ||||
482 | Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen | ||||
483 | Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das | ||||
484 | regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang | ||||
485 | mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, | ||||
486 | Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und | ||||
487 | Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von | ||||
488 | Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||||
489 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen | ||||
490 | und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf | ||||
491 | 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in | ||||
492 | der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin | ||||
493 | eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so | ||||
494 | dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||||
495 | |||||
496 | Baudirektion | ||||
497 | 16/22 | ||||
498 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem | ||||
499 | neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. | ||||
500 | Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. | ||||
501 | Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||||
502 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die | ||||
503 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die | ||||
504 | Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen | ||||
505 | pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh | ||||
506 | Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von | ||||
507 | 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch | ||||
508 | die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der | ||||
509 | Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
510 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | 25 | Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||
511 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen | 26 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||
512 | Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie | ||||
513 | die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet | ||||
514 | der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und | ||||
515 | effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung | ||||
516 | zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im | ||||
517 | Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
518 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | 27 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||
n | 519 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am | n | 28 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. |
520 | 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KRNr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat | ||||
521 | überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt | ||||
522 | gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton | ||||
523 | Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen | ||||
524 | für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen | ||||
525 | Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
526 | |||||
527 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
528 | 12.06.2024 | ||||
529 | Geltendes Recht | ||||
530 | Vorentwurf | ||||
531 | Erläuterungen | ||||
532 | LS 730.1 | ||||
533 | Energiegesetz (EnerG) | 29 | Energiegesetz (EnerG) | ||
534 | (vom 19. Juni 1983) | 30 | (vom 19. Juni 1983) | ||
n | 535 | III. Besondere Massnahmen | n | ||
536 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
537 | LS 730.1 | ||||
538 | Energiegesetz (EnerG) | 31 | Energiegesetz (EnerG) | ||
n | 539 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | n | 32 | 2 Änderung vom ...........; Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher |
540 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
541 | Der Kantonsrat, | 33 | 3 Der Kantonsrat, | ||
542 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | 34 | 4 nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...) | ||
543 | (…) und der [Kommission] vom (…), | 35 | 5 1 | ||
544 | beschliesst: | 36 | 1 Energiegesetz vom 19. Juni 1983 | ||
545 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
546 | III. Besondere Massnahmen | 37 | Besondere Massnahmen | ||
38 | In diesem Abschnitt werden besondere Massnahmen erörtert, die in bestimmten Situationen erforderlich sind. Diese umfassen präventive und reaktive Strategien, um unterschiedlichen Herausforderungen zu begegnen. Die Massnahmen können je nach Situation stark variieren, erfordern jedoch stets eine detaillierte Analyse und präzise Planung, um effektiv eingesetzt zu werden. | ||||
39 | [^1] Fußnote zur speziellen Massnahme. | ||||
40 | Energiesparmassnahmen | ||||
547 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer | 41 | Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||
548 | Energien | 42 | This section discusses energy-saving measures and the utilization of renewable energy sources. | ||
549 | Solaranlagen auf grossen Dächern | 43 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||
n | 550 | § 10 d. 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | n | 44 | Die Installation von Solaranlagen auf grossen Dächern bietet eine hervorragende Möglichkeit, erneuerbare Energie zu nutzen und die Energiekosten signifikant zu senken. Viele Unternehmen und Einrichtungen erkennen zunehmend den Nutzen von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Industriehallen und großen Geschäftsräumen. Diese Art von Investition stellt auch einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes dar und fördert die nachhaltige Entwicklung. Darüber hinaus können durch die Nutzung der Dachflächen zusätzliche Einnahmen generiert werden, indem überschüssiger Strom ins Netz eingespeist wird. |
551 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | 45 | § 10 d | ||
552 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | 46 | Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||
553 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
554 | a. bei Neubauten, | 47 | a) bei Neubauten | ||
555 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | 48 | b) bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||
556 | spätestens bis 2040. | 49 | Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||
557 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer | ||||
558 | Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials | ||||
559 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
560 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
561 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
562 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
563 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
564 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||||
565 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
566 | 17 / 22 | ||||
567 | |||||
568 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
569 | 12.06.2024 | ||||
570 | Geltendes Recht | ||||
571 | Vorentwurf | 50 | Vorentwurf | ||
n | n | 51 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
52 | Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
53 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
572 | Erläuterungen | 54 | Erläuterungen | ||
n | 573 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | n | 55 | § 11 EnerG und § 47 d BBV i) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. |
574 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
575 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
576 | § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen | ||||
577 | Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
578 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
579 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
580 | stellen. | ||||
581 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
582 | Dächer gelten. | ||||
583 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
584 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
585 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
586 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
587 | Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. | ||||
588 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
589 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
590 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
591 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
592 | Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der | ||||
593 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
594 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
595 | Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für | ||||
596 | Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
597 | Klassierung | ||||
598 | Gering | ||||
599 | Mittel | ||||
600 | Gut | ||||
601 | sehr gut | ||||
602 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
603 | mittlere jährliche Einstrahlung | 56 | | Klassierung | mittlere jährliche Einstrahlung | | ||
604 | < 800 kWh / m² / Jahr | 57 | Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||
605 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
606 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
607 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
608 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
609 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
610 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
611 | m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
612 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
613 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
614 | 18 / 22 | ||||
615 | |||||
616 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
617 | 12.06.2024 | ||||
618 | Geltendes Recht | ||||
619 | Vorentwurf | ||||
620 | Erläuterungen | ||||
621 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
622 | Gebäudefläche. | ||||
623 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die | ||||
624 | Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
625 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
626 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
627 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
628 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
629 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
630 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
631 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
632 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
633 | Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
634 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
635 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
636 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
637 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% | ||||
638 | der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
639 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
640 | Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
641 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
642 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
643 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
644 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
645 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
646 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
647 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die | ||||
648 | Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
649 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
650 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
651 | vorgesehen ist. | ||||
652 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
653 | Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
654 | vermietet werden kann. | ||||
655 | 19 / 22 | ||||
656 | |||||
657 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
658 | 12.06.2024 | ||||
659 | Geltendes Recht | ||||
660 | 3. Förderung | 58 | Förderung | ||
661 | Vorentwurf | 59 | Förderung der saisonalen Speicherung | ||
662 | 3. Förderung | ||||
663 | Erläuterungen | ||||
664 | Verteilnetzbetreiber | 60 | Verteilnetzbetreiber | ||
n | 665 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | n | 61 | 16 a. |
666 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | 62 | Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
667 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
668 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
669 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||||
670 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 63 | a) wettbewerbliche Ausschreibungen | ||
671 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | 64 | b) Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
672 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | 65 | Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
673 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 66 | Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||
674 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | 67 | 1) Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||
675 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
676 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
677 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
678 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
679 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
680 | gesondert auszuweisen. | ||||
681 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
682 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
683 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von | ||||
684 | Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
685 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
686 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
687 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
688 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
689 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
690 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
691 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und | ||||
692 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
693 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
694 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
695 | befinden. | ||||
696 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen | ||||
697 | vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
698 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
699 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
700 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
701 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
702 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
703 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine | ||||
704 | Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
705 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
706 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
707 | Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
708 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
709 | 20 / 22 | ||||
710 | |||||
711 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
712 | 12.06.2024 | ||||
713 | Geltendes Recht | ||||
714 | Vorentwurf | ||||
715 | Erläuterungen | ||||
716 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
717 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
718 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
719 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
720 | vorsehen. | ||||
721 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | 68 | 2) Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||
722 | 1 erlassen. | ||||
723 | b. Berichterstattung | 69 | b. Berichterstattung | ||
n | 724 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | n | 70 | § 16 b. |
725 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | 71 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||
726 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
727 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
728 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
729 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
730 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise | ||||
731 | Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
732 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
733 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen | ||||
734 | entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
735 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
736 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
737 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
738 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
739 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
740 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
741 | IV. Schlussbestimmungen | 72 | IV. Schlussbestimmungen | ||
742 | Vollzug | 73 | Vollzug | ||
n | n | 74 | Der Vollzug bezeichnet die Durchsetzung von Gesetzen oder Verordnungen. Er ist ein zentrales Element des Rechtsstaats, da er gewährleisten soll, dass normative Vorgaben tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden. Die verschiedenen Aspekte des Vollzugs umfassen unter anderem die Überwachung, Kontrolle und eventuelle Sanktionierung von Gesetzesübertretungen. | ||
743 | a. Regierungsrat | 75 | Regierungsrat | ||
76 | § 17. | ||||
77 | 1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
78 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
79 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
80 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III, | ||||
744 | Vollzug | 81 | Vollzug | ||
745 | a. Regierungsrat | 82 | a. Regierungsrat | ||
t | 746 | § 17. | t | ||
747 | 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
748 | § 17. Abs. 1 unverändert. | 83 | § 17 Abs. 1 unverändert. | ||
749 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
750 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
751 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
752 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
753 | Abschnitt III, | ||||
754 | 21 / 22 | ||||
755 | |||||
756 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
757 | 12.06.2024 | ||||
758 | Geltendes Recht | ||||
759 | Vorentwurf | ||||
760 | Erläuterungen | ||||
761 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | 84 | - [d.] die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||
762 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | 85 | Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
763 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | 86 | Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
764 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | 87 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
765 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c | ||||
766 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
767 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b | ||||
768 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
769 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per | ||||
770 | Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
771 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
772 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
773 | Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf | ||||
774 | nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
775 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
776 | gestrichen werden. | ||||
777 | 22 / 22 | ||||
778 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | Kanton Zürich | n | 2 | document |
3 | Baudirektion | 3 | 1 | ||
4 | Vernehmlassung | ||||
5 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||||
6 | Energie | ||||
7 | Referenz -Nr.: eGeKo 2024 -8530 | ||||
8 | 12. Juni 2024 | ||||
9 | 1/22 | ||||
10 | Entwurf | ||||
11 | 26. August 2021 | ||||
12 | Änderung Energiegesetz , Stärkung der | ||||
13 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
14 | Saisonspeicher | ||||
15 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||||
16 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/p v-ausbau | ||||
17 | oder per E -Mail an energie@bd.zh.ch | ||||
18 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||||
19 | Zusammenfassung | 4 | Zusammenfassung | ||
n | 20 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweis e zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. | n | 5 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. |
21 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerb aren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
22 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kan ton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
23 | Baudirektion | ||||
24 | 2/22 | ||||
25 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert , so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV -Leistung installiert waren . Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
26 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV -Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderung en des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen . Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit e inem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds . | ||||
27 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbst versorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
28 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | 6 | Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit | ||
29 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | 7 | Die kantonalen Behörden haben verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgungssicherheit ergriffen. Dazu gehören unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien, der Ausbau der Stromnetze sowie die Entwicklung von Notfallplänen für kritische Infrastrukturen. Diese Initiativen sind entscheidend, um die Energieversorgung auch in Zeiten von Krisen und Engpässen gewährleisten zu können. | ||
30 | Baudirektion | ||||
31 | 3/22 | ||||
32 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In - und Ausland wes entliche Erzeugungskapazitäten weg. | ||||
33 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim Strom handel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gib t dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die Importabhängigkeit der Schweiz , insbesondere im Winterhalbjahr , noch steigert es die Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als zehn Terawattstunden (T Wh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert werden müssen . Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ausgebaut werden. | ||||
34 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom - und/oder Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas geführt . Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur kurzfristigen Verhinderung einer Strom - und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. Zur mittel - und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV ) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
35 | Baudirektion | ||||
36 | 4/22 | ||||
37 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV -Pflicht bei Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV -Anlagen. Am 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromprodukti on aus erneuerbaren Energien ausg ebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines zusätzlichen Bonus für alpine PV -Anlagen. | ||||
38 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedete n die eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien . Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. folgende Änderungen des Energiegesetz es vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetz es vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) : Die Stromerzeugung aus erneuer baren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher - und Lauf wasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Solar anlagen und Wind anlagen sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten , wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen . Allfällige Netzverstärkungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidar isiert werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 bis 2035 um 43 % und bis 2050 um 53 % ge senk t werden . Der Mantelerlass wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja -Stimmen -Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
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41 | Zielsetzung | ||||
42 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton ge mäss Art. 106 Kantonsverfassung ( LS 101 ) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||||
43 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssi cherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorsch riften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
44 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||||
45 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV - Erzeugung im Kanton Zürich von 3 ,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik -Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5 ,9 TWh/Jahr , an Fassaden 2 ,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst - oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9 ,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2 ,8 TWh/Jahr , | ||||
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48 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1 ,0 TWh/Jahr . Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse vo n mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern . Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR -Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||||
49 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber Auf Bundesebene ist eine Strom erzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV -Anlagen stammen wird. Bei PV -Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an . Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauch s, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen , weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, b eispielsweise in Form von Wasserstof f oder synthetischen Energieträgern ( z. B. Methanol) . Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom - und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole -Wasser -Wärmepumpen . Bei diesem Verfahren wird im S ommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden -Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssige r Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
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52 | Winter leisten . Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) finanzielle Absicherungen vor. | ||||
53 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power -to-X, thermische Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere StromVG , EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung hoher Umwand lungsverluste) , die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern übertragen werden. Ebenf alls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass Massnahmen mit einem guten Kosten -Nutzen -Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen die jenigen Massnahmen finanziell gefördert we rden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am wenigsten Mittel benötigen . Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest gelegt werden . | ||||
54 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KR - Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur Rechnung getragen. | ||||
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57 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 8 | Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
58 | Stromerzeugung auf Dächern | 9 | Hier beginnen die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, die in den folgenden Abschnitten ausführlich behandelt werden. Zum Beispiel kann eine Bestimmung spezifische Anforderungen oder Bedingungen enthalten, die erfüllt sein müssen, und erfährt hier eine detaillierte Beschreibung. Weitere wichtige Aspekte und Beispiele werden ebenfalls erwähnt. | ||
59 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | 10 | 1 Hier steht die Erklärung für die Fußnote oder ein Verweis auf eine Quelle. | ||
60 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird . Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist ei ne gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV -Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlich en Rahmenbedingungen für PV -Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV - Belegung. | ||||
61 | Beim Minergie -Standard galt schon seit 2017 eine PV -Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie -Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun d ie gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||||
62 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||||
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65 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||||
66 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
67 | a. bei Neubauten, | ||||
68 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040 . Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern . Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich is t und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert , dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens b is 2040 erfolgen. | ||||
69 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
70 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolge n. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
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73 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten . | ||||
74 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||||
75 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
76 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden . Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
77 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
78 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
79 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
80 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
81 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
82 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
83 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein . Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
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86 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse best ehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
87 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
88 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfül lung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||||
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91 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich da für zusammen . Die Förderung erfolgt durch: | 11 | Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
92 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 12 | a wettbewerbliche Ausschreibungen | ||
93 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 13 | b Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
94 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromn etzbetreiber beauftragt werden . Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durch führen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) . Dabei sollen d ie Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Strom erzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekte n und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein , die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase) , Anwendung (Marktzulassungs - und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
95 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein . Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen . | ||||
96 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
97 | Baudirektion | ||||
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99 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
100 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
101 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest . Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 R p./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
102 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer den, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
103 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
104 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
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107 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | 14 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||
n | 108 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat . | n | 15 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. |
109 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
110 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | 16 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||
n | 111 | Abs. 1 unverändert. | n | 17 | - [1.] Abs. 1 unverändert. |
112 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
113 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden . | ||||
114 | E. Auswirkungen | 18 | E. Auswirkungen | ||
n | 115 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | n | 19 | Auswirkungen auf den Kanton |
116 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute , die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung . Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat) . Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben . Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach - (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | 20 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||
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119 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
120 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | 21 | Auswirkungen auf die Gemeinden | ||
121 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage a uf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu . Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden , wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann . | 22 | - Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann. | ||
122 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | 23 | Auswirkungen auf Private und Unternehmen, Regulierungsfolgeabschätzung | ||
123 | Regulierungsfolgeabschätzung | 24 | - Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||
124 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förder ung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV -Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Di e Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind d ie zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlich en | ||||
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127 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritte n (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit e rheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
128 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | 25 | Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||
129 | Mit de n erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Stromberei ch erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | 26 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||
130 | F. Erfüllung der Motionen KR -Nrn. 267/2020 und 268/2020 | 27 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||
131 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR - Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR -Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR -Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR -Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten A usbau u nd die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | 28 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||
132 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
133 | 17 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
134 | LS 730.1 | ||||
135 | Energiegesetz (EnerG) | 29 | Energiegesetz (EnerG) | ||
n | 136 | (vom 19. Juni 1983) LS 730.1 | n | 30 | (vom 19. Juni 1983) |
137 | Energiegesetz (EnerG) | 31 | Energiegesetz (EnerG) | ||
n | 138 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | n | 32 | 2 Änderung vom ...........; Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher |
139 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
140 | Der Kantonsrat, | 33 | 3 Der Kantonsrat, | ||
141 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | 34 | 4 nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...) | ||
142 | (…) und der [Kommission] vom (…), | 35 | 5 1 | ||
143 | beschliesst: | 36 | 1 Energiegesetz vom 19. Juni 1983 | ||
144 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | 37 | Besondere Massnahmen | ||
145 | III. Besondere Massnahmen III. Besondere Massnahmen | 38 | In diesem Abschnitt werden besondere Massnahmen erörtert, die in bestimmten Situationen erforderlich sind. Diese umfassen präventive und reaktive Strategien, um unterschiedlichen Herausforderungen zu begegnen. Die Massnahmen können je nach Situation stark variieren, erfordern jedoch stets eine detaillierte Analyse und präzise Planung, um effektiv eingesetzt zu werden. | ||
39 | [^1] Fußnote zur speziellen Massnahme. | ||||
40 | Energiesparmassnahmen | ||||
146 | 1. Energiesparmassnahmen 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | 41 | Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||
42 | This section discusses energy-saving measures and the utilization of renewable energy sources. | ||||
147 | Solaranlagen auf grossen Dächern | 43 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||
148 | § 10 d . 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | 44 | Die Installation von Solaranlagen auf grossen Dächern bietet eine hervorragende Möglichkeit, erneuerbare Energie zu nutzen und die Energiekosten signifikant zu senken. Viele Unternehmen und Einrichtungen erkennen zunehmend den Nutzen von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Industriehallen und großen Geschäftsräumen. Diese Art von Investition stellt auch einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes dar und fördert die nachhaltige Entwicklung. Darüber hinaus können durch die Nutzung der Dachflächen zusätzliche Einnahmen generiert werden, indem überschüssiger Strom ins Netz eingespeist wird. | ||
149 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | 45 | § 10 d | ||
150 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | 46 | Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||
151 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen : Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials | 47 | a) bei Neubauten | ||
152 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
153 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Ab wägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
154 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
155 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei besteh enden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. a. bei Neubauten, | ||||
156 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | 48 | b) bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||
157 | spätestens bis 2040. | 49 | Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||
158 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | 50 | Vorentwurf | ||
159 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll a nalog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
160 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
161 | 18 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
162 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | 51 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
163 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlag e, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | 52 | Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
164 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | 53 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
165 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | 54 | Erläuterungen | ||
166 | stellen. | 55 | § 11 EnerG und § 47 d BBV i) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
167 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
168 | Dächer gelten. | ||||
169 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
170 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
171 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
172 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
173 | Klassierung de r Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . | ||||
174 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
175 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
176 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
177 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
178 | Klassifizierung liegt in der ei nfachen Verständlichkeit, der | ||||
179 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
180 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
181 | Quadratmeter einer PV -Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorr agend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
182 | Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | 56 | | Klassierung | mittlere jährliche Einstrahlung | | ||
183 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | 57 | Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||
184 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | 58 | Förderung | ||
185 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | 59 | Förderung der saisonalen Speicherung | ||
186 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
187 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
188 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
189 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
190 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
191 | m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern | ||||
192 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
193 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
194 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
195 | 19 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
196 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
197 | Gebäudefläche. | ||||
198 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
199 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
200 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
201 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
202 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
203 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
204 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
205 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
206 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
207 | Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
208 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
209 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
210 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
211 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
212 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
213 | Bedürfnisse best ehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
214 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
215 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
216 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
217 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
218 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
219 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
220 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
221 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
222 | vorgesehen ist. | ||||
223 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
224 | Erfüllung de r Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
225 | vermietet werden kann. | ||||
226 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
227 | 20 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
228 | 3. Förderung 3. Förderung | ||||
229 | Verteilnetzbetreiber | 60 | Verteilnetzbetreiber | ||
230 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | 61 | 16 a. | ||
231 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | 62 | Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
232 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
233 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
234 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
235 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
236 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
237 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
238 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
239 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
240 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
241 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unter stützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs - und | ||||
242 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
243 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
244 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
245 | befinden. a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 63 | a) wettbewerbliche Ausschreibungen | ||
246 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | 64 | b) Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
247 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | 65 | Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
248 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 66 | Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||
249 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | 67 | 1) Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||
250 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
251 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
252 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
253 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
254 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
255 | gesondert auszuweisen. Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
256 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
257 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
258 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
259 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
260 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
261 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
262 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
263 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
264 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
265 | Kanton Züri ch von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
266 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
267 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
268 | 21 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
269 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
270 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
271 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
272 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
273 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
274 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
275 | vorsehen. Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
276 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
277 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | 68 | 2) Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||
278 | 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
279 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
280 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
281 | b. Berichterstattung | 69 | b. Berichterstattung | ||
282 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | 70 | § 16 b. | ||
283 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | 71 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||
284 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
285 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
286 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
287 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
288 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
289 | IV. Schlussbestimmungen | 72 | IV. Schlussbestimmungen | ||
290 | Vollzug | 73 | Vollzug | ||
n | 291 | a. Regierungsrat Vollzug | n | 74 | Der Vollzug bezeichnet die Durchsetzung von Gesetzen oder Verordnungen. Er ist ein zentrales Element des Rechtsstaats, da er gewährleisten soll, dass normative Vorgaben tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden. Die verschiedenen Aspekte des Vollzugs umfassen unter anderem die Überwachung, Kontrolle und eventuelle Sanktionierung von Gesetzesübertretungen. |
75 | Regierungsrat | ||||
76 | § 17. | ||||
77 | 1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
78 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
79 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
80 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III, | ||||
81 | Vollzug | ||||
292 | a. Regierungsrat | 82 | a. Regierungsrat | ||
t | 293 | § 17. 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: § 17. Abs. 1 unverändert. a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | t | 83 | § 17 Abs. 1 unverändert. |
294 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
295 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
296 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
297 | Abschnitt III, | ||||
298 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
299 | 22 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
300 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | 84 | - [d.] die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||
301 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | 85 | Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
302 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | 86 | Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
303 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | 87 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
304 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a –c | ||||
305 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
306 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
307 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
308 | Erkenntnissen, technol ogischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
309 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
310 | gestrichen werden. | ||||
311 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | «$$QrCode» | n | 1 | |
2 | document | ||||
2 | Vorentwurf | 3 | Vorentwurf | ||
3 | «$$e-seal» | 4 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) | ||
4 | Änderung vom … | ||||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | 5 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||
n | n | 6 | Änderung vom ... | ||
9 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | 7 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
n | 10 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | n | 8 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission][^BBl 2024 ...] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^BBl 2024 ...], |
11 | beschliesst: | 9 | beschliesst: | ||
12 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | 10 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||
13 | Nichteintreten | 11 | Nichteintreten | ||
14 | I | 12 | I | ||
n | 15 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 13 | Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: |
16 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 14 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | ||
17 | Gegenstand und Geltungsbereich | 15 | Gegenstand und Geltungsbereich | ||
n | 18 | 1 Dieses Gesetz regelt: | n | 16 | 1. Dieses Gesetz regelt: |
19 | a. | ||||
20 | die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | 17 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 18 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
n | 22 | 1 BBl 2024 … | n | ||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 | ||||
25 | SR 784.40 | ||||
26 | 2024-... | ||||
27 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
28 | |||||
29 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
30 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
31 | 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 19 | 1bis. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997[^SR 784.10] (FMG). | ||
32 | Art. 2 Bst. abis | 20 | Art. 2 Bst. a^bis | ||
33 | In diesem Gesetz bedeuten: | 21 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||
34 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | 22 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | ||
35 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | 23 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||
36 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | 24 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
n | 37 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | n | 25 | 3 ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. |
38 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 26 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||
39 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 27 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
n | 40 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | n | 28 | 2 ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. |
41 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 29 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||
42 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | 30 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | ||
43 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | 31 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||
44 | Gliederungstitel vor Art. 76 | 32 | Gliederungstitel vor Art. 76 | ||
45 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | 33 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
n | 46 | Aus- und Weiterbildung | n | 34 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung |
47 | Art. 76 | ||||
48 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 35 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
n | 49 | 4 | n | ||
50 | SR 784.10 | ||||
51 | 2 / 4 | ||||
52 | |||||
53 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
54 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
55 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 36 | [2.] Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
56 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | 37 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | ||
n | 57 | Art. 76a | n | ||
58 | Selbstregulierung der Branche | 38 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||
59 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 39 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
n | 60 | Art. 76b | n | ||
61 | Agenturleistungen | 40 | Art. 76b Agenturleistungen | ||
62 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | 41 | 1. Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||
63 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | 42 | 2. Das Gesuch muss begründet sein. | ||
64 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | 43 | 3. Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||
65 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | 44 | 4. Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||
66 | Art. 76c | ||||
67 | Gemeinsame Bestimmungen | 45 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||
68 | 1 Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | 46 | 1. Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | ||
69 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | 47 | 2. Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||
70 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | 48 | 3. Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||
71 | 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | 49 | 4. Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||
72 | Art. 76c Abs. 2bis | 50 | Art. 76c Abs. 2bis | ||
73 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) | 51 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
n | 74 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | n | 52 | 2bis. Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. |
75 | 3 / 4 | ||||
76 | |||||
77 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
78 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
79 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | 53 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||
80 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | 54 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
81 | streichen | 55 | streichen | ||
n | 82 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | n | 56 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a^bis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) |
83 | II | 57 | II | ||
t | 84 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | t | 58 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
85 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | 59 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
86 | 4 / 4 | ||||
87 |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | «$$e-seal» «$$QrCode » | n | 2 | document |
3 | 2024-... «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
4 | Vorentwurf | 3 | Vorentwurf | ||
5 | Bundesgesetz | 4 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) | ||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG ) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio - und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | 5 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||
9 | Änderung vom … | 6 | Änderung vom ... | ||
10 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , | 7 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
11 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kom mission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | 8 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission][^BBl 2024 ...] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^BBl 2024 ...], | ||
12 | beschliesst : | 9 | beschliesst: | ||
13 | Minderheit (Friedli Esther, Stark ) | 10 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||
14 | Nichteintreten | 11 | Nichteintreten | ||
15 | I | 12 | I | ||
n | 16 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 13 | Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: |
17 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 14 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | ||
n | 18 | Gegenstand und Geltungsbereich | n | 15 | Gegenstand und Geltungsbereich |
19 | 1 Dieses Gesetz regelt: | 16 | 1. Dieses Gesetz regelt: | ||
20 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio - und Fernsehprogrammen; | 17 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 18 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
n | 22 | 1 BBl 2024 … | n | ||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 SR 784.40 | ||||
25 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
26 | 2 / 4 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 19 | 1bis. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997[^SR 784.10] (FMG). | ||
27 | Art. 2 Bst. abis | 20 | Art. 2 Bst. a^bis | ||
28 | In di esem Gesetz bedeuten: | 21 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||
29 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kr iterien zusammengestellt werden ; | 22 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | ||
30 | Art. 38 Abs. 3 , 2. Satz | 23 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||
31 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli -Koller) | 24 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
32 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV -Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 25 | 3 ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | ||
26 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||||
33 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 27 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
34 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | 28 | 2 ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||
35 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 29 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||
n | 36 | 1 Der Bund esrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | n | 30 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
37 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). Gliederungstitel vor Art. 76 | 31 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||
32 | Gliederungstitel vor Art. 76 | ||||
38 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Art. 76 Aus- und Weiterbildung | 33 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
34 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||||
39 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus - und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unte rstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 35 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
40 | 4 SR 784.10 | ||||
41 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
42 | 3 / 4 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 36 | [2.] Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
43 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a Selbstregulierung der Branche | 37 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | ||
38 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||||
44 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 39 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
45 | Art. 76b Agenturleistungen | 40 | Art. 76b Agenturleistungen | ||
n | 46 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | n | 41 | 1. Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. |
47 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | 42 | 2. Das Gesuch muss begründet sein. | ||
48 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | 43 | 3. Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||
49 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | 44 | 4. Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||
50 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | 45 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||
n | 51 | 1 Das BAKOM bemisst d ie Beiträge nach den Artikeln 76 –76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | n | 46 | 1. Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. |
52 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest ; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | 47 | 2. Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||
53 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68 a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | 48 | 3. Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||
49 | 4. Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
54 | Art. 76c Abs. 2bis | 50 | Art. 76c Abs. 2bis | ||
n | 55 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli -Koller) | n | 51 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) |
56 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | 52 | 2bis. Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||
57 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
58 | 4 / 4 Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | 53 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||
59 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien streichen | 54 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
55 | streichen | ||||
60 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a , Abs. 1, Bst. h: streichen ) | 56 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a^bis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | ||
61 | II | 57 | II | ||
t | 62 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | t | 58 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
63 | 2 Der Bunde srat bestimmt das Inkrafttreten. | 59 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
64 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Kanton Zug | n | 1 | |
2 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | 2 | document | ||
3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||
n | 4 | Gesetz | n | ||
5 | über Ausbildungsbeiträge | 4 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
6 | Vom [...] | 5 | Vom [...] | ||
7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 8 | Neu: | n | 7 | Neu: ???.??? |
9 | Geändert: | 8 | Geändert: - | ||
10 | Aufgehoben: | 9 | Aufgehoben: - | ||
11 | ???.??? | ||||
12 | – | ||||
13 | – | ||||
14 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | 10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||
n | 15 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), | n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[^BGS 111.1] sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[^BGS 416.212], |
16 | beschliesst: | 12 | beschliesst: | ||
17 | I. | 13 | I. | ||
18 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | 14 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
n | 19 | Zweck | n | 15 | § 1 Zweck |
20 | § 1 | ||||
21 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 16 | 1. Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
22 | Beitragsarten | 17 | § 2 Beitragsarten | ||
23 | § 2 | ||||
24 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | 18 | 1. Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
25 | 1) BGS 111.1 | 19 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||
26 | 2) BGS 416.212 | 20 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
27 | 3) BGS 416.212 | ||||
28 | 1 | ||||
29 | |||||
30 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
31 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | 21 | 2. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
32 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 22 | 3. Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
33 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 23 | 4. Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
34 | a) | ||||
35 | b) | ||||
36 | Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||||
37 | Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||||
38 | Subsidiarität | 24 | § 3 Subsidiarität | ||
39 | § 3 | ||||
40 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 25 | 1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
41 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 26 | 2. Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
42 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 27 | § 4 Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
43 | § 4 | ||||
44 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | 28 | 1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
45 | Beitragsberechtigte Personen | 29 | § 5 Beitragsberechtigte Personen | ||
46 | § 5 | ||||
47 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 30 | 1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
48 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 31 | 2. Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
49 | Gesuche | 32 | § 6 Gesuche | ||
50 | § 6 | ||||
51 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 33 | 1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
52 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 34 | 2. Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
53 | 2) BGS 416.212 | ||||
54 | 2 | ||||
55 | |||||
56 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
57 | Massgebender Wohnsitz | 35 | § 7 Massgebender Wohnsitz | ||
58 | § 7 | ||||
59 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). | 36 | 1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. | ||
60 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 37 | 2. Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
61 | Dauer der Beitragsleistung | 38 | § 8 Dauer der Beitragsleistung | ||
62 | § 8 | 39 | 1. Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
63 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 40 | 2. Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
64 | Form der Beitragsleistungen | 41 | § 9 Form der Beitragsleistungen | ||
65 | § 9 | ||||
66 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 42 | 1. Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] durch Verordnung. | ||
67 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 43 | 2. Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
68 | Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 44 | § 10 Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
69 | § 10 | ||||
70 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | 45 | 1. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
71 | Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 46 | § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
72 | § 11 | ||||
73 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 47 | 1. Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
74 | 2) BGS 416.212 | ||||
75 | 3) BGS 416.212 | ||||
76 | 4) BGS 416.212 | ||||
77 | 3 | ||||
78 | |||||
79 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
80 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | 48 | 2. Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. | ||
49 | 3. In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
81 | Direktion für Bildung und Kultur | 50 | § 12 Direktion für Bildung und Kultur | ||
82 | § 12 | ||||
83 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 51 | 1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
52 | 2. Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
84 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 53 | § 13 Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
85 | § 13 | ||||
86 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | 54 | 1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
87 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 55 | 2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
88 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 56 | 3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
89 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | 57 | 4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
90 | Zusammenarbeit | 58 | § 14 Zusammenarbeit | ||
91 | § 14 | ||||
92 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | 59 | 1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
93 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 60 | 2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
94 | 4 | ||||
95 | |||||
96 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
97 | Mitwirkungspflicht | 61 | § 15 Mitwirkungspflicht | ||
98 | § 15 | ||||
99 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 62 | 1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
100 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 63 | 2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
101 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 64 | 3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
102 | Einsprache und Beschwerde | 65 | § 16 Einsprache und Beschwerde | ||
103 | § 16 | ||||
104 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 66 | 1. Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
105 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | 67 | 2. Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[^BGS 162.1]. | ||
106 | Übergangsbestimmung | 68 | § 17 Übergangsbestimmung | ||
107 | § 17 | ||||
108 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 69 | 1. Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
109 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 70 | 2. Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
110 | II. | 71 | II. | ||
111 | Keine Fremdänderungen. | 72 | Keine Fremdänderungen. | ||
112 | III. | 73 | III. | ||
113 | Keine Fremdaufhebungen. | 74 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
114 | IV. | 75 | IV. | ||
n | 115 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | n | 76 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung[^BGS 111.1]) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[^Inkrafttreten am ....]. |
116 | 1) BGS 162.1 | ||||
117 | 2) BGS 111.1 | ||||
118 | 3) | ||||
119 | Inkrafttreten am .... | ||||
120 | 5 | ||||
121 | |||||
122 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
123 | Zug, .... | 77 | Zug, .... | ||
124 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | 78 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||
125 | Der Präsident | 79 | Der Präsident | ||
126 | Karl Nussbaumer | 80 | Karl Nussbaumer | ||
127 | Der Landschreiber | 81 | Der Landschreiber | ||
128 | Tobias Moser | 82 | Tobias Moser | ||
129 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | 83 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | ||
130 | Zug, 00. Monat Jahr | 84 | Zug, 00. Monat Jahr | ||
131 | Regierungsrat des Kantons Zug | 85 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||
132 | Die Frau Landammann | 86 | Die Frau Landammann | ||
133 | Silvia Thalmann-Gut | 87 | Silvia Thalmann-Gut | ||
134 | Der Landschreiber | 88 | Der Landschreiber | ||
135 | Tobias Moser | 89 | Tobias Moser | ||
136 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | 90 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||
t | 137 | 6 | t | ||
138 |
Legends | ||||||||||
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+
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n | 1 | Kanton Zug [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | n | 1 | |
2 | document | ||||
2 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||
n | 3 | Gesetz | n | ||
4 | über Ausbildungsbeiträge | 4 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
5 | Vom [...] | 5 | Vom [...] | ||
6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 7 | Neu:???.??? | n | 7 | Neu: ???.??? |
8 | Geändert:– | 8 | Geändert: - | ||
9 | Aufgehoben:– | 9 | Aufgehoben: - | ||
10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | 10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||
n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinba - rung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), beschliesst: | n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[^BGS 111.1] sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[^BGS 416.212], |
12 | beschliesst: | ||||
12 | I. | 13 | I. | ||
13 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | 14 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
n | 14 | § 1Zweck | n | 15 | § 1 Zweck |
15 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Har - monisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshal - tungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 16 | 1. Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
16 | § 2Beitragsarten | 17 | § 2 Beitragsarten | ||
17 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktsti - pendien gewährt. | 18 | 1. Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
18 | 1)BGS 111.12)BGS 416.2123)BGS 416.212 | 19 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||
19 | 1 | 20 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
20 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
21 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzah - lungspflicht. | 21 | 2. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
22 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 22 | 3. Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
23 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Er - werb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 23 | 4. Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
24 | a)Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||||
25 | b)Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||||
26 | § 3Subsidiarität | 24 | § 3 Subsidiarität | ||
27 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Per - son in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 25 | 1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
28 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 26 | 2. Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
29 | § 4Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 27 | § 4 Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
30 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Re - gierungsrat durch Verordnung fest. | 28 | 1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
31 | § 5Beitragsberechtigte Personen | 29 | § 5 Beitragsberechtigte Personen | ||
32 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei - trägen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 30 | 1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
33 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regie - rungsrat durch Verordnung. | 31 | 2. Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
34 | § 6Gesuche | 32 | § 6 Gesuche | ||
35 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 33 | 1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
36 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit ei - nes Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 34 | 2. Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
37 | 2)BGS 416.212 | ||||
38 | 2 | ||||
39 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
40 | § 7Massgebender Wohnsitz | 35 | § 7 Massgebender Wohnsitz | ||
41 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus - bildungsbeiträgen2). | 36 | 1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. | ||
42 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 37 | 2. Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
43 | § 8Dauer der Beitragsleistung | 38 | § 8 Dauer der Beitragsleistung | ||
44 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil - dungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 39 | 1. Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
40 | 2. Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
45 | § 9Form der Beitragsleistungen | 41 | § 9 Form der Beitragsleistungen | ||
46 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmoni - sierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 42 | 1. Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] durch Verordnung. | ||
47 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Re - gierungsrat durch Verordnung. | 43 | 2. Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
48 | § 10Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 44 | § 10 Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
49 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er re - gelt das Weitere durch Verordnung. | 45 | 1. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
50 | § 11Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 46 | § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
51 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 47 | 1. Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
52 | 2)BGS 416.2123)BGS 416.2124)BGS 416.212 | 48 | 2. Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. | ||
53 | 3 | 49 | 3. In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||
54 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
55 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschul - den oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge be - zogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle - hens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
56 | § 12Direktion für Bildung und Kultur | 50 | § 12 Direktion für Bildung und Kultur | ||
57 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 51 | 1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
52 | 2. Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
58 | § 13Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 53 | § 13 Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
59 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforder - liche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Perso - nenregister abzurufen. | 54 | 1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
60 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermö - genszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberech - tigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 55 | 2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
61 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbei - trags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 56 | 3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
62 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben systematisch verwenden. | 57 | 4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
63 | § 14Zusammenarbeit | 58 | § 14 Zusammenarbeit | ||
64 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbil - dungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizeri - schen Gremien zusammen. | 59 | 1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
65 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 60 | 2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
66 | 4 | ||||
67 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
68 | § 15Mitwirkungspflicht | 61 | § 15 Mitwirkungspflicht | ||
69 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsge - treuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 62 | 1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
70 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs - pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 63 | 2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
71 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht ver - stösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 64 | 3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
72 | § 16Einsprache und Beschwerde | 65 | § 16 Einsprache und Beschwerde | ||
73 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 66 | 1. Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
74 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | 67 | 2. Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[^BGS 162.1]. | ||
75 | § 17Übergangsbestimmung | 68 | § 17 Übergangsbestimmung | ||
76 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des In - krafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 69 | 1. Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
77 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 70 | 2. Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
78 | II. | 71 | II. | ||
79 | Keine Fremdänderungen. | 72 | Keine Fremdänderungen. | ||
80 | III. | 73 | III. | ||
81 | Keine Fremdaufhebungen. | 74 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
82 | IV. | 75 | IV. | ||
n | 83 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | n | 76 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung[^BGS 111.1]) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[^Inkrafttreten am ....]. |
84 | 1)BGS 162.12)BGS 111.13)Inkrafttreten am .... | ||||
85 | 5 | ||||
86 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
87 | Zug, .... | 77 | Zug, .... | ||
88 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | 78 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||
89 | Der Präsident | 79 | Der Präsident | ||
90 | Karl Nussbaumer | 80 | Karl Nussbaumer | ||
91 | Der Landschreiber | 81 | Der Landschreiber | ||
92 | Tobias Moser | 82 | Tobias Moser | ||
n | 93 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Mo - nat Jahr in Kraft tritt. | n | 83 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. |
94 | Zug, 00. Monat Jahr | 84 | Zug, 00. Monat Jahr | ||
95 | Regierungsrat des Kantons Zug | 85 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||
96 | Die Frau Landammann | 86 | Die Frau Landammann | ||
97 | Silvia Thalmann-Gut | 87 | Silvia Thalmann-Gut | ||
98 | Der Landschreiber | 88 | Der Landschreiber | ||
99 | Tobias Moser | 89 | Tobias Moser | ||
100 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | 90 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||
t | 101 | 6 | t |
Legends | ||||||||||
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|
+
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n | 1 | Entwurf | n | 1 | |
2 | 26. August 2021 | 2 | document | ||
3 | Kanton Zürich | ||||
4 | Baudirektion | ||||
5 | Vernehmlassung | ||||
6 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | 3 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||
7 | Energie | 4 | Energie | ||
8 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 | 5 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 | ||
9 | 12. Juni 2024 | 6 | 12. Juni 2024 | ||
10 | 1/22 | 7 | 1/22 | ||
n | 11 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der | n | 8 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher |
12 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
13 | Saisonspeicher | ||||
14 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | 9 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||
n | 15 | Eingabe: | n | ||
16 | https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | 10 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | ||
17 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | 11 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||
n | 18 | Beilage: | n | ||
19 | Synopse Änderung EnerG | 12 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||
20 | Zusammenfassung | 13 | Zusammenfassung | ||
n | 21 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf | n | 14 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. |
22 | Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs | 15 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||
23 | führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz | 16 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||
24 | schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend | 17 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||
25 | Strom aus dem Ausland importieren kann. | ||||
26 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft | ||||
27 | sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien | ||||
28 | sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der | ||||
29 | erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum | ||||
30 | Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet | ||||
31 | der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. | ||||
32 | Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
33 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist | ||||
34 | die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die | ||||
35 | Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im | ||||
36 | Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der | ||||
37 | Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||||
38 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren | ||||
39 | Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
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41 | Baudirektion | ||||
42 | 2/22 | ||||
43 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen | ||||
44 | Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der | ||||
45 | Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so | ||||
46 | dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt | ||||
47 | wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
48 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen | ||||
49 | Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, | ||||
50 | insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des | ||||
51 | Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||||
52 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
53 | bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf | ||||
54 | Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle | ||||
55 | gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
56 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale | ||||
57 | Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der | ||||
58 | Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
59 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens | ||||
60 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur | ||||
61 | Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr | ||||
62 | und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in | ||||
63 | den Speicherfonds. | ||||
64 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer | ||||
65 | sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur | ||||
66 | Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der | ||||
67 | Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die | ||||
68 | Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
69 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | 18 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit | ||
70 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen | 19 | Ausgangslage | ||
71 | auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von | 20 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||
72 | Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | 21 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||
73 | 22 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | |||
74 | Baudirektion | 23 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. | ||
75 | 3/22 | 24 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||
76 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs | 25 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmeversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||
77 | auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen | 26 | An increase in energy efficiency is expected to lead to an increase in electricity consumption. At the same time, the phasing out of fossil fuel power generation in Europe and the decommissioning of nuclear power plants at home and abroad are reducing significant generation capacities. | ||
78 | Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In- und | 27 | Due to the lack of an electricity agreement, Switzerland cannot adequately represent its interests in electricity trading. Switzerland already relies on electricity imports during winter months. | ||
79 | Ausland wesentliche Erzeugungskapazitäten weg. | 28 | The Electricity Commission (ElCom) warns that high import dependency leads to significant risks over a long period. An electricity agreement would not improve the framework conditions for investments in new power plants. | ||
80 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim | 29 | ElCom recommends that Switzerland should produce enough electricity in the winter half-year so that no more than ten terawatt-hours (TWh; about one-sixth of current electricity consumption) need to be imported. | ||
81 | Stromhandel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den | 30 | Russia's war of aggression against Ukraine, reduced gas supplies from Russia, the failure of nuclear power plants in France, and exceptional drought in Europe increased the risk of electricity and/or gas shortages in 2022, leading to exceptionally strong price increases. | ||
82 | Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gibt | 31 | The Federal Council took various measures since February 2022 to prevent short-term electricity and/or gas shortages. Towards the end of 2023, energy prices tended to decrease again, but the outbreak of conflict in Gaza led to further uncertainties in energy markets. | ||
83 | dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während | 32 | To ensure a secure electricity supply in the medium and long term, a further increase in energy efficiency and accelerated expansion of electricity generation from renewable energies in Switzerland is necessary. | ||
84 | langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die | 33 | The expansion of electricity generation from photovoltaics (PV) in Switzerland is progressing rapidly due to measures taken at the federal level and increased energy awareness caused by the Ukraine war. In 2023, PV systems with a total capacity of around 1.5 gigawatts (GW) were installed in Switzerland. | ||
85 | Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die | 34 | The image contains a German text discussing energy efficiency and electricity supply in Switzerland. As this is not a legal document with numbered articles, I'll summarize the key points of the text: | ||
86 | Importabhängigkeit der Schweiz, insbesondere im Winterhalbjahr, noch steigert es die | 35 | This image contains a single paragraph of German text describing legislation related to renewable energy in Switzerland. As it does not contain any article titles or numbered sections, I will summarize the key points of the text without using headers or list formatting: | ||
87 | Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der | 36 | The text discusses the Federal Act on Urgent Measures for the Short-Term Provision of a Secure Power Supply in Winter (AS 2022 543), which came into force on October 1, 2022. This act includes measures in the area of photovoltaics (PV), including a PV obligation for new buildings and additional support for alpine PV systems. | ||
88 | Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als | 37 | On November 23, 2022, various energy-related ordinances were adjusted, expanding support instruments for electricity production from renewable energies, with a focus on PV, including the introduction of an additional bonus for alpine PV systems. | ||
89 | zehn Terawattstunden (TWh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert | 38 | To ensure security of electricity supply in the future and promote the expansion of renewable energies, especially in the winter half-year, the Federal Council passed the Federal Act on Secure Electricity Supply with Renewable Energies on September 29, 2023. This "Mantle Decree" includes amendments to the Energy Act of September 30, 2016, and the Electricity Supply Act of March 23, 2007. | ||
90 | werden müssen. Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren | 39 | The text outlines specific targets for electricity generation from renewable sources (excluding hydropower) of 35 TWh by 2035 and 45 TWh by 2050. It also mentions the goal of expanding power plants for renewable energy generation by at least 6 TWh by 2040. | ||
91 | Energien ausgebaut werden. | 40 | Various types of power plants and facilities are to be considered of national interest if they make a significant contribution to achieving expansion targets. Grid operators will be obligated to purchase electricity from renewable sources at a nationally harmonized price. | ||
92 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten | 41 | The text also mentions goals for reducing average energy consumption per person compared to 2000 levels: 43% by 2035 and 53% by 2050. | ||
93 | Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die | 42 | Finally, it states that the Mantle Decree was accepted by voters on June 9, 2024, with a 68.7% approval rate. | ||
94 | aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder | ||||
95 | Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und | ||||
96 | Gas geführt. Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur | ||||
97 | kurzfristigen Verhinderung einer Strom- und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 | ||||
98 | tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des | ||||
99 | Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. | ||||
100 | Zur mittel- und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine | ||||
101 | weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung | ||||
102 | aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
103 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen | ||||
104 | Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf | ||||
105 | Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund | ||||
106 | 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
107 | |||||
108 | Baudirektion | ||||
109 | 4/22 | ||||
110 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur | ||||
111 | kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in | ||||
112 | Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV-Pflicht bei | ||||
113 | Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV-Anlagen. Am | ||||
114 | 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich | ||||
115 | angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren | ||||
116 | Energien ausgebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines | ||||
117 | zusätzlichen Bonus für alpine PV-Anlagen. | ||||
118 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit | ||||
119 | erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedeten die | ||||
120 | eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere | ||||
121 | Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. | ||||
122 | folgende Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und | ||||
123 | des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7): Die | ||||
124 | Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll | ||||
125 | 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im | ||||
126 | Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie | ||||
127 | von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher- und Laufwasserkraftwerke, | ||||
128 | Pumpspeicherkraftwerke, Solaranlagen und Windanlagen sowie Elektrolyseure und | ||||
129 | Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten, wenn sie einen | ||||
130 | wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin | ||||
131 | verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, | ||||
132 | neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert | ||||
133 | sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen. Allfällige Netzverstärkungen | ||||
134 | für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien | ||||
135 | sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidarisiert | ||||
136 | werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 | ||||
137 | bis 2035 um 43% und bis 2050 um 53% gesenkt werden. Der Mantelerlass wurde von den | ||||
138 | Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
139 | |||||
140 | Baudirektion | ||||
141 | 5/22 | ||||
142 | Zielsetzung | 43 | Zielsetzung | ||
n | 143 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund | n | 44 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. |
144 | und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die | 45 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||
145 | Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der | ||||
146 | Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche | ||||
147 | Elektrizitätsversorgung. | ||||
148 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen | ||||
149 | wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der | ||||
150 | Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe | ||||
151 | Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die | ||||
152 | Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler | ||||
153 | Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. | ||||
154 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
155 | bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die | ||||
156 | Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
157 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | 46 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||
n | 158 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit | n | 47 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV-Erzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. |
159 | den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PVErzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss | 48 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||
160 | der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund | 49 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||
161 | 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | 50 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m², auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||
162 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte | 51 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||
163 | Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten | ||||
164 | und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: | ||||
165 | auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten | ||||
166 | Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) | ||||
167 | 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen | ||||
168 | 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte | ||||
169 | Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem | ||||
170 | gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den | ||||
171 | Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||||
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173 | Baudirektion | ||||
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175 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die | ||||
176 | Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||||
177 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit | ||||
178 | auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur | ||||
179 | Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei | ||||
180 | bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine | ||||
181 | vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit | ||||
182 | gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von | ||||
183 | mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||||
184 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen | ||||
185 | Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser | ||||
186 | nutzen Rechnung getragen. | ||||
187 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | 52 | c. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||
188 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für | 53 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||
189 | 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen | 54 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||
190 | wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im | 55 | The image contains a single page of German text discussing energy policy and storage technologies. As this is not a structured legal document with articles and paragraphs, I'll summarize the key points in a more narrative format: | ||
191 | Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im | 56 | The text discusses plans to create incentives for the development of long-term thermal energy storage. It references a draft ordinance related to the Federal Act of September 30, 2022, on climate protection goals, innovation, and strengthening energy security (KIG), which provides for financial safeguards. | ||
192 | Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten | 57 | Many seasonal energy storage technologies (such as Power-to-X, thermal energy storage, latent heat storage, thermochemical heat storage) are not yet market-ready. The proposed financial support aims to help these technologies develop towards market maturity. When promoting seasonal energy storage, various factors need to be considered, including regulatory framework conditions, storage technology efficiency, eco-balance, costs, potential for cost reductions, and contribution to security of supply. | ||
193 | Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, | 58 | The canton's energy strategy (Energy Strategy and Energy Planning 2022) stipulates that the state should create framework conditions for sustainable technologies to develop and establish themselves in the market. It emphasizes the need to coordinate government interventions and apply the principles of subsidiarity and federalism in the energy sector. | ||
194 | weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | 59 | The implementation of support for seasonal storage should be transferred to grid operators. The strategy also states that measures with a good cost-benefit ratio should be prioritized. This requirement will be met through competitive tenders, with financial support given to measures that require the least resources per kilowatt-hour of winter electricity produced or saved. | ||
195 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für | 60 | Funding is to be provided through a levy set by the government council on the annual electricity consumption of end consumers. | ||
196 | den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder | 61 | The text concludes by mentioning that this proposed support addresses the concerns raised in Motion KR-No. 268/2020 regarding the expansion and promotion of decentralized electricity storage infrastructure. | ||
197 | synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den | ||||
198 | Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. | ||||
199 | Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die | ||||
200 | sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem | ||||
201 | Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert | ||||
202 | und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren | ||||
203 | Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die | ||||
204 | Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt | ||||
205 | werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
206 | |||||
207 | Baudirektion | ||||
208 | 7/22 | ||||
209 | Winter leisten. Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu | ||||
210 | schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über | ||||
211 | die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) | ||||
212 | finanzielle Absicherungen vor. | ||||
213 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power-to-X, thermische | ||||
214 | Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch | ||||
215 | nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass | ||||
216 | sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der | ||||
217 | saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen | ||||
218 | (insbesondere StromVG, EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung | ||||
219 | hoher Umwandlungsverluste), die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für | ||||
220 | Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. | ||||
221 | In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird | ||||
222 | unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen | ||||
223 | schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen | ||||
224 | können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das | ||||
225 | Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden | ||||
226 | und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen | ||||
227 | Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern | ||||
228 | übertragen werden. Ebenfalls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass | ||||
229 | Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung | ||||
230 | gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch | ||||
231 | wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen diejenigen Massnahmen finanziell | ||||
232 | gefördert werden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am | ||||
233 | wenigsten Mittel benötigen. Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe | ||||
234 | auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen | ||||
235 | Strommenge bedarfsgerecht festgelegt werden. | ||||
236 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KRNr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur | ||||
237 | Rechnung getragen. | ||||
238 | |||||
239 | Baudirektion | ||||
240 | 8/22 | ||||
241 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 62 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
242 | Stromerzeugung auf Dächern | 63 | Stromerzeugung auf Dächern | ||
243 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | 64 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||
n | 244 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem | n | 65 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV-Belegung. |
245 | Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom | 66 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||
246 | 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter | 67 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||
247 | Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und | ||||
248 | klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von | ||||
249 | Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht | ||||
250 | somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst | ||||
251 | produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus | ||||
252 | wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der | ||||
253 | Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und | ||||
254 | berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit | ||||
255 | dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PVBelegung. | ||||
256 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue | ||||
257 | Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der | ||||
258 | Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie | ||||
259 | 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die | ||||
260 | gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen | ||||
261 | werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg | ||||
262 | und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere | ||||
263 | Anforderung zu stellen. | ||||
264 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² | ||||
265 | EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der | ||||
266 | anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit | ||||
267 | einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden | ||||
268 | kann. | ||||
269 | |||||
270 | Baudirektion | ||||
271 | 9/22 | ||||
272 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | 68 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||
n | 273 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, | n | 69 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: |
274 | wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
275 | Interessen entgegenstehen: | ||||
276 | a. bei Neubauten, | 70 | a. bei Neubauten, | ||
n | n | 71 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnErG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
72 | The image contains a list of bullet points in German discussing regulations related to roof renovations and solar panel installations. Here's a translation of the content formatted as an unordered list: | ||||
277 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | 73 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||
n | 278 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² | n | 74 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. |
279 | knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen | 75 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
280 | grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden | 76 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
281 | Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, | 77 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
282 | sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | 78 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
283 | Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung | 79 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
284 | mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. | 80 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnErG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||
285 | Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die | ||||
286 | Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei | ||||
287 | bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer | ||||
288 | umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
289 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der | ||||
290 | Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
291 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
292 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten | ||||
293 | Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und | ||||
294 | § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage | ||||
295 | erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation | ||||
296 | der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch | ||||
297 | allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden | ||||
298 | bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der | ||||
299 | Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
300 | |||||
301 | Baudirektion | ||||
302 | 10/22 | ||||
303 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
304 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen | ||||
305 | § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||||
306 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
307 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der | ||||
308 | mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. | ||||
309 | Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung | ||||
310 | der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann | ||||
311 | damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine | ||||
312 | Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung | ||||
313 | vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen | ||||
314 | Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
315 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer | ||||
316 | PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis | ||||
317 | hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
318 | Klassierung | ||||
319 | mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
320 | Gering | ||||
321 | Mittel | ||||
322 | Gut | ||||
323 | sehr gut | ||||
324 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
325 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
326 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
327 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
328 | Hervorragend | ||||
329 | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
330 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der | ||||
331 | Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung | ||||
332 | aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
333 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² | ||||
334 | anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel | ||||
335 | ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
336 | • | ||||
337 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller | ||||
338 | geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen | ||||
339 | Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit | ||||
340 | einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der | ||||
341 | Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
342 | |||||
343 | Baudirektion | ||||
344 | 11/22 | ||||
345 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der | ||||
346 | Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei | ||||
347 | Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige | ||||
348 | Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse | ||||
349 | liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||||
350 | • | ||||
351 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 | ||||
352 | BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt | ||||
353 | werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
354 | Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder | ||||
355 | Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des | ||||
356 | Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich | ||||
357 | berücksichtigt werden. | ||||
358 | • | ||||
359 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen | ||||
360 | Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend | ||||
361 | Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe | ||||
362 | zur Verfügung stellen. | ||||
363 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn | ||||
364 | Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum | ||||
365 | zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine | ||||
366 | Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||||
367 | • | ||||
368 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, | ||||
369 | dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die | ||||
370 | Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da | ||||
371 | zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden | ||||
372 | kann. | ||||
373 | |||||
374 | Baudirektion | ||||
375 | 12/22 | ||||
376 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | 81 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||
n | 377 | 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber | n | 82 | 1. Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: |
378 | die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die | ||||
379 | Förderung erfolgt durch: | ||||
380 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 83 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
n | 381 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und | n | 84 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über |
382 | Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 85 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
383 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur | 86 | 2. Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
384 | Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung | 87 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||
385 | von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | 88 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||
386 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, | ||||
387 | analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der | ||||
388 | Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte | ||||
389 | und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der | ||||
390 | damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung | ||||
391 | im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch | ||||
392 | die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung | ||||
393 | möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung | ||||
394 | (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
395 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich | ||||
396 | noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
397 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von | ||||
398 | den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und | ||||
399 | legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe | ||||
400 | mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert | ||||
401 | auszuweisen. | ||||
402 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das | ||||
403 | Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die | ||||
404 | Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
405 | |||||
406 | Baudirektion | ||||
407 | 13/22 | ||||
408 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
409 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
410 | zugutekommt. | ||||
411 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens | ||||
412 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
413 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den | ||||
414 | Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge | ||||
415 | bedarfsgerecht fest. Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem | ||||
416 | Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
417 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim | ||||
418 | Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und | ||||
419 | Endverbraucher um rund 2%. | ||||
420 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die | ||||
421 | durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine | ||||
422 | teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
423 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher | ||||
424 | Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen | ||||
425 | Wettbewerb in Frage. | ||||
426 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||||
427 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die | ||||
428 | Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere | ||||
429 | die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
430 | |||||
431 | Baudirektion | ||||
432 | 14/22 | ||||
433 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | 89 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||
n | 434 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt | n | 90 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. |
435 | jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den | 91 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||
436 | Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
437 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich | ||||
438 | zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen | ||||
439 | Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
440 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis | ||||
441 | gebracht werden. | ||||
442 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | 92 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||
n | 443 | Abs. 1 unverändert. | n | 93 | 1. Abs. 1 unverändert. |
444 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung | 94 | 2. Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
445 | durch den Kantonsrat. | 95 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
446 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten | ||||
447 | Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 | ||||
448 | lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, | ||||
449 | technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu | ||||
450 | den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese | ||||
451 | Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||||
452 | E. Auswirkungen | 96 | E. Auswirkungen | ||
453 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | 97 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||
n | 454 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas | n | 98 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement |
455 | erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden | ||||
456 | und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der | ||||
457 | Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den | ||||
458 | Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls | ||||
459 | Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). | ||||
460 | Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser | ||||
461 | Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
462 | |||||
463 | Baudirektion | ||||
464 | 15/22 | ||||
465 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, | 99 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||
466 | Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
467 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | 100 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||
n | 468 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die | n | 101 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann. |
469 | Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der | ||||
470 | Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten | ||||
471 | Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess | ||||
472 | hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der | ||||
473 | frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren | ||||
474 | Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand | ||||
475 | für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die | ||||
476 | private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) | ||||
477 | erfolgen kann. | ||||
478 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | 102 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, Regulierungsfolgeabschätzung | ||
479 | Regulierungsfolgeabschätzung | 103 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||
480 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der | 104 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||
481 | Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und | 105 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||
482 | Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen | 106 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||
483 | Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das | ||||
484 | regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang | ||||
485 | mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, | ||||
486 | Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und | ||||
487 | Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von | ||||
488 | Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||||
489 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen | ||||
490 | und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf | ||||
491 | 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in | ||||
492 | der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin | ||||
493 | eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so | ||||
494 | dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||||
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496 | Baudirektion | ||||
497 | 16/22 | ||||
498 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem | ||||
499 | neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. | ||||
500 | Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. | ||||
501 | Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||||
502 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die | ||||
503 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die | ||||
504 | Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen | ||||
505 | pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh | ||||
506 | Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von | ||||
507 | 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch | ||||
508 | die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der | ||||
509 | Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
510 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | 107 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||
n | 511 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen | n | 108 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. |
512 | Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie | ||||
513 | die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet | ||||
514 | der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und | ||||
515 | effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung | ||||
516 | zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im | ||||
517 | Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
518 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | 109 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||
n | 519 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am | n | 110 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. |
520 | 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KRNr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat | ||||
521 | überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt | ||||
522 | gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton | ||||
523 | Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen | ||||
524 | für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen | ||||
525 | Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
526 | |||||
527 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
528 | 12.06.2024 | ||||
529 | Geltendes Recht | ||||
530 | Vorentwurf | ||||
531 | Erläuterungen | ||||
532 | LS 730.1 | 111 | LS 730.1 | ||
533 | Energiegesetz (EnerG) | 112 | Energiegesetz (EnerG) | ||
534 | (vom 19. Juni 1983) | 113 | (vom 19. Juni 1983) | ||
n | 535 | III. Besondere Massnahmen | n | ||
536 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
537 | LS 730.1 | 114 | LS 730.1 | ||
538 | Energiegesetz (EnerG) | 115 | Energiegesetz (EnerG) | ||
n | 539 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | n | 116 | (Änderung vom ...........; Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher) |
540 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
541 | Der Kantonsrat, | 117 | Der Kantonsrat, | ||
n | 542 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | n | 118 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...), |
543 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
544 | beschliesst: | 119 | beschliesst: | ||
545 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | 120 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||
546 | III. Besondere Massnahmen | 121 | III. Besondere Massnahmen | ||
n | n | 122 | 1. Energiesparmassnahmen | ||
547 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer | 123 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||
548 | Energien | ||||
549 | Solaranlagen auf grossen Dächern | 124 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||
n | 550 | § 10 d. 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | n | 125 | § 10 d |
551 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | 126 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||
552 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
553 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
554 | a. bei Neubauten, | 127 | a. bei Neubauten, | ||
n | 555 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | n | 128 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. |
556 | spätestens bis 2040. | ||||
557 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer | ||||
558 | Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials | ||||
559 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
560 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
561 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
562 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
563 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
564 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||||
565 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | 129 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||
n | 566 | 17 / 22 | n | 130 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. |
567 | 131 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | |||
568 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
569 | 12.06.2024 | ||||
570 | Geltendes Recht | ||||
571 | Vorentwurf | 132 | Vorentwurf | ||
n | n | 133 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
134 | 3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
572 | Erläuterungen | 135 | Erläuterungen | ||
n | 573 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | n | 136 | § 11 EnerG und § 47 d BBV i) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. |
574 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
575 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
576 | § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen | ||||
577 | Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
578 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
579 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
580 | stellen. | ||||
581 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | 137 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||
582 | Dächer gelten. | ||||
583 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | 138 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||
n | 584 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | n | 139 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: |
585 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | 140 | | Klassierung | mittlere jährliche Einstrahlung | | ||
586 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | 141 | |-------------|----------------------------------| | ||
587 | Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. | 142 | | Gering | < 800 kWh / m² / Jahr | | ||
588 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | 143 | | Mittel | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | | ||
589 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | 144 | | Gut | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | | ||
590 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | 145 | | sehr gut | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
591 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
592 | Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der | ||||
593 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
594 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
595 | Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für | ||||
596 | Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
597 | Klassierung | ||||
598 | Gering | ||||
599 | Mittel | ||||
600 | Gut | ||||
601 | sehr gut | ||||
602 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | 146 | | Hervorragend | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
603 | mittlere jährliche Einstrahlung | 147 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||
604 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
605 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
606 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
607 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
608 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
609 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
610 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
611 | m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
612 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
613 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
614 | 18 / 22 | ||||
615 | |||||
616 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
617 | 12.06.2024 | ||||
618 | Geltendes Recht | ||||
619 | Vorentwurf | ||||
620 | Erläuterungen | 148 | Erläuterungen | ||
n | 621 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | n | 149 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. |
622 | Gebäudefläche. | 150 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m² mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||
623 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die | 151 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
624 | Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | 152 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV 1) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
625 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | 153 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
626 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | 154 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
627 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
628 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
629 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
630 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
631 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
632 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
633 | Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
634 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
635 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
636 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
637 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% | ||||
638 | der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
639 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
640 | Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
641 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
642 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
643 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
644 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
645 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
646 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
647 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die | ||||
648 | Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
649 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
650 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
651 | vorgesehen ist. | ||||
652 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | 155 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
653 | Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
654 | vermietet werden kann. | ||||
655 | 19 / 22 | ||||
656 | |||||
657 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
658 | 12.06.2024 | ||||
659 | Geltendes Recht | ||||
660 | 3. Förderung | 156 | 3. Förderung | ||
n | 661 | Vorentwurf | n | ||
662 | 3. Förderung | ||||
663 | Erläuterungen | ||||
664 | Verteilnetzbetreiber | 157 | Verteilnetzbetreiber | ||
665 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | 158 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||
n | 666 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | n | 159 | § 16 a. |
667 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | 160 | [1.] Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
668 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
669 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||||
670 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 161 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
n | 671 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | n | 162 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. |
672 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | 163 | 4. Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||
673 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
674 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
675 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
676 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
677 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
678 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
679 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
680 | gesondert auszuweisen. | ||||
681 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
682 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
683 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von | ||||
684 | Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
685 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
686 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
687 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
688 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
689 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
690 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
691 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und | ||||
692 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
693 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
694 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
695 | befinden. | ||||
696 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen | ||||
697 | vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
698 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
699 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
700 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
701 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
702 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
703 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine | ||||
704 | Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
705 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
706 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
707 | Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
708 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
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710 | |||||
711 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
712 | 12.06.2024 | ||||
713 | Geltendes Recht | ||||
714 | Vorentwurf | ||||
715 | Erläuterungen | ||||
716 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
717 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
718 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
719 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
720 | vorsehen. | ||||
721 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | 164 | 5. Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||
722 | 1 erlassen. | 165 | [2.] Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
166 | [3.] Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
723 | b. Berichterstattung | 167 | b. Berichterstattung | ||
n | 724 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | n | 168 | § 16 b. |
725 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | 169 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||
726 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
727 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
728 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
729 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
730 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise | ||||
731 | Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
732 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
733 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen | ||||
734 | entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
735 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
736 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
737 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
738 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
739 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
740 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
741 | IV. Schlussbestimmungen | 170 | IV. Schlussbestimmungen | ||
742 | Vollzug | 171 | Vollzug | ||
743 | a. Regierungsrat | 172 | a. Regierungsrat | ||
n | n | 173 | § 17. | ||
174 | 1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
175 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
176 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
177 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III, | ||||
744 | Vollzug | 178 | Vollzug | ||
745 | a. Regierungsrat | 179 | a. Regierungsrat | ||
n | 746 | § 17. | n | ||
747 | 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
748 | § 17. Abs. 1 unverändert. | 180 | § 17 Abs. 1 unverändert. | ||
749 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
750 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
751 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
752 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
753 | Abschnitt III, | ||||
754 | 21 / 22 | ||||
755 | |||||
756 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
757 | 12.06.2024 | ||||
758 | Geltendes Recht | ||||
759 | Vorentwurf | ||||
760 | Erläuterungen | ||||
761 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | 181 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||
762 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | 182 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||
t | 763 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | t | 183 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich. |
764 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | 184 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
765 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c | 185 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
766 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | 186 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
767 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b | ||||
768 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
769 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per | ||||
770 | Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
771 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
772 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
773 | Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf | ||||
774 | nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
775 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
776 | gestrichen werden. | ||||
777 | 22 / 22 | ||||
778 |
Legends | ||||||||||
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+
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | Kanton Zürich | n | 2 | document |
3 | Baudirektion | ||||
4 | Vernehmlassung | ||||
5 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | 3 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||
6 | Energie | 4 | Energie | ||
n | 7 | Referenz -Nr.: eGeKo 2024 -8530 | n | 5 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 |
8 | 12. Juni 2024 | 6 | 12. Juni 2024 | ||
9 | 1/22 | 7 | 1/22 | ||
n | 10 | Entwurf | n | 8 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher |
11 | 26. August 2021 | ||||
12 | Änderung Energiegesetz , Stärkung der | ||||
13 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
14 | Saisonspeicher | ||||
15 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | 9 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||
n | 16 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/p v-ausbau | n | 10 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau |
17 | oder per E -Mail an energie@bd.zh.ch | 11 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||
18 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | 12 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||
19 | Zusammenfassung | 13 | Zusammenfassung | ||
n | 20 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweis e zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. | n | 14 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. |
21 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerb aren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | 15 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||
22 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kan ton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | 16 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||
23 | Baudirektion | 17 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||
24 | 2/22 | 18 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit | ||
19 | Ausgangslage | ||||
25 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert , so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV -Leistung installiert waren . Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | 20 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||
26 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV -Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderung en des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen . Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit e inem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds . | 21 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||
22 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
23 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. | ||||
27 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbst versorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | 24 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||
28 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | ||||
29 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | 25 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmeversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||
30 | Baudirektion | 26 | An increase in energy efficiency is expected to lead to an increase in electricity consumption. At the same time, the phasing out of fossil fuel power generation in Europe and the decommissioning of nuclear power plants at home and abroad are reducing significant generation capacities. | ||
31 | 3/22 | 27 | Due to the lack of an electricity agreement, Switzerland cannot adequately represent its interests in electricity trading. Switzerland already relies on electricity imports during winter months. | ||
32 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In - und Ausland wes entliche Erzeugungskapazitäten weg. | 28 | The Electricity Commission (ElCom) warns that high import dependency leads to significant risks over a long period. An electricity agreement would not improve the framework conditions for investments in new power plants. | ||
33 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim Strom handel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gib t dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die Importabhängigkeit der Schweiz , insbesondere im Winterhalbjahr , noch steigert es die Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als zehn Terawattstunden (T Wh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert werden müssen . Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ausgebaut werden. | 29 | ElCom recommends that Switzerland should produce enough electricity in the winter half-year so that no more than ten terawatt-hours (TWh; about one-sixth of current electricity consumption) need to be imported. | ||
34 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom - und/oder Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas geführt . Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur kurzfristigen Verhinderung einer Strom - und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. Zur mittel - und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV ) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | 30 | Russia's war of aggression against Ukraine, reduced gas supplies from Russia, the failure of nuclear power plants in France, and exceptional drought in Europe increased the risk of electricity and/or gas shortages in 2022, leading to exceptionally strong price increases. | ||
35 | Baudirektion | 31 | The Federal Council took various measures since February 2022 to prevent short-term electricity and/or gas shortages. Towards the end of 2023, energy prices tended to decrease again, but the outbreak of conflict in Gaza led to further uncertainties in energy markets. | ||
36 | 4/22 | 32 | To ensure a secure electricity supply in the medium and long term, a further increase in energy efficiency and accelerated expansion of electricity generation from renewable energies in Switzerland is necessary. | ||
37 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV -Pflicht bei Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV -Anlagen. Am 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromprodukti on aus erneuerbaren Energien ausg ebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines zusätzlichen Bonus für alpine PV -Anlagen. | 33 | The expansion of electricity generation from photovoltaics (PV) in Switzerland is progressing rapidly due to measures taken at the federal level and increased energy awareness caused by the Ukraine war. In 2023, PV systems with a total capacity of around 1.5 gigawatts (GW) were installed in Switzerland. | ||
38 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedete n die eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien . Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. folgende Änderungen des Energiegesetz es vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetz es vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) : Die Stromerzeugung aus erneuer baren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher - und Lauf wasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Solar anlagen und Wind anlagen sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten , wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen . Allfällige Netzverstärkungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidar isiert werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 bis 2035 um 43 % und bis 2050 um 53 % ge senk t werden . Der Mantelerlass wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja -Stimmen -Anteil von 68,7% angenommen. | 34 | The image contains a German text discussing energy efficiency and electricity supply in Switzerland. As this is not a legal document with numbered articles, I'll summarize the key points of the text: | ||
39 | Baudirektion | 35 | This image contains a single paragraph of German text describing legislation related to renewable energy in Switzerland. As it does not contain any article titles or numbered sections, I will summarize the key points of the text without using headers or list formatting: | ||
40 | 5/22 | 36 | The text discusses the Federal Act on Urgent Measures for the Short-Term Provision of a Secure Power Supply in Winter (AS 2022 543), which came into force on October 1, 2022. This act includes measures in the area of photovoltaics (PV), including a PV obligation for new buildings and additional support for alpine PV systems. | ||
37 | On November 23, 2022, various energy-related ordinances were adjusted, expanding support instruments for electricity production from renewable energies, with a focus on PV, including the introduction of an additional bonus for alpine PV systems. | ||||
38 | To ensure security of electricity supply in the future and promote the expansion of renewable energies, especially in the winter half-year, the Federal Council passed the Federal Act on Secure Electricity Supply with Renewable Energies on September 29, 2023. This "Mantle Decree" includes amendments to the Energy Act of September 30, 2016, and the Electricity Supply Act of March 23, 2007. | ||||
39 | The text outlines specific targets for electricity generation from renewable sources (excluding hydropower) of 35 TWh by 2035 and 45 TWh by 2050. It also mentions the goal of expanding power plants for renewable energy generation by at least 6 TWh by 2040. | ||||
40 | Various types of power plants and facilities are to be considered of national interest if they make a significant contribution to achieving expansion targets. Grid operators will be obligated to purchase electricity from renewable sources at a nationally harmonized price. | ||||
41 | The text also mentions goals for reducing average energy consumption per person compared to 2000 levels: 43% by 2035 and 53% by 2050. | ||||
42 | Finally, it states that the Mantle Decree was accepted by voters on June 9, 2024, with a 68.7% approval rate. | ||||
41 | Zielsetzung | 43 | Zielsetzung | ||
n | 42 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton ge mäss Art. 106 Kantonsverfassung ( LS 101 ) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | n | 44 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. |
43 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssi cherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorsch riften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | 45 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||
44 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | 46 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||
n | n | 47 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV-Erzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | ||
45 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV - Erzeugung im Kanton Zürich von 3 ,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik -Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5 ,9 TWh/Jahr , an Fassaden 2 ,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst - oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9 ,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2 ,8 TWh/Jahr , | 48 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||
46 | Baudirektion | 49 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||
47 | 6/22 | 50 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m², auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||
48 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1 ,0 TWh/Jahr . Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse vo n mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern . Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR -Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | 51 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||
49 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber Auf Bundesebene ist eine Strom erzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV -Anlagen stammen wird. Bei PV -Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an . Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauch s, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen , weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, b eispielsweise in Form von Wasserstof f oder synthetischen Energieträgern ( z. B. Methanol) . Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom - und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole -Wasser -Wärmepumpen . Bei diesem Verfahren wird im S ommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden -Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssige r Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | 52 | c. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||
50 | Baudirektion | 53 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||
51 | 7/22 | 54 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||
52 | Winter leisten . Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) finanzielle Absicherungen vor. | 55 | The image contains a single page of German text discussing energy policy and storage technologies. As this is not a structured legal document with articles and paragraphs, I'll summarize the key points in a more narrative format: | ||
53 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power -to-X, thermische Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere StromVG , EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung hoher Umwand lungsverluste) , die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern übertragen werden. Ebenf alls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass Massnahmen mit einem guten Kosten -Nutzen -Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen die jenigen Massnahmen finanziell gefördert we rden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am wenigsten Mittel benötigen . Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest gelegt werden . | 56 | The text discusses plans to create incentives for the development of long-term thermal energy storage. It references a draft ordinance related to the Federal Act of September 30, 2022, on climate protection goals, innovation, and strengthening energy security (KIG), which provides for financial safeguards. | ||
54 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KR - Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur Rechnung getragen. | 57 | Many seasonal energy storage technologies (such as Power-to-X, thermal energy storage, latent heat storage, thermochemical heat storage) are not yet market-ready. The proposed financial support aims to help these technologies develop towards market maturity. When promoting seasonal energy storage, various factors need to be considered, including regulatory framework conditions, storage technology efficiency, eco-balance, costs, potential for cost reductions, and contribution to security of supply. | ||
55 | Baudirektion | 58 | The canton's energy strategy (Energy Strategy and Energy Planning 2022) stipulates that the state should create framework conditions for sustainable technologies to develop and establish themselves in the market. It emphasizes the need to coordinate government interventions and apply the principles of subsidiarity and federalism in the energy sector. | ||
56 | 8/22 | 59 | The implementation of support for seasonal storage should be transferred to grid operators. The strategy also states that measures with a good cost-benefit ratio should be prioritized. This requirement will be met through competitive tenders, with financial support given to measures that require the least resources per kilowatt-hour of winter electricity produced or saved. | ||
60 | Funding is to be provided through a levy set by the government council on the annual electricity consumption of end consumers. | ||||
61 | The text concludes by mentioning that this proposed support addresses the concerns raised in Motion KR-No. 268/2020 regarding the expansion and promotion of decentralized electricity storage infrastructure. | ||||
57 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 62 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
58 | Stromerzeugung auf Dächern | 63 | Stromerzeugung auf Dächern | ||
59 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | 64 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||
n | 60 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird . Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist ei ne gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV -Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlich en Rahmenbedingungen für PV -Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV - Belegung. | n | 65 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV-Belegung. |
61 | Beim Minergie -Standard galt schon seit 2017 eine PV -Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie -Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun d ie gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | 66 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||
62 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | 67 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||
63 | Baudirektion | ||||
64 | 9/22 | ||||
65 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | 68 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||
n | 66 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | n | 69 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: |
67 | a. bei Neubauten, | 70 | a. bei Neubauten, | ||
n | 68 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040 . Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern . Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich is t und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert , dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens b is 2040 erfolgen. | n | 71 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnErG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. |
72 | The image contains a list of bullet points in German discussing regulations related to roof renovations and solar panel installations. Here's a translation of the content formatted as an unordered list: | ||||
73 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||||
69 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | 74 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
70 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolge n. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | 75 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
71 | Baudirektion | 76 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
72 | 10/22 | 77 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
78 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||||
79 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||||
80 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnErG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
81 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
82 | 1. Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||||
83 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
84 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
85 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
86 | 2. Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||||
87 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
88 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
89 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||||
90 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
91 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
92 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
93 | 1. Abs. 1 unverändert. | ||||
94 | 2. Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
95 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||||
96 | E. Auswirkungen | ||||
97 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
98 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
99 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
100 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
101 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann. | ||||
102 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
103 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||||
104 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||||
105 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||||
106 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
107 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
108 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
109 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
110 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
111 | LS 730.1 | ||||
112 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
113 | (vom 19. Juni 1983) | ||||
114 | LS 730.1 | ||||
115 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
116 | (Änderung vom ...........; Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
117 | Der Kantonsrat, | ||||
118 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...), | ||||
119 | beschliesst: | ||||
120 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
121 | III. Besondere Massnahmen | ||||
122 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
123 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||||
124 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
125 | § 10 d | ||||
126 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
127 | a. bei Neubauten, | ||||
128 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
129 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
130 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||||
131 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||||
132 | Vorentwurf | ||||
133 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
73 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten . | 134 | 3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
135 | Erläuterungen | ||||
136 | § 11 EnerG und § 47 d BBV i) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
74 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | 137 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||
75 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | 138 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||
n | 76 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden . Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | n | 139 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: |
140 | | Klassierung | mittlere jährliche Einstrahlung | | ||||
141 | |-------------|----------------------------------| | ||||
77 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | 142 | | Gering | < 800 kWh / m² / Jahr | | ||
78 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | 143 | | Mittel | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | | ||
79 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | 144 | | Gut | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | | ||
80 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | 145 | | sehr gut | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
81 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | 146 | | Hervorragend | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | | ||
82 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | 147 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||
148 | Erläuterungen | ||||
149 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
83 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein . Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | 150 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m² mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||
84 | Baudirektion | 151 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
85 | 11/22 | 152 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV 1) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
86 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse best ehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
87 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | 153 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
88 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfül lung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | 154 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
89 | Baudirektion | 155 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
90 | 12/22 | 156 | 3. Förderung | ||
157 | Verteilnetzbetreiber | ||||
158 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
159 | § 16 a. | ||||
91 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich da für zusammen . Die Förderung erfolgt durch: | 160 | [1.] Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
92 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 161 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
93 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 162 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
n | 94 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromn etzbetreiber beauftragt werden . Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durch führen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) . Dabei sollen d ie Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Strom erzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekte n und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein , die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase) , Anwendung (Marktzulassungs - und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | n | ||
95 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein . Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen . | ||||
96 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
97 | Baudirektion | ||||
98 | 13/22 | ||||
99 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
100 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
101 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest . Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 R p./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
102 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer den, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | 163 | 4. Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||
103 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | 164 | 5. Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||
104 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | 165 | [2.] Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
105 | Baudirektion | 166 | [3.] Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||
106 | 14/22 | 167 | b. Berichterstattung | ||
107 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | 168 | § 16 b. | ||
108 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat . | 169 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||
109 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
110 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
111 | Abs. 1 unverändert. | ||||
112 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
113 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden . | ||||
114 | E. Auswirkungen | ||||
115 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
116 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute , die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung . Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat) . Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben . Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach - (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
117 | Baudirektion | ||||
118 | 15/22 | ||||
119 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
120 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
121 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage a uf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu . Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden , wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann . | ||||
122 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | ||||
123 | Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
124 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förder ung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV -Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Di e Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind d ie zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlich en | ||||
125 | Baudirektion | ||||
126 | 16/22 | ||||
127 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritte n (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit e rheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
128 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
129 | Mit de n erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Stromberei ch erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
130 | F. Erfüllung der Motionen KR -Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
131 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR - Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR -Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR -Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR -Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten A usbau u nd die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
132 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
133 | 17 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
134 | LS 730.1 | ||||
135 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
136 | (vom 19. Juni 1983) LS 730.1 | ||||
137 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
138 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | ||||
139 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
140 | Der Kantonsrat, | ||||
141 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | ||||
142 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
143 | beschliesst: | ||||
144 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
145 | III. Besondere Massnahmen III. Besondere Massnahmen | ||||
146 | 1. Energiesparmassnahmen 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||||
147 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
148 | § 10 d . 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | ||||
149 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | ||||
150 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
151 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen : Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials | ||||
152 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
153 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Ab wägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
154 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
155 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei besteh enden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. a. bei Neubauten, | ||||
156 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | ||||
157 | spätestens bis 2040. | ||||
158 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
159 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll a nalog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
160 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
161 | 18 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
162 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
163 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlag e, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
164 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
165 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
166 | stellen. | ||||
167 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
168 | Dächer gelten. | ||||
169 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
170 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
171 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
172 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
173 | Klassierung de r Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . | ||||
174 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
175 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
176 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
177 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
178 | Klassifizierung liegt in der ei nfachen Verständlichkeit, der | ||||
179 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
180 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
181 | Quadratmeter einer PV -Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorr agend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
182 | Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
183 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
184 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
185 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
186 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
187 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
188 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
189 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
190 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
191 | m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern | ||||
192 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
193 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
194 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
195 | 19 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
196 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
197 | Gebäudefläche. | ||||
198 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
199 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
200 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
201 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
202 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
203 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
204 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
205 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
206 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
207 | Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
208 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
209 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
210 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
211 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
212 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
213 | Bedürfnisse best ehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
214 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
215 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
216 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
217 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
218 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
219 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
220 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
221 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
222 | vorgesehen ist. | ||||
223 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
224 | Erfüllung de r Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
225 | vermietet werden kann. | ||||
226 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
227 | 20 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
228 | 3. Förderung 3. Förderung | ||||
229 | Verteilnetzbetreiber | ||||
230 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
231 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
232 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
233 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
234 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
235 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
236 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
237 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
238 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
239 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
240 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
241 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unter stützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs - und | ||||
242 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
243 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
244 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
245 | befinden. a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
246 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | ||||
247 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | ||||
248 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
249 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
250 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
251 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
252 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
253 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
254 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
255 | gesondert auszuweisen. Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
256 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
257 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
258 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
259 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
260 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
261 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
262 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
263 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
264 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
265 | Kanton Züri ch von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
266 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
267 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
268 | 21 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
269 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
270 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
271 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
272 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
273 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
274 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
275 | vorsehen. Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
276 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
277 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | ||||
278 | 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
279 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
280 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
281 | b. Berichterstattung | ||||
282 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | ||||
283 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | ||||
284 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
285 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
286 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
287 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
288 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
289 | IV. Schlussbestimmungen | 170 | IV. Schlussbestimmungen | ||
290 | Vollzug | 171 | Vollzug | ||
n | 291 | a. Regierungsrat Vollzug | n | ||
292 | a. Regierungsrat | 172 | a. Regierungsrat | ||
n | 293 | § 17. 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: § 17. Abs. 1 unverändert. a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | n | 173 | § 17. |
174 | 1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
175 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
294 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | 176 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||
295 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
296 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | 177 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III, | ||
297 | Abschnitt III, | 178 | Vollzug | ||
298 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | 179 | a. Regierungsrat | ||
299 | 22 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | 180 | § 17 Abs. 1 unverändert. | ||
300 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | 181 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||
301 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | 182 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||
t | 302 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | t | 183 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich. |
303 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | 184 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
304 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a –c | 185 | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||
305 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | 186 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
306 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
307 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
308 | Erkenntnissen, technol ogischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
309 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
310 | gestrichen werden. | ||||
311 |
Legends | ||||||||||
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|
+
|
n | 1 | «$$QrCode» | n | ||
2 | Vorentwurf | ||||
3 | «$$e-seal» | ||||
4 | Änderung vom … | ||||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||||
9 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||||
10 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | ||||
11 | beschliesst: | ||||
12 | Minderheit (Friedli Esther, Stark) | ||||
13 | Nichteintreten | ||||
14 | I | ||||
15 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | ||||
16 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | ||||
17 | Gegenstand und Geltungsbereich | ||||
18 | 1 Dieses Gesetz regelt: | ||||
19 | a. | ||||
20 | die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||||
22 | 1 BBl 2024 … | ||||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 | ||||
25 | SR 784.40 | ||||
26 | 2024-... | ||||
27 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
28 | 1 | ||||
t | t | 2 | document | ||
3 | Vorentwurf der KVF-S 22.407 / 22.417 für die Vernehmlassung | ||||
29 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | 4 | Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen | ||
30 | «%ASFF_YYYY_ID» | 5 | Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | ||
6 | Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis – Gegenstand und Geltungsbereich | ||||
7 | 1. Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, sowie die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||||
31 | 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 8 | 1bis. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG). | ||
32 | Art. 2 Bst. abis | 9 | Bst. abis – Definition | ||
33 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||||
34 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | 10 | ab. In diesem Gesetz bedeuten elektronische Medien Angebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden. | ||
35 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | 11 | Abs. 3 | ||
36 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||||
37 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | 12 | 3. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | ||
38 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 13 | Abs. 1 und 2 | ||
39 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 14 | 1. Die Abgabenanteile für Veranstalter betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. | ||
40 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | 15 | Bestimmungen zum Inkrafttreten | ||
41 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||||
42 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | ||||
43 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||||
44 | Gliederungstitel vor Art. 76 | ||||
45 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||||
46 | Aus- und Weiterbildung | ||||
47 | Art. 76 | ||||
48 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||||
49 | 4 | ||||
50 | SR 784.10 | ||||
51 | 2 / 4 | ||||
52 | |||||
53 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
54 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
55 | 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||||
56 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels | ||||
57 | Art. 76a | ||||
58 | Selbstregulierung der Branche | ||||
59 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||||
60 | Art. 76b | ||||
61 | Agenturleistungen | ||||
62 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||||
63 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | ||||
64 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||||
65 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||||
66 | Art. 76c | ||||
67 | Gemeinsame Bestimmungen | ||||
68 | 1 Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | ||||
69 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||||
70 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||||
71 | 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
72 | Art. 76c Abs. 2bis | ||||
73 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||||
74 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||||
75 | 3 / 4 | ||||
76 | |||||
77 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen | ||||
78 | «%ASFF_YYYY_ID» | ||||
79 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||||
80 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||||
81 | streichen | ||||
82 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | ||||
83 | II | ||||
84 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | 16 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
85 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | 17 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
86 | 4 / 4 | ||||
87 |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
t | 2 | «$$e-seal» «$$QrCode » | t | 2 | document |
3 | 2024-... «%ASFF_YYYY_ID » | 3 | Vorentwurf der KVF-S 22.407 / 22.417 für die Vernehmlassung | ||
4 | Vorentwurf | 4 | Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen | ||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG ) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio - und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||||
9 | Änderung vom … | ||||
10 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , | ||||
11 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kom mission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | ||||
12 | beschliesst : | ||||
13 | Minderheit (Friedli Esther, Stark ) | ||||
14 | Nichteintreten | ||||
15 | I | ||||
16 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | 5 | Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | ||
17 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 6 | Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis – Gegenstand und Geltungsbereich | ||
18 | Gegenstand und Geltungsbereich | 7 | 1. Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, sowie die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
19 | 1 Dieses Gesetz regelt: | ||||
20 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio - und Fernsehprogrammen; | ||||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||||
22 | 1 BBl 2024 … | ||||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 SR 784.40 | ||||
25 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
26 | 2 / 4 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 8 | 1bis. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG). | ||
27 | Art. 2 Bst. abis | 9 | Bst. abis – Definition | ||
28 | In di esem Gesetz bedeuten: | ||||
29 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kr iterien zusammengestellt werden ; | 10 | ab. In diesem Gesetz bedeuten elektronische Medien Angebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden. | ||
30 | Art. 38 Abs. 3 , 2. Satz | 11 | Abs. 3 | ||
31 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli -Koller) | ||||
32 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV -Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 12 | 3. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | ||
33 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 13 | Abs. 1 und 2 | ||
34 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | 14 | 1. Die Abgabenanteile für Veranstalter betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. | ||
35 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 15 | Bestimmungen zum Inkrafttreten | ||
36 | 1 Der Bund esrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | ||||
37 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). Gliederungstitel vor Art. 76 | ||||
38 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||||
39 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus - und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unte rstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||||
40 | 4 SR 784.10 | ||||
41 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
42 | 3 / 4 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||||
43 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||||
44 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||||
45 | Art. 76b Agenturleistungen | ||||
46 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||||
47 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | ||||
48 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||||
49 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||||
50 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||||
51 | 1 Das BAKOM bemisst d ie Beiträge nach den Artikeln 76 –76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | ||||
52 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest ; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||||
53 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68 a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
54 | Art. 76c Abs. 2bis | ||||
55 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli -Koller) | ||||
56 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||||
57 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
58 | 4 / 4 Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||||
59 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien streichen | ||||
60 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a , Abs. 1, Bst. h: streichen ) | ||||
61 | II | ||||
62 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | 16 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
63 | 2 Der Bunde srat bestimmt das Inkrafttreten. | 17 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
64 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Kanton Zug | n | 1 | |
2 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | 2 | document | ||
3 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||||
4 | Gesetz | ||||
5 | über Ausbildungsbeiträge | 3 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
6 | Vom [...] | ||||
7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||||
8 | Neu: | ||||
9 | Geändert: | ||||
10 | Aufgehoben: | ||||
11 | ???.??? | ||||
12 | – | ||||
13 | – | ||||
14 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||||
15 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), | ||||
16 | beschliesst: | ||||
17 | I. | ||||
18 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||||
19 | Zweck | 4 | Zweck | ||
n | 20 | § 1 | n | ||
21 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 5 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
22 | Beitragsarten | 6 | Beitragsarten | ||
n | 23 | § 2 | n | ||
24 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | 7 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
n | 25 | 1) BGS 111.1 | n | ||
26 | 2) BGS 416.212 | ||||
27 | 3) BGS 416.212 | ||||
28 | 1 | ||||
29 | |||||
30 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
31 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | 8 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
32 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 9 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
33 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 10 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
n | 34 | a) | n | ||
35 | b) | ||||
36 | Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | 11 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||
37 | Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | 12 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
38 | Subsidiarität | 13 | Subsidiarität | ||
n | 39 | § 3 | n | ||
40 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 14 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
41 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 15 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
42 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 16 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
n | 43 | § 4 | n | ||
44 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | 17 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
45 | Beitragsberechtigte Personen | 18 | Beitragsberechtigte Personen | ||
n | 46 | § 5 | n | ||
47 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 19 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
48 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 20 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
49 | Gesuche | 21 | Gesuche | ||
n | 50 | § 6 | n | ||
51 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 22 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
52 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 23 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
n | 53 | 2) BGS 416.212 | n | ||
54 | 2 | ||||
55 | |||||
56 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
57 | Massgebender Wohnsitz | 24 | Massgebender Wohnsitz | ||
n | 58 | § 7 | n | ||
59 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen2). | 25 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. | ||
60 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 26 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
t | 61 | Dauer der Beitragsleistung | t | ||
62 | § 8 | ||||
63 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
64 | Form der Beitragsleistungen | ||||
65 | § 9 | ||||
66 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | ||||
67 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
68 | Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||||
69 | § 10 | ||||
70 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||||
71 | Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||||
72 | § 11 | ||||
73 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||||
74 | 2) BGS 416.212 | ||||
75 | 3) BGS 416.212 | ||||
76 | 4) BGS 416.212 | ||||
77 | 3 | ||||
78 | |||||
79 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
80 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
81 | Direktion für Bildung und Kultur | ||||
82 | § 12 | ||||
83 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
84 | Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||||
85 | § 13 | ||||
86 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||||
87 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
88 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||||
89 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||||
90 | Zusammenarbeit | ||||
91 | § 14 | ||||
92 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||||
93 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||||
94 | 4 | ||||
95 | |||||
96 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
97 | Mitwirkungspflicht | ||||
98 | § 15 | ||||
99 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||||
100 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||||
101 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||||
102 | Einsprache und Beschwerde | ||||
103 | § 16 | ||||
104 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||||
105 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | ||||
106 | Übergangsbestimmung | ||||
107 | § 17 | ||||
108 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||||
109 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||||
110 | II. | ||||
111 | Keine Fremdänderungen. | ||||
112 | III. | ||||
113 | Keine Fremdaufhebungen. | ||||
114 | IV. | ||||
115 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | ||||
116 | 1) BGS 162.1 | ||||
117 | 2) BGS 111.1 | ||||
118 | 3) | ||||
119 | Inkrafttreten am .... | ||||
120 | 5 | ||||
121 | |||||
122 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
123 | Zug, .... | ||||
124 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||||
125 | Der Präsident | ||||
126 | Karl Nussbaumer | ||||
127 | Der Landschreiber | ||||
128 | Tobias Moser | ||||
129 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. | ||||
130 | Zug, 00. Monat Jahr | ||||
131 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||||
132 | Die Frau Landammann | ||||
133 | Silvia Thalmann-Gut | ||||
134 | Der Landschreiber | ||||
135 | Tobias Moser | ||||
136 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||||
137 | 6 | ||||
138 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Kanton Zug [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | n | 1 | |
2 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 2 | document | ||
3 | Gesetz | ||||
4 | über Ausbildungsbeiträge | 3 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
5 | Vom [...] | ||||
6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||||
7 | Neu:???.??? | ||||
8 | Geändert:– | ||||
9 | Aufgehoben:– | ||||
10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||||
11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinba - rung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), beschliesst: | ||||
12 | I. | ||||
13 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||||
14 | § 1Zweck | 4 | Zweck | ||
15 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Har - monisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshal - tungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 5 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
16 | § 2Beitragsarten | 6 | Beitragsarten | ||
17 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktsti - pendien gewährt. | 7 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
18 | 1)BGS 111.12)BGS 416.2123)BGS 416.212 | ||||
19 | 1 | ||||
20 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
21 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzah - lungspflicht. | 8 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
22 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 9 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
n | 23 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Er - werb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | n | 10 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: |
24 | a)Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | 11 | a) Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||
25 | b)Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | 12 | b) Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
26 | § 3Subsidiarität | 13 | Subsidiarität | ||
27 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Per - son in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 14 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
28 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 15 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
n | 29 | § 4Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | n | 16 | Beitragsberechtigte Ausbildungsarten |
30 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Re - gierungsrat durch Verordnung fest. | 17 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
31 | § 5Beitragsberechtigte Personen | 18 | Beitragsberechtigte Personen | ||
32 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei - trägen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 19 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
33 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regie - rungsrat durch Verordnung. | 20 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
34 | § 6Gesuche | 21 | Gesuche | ||
35 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 22 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
n | 36 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit ei - nes Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | n | 23 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. |
37 | 2)BGS 416.212 | ||||
38 | 2 | ||||
39 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
40 | § 7Massgebender Wohnsitz | 24 | Massgebender Wohnsitz | ||
41 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus - bildungsbeiträgen2). | 25 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. | ||
42 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 26 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
t | 43 | § 8Dauer der Beitragsleistung | t | ||
44 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil - dungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
45 | § 9Form der Beitragsleistungen | ||||
46 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmoni - sierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | ||||
47 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Re - gierungsrat durch Verordnung. | ||||
48 | § 10Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||||
49 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er re - gelt das Weitere durch Verordnung. | ||||
50 | § 11Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||||
51 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||||
52 | 2)BGS 416.2123)BGS 416.2124)BGS 416.212 | ||||
53 | 3 | ||||
54 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
55 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschul - den oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge be - zogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle - hens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
56 | § 12Direktion für Bildung und Kultur | ||||
57 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
58 | § 13Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||||
59 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforder - liche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Perso - nenregister abzurufen. | ||||
60 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermö - genszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberech - tigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
61 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbei - trags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||||
62 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben systematisch verwenden. | ||||
63 | § 14Zusammenarbeit | ||||
64 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbil - dungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizeri - schen Gremien zusammen. | ||||
65 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||||
66 | 4 | ||||
67 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
68 | § 15Mitwirkungspflicht | ||||
69 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsge - treuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||||
70 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs - pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||||
71 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht ver - stösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||||
72 | § 16Einsprache und Beschwerde | ||||
73 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||||
74 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | ||||
75 | § 17Übergangsbestimmung | ||||
76 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des In - krafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||||
77 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||||
78 | II. | ||||
79 | Keine Fremdänderungen. | ||||
80 | III. | ||||
81 | Keine Fremdaufhebungen. | ||||
82 | IV. | ||||
83 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | ||||
84 | 1)BGS 162.12)BGS 111.13)Inkrafttreten am .... | ||||
85 | 5 | ||||
86 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
87 | Zug, .... | ||||
88 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||||
89 | Der Präsident | ||||
90 | Karl Nussbaumer | ||||
91 | Der Landschreiber | ||||
92 | Tobias Moser | ||||
93 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Mo - nat Jahr in Kraft tritt. | ||||
94 | Zug, 00. Monat Jahr | ||||
95 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||||
96 | Die Frau Landammann | ||||
97 | Silvia Thalmann-Gut | ||||
98 | Der Landschreiber | ||||
99 | Tobias Moser | ||||
100 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||||
101 | 6 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
t | 1 | Entwurf | t | ||
2 | 26. August 2021 | ||||
3 | Kanton Zürich | ||||
4 | Baudirektion | ||||
5 | Vernehmlassung | ||||
6 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||||
7 | Energie | ||||
8 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 | ||||
9 | 12. Juni 2024 | ||||
10 | 1/22 | ||||
11 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der | ||||
12 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
13 | Saisonspeicher | ||||
14 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||||
15 | Eingabe: | ||||
16 | https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | ||||
17 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||||
18 | Beilage: | ||||
19 | Synopse Änderung EnerG | ||||
20 | Zusammenfassung | ||||
21 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf | ||||
22 | Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs | ||||
23 | führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz | ||||
24 | schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend | ||||
25 | Strom aus dem Ausland importieren kann. | ||||
26 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft | ||||
27 | sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien | ||||
28 | sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der | ||||
29 | erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum | ||||
30 | Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet | ||||
31 | der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. | ||||
32 | Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
33 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist | ||||
34 | die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die | ||||
35 | Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im | ||||
36 | Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der | ||||
37 | Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||||
38 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren | ||||
39 | Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
40 | |||||
41 | Baudirektion | ||||
42 | 2/22 | ||||
43 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen | ||||
44 | Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der | ||||
45 | Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so | ||||
46 | dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt | ||||
47 | wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
48 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen | ||||
49 | Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, | ||||
50 | insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des | ||||
51 | Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||||
52 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
53 | bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf | ||||
54 | Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle | ||||
55 | gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
56 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale | ||||
57 | Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der | ||||
58 | Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
59 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens | ||||
60 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur | ||||
61 | Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr | ||||
62 | und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in | ||||
63 | den Speicherfonds. | ||||
64 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer | ||||
65 | sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur | ||||
66 | Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der | ||||
67 | Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die | ||||
68 | Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
69 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | ||||
70 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen | ||||
71 | auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von | ||||
72 | Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||||
73 | |||||
74 | Baudirektion | ||||
75 | 3/22 | ||||
76 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs | ||||
77 | auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen | ||||
78 | Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In- und | ||||
79 | Ausland wesentliche Erzeugungskapazitäten weg. | ||||
80 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim | ||||
81 | Stromhandel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den | ||||
82 | Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gibt | ||||
83 | dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während | ||||
84 | langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die | ||||
85 | Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die | ||||
86 | Importabhängigkeit der Schweiz, insbesondere im Winterhalbjahr, noch steigert es die | ||||
87 | Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der | ||||
88 | Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als | ||||
89 | zehn Terawattstunden (TWh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert | ||||
90 | werden müssen. Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren | ||||
91 | Energien ausgebaut werden. | ||||
92 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten | ||||
93 | Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die | ||||
94 | aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder | ||||
95 | Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und | ||||
96 | Gas geführt. Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur | ||||
97 | kurzfristigen Verhinderung einer Strom- und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 | ||||
98 | tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des | ||||
99 | Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. | ||||
100 | Zur mittel- und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine | ||||
101 | weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung | ||||
102 | aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
103 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen | ||||
104 | Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf | ||||
105 | Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund | ||||
106 | 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
107 | |||||
108 | Baudirektion | ||||
109 | 4/22 | ||||
110 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur | ||||
111 | kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in | ||||
112 | Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV-Pflicht bei | ||||
113 | Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV-Anlagen. Am | ||||
114 | 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich | ||||
115 | angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren | ||||
116 | Energien ausgebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines | ||||
117 | zusätzlichen Bonus für alpine PV-Anlagen. | ||||
118 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit | ||||
119 | erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedeten die | ||||
120 | eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere | ||||
121 | Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. | ||||
122 | folgende Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und | ||||
123 | des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7): Die | ||||
124 | Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll | ||||
125 | 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im | ||||
126 | Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie | ||||
127 | von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher- und Laufwasserkraftwerke, | ||||
128 | Pumpspeicherkraftwerke, Solaranlagen und Windanlagen sowie Elektrolyseure und | ||||
129 | Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten, wenn sie einen | ||||
130 | wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin | ||||
131 | verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, | ||||
132 | neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert | ||||
133 | sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen. Allfällige Netzverstärkungen | ||||
134 | für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien | ||||
135 | sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidarisiert | ||||
136 | werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 | ||||
137 | bis 2035 um 43% und bis 2050 um 53% gesenkt werden. Der Mantelerlass wurde von den | ||||
138 | Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
139 | |||||
140 | Baudirektion | ||||
141 | 5/22 | ||||
142 | Zielsetzung | ||||
143 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund | ||||
144 | und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die | ||||
145 | Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der | ||||
146 | Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche | ||||
147 | Elektrizitätsversorgung. | ||||
148 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen | ||||
149 | wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der | ||||
150 | Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe | ||||
151 | Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die | ||||
152 | Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler | ||||
153 | Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. | ||||
154 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und | ||||
155 | bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die | ||||
156 | Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
157 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||||
158 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit | ||||
159 | den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PVErzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss | ||||
160 | der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund | ||||
161 | 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | ||||
162 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte | ||||
163 | Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten | ||||
164 | und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: | ||||
165 | auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten | ||||
166 | Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) | ||||
167 | 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen | ||||
168 | 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte | ||||
169 | Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem | ||||
170 | gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den | ||||
171 | Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||||
172 | |||||
173 | Baudirektion | ||||
174 | 6/22 | ||||
175 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die | ||||
176 | Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||||
177 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit | ||||
178 | auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur | ||||
179 | Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei | ||||
180 | bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine | ||||
181 | vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit | ||||
182 | gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von | ||||
183 | mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||||
184 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen | ||||
185 | Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser | ||||
186 | nutzen Rechnung getragen. | ||||
187 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||||
188 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für | ||||
189 | 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen | ||||
190 | wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im | ||||
191 | Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im | ||||
192 | Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten | ||||
193 | Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, | ||||
194 | weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||||
195 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für | ||||
196 | den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder | ||||
197 | synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den | ||||
198 | Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. | ||||
199 | Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die | ||||
200 | sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem | ||||
201 | Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert | ||||
202 | und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren | ||||
203 | Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die | ||||
204 | Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt | ||||
205 | werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
206 | |||||
207 | Baudirektion | ||||
208 | 7/22 | ||||
209 | Winter leisten. Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu | ||||
210 | schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über | ||||
211 | die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) | ||||
212 | finanzielle Absicherungen vor. | ||||
213 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power-to-X, thermische | ||||
214 | Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch | ||||
215 | nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass | ||||
216 | sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der | ||||
217 | saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen | ||||
218 | (insbesondere StromVG, EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung | ||||
219 | hoher Umwandlungsverluste), die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für | ||||
220 | Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. | ||||
221 | In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird | ||||
222 | unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen | ||||
223 | schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen | ||||
224 | können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das | ||||
225 | Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden | ||||
226 | und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen | ||||
227 | Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern | ||||
228 | übertragen werden. Ebenfalls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass | ||||
229 | Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung | ||||
230 | gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch | ||||
231 | wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen diejenigen Massnahmen finanziell | ||||
232 | gefördert werden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am | ||||
233 | wenigsten Mittel benötigen. Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe | ||||
234 | auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen | ||||
235 | Strommenge bedarfsgerecht festgelegt werden. | ||||
236 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KRNr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur | ||||
237 | Rechnung getragen. | ||||
238 | |||||
239 | Baudirektion | ||||
240 | 8/22 | ||||
241 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||||
242 | Stromerzeugung auf Dächern | ||||
243 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||||
244 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem | ||||
245 | Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom | ||||
246 | 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter | ||||
247 | Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und | ||||
248 | klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von | ||||
249 | Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht | ||||
250 | somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst | ||||
251 | produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus | ||||
252 | wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der | ||||
253 | Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und | ||||
254 | berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit | ||||
255 | dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PVBelegung. | ||||
256 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue | ||||
257 | Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der | ||||
258 | Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie | ||||
259 | 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die | ||||
260 | gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen | ||||
261 | werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg | ||||
262 | und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere | ||||
263 | Anforderung zu stellen. | ||||
264 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² | ||||
265 | EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der | ||||
266 | anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit | ||||
267 | einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden | ||||
268 | kann. | ||||
269 | |||||
270 | Baudirektion | ||||
271 | 9/22 | ||||
272 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||||
273 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, | ||||
274 | wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
275 | Interessen entgegenstehen: | ||||
276 | a. bei Neubauten, | ||||
277 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||||
278 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² | ||||
279 | knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen | ||||
280 | grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden | ||||
281 | Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, | ||||
282 | sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche | ||||
283 | Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung | ||||
284 | mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. | ||||
285 | Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die | ||||
286 | Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei | ||||
287 | bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer | ||||
288 | umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
289 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der | ||||
290 | Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
291 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
292 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten | ||||
293 | Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und | ||||
294 | § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage | ||||
295 | erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation | ||||
296 | der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch | ||||
297 | allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden | ||||
298 | bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der | ||||
299 | Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
300 | |||||
301 | Baudirektion | ||||
302 | 10/22 | ||||
303 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
304 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen | ||||
305 | § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||||
306 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
307 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der | ||||
308 | mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. | ||||
309 | Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung | ||||
310 | der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann | ||||
311 | damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine | ||||
312 | Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung | ||||
313 | vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen | ||||
314 | Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
315 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer | ||||
316 | PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis | ||||
317 | hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
318 | Klassierung | ||||
319 | mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
320 | Gering | ||||
321 | Mittel | ||||
322 | Gut | ||||
323 | sehr gut | ||||
324 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
325 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
326 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
327 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
328 | Hervorragend | ||||
329 | ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
330 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der | ||||
331 | Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung | ||||
332 | aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
333 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² | ||||
334 | anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel | ||||
335 | ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
336 | • | ||||
337 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller | ||||
338 | geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen | ||||
339 | Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit | ||||
340 | einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der | ||||
341 | Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
342 | |||||
343 | Baudirektion | ||||
344 | 11/22 | ||||
345 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der | ||||
346 | Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei | ||||
347 | Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige | ||||
348 | Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse | ||||
349 | liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||||
350 | • | ||||
351 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 | ||||
352 | BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt | ||||
353 | werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
354 | Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder | ||||
355 | Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des | ||||
356 | Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich | ||||
357 | berücksichtigt werden. | ||||
358 | • | ||||
359 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen | ||||
360 | Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend | ||||
361 | Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe | ||||
362 | zur Verfügung stellen. | ||||
363 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn | ||||
364 | Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum | ||||
365 | zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine | ||||
366 | Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||||
367 | • | ||||
368 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, | ||||
369 | dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die | ||||
370 | Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da | ||||
371 | zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden | ||||
372 | kann. | ||||
373 | |||||
374 | Baudirektion | ||||
375 | 12/22 | ||||
376 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
377 | 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber | ||||
378 | die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die | ||||
379 | Förderung erfolgt durch: | ||||
380 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
381 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und | ||||
382 | Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
383 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur | ||||
384 | Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung | ||||
385 | von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
386 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, | ||||
387 | analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der | ||||
388 | Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte | ||||
389 | und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der | ||||
390 | damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung | ||||
391 | im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch | ||||
392 | die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung | ||||
393 | möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung | ||||
394 | (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
395 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich | ||||
396 | noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
397 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von | ||||
398 | den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und | ||||
399 | legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe | ||||
400 | mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert | ||||
401 | auszuweisen. | ||||
402 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das | ||||
403 | Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die | ||||
404 | Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
405 | |||||
406 | Baudirektion | ||||
407 | 13/22 | ||||
408 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
409 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
410 | zugutekommt. | ||||
411 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens | ||||
412 | 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
413 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den | ||||
414 | Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge | ||||
415 | bedarfsgerecht fest. Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem | ||||
416 | Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
417 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim | ||||
418 | Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und | ||||
419 | Endverbraucher um rund 2%. | ||||
420 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die | ||||
421 | durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine | ||||
422 | teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
423 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher | ||||
424 | Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen | ||||
425 | Wettbewerb in Frage. | ||||
426 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen. | ||||
427 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die | ||||
428 | Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere | ||||
429 | die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
430 | |||||
431 | Baudirektion | ||||
432 | 14/22 | ||||
433 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||||
434 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt | ||||
435 | jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den | ||||
436 | Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
437 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich | ||||
438 | zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen | ||||
439 | Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
440 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis | ||||
441 | gebracht werden. | ||||
442 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
443 | Abs. 1 unverändert. | ||||
444 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung | ||||
445 | durch den Kantonsrat. | ||||
446 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten | ||||
447 | Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 | ||||
448 | lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, | ||||
449 | technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu | ||||
450 | den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese | ||||
451 | Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||||
452 | E. Auswirkungen | ||||
453 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
454 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas | ||||
455 | erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden | ||||
456 | und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der | ||||
457 | Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den | ||||
458 | Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls | ||||
459 | Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). | ||||
460 | Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser | ||||
461 | Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
462 | |||||
463 | Baudirektion | ||||
464 | 15/22 | ||||
465 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, | ||||
466 | Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
467 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
468 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die | ||||
469 | Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der | ||||
470 | Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten | ||||
471 | Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess | ||||
472 | hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der | ||||
473 | frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren | ||||
474 | Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand | ||||
475 | für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die | ||||
476 | private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) | ||||
477 | erfolgen kann. | ||||
478 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | ||||
479 | Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
480 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der | ||||
481 | Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und | ||||
482 | Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen | ||||
483 | Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das | ||||
484 | regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang | ||||
485 | mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, | ||||
486 | Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und | ||||
487 | Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von | ||||
488 | Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||||
489 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen | ||||
490 | und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf | ||||
491 | 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in | ||||
492 | der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin | ||||
493 | eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so | ||||
494 | dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||||
495 | |||||
496 | Baudirektion | ||||
497 | 16/22 | ||||
498 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem | ||||
499 | neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. | ||||
500 | Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. | ||||
501 | Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||||
502 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die | ||||
503 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die | ||||
504 | Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen | ||||
505 | pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh | ||||
506 | Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von | ||||
507 | 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch | ||||
508 | die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der | ||||
509 | Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
510 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
511 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen | ||||
512 | Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie | ||||
513 | die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet | ||||
514 | der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und | ||||
515 | effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung | ||||
516 | zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im | ||||
517 | Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
518 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
519 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am | ||||
520 | 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KRNr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat | ||||
521 | überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt | ||||
522 | gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton | ||||
523 | Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen | ||||
524 | für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen | ||||
525 | Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
526 | |||||
527 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
528 | 12.06.2024 | ||||
529 | Geltendes Recht | ||||
530 | Vorentwurf | ||||
531 | Erläuterungen | ||||
532 | LS 730.1 | ||||
533 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
534 | (vom 19. Juni 1983) | ||||
535 | III. Besondere Massnahmen | ||||
536 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
537 | LS 730.1 | ||||
538 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
539 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | ||||
540 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
541 | Der Kantonsrat, | ||||
542 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | ||||
543 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
544 | beschliesst: | ||||
545 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
546 | III. Besondere Massnahmen | ||||
547 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer | ||||
548 | Energien | ||||
549 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
550 | § 10 d. 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | ||||
551 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | ||||
552 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
553 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
554 | a. bei Neubauten, | ||||
555 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | ||||
556 | spätestens bis 2040. | ||||
557 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer | ||||
558 | Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials | ||||
559 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
560 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
561 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
562 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
563 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
564 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||||
565 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
566 | 17 / 22 | ||||
567 | |||||
568 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
569 | 12.06.2024 | ||||
570 | Geltendes Recht | ||||
571 | Vorentwurf | ||||
572 | Erläuterungen | ||||
573 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
574 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
575 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||||
576 | § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen | ||||
577 | Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
578 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
579 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
580 | stellen. | ||||
581 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
582 | Dächer gelten. | ||||
583 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
584 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
585 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
586 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
587 | Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. | ||||
588 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
589 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
590 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
591 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
592 | Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der | ||||
593 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
594 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
595 | Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für | ||||
596 | Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
597 | Klassierung | ||||
598 | Gering | ||||
599 | Mittel | ||||
600 | Gut | ||||
601 | sehr gut | ||||
602 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
603 | mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
604 | < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
605 | ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
606 | ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
607 | ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
608 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
609 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
610 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
611 | m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern | ||||
612 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
613 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
614 | 18 / 22 | ||||
615 | |||||
616 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
617 | 12.06.2024 | ||||
618 | Geltendes Recht | ||||
619 | Vorentwurf | ||||
620 | Erläuterungen | ||||
621 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
622 | Gebäudefläche. | ||||
623 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die | ||||
624 | Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
625 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
626 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
627 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
628 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
629 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
630 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
631 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
632 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
633 | Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
634 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
635 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
636 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
637 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% | ||||
638 | der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
639 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
640 | Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
641 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
642 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
643 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
644 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
645 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
646 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
647 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die | ||||
648 | Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
649 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
650 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
651 | vorgesehen ist. | ||||
652 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
653 | Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
654 | vermietet werden kann. | ||||
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657 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
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659 | Geltendes Recht | ||||
660 | 3. Förderung | ||||
661 | Vorentwurf | ||||
662 | 3. Förderung | ||||
663 | Erläuterungen | ||||
664 | Verteilnetzbetreiber | ||||
665 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
666 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
667 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
668 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
669 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||||
670 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
671 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | ||||
672 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | ||||
673 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
674 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
675 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
676 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
677 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
678 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
679 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
680 | gesondert auszuweisen. | ||||
681 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
682 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
683 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von | ||||
684 | Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
685 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
686 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
687 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
688 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
689 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
690 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
691 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und | ||||
692 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
693 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
694 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
695 | befinden. | ||||
696 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen | ||||
697 | vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
698 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
699 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
700 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
701 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
702 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
703 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine | ||||
704 | Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
705 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
706 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
707 | Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
708 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
709 | 20 / 22 | ||||
710 | |||||
711 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
712 | 12.06.2024 | ||||
713 | Geltendes Recht | ||||
714 | Vorentwurf | ||||
715 | Erläuterungen | ||||
716 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
717 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
718 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
719 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
720 | vorsehen. | ||||
721 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | ||||
722 | 1 erlassen. | ||||
723 | b. Berichterstattung | ||||
724 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | ||||
725 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | ||||
726 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
727 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. | ||||
728 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
729 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
730 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise | ||||
731 | Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
732 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
733 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen | ||||
734 | entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
735 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
736 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
737 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
738 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
739 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
740 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
741 | IV. Schlussbestimmungen | ||||
742 | Vollzug | ||||
743 | a. Regierungsrat | ||||
744 | Vollzug | ||||
745 | a. Regierungsrat | ||||
746 | § 17. | ||||
747 | 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: | ||||
748 | § 17. Abs. 1 unverändert. | ||||
749 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
750 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
751 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
752 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
753 | Abschnitt III, | ||||
754 | 21 / 22 | ||||
755 | |||||
756 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse | ||||
757 | 12.06.2024 | ||||
758 | Geltendes Recht | ||||
759 | Vorentwurf | ||||
760 | Erläuterungen | ||||
761 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||||
762 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||||
763 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | ||||
764 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | ||||
765 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c | ||||
766 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
767 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b | ||||
768 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
769 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per | ||||
770 | Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
771 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
772 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
773 | Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf | ||||
774 | nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
775 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
776 | gestrichen werden. | ||||
777 | 22 / 22 | ||||
778 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
t | 1 | t | |||
2 | Kanton Zürich | ||||
3 | Baudirektion | ||||
4 | Vernehmlassung | ||||
5 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||||
6 | Energie | ||||
7 | Referenz -Nr.: eGeKo 2024 -8530 | ||||
8 | 12. Juni 2024 | ||||
9 | 1/22 | ||||
10 | Entwurf | ||||
11 | 26. August 2021 | ||||
12 | Änderung Energiegesetz , Stärkung der | ||||
13 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
14 | Saisonspeicher | ||||
15 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||||
16 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/p v-ausbau | ||||
17 | oder per E -Mail an energie@bd.zh.ch | ||||
18 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||||
19 | Zusammenfassung | ||||
20 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweis e zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. | ||||
21 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerb aren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||||
22 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kan ton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
23 | Baudirektion | ||||
24 | 2/22 | ||||
25 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert , so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV -Leistung installiert waren . Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||||
26 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV -Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderung en des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen . Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit e inem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds . | ||||
27 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbst versorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
28 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | ||||
29 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||||
30 | Baudirektion | ||||
31 | 3/22 | ||||
32 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In - und Ausland wes entliche Erzeugungskapazitäten weg. | ||||
33 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim Strom handel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gib t dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die Importabhängigkeit der Schweiz , insbesondere im Winterhalbjahr , noch steigert es die Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als zehn Terawattstunden (T Wh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert werden müssen . Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ausgebaut werden. | ||||
34 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom - und/oder Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas geführt . Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur kurzfristigen Verhinderung einer Strom - und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. Zur mittel - und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV ) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
35 | Baudirektion | ||||
36 | 4/22 | ||||
37 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV -Pflicht bei Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV -Anlagen. Am 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromprodukti on aus erneuerbaren Energien ausg ebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines zusätzlichen Bonus für alpine PV -Anlagen. | ||||
38 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedete n die eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien . Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. folgende Änderungen des Energiegesetz es vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetz es vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) : Die Stromerzeugung aus erneuer baren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher - und Lauf wasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Solar anlagen und Wind anlagen sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten , wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen . Allfällige Netzverstärkungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidar isiert werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 bis 2035 um 43 % und bis 2050 um 53 % ge senk t werden . Der Mantelerlass wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja -Stimmen -Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
39 | Baudirektion | ||||
40 | 5/22 | ||||
41 | Zielsetzung | ||||
42 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton ge mäss Art. 106 Kantonsverfassung ( LS 101 ) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||||
43 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssi cherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorsch riften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||||
44 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||||
45 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV - Erzeugung im Kanton Zürich von 3 ,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik -Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5 ,9 TWh/Jahr , an Fassaden 2 ,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst - oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9 ,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2 ,8 TWh/Jahr , | ||||
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48 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1 ,0 TWh/Jahr . Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse vo n mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern . Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR -Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||||
49 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber Auf Bundesebene ist eine Strom erzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV -Anlagen stammen wird. Bei PV -Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an . Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauch s, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen , weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, b eispielsweise in Form von Wasserstof f oder synthetischen Energieträgern ( z. B. Methanol) . Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom - und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole -Wasser -Wärmepumpen . Bei diesem Verfahren wird im S ommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden -Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssige r Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||||
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52 | Winter leisten . Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) finanzielle Absicherungen vor. | ||||
53 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power -to-X, thermische Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere StromVG , EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung hoher Umwand lungsverluste) , die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern übertragen werden. Ebenf alls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass Massnahmen mit einem guten Kosten -Nutzen -Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen die jenigen Massnahmen finanziell gefördert we rden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am wenigsten Mittel benötigen . Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest gelegt werden . | ||||
54 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KR - Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur Rechnung getragen. | ||||
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57 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||||
58 | Stromerzeugung auf Dächern | ||||
59 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||||
60 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird . Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist ei ne gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV -Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlich en Rahmenbedingungen für PV -Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV - Belegung. | ||||
61 | Beim Minergie -Standard galt schon seit 2017 eine PV -Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie -Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun d ie gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||||
62 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||||
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65 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||||
66 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||||
67 | a. bei Neubauten, | ||||
68 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040 . Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern . Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich is t und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert , dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens b is 2040 erfolgen. | ||||
69 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||||
70 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolge n. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
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73 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten . | ||||
74 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||||
75 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
76 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden . Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
77 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
78 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
79 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
80 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
81 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
82 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||||
83 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein . Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
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86 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse best ehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
87 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
88 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfül lung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||||
89 | Baudirektion | ||||
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91 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich da für zusammen . Die Förderung erfolgt durch: | ||||
92 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
93 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
94 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromn etzbetreiber beauftragt werden . Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durch führen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) . Dabei sollen d ie Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Strom erzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekte n und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein , die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase) , Anwendung (Marktzulassungs - und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||||
95 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein . Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen . | ||||
96 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||||
97 | Baudirektion | ||||
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99 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
100 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||||
101 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest . Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 R p./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
102 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer den, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | ||||
103 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
104 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
105 | Baudirektion | ||||
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107 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||||
108 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat . | ||||
109 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
110 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||||
111 | Abs. 1 unverändert. | ||||
112 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | ||||
113 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden . | ||||
114 | E. Auswirkungen | ||||
115 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||||
116 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute , die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung . Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat) . Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben . Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach - (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||||
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119 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||||
120 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||||
121 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage a uf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu . Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden , wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann . | ||||
122 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | ||||
123 | Regulierungsfolgeabschätzung | ||||
124 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förder ung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV -Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Di e Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind d ie zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlich en | ||||
125 | Baudirektion | ||||
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127 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritte n (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit e rheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
128 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||||
129 | Mit de n erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Stromberei ch erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||||
130 | F. Erfüllung der Motionen KR -Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||||
131 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR - Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR -Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR -Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR -Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten A usbau u nd die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||||
132 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
133 | 17 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
134 | LS 730.1 | ||||
135 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
136 | (vom 19. Juni 1983) LS 730.1 | ||||
137 | Energiegesetz (EnerG) | ||||
138 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | ||||
139 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
140 | Der Kantonsrat, | ||||
141 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | ||||
142 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
143 | beschliesst: | ||||
144 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||||
145 | III. Besondere Massnahmen III. Besondere Massnahmen | ||||
146 | 1. Energiesparmassnahmen 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||||
147 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||||
148 | § 10 d . 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | ||||
149 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | ||||
150 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | ||||
151 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen : Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials | ||||
152 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
153 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Ab wägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
154 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
155 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei besteh enden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. a. bei Neubauten, | ||||
156 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | ||||
157 | spätestens bis 2040. | ||||
158 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | ||||
159 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll a nalog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||||
160 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
161 | 18 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
162 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | ||||
163 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlag e, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | ||||
164 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | ||||
165 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | ||||
166 | stellen. | ||||
167 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | ||||
168 | Dächer gelten. | ||||
169 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||||
170 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | ||||
171 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
172 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
173 | Klassierung de r Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . | ||||
174 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
175 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
176 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
177 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
178 | Klassifizierung liegt in der ei nfachen Verständlichkeit, der | ||||
179 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
180 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
181 | Quadratmeter einer PV -Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorr agend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
182 | Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | ||||
183 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
184 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
185 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
186 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
187 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
188 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
189 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
190 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
191 | m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern | ||||
192 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
193 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
194 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
195 | 19 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
196 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | ||||
197 | Gebäudefläche. | ||||
198 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | ||||
199 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | ||||
200 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | ||||
201 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | ||||
202 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
203 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
204 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
205 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
206 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
207 | Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
208 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
209 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
210 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
211 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
212 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
213 | Bedürfnisse best ehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
214 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
215 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
216 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
217 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
218 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
219 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
220 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
221 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
222 | vorgesehen ist. | ||||
223 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | ||||
224 | Erfüllung de r Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | ||||
225 | vermietet werden kann. | ||||
226 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
227 | 20 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
228 | 3. Förderung 3. Förderung | ||||
229 | Verteilnetzbetreiber | ||||
230 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||||
231 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
232 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | ||||
233 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
234 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
235 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
236 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
237 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
238 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
239 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
240 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
241 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unter stützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs - und | ||||
242 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
243 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
244 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
245 | befinden. a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||||
246 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | ||||
247 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | ||||
248 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||||
249 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | ||||
250 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | ||||
251 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | ||||
252 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | ||||
253 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | ||||
254 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
255 | gesondert auszuweisen. Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
256 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
257 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
258 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
259 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
260 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
261 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
262 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
263 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
264 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
265 | Kanton Züri ch von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
266 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
267 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
268 | 21 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
269 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||||
270 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||||
271 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | ||||
272 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | ||||
273 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | ||||
274 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
275 | vorsehen. Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
276 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
277 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | ||||
278 | 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
279 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
280 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
281 | b. Berichterstattung | ||||
282 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | ||||
283 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | ||||
284 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | ||||
285 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||||
286 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
287 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||||
288 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||||
289 | IV. Schlussbestimmungen | ||||
290 | Vollzug | ||||
291 | a. Regierungsrat Vollzug | ||||
292 | a. Regierungsrat | ||||
293 | § 17. 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: § 17. Abs. 1 unverändert. a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||||
294 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||||
295 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | ||||
296 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||||
297 | Abschnitt III, | ||||
298 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
299 | 22 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
300 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||||
301 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||||
302 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | ||||
303 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | ||||
304 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a –c | ||||
305 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
306 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
307 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
308 | Erkenntnissen, technol ogischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
309 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
310 | gestrichen werden. | ||||
311 |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | «$$e-seal» «$$QrCode » | n | 2 | document |
3 | 2024-... «%ASFF_YYYY_ID » | 3 | 1 | ||
4 | Vorentwurf | 4 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) | ||
5 | Bundesgesetz | ||||
6 | über Radio und Fernsehen | ||||
7 | (RTVG ) | ||||
8 | (Abgabenanteile für lokale Radio - und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | 5 | (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien) | ||
9 | Änderung vom … | 6 | Änderung vom ... | ||
7 | Vorentwurf | ||||
10 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft , | 8 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
11 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kom mission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | 9 | nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates [Datum des Entscheids der Kommission][^BBl 2024 ...] und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^BBl 2024 ...], | ||
12 | beschliesst : | 10 | beschliesst: | ||
13 | Minderheit (Friedli Esther, Stark ) | 11 | **Minderheit** (Friedli Esther, Stark) | ||
14 | Nichteintreten | 12 | Nichteintreten | ||
15 | I | 13 | I | ||
n | 16 | Das Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: | n | 14 | Das Bundesgesetz vom 24. März 2006[^SR 784.40] über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: |
17 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | 15 | Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis | ||
n | 18 | Gegenstand und Geltungsbereich | n | 16 | Gegenstand und Geltungsbereich |
19 | 1 Dieses Gesetz regelt: | 17 | 1. Dieses Gesetz regelt: | ||
20 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio - und Fernsehprogrammen; | 18 | a. die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen; | ||
21 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | 19 | b. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. | ||
n | 22 | 1 BBl 2024 … | n | ||
23 | 2 BBl 2024 … | ||||
24 | 3 SR 784.40 | ||||
25 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
26 | 2 / 4 1bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19974 (FMG). | 20 | 1bis. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997[^SR 784.10] (FMG). | ||
27 | Art. 2 Bst. abis | 21 | Art. 2 Bst. a^bis^ | ||
28 | In di esem Gesetz bedeuten: | 22 | In diesem Gesetz bedeuten: | ||
29 | abis. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kr iterien zusammengestellt werden ; | 23 | a^bis^. Elektronische Medien: Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, für die Allgemeinheit bestimmt sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden; | ||
30 | Art. 38 Abs. 3 , 2. Satz | 24 | Art. 38 Abs. 3, 2. Satz | ||
31 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli -Koller) | 25 | Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) | ||
32 | 3 … eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV -Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | 26 | 3 ... eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden. | ||
27 | Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2, 3. Satz | ||||
33 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | 28 | 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt: | ||
34 | 2 … inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | 29 | 2 ... inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen. | ||
35 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | 30 | Art. 68a Abs. 1 Bst. h | ||
n | 36 | 1 Der Bund esrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: | n | 31 | 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
37 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). Gliederungstitel vor Art. 76 | 32 | h. die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien (Art. 76–76c). | ||
38 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Art. 76 Aus- und Weiterbildung | 33 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
34 | Art. 76 Aus- und Weiterbildung | ||||
39 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus - und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unte rstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | 35 | 1 Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. | ||
40 | 4 SR 784.10 | ||||
41 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | ||||
42 | 3 / 4 2 Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | 36 | 2. Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein. | ||
43 | Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a Selbstregulierung der Branche | 37 | *Einfügen der Art. 76a–76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels* | ||
38 | Art. 76a Selbstregulierung der Branche | ||||
44 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | 39 | Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen. | ||
45 | Art. 76b Agenturleistungen | 40 | Art. 76b Agenturleistungen | ||
46 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | 41 | 1 Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist. | ||
47 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | 42 | 2 Das Gesuch muss begründet sein. | ||
48 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | 43 | 3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt. | ||
49 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | 44 | 4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. | ||
50 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | 45 | Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen | ||
n | 51 | 1 Das BAKOM bemisst d ie Beiträge nach den Artikeln 76 –76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. | n | 46 | 1 Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76–76b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten. |
52 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest ; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | 47 | 2 Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. | ||
53 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68 a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | 48 | 3 Er regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. | ||
49 | 4 Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe. | ||||
54 | Art. 76c Abs. 2bis | 50 | Art. 76c Abs. 2bis | ||
n | 55 | Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli -Koller) | n | 51 | **Minderheit** (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) |
56 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | 52 | 2bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024. | ||
n | 57 | Bundesgesetz über Radio und Fernsehen «%ASFF_YYYY_ID » | n | ||
58 | 4 / 4 Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | 53 | Minderheit (Friedli Esther, Stark, Wicki) | ||
59 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien streichen | 54 | 3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien | ||
55 | _streichen_ | ||||
60 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. abis und Art. 68a , Abs. 1, Bst. h: streichen ) | 56 | (Betrifft auch Untertitel, Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Bst. a^bis^ und Art. 68a, Abs. 1, Bst. h: streichen) | ||
61 | II | 57 | II | ||
t | 62 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | t | 58 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
63 | 2 Der Bunde srat bestimmt das Inkrafttreten. | 59 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
64 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Arbeitsversion (ID: 3514) | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
2 | Synopse Beilage zum Anhörungsbericht | 4 | Synopse Beilage zum Anhörungsbericht | ||
3 | Steuerrabatt bei Überschüssen und guter Finanzlage; Steuergesetz (StG); Änderung | 5 | Steuerrabatt bei Überschüssen und guter Finanzlage; Steuergesetz (StG); Änderung | ||
4 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SAR Nummern) | 6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SAR Nummern) | ||
n | 5 | Neu: – | n | 7 | Neu: – |
6 | Geändert: 651.100 | 8 | Geändert: 651.100 | ||
7 | Aufgehoben: – | 9 | Aufgehoben: – | ||
n | 8 | Geltendes Recht Entwurf des Regierungs- | n | 10 | | Geltendes Recht | Entwurf des Regierungsrats vom 14.10.2024 | Abweichende Anträge der Kommission X vom ... | Stellungnahme des Regierungsrats | Ergebnis der 1. Beratung vom ... | |
9 | rats vom 14.10.2024 Abweichende Anträge der | 11 | Entwurf des Regierungsrats vom 14.10.2024 | ||
10 | Kommission X vom … Stellungnahme des Regie- | 12 | 2. Aus dem Ertragsüberschuss, der für den Steuerrabatt verwendet werden soll, wird eine Steuerrabatt-Reserve geäufnet. Sie ist mit der Bildung der Rückstellung für den Steuerrabatt im Folgejahr vollständig aufzulösen. | ||
11 | rungsrats Ergebnis der 1. Beratung | 13 | 3. Für eine gute Finanzlage gemäss Absatz 1 müssen unter Berücksichtigung des gewährten Steuerrabatts folgende Voraussetzungen erfüllt sein: | ||
12 | vom … | 14 | a) keine Nettoverschuldung (Nettoschuld I), | ||
13 | Steuergesetz (StG) | 15 | b) keine offenen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung, | ||
14 | Der Grosse Rat des Kantons | 16 | c) angemessener Bestand der Ausgleichsreserve gemäss Absatz 4. | ||
15 | Aargau | 17 | 4. Der Bestand der Ausgleichsreserve gilt als angemessen, wenn er mindestens 3 % des Gesamtertrags der Finanzierungsrechnung des jeweils aktuellen Aufgaben- und Finanzplans erreicht. | ||
16 | beschliesst: | ||||
17 | I. | ||||
18 | Der Erlass SAR 651.100 | ||||
19 | (Steuergesetz [StG] vom | ||||
20 | 15. Dezember 1998) (Stand | ||||
21 | 1. Juli 2024) wird wie folgt ge- | ||||
22 | ändert: | ||||
23 | § 2a | ||||
24 | IIa. Steuerrabatt | ||||
25 | 1 Der Grosse Rat kann mit der | ||||
26 | Genehmigung des Jahresbe- | ||||
27 | richts mit Jahresrechnung bei | ||||
28 | guter Finanzlage aus einem | ||||
29 | Ertragsüberschuss der Finan- | ||||
30 | zierungsrechnung einen Steu- | ||||
31 | errabatt in ganzen Steuerfuss- | ||||
32 | prozentpunkten auf die ordent- | ||||
33 | liche Kantonssteuer des über- | ||||
34 | nächst en Jahres gewähren. | ||||
35 | Arbeitsversion (ID: 3514) | ||||
36 | - 2 - | ||||
37 | Geltendes Recht Entwurf des Regierungs- | ||||
38 | rats vom 14.10.2024 Abweichende Anträge der | ||||
39 | Kommission X vom … Stellungnahme des Regie- | ||||
40 | rungsrats Ergebnis der 1. Beratung | ||||
41 | vom … | ||||
42 | 2 Aus dem Ertragsüberschuss, | ||||
43 | der für den Steuerrabatt ver- | ||||
44 | wendet werden soll, wird eine | ||||
45 | Steuerrabatt -Reserve geäuf- | ||||
46 | net. Sie ist mit der Bildung der | ||||
47 | Rückstellung für den Steuerra- | ||||
48 | batt im Folgejahr vollständig | ||||
49 | aufzulösen. | ||||
50 | 3 Für eine gute Finanzlage ge- | ||||
51 | mäss Absatz 1 müssen unter | ||||
52 | Berücksichtigung des gewähr- | ||||
53 | ten Steuerrabatts folgende Vo- | ||||
54 | raussetzungen erfüllt sein: | ||||
55 | a) keine Nettoverschuldung | ||||
56 | (Nettoschuld I), | ||||
57 | b) keine offenen Fehlbeträge | ||||
58 | der Finanzierungsrechnung, | ||||
59 | c) angemessener Bestand der | ||||
60 | Ausgleichsreserve gemäss | ||||
61 | Absatz 4 . | ||||
62 | 4 Der Bestand der Ausgleichs- | ||||
63 | reserve gilt als angemessen, | ||||
64 | wenn er mindestens 3 % des | ||||
65 | Gesamtertrags der Finanzie- | ||||
66 | rungsrechnung des jeweils ak- | ||||
67 | tuellen Aufgaben - und Finanz- | ||||
68 | plans erreicht. | ||||
69 | II. | 18 | II. | ||
70 | Keine Fremdänderungen. | 19 | Keine Fremdänderungen. | ||
71 | Arbeitsversion (ID: 3514) | 20 | Entwurf des Regierungsrats vom 14.10.2024 | ||
72 | - 3 - | ||||
73 | Geltendes Recht Entwurf des Regierungs- | ||||
74 | rats vom 14.10.2024 Abweichende Anträge der | ||||
75 | Kommission X vom … Stellungnahme des Regie- | ||||
76 | rungsrats Ergebnis der 1. Beratung | ||||
77 | vom … | ||||
78 | III. | 21 | III. | ||
79 | Keine Fremdaufhebungen. | 22 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
80 | IV. | 23 | IV. | ||
81 | Die Änderung unter Ziff. I. tritt | 24 | Die Änderung unter Ziff. I. tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie untersteht nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung. | ||
82 | am 1. Januar 2026 in Kraft. | ||||
83 | Sie untersteht nach den Vo- | ||||
84 | raussetzungen der Kantons- | ||||
85 | verfassung der nachträglichen | ||||
86 | Volksabstimmung. | ||||
87 | Aarau, | 25 | Aarau, | ||
88 | Präsident des Grossen Rats | 26 | Präsident des Grossen Rats | ||
89 | Protokollführerin | 27 | Protokollführerin | ||
t | 90 | t |
Legends | ||||||||||
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n | n | 1 | |||
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
1 | Kanton Appenzell Innerrhoden E172.700 | 4 | Kanton Appenzell Innerrhoden E172.700 | ||
2 | Fassung Vernehmlassungsverfahren | 5 | Fassung Vernehmlassungsverfahren | ||
3 | Revision des Gesetzes über den Fristenlauf | 6 | Revision des Gesetzes über den Fristenlauf | ||
4 | Änderung vom [Datum] | 7 | Änderung vom [Datum] | ||
5 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (GS Nummern) | 8 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (GS Nummern) | ||
n | 6 | Neu:– | n | 9 | Neu: – |
7 | Geändert:172.700 | 173.400 | 10 | Geändert: 172.700 | 173.400 | ||
8 | Aufgehoben:– | 11 | Aufgehoben: – | ||
9 | Die Landsgemeinde Appenzell I.Rh., | 12 | Die Landsgemeinde Appenzell I.Rh., | ||
10 | gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, | 13 | gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, | ||
11 | beschliesst: | 14 | beschliesst: | ||
12 | I. | 15 | I. | ||
13 | Änderung Gesetz über den Fristenlauf (FriG) vom 24. April 1966: | 16 | Änderung Gesetz über den Fristenlauf (FriG) vom 24. April 1966: | ||
14 | Art. 1 Abs. 1 (geändert) | 17 | Art. 1 Abs. 1 (geändert) | ||
n | 15 | 1 Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor den Behörden im Kanton, soweit nicht übergeordnetes Recht mit abweichenden Regelungen anzuwenden ist. Art. 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) Fristbeginn (Überschrift geändert) | n | 18 | 1. Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor den Behörden im Kanton, soweit nicht übergeordnetes Recht mit abweichenden Regelungen anzuwenden ist. |
19 | Art. 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) | ||||
20 | **Fristbeginn** (Überschrift geändert) | ||||
16 | 1 Für die Festlegung des Fristbeginns zählt der Tag, an welchem sich die fristauslösende Tatsache verwirklicht, nicht. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist. | 21 | 1. Für die Festlegung des Fristbeginns zählt der Tag, an welchem sich die fristauslösende Tatsache verwirklicht, nicht. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist. | ||
17 | 2 Aufgehoben. | 22 | 2. Aufgehoben. | ||
18 | 3 Aufgehoben. | 23 | 3. Aufgehoben. | ||
19 | 1 | ||||
20 | E172.700 Kanton Appenzell Innerrhoden | 24 | E172.700 Kanton Appenzell Innerrhoden | ||
21 | Art. 2a (neu) | 25 | Art. 2a (neu) | ||
22 | Fristauslösung | 26 | Fristauslösung | ||
n | 23 | 1 Die Frist für eine Mitteilung wird ausgelöst: | n | 27 | 1. Die Frist für eine Mitteilung wird ausgelöst: |
24 | a)mit der Kenntnisnahme der Mitteilung durch die adressierte Person, unter Vorbehalt von gesetzlichen Formvorschriften; | 28 | a. mit der Kenntnisnahme der Mitteilung durch die adressierte Person, unter Vorbehalt von gesetzlichen Formvorschriften; | ||
25 | b)bei Mitteilungen, die persönlich ausgehändigt werden, mit der Annah - me und bei einer Annahmeverweigerung mit dem Festhalten der | 29 | b. bei Mitteilungen, die persönlich ausgehändigt werden, mit der Annahme und bei einer Annahmeverweigerung mit dem Festhalten der Weigerung; | ||
26 | Weigerung; | ||||
27 | c)bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde mit der Leistung der Unterschrift für die Annahme; | 30 | c. bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde mit der Leistung der Unterschrift für die Annahme; | ||
28 | d)bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde, die nicht angenommen werden, mit Ablauf einer Frist von sieben Ta - gen nach dem ersten Zustellungsversuch, sofern die adressierte Per - son mit einer Zustellung rechnen musste; | 31 | d. bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde, die nicht angenommen werden, mit Ablauf einer Frist von sieben Tagen nach dem ersten Zustellungsversuch, sofern die adressierte Person mit einer Zustellung rechnen musste; | ||
29 | e)bei Mitteilungen durch einen Postdienst mit Trackingsystem mit dem Eingang in der Machtsphäre der adressierten Person, sofern diese mit einer Zustellung rechnen musste; | 32 | e. bei Mitteilungen durch einen Postdienst mit Trackingsystem mit dem Eingang in der Machtsphäre der adressierten Person, sofern diese mit einer Zustellung rechnen musste; | ||
30 | f)bei Mitteilungen durch eine öffentliche Publikation mit der Veröffentli - chung im betreffenden Medium; | 33 | f. bei Mitteilungen durch eine öffentliche Publikation mit der Veröffentlichung im betreffenden Medium; | ||
31 | g)bei elektronischer Mitteilung mit dem Tag, an welchem das erste Do - kument einer Sendung heruntergeladen wird, oder, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, nach Ablauf von sieben Tagen seit der Bereitstellung auf einer Plattform. | 34 | g. bei elektronischer Mitteilung mit dem Tag, an welchem das erste Dokument einer Sendung heruntergeladen wird, oder, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, nach Ablauf von sieben Tagen seit der Bereitstellung auf einer Plattform. | ||
32 | 2 Bei Mitteilungen nach Abs. 1 lit. e, die an einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen werden, gilt als fristauslösen - der Tag der nächstfolgende Werktag. | 35 | 2. Bei Mitteilungen nach Abs. 1 lit. e, die an einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen werden, gilt als fristauslösender Tag der nächstfolgende Werktag. | ||
33 | Art. 2b (neu) | 36 | Art. 2b (neu) | ||
34 | Fristende | 37 | Fristende | ||
n | 35 | 1 Die Frist endet an ihrem letzten Tag. | n | 38 | 1. Die Frist endet an ihrem letzten Tag. |
36 | 2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an welchem die Frist zu lau - fen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. | 39 | 2. Berechnet sich eine Frist nach Monaten, endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an welchem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. | ||
37 | 3 Für Jahresfristen gilt die Regelung nach Abs. 2 sinngemäss. | 40 | 3. Für Jahresfristen gilt die Regelung nach Abs. 2 sinngemäss. | ||
38 | 4 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich an - erkannter Feiertag, läuft sie am nächstfolgenden Werktag ab. | 41 | 4. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, läuft sie am nächstfolgenden Werktag ab. | ||
39 | 2 | ||||
40 | Kanton Appenzell Innerrhoden E172.700 | 42 | Kanton Appenzell Innerrhoden E172.700 | ||
41 | Art. 2c (neu) | 43 | Art. 2c (neu) | ||
42 | Fristeinhaltung | 44 | Fristeinhaltung | ||
n | 43 | 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten Tages der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | n | 45 | 1. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten Tages der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
44 | 2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. | 46 | 2. Bei elektronischer Einreichung ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. | ||
45 | Art. 2d (neu) | 47 | Art. 2d (neu) | ||
46 | Zahlungsfrist | 48 | Zahlungsfrist | ||
n | 47 | 1 Die Frist für eine Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist | n | 49 | 1. Die Frist für eine Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist |
48 | a)bei der dafür bezeichneten zuständigen Stelle bar geleistet ist; b)der Schweizerischen Post übergeben ist oder | 50 | a) bei der dafür bezeichneten zuständigen Stelle bar geleistet ist; | ||
51 | b) der Schweizerischen Post übergeben ist oder | ||||
49 | c)einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet ist. | 52 | c) einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet ist. | ||
50 | Art. 3a (neu) | 53 | Art. 3a (neu) | ||
51 | Elektronische Übermittlung | 54 | Elektronische Übermittlung | ||
n | 52 | 1 Der Grosse Rat regelt das Verfahren und die Bedingungen für die elektro - nische Übermittlung von Mitteilungen und Eingaben, insbesondere: | n | 55 | 1. Der Grosse Rat regelt das Verfahren und die Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Eingaben, insbesondere: |
53 | a)die Art und Weise der Übermittlung; | 56 | a) die Art und Weise der Übermittlung; | ||
54 | b)das Format der Eingaben und Beilagen; | 57 | b) das Format der Eingaben und Beilagen; | ||
55 | c)die Festlegung der Anforderungen für die elektronische Quittung; d)den genauen Zeitpunkt der elektronische Zustellung; | 58 | c) die Festlegung der Anforderungen für die elektronische Quittung; | ||
59 | d) den genauen Zeitpunkt der elektronische Zustellung; | ||||
56 | e)die Fälle, in denen bei technischen Problemen die Nachreichung phy - sischer Dokumente verlangt werden kann oder das Nachsenden sol - | 60 | e) die Fälle, in denen bei technischen Problemen die Nachreichung physischer Dokumente verlangt werden kann oder das Nachsenden solcher Dokumente möglich ist. | ||
57 | cher Dokumente möglich ist. | ||||
58 | 2 Er kann Abweichungen für die Zustellung von E-Rechnungen oder für die Abwicklung der elektronischen Übermittlung ausserhalb von Plattformen festlegen. | 61 | 2. Er kann Abweichungen für die Zustellung von E-Rechnungen oder für die Abwicklung der elektronischen Übermittlung ausserhalb von Plattformen festlegen. | ||
59 | 3 | 62 | E172.700 Kanton Appenzell Innerrhoden | ||
60 | E172.700 Kanton Appenzell Innerrhoden | ||||
61 | II. | 63 | II. | ||
62 | Änderung Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) vom 25. April 2010: | 64 | Änderung Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) vom 25. April 2010: | ||
63 | Art. 58 Abs. 2 (aufgehoben) | 65 | Art. 58 Abs. 2 (aufgehoben) | ||
n | 64 | 2 Aufgehoben. | n | 66 | 2. Aufgehoben. |
65 | III. | 67 | III. | ||
66 | Keine Fremdaufhebungen. | 68 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
67 | IV. | 69 | IV. | ||
68 | Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. | 70 | Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. | ||
t | 69 | 4 | t |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | 1 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
2 | Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) | 4 | Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) | ||
3 | Änderung vom [Datum] | 5 | Änderung vom [Datum] | ||
4 | Erlass(e) dieser Veröffentlichung: | 6 | Erlass(e) dieser Veröffentlichung: | ||
n | 5 | Neu:– | n | 7 | Neu: – |
6 | Geändert:161.1 | 168.11 | 271.1 | 341.1 | 8 | Geändert: 161.1 | 168.11 | 271.1 | 341.1 | ||
7 | Aufgehoben:– | 9 | Aufgehoben: – | ||
8 | Der Grosse Rat des Kantons Bern, | 10 | Der Grosse Rat des Kantons Bern, | ||
9 | auf Antrag des Regierungsrates, | 11 | auf Antrag des Regierungsrates, | ||
10 | beschliesst: | 12 | beschliesst: | ||
11 | I. | 13 | I. | ||
n | 12 | Der Erlass 271.1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess - ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11.06.2009 (EG ZSJ) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: | n | 14 | Der Erlass 271.1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11.06.2009 (EG ZSJ) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: |
15 | Art. 6 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert) | ||||
13 | Art. 6 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert)2 Als einzige kantonale Instanz ist es zuständig in den Fällen von Artikel 5 Ab - satz 1 Buchstabe e ZPO und bei direkter Klage (Art. 8 ZPO). Im letztgenannten Fall ist die Präsidentin oder der Präsident der Zivilabteilung oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Zivilabteilung auch für die Anordnung vor - sorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig. | 16 | 2. Als einzige kantonale Instanz ist es zuständig in den Fällen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ZPO und bei direkter Klage (Art. 8 ZPO). Im letztgenannten Fall ist die Präsidentin oder der Präsident der Zivilabteilung oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Zivilabteilung auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig. | ||
14 | 3 Aufgehoben. | 17 | 3. Aufgehoben. | ||
15 | 4 Als einzige kantonale Instanz entscheidet es über Beschwerden gegen Verfü - gungen des kantonalen Handelsregisteramtes (Art. 942 des Obligationenrechts [OR]1)). | 18 | 4. Als einzige kantonale Instanz entscheidet es über Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramtes (Art. 942 des Obligationenrechts [OR][^SR 220]). | ||
16 | 1)SR 220 | 19 | Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) | ||
17 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] 2 | ||||
18 | Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)1 Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der Strei - tigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f bis i sowie Artikel 6 Absatz 1 ZPO zuständig. | 20 | 1. Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der Streitigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f bis i sowie Artikel 6 Absatz 1 ZPO zuständig. | ||
19 | 2 Ebenso zuständig ist es für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesell - schaften und Genossenschaften gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt. | 21 | 2. Ebenso zuständig ist es für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt. | ||
20 | 3 Weiter ist es zuständig für internationale handelsrechtliche Streitigkeiten ge - mäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ZPO. | 22 | 3. Weiter ist es zuständig für internationale handelsrechtliche Streitigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ZPO. | ||
21 | Art. 11 | 23 | Art. 11 | ||
22 | Aufgehoben. | 24 | Aufgehoben. | ||
n | n | 25 | Art. 12 Abs. 3, Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert) | ||
23 | Art. 12 Abs. 3, Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (geändert)3 Sie oder er leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und ent - scheidet in den folgenden Fällen: | 26 | 3. Sie oder er leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und entscheidet in den folgenden Fällen: | ||
24 | c(geändert) alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im sum - marischen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Hauptprozess, d(geändert) Nichtleisten des Vorschusses oder der Sicherheit (Art. 101 Abs. 3 ZPO), | 27 | c. **(geändert)** alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Hauptprozess, | ||
28 | d. **(geändert)** Nichtleisten des Vorschusses oder der Sicherheit (Art. 101 Abs. 3 ZPO), | ||||
29 | e. **(neu)** Stundung, Ratenzahlung und Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO). | ||||
25 | e(neu) Stundung, Ratenzahlung und Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO).4 In handelsrechtlichen Streitigkeiten kommen die Obliegenheiten der Instrukti - onsrichterin oder des Instruktionsrichters gemäss Absatz 3 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichts oder einer von ihr oder ihm be - zeichneten hauptamtlichen Richterin bzw. einem von ihr oder ihm bezeichneten hauptamtlichen Richter zu. | 30 | 4. In handelsrechtlichen Streitigkeiten kommen die Obliegenheiten der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters gemäss Absatz 3 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichts oder einer von ihr oder ihm bezeichneten hauptamtlichen Richterin bzw. einem von ihr oder ihm bezeichneten hauptamtlichen Richter zu. | ||
26 | 5 Fällt ein Verfahren infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die Instruktionsrichterin oder der In - struktionsrichter das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241 und 242 ZPO). | 31 | 5. Fällt ein Verfahren infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241 und 242 ZPO). | ||
32 | Art. 16 Abs. 1 (geändert) | ||||
27 | Art. 16 Abs. 1 (geändert)1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffent - lich. | 33 | 1. Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. | ||
28 | 3 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | 34 | Art. 20 Abs. 1 (geändert) | ||
29 | Art. 20 Abs. 1 (geändert)1 Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde in folgenden vom Schwei - zerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)1) und vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partner - schaftsgesetz, PartG)2) vorgesehenen Fällen: | 35 | 1. Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde in folgenden vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)[^1] und vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)[^2] vorgesehenen Fällen: | ||
30 | Art. 26 | 36 | Art. 26 | ||
31 | Rechtshilfe (Art. 43 bis 55a StPO) | 37 | Rechtshilfe (Art. 43 bis 55a StPO) | ||
n | 32 | 1. Innerkantonale Rechtshilfe (Überschrift geändert) | n | 38 | 1. Innerkantonale Rechtshilfe _(Überschrift geändert)_ |
39 | Art. 28 Abs. 4 (neu) | ||||
33 | Art. 28 Abs. 4 (neu)4 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist zur Genehmigung von Zwangsmassnahmen zuständig. | 40 | 4. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist zur Genehmigung von Zwangsmassnahmen zuständig. | ||
34 | Art. 36 Abs. 3 (geändert)3 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsklinik für Forensische Psychiatrie und Psychologie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Un - tersuchungen und Begutachtungen. | 41 | Art. 36 Abs. 3 (geändert) | ||
42 | 3. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsklinik für Forensische Psychiatrie und Psychologie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen. | ||||
43 | Art. 38 Abs. 2 | ||||
35 | Art. 38 Abs. 22 Als Haftentscheide gelten Entscheide über | 44 | 2. Als Haftentscheide gelten Entscheide über | ||
36 | m(geändert) die Anordnung von Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts oder während des Gerichtsverfahrens (Art. 364a und Art. 364b StPO). | 45 | m. **(geändert)** die Anordnung von Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts oder während des Gerichtsverfahrens (Art. 364a und Art. 364b StPO). | ||
46 | Art. 39 Abs. 1 (geändert) | ||||
37 | Art. 39 Abs. 1 (geändert)1 Für die Behandlung von Gesuchen um Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen (Art. 248a Abs. 1 Bst. a StPO) ist das kantonale Zwangsmass - nahmengericht zuständig. | 47 | 1. Für die Behandlung von Gesuchen um Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen (Art. 248a Abs. 1 Bst. a StPO) ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig. | ||
48 | Art. 45 Abs. 1 (geändert) | ||||
38 | Art. 45 Abs. 1 (geändert)1 Die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen richten sich nach dem Ge - setz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG]3)). | 49 | 1. Die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen richten sich nach dem Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG][^3]). | ||
39 | 1)SR 2102)SR 211.2313)BSG 341.1 | 50 | Art. 69 Abs. 3 | ||
40 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] 4 | ||||
41 | Art. 69 Abs. 33 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft die in diesem Bereich not - wendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundes - recht oder das kantonale Recht ausdrücklich einem Gericht vorbehalten wer - den. Sie ist namentlich zuständig in folgenden Fällen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: | 51 | Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft die in diesem Bereich notwendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einem Gericht vorbehalten werden. Sie ist namentlich zuständig in folgenden Fällen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: | ||
42 | c(geändert) Art. 59 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der stationären Mass - nahme, | 52 | c. **(geändert)** Art. 59 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme, | ||
43 | d(geändert) Art. 60 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der stationären Mass - nahme, | 53 | d. **(geändert)** Art. 60 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme, | ||
44 | m(geändert) Art. 62d: Bedingte Entlassung und Aufhebung der stationären Massnahme, | 54 | m. **(geändert)** Art. 62d: Bedingte Entlassung und Aufhebung der stationären Massnahme, | ||
45 | o(geändert) Art. 63 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der ambulanten Be - handlung, | 55 | o. **(geändert)** Art. 63 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung, | ||
46 | p(geändert) Art. 63a Abs. 1 und 2: Beschluss über Fortsetzung oder Auf - hebung der ambulanten Behandlung, | 56 | p. **(geändert)** Art. 63a Abs. 1 und 2: Beschluss über Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Behandlung, | ||
47 | v1(geändert) Art. 67 Abs. 2bis: Antrag auf Verlängerung des Tätigkeitsver - bots, | 57 | v1. **(geändert)** Art. 67 Abs. 2bis: Antrag auf Verlängerung des Tätigkeitsverbots, | ||
48 | v4(geändert) Art. 67c Abs. 7: Aufhebung oder Neuanordnung der Bewäh - rungshilfe, sofern diese von der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirekti - on angeordnet worden ist, | 58 | v4. **(geändert)** Art. 67c Abs. 7: Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe, sofern diese von der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion angeordnet worden ist, | ||
49 | Art. 69a (neu) | 59 | Art. 69a (neu) | ||
n | n | 60 | Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts | ||
50 | Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts 1 In Abweichung von Artikel 69 Absatz 3 Buchstaben i und p entscheidet das Gericht über die Aufhebung der stationären Massnahmen und der ambulanten Behandlung, wenn gleichzeitig in einem selbständigen nachträglichen Ent - scheid über die Anordnung einer anderen Massnahme, einer Verwahrung oder des Vollzugs der Reststrafe zu entscheiden ist. | 61 | 1. In Abweichung von Artikel 69 Absatz 3 Buchstaben i und p entscheidet das Gericht über die Aufhebung der stationären Massnahmen und der ambulanten Behandlung, wenn gleichzeitig in einem selbständigen nachträglichen Entscheid über die Anordnung einer anderen Massnahme, einer Verwahrung oder des Vollzugs der Reststrafe zu entscheiden ist. | ||
51 | 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO. | 62 | 2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO. | ||
63 | Art. 93 Abs. 5 (neu) | ||||
52 | Art. 93 Abs. 5 (neu)5 Informationen zu den Steuerdaten der gemäss Artikel 34 und 35 KFSG betei - ligungspflichtigen Personen können von der Jugendanwaltschaft bei den Steu - erbehörden eingeholt werden, wenn die für die Berechnung der Kostenbeteili - gung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst be - schafft werden können. | 64 | Informationen zu den Steuerdaten der gemäss Artikel 34 und 35 KFSG beteiligungspflichtigen Personen können von der Jugendanwaltschaft bei den Steuerbehörden eingeholt werden, wenn die für die Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen selbst beschafft werden können. | ||
53 | 5 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | 65 | Here is the document content formatted as markdown: | ||
54 | II. | 66 | II. | ||
55 | 1. | 67 | 1. | ||
56 | Der Erlass 161.1 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11.06.2009 (GSOG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: | 68 | Der Erlass 161.1 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11.06.2009 (GSOG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: | ||
57 | Art. 11a (neu) | 69 | Art. 11a (neu) | ||
n | 58 | Besondere Rechnung | n | 70 | **Besondere Rechnung** |
59 | 1 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft führen eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 55 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)1). | 71 | 1. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft führen eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 55 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[^BSG 620.0]. | ||
60 | 2 In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 FHG regelt die Justizverwaltungslei - tung die Art und Weise der Rechnungsführung durch Reglement. Die fachliche und technische Integration in das Finanz- und Rechnungswesen des Kantons und in die gesamtstaatlichen Prozesse ist zu gewährleisten. | 72 | 2. In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 FHG regelt die Justizverwaltungsleitung die Art und Weise der Rechnungsführung durch Reglement. Die fachliche und technische Integration in das Finanz- und Rechnungswesen des Kantons und in die gesamtstaatlichen Prozesse ist zu gewährleisten. | ||
73 | Art. 18 Abs. 1 | ||||
61 | Art. 18 Abs. 11 Für die Selbstverwaltung der Justiz nimmt die Justizverwaltungsleitung die folgenden Aufgaben wahr: | 74 | 1. Für die Selbstverwaltung der Justiz nimmt die Justizverwaltungsleitung die folgenden Aufgaben wahr: | ||
62 | h(geändert) Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlosse - nen Saldi bewilligen, wenn | 75 | **h** **(geändert)** Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen Saldi bewilligen, wenn | ||
63 | 1.(geändert) diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht über - steigen, | ||||
64 | 2.(geändert) oder kein Entscheidungsspielraum besteht. | ||||
65 | m(geändert) Sie leitet die Stabsstelle für Ressourcen und regelt deren Or - ganisation und Aufgaben durch Reglement. | 76 | **m** **(geändert)** Sie leitet die Stabsstelle für Ressourcen und regelt deren Organisation und Aufgaben durch Reglement. | ||
66 | Art. 21 Abs. 1a (neu), Abs. 2 (aufgehoben)1a Der Grosse Rat beschliesst adie Anzahl der Vollzeitstellen für Oberrichterinnen und Oberrichter, bdie Anzahl der Vollzeitstellen für Verwaltungsrichterinnen und Verwal - tungsrichter, | 77 | Art. 21 Abs. 1a (neu), Abs. 2 (aufgehoben) | ||
78 | 1a. Der Grosse Rat beschliesst | ||||
79 | **a** die Anzahl der Vollzeitstellen für Oberrichterinnen und Oberrichter, | ||||
80 | **b** die Anzahl der Vollzeitstellen für Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, | ||||
67 | cdie Anzahl der Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter, | 81 | **c** die Anzahl der Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter, | ||
68 | ddie Anzahl der Stellen für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter, edie Anzahl der Stellen für Fachrichterinnen und Fachrichter, | 82 | **d** die Anzahl der Stellen für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter, | ||
69 | 1)BSG 620.0 | 83 | **e** die Anzahl der Stellen für Fachrichterinnen und Fachrichter, | ||
70 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] 6 | ||||
71 | fdie Anzahl der Stellen für Laienrichterinnen und Laienrichter, | 84 | f. die Anzahl der Stellen für Laienrichterinnen und Laienrichter, | ||
72 | gdie Anzahl der Vollzeitstellen für Vorsitzende der Schlichtungsbehörden.2 Aufgehoben. Art. 22 Abs. 2a (neu), Abs. 3 (aufgehoben)2a Der Grosse Rat beschliesst adie Anzahl der Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staats - anwälte sowie für leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, | 85 | g. die Anzahl der Vollzeitstellen für Vorsitzende der Schlichtungsbehörden. | ||
86 | 2. Aufgehoben. | ||||
87 | Art. 22 Abs. 2a (neu), Abs. 3 (aufgehoben) | ||||
88 | 2a. Der Grosse Rat beschliesst | ||||
89 | a. die Anzahl der Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, | ||||
73 | bdie Anzahl der Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte so - wie für Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.3 Aufgehoben. | 90 | b. die Anzahl der Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für Jugendanwältinnen und Jugendanwälte. | ||
91 | 3. Aufgehoben. | ||||
92 | Art. 29 Abs. 1a (neu) | ||||
74 | Art. 29 Abs. 1a (neu)1a Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen nach Bedarf vertreten sind. | 93 | 1a. Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen nach Bedarf vertreten sind. | ||
75 | Art. 45 Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) | 94 | Art. 45 Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) | ||
n | 76 | Spruchkörper | n | 95 | **Spruchkörper** |
77 | 1. Allgemeines (Überschrift geändert) | 96 | **1. Allgemeines** _(Überschrift geändert)_ | ||
78 | 2 Aufgehoben. | 97 | 2. Aufgehoben. | ||
79 | 3 Aufgehoben. | 98 | 3. Aufgehoben. | ||
80 | Art. 45a (neu) | 99 | Art. 45a (neu) | ||
n | 81 | 2. Handelsgericht | n | 100 | **2. Handelsgericht** |
82 | 1 Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des In - struktionsrichters wirken ein weiterer hauptamtlicher Richter oder eine weitere hauptamtliche Richterin und eine dritte Fachrichterin oder ein dritter Fachrichter mit. | 101 | 1. Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters wirken ein weiterer hauptamtlicher Richter oder eine weitere hauptamtliche Richterin und eine dritte Fachrichterin oder ein dritter Fachrichter mit. | ||
83 | 2 Das Handelsgericht verfügt über kaufmännische Fachrichterinnen und Fach - richter. | 102 | 2. Das Handelsgericht verfügt über kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter. | ||
84 | 3 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängig - keit sowie für alle im summarischen Verfahren zu beurteilenden Angelegenhei - ten ist die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder eine von ihr oder ihm bezeichnete hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm be - zeichneter hauptamtlicher Richter zuständig. | 103 | 3. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit sowie für alle im summarischen Verfahren zu beurteilenden Angelegenheiten ist die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder eine von ihr oder ihm bezeichnete hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm bezeichneter hauptamtlicher Richter zuständig. | ||
85 | 7 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
86 | Art. 45b (neu) | 104 | Art. 45b (neu) | ||
87 | 3. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht | 105 | 3. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht | ||
n | 88 | 1 Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden in der Regel durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. | n | 106 | 1. Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden in der Regel durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. |
89 | 2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Sozialen Arbeit, der Pädagogik, der Psychologie oder der Medizin. 3 Wo der Sachverhalt erstellt ist oder wo sich keine fachspezifischen Fragen stellen, kann auf den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter verzichtet werden. In diesem Fall entscheidet | 107 | 2. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Sozialen Arbeit, der Pädagogik, der Psychologie oder der Medizin. | ||
90 | aein Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern, bdie Präsidentin oder der Präsident oder eine von ihr oder ihm bezeichnete hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm bezeichneter hauptamt - licher Richter als Einzelrichterin oder Einzelrichter über | 108 | 3. Wo der Sachverhalt erstellt ist oder wo sich keine fachspezifischen Fragen stellen, kann auf den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter verzichtet werden. In diesem Fall entscheidet | ||
109 | a. ein Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern, | ||||
110 | b. die Präsidentin oder der Präsident oder eine von ihr oder ihm bezeichnete hauptamtliche Richterin bzw. ein von ihr oder ihm bezeichneter hauptamtlicher Richter als Einzelrichterin oder Einzelrichter über | ||||
91 | 1.vorsorgliche Massnahmen, | 111 | 1. vorsorgliche Massnahmen, | ||
92 | 2.die unentgeltliche Rechtspflege, | 112 | 2. die unentgeltliche Rechtspflege, | ||
93 | 3.die Abschreibung des Verfahrens, | 113 | 3. die Abschreibung des Verfahrens, | ||
94 | 4.Beschwerden gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide, ein - schliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, | 114 | 4. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, | ||
95 | 5.Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide, | 115 | 5. Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide, | ||
96 | 6.Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide, | 116 | 6. Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide, | ||
97 | 7.Beschwerden in den Fällen von Artikel 439 Absatz 1 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (ZGB)1). | 117 | 7. Beschwerden in den Fällen von Artikel 439 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[^SR 210]. | ||
98 | Art. 57 Abs. 1 (geändert)1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 30'000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die of - fensichtlich nicht eingetreten werden kann; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)2) . | 118 | Art. 57 Abs. 1 (geändert) | ||
119 | 1. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, deren Streitwert 30'000 Franken nicht erreicht oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[^SR 272]. | ||||
99 | Art. 67 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) Sitz (Überschrift geändert) | 120 | Art. 67 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) | ||
121 | Sitz (Überschrift geändert) | ||||
100 | 1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. | 122 | 1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. | ||
101 | 1)SR 2102)SR 272 | ||||
102 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] 8 | ||||
103 | 2 Aufgehoben. | 123 | 2 Aufgehoben. | ||
104 | 3 Aufgehoben. | 124 | 3 Aufgehoben. | ||
105 | Art. 67a (neu) | 125 | Art. 67a (neu) | ||
106 | Zusammensetzung | 126 | Zusammensetzung | ||
n | 107 | 1 Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern. 2 Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein. | n | 127 | 1. Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern. |
128 | 2. Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein. | ||||
108 | 3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbil - dung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbe - sondere in Erziehung, Sozialdiensten oder Beratungsstellen. | 129 | 3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbesondere in Erziehung, Sozialdiensten oder Beratungsstellen. | ||
109 | 4 Das Obergericht wählt auf Antrag der Jugendgerichtspräsidentinnen und Ju - gendgerichtspräsidenten die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Ju - gendgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Art. 69 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (aufgehoben), | 130 | 4. Das Obergericht wählt auf Antrag der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Jugendgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. | ||
110 | Abs. 3 (aufgehoben) | 131 | Art. 69 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) | ||
111 | Sitz (Überschrift geändert) | 132 | Sitz (Überschrift geändert) | ||
n | 112 | 1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. 1a Sie hat ihren Sitz in Bern. | n | 133 | 1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. |
134 | 1a. Sie hat ihren Sitz in Bern. | ||||
113 | 2 Aufgehoben. | 135 | 2. Aufgehoben. | ||
114 | 3 Aufgehoben. | 136 | 3. Aufgehoben. | ||
115 | Art. 69a (neu) | 137 | Art. 69a (neu) | ||
116 | Zusammensetzung und Gliederung | 138 | Zusammensetzung und Gliederung | ||
n | 117 | 1 Die Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsiden - tin oder Vizepräsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern. | n | 139 | 1. Die Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern. |
118 | 2 Sie gliedert sich in zwei Kammern bestehend je aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern. | 140 | 2. Sie gliedert sich in zwei Kammern bestehend je aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern. | ||
119 | 3 Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig. | 141 | 3. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig. | ||
120 | 9 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
121 | 4 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden. | 142 | 4. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden. | ||
122 | Art. 70 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3a (neu)1 Aufgehoben. 2 Aufgehoben. | 143 | Art. 70 Abs. 1 (aufgehoben), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3a (neu) | ||
144 | 1. Aufgehoben. | ||||
145 | 2. Aufgehoben. | ||||
123 | 3a Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzungswesen. Art. 73 | 146 | 3a. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzungswesen. | ||
147 | Art. 73 | ||||
124 | Aufgehoben. | 148 | Aufgehoben. | ||
n | n | 149 | Art. 74 Abs. 3 (neu) | ||
125 | Art. 74 Abs. 3 (neu)3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä - sident üben ihr Amt nebenamtlich aus. | 150 | 3. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihr Amt nebenamtlich aus. | ||
151 | Art. 75 Abs. 3 (neu) | ||||
126 | Art. 75 Abs. 3 (neu)3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie. | 152 | 3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie. | ||
153 | Art. 76 Abs. 4 (neu) | ||||
127 | Art. 76 Abs. 4 (neu)4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä - sident üben ihr Amt nebenamtlich aus. | 154 | 4. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihr Amt nebenamtlich aus. | ||
155 | Art. 77 Abs. 3 (neu) | ||||
128 | Art. 77 Abs. 3 (neu)3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Baus, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft oder in einem verwandten Be - reich. | 156 | 3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Baus, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft oder in einem verwandten Bereich. | ||
157 | Art. 78 Abs. 4 (neu) | ||||
129 | Art. 78 Abs. 4 (neu)4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä - sident üben ihr Amt nebenamtlich aus. | 158 | 4. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident üben ihr Amt nebenamtlich aus. | ||
159 | Art. 79 Abs. 2 (neu) | ||||
130 | Art. 79 Abs. 2 (neu)2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Kulturtechnik. | 160 | 2. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Kulturtechnik. | ||
131 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] 10 | ||||
132 | Art. 81 Abs. 2a (neu), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (aufgehoben), Abs. 6 (aufgehoben) | 161 | Art. 81 Abs. 2a (neu), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 5 (aufgehoben), Abs. 6 (aufgehoben) | ||
n | 133 | Sitz (Überschrift geändert) | n | 162 | **Sitz** _(Überschrift geändert)_ |
134 | 2a Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Regionalgerichte erfolgt durch das Obergericht. | 163 | 2a. Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Regionalgerichte erfolgt durch das Obergericht. | ||
135 | 3 Aufgehoben. | 164 | 3. Aufgehoben. | ||
136 | 4 Aufgehoben. | 165 | 4. Aufgehoben. | ||
137 | 5 Aufgehoben. | 166 | 5. Aufgehoben. | ||
138 | 6 Aufgehoben. | 167 | 6. Aufgehoben. | ||
139 | Art. 81a (neu) | 168 | Art. 81a (neu) | ||
n | 140 | Zusammensetzung und Spruchkörper | n | 169 | **Zusammensetzung und Spruchkörper** |
141 | 1 Das Regionalgericht setzt sich aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsi - denten, Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie Laienrichterinnen und Laien - richtern zusammen. | 170 | 1. Das Regionalgericht setzt sich aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie Laienrichterinnen und Laienrichtern zusammen. | ||
142 | 2 Den Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident. 3 Das Regionalgericht urteilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren nach Artikel 9 EG ZSJ | 171 | 2. Den Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident. | ||
172 | 3. Das Regionalgericht urteilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren nach Artikel 9 EG ZSJ | ||||
143 | ain Zivilsachen als Einzelgericht, | 173 | a. in Zivilsachen als Einzelgericht, | ||
174 | b. in Strafsachen als Einzelgericht oder als Kollegialgericht. | ||||
144 | bin Strafsachen als Einzelgericht oder als Kollegialgericht.4 In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern. | 175 | 4. In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern. | ||
145 | Art. 84 Abs. 2 (aufgehoben) | 176 | Art. 84 Abs. 2 (aufgehoben) | ||
n | 146 | Allgemeines (Überschrift geändert) | n | 177 | **Allgemeines** _(Überschrift geändert)_ |
147 | 2 Aufgehoben. | 178 | 2. Aufgehoben. | ||
148 | Art. 84a (neu) | 179 | Art. 84a (neu) | ||
n | 149 | Zusammensetzung | n | 180 | **Zusammensetzung** |
150 | 1 Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus Vorsitzenden sowie aus Fachrichte - rinnen und Fachrichtern zusammen. | 181 | 1. Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus Vorsitzenden sowie aus Fachrichterinnen und Fachrichtern zusammen. | ||
151 | 2 Die Vorsitzenden müssen sich über die nötige Schlichtungskompetenz aus - weisen können. | 182 | 2. Die Vorsitzenden müssen sich über die nötige Schlichtungskompetenz ausweisen können. | ||
152 | 11 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | 183 | Here is the formatted content of the document: | ||
153 | 3 Die Voraussetzungen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter rich - ten sich nach der ZPO. | 184 | 3. Die Voraussetzungen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter richten sich nach der ZPO. | ||
154 | 4 Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Schlichtungsbehörden erfolgt durch das Obergericht. | 185 | 4. Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Schlichtungsbehörden erfolgt durch das Obergericht. | ||
155 | Art. 89 Abs. 1, Abs. 1a (neu)1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus g(neu) Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten, | 186 | Art. 89 Abs. 1, Abs. 1a (neu) | ||
156 | h(neu) Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten.1a Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwalt - schaften zu. | 187 | 1. Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus | ||
188 | g. **(neu)** Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten, | ||||
189 | h. **(neu)** Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälten. | ||||
190 | 1a. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwaltschaften zu. | ||||
157 | 2. | 191 | 2. | ||
158 | Der Erlass 168.11 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28.03.2006 (KAG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: | 192 | Der Erlass 168.11 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28.03.2006 (KAG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: | ||
159 | Art. 42a | 193 | Art. 42a | ||
n | 160 | Aufgehoben. | n | 194 | *Aufgehoben.* |
161 | 3. | 195 | 3. | ||
n | 162 | Der Erlass 341.1 Gesetz über den Justizvollzug vom 23.01.2018 (Justizvoll - zugsgesetz, JVG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert: | n | 196 | Der Erlass 341.1 Gesetz über den Justizvollzug vom 23.01.2018 (Justizvollzugsgesetz, JVG) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert: |
163 | Titel nach Titel 6. | 197 | Titel nach Titel 6. | ||
164 | 6.1 (aufgehoben) | 198 | 6.1 (aufgehoben) | ||
165 | Art. 28 | 199 | Art. 28 | ||
n | 166 | Aufgehoben. | n | 200 | *Aufgehoben.* |
201 | Art. 52 Abs. 3 (neu) | ||||
167 | Art. 52 Abs. 3 (neu)3 Im von der betroffenen Person angehobenen Beschwerdeverfahren vor Ober - gericht kommen der Generalstaatsanwaltschaft Parteirechte zu. | 202 | 3. Im von der betroffenen Person angehobenen Beschwerdeverfahren vor Obergericht kommen der Generalstaatsanwaltschaft Parteirechte zu. | ||
168 | III. | 203 | III. | ||
169 | Keine Aufhebungen. | 204 | Keine Aufhebungen. | ||
n | 170 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] 12 | n | ||
171 | IV. | 205 | IV. | ||
172 | Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. | 206 | Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. | ||
n | 173 | Bern, ... Im Namen des Regierungsrates | n | 207 | Bern, ... Im Namen des Regierungsrates |
174 | Der Präsident: | 208 | Der Präsident: | ||
175 | Der Staatsschreiber: | 209 | Der Staatsschreiber: | ||
t | 176 | t |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | 1 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | n | 1 | |
2 | Dekret | 2 | document | ||
3 | 1 | ||||
3 | über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) | 4 | Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) | ||
4 | Ausserkraftsetzung vom [Datum] | 5 | Ausserkraftsetzung vom [Datum] | ||
5 | Erlass(e) dieser Veröffentlichung: | 6 | Erlass(e) dieser Veröffentlichung: | ||
n | 6 | Neu:– | n | 7 | Neu: – |
7 | Geändert:161.12 | 161.13 | 8 | Geändert: 161.12 | 161.13 | ||
8 | Aufgehoben:161.11 | 9 | Aufgehoben: 161.11 | ||
9 | Der Grosse Rat des Kantons Bern, | 10 | *Der Grosse Rat des Kantons Bern,* | ||
10 | auf Antrag des Regierungsrates, | 11 | *auf Antrag des Regierungsrates,* | ||
11 | beschliesst: | 12 | *beschliesst:* | ||
12 | I. | 13 | I. | ||
n | 13 | Der Erlass 161.11 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwalts - stellen vom 08.09.2009 (BRSD) (Stand 01.11.2020) wird aufgehoben. II. | n | 14 | Der Erlass 161.11 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen vom 08.09.2009 (BRSD) (Stand 01.11.2020) wird aufgehoben. |
15 | II. | ||||
14 | 1. | 16 | 1. | ||
n | 15 | Der Erlass 161.12 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal - tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24.03.2010 (Verfahrenskostendekret, VKD) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: | n | 17 | Der Erlass 161.12 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24.03.2010 (Verfahrenskostendekret, VKD) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: |
16 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] 2 | 18 | Art. 6 Abs. 1 (geändert) | ||
17 | Art. 6 Abs. 1 (geändert)1 In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatori - scher Prozessführung, in Geschäften mit sehr hohem Streitwert sowie bei Ver - wendung der englischen Sprache bei internationalen handelsrechtlichen Strei - tigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilpro - zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)1) kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. Art. 36 Abs. 2 (geändert)2 In miet- und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die Mindestgebühr unter - schritten werden, wenn der Streitwert nach Artikel 92 Absatz 2 ZPO ermittelt wurde. | 19 | 1. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung, in Geschäften mit sehr hohem Streitwert sowie bei Verwendung der englischen Sprache bei internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[^SR 272] kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. | ||
20 | Art. 36 Abs. 2 (geändert) | ||||
21 | 2. In miet- und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nach Artikel 92 Absatz 2 ZPO ermittelt wurde. | ||||
22 | Art. 51 Abs. 1 | ||||
18 | Art. 51 Abs. 11 Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge - richt betragen | 23 | 1. Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen | ||
19 | a(geändert) bei Beschwerden: 300 bis 15'000 Taxpunkte. | 24 | a **(geändert)** bei Beschwerden: 300 bis 15'000 Taxpunkte. | ||
20 | 2. | 25 | 2. | ||
21 | Der Erlass 161.13 Dekret über die Gerichtssprachen vom 24.03.2010 (GSD) (Stand 01.06.2013) wird wie folgt geändert: | 26 | Der Erlass 161.13 Dekret über die Gerichtssprachen vom 24.03.2010 (GSD) (Stand 01.06.2013) wird wie folgt geändert: | ||
n | 22 | Art. 3 Abs. 4 (neu)4 In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)2) können Schriftsätze und mündliche Anbrin - gen in englischer Sprache formuliert werden. | n | 27 | Art. 3 Abs. 4 (neu) |
28 | 4. In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[^SR 272] können Schriftsätze und mündliche Anbringen in englischer Sprache formuliert werden. | ||||
29 | Art. 4 Abs. 3a (neu) | ||||
23 | Art. 4 Abs. 3a (neu)3a In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ZPO kann die Instruktion auf Antrag sämtlicher Parteien in engli - scher Sprache erfolgen. | 30 | 3a. In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ZPO kann die Instruktion auf Antrag sämtlicher Parteien in englischer Sprache erfolgen. | ||
24 | 1)SR 2722)SR 272 | ||||
25 | 3 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
26 | III. | 31 | III. | ||
27 | Keine Aufhebungen. | 32 | Keine Aufhebungen. | ||
28 | IV. | 33 | IV. | ||
29 | Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. | 34 | Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. | ||
n | 30 | Bern, Im Namen des Regierungsrates | n | 35 | Bern, Im Namen des Regierungsrates |
31 | Die Präsidentin: | 36 | Die Präsidentin: | ||
32 | Der Staatsschreiber: | 37 | Der Staatsschreiber: | ||
t | 33 | t |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Kanton Zug [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2565) | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | Here is the document content formatted as requested: | ||||
2 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | 4 | Ergebnis 1. Lesung Regierungsrat | ||
n | 3 | Gesetz | n | ||
4 | über Ausbildungsbeiträge | 5 | Gesetz über Ausbildungsbeiträge | ||
5 | Vom [...] | 6 | Vom [...] | ||
6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 7 | Neu:???.??? | n | 8 | Neu: ???.??? |
8 | Geändert:– | 9 | Geändert: – | ||
9 | Aufgehoben:– | 10 | Aufgehoben: – | ||
10 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | 11 | Der Kantonsrat des Kantons Zug, | ||
n | 11 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 18941) sowie die Interkantonale Vereinba - rung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 20092), beschliesst: | n | 12 | gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[^BGS 111.1] sowie die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009[^BGS 416.212], |
13 | beschliesst: | ||||
12 | I. | 14 | I. | ||
13 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | 15 | Der Erlass BGS ???.???, Gesetz über Ausbildungsbeiträge, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
n | 14 | § 1Zweck | n | 16 | § 1 Zweck |
15 | 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Har - monisierung von Ausbildungsbeiträgen3) nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshal - tungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | 17 | 1. Der Kanton leistet im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während den beitragsberechtigten Ausbildungen. | ||
16 | § 2Beitragsarten | 18 | § 2 Beitragsarten | ||
17 | 1 Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktsti - pendien gewährt. | 19 | 1. Beiträge werden als Stipendien bzw. Darlehen oder als Arbeitsmarktstipendien gewährt. | ||
18 | 1)BGS 111.12)BGS 416.2123)BGS 416.212 | ||||
19 | 1 | ||||
20 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
21 | 2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzah - lungspflicht. | 20 | 2. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge ohne Rückzahlungspflicht. | ||
22 | 3 Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | 21 | 3. Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. | ||
23 | 4 Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Er - werb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | 22 | 4. Arbeitsmarktstipendien werden gewährt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Sie werden ausgerichtet als: | ||
24 | a)Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | 23 | a. Beitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; | ||
25 | b)Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | 24 | b. Erwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. | ||
26 | § 3Subsidiarität | 25 | § 3 Subsidiarität | ||
27 | 1 Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Per - son in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | 26 | 1. Beiträge werden gewährt, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, deren Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. | ||
28 | 2 Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | 27 | 2. Vorbehalten bleibt die Regelung von Darlehen bei Weiterbildung und Zweitausbildung bzw. zweitem Hochschulabschluss sowie diejenige bei den Arbeitsmarktstipendien. | ||
29 | § 4Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | 28 | § 4 Beitragsberechtigte Ausbildungsarten | ||
30 | 1 Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Re - gierungsrat durch Verordnung fest. | 29 | 1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen und Weiterbildungen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. | ||
31 | § 5Beitragsberechtigte Personen | 30 | § 5 Beitragsberechtigte Personen | ||
32 | 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei - trägen2). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | 31 | 1. Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
33 | 2 Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regie - rungsrat durch Verordnung. | 32 | 2. Die Beitragsberechtigung für die Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
34 | § 6Gesuche | 33 | § 6 Gesuche | ||
35 | 1 Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | 34 | 1. Die Gesuche sind der Stipendienstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. | ||
36 | 2 Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit ei - nes Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | 35 | 2. Verspätet eingereichte Gesuche werden einzig für die verbleibende Zeit eines Ausbildungsjahrs berücksichtigt. | ||
37 | 2)BGS 416.212 | 36 | Here is the document content formatted as requested: | ||
38 | 2 | ||||
39 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
40 | § 7Massgebender Wohnsitz | 37 | § 7 Massgebender Wohnsitz | ||
41 | 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus - bildungsbeiträgen2). | 38 | 1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. | ||
42 | 2 Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | 39 | 2. Für die Bewilligung von Arbeitsmarktstipendien muss die gesuchstellende Person bei Beginn der Weiterbildung seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug wohnhaft sein. | ||
43 | § 8Dauer der Beitragsleistung | 40 | § 8 Dauer der Beitragsleistung | ||
44 | 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil - dungsbeiträgen3). Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. 2 Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 41 | 1. Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212]. Der Regierungsrat regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
42 | 2. Die Beitragsdauer für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||||
45 | § 9Form der Beitragsleistungen | 43 | § 9 Form der Beitragsleistungen | ||
46 | 1 Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmoni - sierung von Ausbildungsbeiträgen4) durch Verordnung. | 44 | 1. Die Form der Beitragsleistungen für Stipendien und Darlehen regelt der Regierungsrat im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen[^BGS 416.212] durch Verordnung. | ||
47 | 2 Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Re - gierungsrat durch Verordnung. | 45 | 2. Die Form der Beitragsleistung für Arbeitsmarktstipendien regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
48 | § 10Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | 46 | § 10 Berechnungsgrundsätze und -grundlagen | ||
49 | 1 Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er re - gelt das Weitere durch Verordnung. | 47 | 1. Der Regierungsrat kann als Berechnungsgrundlagen Pauschalen festlegen und Ansätze vorsehen, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen. Er regelt das Weitere durch Verordnung. | ||
50 | § 11Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | 48 | § 11 Entzug und Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge | ||
51 | 1 Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | 49 | 1. Zugesprochene Beiträge können jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn sich die massgebenden finanziellen Verhältnisse verbessern oder wenn die Leistungen der Person in Ausbildung ungenügend sind. | ||
52 | 2)BGS 416.2123)BGS 416.2124)BGS 416.212 | 50 | 2. Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. | ||
53 | 3 | 51 | 3. In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darlehens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||
54 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
55 | 2 Eine Person in Ausbildung, die ihre Ausbildung durch eigenes Verschul - den oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge be - zogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen. 3 In Härtefällen kann auf die Verzinsung und die Rückzahlung eines Darle - hens ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||
56 | § 12Direktion für Bildung und Kultur | 52 | § 12 Direktion für Bildung und Kultur | ||
57 | 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. 2 Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | 53 | 1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet unter Berücksichtigung dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Stipendien und Darlehen sowie Arbeitsmarktstipendien. | ||
54 | 2. Der Stipendienstelle obliegt die Geschäftsführung. | ||||
58 | § 13Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | 55 | § 13 Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von Personendaten | ||
59 | 1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforder - liche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Perso - nenregister abzurufen. | 56 | 1. Die Stipendienstelle ist berechtigt, zur Prüfung der Berechtigung erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister abzurufen. | ||
60 | 2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermö - genszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberech - tigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | 57 | 2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten wie Einkommens- und Vermögenszahlen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten, von der kantonalen Steuerdatenbank via Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. | ||
61 | 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbei - trags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | 58 | 3. Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten zur Auslösung des Bundesbeitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. | ||
62 | 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben systematisch verwenden. | 59 | 4. Sie darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. | ||
63 | § 14Zusammenarbeit | 60 | § 14 Zusammenarbeit | ||
64 | 1 Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbil - dungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizeri - schen Gremien zusammen. | 61 | 1. Der Kanton Zug arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit schweizerischen Gremien zusammen. | ||
65 | 2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | 62 | 2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten. | ||
66 | 4 | ||||
67 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
68 | § 15Mitwirkungspflicht | 63 | § 15 Mitwirkungspflicht | ||
69 | 1 Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsge - treuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | 64 | 1. Wer Ausbildungsbeiträge beantragt, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind der Stipendienstelle unaufgefordert und unverzüglich zu melden. | ||
70 | 2 Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs - pflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | 65 | 2. Ausbildungsbeiträge können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gekürzt bzw. ganz oder teilweise widerrufen werden. | ||
71 | 3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht ver - stösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | 66 | 3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, kann die Beitragsberechtigung verwirken. | ||
72 | § 16Einsprache und Beschwerde | 67 | § 16 Einsprache und Beschwerde | ||
73 | 1 Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | 68 | 1. Gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Direktion für Bildung und Kultur Einsprache erhoben werden. | ||
74 | 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1). | 69 | 2. Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[^BGS 162.1]. | ||
75 | § 17Übergangsbestimmung | 70 | § 17 Übergangsbestimmung | ||
76 | 1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des In - krafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | 71 | 1. Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden. | ||
77 | 2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | 72 | 2. Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht. | ||
78 | II. | 73 | II. | ||
79 | Keine Fremdänderungen. | 74 | Keine Fremdänderungen. | ||
80 | III. | 75 | III. | ||
81 | Keine Fremdaufhebungen. | 76 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
82 | IV. | 77 | IV. | ||
n | 83 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung2)) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft3). | n | 78 | Dieses Gesetz tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 Abs. 2 der Kantonsverfassung[^BGS 111.1]) oder nach der Annahme durch das Stimmvolk an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[^Inkrafttreten am ....]. |
84 | 1)BGS 162.12)BGS 111.13)Inkrafttreten am .... | ||||
85 | 5 | ||||
86 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
87 | Zug, .... | 79 | Zug, .... | ||
88 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | 80 | Der Kantonsrat des Kantons Zug | ||
89 | Der Präsident | 81 | Der Präsident | ||
90 | Karl Nussbaumer | 82 | Karl Nussbaumer | ||
91 | Der Landschreiber | 83 | Der Landschreiber | ||
92 | Tobias Moser | 84 | Tobias Moser | ||
n | 93 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Mo - nat Jahr in Kraft tritt. | n | 85 | Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 00. Monat Jahr nicht ergriffen wurde und dieser am 00. Monat Jahr in Kraft tritt. |
94 | Zug, 00. Monat Jahr | 86 | Zug, 00. Monat Jahr | ||
95 | Regierungsrat des Kantons Zug | 87 | Regierungsrat des Kantons Zug | ||
96 | Die Frau Landammann | 88 | Die Frau Landammann | ||
97 | Silvia Thalmann-Gut | 89 | Silvia Thalmann-Gut | ||
98 | Der Landschreiber | 90 | Der Landschreiber | ||
99 | Tobias Moser | 91 | Tobias Moser | ||
100 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | 92 | Publiziert im Amtsblatt vom .... | ||
t | 101 | 6 | t |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | [Signature] [QR Code] | n | 2 | document |
3 | 2017–...... 1 Bundesgesetz Vore ntwurf | 3 | 1 | ||
4 | Bundesgesetz Vorentwurf | ||||
4 | über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte - | 5 | über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte- | ||
5 | gration | 6 | gration | ||
n | 6 | (Ausländer - und Integrationsgesetz ) | n | 7 | (Ausländer- und Integrationsgesetz) |
7 | (Kein Verlust des Aufe nthaltsrechts bei unverschuldeter Sozialhilfe - abhängigkeit ) | 8 | (Kein Verlust des Aufenthaltsrechts bei unverschuldeter Sozialhilfe- | ||
9 | abhängigkeit) | ||||
8 | Änderung vom ... | 10 | Änderung vom ... | ||
9 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | 11 | Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | ||
n | 10 | nach Einsicht in den Bericht der [Name der Kommission des National - oder Ständ erates] vom [Datum des Entscheids der Kommission]1 | n | 12 | nach Einsicht in den Bericht der [Name der Kommission des National- oder |
13 | Ständerates] vom [Datum des Entscheids der Kommission][^1] | ||||
11 | und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2, | 14 | und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum][^2], | ||
12 | beschliesst: | 15 | beschliesst: | ||
13 | I | 16 | I | ||
n | 14 | Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer3 und über die Integration wird wie folgt geändert : | n | 17 | Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer[^3] |
18 | und über die Integration wird wie folgt geändert: | ||||
15 | Art. 62 Abs. 1bis | 19 | Art. 62 Abs. 1bis | ||
t | 16 | 1bis Bei der Prüfung eine s allfälligen Widerrufs nach Absatz 1 Buchstabe e ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhilfeabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, nachhaltig von der Sozialhilfe unabhä ngig zu werden, unzureichend genutzt hat. Art. 63 Abs. 1bis | t | 20 | 1bis. Bei der Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Absatz 1 Buchstabe e ist zu |
17 | 1bis Bei der Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Absatz 1 Buchstabe c ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhilfeabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, nachhaltig von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, unzureichend genutzt hat. | 21 | berücksichtigen, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhil- | ||
18 | 1 BBl 2002 ... | 22 | feabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, | ||
19 | 2 BBl 2002 ... | 23 | nachhaltig von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, unzureichend genutzt hat. | ||
20 | 3 SR 142.20 | 24 | Art. 63 Abs. 1bis | ||
21 | [Titel oder Kurztitel des BG] BBl 2017 | 25 | 1bis. Bei der Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Absatz 1 Buchstabe c ist zu | ||
22 | 2 II | 26 | berücksichtigen, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhil- | ||
27 | feabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, | ||||
28 | nachhaltig von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, unzureichend genutzt hat. | ||||
29 | II | ||||
23 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | 30 | 1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
24 | 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | 31 | 2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
25 |
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | [Signa ture] [QR Code] | n | 2 | document |
3 | 2017 –...... 1 Loi fédérale Avant -projet | 3 | 1 | ||
4 | sur les étrangers et l’intégration | 4 | Loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (LEI) | ||
5 | (LEI) | 5 | *Avant-projet* | ||
6 | (Pas de perte du droit de séjour en cas de dépendance non fautive de l'aide sociale ) | 6 | (Pas de perte du droit de séjour en cas de dépendance non fautive de l'aide sociale) | ||
7 | Modification du ... | 7 | Modification du ... | ||
n | 8 | L’Assemblée fédérale de la Confédération suisse, | n | 8 | L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, |
9 | vu le rapport de la [nom de la commission du Conseil national/des Etats] du [date décision de la co mmission]1, | 9 | vu le rapport de la [nom de la commission du Conseil national/des Etats] du [date décision de la commission][^FF 2002 ...], | ||
10 | vu l’avis du Conseil fédéral du [date]2, | 10 | vu l'avis du Conseil fédéral du [date][^FF 2002 ...], | ||
11 | arrête: | 11 | arrête: | ||
12 | I | 12 | I | ||
n | 13 | La loi fédérale du 16 décembre 20053 sur les étrangers et l’intégration est modifiée comme suit: | n | 13 | La loi fédérale du 16 décembre 2005[^SR 142.20] sur les étrangers et l'intégration est modifiée comme suit: |
14 | Art. 62, al. 1bis | 14 | Art. 62, al. 1bis | ||
t | 15 | 1bis Lors de l’examen d’une éventuelle révocation selon l’al. 1, let. e, il convient d’examiner si la personne a par sa propre faute provoqué sa dépendance à l’aide sociale et si elle a insuffisamment exploité son potentiel de travail ou les autres possibilités qu’elle avait de s’affranchir durablement de l’aide sociale. Art. 63, al. 1bis | t | 15 | 1bis. Lors de l'examen d'une éventuelle révocation selon l'al. 1, let. e, il convient d'examiner si la personne a par sa propre faute provoqué sa dépendance à l'aide sociale et si elle a insuffisamment exploité son potentiel de travail ou les autres possibilités qu'elle avait de s'affranchir durablement de l'aide sociale. |
16 | 1bis Lors de l’examen d’une éventuelle révocation selon l’al. 1, let. c , il convient d’examiner si la personne a par sa propre faute provoqué sa dépendance à l’aide sociale et si elle a insuffisamment exploité son potentiel de travail ou les autres possibilités qu’elle avait de s’affranchir durablement de l’aide sociale. | 16 | Art. 63, al. 1bis | ||
17 | 1 FF 2002 ... | 17 | 1bis. Lors de l'examen d'une éventuelle révocation selon l'al. 1, let. c, il convient d'examiner si la personne a par sa propre faute provoqué sa dépendance à l'aide sociale et si elle a insuffisamment exploité son potentiel de travail ou les autres possibilités qu'elle avait de s'affranchir durablement de l'aide sociale. | ||
18 | 2 FF 2002 ... | 18 | II | ||
19 | 3 SR 142.20 | ||||
20 | [Titre ou titre court] FF 2017 | ||||
21 | 2 II | ||||
22 | 1 La présente loi est sujette au référendum. | 19 | 1. La présente loi est sujette au référendum. | ||
23 | 2 Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur. | 20 | 2. Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur. | ||
24 | [Titre ou titre court FF 2017 | 21 | The image appears to be a blank white page. There is no visible text, markings, or content of any kind that I can discern or describe. The entire image consists of a uniform white background with no distinguishable features or elements. | ||
25 | 3 |
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | [Signature] [QR Code] | n | 2 | document |
3 | 2017 –...... 1 Legge federale Progetto preliminare | 3 | 1 | ||
4 | sugli stranieri e la loro integrazione | 4 | Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione | ||
5 | (LStrI) | 5 | (LStrI) | ||
n | 6 | (Nessuna perdita del diritto di soggiorno in caso di dipendenza dall’aiuto sociale senza propria colpa) | n | 6 | (Nessuna perdita del diritto di soggiorno in caso di dipendenza dall'aiuto sociale senza propria colpa) |
7 | Progetto preliminare | ||||
7 | Modifica del ... | 8 | Modifica del ... | ||
n | 8 | L’Assemblea federale della Confederazione Svizzera, | n | 9 | L'Assemblea federale della Confederazione Svizzera, |
9 | visto il rapporto della Commissione delle istituzioni politiche del Consiglio nazionale del [data della decisione della Commissione]1; | 10 | visto il rapporto della Commissione delle istituzioni politiche del Consiglio nazionale del [data della decisione della Commissione][^FF 2024 ...]; | ||
10 | visto il parere del Consiglio federale del [data]2, | 11 | visto il parere del Consiglio federale del [data][^FF 2024 ...], | ||
11 | decreta: | 12 | decreta: | ||
12 | I | 13 | I | ||
n | 13 | La legge federale del 16 dicembre 20053 sugli stranieri e la loro integrazione è modificata come segue: | n | 14 | La legge federale del 16 dicembre 2005[^RS 142.20] sugli stranieri e la loro integrazione è modificata come segue: |
14 | Art. 62 cpv. 1bis | 15 | Art. 62 cpv. 1bis | ||
n | 15 | 1bis Nell’ambito dell’esame di un’eventuale revoca secondo il capoverso 1 lett era e occorre considerare se la persona interessata abbia causato la dipendenza dall’aiuto sociale per propria colpa e non abbia sfruttato sufficientemente il proprio potenziale lavorativo o altre possibilità per non dipendere dall’aiuto sociale in maniera durevole. | n | 16 | 1bis. Nell'ambito dell'esame di un'eventuale revoca secondo il capoverso 1 lettera e occorre considerare se la persona interessata abbia causato la dipendenza dall'aiuto sociale per propria colpa e non abbia sfruttato sufficientemente il proprio potenziale lavorativo o altre possibilità per non dipendere dall'aiuto sociale in maniera durevole. |
16 | Art. 63 cpv. 1bis | 17 | Art. 63 cpv. 1bis | ||
t | 17 | 1bis Nell’ambito dell’esame di un’eventuale revoca secondo il capoverso 1 lettera c occorre considerare se la persona interessata abbia causato la dipendenza dall’aiuto sociale per propria colpa e non abbia sfruttato sufficien temente il proprio potenziale lavorativo o altre possibilità per non dipendere dall’aiuto sociale in maniera durevole. | t | 18 | 1bis. Nell'ambito dell'esame di un'eventuale revoca secondo il capoverso 1 lettera c occorre considerare se la persona interessata abbia causato la dipendenza dall'aiuto sociale per propria colpa e non abbia sfruttato sufficientemente il proprio potenziale lavorativo o altre possibilità per non dipendere dall'aiuto sociale in maniera durevole. |
18 | 1 FF 2024 ... | 19 | II | ||
19 | 2 FF 2024 ... | ||||
20 | 3 RS 142.20 | ||||
21 | Stranieri e loro integrazione. LF FF 2024 | ||||
22 | 2 II | ||||
23 | 1 La presente legge sottostà a referendum facoltativo. | 20 | 1. La presente legge sottostà a referendum facoltativo. | ||
24 | 2 Il Consiglio federale ne determina l’entrata in vigore. | 21 | 2. Il Consiglio federale ne determina l'entrata in vigore. | ||
25 |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | ROF ... | n | 1 | |
2 | document | ||||
2 | 1 Projet DSJS / novembre 2024 | 3 | Projet DSJS / novembre 2024 | ||
3 | Loi d'application de la loi fédérale sur l'interdiction de se | 4 | Loi d'application de la loi fédérale sur l'interdiction de se dissimuler le visage | ||
4 | dissimuler le visage | ||||
5 | du ... | 5 | du ... | ||
6 | Actes concernés (numéros RSF): | 6 | Actes concernés (numéros RSF): | ||
n | 7 | Nouveau: – | n | 7 | Nouveau: - |
8 | Modifié(s): 31.1 | 33.1 | 8 | Modifié(s): 31.1 | 33.1 | ||
9 | Abrogé(s): – | 9 | Abrogé(s): - | ||
10 | Le Grand Conseil du canton de Fribourg | 10 | Le Grand Conseil du canton de Fribourg | ||
11 | Vu la loi fédérale du 29 septembre 2023 sur l'interdiction de se dissimuler le visage (LIDV); | 11 | Vu la loi fédérale du 29 septembre 2023 sur l'interdiction de se dissimuler le visage (LIDV); | ||
12 | Vu le message du Conseil d'Etat du xx; | 12 | Vu le message du Conseil d'Etat du xx; | ||
13 | Sur proposition de cette autorité, | 13 | Sur proposition de cette autorité, | ||
14 | Décrète: | 14 | Décrète: | ||
15 | I. | 15 | I. | ||
n | 16 | Aucune modification principale. | n | 16 | *Aucune modification principale.* |
17 | ROF ... | ||||
18 | 2 II. | 17 | II. | ||
19 | 1. | 18 | 1. | ||
20 | L'acte RSF 31.1 (Loi d'application du code pénal (LACP), du 06.10.2006) est modifié comme il suit: | 19 | L'acte RSF 31.1 (Loi d'application du code pénal (LACP), du 06.10.2006) est modifié comme il suit: | ||
21 | Art. 1 al. 2bis (nouveau) | 20 | Art. 1 al. 2bis (nouveau) | ||
n | 22 | 2bis Elle contient des dispositions relatives à la mise en œuvre d'autres lois fédérales en matière pénale ne faisant pas l'objet d'une législation d'application spécifique. | n | 21 | 2bis. Elle contient des dispositions relatives à la mise en œuvre d'autres lois fédérales en matière pénale ne faisant pas l'objet d'une législation d'application spécifique. |
23 | Art. 12a al. 1 (modifié) | 22 | Art. 12a al. 1 (modifié) | ||
n | 24 | 1 La personne qui porte des objets propres à porter atteinte à l'intégrité corporelle ou à causer un dommage matériel lors de manifestations impliquant un usage accru du domaine public est punie de l'amende. | n | 23 | 1. La personne qui porte des objets propres à porter atteinte à l'intégrité corporelle ou à causer un dommage matériel lors de manifestations impliquant un usage accru du domaine public est punie de l'amende. |
25 | Intitulé de section après Art. 21 (nouveau) | 24 | Intitulé de section après Art. 21 (nouveau) | ||
n | 26 | 4a Dispositions d'application d'autres lois fédérales en matière pénale Art. 22a (nouveau) | n | 25 | 4a Dispositions d'application d'autres lois fédérales en matière pénale |
26 | Art. 22a (nouveau) | ||||
27 | Loi fédérale sur l'interdiction de se dissimuler le visage (LIDV) | ||||
27 | Loi fédérale sur l'interdiction de se dissimuler le visage (LIDV) 1 Le préfet ou la préfète du lieu où se déroule la manifestation ou l'action, est compétente -e pour statuer sur la demande d'autorisation de se dissimuler le visage au sens de l'article 2 alinéa 3 LIDV. | 28 | 1. Le préfet ou la préfète du lieu où se déroule la manifestation ou l'action, est compétente-e pour statuer sur la demande d'autorisation de se dissimuler le visage au sens de l'article 2 alinéa 3 LIDV. | ||
28 | 2 La demande doit être faite auprès de l'autorité compétente dans un délai raisonnable et contenir notamment les informations suivantes: | 29 | 2. La demande doit être faite auprès de l'autorité compétente dans un délai raisonnable et contenir notamment les informations suivantes: | ||
29 | a) informations relatives à la personne requérante; | 30 | a) informations relatives à la personne requérante; | ||
30 | b) exposé du motif de la demande; | 31 | b) exposé du motif de la demande; | ||
31 | c) description de la manifestation ou l'action pour laquelle la demande est faite, ainsi que le lieu, la date et l'heure. | 32 | c) description de la manifestation ou l'action pour laquelle la demande est faite, ainsi que le lieu, la date et l'heure. | ||
n | 32 | 3 Avant de statuer sur la demande, le préfet ou la préfète requiert le préavis de la Police cantonale et de la commune concernée. | n | 33 | 3. Avant de statuer sur la demande, le préfet ou la préfète requiert le préavis de la Police cantonale et de la commune concernée. |
33 | 2. | 34 | 2. | ||
34 | L'acte RSF 33.1 (Loi sur les amendes d'ordre de droit cantonal et de droit fédéral (LCAO), du 06.10.2021) est modifié comme il suit: | 35 | L'acte RSF 33.1 (Loi sur les amendes d'ordre de droit cantonal et de droit fédéral (LCAO), du 06.10.2021) est modifié comme il suit: | ||
35 | Art. 20 al. 1 | 36 | Art. 20 al. 1 | ||
n | 36 | 1 En cas d'échec de la procédure simplifiée d'amende d'ordre, les infractions aux législations suivantes sont dénoncées au préfet: | n | 37 | 1. En cas d'échec de la procédure simplifiée d'amende d'ordre, les infractions aux législations suivantes sont dénoncées au préfet: |
37 | ROF ... | 38 | i. *(modifié)* législation cantonale sur la détention des chiens; | ||
38 | 3 i) (modifié) législation cantonale sur la détention des chiens; j) (nouveau) législation fédérale sur l'interdiction de se dissimuler le visage. III. | 39 | j. *(nouveau)* législation fédérale sur l'interdiction de se dissimuler le visage. | ||
40 | III. | ||||
39 | Aucune abrogation d'actes dans cette partie. | 41 | Aucune abrogation d'actes dans cette partie. | ||
40 | IV. | 42 | IV. | ||
n | 41 | Clauses finales | n | 43 | **Clauses finales** |
42 | La présente loi est soumise au referendum législatif. Elle n'est pas soumise au referendum financier. | 44 | La présente loi est soumise au referendum législatif. Elle n'est pas soumise au referendum financier. | ||
43 | Le Conseil d'Etat fixe la date d'entrée en vigueur de la présente loi. | 45 | Le Conseil d'Etat fixe la date d'entrée en vigueur de la présente loi. | ||
t | 44 | [Signatures] | t | 46 | Signatures |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
n | n | 2 | document | ||
2 | 1 | 3 | 1 | ||
n | 3 | Projet de loi sur les eaux | n | 4 | Projet de loi sur les eaux |
4 | Le GRAND CONSEIL de la République et canton de Genève | 5 | Le GRAND CONSEIL de la République et canton de Genève | ||
5 | décrète ce qui suit : | 6 | décrète ce qui suit : | ||
6 | vu l'article 76 de la constitution fédérale du 18 avril 1999; | 7 | vu l'article 76 de la constitution fédérale du 18 avril 1999; | ||
n | 7 | vu la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991 (ci -après : la loi fédérale); | n | 8 | vu la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991 (ci-après : la |
8 | vu la loi fédérale sur l’aménag ement des cours d’eau, du 21 juin 1991 ; vu la loi fédérale sur l’utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre 1916; | 9 | loi fédérale); | ||
9 | vu l'ordonnance fédérale sur la garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020 ; | 10 | vu la loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau, du 21 juin 1991 ; | ||
11 | vu la loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre | ||||
12 | 1916; | ||||
13 | vu l'ordonnance fédérale sur la garantie de l'approvisionnement en eau | ||||
14 | potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020 ; | ||||
10 | vu la cons titution de la République et canton de Genève du 14 octobre 2012, en particulier son article 159; | 15 | vu la constitution de la République et canton de Genève du 14 octobre 2012, | ||
11 | vu la loi ratifiant l’extension au canton de Genève de l’accord de Karlsruhe sur la coopération transfrontière entre les collectivités territoriales et organi smes publics locaux du 22 avril 2004 ; | 16 | en particulier son article 159; | ||
17 | vu la loi ratifiant l'extension au canton de Genève de l'accord de Karlsruhe | ||||
18 | sur la coopération transfrontière entre les collectivités territoriales et | ||||
19 | organismes publics locaux du 22 avril 2004 ; | ||||
12 | Titre I Principes et dispositions générales | 20 | Titre I Principes et dispositions générales | ||
13 | Chapitre I Buts et principes | 21 | Chapitre I Buts et principes | ||
14 | Art. 1 Buts | 22 | Art. 1 Buts | ||
n | 15 | 1 La présente loi vise à protéger durablement la quantité et la qualité des eaux, la santé et la sécurité des êtres vivants, à garantir l'usage adéquat des ressources en eau, ainsi qu'à préserver et rétablir au maximum la dynamique naturelle et les fonctions des eaux et des écosystèmes qui en dépendent. 2 En particulier, elle vise à: | n | 23 | 1 La présente loi vise à protéger durablement la quantité et la qualité des eaux, la santé et la sécurité des êtres vivants, à garantir l'usage adéquat des ressources en eau, ainsi qu'à préserver et rétablir au maximum la dynamique naturelle et les fonctions des eaux et des écosystèmes qui en dépendent. |
24 | 2 En particulier, elle vise à: | ||||
25 | 1 | ||||
26 | a. assurer une gestion cohérente des eaux; | ||||
27 | b. déterminer les principes et les objectifs permettant d'assurer la quantité et la qualité des eaux; | ||||
28 | c. fixer les règles et les actions de protection des eaux ainsi que de l'aménagement et de la renaturation du lac, des cours d'eau et des rives; | ||||
29 | d. assurer la protection des personnes et des biens contre les actions dommageables dues aux eaux superficielles ; | ||||
30 | e. définir et régler l'usage commun et l'usage accru des eaux; | ||||
31 | f. régler l'approvisionnement en eau potable, en particulier en cas de pénurie; | ||||
32 | g. garantir le développement et le fonctionnement adéquat des systèmes d'assainissement et promouvoir la valorisation des eaux qui y transitent et de leurs nutriments en tant que ressources; | ||||
33 | h. développer dans toute la mesure du possible la valorisation et la gestion des eaux pluviales en milieux urbanisés; | ||||
34 | i. assurer l'information de la population et encourager la recherche, la formation, ainsi que la sensibilisation à la valeur de l'eau et des milieux aquatiques; | ||||
35 | j. assurer l'accès aux secteurs de baignades des rives du lac. | ||||
36 | 3 La présente loi contient également les dispositions d'exécution de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, de loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau, du 21 juin 1991, de la loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre 1916, de l'ordonnance fédérale sur la garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020. | ||||
37 | Art. 2 Champ d'application | ||||
38 | 1 La présente loi s'applique aux eaux superficielles et aux eaux souterraines, qu'elles soient privées ou publiques, y compris les eaux pluviales. | ||||
39 | 2 La loi sur les ressources du sous-sol du 7 avril 2017 est réservée. | ||||
40 | Art. 3 Principes généraux | ||||
41 | 1 L'eau est un bien commun. Chacun est tenu de la protéger et de l'utiliser avec parcimonie. | ||||
42 | 2 Conformément au principe de causalité, les frais de prévention et de réparation des atteintes sont à la charge de celui qui les cause. | ||||
16 | 2 | 43 | 2 | ||
n | 17 | a) assurer une gestion cohérente des eaux; | n | ||
18 | b) détermi ner les principes et les objectifs permettant d'assurer la quantité et la qualité des eaux; | ||||
19 | c) fixer les règles et les actions de protection des eaux ainsi que de l'aménagement et de la renaturation du lac, des cours d'eau et des rives; | ||||
20 | d) assurer la protection des personnes et des biens contre les actions dommageables dues aux eaux superficielles ; | ||||
21 | e) définir et régler l'usage commun et l'usage accru des eaux; | ||||
22 | f) régler l’approvisionnement en eau potable, en particulier en cas de pénurie; | ||||
23 | g) garantir le développement e t le fonctionnement adéquat des | ||||
24 | systèmes d’assainissement et promouvoir la valorisation des eaux qui y transitent et de leurs nutriments en tant que ressources; h) développer dans toute la mesure du possible la valorisation et la gestion des eaux pluviales en milieux urbanisés; | ||||
25 | i) assurer l'information de la population et encourager la recherche, la formation, ainsi que la sensibilisation à la valeur de l'eau et des milieux aquatiques ; | ||||
26 | j) assurer l'accès aux secteurs de baignades des rives du lac . | ||||
27 | 3 La présente loi contient également les dispositions d’exécution de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, de loi fédérale sur l’aménagement des cours d’eau, du 21 juin 1991, de la loi fédérale sur l’utilisation des forces hydrauli ques, du 22 décembre 1916, de l'ordonnance fédérale sur la garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020. | ||||
28 | Art. 2 Champ d’application | ||||
29 | 1 La présente loi s’applique aux eaux superficielles et aux eaux souterraines, qu'elles soient privées ou publiques, y compris les eaux pluviales. 2 La loi sur les ressources du sous -sol du 7 avril 2017 est réservée . | ||||
30 | Art. 3 Principes généraux | ||||
31 | 1 L’eau est un bien commun. Chacun est tenu de la protéger et de l’utiliser avec parcimonie . | ||||
32 | 2 Conformément au principe de causalité, les frais de prévention et de réparation des atteintes sont à la charge de celui qui les cause. | ||||
33 | 3 | ||||
34 | 3 Les eaux font l’objet d’une gestion publique, durable et intégrée tenant compte notamment des enjeux écosystémi ques, climatiques, sanitaires, culturels, économiques, récréatifs et éducatifs. | 44 | 3. Les eaux font l'objet d'une gestion publique, durable et intégrée tenant compte notamment des enjeux écosystémiques, climatiques, sanitaires, culturels, économiques, récréatifs et éducatifs. | ||
35 | 4 Dans son action, le canton coopère au niveau international et intercantonal, ainsi qu'avec les communes. | 45 | 4. Dans son action, le canton coopère au niveau international et intercantonal, ainsi qu'avec les communes. | ||
36 | Chapitre II Dispositions générales | 46 | Chapitre II Dispositions générales | ||
37 | Art. 4 Définitions | 47 | Art. 4 Définitions | ||
38 | Au sens de la présente loi, on entend par : | 48 | Au sens de la présente loi, on entend par : | ||
n | 39 | a) grand cycle de l'eau , les flux hydrologiques naturels ayant lieu entre la mer et les eaux, soit, à l'échelle du territoire genevois, la dynamique naturelle des écoulements des eaux pluviales, des eaux superficielles et d es eaux souterraines ; | n | 49 | a) **grand cycle de l'eau**, les flux hydrologiques naturels ayant lieu entre la mer et les eaux, soit, à l'échelle du territoire genevois, la dynamique naturelle des écoulements des eaux pluviales, des eaux superficielles et des eaux souterraines ; |
40 | b) petit cycle de l'eau , les flux hydrologiques destinés à l'utilisation de la ressource depuis le point de prélèvement jusqu'à son rejet dans le milieu naturel après traitement si nécessaire au sein des installations d'assainisseme nt ; | 50 | b) **petit cycle de l'eau**, les flux hydrologiques destinés à l'utilisation de la ressource depuis le point de prélèvement jusqu'à son rejet dans le milieu naturel après traitement si nécessaire au sein des installations d'assainissement ; | ||
41 | c) eaux , en fonction de leur provenance et de leur distribution naturelle: - les eaux pluviales ou météoriques, constituées par les | 51 | c) **eaux**, en fonction de leur provenance et de leur distribution naturelle: | ||
42 | précipitations atmosphériques; | 52 | les eaux pluviales ou météoriques, constituées par les précipitations atmosphériques; | ||
43 | - les eaux superficielles, au sens du droit fédéral, en particulier le lac et les cour s d'eau; | 53 | les eaux superficielles, au sens du droit fédéral, en particulier le lac et les cours d'eau; | ||
44 | - les eaux souterraines, au sens du droit fédéral; en fonction de leur volume et de leur position géologique, qui se subdivisent en | 54 | les eaux souterraines, au sens du droit fédéral; en fonction de leur volume et de leur position géologique, qui se subdivisent en nappes profondes, nappes principales et nappes de faible capacité; | ||
45 | nappes profondes, nappes principales et nappes de faible | ||||
46 | capacité; | ||||
47 | d) nappes d'accompagnement , les nappes en forte relation hydraulique avec un cours d'eau et qui soutiennent le débit d'étiage; | 55 | d) **nappes d'accompagnement**, les nappes en forte relation hydraulique avec un cours d'eau et qui soutiennent le débit d'étiage; | ||
48 | e) eaux brutes , les eaux faisant l'objet d'un usage accru, prélevées dans le grand cycle de l'eau et distribuées sans traitement; | 56 | e) **eaux brutes**, les eaux faisant l'objet d'un usage accru, prélevées dans le grand cycle de l'eau et distribuées sans traitement; | ||
49 | f) rives , constituées du lit majeur nécessaire à l’écoulement des crues, et de la végétation, non comprise dans le lit et les berges, existante ou potentielle ayant un rapport direct avec les fonctions biologiques du cours d'eau et du lac; | 57 | f) **rives**, constituées du lit majeur nécessaire à l'écoulement des crues, et de la végétation, non comprise dans le lit et les berges, existante ou potentielle ayant un rapport direct avec les fonctions biologiques du cours d'eau et du lac; | ||
50 | g) prélèvement , l'action d'extraire définitivement ou temporai rement un volume d'eau souterraine ou de surface, par exemple au moyen de | 58 | g) **prélèvement**, l'action d'extraire définitivement ou temporairement un volume d'eau souterraine ou de surface, par exemple au moyen de captages, pompages, dérivations etc.; | ||
51 | captages, pompages, dérivations etc.; | 59 | h) **canalisation**, l'installation publique de collecte des eaux; | ||
52 | h) canalisation , l'installation publique de collecte des eaux; i) branchement , l'installation privée de collecte des eaux; | 60 | i) **branchement**, l'installation privée de collecte des eaux; | ||
61 | j) raccordement, la jonction entre la canalisation et le branchement. | ||||
62 | Art. 5 Eaux du domaine public | ||||
63 | 1. Sous réserve des droits privés valablement constitués, toutes les eaux superficielles font partie du domaine public cantonal ou communal. | ||||
64 | 2. Le Léman (ci-après: le lac), le Rhône, l'Arve, l'Allondon, le Nant d'Avril, la Drize, l'Hermance, l'Aire, la Laire, la Seymaz, la Versoix, ainsi que tous les tronçons des cours d'eau formant frontière nationale font partie du domaine public cantonal. | ||||
65 | 3. Les nappes d'eaux souterraines principales et profondes font partie du domaine public cantonal. | ||||
66 | 4. Le Grand Conseil peut intégrer au domaine public cantonal les cours d'eau, les nappes d'accompagnement ou toutes autres eaux dans la mesure où elles présentent un intérêt public significatif notamment pour les cycles et pour certains usages. | ||||
67 | 5. Les autres eaux superficielles font partie du domaine public communal dans les limites de leurs territoires. | ||||
68 | 6. Le Conseil d'Etat établit les cartes de référence des eaux superficielles et souterraines du domaine public. Ces cartes ont force obligatoire pour les autorités. | ||||
69 | Art. 6 Utilité publique | ||||
70 | 1. L'aliénation d'emprises, de droits et d'immeubles est déclarée d'utilité publique au sens de l'article 3 de la loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique, du 10 juin 1933 lorsqu'elle est nécessaire : | ||||
71 | a) à des travaux d'aménagement, de renaturation, de protection et d'entretien important et de surveillance des cours d'eau, de leurs rives, ainsi que des eaux souterraines ; | ||||
72 | b) à l'établissement des infrastructures nécessaires à l'approvisionnement en eau potable; | ||||
73 | c) à l'établissement de réseaux publics d'assainissement et des installations de traitement des eaux. | ||||
74 | 2. Dans ces cas, toute acquisition d'immeubles ou constitution de servitude, ou toute fixation d'indemnité qui n'a pas lieu de gré à gré est soumise aux dispositions relatives à l'expropriation pour cause d'utilité publique. | ||||
75 | Art. 7 Autorité compétente | ||||
53 | 4 | 76 | 4 | ||
n | 54 | j) raccordement , la jonction entre la canalisation et le branchement. | n | ||
55 | Art. 5 Eaux du domaine public | ||||
56 | 1 Sous réserve des droits privés valablement constitués, toutes les eaux superficielles font partie du domaine public cantonal ou communal. 2 Le Léman (ci -après: le lac), le R hône, l'Arve, l'Allondon, le Nant d'Avril, la Drize, l'Hermance, l'Aire, la Laire, la Seymaz, la Versoix, ainsi que tous les tronçons des cours d'eau formant frontière nationale font partie du domaine public cantonal. | ||||
57 | 3 Les nappes d'eaux souterraines principales et profondes font partie du domaine public cantonal. | ||||
58 | 4 Le Grand Conseil peut intégrer au domaine public cantonal les cours d'eau, les nappes d'accompagnement ou toutes autres eaux dans la mesure où elles présent ent un intérêt public significatif notamment pour les cycles et pour certains usages. | ||||
59 | 5 Les autres eaux superficielles font partie du domaine public communal dans les limites de leurs territoires. | ||||
60 | 6 Le Conseil d'Etat établit les cartes de référence des eaux superficielles et souterraines du domaine public. Ces cartes ont force obligatoire pour les autorités. | ||||
61 | Art. 6 Utilité publique | ||||
62 | 1 L’aliénation d’emprises, de droits et d'immeubles est déclarée d’u tilité publique au sens de l’article 3 de la loi sur l’expropriation pour cause d’utilité publique, du 10 juin 1933 lorsqu'elle est nécessaire : | ||||
63 | a) à des travaux d’aménagement, de renaturation, de protection et d’entretien important et de surveillance des cours d’eau, de leurs rives, ainsi que des eaux souterraines ; | ||||
64 | b) à l'établissement des infrastructures nécessaires à | ||||
65 | l'approvisionnement en eau potable; | ||||
66 | c) à l'établissement de réseaux publics d'assainissement et des | ||||
67 | installations de traitement des eaux. | ||||
68 | 2 Dans ces cas, toute acquisition d'immeubles ou constitution de servitude, ou toute fixation d’indemnité qui n’a pas lieu de gré à gré est soumise aux dispositions relatives à l’expropriation pour cause d’utilité publique. | ||||
69 | Art. 7 Autorité compétente | ||||
70 | 5 | ||||
71 | 1 Sous réserve de dispositions particulières qui attribuent la compétence à une autre autorité, le Conseil d'Etat désigne le département chargé de l'application de la présente loi (ci -après: le département). | 77 | 1. Sous réserve de dispositions particulières qui attribuent la compétence à une autre autorité, le Conseil d'Etat désigne le département chargé de l'application de la présente loi (ci-après: le département). | ||
72 | 2 Le département exécute les tâches relevant de la police de la protection des eaux et du service d'intervention en cas d'accident au sens de l’article 49 de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991. | 78 | 2. Le département exécute les tâches relevant de la police de la protection des eaux et du service d'intervention en cas d'accident au sens de l'article 49 de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991. | ||
73 | 3 Le département peut déléguer à des entités de droit public ou de droit privé l’acc omplissement de tâches d’exécution, notamment en matière de contrôle et de surveillance. | 79 | 3. Le département peut déléguer à des entités de droit public ou de droit privé l'accomplissement de tâches d'exécution, notamment en matière de contrôle et de surveillance. | ||
74 | Art. 8 Situations particulières | 80 | Art. 8 Situations particulières | ||
n | 75 | 1 En cas de situation particulière, le Conseil d'Etat est compétent pour ordonner par voie d'arrêté les mesures nécessaires destinées à faire cesser, limiter dans le temps ou prévenir les dangers et atteintes à l'environnement, à la société ou à l'économie. | n | 81 | 1. En cas de situation particulière, le Conseil d'Etat est compétent pour ordonner par voie d'arrêté les mesures nécessaires destinées à faire cesser, limiter dans le temps ou prévenir les dangers et atteintes à l'environnement, à la société ou à l'économie. |
76 | 2 Il y a situation particulière dans les cas où un risque majeur, tel qu'une pollution, une inondation, une pénurie ou une sécheres se, est avéré : a) pour le bon fonctionnement du lac, des cours d'eau et des eaux souterraines; | 82 | 2. Il y a situation particulière dans les cas où un risque majeur, tel qu'une pollution, une inondation, une pénurie ou une sécheresse, est avéré : | ||
83 | a) pour le bon fonctionnement du lac, des cours d'eau et des eaux souterraines; | ||||
77 | b) pour la santé publique; | 84 | b) pour la santé publique; | ||
78 | c) pour l'économie ou d'autres secteurs vitaux de la société. | 85 | c) pour l'économie ou d'autres secteurs vitaux de la société. | ||
79 | Art. 9 Commission consultative de l'eau | 86 | Art. 9 Commission consultative de l'eau | ||
n | 80 | 1 Il est créé une commission consultati ve de l'eau (ci -après : la commission consultative), laquelle a pour mission d'assister le département dans le cadre de : | n | 87 | 1. Il est créé une commission consultative de l'eau (ci-après : la commission consultative), laquelle a pour mission d'assister le département dans le cadre de : |
81 | a) l'établissement de la planification directrice ; | 88 | a) l'établissement de la planification directrice ; | ||
82 | b) l'évaluation des situations particulières; | 89 | b) l'évaluation des situations particulières; | ||
n | n | 90 | c) toute autre question que le département décide de lui soumettre. | ||
83 | c) toute autre question que le département décide de lui soumettre. 2 La commission consultative est une commission officielle au sens de la loi sur les commissions officielles du 18 septembre 2009. | 91 | 2. La commission consultative est une commission officielle au sens de la loi sur les commissions officielles du 18 septembre 2009. | ||
84 | 3 Sa composition, ainsi que ses modalités de fonctionnement sont définies par voie règlementaire. | 92 | 3. Sa composition, ainsi que ses modalités de fonctionnement sont définies par voie règlementaire. | ||
85 | Art. 10 Solidarité internationale | 93 | Art. 10 Solidarité internationale | ||
n | 86 | 1 Le département veille à encourager des projets de solidarité internationale touchant à l'eau, instruits selon les dispositions de la loi sur le financement de la solidarité internationale, du 4 octobre 2001, et de son règ lement d'application, du 19 juin 2002. | n | 94 | 1. Le département veille à encourager des projets de solidarité internationale touchant à l'eau, instruits selon les dispositions de la loi sur le financement de la solidarité internationale, du 4 octobre 2001, et de son règlement d'application, du 19 juin 2002. |
87 | 6 | 95 | 5 | ||
96 | Here is the full document content formatted as markdown: | ||||
88 | 2 A cette fin, il peut accorder son expertise à des porteurs de projets en vue de leur développement et de leur suivi. | 97 | 2. A cette fin, il peut accorder son expertise à des porteurs de projets en vue de leur développement et de leur suivi. | ||
89 | 3 Les critères et modalités d'octroi de soutiens techniques ou de conseils du département ainsi qu e des financements sont précisés par voie réglementaire. | 98 | 3. Les critères et modalités d'octroi de soutiens techniques ou de conseils du département ainsi que des financements sont précisés par voie réglementaire. | ||
90 | Chapitre III Stratégie et planification | 99 | Chapitre III Stratégie et planification | ||
91 | Art. 11 Stratégie | 100 | Art. 11 Stratégie | ||
n | 92 | 1 Le département propose au Conseil d'Etat une stratégie cantonale de l'eau destinée à piloter et coordonner la gestion publique des eaux, en tenant compte notamment : | n | 101 | 1. Le département propose au Conseil d'Etat une stratégie cantonale de l'eau destinée à piloter et coordonner la gestion publique des eaux, en tenant compte notamment : |
93 | a) des principes de gestion intégrée et durable; | 102 | a) des principes de gestion intégrée et durable; | ||
94 | b) du contexte régional et transfrontalier; | 103 | b) du contexte régional et transfrontalier; | ||
95 | c) des coordinations transversales nécessaires; | 104 | c) des coordinations transversales nécessaires; | ||
96 | d) de l'état et de l'évolution des ressources en eau et des écosystèmes qui en dépendent; | 105 | d) de l'état et de l'évolution des ressources en eau et des écosystèmes qui en dépendent; | ||
n | 97 | e) des usag es, en particulier des besoins en eau potable; | n | 106 | e) des usages, en particulier des besoins en eau potable; |
98 | f) de l'évolution des contextes écologique, climatique et législatif. 2 La stratégie cantonale de l'eau est adoptée par le Conseil d'Etat et revue périodiquement en fonction de l'évolution significative du contex te, notamment des points de vue écologique et législatif. | 107 | f) de l'évolution des contextes écologique, climatique et législatif. | ||
108 | 2. La stratégie cantonale de l'eau est adoptée par le Conseil d'Etat et revue périodiquement en fonction de l'évolution significative du contexte, notamment des points de vue écologique et législatif. | ||||
99 | Art. 12 Planification directrice | 109 | Art. 12 Planification directrice | ||
n | 100 | 1 Le département établit la planification directrice de l'eau au moyen des schémas de protection, d'aménagement et de gestion des eaux (ci -après : schémas) des bass ins versants hydrologiques en tenant compte de la planification des ressources du sous -sol au sens de la loi sur les ressources du sous-sol du 7 avril 2017. Il consulte les communes et les milieux concernés. 2 Les schémas déterminent les objectifs à atteindre par bassins versants pour répondre aux principes et buts de la présente loi. | n | 110 | 1. Le département établit la planification directrice de l'eau au moyen des schémas de protection, d'aménagement et de gestion des eaux (ci-après : schémas) des bassins versants hydrologiques en tenant compte de la planification des ressources du sous-sol au sens de la loi sur les ressources du sous-sol du 7 avril 2017. Il consulte les communes et les milieux concernés. |
111 | 2. Les schémas déterminent les objectifs à atteindre par bassins versants pour répondre aux principes et buts de la présente loi. | ||||
101 | 3 Les schémas sont approuvés par arrêté du Conseil d'Etat publié dans la Feuille d'avis officielle. | 112 | 3. Les schémas sont approuvés par arrêté du Conseil d'Etat publié dans la Feuille d'avis officielle. | ||
102 | Art. 13 Système d’informat ions et études de base | 113 | Art. 13 Système d'informations et études de base | ||
103 | 1 Afin de garantir une bonne connaissance de l'état et de l'évolution des eaux et de soutenir la mise en œuvre de la présente loi, le département gère un système d’information sur les eaux en coordination avec les partenaires concern és. | 114 | 1. Afin de garantir une bonne connaissance de l'état et de l'évolution des eaux et de soutenir la mise en œuvre de la présente loi, le département gère un système d'information sur les eaux en coordination avec les partenaires concernés. | ||
104 | 7 | 115 | 6 | ||
105 | 2 Le département effectue et coordonne notamment les relevés, la saisie et la collecte des données, la réalisation des cartes et les études de base d’intérêt régional et cantonal utiles à la stratégie, à la planification directrice et à la surveillance conformément aux modalités définies par voie réglementaire et aux disposition s de la loi sur la géoinformation1. | 116 | 2. Le département effectue et coordonne notamment les relevés, la saisie et la collecte des données, la réalisation des cartes et les études de base d'intérêt régional et cantonal utiles à la stratégie, à la planification directrice et à la surveillance conformément aux modalités définies par voie réglementaire et aux dispositions de la loi sur la géoinformation[^Projet de loi (PL 13451), déposé par le Conseil d'Etat le 27 mars 2024, renvoyé sans débat à la commission d'aménagement du canton]. | ||
106 | 3 Il met en place les systèmes de veilles et d'alerte nécessaires en vue d'anticiper les dangers et les situations particulières. | 117 | 3. Il met en place les systèmes de veilles et d'alerte nécessaires en vue d'anticiper les dangers et les situations particulières. | ||
107 | Titre II Grand cycle de l’eau, protection et gestion des eaux | 118 | Titre II Grand cycle de l'eau, protection et gestion des eaux | ||
108 | Chapitre I Protection et gestion des eaux | 119 | Chapitre I Protection et gestion des eaux | ||
109 | Art. 14 Principes | 120 | Art. 14 Principes | ||
n | 110 | 1 Il est interdit de porter atteinte aux eaux publiques ou privées, notamment par des rejets polluants ou par des travaux, et de jeter, de déposer ou de déverser dans ou hors des eaux des substances de toute nature pouvant soit directement, soit indirectement, les polluer ou les altérer d'une façon quelconque. | n | 121 | 1. Il est interdit de porter atteinte aux eaux publiques ou privées, notamment par des rejets polluants ou par des travaux, et de jeter, de déposer ou de déverser dans ou hors des eaux des substances de toute nature pouvant soit directement, soit indirectement, les polluer ou les altérer d'une façon quelconque. |
111 | 2 Le lac, les cours d'eau, leurs rives et les eaux souterraines doivent être protég és afin de préserver et de rétablir leurs fonctions, notamment hydrauliques, écologiques et sociales, en particulier les ressources pour l'approvisionnement en eau potable. Le fonctionnement naturel des régimes hydrologiques et sédimentaires doit être prés ervé ou reconstitué autant que possible. | 122 | 2. Le lac, les cours d'eau, leurs rives et les eaux souterraines doivent être protégés afin de préserver et de rétablir leurs fonctions, notamment hydrauliques, écologiques et sociales, en particulier les ressources pour l'approvisionnement en eau potable. Le fonctionnement naturel des régimes hydrologiques et sédimentaires doit être préservé ou reconstitué autant que possible. | ||
112 | 3 Dans toute la mesure du possible, les eaux pluviales doivent être valorisées en les retenant à la source, en particulier dans les milieux urbanisés. | 123 | 3. Dans toute la mesure du possible, les eaux pluviales doivent être valorisées en les retenant à la source, en particulier dans les milieux urbanisés. | ||
113 | Art. 15 Secteurs, zones et périmètres de protection des eaux | 124 | Art. 15 Secteurs, zones et périmètres de protection des eaux | ||
114 | Les secteurs, zones et périmètres de protection des eaux au sens de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, sont définis par voie réglementaire. | 125 | Les secteurs, zones et périmètres de protection des eaux au sens de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, sont définis par voie réglementaire. | ||
115 | Art. 16 Espace minimal | 126 | Art. 16 Espace minimal | ||
n | 116 | 1 Afin d'assurer la protection contre les crues et préserver l eurs fonctions biologiques et hydrauliques, le département définit un espace minimal pour chaque cours d'eau sur la base : | n | 127 | 1. Afin d'assurer la protection contre les crues et préserver leurs fonctions biologiques et hydrauliques, le département définit un espace minimal pour chaque cours d'eau sur la base : |
117 | 1 Projet de loi (PL 13451), déposé par le Conseil d'Etat le 27 mars 2024, renvoyé sans débat à la commission d'aménagement du canton | ||||
118 | 8 | ||||
119 | a) des surfaces inondables; | 128 | a. des surfaces inondables; | ||
120 | b) de leur dynamique naturelle; | 129 | b. de leur dynamique naturelle; | ||
121 | c) des surfaces d'érosion; | 130 | c. des surfaces d'érosion; | ||
122 | d) des fonctions écologiques du cours d'eau. | 131 | d. des fonctions écologiques du cours d'eau. | ||
123 | 2 L'espace minimal ne peut être inférieur à l'espace réservé aux eaux tel que défini dans la législation fédérale. | 132 | 2 L'espace minimal ne peut être inférieur à l'espace réservé aux eaux tel que défini dans la législation fédérale. | ||
n | 124 | 3 Les surfaces agricoles sises dans l’espace minimal du cours d’eau ne sont pas soumises à des restrictions d’exploitation particulières, autr es que celles déjà prévues dans la législation fédérale. | n | 133 | 3 Les surfaces agricoles sises dans l'espace minimal du cours d'eau ne sont pas soumises à des restrictions d'exploitation particulières, autres que celles déjà prévues dans la législation fédérale. |
125 | 4 Le département établit une cartographie des espaces minimaux, qui est adoptée et modifiée selon la procédure prévue par la loi générale sur les zones de développement du 29 juin 1957 pour les plans localisés de quartier, appliquée par analogie. | 134 | 4 Le département établit une cartographie des espaces minimaux, qui est adoptée et modifiée selon la procédure prévue par la loi générale sur les zones de développement du 29 juin 1957 pour les plans localisés de quartier, appliquée par analogie. | ||
126 | Art. 17 Surfaces inconstructibles | 135 | Art. 17 Surfaces inconstructibles | ||
n | 127 | 1 Aucune construction ou installation, tant en sous -sol qu’en élévation, ne peut être édifiée à une distance de moins de 10, 30 ou 50 m de la limite du cours d’eau en fonct ion de l'importance de ce dernier et du contexte territorial. Le département établit une cartographie des surfaces inconstructibles, qui est adoptée et modifiée selon la procédure prévue par la loi générale sur les zones de développement du 29 juin 1957 po ur les plans localisés de quartier, appliquée par analogie. | n | 136 | 1 Aucune construction ou installation, tant en sous-sol qu'en élévation, ne peut être édifiée à une distance de moins de 10, 30 ou 50 m de la limite du cours d'eau en fonction de l'importance de ce dernier et du contexte territorial. Le département établit une cartographie des surfaces inconstructibles, qui est adoptée et modifiée selon la procédure prévue par la loi générale sur les zones de développement du 29 juin 1957 pour les plans localisés de quartier, appliquée par analogie. |
128 | 2 Au cas où l'espace minimal défini pour un cours d'eau est supérieur aux distances mentionnées à l'alinéa précédent, un plan de zone à protéger ou un plan de site fixant notamment la surface inco nstructible d'un cours d'eau peut être établi. | 137 | 2 Au cas où l'espace minimal défini pour un cours d'eau est supérieur aux distances mentionnées à l'alinéa précédent, un plan de zone à protéger ou un plan de site fixant notamment la surface inconstructible d'un cours d'eau peut être établi. | ||
129 | 3 Dans le cadre de projets de constructions et après consultation des communes concernées, le département chargé des constructions peut, sur préavis du département chargé de l'application de la loi, accorder d es dérogations, pour autant que celles -ci ne portent pas atteinte aux fonctions du cours d'eau et de ses rives ou à la sécurité de personnes et des biens pour : a) des constructions ou installations d'intérêt général dont | 138 | 3 Dans le cadre de projets de constructions et après consultation des communes concernées, le département chargé des constructions peut, sur préavis du département chargé de l'application de la loi, accorder des dérogations, pour autant que celles-ci ne portent pas atteinte aux fonctions du cours d'eau et de ses rives ou à la sécurité de personnes et des biens pour : | ||
130 | l'emplacement est imposé par leur destination; | 139 | a. des constructions ou installations d'intérêt général dont l'emplacement est imposé par leur destination; | ||
131 | b) des constructions ou installations en relation avec le cours d'eau; c) lorsque l'objet est de faible importance et se situe hors de l'espace minimal; | 140 | b. des constructions ou installations en relation avec le cours d'eau; | ||
141 | c. lorsque l'objet est de faible importance et se situe hors de l'espace minimal; | ||||
132 | d) des constructions ou installations d'intérêt général qui devront être définies dans un plan de zone ou un plan de site. | 142 | d. des constructions ou installations d'intérêt général qui devront être définies dans un plan de zone ou un plan de site. | ||
133 | 4 Ces dérogations peuvent être assorties de charges ou conditions. | 143 | 4 Ces dérogations peuvent être assorties de charges ou conditions. | ||
n | n | 144 | 8 | ||
145 | 5. Les constructions et installations existantes dûment autorisées, qui peuvent être utilisées conformément à leur destination mais qui ne sont pas conformes à l'affectation de la zone, bénéficient en principe de la garantie de la situation acquise. Le département chargé des constructions, sur préavis du département chargé de l'application de la loi, peut autoriser la rénovation de telles constructions et installations, leur transformation partielle, leur agrandissement mesuré ou leur reconstruction pour autant qu'elles ne portent pas une atteinte significative aux fonctions du cours d'eau et de ses rives ou à la sécurité de personnes et des biens. | ||||
146 | 6. Les surfaces inconstructibles prévues par les plans d'affectation du sol visés aux alinéas 1 et 2 entrent dans le calcul de l'indice d'utilisation du sol pour autant qu'elles se superposent à des zones à bâtir adoptées conformément aux buts, principes et procédures prévues par la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, du 22 juin 1979, ou à des secteurs déjà largement bâtis. | ||||
147 | Art. 18 Protection contre l'action dommageable due aux eaux superficielles | ||||
148 | 1. Le département assure la protection des personnes et les biens matériels importants contre les effets dommageables des eaux par une gestion intégrée des risques. | ||||
149 | 2. Les surfaces inondables ne peuvent être réduites que si ces réductions ne portent pas atteinte aux fonctions du cours d'eau et à la sécurité des personnes et des biens. | ||||
150 | 3. La protection des personnes et des biens matériels est assurée en priorité par des mesures d'aménagement du territoire et d'entretien. Lorsque ces mesures ne suffisent pas, des mesures de protection sont réalisées pour ramener les risques à un niveau acceptable et améliorer les fonctions naturelles du cours d'eau. | ||||
151 | 4. Le département élabore à cet effet les documents de base permettant d'identifier, de localiser et de quantifier les types de dangers, les événements et les risques afférents. | ||||
152 | 5. Les zones de danger au sens de la législation fédérale se répartissent en 4 catégories, à savoir : | ||||
153 | a. les zones de danger élevé, où toute construction doit être interdite à l'exception d'ouvrages dont l'emplacement est imposé par leur destination, sous réserve de l'agrandissement de peu d'importance, de l'adaptation ou de la transformation, qui peuvent être autorisés sous certaines conditions; | ||||
134 | 9 | 154 | 9 | ||
n | 135 | 5 Les constructions et installations existantes dûment autorisées, qui peuvent être utilisées conformément à leur destination mais qui ne sont pas conforme s à l'affectation de la zone, bénéficient en principe de la garantie de la situation acquise. Le département chargé des constructions, sur préavis du département chargé de l'application de la loi, peut autoriser la rénovation de telles constructions et ins tallations, leur transformation partielle, leur agrandissement mesuré ou leur reconstruction pour autant qu'elles ne portent pas une atteinte significative aux fonctions du cours d'eau et de ses rives ou à la sécurité de personnes et des biens. | n | ||
136 | 6 Les surf aces inconstructibles prévues par les plans d'affectation du sol visés aux alinéas 1 et 2 entrent dans le calcul de l'indice d'utilisation du sol pour autant qu'elles se superposent à des zones à bâtir adoptées conformément aux buts, principes et procédure s prévues par la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, du 22 juin 1979, ou à des secteurs déjà largement bâtis. | ||||
137 | Art. 18 Protection contre l'action dommageable d ue aux eaux | ||||
138 | superficielles | ||||
139 | 1 Le département assure la protection des personnes et les b iens matériels importants contre les effets dommageables des eaux par une gestion intégrée des risques. | ||||
140 | 2 Les surfaces inondables ne peuvent être réduites que si ces réductions ne portent pas atteinte aux fonctions du cours d'eau et à la sécurité des pers onnes et des biens. | ||||
141 | 3 La protection des personnes et des biens matériels est assurée en priorité par des mesures d’aménagement du territoire et d’entretien. Lorsque ces mesures ne suffisent pas, des mesures de protection sont réalisées pour ramener les risques à un niveau acceptable et améliorer les fonctions naturelles du cours d'eau. | ||||
142 | 4 Le département élabore à cet effet les documents de base permettant d’identifier, de localiser et de quantifier les types de dangers, les événements et les risques afférent s. | ||||
143 | 5 Les zones de danger au sens de la législation fédérale se répartissent en 4 catégories, à savoir : | ||||
144 | a) les zones de danger élevé , où toute construction doit être interdite à l’exception d’ouvrages dont l’emplacement est imposé par leur | ||||
145 | destination, sous réserve de l’agrandissement de peu d’importance, de l’adaptation ou de la transformation, qui peuvent être autorisés sous certaines conditions; | ||||
146 | 10 | ||||
147 | b) les zones de danger mo yen, où seuls peuvent être autorisés les ouvrages qui ne mettent pas en danger des biens o u des personnes et qui ne sont pas de nature à polluer les eaux; | 155 | b. les zones de danger moyen, où seuls peuvent être autorisés les ouvrages qui ne mettent pas en danger des biens ou des personnes et qui ne sont pas de nature à polluer les eaux; | ||
148 | c) les zones de danger faible , où les constructions peuvent faire l’objet de restrictions particulières, seules les constructions | 156 | c. les zones de danger faible, où les constructions peuvent faire l'objet de restrictions particulières, seules les constructions particulièrement vulnérables étant interdites; | ||
149 | particulièrement vulnérables étant interdites; | ||||
150 | d) les zones de danger résiduel , où les constructions sont autorisées mais où les constructions particulièrement vulnérables peuvent faire l’objet de réserves et de mesures de protection spécifiques. | 157 | d. les zones de danger résiduel, où les constructions sont autorisées mais où les constructions particulièrement vulnérables peuvent faire l'objet de réserves et de mesures de protection spécifiques. | ||
151 | 6 Le département établit une cartographie des zones de danger qui est ad optée et modifiée selon la procédure prévue par la loi générale sur les zones de développement du 29 juin 1957 pour les plans localisés de quartier, appliquée par analogie. | 158 | 6 Le département établit une cartographie des zones de danger qui est adoptée et modifiée selon la procédure prévue par la loi générale sur les zones de développement du 29 juin 1957 pour les plans localisés de quartier, appliquée par analogie. | ||
152 | 7 Pour les constructions et installations existantes dûment autorisées, situées en zones de danger élevé ou moyen et présentant un déficit flagrant de protection, le département prend les mesures adaptées pour protéger les biens et les personnes, après en avoir évalué l'opportunité et selon les possibilités. Les propriétaires qui profit ent directement ou indirectement des améliorations induites par ces mesures peuvent être tenus de participer de manière équitable à leurs coûts. | 159 | 7 Pour les constructions et installations existantes dûment autorisées, situées en zones de danger élevé ou moyen et présentant un déficit flagrant de protection, le département prend les mesures adaptées pour protéger les biens et les personnes, après en avoir évalué l'opportunité et selon les possibilités. Les propriétaires qui profitent directement ou indirectement des améliorations induites par ces mesures peuvent être tenus de participer de manière équitable à leurs coûts. | ||
153 | Chapitre II Aménagement et renaturation des cours | 160 | Chapitre II Aménagement et renaturation des cours d'eau | ||
154 | d'eau | ||||
155 | Section 1 Principes et devoirs d'intervention | 161 | Section 1 Principes et devoirs d'intervention | ||
156 | Art. 19 Principe | 162 | Art. 19 Principe | ||
n | 157 | 1 Dans le cadre du grand cycle de l'eau, tous travaux d'aménagement, d'entretien et de renaturation des cours d'eau et de leurs rives doivent être exécutés de manière à préserver leur capacité d'écoulement, favoriser leurs fonctions écologiq ues, tenir compte notamment de la protection des sites, de la faune et de la flore et viser à atténuer les actions dommageables dues à l'eau. | n | 163 | 1. Dans le cadre du grand cycle de l'eau, tous travaux d'aménagement, d'entretien et de renaturation des cours d'eau et de leurs rives doivent être exécutés de manière à préserver leur capacité d'écoulement, favoriser leurs fonctions écologiques, tenir compte notamment de la protection des sites, de la faune et de la flore et viser à atténuer les actions dommageables dues à l'eau. |
158 | 2 Les dispositions du présent chapitre s’appliquent par analogie au lac. | 164 | 2. Les dispositions du présent chapitre s'appliquent par analogie au lac. | ||
159 | Art. 20 Entretien courant des cours d’e au, des rives et de la Rade 1 L’entretien des cours d’eau et des rives est à la charge du propriétaire du fonds. | 165 | Art. 20 Entretien courant des cours d'eau, des rives et de la Rade | ||
166 | 1. L'entretien des cours d'eau et des rives est à la charge du propriétaire du fonds. | ||||
167 | 10 | ||||
168 | 2. Les propriétaires sont tenus d'exécuter, à leurs frais, les petits travaux d'entretien courant et le nettoyage de cours d'eau contigus à leur domaine, notamment pour l'enlèvement de dépôts amenés naturellement. | ||||
169 | 3. L'autorité de surveillance peut exiger du propriétaire l'enlèvement des arbres ou autres obstacles de son bien-fonds tombés dans le cours d'eau, l'abattage de la végétation pouvant compromettre la stabilité des rives et le reboisement nécessaire pour la protection des rives. Ces travaux sont définis d'entente avec l'autorité. | ||||
170 | 4. Les dragages de la rade sont à la charge des Services industriels de Genève. | ||||
171 | Art. 21 Travaux | ||||
172 | 1. Les travaux d'aménagement, de protection et d'entretien qui vont au-delà de l'entretien courant, font l'objet d'une autorisation délivrée par le département et sont précisés par voie réglementaire. | ||||
173 | 2. Ils sont étudiés : | ||||
174 | a) pour le domaine public cantonal par le département; | ||||
175 | b) pour le domaine public communal par les communes, éventuellement avec l'appui du département; | ||||
176 | c) pour les bien-fonds privés par les propriétaires, éventuellement avec l'appui du département. | ||||
177 | 3. Les travaux sont exécutés à leurs frais et sous leur direction. | ||||
178 | 4. Les modalités des travaux liés au faucardage du lac sont précisées par voie réglementaire. | ||||
179 | 5. Les alinéas 1 à 3 sont applicables par analogie aux mesures de protection contre l'action dommageable des eaux. | ||||
180 | Art. 22 Indemnisation et obligation des communes et des tiers | ||||
181 | 1. Sur le domaine public communal ou sur les biens-fonds privés, l'Etat peut indemniser, totalement ou partiellement, des travaux d'aménagement, de protection ou d'entretien qui présentent un intérêt général. | ||||
182 | 2. En cas de carence des communes ou des propriétaires concernés ou de désaccord entre eux, le Conseil d'Etat peut faire exécuter, à leurs frais, les travaux d'aménagement et d'entretien des cours d'eau et des rives. | ||||
183 | 3. Les bénéficiaires d'autorisations ou de concessions d'utiliser le domaine public, ainsi que les titulaires de droits mobiliers ou immobiliers qui profitent directement ou indirectement des aménagements réalisés, peuvent être tenus de participer, de manière équitable, aux coûts des travaux d'aménagement et d'entretien ainsi qu'à ceux des études préalables. | ||||
160 | 11 | 184 | 11 | ||
n | 161 | 2 Les propriétaires sont tenus d’exécuter, à leurs frais, les petits travaux d’entretien courant et le nettoyage de cours d’eau contigus à leu r domaine, notamment pour l'enlèvement de dépôts amenés naturellement. | n | ||
162 | 3 L’autorité de surveillance peut exiger du propriétaire l’enlèvement des arbres ou autres obstacles de son bien -fonds tombés dans le cours d’eau, l’abattage de la végétation pouvant co mpromettre la stabilité des rives et le reboisement nécessaire pour la protection des rives. Ces travaux sont définis d’entente avec l’autorité. | ||||
163 | 4 Les dragages de la rade sont à la charge des Services industriels de Genève. | ||||
164 | Art. 21 Travaux | ||||
165 | 1 Les travaux d’aménagement, de protection et d’entretien qui vont au -delà de l'entretien courant, font l'objet d'une autorisation délivrée par le département et sont précisés par voie réglementaire. | ||||
166 | 2 Ils sont étudiés : | ||||
167 | a) pour le domaine public cantonal par le départ ement; | ||||
168 | b) pour le domaine public communal par les communes, | ||||
169 | éventuellement avec l'appui du département; | ||||
170 | c) pour les bien -fonds privés par les propriétaires, éventuellement avec l'appui du département. | ||||
171 | 3 Les travaux sont exécutés à leurs frais et sous leu r direction. 4 Les modalités des travaux liés au faucardage du lac sont précisées par voie réglementaire. | ||||
172 | 5 Les alinéas 1 à 3 sont applicables par analogie aux mesures de protection contre l'action dommageable des eaux. | ||||
173 | Art. 22 Indemnisation et obligation des communes et des tiers | ||||
174 | 1 Sur le domaine public communal ou sur les biens -fonds privés, l’Etat peut indemniser, totalement ou partiellement, des travaux d’aménagement, de protection ou d’entretien qui présentent un intérêt général. | ||||
175 | 2 En cas de carence des communes ou des propriétaires concernés ou de désaccord entre eux, le Conseil d’Etat peut faire exécuter, à leurs frais, les travaux d’aménagement et d’entretien des cours d’eau et des rives. 3 Les bénéficiaires d’autorisations ou de concessio ns d’utiliser le domaine public, ainsi que les titulaires de droits mobiliers ou immobiliers qui profitent directement ou indirectement des aménagements réalisés, peuvent être tenus de participer, de manière équitable, aux coûts des travaux d’aménagement e t d’entretien ainsi qu’à ceux des études préalables. | ||||
176 | 12 | ||||
177 | Section 2 Renaturation | 185 | Section 2 Renaturation | ||
178 | Art. 23 Principe | 186 | Art. 23 Principe | ||
n | 179 | 1 Dans la perspective du développement durable et de l'adaptation aux changements climatiques, les cours d’eau et leur paysage doivent être renaturés. | n | 187 | 1. Dans la perspective du développement durable et de l'adaptation aux changements climatiques, les cours d'eau et leur paysage doivent être renaturés. |
180 | 2 A cet effet, il convient notamment de : | 188 | 2. A cet effet, il convient notamment de : | ||
181 | a) maintenir et laisser libre de toutes interventions le tracé encore naturel ou proche de l’état naturel des cours d’eau; | 189 | a) maintenir et laisser libre de toutes interventions le tracé encore naturel ou proche de l'état naturel des cours d'eau; | ||
182 | b) reconstituer les conditions permettant aux cours d’eau de s’écouler dans un tracé naturel et de retrouver des biotopes proches de l’état naturel, chaque fois que cela est possible; | 190 | b) reconstituer les conditions permettant aux cours d'eau de s'écouler dans un tracé naturel et de retrouver des biotopes proches de l'état naturel, chaque fois que cela est possible; | ||
183 | c) réaménager les rives afin qu’elles puissent, chaque fois que cela est possible, retrouver leurs fonctions; | 191 | c) réaménager les rives afin qu'elles puissent, chaque fois que cela est possible, retrouver leurs fonctions; | ||
184 | d) remettre à ciel ouvert les tronçons des cours d'eau enter rés, lorsque cela est possible. | 192 | d) remettre à ciel ouvert les tronçons des cours d'eau enterrés, lorsque cela est possible. | ||
185 | Art. 24 Mise en œuvre | 193 | Art. 24 Mise en œuvre | ||
n | 186 | 1 La renaturation comprend le cours d'eau, ses berges, son environnement immédiat et, lorsque c'est nécessaire, la maîtrise de l'hydrologie et de l'hydrogéologie. Au besoin, elle peut faire l'objet d 'un plan de zone à protéger ou d’un plan de site délimitant les zones alluviales, les zones inondables et les zones tampon. | n | 194 | 1. La renaturation comprend le cours d'eau, ses berges, son environnement immédiat et, lorsque c'est nécessaire, la maîtrise de l'hydrologie et de l'hydrogéologie. Au besoin, elle peut faire l'objet d'un plan de zone à protéger ou d'un plan de site délimitant les zones alluviales, les zones inondables et les zones tampon. |
187 | 2 Le département établit, à chaque législature, un programme de renaturation des cours d’eau du canton, lequel est soumis au Consei l d'Etat. Il définit un ordre de priorités et fixe un calendrier. | 195 | 2. Le département établit, à chaque législature, un programme de renaturation des cours d'eau du canton, lequel est soumis au Conseil d'Etat. Il définit un ordre de priorités et fixe un calendrier. | ||
188 | Art. 25 Financement | 196 | Art. 25 Financement | ||
n | 189 | Le programme de renaturation est à la charge du canton. Il est financé conformément à la loi sur la gestion administrative et financière de l’Etat, du 4 octobre 2013, selon une priorité définie par le Conseil d’Etat. | n | 197 | Le programme de renaturation est à la charge du canton. Il est financé conformément à la loi sur la gestion administrative et financière de l'Etat, du 4 octobre 2013, selon une priorité définie par le Conseil d'Etat. |
190 | Titre III Usages et utilisations des eaux | 198 | Titre III Usages et utilisations des eaux | ||
191 | Chapitre I Généralités | 199 | Chapitre I Généralités | ||
192 | Art. 26 Principes | 200 | Art. 26 Principes | ||
n | n | 201 | 12 | ||
202 | 1. Le département met en œuvre toute démarche utile à la sensibilisation de la population et des acteurs concernant la valeur des eaux, ainsi qu'à leurs usages. | ||||
203 | 2. Le département veille à faire connaître toute mesure visant à la gestion parcimonieuse et aux économies nécessaires de la ressource en coopération avec tout opérateur chargé de l'approvisionnement ou le bénéficiaire d'une concession d'utilisation. | ||||
204 | Art. 27 Usage commun | ||||
205 | 1. Chacun peut, dans les limites des lois et des règlements et dans la mesure où il ne porte pas atteinte aux droits privés d'autrui, utiliser les eaux notamment pour naviguer, se baigner, abreuver les animaux ou capter de l'eau sans moyen mécanique. | ||||
206 | 2. Les secteurs de baignade des rives du lac, propriété des collectivités publiques, sont accessibles au public en principe gratuitement. Un accès différencié en fonction du domicile est prohibé. | ||||
207 | 3. Demeure réservé l'accès aux secteurs de baignade disposant d'infrastructures ou offrant des prestations d'une certaine importance, qui peut être payant. Les prix d'entrée différenciés en fonction du domicile sont prohibés. La tarification ne doit pas constituer une mesure excluant de l'accès aux secteurs de baignade certaines catégories de la population. | ||||
208 | 4. Les nappes d'eau souterraine du domaine public sont soustraites à l'usage commun. | ||||
209 | Art. 28 Usage accru | ||||
210 | Toute utilisation des eaux qui excède l'usage commun, notamment par pompage, prélèvement ou dérivation à des fins énergétiques, industrielles, agricoles, d'approvisionnement en eau potable ou d'arrosage est subordonnée à une autorisation ou une concession. | ||||
211 | Art. 29 Principes d'arbitrage | ||||
212 | 1. Le département veille à la bonne cohérence entre les usages communs et accrus des eaux. | ||||
213 | 2. En cas de situation particulière au sens de l'article 8, l'approvisionnement de la population en eau potable et la sauvegarde des fonctionnements des écosystèmes aquatiques sont privilégiés. | ||||
214 | Chapitre II Autorisations, concessions et financement | ||||
193 | 13 | 215 | 13 | ||
n | 194 | 1 Le département met en œuvre toute démarche utile à la sensibilisation de la population et des acteurs concernant la valeur des eaux, ainsi qu'à leurs usages. | n | ||
195 | 2 Le département veille à faire connaître toute mesure visant à la gestion parcimonieuse et aux économies nécessaires de la ressource en coopération avec tout opérateur chargé de l'approvisionnement ou le bénéfici aire d'une concession d'utilisation. | ||||
196 | Art. 27 Usage commun | ||||
197 | 1 Chacun peut, dans les limites des lois et des règlements et dans la mesure où il ne porte pas atteinte aux droits privés d'autrui, utiliser les eaux notamment pour naviguer, se baigner, abreuve r les animaux ou capter de l'eau sans moyen mécanique. | ||||
198 | 2 Les secteurs de baignade des rives du lac, propriété des collectivités publiques, sont accessibles au public en principe gratuitement. Un accès différencié en fonction du domicile est prohibé. | ||||
199 | 3 Dem eure réservé l’accès aux secteurs de baignade disposant | ||||
200 | d’infrastructures ou offrant des prestations d’une certaine importance, qui peut être payant. Les prix d’entrée différenciés en fonction du domicile sont prohibés. La tarification ne doit pas constitu er une mesure excluant de l’accès aux secteurs de baignade certaines catégories de la population. | ||||
201 | 4 Les nappes d'eau souterraine du domaine public sont soustraites à l'usage commun. | ||||
202 | Art. 28 Usage accru | ||||
203 | Toute utilisation des eaux qui excède l'usage commu n, notamment par pompage, prélèvement ou dérivation à des fins énergétiques, industrielles, agricoles, d'approvisionnement en eau potable ou d'arrosage est subordonnée à une autorisation ou une concession. | ||||
204 | Art. 29 Principes d'arbitrage | ||||
205 | 1 Le département veille à la bonne cohérence entre les usages communs et accrus des eaux. | ||||
206 | 2 En cas de situation particulière au sens de l'article 8, l'approvisionnement de la population en eau potable et la sauvegarde des fonctionnements des écosystèmes aqu atiques sont privilégiés. | ||||
207 | Chapitre II Autorisations, concessions et financement | ||||
208 | 14 | ||||
209 | Art. 30 Autorisations et concessions | 216 | Art. 30 Autorisations et concessions | ||
210 | 1 Le département accorde les autorisations et concessions en tenant compte, en particulier, d'une utilisation parcimonieuse de la resso urce et des principes d'arbitrage fixés à l'article 29 al.1 de la loi . | 217 | 1. Le département accorde les autorisations et concessions en tenant compte, en particulier, d'une utilisation parcimonieuse de la ressource et des principes d'arbitrage fixés à l'article 29 al.1 de la loi. | ||
211 | 2 Le département peut imposer des charges et conditions et prescrire un mode d’exploitation collectif en vue de respecter les buts de la présente loi. 3 L’octroi d’une autorisation ou d'une concession peut être refusé ou retiré, notamment lorsqu’elle est de nature à porter atteinte : | 218 | 2. Le département peut imposer des charges et conditions et prescrire un mode d'exploitation collectif en vue de respecter les buts de la présente loi. | ||
219 | 3. L'octroi d'une autorisation ou d'une concession peut être refusé ou retiré, notamment lorsqu'elle est de nature à porter atteinte : | ||||
212 | a) aux objectifs généraux de la législation environnementale, aux objectifs prévus dans les schémas et dans le plan de gestion des ressources du sous -sol ; | 220 | a) aux objectifs généraux de la législation environnementale, aux objectifs prévus dans les schémas et dans le plan de gestion des ressources du sous-sol ; | ||
213 | b) à la qualité et au débit des eaux et des espèces qui en dépendent ou des milieux naturels; | 221 | b) à la qualité et au débit des eaux et des espèces qui en dépendent ou des milieux naturels; | ||
214 | c) à la fertilité du sol ou à la stabilité du terrain; | 222 | c) à la fertilité du sol ou à la stabilité du terrain; | ||
215 | d) aux intérêts de la pêche, de la sylviculture ou de la protection des sites; | 223 | d) aux intérêts de la pêche, de la sylviculture ou de la protection des sites; | ||
n | 216 | e) à l’exercice d’un droit, à l’exploitation d’installations existantes ou à la création et à l’extension futures d’installations d’intérêt public. 4 Les bénéficiaires d’autorisations ou de concessions sont tenus de tolérer sans indemnité toute restriction temporaire de leur exploit ation résultant de travaux d’intérêt public ou des mesures liées à la lutte contre l'incendie, la pollution, la pénurie et la sécheresse. | n | 224 | e) à l'exercice d'un droit, à l'exploitation d'installations existantes ou à la création et à l'extension futures d'installations d'intérêt public. |
225 | 4. Les bénéficiaires d'autorisations ou de concessions sont tenus de tolérer sans indemnité toute restriction temporaire de leur exploitation résultant de travaux d'intérêt public ou des mesures liées à la lutte contre l'incendie, la pollution, la pénurie et la sécheresse. | ||||
217 | 5 Lorsque l’utilisation prend fin pour quelque cause que ce soit, le bénéficiaire est tenu, à la demande du départeme nt et conformément à ses prescriptions, de procéder à la suppression ou à la démolition totale ou partielle des ouvrages et des installations, ainsi qu’à la remise en état des lieux. | 226 | 5. Lorsque l'utilisation prend fin pour quelque cause que ce soit, le bénéficiaire est tenu, à la demande du département et conformément à ses prescriptions, de procéder à la suppression ou à la démolition totale ou partielle des ouvrages et des installations, ainsi qu'à la remise en état des lieux. | ||
218 | 6 Pour le surplus, les dispositions de la loi sur le domaine public, du 2 4 juin 1961 s'appliquent également. | 227 | 6. Pour le surplus, les dispositions de la loi sur le domaine public, du 24 juin 1961 s'appliquent également. | ||
219 | Art. 31 Emoluments et redevances | 228 | Art. 31 Emoluments et redevances | ||
220 | 1 Les autorisations et concessions sont soumises au paiement d’un émolument administratif et d’une redevance annuelle. | 229 | 1. Les autorisations et concessions sont soumises au paiement d'un émolument administratif et d'une redevance annuelle. | ||
221 | 2 Les émoluments administratifs sont perçus lors de la délivrance de l'autorisation ou de la concession, de leur renouvellement ou de leur modification. | 230 | 2. Les émoluments administratifs sont perçus lors de la délivrance de l'autorisation ou de la concession, de leur renouvellement ou de leur modification. | ||
222 | 3 Le montant de l’émolument administratif varie entre 100 et 50 000 francs en fonction de la complexité ou de la durée d’examen du dossier. | 231 | 3. Le montant de l'émolument administratif varie entre 100 et 50 000 francs en fonction de la complexité ou de la durée d'examen du dossier. | ||
223 | 4 Les redevances annuelles s ont calculées : | 232 | 4. Les redevances annuelles sont calculées : | ||
233 | 14 | ||||
234 | a. pour l'utilisation de l'eau comme force hydraulique, conformément à la loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre 1916, et au règlement du Conseil fédéral concernant le calcul des redevances en matière de droits d'eau, du 12 février 1918; | ||||
235 | b. pour le prélèvement destiné à toute autre utilisation des eaux, en fonction de la capacité de prélèvement, de la quantité prélevée, de leur destination ou de leur transformation, selon un montant variant de 2 à 10 centimes par mètre cube d'eau utilisée. | ||||
236 | 5. Le département peut renoncer temporairement à prélever tout ou partie des redevances annuelles pour des autorisations ou des concessions concernant des projets d'intérêt général. | ||||
237 | 6. En cas de défaut de paiement de la redevance annuelle : | ||||
238 | a. l'autorisation ou la concession peut être retirée; | ||||
239 | b. les ouvrages ou installations peuvent être enlevés d'office. | ||||
240 | 7. Le règlement d'application fixe les modalités de calcul et de perception des émoluments et redevances. | ||||
241 | Art. 32 Fonds pour la préservation des eaux | ||||
242 | 1. Afin de pouvoir garantir les qualités, quantités et fonctions de base des eaux et la pérennité de leurs usages, le département gère un fonds pour la préservation des eaux. | ||||
243 | 2. Ce dernier doit permettre de couvrir, en particulier, les frais liés notamment: | ||||
244 | a. à la connaissance et la surveillance des eaux; | ||||
245 | b. aux actions de sensibilisation au respect et aux usages cohérents et parcimonieux des eaux; | ||||
246 | c. aux actions de dépollution, de restauration et d'amélioration des eaux et des milieux; | ||||
247 | d. au développement de techniques ou mesures innovantes utiles à la protection et à l'utilisation parcimonieuse des eaux; | ||||
248 | e. au renforcement des usages communs et à la réduction des inégalités d'accès à la ressources; | ||||
249 | f. aux contributions aux actions de solidarité au sein des bassins versants. | ||||
250 | 3. Le fonds pour la préservation des eaux est alimenté par: | ||||
251 | a. une part de la redevance au sens de l'article 31 alinéa 4 lettre b de la loi; | ||||
252 | b. une part de la taxe au sens de l'article 76 alinéa 1 lettre f de la loi. | ||||
253 | 4. Le Conseil d'Etat fixe les modalités de fonctionnement du fonds et veille à l'affectation des dépenses liées au prélèvement en amont, et celles liées aux | ||||
224 | 15 | 254 | 15 | ||
n | 225 | a) pour l’utilisation de l’eau comme force hydraulique, conformément à la loi fédérale sur l’utilisation des forces hydrauliques, du | n | 255 | rejets en aval, de sorte à respecter les principes de consommateur-payeur et de pollueur-payeur. |
226 | 22 décembre 1916, et au règlement du Conseil fédéral concernant le calcul des redevances en matière de droi ts d’eau, du 12 février 1918; b) pour le prélèvement destiné à toute autre utilisation des eaux, en fonction de la capacité de prélèvement, de la quantité prélevée, de leur destination ou de leur transformation, selon un montant variant de 2 à 10 centimes par mètre cube d'eau utilisée. | 256 | 5. Les modalités d'alimentation et d'utilisation du fonds sont fixées par voie réglementaire. | ||
227 | 5 Le département peut renoncer temporairement à prélever tout ou partie des redevances annuelles pour des autorisations ou des concessions concernant des projets d’intérêt général. | 257 | Art. 33 Exécution et entretien des ouvrages et installations | ||
228 | 6 En cas de défaut de paiement de la redeva nce annuelle : | 258 | 1. Les ouvrages et installations doivent être construits et entretenus conformément aux conditions de l'autorisation ou de la concession et à l'état de la technique. | ||
229 | a) l'autorisation ou la concession peut être retirée; | 259 | 2. Les bénéficiaires d'autorisation ou de concessions sont tenus de vérifier au minimum tous les 10 ans si leur ouvrages ou installations sont conformes à l'état de la technique et procéder aux adaptations nécessaires. | ||
230 | b) les ouvrages ou installations peuvent être enlevés d'office. 7 Le règlement d’application fixe les modalités de calcul et de perception des émoluments et redevances. | 260 | 3. Les bénéficiaires d'autorisation ou de concessions sont responsables du dommage direct ou indirect causé à la propriété publique ou à des tiers par la présence des ouvrages et des installations et par leur exploitation. | ||
231 | Art. 32 Fonds pour la p réservation des eaux | 261 | Art. 34 Utilisation de la force hydraulique | ||
232 | 1 Afin de pouvoir garantir les qualités, quantités et fonctions de base des eaux et la pérennité de leurs usages, le département gère un fonds pour la préservation des eaux. | 262 | 1. Les conditions d'octroi de la concession de force hydraulique sont régies par la loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre 1916. | ||
233 | 2 Ce dernier doit permettre de couvrir, en particulier, les frais liés notamment: a) à la connaissance et la surveillance des eaux; | 263 | 2. La concession est délivrée par le Grand Conseil. Si la concession porte sur une puissance inférieure à 1 MW, elle est délivrée par le Conseil d'Etat qui peut déléguer par voie réglementaire cette compétence au département pour des installations de peu d'importance ou pour une utilisation de courte durée. | ||
234 | b) aux actions de sensibilisation au respect et aux usages cohérents et parcimonieux des eaux; | 264 | 3. Le département soumet la demande d'une concession de force hydraulique et les plans aux communes intéressées et aux autorités fédérales compétentes pour préavis et ouvre simultanément une enquête publique d'une durée de 30 jours. | ||
235 | c) aux actions de dépollution, de restauration et d’amélioration des eaux et des milieux; | 265 | Art. 35 Prélèvement et utilisation des eaux | ||
236 | d) au développement de techniques ou mesures innovantes utiles à la protection et à l'utilisation parcimonieuse des eaux; | 266 | 1. Tout prélèvement et utilisation des eaux, quelle que soit leur durée, est soumis à une concession du Conseil d'Etat. | ||
237 | e) au renforcement des usages communs et à la réduction des inégalités d'accès à la ressources; | 267 | 2. Pour des installations de peu d'importance ou pour une utilisation de courte durée, le Conseil d'Etat peut déléguer au département par voie réglementaire la compétence de délivrer une autorisation. | ||
238 | f) aux contributions aux actions de solidarité au sein des bassins versants. | 268 | Art. 36 Réalimentation de la nappe du Genevois | ||
239 | 3 Le fonds pour la préservation des eaux est alimenté par: | 269 | 1. Afin d'assurer la pérennité de la ressource et de garantir la capacité de prélèvement d'eau destinée à l'alimentation en eau potable, la nappe du | ||
240 | a) une part de la redevance au sens de l'article 31 alinéa 4 lettre b de la loi; | ||||
241 | b) une part de la taxe au sens de l'article 76 alinéa 1 lettre f de la loi. 4 Le Conseil d'Etat fixe les modalités de fonctionnement du fonds et veille à l'affectation des dépenses liées au prélèvement en amont, et celles liées aux | ||||
242 | 16 | 270 | 16 | ||
n | 243 | rejets en aval, de sorte à respecter les principes de consommateur -payeur et de pollueur -payeur. | n | 271 | Genevois fait l'objet d'opérations de réalimentation artificielle, assurées par les Services industriels de Genève. |
244 | 5 Les modalités d'alim entation et d'utilisation du fonds sont fixées par voie réglementaire. | 272 | 1. Afin d'assurer la couverture de leurs coûts, les Services industriels peuvent demander une participation financière aux autres bénéficiaires prélevant de l'eau dans la nappe. Sont réservées les dispositions de Convention relative à la protection, à l'utilisation, à la réalimentation et au suivi de la nappe souterraine franco-suisse du Genevois du 18 décembre 2007. | ||
245 | Art. 33 Exécution et entretien des ouvrages et installations | 273 | 2. Les modalités de cette participation sont fixées par voie réglementaire. | ||
246 | 1 Les ouvrages et installations doivent être construits et entretenus conformément aux conditions de l’autorisation ou de l a concession et à l'état de la technique. | 274 | Art. 37 Extraction de matériaux du lit des cours d'eau | ||
247 | 2 Les bénéficiaires d’autorisation ou de concessions sont tenus de vérifier au minimum tous les 10 ans si leur ouvrages ou installations sont conformes à l'état de la technique et procéder aux adaptations nécessair es. 3 Les bénéficiaires d'autorisation ou de concessions sont responsables du dommage direct ou indirect causé à la propriété publique ou à des tiers par la présence des ouvrages et des installations et par leur exploitation. | 275 | 1. L'extraction de matériaux du lit des cours d'eau au moyen d'installations temporaires ou permanentes ou à des fins commerciales ou industrielles est interdite. | ||
248 | Art. 34 Utilisation de la for ce hydraulique | 276 | 2. Des dérogations peuvent être prévues par voie réglementaire, si l'extraction ne nuit pas aux fonctions des cours d'eau, des écosystèmes qui en dépendent, ainsi qu'à la sécurité des biens et des personnes. | ||
249 | 1 Les conditions d'octroi de la concession de force hydraulique sont régies par la loi fédérale sur l’utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre 1916. 2 La concession est délivrée par le Grand Conseil. Si la concession porte sur une puissance inférieure à 1 MW, elle est délivrée par le Conseil d’Etat qui peut déléguer par voie réglementaire cette compétence au département pour des installations de peu d’importance ou pour une utilisation de courte durée. 3 Le département soumet la d emande d’une concession de force hydraulique et les plans aux communes intéressées et aux autorités fédérales compétentes pour préavis et ouvre simultanément une enquête publique d’une durée de 30 jours. | 277 | Titre IV Petit cycle de l'eau | ||
250 | Art. 35 Prélèvement et utilisation des eaux | 278 | Art. 38 Principes généraux | ||
251 | 1 Tout prélèvement et utilisation des eaux, quelle que soit leur durée, est soumis à une concession du Conseil d’Etat. | 279 | 1. Le canton veille à ce que les systèmes d'approvisionnement et d'assainissement soient développés et exploités de façon efficiente. | ||
252 | 2 Pour des installations de peu d’importance ou pour une utilisation de courte durée, le Conseil d'Etat peut déléguer au département par voie r églementaire la compétence de délivrer une autorisation. | 280 | 2. Le département promeut les solutions innovantes et celles favorisant les usages partagés et l'usage des eaux brutes en lieu et place de l'eau potable. | ||
253 | Art. 36 Réalimentation de la nappe du Genevois | 281 | Chapitre I Eau potable | ||
254 | 1 Afin d'assurer la pérennité de la ressource et de garantir la capacité de prélèvement d'eau destinée à l'alimentation en eau potable, la nappe du | 282 | Art. 39 Principes | ||
283 | Le canton veille notamment à ce que : | ||||
284 | a. la ressource en eau potable soit préservée, valorisée et utilisée de façon parcimonieuse, rationnelle et durable; | ||||
285 | b. l'approvisionnement en eau potable soit garanti en quantité et qualité suffisantes en tout temps; | ||||
286 | c. l'eau potable soit économiquement accessible à chacun et chacune. | ||||
287 | Art. 40 Qualité de l'eau potable | ||||
288 | Dans le cadre de la protection de la santé humaine et du contrôle de la qualité de l'eau potable, la compétence du service de la consommation et des affaires | ||||
255 | 17 | 289 | 17 | ||
n | 256 | Genevois fait l'objet d'opérations de réalimentation artificielle, assurées par les Services industriels de Genève. | n | 290 | vétérinaire est réservée au sens de loi d'application de la législation fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 13 septembre 2019. |
257 | 2 Afin d’assurer la couverture de leurs coûts, les Services industriels peuvent demander une participation financière aux autres bénéficiaires prélevant de l'eau dans la nappe. Sont réservées les dispositions de Convention relative à la protection, à l'utilisation, à la réalimentation et au suivi de la nappe souterraine franco -suisse du Genevois du 18 décembre 2007. | 291 | Art. 41 Echanges intercantonaux et internationaux d'eau potable | ||
258 | 3 Les modalités de cette parti cipation sont fixées par voie réglementaire. | 292 | 1. Les échanges d'eau potable provenant de l'extérieur du canton ou exportée hors du canton sont soumis à l'approbation du Conseil d'Etat qui en fixe les conditions. Ce dernier peut déléguer au département les cas de peu d'importance. | ||
259 | Art. 37 Extraction de matériaux du lit des cours d'eau | 293 | 2. Demeurent réservées les exigences liées à loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 20 juin 2014. | ||
260 | 1 L’extraction de matériaux du lit des cours d’eau au moyen d’installations temporaires ou permanentes ou à des fins commerciales ou industrielles est interdite. | 294 | Art. 42 Installations d'utilité publique | ||
261 | 2 Des dérogations peuvent être prévues par voie réglementaire, si l'extraction ne nuit pas aux fonctions des cours d'eau, des écosystèmes qui en dépendent, ainsi qu'à la sécurité des biens et des personnes. | 295 | 1. Le réseau public d'approvisionnement en eau potable est constitué de toutes les conduites et installations de traitement et de distribution d'eau potable jusqu'à la limite de propriété, le cas échéant jusqu'au dispositif de prise sur ou sous le domaine privé, selon les prescriptions autonomes adoptées par l'exploitant. | ||
262 | Titre IV Petit cycle de l’eau | 296 | 2. Ces installations sont déclarées d'utilité publique. | ||
263 | Art. 38 Principes généraux | 297 | 3. Elles sont propriétés des Services industriels de Genève, en sa qualité d'exploitant du réseau public d'approvisionnement en eau potable, à l'exception de celles de la commune de Céligny qui est desservie par les Services industriels de Nyon. | ||
264 | 1 Le canton veille à ce que les systèmes d'approvisionnement et | 298 | Art. 43 Planification directrice technique | ||
265 | d'assainissement soient développés et exploités de façon efficiente. 2 Le département promeut les solutions innovantes et celles favorisant les usages partagés et l'usage de s eaux brutes en lieu et place de l'eau potable. | 299 | 1. En collaboration avec l'ensemble des services cantonaux concernés, les Services industriels de Genève établissent une planification directrice technique qui est adoptée par le conseil d'administration et approuvée par le Conseil d'Etat. | ||
266 | Chapitre I Eau potable | 300 | 2. Cette planification doit tenir compte notamment : | ||
267 | Art. 39 Principes | 301 | a. de l'inventaire des ressources, des installations et équipements publics et les quantités minimales fixées par le canton, nécessaires à l'approvisionnement en cas de pénurie grave; | ||
268 | Le canton veille notamment à ce que : | 302 | b. de la qualité et de la quantité d'eau nécessaires aux usages communs; | ||
269 | a) la ressource en eau potable soit préservée, valorisée et utilisée de façon parcimonieuse, rationnelle et durable; | 303 | c. du potentiel foncier nécessaire à l'approvisionnement futur, | ||
270 | b) l'approvisionnement en eau potable soit garanti en quantité et qualité suffisantes en tout temps; | 304 | d. des potentialités d'échanges d'eau et de coopération à l'échelle régionale et transfrontalière. | ||
271 | c) l'eau potable soit économiquement accessible à chacun et chacune. | 305 | Art. 44 Mise en œuvre et exploitation | ||
272 | Art. 40 Qualité de l'eau potable | ||||
273 | Dans le cadre de la protection de la santé humaine et du contrôle de la qualité de l'eau potable, la compétence du service de la consommation et des affaires | ||||
274 | 18 | 306 | 18 | ||
n | 275 | vétérinaire est réservée au sens de loi d'application de la législation fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 13 septembre 2019. | n | 307 | 1. Les dispositions techniques de mise en œuvre et d'exploitation du réseau d'approvisionnement en eau potable sont fixées dans les directives de la branche et dans les prescriptions autonomes adoptées par l'exploitant. |
276 | Art. 41 Echanges intercantonaux et internationaux d'eau potable 1 Les échanges d'eau potable provenant de l’extérieur du canton ou exportée hors du canton sont soumis à l’approbation du Conseil d’Etat qui en fixe les conditions. Ce dernier peut déléguer au département les cas de peu d'importance. | 308 | 2. L'exploitation du réseau public d'approvisionnement en eau potable est soumise au contrôle du département. A cette fin, l'exploitant soumet chaque année au département, pour approbation, un rapport d'exploitation du réseau. | ||
277 | 2 Demeurent réservées les exigences liées à loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 20 juin 2014. | ||||
278 | Art. 42 Installations d'utilité publique | ||||
279 | 1 Le réseau public d'approvisionnement en eau potable est constitué de toutes les conduites et installations de traitement et de distribution d'eau potable jusqu'à la limite de propriété, le cas échéant jusqu’au dispositif de prise sur ou sous le domaine privé, selon les prescriptions autonomes adopté es par l'exploitant. | ||||
280 | 2 Ces installations sont déclarées d'utilité publique. | ||||
281 | 3 Elles sont propriétés des Services industriels de Genève, en sa qualité d'exploitant du réseau public d'approvisionnement en eau potable, à l'exception de celles de la commune de Céligny qui est desservie par les Services industriels de Nyon. | ||||
282 | Art. 43 Planification directrice technique | ||||
283 | 1 En collaboration avec l'ensemble des services cantonaux concernés, les Services industriels de Genève établissent une planification directrice technique qui est adoptée par le conseil d'administration et approuvée par le Conseil d'Etat. | ||||
284 | 2 Cette planification doit tenir compte notamment : | ||||
285 | a) de l'inventaire des ressources, des installations et équipements publics et les quantités minimales fixées par le canton, | ||||
286 | nécessaires à l'approvisionnement en cas de pénurie grave; | ||||
287 | b) de la qualité et de la quantité d'eau nécessaires aux usages | ||||
288 | communs; | ||||
289 | c) du potentiel foncier nécessaire à l'approvisionnement futur, d) des potentialités d'échanges d'eau et de coopération à l'échelle régionale et transfrontalière. | ||||
290 | Art. 44 Mise en œuvre et exploitation | ||||
291 | 19 | ||||
292 | 1 Les dispositions techniques de mise en œuvre et d'exploitation du réseau d'approvisionnement en eau potable sont fixées dans les directives de la branche et dans les prescriptions autonomes adoptées par l'exploitant. 2 L'exploitation du réseau public d'approvisionnement en eau potable est soumise au contrôle du département. A cette fin, l'exploitant soumet chaque année au département, pour approbation, un rapport d’exp loitation du réseau. | ||||
293 | Art. 45 Installations privées | 309 | Art. 45 Installations privées | ||
294 | 1 La réalisation et l'entretien des installations privées sont à la charge de leurs propriétaires et doivent respecter les exigences figurant dans les prescriptions autonomes adoptées par l'exploitant du réseau public d'approvisionnement en eau potable, ainsi que les bonnes pratiques de la branche . | 310 | 1. La réalisation et l'entretien des installations privées sont à la charge de leurs propriétaires et doivent respecter les exigences figurant dans les prescriptions autonomes adoptées par l'exploitant du réseau public d'approvisionnement en eau potable, ainsi que les bonnes pratiques de la branche. | ||
295 | 2 Dans les bâtiments neufs ou subissant une transformation lourde où il existe plusieurs utilisateurs, des sous -compteurs individuels doivent être mis en place par les propriétaires afin de déterminer la consommation effective de chaque utilisateur et de répartir la facture d'eau. | 311 | 2. Dans les bâtiments neufs ou subissant une transformation lourde où il existe plusieurs utilisateurs, des sous-compteurs individuels doivent être mis en place par les propriétaires afin de déterminer la consommation effective de chaque utilisateur et de répartir la facture d'eau. | ||
296 | 3 Le département peut prévoir des dérogations lorsque la mise en place de sous-compteurs engendrerait des coûts disproportionnés . | 312 | 3. Le département peut prévoir des dérogations lorsque la mise en place de sous-compteurs engendrerait des coûts disproportionnés. | ||
297 | Art. 46 Financement | 313 | Art. 46 Financement | ||
298 | 1 Le coût de réalisation, d’extension, de transformation, d’entretien et d’exploitation du réseau public d'approvisionnement en eau potable est financé en majeure partie par la taxe liée à la consommation d'eau enregistrée par un com pteur, ainsi que par des taxes ou contributions spéciales liées notamment à la consommation d'eau non enregistrée par un compteur, à la finance de branchement et aux droits de raccordement | 314 | 1. Le coût de réalisation, d'extension, de transformation, d'entretien et d'exploitation du réseau public d'approvisionnement en eau potable est financé en majeure partie par la taxe liée à la consommation d'eau enregistrée par un compteur, ainsi que par des taxes ou contributions spéciales liées notamment à la consommation d'eau non enregistrée par un compteur, à la finance de branchement et aux droits de raccordement | ||
299 | 2 Ces taxes sont calculées de manière à couvrir notamment : | 315 | 2. Ces taxes sont calculées de manière à couvrir notamment : | ||
300 | a) les coûts de fonctionnement afférents à la réalisation, l’extension, la transformation, l’entretien et l’exploitation du réseau public | 316 | a) les coûts de fonctionnement afférents à la réalisation, l'extension, la transformation, l'entretien et l'exploitation du réseau public d'approvisionnement en eau potable; | ||
301 | d'approvisionnement en eau potable ; | ||||
302 | b) les coûts des capitaux investis; | 317 | b) les coûts des capitaux investis; | ||
303 | c) les amortissements; | 318 | c) les amortissements; | ||
n | 304 | d) les redevances liées au prélèvement au sens de l'article 31 de la loi ainsi qu'aux activités du réseau public d'approvisionnement en eau potable ; | n | 319 | d) les redevances liées au prélèvement au sens de l'article 31 de la loi ainsi qu'aux activités du réseau public d'approvisionnement en eau potable; |
305 | e) les coûts des programmes visant à sensibiliser à la gestion | 320 | e) les coûts des programmes visant à sensibiliser à la gestion parcimonieuse et aux économies nécessaires de la ressource en eaux. | ||
306 | parcimonieuse et aux économies nécessaires de la ressource en eaux. | ||||
307 | Art. 47 Tarification | 321 | Art. 47 Tarification | ||
308 | 20 | 322 | 19 | ||
309 | 1 La taxe de consommation d'eau enregistrée par un compteur fait l'objet d'un tarif constitué par : | 323 | 1. La taxe de consommation d'eau enregistrée par un compteur fait l'objet d'un tarif constitué par : | ||
310 | a) un montant fixe annuel de base maximal de 90 francs; | 324 | a. un montant fixe annuel de base maximal de 90 francs; | ||
311 | b) un prix au m3 d'eau distribué variant en fonction d'une ou plusieurs tranches de c onsommation, le montant maximal étant de 3.70 francs par m3. | 325 | b. un prix au m3 d'eau distribué variant en fonction d'une ou plusieurs tranches de consommation, le montant maximal étant de 3.70 francs par m3. | ||
312 | 2 Demeurent réservés des tarifs spéciaux pouvant être octroyés pour des usages ou conditions de distribution spécifiques. | 326 | 2. Demeurent réservés des tarifs spéciaux pouvant être octroyés pour des usages ou conditions de distribution spécifiques. | ||
313 | 3 Cette tarification est fixée de façon à respecter les principes de cau salité, d’équivalence et de couverture des coûts tout en incitant aux économies d'eau. | 327 | 3. Cette tarification est fixée de façon à respecter les principes de causalité, d'équivalence et de couverture des coûts tout en incitant aux économies d'eau. | ||
314 | 4 Les critères de détermination des tarifs des taxes ou contributions spéciales liées à la consommation d'eau non enregistrée par un compteur, à la finance de branchement et aux droits de raccordement sont fixés par les Services industriels. | 328 | 4. Les critères de détermination des tarifs des taxes ou contributions spéciales liées à la consommation d'eau non enregistrée par un compteur, à la finance de branchement et aux droits de raccordement sont fixés par les Services industriels. | ||
329 | 5. Tous les tarifs s'entendent hors TVA, laquelle est facturée en sus. | ||||
315 | 5 Tous les tar ifs s’entendent hors TVA, laquelle est facturée en sus. 6 Dans tous les cas, les tarifs sont adoptés par le Conseil d'administration des Services industriels et approuvés par le Conseil d'Etat. | 330 | 6. Dans tous les cas, les tarifs sont adoptés par le Conseil d'administration des Services industriels et approuvés par le Conseil d'Etat. | ||
316 | Chapitre II Assainissement et gestion des eaux | 331 | Chapitre II Assainissement et gestion des eaux | ||
317 | Section I Généralités | 332 | Section I Généralités | ||
318 | Art. 48 Principes | 333 | Art. 48 Principes | ||
n | 319 | 1 La gestion des eaux des zones urbanisées est assurée par un système d’assainissement qui se compose des installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux. | n | 334 | 1. La gestion des eaux des zones urbanisées est assurée par un système d'assainissement qui se compose des installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux. |
320 | 2 La gestion des eaux p luviales est assurée autant que possible par infiltration ou par des installations de valorisation destinées à les faire circuler en surface et en gravitaire avant d'être acheminées dans le système d'assainissement. 3 Dans tous les cas, les performances de s systèmes d’assainissement doivent être optimisées pour garantir, selon l’état de la technique, des rejets qualitatifs et quantitatifs conformes aux exigences à atteindre pour les milieux récepteurs. | 335 | 2. La gestion des eaux pluviales est assurée autant que possible par infiltration ou par des installations de valorisation destinées à les faire circuler en surface et en gravitaire avant d'être acheminées dans le système d'assainissement. | ||
336 | 3. Dans tous les cas, les performances des systèmes d'assainissement doivent être optimisées pour garantir, selon l'état de la technique, des rejets qualitatifs et quantitatifs conformes aux exigences à atteindre pour les milieux récepteurs. | ||||
321 | Art. 49 Objectifs | 337 | Art. 49 Objectifs | ||
n | 322 | Les systèmes d’assainissement doiv ent notamment répondre aux objectifs suivants : | n | 338 | Les systèmes d'assainissement doivent notamment répondre aux objectifs suivants : |
339 | 20 | ||||
340 | a. protéger la population et le milieu naturel contre les risques sanitaires et environnementaux liés aux eaux polluées; | ||||
341 | b. protéger la population et les biens contre les dommages dus aux eaux pluviales; | ||||
342 | c. diminuer les rejets anthropogènes dans le milieu naturel; | ||||
343 | d. conserver ou rétablir un régime hydrologique des cours d'eau aussi naturel que possible; | ||||
344 | e. obtenir une valorisation optimale des eaux pluviales, en tant que ressource et élément du paysage, tant sur domaine privé que public, en vue d'offrir plus de résilience et de protection face aux évènements climatiques exceptionnels (sécheresses, pluies intenses, canicules) et de tendre vers un cycle de l'eau aussi naturel que possible. | ||||
345 | Art. 50 Plans généraux d'évacuation des eaux | ||||
346 | 1. Les communes établissent et adoptent des plans généraux d'évacuation des eaux selon les directives du département. La coordination est assurée par le département dans le cadre de la planification directrice cantonale. | ||||
347 | 2. Les concepts de gestion, d'évacuation et de traitement des eaux retenus lors de la planification directrice au sens de l'article 12, sont contraignants pour la réalisation des plans généraux d'évacuation des eaux des communes. | ||||
348 | 3. Le contenu des plans généraux d'évacuation des eaux est fixé par voie réglementaire. | ||||
349 | 4. Les plans généraux d'évacuation des eaux doivent être approuvés par le département avant toute entrée en force. | ||||
350 | Art. 51 Plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux | ||||
351 | 1. Les communes ou le département peuvent élaborer des plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux, à l'échelle d'un ensemble de parcelles, destinés à régir précisément l'implantation et les caractéristiques techniques d'installations relevant du réseau secondaire ou destinées à y être intégrées. | ||||
352 | 2. Lorsque les plans détaillés sont élaborés par les communes, ils doivent être approuvés par le département selon la procédure définie par voie réglementaire. | ||||
353 | 3. Les plans détaillés sont opposables aux tiers. | ||||
354 | Art. 52 Approbation des projets | ||||
323 | 21 | 355 | 21 | ||
n | 324 | a) protéger la population et le milieu naturel contre les risques sanitaires et environnementaux liés aux eaux polluées; | n | ||
325 | b) protéger la population et les biens contre les dommages dus aux eaux pluviales; | ||||
326 | c) diminuer les rejets anthropogènes dans le milieu naturel; | ||||
327 | d) conserver ou rétablir un régime hydrologique des cours d'eau aussi naturel que possible; | ||||
328 | e) obtenir une valorisation optimale des eaux pluviales, en tant que ressource et élément du paysage, tant sur domaine privé que public, en vue d'offrir plus de résilience et de protection face aux | ||||
329 | évènements climatiques exceptionnels (sécheresses, pluies intenses, canicules) et de tendre vers un cycle de l'eau aussi naturel que possible . | ||||
330 | Art. 50 Plans généra ux d'évacuation des eaux | ||||
331 | 1 Les communes établissent et adoptent des plans généraux d’évacuation des eaux selon les directives du département. La coordination est assurée par le département dans le cadre de la planification directrice cantonale. 2 Les concepts de gestion, d'évacuation et de traitement des eaux retenus lors de la planification directrice au sens de l'article 12, sont contraignants pour la réalisation des plans généraux d’évacuation des eaux des communes. 3Le contenu des plans généraux d' évacuation des eaux est fixé par voie réglementaire. | ||||
332 | 4 Les plans généraux d’évacuation des eaux doivent être approuvés par le département avant toute entrée en force. | ||||
333 | Art. 51 Plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux | ||||
334 | 1 Les communes ou le départ ement peuvent élaborer des plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux, à l’échelle d'un ensemble de parcelles, destinés à régir précisément l'implantation et les caractéristiques techniques d’installations relevant du réseau secondaire ou destinée s à y être intégrées. 2 Lorsque les plans détaillés sont élaborés par les communes, ils doivent être approuvés par le département selon la procédure définie par voie réglementaire. | ||||
335 | 3 Les plans détaillés sont opposables aux tiers. | ||||
336 | Art. 52 Approbation des projets | ||||
337 | 22 | ||||
338 | Le département approuve les projets sauf si ceux -ci relèvent de la loi sur les constructions et les installations diverses, du 14 avril 1988, et publie les requêtes et les autorisations dans la Feuille d’avis officielle. | 356 | Le département approuve les projets sauf si ceux-ci relèvent de la loi sur les constructions et les installations diverses, du 14 avril 1988, et publie les requêtes et les autorisations dans la Feuille d'avis officielle. | ||
339 | Section II Installations publiques | 357 | Section II Installations publiques | ||
340 | Art. 53 Propriété | 358 | Art. 53 Propriété | ||
n | 341 | Réseau primaire | n | 359 | **Réseau primaire** |
342 | 1 Le réseau primaire comprend les stations d'épuration ainsi que les ouvrages de transport des eaux usée (canalisations et stations de pompage). 2 Les installations et bâtiments du réseau primaire sont propriété des Services industriels qui les exploitent, à l'exception des terrains qui peuvent rester propriété du canton. | 360 | 1. Le réseau primaire comprend les stations d'épuration ainsi que les ouvrages de transport des eaux usée (canalisations et stations de pompage). | ||
361 | 2. Les installations et bâtiments du réseau primaire sont propriété des Services industriels qui les exploitent, à l'exception des terrains qui peuvent rester propriété du canton. | ||||
343 | Réseau secondaire | 362 | **Réseau secondaire** | ||
344 | 3 Le réseau secondaire comprend toutes les autres installa tions publiques des systèmes d’assainissement, y compris les installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales afférents aux voiries communales. Pour les autres voies publiques, ces installations relèv ent de l’équipement routier qu’elles desservent. | 363 | 3. Le réseau secondaire comprend toutes les autres installations publiques des systèmes d'assainissement, y compris les installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales afférents aux voiries communales. Pour les autres voies publiques, ces installations relèvent de l'équipement routier qu'elles desservent. | ||
345 | 4 Le réseau secondaire est propriété des communes qui le louent au fonds intercommunal d’assainissement tel que défini à la section V du présent chapitre, ce dernier étant chargé de sa gestion, sous la surve illance du canton. | 364 | 4. Le réseau secondaire est propriété des communes qui le louent au fonds intercommunal d'assainissement tel que défini à la section V du présent chapitre, ce dernier étant chargé de sa gestion, sous la surveillance du canton. | ||
346 | Art. 54 Compétences | 365 | Art. 54 Compétences | ||
n | 347 | 1 Les instances du fonds intercommunal d’assainissement peuvent déléguer à l’exploitant du réseau primaire, par contrat, tout ou partie des tâches de planification, de réalisation, de cadastration et d’entretien du réseau secondaire, pour autant que la commune concernée donne son accord. 2 L’évacuation et le traitement des eaux provenant de l’extérieur du canton ou exportées hors du canton sont soumis à l’approbation du Conseil d’Etat qui en fixe les conditions. Le Conseil d'Etat peut déléguer au département les cas de peu d'importance. | n | 366 | 1. Les instances du fonds intercommunal d'assainissement peuvent déléguer à l'exploitant du réseau primaire, par contrat, tout ou partie des tâches de planification, de réalisation, de cadastration et d'entretien du réseau secondaire, pour autant que la commune concernée donne son accord. |
367 | 2. L'évacuation et le traitement des eaux provenant de l'extérieur du canton ou exportées hors du canton sont soumis à l'approbation du Conseil d'Etat qui en fixe les conditions. Le Conseil d'Etat peut déléguer au département les cas de peu d'importance. | ||||
348 | 3 En cas de carence des communes ou de désaccord entre elles, le Conseil d’Etat prend les mesures nécessaires pour que les plans et les objectifs du réseau secondaire soient réalisés. | 368 | 3. En cas de carence des communes ou de désaccord entre elles, le Conseil d'Etat prend les mesures nécessaires pour que les plans et les objectifs du réseau secondaire soient réalisés. | ||
349 | Art. 55 Cadastration | 369 | Art. 55 Cadastration | ||
n | 350 | 1 Le cadastre du réseau primaire est tenu à jour par les Services industriels. | n | 370 | 1. Le cadastre du réseau primaire est tenu à jour par les Services industriels. |
371 | 22 | ||||
372 | 2. Les communes réalisent et tiennent à jour le cadastre des autres installations d'évacuation et de traitement des eaux situées sur leur territoire, au minimum les installations du réseau secondaire et collectives privées reconnues d'intérêt local par décision du département. | ||||
373 | 3. Le département édicte les directives pour la réalisation du cadastre et tranche par décision en cas de contestation sur le statut des installations. | ||||
374 | Art. 56 Entretien et exploitation | ||||
375 | 1. Les Services industriels et les communes doivent exploiter et entretenir les installations publiques, en vue de maintenir le patrimoine en parfait état de fonctionnement. | ||||
376 | 2. En fonction des enjeux et des risques environnementaux liés à la configuration des réseaux et des milieux récepteurs, les Services industriels et les communes peuvent être tenus de mettre en place un autocontrôle de leurs réseaux. | ||||
377 | 3. Le département fixe les conditions d'exploitation des installations publiques, les objectifs à atteindre, les modalités d'autocontrôle, ainsi que le contenu du rapport d'exploitation. | ||||
378 | 4. Les Services industriels et les communes soumettent chaque année au département, pour approbation, un rapport d'exploitation de leur réseau. | ||||
379 | Art. 57 Entretien des réseaux d'assainissement sur terrains privés | ||||
380 | Les propriétaires sont tenus de tolérer les travaux d'entretien, de réparation ou de reconstruction pour les réseaux publics d'assainissement sis sur leurs terrains. Demeure réservée la réparation des dommages causés par ces travaux. | ||||
381 | Art. 58 Réalisation du réseau | ||||
382 | 1. Les Services industriels réalisent les installations du réseau primaire. | ||||
383 | 2. Les communes réalisent les installations du réseau secondaire. | ||||
384 | 3. Les communes peuvent déléguer conventionnellement la réalisation d'installations destinées au réseau secondaire à des constructeurs privés. | ||||
385 | 4. Les collecteurs du réseau secondaire se trouvant sous les voies publiques cantonales sont, en règle générale, réalisés sous la coordination de l'autorité cantonale chargée de la gestion desdites voies, en accord avec la commune intéressée. | ||||
386 | 5. L'intégration formelle au réseau public des installations réalisées est précisée par voie réglementaire. | ||||
351 | 23 | 387 | 23 | ||
n | 352 | 2 Les communes réalisent et tiennent à jour le cadastre des autres installations d’évacuation et de traitement des eaux situées sur leur territoire, au minimum les installations du réseau secondaire et collectives privées reconnues d’intérêt local par décision du département. | n | 388 | Art. 59 Intégration des branchements privés au réseau secondaire |
353 | 3 Le département édicte les directives pour la réalisation du cadastre et tranche par décision en cas de contestation sur le statu t des installations. | 389 | 1. Pour leur part située sur ou sous le domaine public, les branchements nouveaux ou remis à neuf des biens-fonds privés connectés au réseau secondaire sont intégrés à ce dernier, à condition d'être en état conforme aux directives du département. | ||
354 | Art. 56 Entretien et exploitation | 390 | 2. L'intégration au réseau secondaire des branchements existants intervient après réalisation des travaux de réhabilitation ou de mises aux normes, effectués par la commune selon son planning lié au renouvellement du réseau secondaire. | ||
355 | 1 Les Services industriels et les communes doivent exploiter et entretenir les installations publiques, en vue de maintenir le patrimoine en parfait état de fonctionnement. | 391 | 3. L'intégration au réseau secondaire se produit formellement par la cadastration des installations selon l'article 55, conformément aux directives du département. | ||
356 | 2 En fonction des enjeux e t des risques environnementaux liés à la configuration des réseaux et des milieux récepteurs, les Services industriels et les communes peuvent être tenus de mettre en place un autocontrôle de leurs réseaux. | 392 | 4. Aucune indemnité n'est due aux propriétaires concernés. | ||
357 | 3 Le département fixe les conditions d'exploitati on des installations publiques, les objectifs à atteindre, les modalités d'autocontrôle, ainsi que le contenu du rapport d'exploitation. | 393 | Art. 60 Intégration des installations collectives privées au réseau secondaire | ||
358 | 4 Les Services industriels et les communes soumettent chaque année au département, pour approbation, un rapport d’explo itation de leur réseau. | 394 | 1. Les installations collectives privées situées sur ou sous des parcelles privées sont intégrées au réseau secondaire si l'ensemble des propriétaires concernés en fait la demande au département qui statue après consultation de la commune, sous réserve de la constitution des servitudes nécessaires et de la conformité des installations aux directives. | ||
359 | Art. 57 Entretien des réseaux d’assainissement sur terrains privés Les propriétaires sont tenus de tolérer les travaux d’entretien, de réparation ou de reconstruction pour les réseaux publics d’assainissement sis sur leurs terrain s. Demeure réservée la réparation des dommages causés par ces travaux. | 395 | 2. L'intégration de telles installations ne peut intervenir qu'après achèvement des travaux idoines, exécutés par la commune et selon son planning lié au renouvellement du réseau secondaire. | ||
360 | Art. 58 Réalisation du réseau | 396 | 3. Lors du transfert d'une voie privée au domaine public, les réseaux d'assainissement collectifs privés qui s'y trouvent sont intégrés au réseau secondaire. | ||
361 | 1 Les Services industriels réalisent les installations du réseau primaire. 2 Les communes réalisent les installations du réseau secondaire. 3 Les commu nes peuvent déléguer conventionnellement la réalisation d’installations destinées au réseau secondaire à des constructeurs privés. 4 Les collecteurs du réseau secondaire se trouvant sous les voies publiques cantonales sont, en règle générale, réalisés sous la coordination de l’autorité cantonale chargée de la gestion desdites voies, en accord avec la commune intéressée. | 397 | 4. L'intégration se produit formellement par la cadastration des installations, selon directive du département, cas échéant après réception conforme des travaux y relatifs. | ||
362 | 5 L’intégration formelle au réseau public des installations réalisées est précisée par voie réglementaire. | 398 | 5. Aucune indemnité n'est due aux propriétaires concernés. | ||
399 | 6. Demeure réservée l'intégration au réseau secondaire par expropriation pour cause d'utilité publique, en exécution d'un plan détaillé de gestion et d'évacuation des eaux et conformément à la loi sur l'expropriation du 10 juin 1933. | ||||
400 | Art. 61 Valorisation thermique des eaux polluées | ||||
363 | 24 | 401 | 24 | ||
n | 364 | Art. 59 Intégration des branchements privés au réseau secondaire 1 Pour leur part située sur ou sous le domaine public, les branchements nouveaux ou remis à neuf des biens -fonds privés connectés au réseau secondaire sont intégrés à ce dernier, à condition d’être en état conforme aux directives du département. | n | 402 | 1. La valorisation thermique des eaux polluées issues du système d'assainissement est soumise à l'octroi d'une autorisation délivrée par le département. |
365 | 2 L’intégration au réseau secondaire des branchements existants intervient après réalisation des travaux de réhabilitation ou de mises aux normes, effectués par la commune selon son planning lié au renouvelle ment du réseau secondaire. | 403 | 2. Elle ne doit en aucun cas pejorer le fonctionnement du système d'assainissement, en particulier de la station d'épuration. | ||
366 | 3 L’intégration au réseau secondaire se produit formellement par la cadastration des installations selon l'article 55, conformément aux directives du département. | 404 | 3. Les conditions techniques liées à l'implantation de l'installation dans un collecteur du réseau public et à son exploitation sont fixées par le propriétaire dudit réseau. | ||
367 | 4 Aucune indemnité n’est due aux propriétaires concernés. | 405 | Section III Installations privées et obligations des particuliers | ||
368 | Art. 6 0 Intégration des installations collectives privées au réseau secondaire | 406 | Art. 62 Gestion des eaux pluviales | ||
369 | 1 Les installations collectives privées situées sur ou sous des parcelles privées sont intégrées au réseau secondaire si l’ensemble des propriétaires concernés en fait la demande au département qui statue après consultation de la commune, sous réserve de la constitution des servitudes nécessaires et de la conformité des installations aux directives. | 407 | 1. Les particuliers sont tenus de mettre en œuvre les mesures d'infiltration, de valorisation et de régulation des eaux à la parcelle fixées par le département. Les zones concernées et la nature des mesures figurent au plan général ou au plan détaillé de gestion et d'évacuation des eaux | ||
370 | 2 L'intégration de telles installations ne peut intervenir qu'après achèvement des tr avaux idoines, exécutés par la commune et selon son planning lié au renouvellement du réseau secondaire. | 408 | 2. Le financement des installations de gestion des eaux à la parcelle est à la charge des propriétaires. Toutefois, afin d'encourager la réalisation d'installations de gestion des eaux à la parcelle respectueuse du cycle de l'eau et valorisant les eaux pluviales, des abattements de la taxe de raccordement sont possibles conformément à l'article 83 al. 2. | ||
371 | 3 Lors du transfert d’une voie privée au domaine public, les réseaux d’assainissement collectifs privés qui s’y trouvent sont intégrés au réseau second aire. | 409 | 3. Les eaux pluviales qui ne peuvent pas être infiltrées et valorisées sont soumises à l'obligation de raccordement, sauf si elles peuvent être déversées directement dans les eaux superficielles en tenant compte des exigences de qualité du rejet. | ||
372 | 4 L’intégration se produit formellement par la cadastration des installations, selon directive du département, cas échéant après réception conforme des travaux y relatifs. | 410 | Art. 63 Obligation de raccordement | ||
373 | 5 Aucune indemnité n’est due aux propriétaires concernés. | 411 | 1. Les propriétaires sont tenus de raccorder les canalisations d'eaux à évacuer de leur immeuble au réseau public d'assainissement. | ||
374 | 6 Demeure réservée l’intégration au réseau secondaire par expropriation pour cause d'utilité publique, en exécution d’un plan détaillé de gestion et d'évacuation des eaux et conformément à la loi sur l'expropriation du 10 juin 1933 . | 412 | 2. Le département fixe les conditions d'évacuation des eaux et de raccordement aux canalisations. Lors de la réalisation de nouvelles constructions ou la transformation de constructions existantes, ces conditions sont fixées dans l'autorisation de construire. | ||
375 | Art. 61 Valorisation thermique des eaux p olluées | 413 | 3. Lors de la construction d'une nouvelle canalisation d'assainissement, le branchement est réalisé selon les directives émises par le département. | ||
414 | 4. Les branchements doivent être exécutés selon les règles de l'art et aux frais des propriétaires, sous réserve des cas visés par l'article 59. | ||||
376 | 25 | 415 | 25 | ||
n | 377 | 1 La valorisation thermique des eaux polluées issues du système d'assainissement est soumise à l’octroi d’une autorisation délivrée par le département. | n | 416 | Art. 64 Propriété des branchements |
378 | 2 Elle ne doit en aucun cas péjorer le fonctionnement du système d'assainissement, en particuli er de la station d’épuration. | 417 | Les branchements au réseau d'assainissement public sont réputées parties intégrantes de l'immeuble dont elles proviennent tant qu'elles n'ont pas été intégrées au réseau secondaire conformément à la mesure prévue à l'article 59. | ||
379 | 3 Les conditions techniques liées à l’implantation de l’installation dans un collecteur du réseau public et à son exploitation sont fixées par le propriétaire dudit réseau. | 418 | Art. 65 Dérogations à l'obligation de raccordement | ||
380 | Section III Installations privées et obligations des | 419 | 1. Le département peut, à la demande du propriétaire, exempter de l'obligation de raccordement : | ||
381 | particuliers | 420 | a) lorsqu'elle n'est pas considérée comme opportune et pouvant être raisonnablement envisagée au sens de l'ordonnance fédérale sur la protection des eaux, du 28 octobre 1998, ou lorsque le raccordement au système public d'assainissement nécessite la construction d'une canalisation dépassant 300 m; dans ces cas, une installation d'épuration particulière conforme aux prescriptions légales doit être réalisée dans le délai fixé par le département, | ||
382 | Art. 62 Gestion des eaux pluviales | 421 | b) lorsqu'un système local de valorisation des eaux polluées peut être autorisé; | ||
383 | 1 Les particuliers sont tenus de mettre en œuvre les mesures d'infiltration, de valorisation et de régulation des eaux à la parcelle fixées par le département. Les zones concernées et la nature des mesure s figurent au plan général ou au plan détaillé de gestion et d’évacuation des eaux | 422 | c) les constructions ou installations existantes que leur propriétaire s'engage à démolir dans le délai fixé par le département. | ||
384 | 2 Le financement des installations de gestion des eaux à la parcelle est à la charge des propriétaires. Toutefois, afin d’encourager la réalisation d’installations de gestion des eaux à la parcelle respectueuse du cycle de l’eau et valorisant les eaux pluvi ales, des abattements de la taxe de raccordement sont possibles conformément à l’article 83 al. 2. | 423 | 2. Lorsque les causes de la dérogation n'existent plus, le raccordement doit être exécuté dans un délai fixé par le département. | ||
385 | 3 Les eaux pluviales qui ne peuvent pas être infiltrées et valorisées sont soumises à l'obligation de raccordement, sauf si elles peuvent être déversées directement dans les eaux superficielles en tenant compte des exigences de qualité du rejet. | 424 | Art. 66 Entretien et fonctionnement des installations | ||
386 | Art. 63 Obligation de raccordement | 425 | 1. Les installations privées doivent être maintenues par leurs propriétaires en parfait état de fonctionnement et doivent être entretenues régulièrement selon une fréquence adaptée aux circonstances techniques. Elles doivent être facilement accessibles. | ||
387 | 1 Les propriétaires sont tenus de raccorder les canalisations d’eaux à évacuer de leur immeuble au réseau public d’assainissement . | 426 | 2. Les propriétaires doivent disposer d'un plan à jour des installations privées. | ||
388 | 2 Le département fixe les conditions d’évacuation des eaux et de raccordement aux canalisations. Lors de la réalisation de nouvelles constructions ou la transformation de constructions existantes, ces conditions sont fixées dans l’autorisation de constr uire. | 427 | Art. 67 Surveillance | ||
389 | 3 Lors de la construction d’une nouvelle canalisation d’assainissement, le branchement est réalisé selon les directives émises par le département. 4 Les branchements doivent être exécutés selon les règles de l’art et aux frais des propriétaires, sous réserve des cas visés par l’article 59. | 428 | 1. Les installations privées de gestion, d'infiltration, d'évacuation et de traitement des eaux sont soumises à la surveillance du département. | ||
429 | 2. Le département peut imposer aux propriétaires un contrôle de leurs installations privées, à leurs frais. | ||||
430 | Art. 68 Autorisation | ||||
431 | 1. Le département fixe les conditions et délivre les autorisations pour les installations de gestion, d'infiltration, d'évacuation et de traitement des eaux. | ||||
390 | 26 | 432 | 26 | ||
n | 391 | Art. 64 Propriété des branchements | n | 433 | 2. Aucune installation ne peut être établie ou modifiée sans autorisation préalable du département |
392 | Les branchements au réseau d’assainissement public sont réputées parties intégrantes de l’immeuble dont elles proviennent tant qu’elles n’ont pas été intégrées au réseau secondai re conformément à la mesure prévue à l’article 59. | 434 | 3. Lors de la réalisation de nouvelles constructions ou la transformation de constructions existantes, ces conditions sont fixées dans l'autorisation de construire. | ||
393 | Art. 65 Dérogations à l'obligation de raccordement | 435 | 4. Les frais d'expertise éventuels sont à la charge du propriétaire. | ||
394 | 1 Le département peut, à la demande du propriétaire, exempter de l’obligation de raccordement : | 436 | 5. Lors de leur réalisation, les installations privées doivent faire l'objet d'un levé géométrique conforme à l'exécution et réalisé aux frais des propriétaires. | ||
395 | a) lorsqu’elle n’est pas considérée comme opportune et pou vant être raisonnablement envisagée au sens de l’ordonnance fédérale sur la protection des eaux, du 28 octobre 1998, ou lorsque le raccordement au système public d'assainissement nécessite la construction d’une canalisation dépassant 300 m; dans ces cas, u ne installation | 437 | 6. Les installations doivent faire l'objet d'une cadastration, aux frais des propriétaires, selon les directives du département. | ||
396 | d’épuration particulière conforme aux prescriptions légales doit être réalisée dans le délai fixé par le département, | 438 | Art. 69 Dimensions supérieures | ||
397 | b) lorsqu'un système local de valorisation des eaux polluées peut être autorisé; | 439 | 1. Le département peut, dans l'intérêt public, exiger pour les installations privées de gestion, d'infiltration, d'évacuation et de traitement des eaux des implantations adaptées et des dimensions supérieures à celles qu'aurait nécessité l'assainissement des constructions ou biens-fonds intéressés. | ||
398 | c) les constructions ou installations exi stantes que leur propriétaire s’engage à démolir dans le délai fixé par le département. | 440 | 2. Les frais supplémentaires qui en résultent sont supportés par les autorités intéressées ou reportés à charge des propriétaires des biens-fonds bénéficiaires. | ||
399 | 2 Lorsque les causes de la dérogation n’existent plus, le raccordement doit être exécuté dans un délai fixé par le département. | 441 | Art. 70 Installations individuelles d'assainissement | ||
400 | Art. 66 Entretien et fonctionnement de s installations | 442 | 1. Le Conseil d'Etat fixe par voie réglementaire les conditions que doivent respecter les installations individuelles d'assainissement. | ||
401 | 1 Les installations privées doivent être maintenues par leurs propriétaires en parfait état de fonctionnement et doivent être entretenues régulièrement selon une fréquence adaptée aux circonstances techniques. Elles doivent être facilement accessibles. | 443 | 2. Au fur et à mesure de la construction d'installations publiques d'évacuation et de traitement des eaux, les propriétaires sont tenus de mettre leurs installations privées hors service. | ||
402 | 2 Les propriétaires doivent disposer d'un plan à jour des installations privées. | 444 | Art. 71 Installations agricoles | ||
403 | Art. 67 Surveillance | 445 | 1. Le Conseil d'Etat fixe par voie réglementaire les conditions générales que doivent respecter les installations des exploitations agricoles telles que silos, étables et fosses à purin. | ||
404 | 1 Les installations privées de gestion, d'infiltration, d’évacuation et de traitement des eaux sont soumises à la surveillance du département . 2 Le département peut imposer aux propriétaires un contrôle de leurs installations privées, à leurs frais. | 446 | 2. Le département peut fixer des conditions particulières. | ||
405 | Art. 68 Autorisation | 447 | 3. Les conditions fixées par le département ne peuvent aller sans compensation au-delà de ce que prévoit la loi fédérale. | ||
406 | 1 Le département fixe les conditions et délivre les autorisations pour les installations de gestion, d’infiltra tion, d'évacuation et de traitement des eaux. | 448 | Art. 72 Installations d'entreposage de liquides pouvant polluer les eaux | ||
407 | 27 | 449 | 27 | ||
n | 408 | 2 Aucune installation ne peut être établie ou modifiée sans autorisation préalable du département | n | 450 | 1. Le département veille au respect de prescriptions techniques générales en matière d'installations d'entreposage de liquides pouvant polluer les eaux. |
409 | 3 Lors de la réalisation de nouvelles constructions ou la transformation de constructions existantes, ces condit ions sont fixées dans l’autorisation de construire. | ||||
410 | 4 Les frais d’expertise éventuels sont à la charge du propriétaire. 5 Lors de leur réalisation, les installations privées doivent faire l’objet d’un levé géométrique conforme à l’exécution et réalisé aux frais des propriétaires. 6 Les installations doivent faire l'objet d'une cadastration, aux frais des propriétaires, selon les directives du département. | ||||
411 | Art. 69 Dimensions supérieures | ||||
412 | 1 Le département peut, dans l’intérêt public, exiger pour les install ations privées de gestion, d'infiltration, d’évacuation et de traitement des eaux des implantations adaptées et des dimensions supérieures à celles qu’aurait nécessité l’assainissement des constructions ou biens -fonds intéressés. 2 Les frais supplémentair es qui en résultent sont supportés par les autorités intéressées ou reportés à charge des propriétaires des biens -fonds bénéficiaires. | ||||
413 | Art. 70 Installations individuelles d'assainissement | ||||
414 | 1 Le Conseil d'Etat fixe par voie réglementaire les conditions qu e doivent respecter les installations individuelles d’assainissement. | ||||
415 | 2 Au fur et à mesure de la construction d’installations publiques d’évacuation et de traitement des eaux, les propriétaires sont tenus de mettre leurs installations privées hors service. | ||||
416 | Art. 71 Installations agricoles | ||||
417 | 1 Le Conseil d'Etat fixe par voie réglementaire les conditions générales que doivent respecter les installations des exploitations agricoles telles que silos, étables et fosses à purin. | ||||
418 | 2 Le département peut fixer des cond itions particulières. | 451 | 2. Le département peut fixer les conditions particulières. | ||
419 | 3 Les conditions fixées par le département ne peuvent aller sans compensation au-delà de ce que prévoit la loi fédérale. | 452 | Art. 73 Déversement des eaux industrielles | ||
420 | Art. 72 Installations d'entreposage de liquides pouvant polluer les eaux | 453 | 1. Le déversement des eaux industrielles dans le système d'assainissement est soumis à autorisation du département. | ||
454 | 2. Le Conseil d'Etat fixe par voie réglementaire les critères et les conditions de délivrance de l'autorisation. | ||||
455 | Art. 74 Responsabilités des propriétaires | ||||
456 | Les propriétaires des installations privées sont responsables vis-à-vis des pouvoirs publics de tout dommage consécutif à un vice de construction, à un défaut d'entretien ou à l'inobservation des prescriptions légales et réglementaires. | ||||
457 | Section IV Financement de l'assainissement | ||||
458 | Sous-section 1 Généralités | ||||
459 | Art. 75 Principes | ||||
460 | 1. Les propriétaires d'immeubles sont tenus de participer au financement du réseau primaire par le paiement d'une taxe annuelle d'épuration. | ||||
461 | 2. Les propriétaires d'immeubles sont tenus de participer au financement du réseau secondaire par le paiement : | ||||
462 | a) d'une taxe unique de raccordement; | ||||
463 | b) d'une taxe annuelle d'utilisation du réseau. | ||||
464 | 3. Toute personne qui déverse des eaux polluées dans le réseau public d'assainissement est soumise à la taxe d'épuration et à la taxe d'utilisation du réseau même si les eaux polluées ne proviennent pas du réseau de distribution d'eau potable. | ||||
465 | 4. Les voiries publiques sont soumises à la taxe de raccordement ainsi qu'à la taxe annuelle d'utilisation. | ||||
466 | 5. Les tarifs des taxes sont fixés de façon à respecter les principes de causalité, d'équivalence et de couverture des coûts tout en incitant à la préservation de la ressource. Ils s'entendent hors TVA laquelle est facturée en sus. | ||||
467 | Sous-section 2 Financement du réseau primaire | ||||
421 | 28 | 468 | 28 | ||
n | 422 | 1 Le département veille au respect de prescriptions techniques générales en matière d’installations d’entreposage de liquides pouvant polluer les eaux. 2 Le département peut fixer les conditions particulières. | n | ||
423 | Art. 73 Déversement des eaux industrielles | ||||
424 | 1 Le déversement des eaux industriel les dans le système d'assainissement est soumis à autorisation du département. | ||||
425 | 2 Le Conseil d'Etat fixe par voie réglementaire les critères et les conditions de délivrance de l'autorisation. | ||||
426 | Art. 74 Responsabilités des propriétaires | ||||
427 | Les propriétaires de s installations privées sont responsables vis -à-vis des pouvoirs publics de tout dommage consécutif à un vice de construction, à un défaut d’entretien ou à l’inobservation des prescriptions légales et réglementaires. | ||||
428 | Section IV Financement de l'assainisse ment | ||||
429 | Sous -section 1 Généralités | ||||
430 | Art. 75 Principes | ||||
431 | 1 Les propriétaires d’immeubles sont tenus de participer au financement du réseau primaire par le paiement d’une taxe annuelle d’épuration. 2 Les propriétaires d’immeubles sont tenus de participer au fi nancement du réseau secondaire par le paiement : | ||||
432 | a) d’une taxe unique de raccordement; | ||||
433 | b) d’une taxe annuelle d’utilisation du réseau. | ||||
434 | 3 Toute personne qui déverse des eaux polluées dans le réseau public d’assainissement est soumise à la taxe d’épuration e t à la taxe d’utilisation du réseau même si les eaux polluées ne proviennent pas du réseau de distribution d'eau potable. | ||||
435 | 4 Les voiries publiques sont soumises à la taxe de raccordement ainsi qu’à la taxe annuelle d’utilisation. | ||||
436 | 5 Les tarifs des taxes sont fixés de façon à respecter les principes de causalité, d’équivalence et de couverture des coûts tout en incitant à la préservation de la ressource. Ils s’entendent hors TVA laquelle est facturée en sus. | ||||
437 | Sous -section 2 Financement du réseau primaire | ||||
438 | 29 | ||||
439 | Art. 76 Taxe annuelle d'épuration | 469 | Art. 76 Taxe annuelle d'épuration | ||
440 | 1 La taxe annuelle d’épuration des eaux est calculée de manière à couvrir notamment : | 470 | 1. La taxe annuelle d'épuration des eaux est calculée de manière à couvrir notamment : | ||
441 | a) les coûts de fonctionnement afférents à la réalisation, l’extension, la transformation, l’entretien et l’exploitation du réseau primaire ; b) les coûts des capitaux investis ; | 471 | a) les coûts de fonctionnement afférents à la réalisation, l'extension, la transformation, l'entretien et l'exploitation du réseau primaire; | ||
472 | b) les coûts des capitaux investis ; | ||||
442 | c) les amortissements; | 473 | c) les amortissements; | ||
443 | d) les redevances liées aux activités du réseau primaire; | 474 | d) les redevances liées aux activités du réseau primaire; | ||
444 | e) les frais du canton pour la planification et le suivi des travaux de l'ensemble des systèmes d'assainissement publics et privés; | 475 | e) les frais du canton pour la planification et le suivi des travaux de l'ensemble des systèmes d'assainissement publics et privés; | ||
445 | f) les frais destinés à protéger, suivre et améliorer les milieux naturels impactés par les rejets des systèmes d'assainissement. | 476 | f) les frais destinés à protéger, suivre et améliorer les milieux naturels impactés par les rejets des systèmes d'assainissement. | ||
n | 446 | 2 Elle est fixée en fonction de la consommation d’eau potable fournie au m3 par les services et entreprises de distribution d’eau . | n | 477 | 2. Elle est fixée en fonction de la consommation d'eau potable fournie au m3 par les services et entreprises de distribution d'eau. |
447 | Art. 77 Perception de la taxe annuelle d'épuration | 478 | Art. 77 Perception de la taxe annuelle d'épuration | ||
n | 448 | 1 La taxe annuelle d’épuration est exigible pour toute construction nouvelle ou existante dès qu’elle est raccordée au réseau public d’évacuation des eaux. 2 Elle est perçue, en même temps que leurs propres fac tures, par les services et entreprises de distribution d’eau. | n | 479 | 1. La taxe annuelle d'épuration est exigible pour toute construction nouvelle ou existante dès qu'elle est raccordée au réseau public d'évacuation des eaux. |
480 | 2. Elle est perçue, en même temps que leurs propres factures, par les services et entreprises de distribution d'eau. | ||||
449 | Art. 78 Tarification de la taxe annuelle d'épuration | 481 | Art. 78 Tarification de la taxe annuelle d'épuration | ||
n | 450 | 1 La taxe annuelle d’épuration fait l'objet d'un tarif constitué par: a) un montant fixe annuel de base maximal de 90 francs; | n | 482 | 1. La taxe annuelle d'épuration fait l'objet d'un tarif constitué par: |
451 | b) un prix au m3 d'eau consommée selon les index fournis par le | 483 | a) un montant fixe annuel de base maximal de 90 francs; | ||
452 | compteur d'eau potable, variant en fonction d'une ou de plusieurs tranches de consommation, le montant maximal étant de 3.60 francs par m3; | 484 | b) un prix au m3 d'eau consommée selon les index fournis par le compteur d'eau potable, variant en fonction d'une ou de plusieurs tranches de consommation, le montant maximal étant de 3.60 francs par m3; | ||
453 | 2 Le règlement d’application fixe les cas d’exonération possibles en l’abse nce de déversement dans un réseau public d’assainissement. | 485 | 2. Le règlement d'application fixe les cas d'exonération possibles en l'absence de déversement dans un réseau public d'assainissement. | ||
454 | 3 Pour les entreprises artisanales et industrielles, la taxe peut être majorée par le département jusqu'à concurrence de dix fois le montant de base, selon la nature et la charge polluante des eaux à évacuer. Les modalités de cette majoration sont fixées par voie réglementaire. | 486 | 3. Pour les entreprises artisanales et industrielles, la taxe peut être majorée par le département jusqu'à concurrence de dix fois le montant de base, selon la nature et la charge polluante des eaux à évacuer. Les modalités de cette majoration sont fixées par voie réglementaire. | ||
455 | 4 Le tarif de la taxe annuelle d'épuration est adopté par le conseil d'administration des Services industriels et approuvé par le Conseil d'Etat. | 487 | 4. Le tarif de la taxe annuelle d'épuration est adopté par le conseil d'administration des Services industriels et approuvé par le Conseil d'Etat. | ||
456 | Art. 79 Taxe fédérale sur les eaux usées (micropolluants) | 488 | Art. 79 Taxe fédérale sur les eaux usées (micropolluants) | ||
n | 457 | 30 | n | 489 | 29 |
458 | 1 En application de l'article 60b de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, et des articles 51a et suivants de l’ordonnance fédérale sur la protection des eaux, du 28 octobre 1998, qui instaurent un e taxe pour financer l'indemnisation des mesures destinées à éliminer les composés traces organiques, la taxe annuelle d'épuration est majorée d'un montant maximum de 11centimes par m3. | 490 | 1. En application de l'article 60b de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, et des articles 51a et suivants de l'ordonnance fédérale sur la protection des eaux, du 28 octobre 1998, qui instaurent une taxe pour financer l'indemnisation des mesures destinées à éliminer les composés traces organiques, la taxe annuelle d'épuration est majorée d'un montant maximum de 11centimes par m3. | ||
459 | 2 Le montant de cette majoration est adopté par le conseil d'administration des Services industriels et approuvé par le Conseil d'Etat. | 491 | 2. Le montant de cette majoration est adopté par le conseil d'administration des Services industriels et approuvé par le Conseil d'Etat. | ||
460 | Sous -section 3 Financement du réseau secondaire | 492 | Sous-section 3 Financement du réseau secondaire | ||
461 | Art. 80 Perception de la taxe unique de raccordement | 493 | Art. 80 Perception de la taxe unique de raccordement | ||
n | 462 | 1 La taxe unique de raccordement est exigible pour toute nouvelle construction ou pour toute construction existante, y compris toute voirie publique, lors de son raccordement au réseau secondaire. | n | 494 | 1. La taxe unique de raccordement est exigible pour toute nouvelle construction ou pour toute construction existante, y compris toute voirie publique, lors de son raccordement au réseau secondaire. |
463 | 2 La taxe unique de raccordement est fixée par décision du département lors de la délivrance de l’autorisation de construire ou lors du raccordement d’une construction existante au réseau secondaire. Elle est perçue directement par le fonds intercommunal d'assainissement. | 495 | 2. La taxe unique de raccordement est fixée par décision du département lors de la délivrance de l'autorisation de construire ou lors du raccordement d'une construction existante au réseau secondaire. Elle est perçue directement par le fonds intercommunal d'assainissement. | ||
464 | 3 Toute augmentation des surfaces raccordées ou du débit maximal rejeté doit être annoncée au département en vue de la perception d’une taxe | 496 | 3. Toute augmentation des surfaces raccordées ou du débit maximal rejeté doit être annoncée au département en vue de la perception d'une taxe complémentaire. | ||
465 | complémentaire. | ||||
466 | Art. 81 Composantes de la taxe unique de raccordement | 497 | Art. 81 Composantes de la taxe unique de raccordement | ||
467 | La taxe unique de raccordement est constituée des deux composantes suivantes : | 498 | La taxe unique de raccordement est constituée des deux composantes suivantes : | ||
n | 468 | a) une composante pou r l’évacuation des eaux usées, calculée en fonction de l’affectation des bâtiments ou de la nature de leurs activités; | n | 499 | a) une composante pour l'évacuation des eaux usées, calculée en fonction de l'affectation des bâtiments ou de la nature de leurs activités; |
469 | b) une composante pour l’évacuation des eaux pluviales, calculée en fonction de la surface imperméabilisée raccordée. | 500 | b) une composante pour l'évacuation des eaux pluviales, calculée en fonction de la surface imperméabilisée raccordée. | ||
470 | Art. 82 Tarificat ion de la composante eaux usées | 501 | Art. 82 Tarification de la composante eaux usées | ||
471 | 1 Pour les eaux usées issues d’activités industrielles, le tarif de la composante eaux usées est fixée en fonction du débit maximal rejeté à raison d’un maximum de 10 000 francs par m3/h. | 502 | 1. Pour les eaux usées issues d'activités industrielles, le tarif de la composante eaux usées est fixée en fonction du débit maximal rejeté à raison d'un maximum de 10 000 francs par m3/h. | ||
472 | 2 Pour tous les autres bâtiments, l e tarif maximum est de 25 francs par m2 de surface brute de plancher variant en fonction des affectations selon des bases de calcul fixées par voie réglementaire | 503 | 2. Pour tous les autres bâtiments, le tarif maximum est de 25 francs par m2 de surface brute de plancher variant en fonction des affectations selon des bases de calcul fixées par voie réglementaire | ||
504 | 30 | ||||
505 | 3. Le tarif de la composante eaux usées de la taxe unique de raccordement est adopté par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvé par le Conseil d'Etat. | ||||
506 | Art. 83 Tarification de la composante eaux pluviales | ||||
507 | 1. Pour les eaux pluviales, le tarif de la composante eaux pluviales est fixé en fonction de la surface imperméabilisée raccordée à raison d'un maximum de 50 francs par m2. | ||||
508 | 2. En cas de gestion des eaux pluviales à la parcelle, des abattements sont possibles selon des modalités fixées par voie réglementaire. | ||||
509 | 3. Le tarif de la composante eaux pluviales de la taxe unique de raccordement est adopté par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvé par le Conseil d'Etat. | ||||
510 | Art. 84 Perception de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire | ||||
511 | 1. La taxe annuelle d'utilisation est exigible pour toute construction nouvelle ou existante, y compris toute voirie publique, dès qu'elle est raccordée au réseau public d'évacuation des eaux. | ||||
512 | 2. La taxe d'utilisation du réseau est perçue par les services et entreprises de distribution d'eau au nom et pour le compte du fonds intercommunal d'assainissement auquel elle est versée. | ||||
513 | 3. Pour les voiries publiques, la taxe est perçue par le fonds intercommunal d'assainissement. | ||||
514 | Art. 85 Tarification de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire | ||||
515 | 1. La taxe annuelle d'utilisation fait l'objet d'un tarif constitué par: | ||||
516 | a) un montant fixe annuel de base maximal de 24 francs; | ||||
517 | b) un prix au m3 d'eau consommée selon les index fournis par le compteur d'eau potable, variant en fonction d'une ou plusieurs tranches de consommation, le montant maximal étant de 0.80 francs par m3. | ||||
518 | 2. Pour les voiries publiques, la taxe annuelle d'utilisation perçue auprès des communes et du canton, est fixée en fonction de la surface imperméable. Le montant maximum de cette taxe est de 0.80 centimes par m2 de surface imperméable. | ||||
519 | 3. Le règlement d'application fixe les cas d'exonération possibles en l'absence de déversement dans un réseau public d'assainissement. | ||||
473 | 31 | 520 | 31 | ||
n | 474 | 3 Le tarif de la composante eaux usées de la taxe unique de raccordement est adopté par le con seil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvé par le Conseil d'Etat. | n | ||
475 | Art. 83 Tarification de la composante eaux pluviales | ||||
476 | 1 Pour les eaux pluviales, le tarif de la composante eaux pluviales est fixé en fonction de la surface imperméabilisée r accordée à raison d’un maximum de 50 francs par m2. | ||||
477 | 2 En cas de gestion des eaux pluviales à la parcelle, des abattements sont possibles selon des modalités fixées par voie réglementaire. | ||||
478 | 3 Le tarif de la composante eaux pluviales de la taxe unique de rac cordement est adopté par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvé par le Conseil d'Etat. | ||||
479 | Art. 84 Perception de la taxe annuelle d'utilisation du réseau | ||||
480 | secondaire | ||||
481 | 1 La taxe annuelle d’utilisation est exigible pour toute construction nouvelle ou existante, y compris toute voirie publique, dès qu’elle est raccordée au réseau public d’évacuation des eaux. | ||||
482 | 2 La taxe d’utilisation du réseau est perçue par les services et entreprises de distribution d’eau au nom et pour le compte du fonds intercommunal d'assainissement auquel elle est versée. | ||||
483 | 3 Pour les voiries publiques, la taxe est perçue par le fonds intercommunal d'assainissement. | ||||
484 | Art. 85 Tarification de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire | ||||
485 | 1 La taxe annuelle d'utilisat ion fait l'objet d'un tarif constitué par: a) un montant fixe annuel de base maximal de 24 francs; | ||||
486 | b) un prix au m3 d'eau consommée selon les index fournis par le | ||||
487 | compteur d'eau potable, variant en fonction d'une ou plusieurs | ||||
488 | tranches de consommation, le montant maximal étant de 0.80 francs par m3. | ||||
489 | 2 Pour les voiries publiques, la taxe annuelle d’utilisation perçue auprès des communes et du canton, est fixée en fonction de la surface imperméable. Le montant maximum de cette taxe est de 0.80 centimes par m2 de su rface imperméable. | ||||
490 | 3 Le règlement d’application fixe les cas d’exonération possibles en l’absence de déversement dans un réseau public d’assainissement. | ||||
491 | 32 | ||||
492 | 4 Le tarif de la taxe annuelle d'utilisation est adopté par le conseil du fonds intercommunal d'assaini ssement et approuvé par le Conseil d'Etat. | 521 | 4. Le tarif de la taxe annuelle d'utilisation est adopté par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvé par le Conseil d'Etat. | ||
493 | Art. 86 Fonds intercommunal d'assainissement | 522 | Art. 86 Fonds intercommunal d'assainissement | ||
n | 494 | 1 Le fonds intercommunal d'assainissement (ci -après: le fonds) est une fondation de droit public dotée de la personnalité juridique, destinée à assurer le financem ent de la réalisation, l’extension, la transformation, l’entretien et l’exploitation du réseau secondaire des communes. | n | 523 | 1. Le fonds intercommunal d'assainissement (ci-après: le fonds) est une fondation de droit public dotée de la personnalité juridique, destinée à assurer le financement de la réalisation, l'extension, la transformation, l'entretien et l'exploitation du réseau secondaire des communes. |
495 | 2 Le réseau secondaire est propriété des communes qui le louent au fonds, ce dernier étant chargé de la réalisation des buts qui lui son t assignés à l’alinéa 1. | 524 | 2. Le réseau secondaire est propriété des communes qui le louent au fonds, ce dernier étant chargé de la réalisation des buts qui lui sont assignés à l'alinéa 1. | ||
496 | Art. 87 Ressources du fonds intercommunal d'assainissement | 525 | Art. 87 Ressources du fonds intercommunal d'assainissement | ||
n | 497 | 1 Le fonds est alimenté par : | n | 526 | 1. Le fonds est alimenté par : |
498 | a) les taxes uniques de raccordement; | 527 | a) les taxes uniques de raccordement; | ||
n | 499 | b) les taxes annuelles d’utilisation du réseau secondaire. | n | 528 | b) les taxes annuelles d'utilisation du réseau secondaire. |
500 | 2 Les taxes sont calculées de manière à couv rir notamment : | 529 | 2. Les taxes sont calculées de manière à couvrir notamment : | ||
530 | a) les coûts d'entretien et d'exploitation du réseau secondaire; | ||||
501 | a) les coûts d’entretien et d’exploitation du réseau secondaire; b) les amortissements des investissements afférents à la mise aux normes des installations du réseau secondaire existant ou en vue de leur intégration à ce dernier selon les a rticles 59 et 60, notamment la réhabilitation, la mise en séparatif et la gestion centralisée des eaux pluviales des zones bâties existantes; | 531 | b) les amortissements des investissements afférents à la mise aux normes des installations du réseau secondaire existant ou en vue de leur intégration à ce dernier selon les articles 59 et 60, notamment la réhabilitation, la mise en séparatif et la gestion centralisée des eaux pluviales des zones bâties existantes; | ||
502 | c) les investissements afférents à la réalisation des équipements du réseau secondaire desservant les nouveaux quartiers situés en zone de développement; | 532 | c) les investissements afférents à la réalisation des équipements du réseau secondaire desservant les nouveaux quartiers situés en zone de développement; | ||
503 | d) le coût des capitaux investis; | 533 | d) le coût des capitaux investis; | ||
504 | e) les frais de fonctionnement du fonds; | 534 | e) les frais de fonctionnement du fonds; | ||
n | 505 | 3 A concurrence du juste prix déterminé sur la base d’un décompte financier, le montant de la location du réseau secondaire facturé par le s communes au fonds doit permettre de couvrir les frais prévus à l’alinéa 2, lettres b, c et d, ainsi que les amortissements selon l’article 105 al. 1. | n | 535 | 3. A concurrence du juste prix déterminé sur la base d'un décompte financier, le montant de la location du réseau secondaire facturé par les communes au fonds doit permettre de couvrir les frais prévus à l'alinéa 2, lettres b, c et d, ainsi que les amortissements selon l'article 105 al. 1. |
506 | 4 Dans les zones de développement industriel gérées par la Fondation pour les terrains industriels de Ge nève, le montant de la location du réseau secondaire facturé par la Fondation au fonds doit permettre de couvrir les coûts d’investissement prévus à l’alinéa 2, lettre c. | 536 | 4. Dans les zones de développement industriel gérées par la Fondation pour les terrains industriels de Genève, le montant de la location du réseau secondaire facturé par la Fondation au fonds doit permettre de couvrir les coûts d'investissement prévus à l'alinéa 2, lettre c. | ||
507 | 5 Les coûts d’entretien et d’exploitation du réseau secondaire ainsi que les frais de fonctionnement prévus à l’alinéa 2, lettre a et e sont assumés | 537 | 5. Les coûts d'entretien et d'exploitation du réseau secondaire ainsi que les frais de fonctionnement prévus à l'alinéa 2, lettre a et e sont assumés | ||
508 | 33 | 538 | 32 | ||
509 | directement par le fonds en tant que gestionnaire du réseau au moyen des ressources à sa disposition. | 539 | directement par le fonds en tant que gestionnaire du réseau au moyen des ressources à sa disposition. | ||
510 | Art. 88 Utilité publique du fonds intercommunal d'assainissement Le fonds est déclaré d ’utilité publique et exonéré de tous impôts directs cantonaux ou communaux. | 540 | Art. 88 Utilité publique du fonds intercommunal d'assainissement | ||
541 | Le fonds est déclaré d'utilité publique et exonéré de tous impôts directs cantonaux ou communaux. | ||||
511 | Art. 89 Statuts | 542 | Art. 89 Statuts | ||
n | 512 | L’organisation, les modalités de fonctionnement et la surveillance du fonds sont définies par les statuts approuvés par le Conseil d'Etat. | n | 543 | L'organisation, les modalités de fonctionnement et la surveillance du fonds sont définies par les statuts approuvés par le Conseil d'Etat. |
513 | Titre V Mesures admin istratives, sanctions et voies de droit | 544 | Titre V Mesures administratives, sanctions et voies de droit | ||
514 | Chapitre I Mesures administratives | 545 | Chapitre I Mesures administratives | ||
515 | Section I Principes | 546 | Section I Principes | ||
516 | Art. 90 Obligations de renseigner et de collaborer | 547 | Art. 90 Obligations de renseigner et de collaborer | ||
n | 517 | 1 Chacun est tenu de : | n | 548 | 1. Chacun est tenu de : |
518 | a) fournir au département les renseignements nécessaires à | 549 | a) fournir au département les renseignements nécessaires à l'application de la présente loi; | ||
519 | l’application de la présente loi; | ||||
520 | b) communiquer au département les résultats d'études, de campagnes et mesures ou de forages qu'il a entrepris ainsi que les renseignements s'y rapportant; | 550 | b) communiquer au département les résultats d'études, de campagnes et mesures ou de forages qu'il a entrepris ainsi que les renseignements s'y rapportant; | ||
521 | c) de procéder à des enquêtes ou de les tolérer; | 551 | c) de procéder à des enquêtes ou de les tolérer; | ||
n | 522 | d) de faciliter l'exercice de leur mandat aux a gents chargés de l'application de la présente loi et de ses règlements; | n | 552 | d) de faciliter l'exercice de leur mandat aux agents chargés de l'application de la présente loi et de ses règlements; |
523 | e) de se conformer aux décisions et ordonnances de l'autorité. | 553 | e) de se conformer aux décisions et ordonnances de l'autorité. | ||
n | 524 | 2 Les propriétaires des terrains bordant les cours d’eau ou pourvus d'installations d'évacuation ou d'épuration doivent perm ettre en tout temps l’accès aux rives et aux installations aux services de l’Etat chargés de l’application de la présente loi et aux personnes affectées aux interventions décidées par ces services | n | 554 | 2. Les propriétaires des terrains bordant les cours d'eau ou pourvus d'installations d'évacuation ou d'épuration doivent permettre en tout temps l'accès aux rives et aux installations aux services de l'Etat chargés de l'application de la présente loi et aux personnes affectées aux interventions décidées par ces services |
525 | 3 En particulier, les agents des services publics d'incendi e et de secours ont accès aux propriétés privées pour mettre fin à tout danger ou atteinte liés aux eaux, en prévenir et en limiter les conséquences, notamment en cas d'évènement pouvant générer une pollution des eaux. | 555 | 3. En particulier, les agents des services publics d'incendie et de secours ont accès aux propriétés privées pour mettre fin à tout danger ou atteinte liés aux eaux, en prévenir et en limiter les conséquences, notamment en cas d'évènement pouvant générer une pollution des eaux. | ||
526 | Section II Mesures | 556 | Section II Mesures | ||
n | 527 | 34 | n | 557 | 33 |
528 | Art. 91 Nature des mesures | 558 | Art. 91 Nature des mesures | ||
529 | En cas de violation des obligations découlant de la présente loi, de ses dispositions d’application, d’une autorisation ou d’une concession, le département peut ordonner notamment les mesures suivantes: | 559 | En cas de violation des obligations découlant de la présente loi, de ses dispositions d'application, d'une autorisation ou d'une concession, le département peut ordonner notamment les mesures suivantes: | ||
530 | a) l’exécution de travaux; | 560 | a) l'exécution de travaux; | ||
531 | b) la suspension ou l’interdiction de travaux ; | 561 | b) la suspension ou l'interdiction de travaux ; | ||
532 | c) la remise en état ; | 562 | c) la remise en état ; | ||
n | 533 | d) la suppression ou la démolition d'un ouvrage ou d’une installation; e) l’usage spécifique d’un ouvrage ou d'une installation ou | n | 563 | d) la suppression ou la démolition d'un ouvrage ou d'une installation; |
534 | l’interdiction d’utiliser celles -ci; | 564 | e) l'usage spécifique d'un ouvrage ou d'une installation ou l'interdiction d'utiliser celles-ci; | ||
535 | f) la suspension de l’exploitation partielle ou totale ; | 565 | f) la suspension de l'exploitation partielle ou totale ; | ||
536 | g) le retrait d'une autorisation ou d'une concession. | 566 | g) le retrait d'une autorisation ou d'une concession. | ||
537 | Art. 92 Procédure | 567 | Art. 92 Procédure | ||
n | 538 | 1 Le département notifie aux personnes intéressés, par pli recommandé, les mesures qu’elle ordonne. Elle fixe un délai approprié pour leur exécution, à moins qu’elle n’invoque l ’urgence. | n | 568 | 1 Le département notifie aux personnes intéressés, par pli recommandé, les mesures qu'elle ordonne. Elle fixe un délai approprié pour leur exécution, à moins qu'elle n'invoque l'urgence. |
539 | 2 La preuve de l ’exécution des mesures incombe à la contrevenante ou au contrevenant. | 569 | 2 La preuve de l'exécution des mesures incombe à la contrevenante ou au contrevenant. | ||
540 | Art. 93 Réfection des travaux | 570 | Art. 93 Réfection des travaux | ||
n | 541 | Les travaux qui ne sont pas exécutés conformément aux mesures prescrites doivent être refaits sur demande du département et sont, au besoin, exécuté s d’office. | n | 571 | Les travaux qui ne sont pas exécutés conformément aux mesures prescrites doivent être refaits sur demande du département et sont, au besoin, exécutés d'office. |
542 | Art. 94 Travaux d'office | 572 | Art. 94 Travaux d'office | ||
543 | 1 En cas de danger imminent, le département peut prendre immédiatement les mesures nécessaires. Elle en informe les personnes intéressées dans les plus brefs délais. | 573 | 1 En cas de danger imminent, le département peut prendre immédiatement les mesures nécessaires. Elle en informe les personnes intéressées dans les plus brefs délais. | ||
n | 544 | 2 En cas d’urgence, les mesures qui n’ont pas été exécutées dans les 24 heures qui suivent la notification peuvent être entreprises d’office par le département. | n | 574 | 2 En cas d'urgence, les mesures qui n'ont pas été exécutées dans les 24 heures qui suivent la notification peuvent être entreprises d'office par le département. |
545 | 3 Dans les autres cas, si le délai d'exécution est échu sans résultat, le département impartit un délai supplémentaire d'au moins 5 jours. Au terme de celui -ci, elle peut procéder d'office aux mesures requises. | 575 | 3 Dans les autres cas, si le délai d'exécution est échu sans résultat, le département impartit un délai supplémentaire d'au moins 5 jours. Au terme de celui-ci, elle peut procéder d'office aux mesures requises. | ||
546 | Art. 95 Frais, participation et intérêts | 576 | Art. 95 Frais, participation et intérêts | ||
547 | 1 Le département met à la charge des personnes intéressées : | 577 | 1 Le département met à la charge des personnes intéressées : | ||
n | n | 578 | 34 | ||
579 | a. les frais résultant de l'exécution des travaux d'office ou entrepris directement par l'autorité; | ||||
580 | b. les contributions au sens des articles 18 alinéa 7 et 22 alinéa 3. | ||||
581 | 2. La créance de l'État est productive d'intérêts au taux de 5% l'an dès la notification du bordereau. | ||||
582 | Art. 96 Poursuites | ||||
583 | Conformément aux dispositions générales de la loi sur la procédure administrative, du 12 septembre 1985, les décisions définitives infligeant une amende, ainsi que les bordereaux définitifs relatifs aux émoluments administratifs et aux frais au sens de l'article 95 al. 1, sont assimilés à des jugements exécutoires au sens de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du 11 avril 1889. | ||||
584 | Art. 97 Responsabilités | ||||
585 | L'exécution des décisions du département ne libère pas les personnes intéressées leurs responsabilités pour les dommages causés à des tiers ou aux eaux, avant, pendant, ou après l'exécution des travaux ni ne les libère des conséquences civiles, pénales ou administratives qu'elles peuvent encourir. | ||||
586 | Chapitre II Sanctions | ||||
587 | Art. 98 Amendes administratives | ||||
588 | 1. Est passible d'une amende administrative de 100 à 100'000 francs tout contrevenant : | ||||
589 | a. à la présente loi ou à ses dispositions d'exécution ; | ||||
590 | b. aux ordres donnés par le département dans les limites de la présente loi et des règlements édictés en vertu de celle-ci ; | ||||
591 | c. aux obligations contenues dans son autorisation ou sa concession. | ||||
592 | 2. Les amendes peuvent être infligées tant à des personnes morales qu'à des personnes physiques. | ||||
593 | 3. Le délai de prescription est de 7 ans. | ||||
594 | 4. Les amendes sont infligées par le département sans préjudice de plus fortes peines en cas de crimes ou délits. | ||||
595 | 5. Un émolument peut être perçu. | ||||
596 | Chapitre III Voies de droit | ||||
597 | Art. 99 Recours | ||||
548 | 35 | 598 | 35 | ||
n | 549 | a) les frais résultant de l’exécution des travaux d’office ou en trepris directement par l'autorité; | n | ||
550 | b) les contributions au sens des articles 18 alinéa 7 et 22 alinéa 3. 2 La créance de l’État est productive d’intérêts au taux de 5% l’an dès la notification du bordereau. | ||||
551 | Art. 96 Poursuites | ||||
552 | Conformément aux dispositions g énérales de la loi sur la procédure administrative, du 12 septembre 1985, les décisions définitives infligeant une amende, ainsi que les bordereaux définitifs relatifs aux émoluments administratifs et aux frais au sens de l'article 95 al. 1, sont assimilés à des jugements exécutoires au sens de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du 11 avril 1889. | ||||
553 | Art. 97 Responsabilités | ||||
554 | L’exécution des décisions du département ne libère pas les personnes intéressées leurs responsabilités pour les dommages causés à des tiers ou aux eaux, avant, pendant, ou après l’exécution des travaux ni ne les libère des conséquences civiles, pénales ou administratives qu’elles peuvent encourir. | ||||
555 | Chapitre II Sanctions | ||||
556 | Art. 98 Amendes administratives | ||||
557 | 1 Est passible d’une amende administrative de 100 à 100'000 francs tout contrevenant : | ||||
558 | a) à la présente loi ou à ses dispositions d’exécution ; | ||||
559 | b) aux ordres donnés par le département dans les limites de la présente loi et des règlements édictés en vertu de celle -ci ; | ||||
560 | c) aux obligations contenues dans son autorisation ou sa concession. 2 Les amendes peuvent être infligées tant à des personnes morales qu’à des personnes physiques. | ||||
561 | 3 Le délai de prescription est de 7 ans. | ||||
562 | 4 Les amendes sont infligées par le département sans préjudice de plus fortes peines en cas de crimes ou délits. | ||||
563 | 5 Un émolument peut être perçu. | ||||
564 | Chapitre I II Voies de droit | ||||
565 | Art. 99 Recours | ||||
566 | 36 | ||||
567 | Toute décision prise en application de la présente loi peut faire l’objet d’un recours auprès du Tribunal administratif de première instance, dans sa composition prévue par l’article 143 de la loi sur les constructions et les installations diverses, du 14 avril 1988. | 599 | Toute décision prise en application de la présente loi peut faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal administratif de première instance, dans sa composition prévue par l'article 143 de la loi sur les constructions et les installations diverses, du 14 avril 1988. | ||
568 | Art. 100 Qualité pour agir du département en matière pénale | 600 | Art. 100 Qualité pour agir du département en matière pénale | ||
n | 569 | Le département, en tant qu'autori té au sens de l'article 104 alinéa 2 du code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007, a qualité pour agir dans les procédures pénales en matière de protection des eaux. | n | 601 | Le département, en tant qu'autorité au sens de l'article 104 alinéa 2 du code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007, a qualité pour agir dans les procédures pénales en matière de protection des eaux. |
570 | Titre V1 Dispositions finales et transitoires | 602 | Titre V1 Dispositions finales et transitoires | ||
571 | Chapitre I Dispositions finales | 603 | Chapitre I Dispositions finales | ||
572 | Art. 101 Indexation | 604 | Art. 101 Indexation | ||
n | 573 | Les Conseil d'Etat peut adapter les montants maximaux des tarifs des taxes, des redevances et des émoluments en fonction de l'indice genevois des prix à la consommation, dès que celui -ci a subi une variation de 7,5 points. | n | 605 | Les Conseil d'Etat peut adapter les montants maximaux des tarifs des taxes, des redevances et des émoluments en fonction de l'indice genevois des prix à la consommation, dès que celui-ci a subi une variation de 7,5 points. |
574 | Art. 102 Dispositions d'applications | 606 | Art. 102 Dispositions d'applications | ||
575 | Le Conseil d'Etat édicte les dispositions nécessaires à l'application de la présente loi. | 607 | Le Conseil d'Etat édicte les dispositions nécessaires à l'application de la présente loi. | ||
576 | Art. 103 Clause abrogatoire | 608 | Art. 103 Clause abrogatoire | ||
577 | La loi sur les eaux, du 5 juillet 1961, est abrogée. | 609 | La loi sur les eaux, du 5 juillet 1961, est abrogée. | ||
578 | Art. 104 Entrée en Vigueur | 610 | Art. 104 Entrée en Vigueur | ||
579 | Le Conseil d'Etat fixe la date d'entrée en vigueur de la présente loi. | 611 | Le Conseil d'Etat fixe la date d'entrée en vigueur de la présente loi. | ||
580 | Chapitre II Dispositions transitoires | 612 | Chapitre II Dispositions transitoires | ||
581 | Art. 105 Dispositions transitoires | 613 | Art. 105 Dispositions transitoires | ||
n | 582 | Gestion transitoire du financement du réseau secondaire | n | 614 | Gestion transitoire du financement du réseau secondaire |
583 | 1 Le fonds intercommunal d’assainissement verse aux communes concernées le solde des amortissements des investissements afférents à la réalisation, l’extension et la transformation du réseau secondaire réalisés avant le 1er janvier 2015, dont l'échéance est postérieure à l'entrée en vigueur de la loi. | 615 | 1. Le fonds intercommunal d'assainissement verse aux communes concernées le solde des amortissements des investissements afférents à la réalisation, l'extension et la transformation du réseau secondaire réalisés avant le 1er janvier 2015, dont l'échéance est postérieure à l'entrée en vigueur de la loi. | ||
584 | Plans régionaux d'évacuation des e aux | 616 | Plans régionaux d'évacuation des eaux | ||
585 | 37 | 617 | 36 | ||
618 | Here is the formatted content of the document: | ||||
586 | 2 Les mesures fixées par l es plans régionaux d'évacuation des eaux (PREE) encore non réalisées lors de l'entrée en vigueur de la loi , sont intégrées dans les SPAGE , afin de garantir leur exécution. | 619 | 2. Les mesures fixées par les plans régionaux d'évacuation des eaux (PREE) encore non réalisées lors de l'entrée en vigueur de la loi, sont intégrées dans les SPAGE, afin de garantir leur exécution. | ||
587 | Art. 106 Modification à d'autres lois | 620 | Art. 106 Modification à d'autres lois | ||
n | 588 | 1 La loi sur l'occupation des eaux publiques, du 19 septembre 2008 (LOEP; RS GE L 2 10), est modifiée comme suit: | n | 621 | 1. La loi sur l'occupation des eaux publiques, du 19 septembre 2008 (LOEP; RS GE L 2 10), est modifiée comme suit: |
589 | Art. 1 al. 2 (nouvelle teneur) | 622 | Art. 1 al. 2 (nouvelle teneur) | ||
590 | Les eaux publiques figurent sur la carte de référence des eaux superficielles au sens de l'article 5 al. 6 de la loi sur la protection des eaux du xxx. | 623 | Les eaux publiques figurent sur la carte de référence des eaux superficielles au sens de l'article 5 al. 6 de la loi sur la protection des eaux du xxx. | ||
591 | *** | 624 | *** | ||
n | 592 | 2 La loi d'application de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, du 4 juin 1987 (LaLAT; RS GE L 1 30), est modifiée comme suit : | n | 625 | 2. La loi d'application de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, du 4 juin 1987 (LaLAT; RS GE L 1 30), est modifiée comme suit : |
593 | Art. 13 al. 1 lettre o (nouveau) | 626 | Art. 13 al. 1 lettre o (nouveau) | ||
n | 594 | 1 L’affectation et le régime d’aménagement des terrains compris à l’intérieur d’une ou plusieurs zones peuvent être précisés par divers types de plans et règlements, à savoir : | n | 627 | 1. L'affectation et le régime d'aménagement des terrains compris à l'intérieur d'une ou plusieurs zones peuvent être précisés par divers types de plans et règlements, à savoir : |
595 | o) les plans détaillés d'assainissement des eaux visés par l'article 51 de la loi sur les eaux du xxx. | 628 | o) les plans détaillés d'assainissement des eaux visés par l'article 51 de la loi sur les eaux du xxx. | ||
n | 596 | Art. 35 al. 1 (nouvell e teneur) | n | 629 | Art. 35 al. 1 (nouvelle teneur) |
597 | 1 Les décisions par lesquelles le Grand Conseil, respectivement le Conseil d’Etat adopte les plans d’affectation du sol visés aux articles 12 et 13, alinéa 1, lettres a à f, i et o de la présente loi peuvent faire l’objet d'un recours à la chambr e administrative de justice. | 630 | 1. Les décisions par lesquelles le Grand Conseil, respectivement le Conseil d'Etat adopte les plans d'affectation du sol visés aux articles 12 et 13, alinéa 1, lettres a à f, i et o de la présente loi peuvent faire l'objet d'un recours à la chambre administrative de justice. | ||
598 | *** | 631 | *** | ||
n | 599 | 3 La loi sur le domaine public , du 24 juin 1961 (LDPu ; RS GE L 1 05), est modifiée comme suit : | n | 632 | 3. La loi sur le domaine public, du 24 juin 1961 (LDPu; RS GE L 1 05), est modifiée comme suit : |
600 | Art. 1 lettre b (nouvelle teneur ) | 633 | Art. 1 lettre b (nouvelle teneur) | ||
601 | 1 Les eaux telles que définies à l'article 5 de la loi sur les eaux du xxx et dont le régim e est fixé par cette même loi ; | 634 | 1. Les eaux telles que définies à l'article 5 de la loi sur les eaux du xxx et dont le régime est fixé par cette même loi ; | ||
602 | *** | 635 | *** | ||
n | n | 636 | 37 | ||
637 | Certifié conforme | ||||
638 | La chancelière d'Etat : Michèle RIGHETTI-EL ZAYADI | ||||
639 | AVANT-PROJET | ||||
603 | 38 | 640 | 38 | ||
n | 604 | Certifié conforme | n | ||
605 | La chancelière d'Etat : Michèle RIGHETTI -EL ZAYADI | ||||
606 | 39 | ||||
607 | EXPOSÉ DES MOTIFS | 641 | EXPOSÉ DES MOTIFS | ||
608 | Mesdames et | 642 | Mesdames et | ||
609 | Messieurs les Députés, | 643 | Messieurs les Députés, | ||
n | 610 | L'eau donne non seulement son identité à notre planète , mais est vitale pour tous les êtres vivant s. Il s'agit d'un bien commun qui est au cœur de nos sociétés et de nos économies . A ce titre, la Constitution fédérale2 et la Constitution genevoise3 garantissent sa protection et sa préservation, son utilisation rationnelle et son exploitatio n durable. La gestion complexe de ce bien doit être réglementée par une législation adaptée. Or la loi genevoise sur les eaux actuellement en vigueur date du 5 juillet 19614. Même si elle a subi de nombreuses modifications depuis, celle -ci n'est plus adapt ée aux réalités actuelles. L'objectif de ce projet de refonte est de moderniser et de renforcer la loi sur les eaux de façon à permettre aux autorités d'appréhender les enjeux actuels tout en anticipant ceux à venir, en particulier les défis liés aux chang ements climatiques , à la préservation du vivant, au développement urbain et à l'augmentation de la population. | n | 644 | L'eau donne non seulement son identité à notre planète, mais est vitale pour tous les êtres vivants. Il s'agit d'un bien commun qui est au cœur de nos sociétés et de nos économies. A ce titre, la Constitution fédérale[^Article 76 de la Constitution fédérale du 18 avril 1999 (Cst – RS 101)] et la Constitution genevoise[^Articles 157 al. 3 et 159 de la constitution genevoise du 14 octobre 2012 (Cst-GE; RS A 2 00)] garantissent sa protection et sa préservation, son utilisation rationnelle et son exploitation durable. La gestion complexe de ce bien doit être réglementée par une législation adaptée. Or la loi genevoise sur les eaux actuellement en vigueur date du 5 juillet 1961[^Loi sur les eaux du 5 juillet 1961 (LEaux-GE; RS L 2 05)]. Même si elle a subi de nombreuses modifications depuis, celle-ci n'est plus adaptée aux réalités actuelles. L'objectif de ce projet de refonte est de moderniser et de renforcer la loi sur les eaux de façon à permettre aux autorités d'appréhender les enjeux actuels tout en anticipant ceux à venir, en particulier les défis liés aux changements climatiques, à la préservation du vivant, au développement urbain et à l'augmentation de la population. |
611 | Il s'agit d'une part de garantir la protection et la préservation de l'eau comme bien commun pour l'intérêt général de notre population et des générations futures , mais également, dans un cadre plus large, de notre biosphère (quantité et qualité des eaux et fonctionnement du grand et du petit cycle de l'eau). D'autre part, il convient également de réguler les usages de l'eau aux bénéfices de nos sociétés et de nos économies . | 645 | Il s'agit d'une part de garantir la protection et la préservation de l'eau comme bien commun pour l'intérêt général de notre population et des générations futures, mais également, dans un cadre plus large, de notre biosphère (quantité et qualité des eaux et fonctionnement du grand et du petit cycle de l'eau). D'autre part, il convient également de réguler les usages de l'eau aux bénéfices de nos sociétés et de nos économies. | ||
612 | 1. Contexte général | 646 | 1. Contexte général | ||
n | 613 | 2 Article 76 de la Constitution fédérale du 18 avril 1999 (Cst – RS 101) 3 Articles 157 al. 3 et 159 de la constitution gene voise du 14 octobre 2012 (Cst-GE; RS A 2 00) | n | 647 | L'eau procure à la population et à la biosphère un ensemble de bénéfices essentiels, que l'on nomme habituellement des services écosystémiques. Ils sont regroupés en quatre catégories[^https://www.bafu.admin.ch/bafu/fr/home/themes/biodiversite/info-specialistes/oekosysteme/consequences-de-la-perte-de-biodiversite.html]: |
614 | 4 Loi sur les eaux du 5 juillet 1961 (LEaux -GE; RS L 2 05) | ||||
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616 | L'eau procure à la population et à la biosphère un ensemble de bénéfices essentiels , que l'on nomme habituellement des services écosystémiques . Ils sont re groupés en quatre catégories5: | ||||
617 | - les service s d'assistance ou de soutien tels que le grand cycle de l'eau, la photosynthèse, la transformation de la matière organique, la formation de nouveaux sols, la pollinisation, le maintien de la | 648 | les *services d'assistance ou de soutien* tels que le grand cycle de l'eau, la photosynthèse, la transformation de la matière organique, la formation de nouveaux sols, la pollinisation, le maintien de la biodiversité, de la faune et de la flore; | ||
618 | biodiversité, de la fau ne et de la flore ; | 649 | les *services d'approvisionnement* tels que l'alimentation, l'eau potable, l'agriculture, les ressources énergétiques (électricité, chauffage, etc), les matières premières et les ressources médicinales; | ||
619 | - les service s d'approvisionnement tels que l'alimentation , l'eau potable, l'agriculture , les ressources énergétiques ( électricité, chauffage, etc), les matières premières et les ressources médicinales; - les service s de régulation tels que l a régulation du climat, la régulation du grand cycle de l'eau, l'autoépuration des éléments (air, eau etc.) et l'amélioration de leur qualité, le maintien de la fertilité des sols ou l'assainissement; | 650 | les *services de régulation* tels que la régulation du climat, la régulation du grand cycle de l'eau, l'autoépuration des éléments (air, eau etc.) et l'amélioration de leur qualité, le maintien de la fertilité des sols ou l'assainissement; | ||
620 | - les service s culturel s, plus abstrait, tel s que les services récréatifs et écotouristiques, les connaissances scientifiques, la valeur esthétique de la beauté des paysages , le soutien aux relations sociales , le ressourcement psychique ou même la source d'inspiration . | 651 | les *services culturels*, plus abstrait, tels que les services récréatifs et écotouristiques, les connaissances scientifiques, la valeur esthétique de la beauté des paysages, le soutien aux relations sociales, le ressourcement psychique ou même la source d'inspiration. | ||
621 | Le présent projet de refonte de la loi genevoise sur les eaux a été élaboré en tenant compte de l'ampleur des services écosystémiques rendus par l'eau et de son corollaire, la dépendance forte de la société et de l'économie à cette ressource. Dans ce contexte, et afin d'appréhender les enje ux multisectoriels qui en découlent, le projet de loi se base sur l'articulation des trois piliers du développement durable défini e par les Nations Unies6, selon laquelle une économie dynamique ne peut croître que sur le socle d'une société solide et d'éco systèmes sains et fonctionnels . | 652 | Le présent projet de refonte de la loi genevoise sur les eaux a été élaboré en tenant compte de l'ampleur des services écosystémiques rendus par l'eau et de son corollaire, la dépendance forte de la société et de l'économie à cette ressource. Dans ce contexte, et afin d'appréhender les enjeux multisectoriels qui en découlent, le projet de loi se base sur l'articulation des trois piliers du développement durable définie par les Nations Unies[^Objectifs de développement durable | ONU GENEVE (ungeneva.org)], selon laquelle une économie dynamique ne peut croître que sur le socle d'une société solide et d'écosystèmes sains et fonctionnels. | ||
622 | 5 https://www.bafu.admin.ch/bafu/fr/home/themes/biodiversite/info - specialistes/oekosysteme/consequences -de-la-perte -de-biodiversite.html 6 Objectifs de développement durable | ONU GENEVE (ungeneva.org ) | ||||
623 | 41 | ||||
624 | 2. Une loi dépassée par les enjeux actuels | 653 | 2. Une loi dépassée par les enjeux actuels | ||
625 | La loi sur les eaux du 5 juillet 1961 est entrée en vigueur le 8 août 1961, à une période où les questions liées à l'assainissement des eaux usées étaient largement prédominantes. | 654 | La loi sur les eaux du 5 juillet 1961 est entrée en vigueur le 8 août 1961, à une période où les questions liées à l'assainissement des eaux usées étaient largement prédominantes. | ||
n | 626 | Cette loi a été modifiée trois fois depuis le début des années 2000 . Même pionnière , par exemple sur le sujet de la renaturation des cours d’eau il y a plus de 25 ans, elle manque aujourd'hui de modernité et d’anticipation, particulièrement en ce qui conc erne : | n | 655 | Cette loi a été modifiée trois fois depuis le début des années 2000. Même pionnière, par exemple sur le sujet de la renaturation des cours d'eau il y a plus de 25 ans, elle manque aujourd'hui de modernité et d'anticipation, particulièrement en ce qui concerne : |
627 | – les enjeux climatiques, sanitaires et démographiques et les moyens d'y répondre ; | 656 | les enjeux climatiques, sanitaires et démographiques et les moyens d'y répondre; | ||
628 | – le dispositif de hiérarchisation ou d’arbitrage en cas de situations de crise, par exemple en cas de pénuries dues aux sécheresses , et la capacité du Conseil d'Etat de prendre des décisions adaptées à ces circonstances particulières ; | 657 | le dispositif de hiérarchisation ou d'arbitrage en cas de situations de crise, par exemple en cas de pénuries dues aux sécheresses, et la capacité du Conseil d'Etat de prendre des décisions adaptées à ces circonstances particulières; | ||
629 | – la prise en compte des dangers croissants dus au ruissellement des eaux ; – la régulation de l’eau potable non traitée dans la loi actuelle ; – le besoin de valoriser et de gérer les eaux de pluie et les eaux brutes et d'inciter aux économies d'eau; | 658 | la prise en compte des dangers croissants dus au ruissellement des eaux; | ||
659 | la régulation de l'eau potable non traitée dans la loi actuelle; | ||||
660 | le besoin de valoriser et de gérer les eaux de pluie et les eaux brutes et d'inciter aux économies d'eau; | ||||
661 | 41 | ||||
662 | la régulation des usages accrus de la ressource, la prise en compte des usages multiples des eaux et la gestion des conflits d'usages; | ||||
663 | la prise en compte nécessaire du contexte inter-cantonal et transfrontalier de la gestion de l'eau. | ||||
664 | 3. Un projet de loi moderne | ||||
665 | Le projet de loi repose sur la prise en compte de deux concepts de base liés à la tâche publique et à la responsabilité de l'Etat concernant l'eau: | ||||
666 | les statuts de l'eau: d'une part, il y a l'eau en tant que bien commun n'appartenant à personne, ou plutôt à chacune et à chacun et d'autre part, il y a les eaux attribuées au domaine public, à une superficie ou un périmètre inscrit dans le territoire. | ||||
667 | Les usages de l'eau: d'une part, il y a les usages communs, qui doivent être garantis comme accessibles à tous, en principe gratuitement, et d'autre part les usages accrus de l'eau à des fins diverses, engendrant des revenus mais aussi potentiellement des rivalités. | ||||
668 | Comprendre ces distinctions est indispensable pour bien saisir la systématique de la loi et des différents instruments de régulation qu'elle propose. L'enjeu d'une loi moderne sur les eaux repose en effet sur la capacité de la puissance publique à garantir en priorité les usages communs de l'eau et ses bénéfices intrinsèques. La loi doit également réguler ses utilisations lorsqu'un usage accru par une partie seulement des administrés la capte de façon privative, la rendant de fait indisponible temporairement ou définitivement pour les autres usagers. | ||||
669 | La nature multiple et complexe de l'eau est illustrée, à titre d'exemple, par les eaux pluviales. Celles-ci sont considérées comme un "bien commun" et ne font pas partie du domaine public puisqu'elles n'ont pas de matérialité foncière. Elles peuvent être valorisées soit en les stockant sur les toitures (usage privatif), soit dans des fosses ou des noues au niveau du sol, tout en restant disponible pour l'usage commun (rafraîchissement urbain, nature en ville, arborisation, etc.). Le prélèvement de cette eau "brute" (non filtrée) devrait rester possible pour d'autres usages à des fins publiques ou privées, tels qu'arrosage, usage sanitaire (alimentation des w.c), nettoyage de surfaces, lutte contre l'incendie, alimentation de jardin d'eau, de biotopes, de soutien d'étiage, de pisciculture, etc. | ||||
670 | Un autre exemple parlant concerne les eaux souterraines qui, lorsqu'elles relèvent du domaine public, sont soustraites à l'usage commun. Pour les nappes d'accompagnement superficielles, qui alimentent le débit d'étiage des cours d'eau, il s'agira prioritairement de gérer leur utilisation à des fins | ||||
630 | 42 | 671 | 42 | ||
n | 631 | – la régulation des usages accrus de la ressource , la prise en compte des usages multiples des eaux et la gestion des conflits d'usages ; – la prise en compte nécessaire du contexte inter-cantonal et transfrontalier de la gestion de l' eau. | n | ||
632 | 3. Un projet de loi moderne | ||||
633 | Le projet de loi repose sur la prise en compte de deux concepts de base liés à la tâche publique et à la responsabilité de l'Etat concernant l'eau: – les statut s de l'eau: d 'une part, il y a l'eau en tant que bien commun n'appartenant à personne, ou plutôt à chacune et à chacun et d'autre part, il y a les eaux attribuées au domaine public, à une superficie ou un périmètre inscrit dans le territoire. | ||||
634 | – Les usages de l'eau: d'une part, il y a le s usages communs, qui doivent être garantis comme accessibles à tous , en principe gratuitement, et d'autre part l es usages accrus de l'eau à des fins diverses, engendrant des revenus mais aussi potentiellement des rivalités. | ||||
635 | Comprendre ces distinctions es t indispensable pour bien saisir la systématique de la loi et des différents instruments de régulation qu'elle propose. L'enjeu d'une loi moderne sur les eaux repose en effet sur la capacité de la puissance publique à garantir en priorité les usage s commun s de l'eau et ses bénéfices intrinsèques . La loi doit également réguler ses utilisation s lorsqu'un usage accru par une partie seulement des administrés la capte de façon privative, la rendant de fait indisponible temporairement ou définitivement pour les a utres usagers. | ||||
636 | La nature multiple et complexe de l'eau est illustrée, à titre d'exemple, par les eaux pluviales. Celles -ci sont considérées comme un "bien commun" et ne font pas partie du domaine public puisqu'elles n'ont pas de matérialité foncière. Elles peuvent être valorisées soit en les stockant sur les toitures (usage privatif) , soit dans des fosses ou des noues au niveau du sol, tout en restant disponible pour l'usage commun (rafraichissement urbain, nature en ville, arborisation, etc.) . Le prélèveme nt de cette eau "brute" (non filtrée) devrait rester possible pour d'autres usages à des fins publiques ou privées, tels qu'arrosage, usage sanitaire (alimentation des w.c), nettoyage de surfaces, lutte contre l'incendie, alimentation de jardin d'eau, de b iotopes, de soutien d'étiage, de pisciculture, etc. | ||||
637 | Un autre exemple parlant concerne les eaux souterraines qui, lorsqu'elles relèvent du domaine public, sont soustraites à l'usage commun. Pour les nappes d'accompagnement superficielles , qui alimentent le débit d'étiage des cours d'eau, il s'agira prioritairement de gérer leur utilisation à des fins | ||||
638 | 43 | ||||
639 | d'approvisionnement en eau potable, d'irrigation agricole ou de régulation thermique. | 672 | d'approvisionnement en eau potable, d'irrigation agricole ou de régulation thermique. | ||
640 | En résumé ce sont ces ramifications multiples et complexes de gestion des eaux que le projet de loi se propose de clarifier et d'optimiser notamment sur les questions des rivalités d'usages et des responsabilités , étant rappelé que pour les eaux souterraines, la loi sur les ressources du sous -sol7 est réservé e. Enfin, il est imp ortant de préciser que le projet de loi repose également sur les deux principes de causalités essentiels suivants: | 673 | En résumé ce sont ces ramifications multiples et complexes de gestion des eaux que le projet de loi se propose de clarifier et d'optimiser notamment sur les questions des rivalités d'usages et des responsabilités, étant rappelé que pour les eaux souterraines, la loi sur les ressources du sous-sol[^LRSS; RS L 3.05] est réservée. | ||
674 | Enfin, il est important de préciser que le projet de loi repose également sur les deux principes de causalités essentiels suivants: | ||||
641 | – le principe du "consommateur -payeur" , selon lequel une incitation financière doit permettre d'atteindre un objectif de sobriété et de parcimonie dans l'utilisation d e la ressource; | 675 | le principe du "consommateur-payeur", selon lequel une incitation financière doit permettre d'atteindre un objectif de sobriété et de parcimonie dans l'utilisation de la ressource; | ||
642 | – le principe du "pollueur -payeur", consacré tant dans la Constitution fédérale8 que dans la loi fédérale sur la protection des eaux du 24 janvier 19919, selon lequel les frais de prévention, de réparation et | 676 | le principe du "pollueur-payeur", consacré tant dans la Constitution fédérale[^Art. 74 Cst (RS 101)] que dans la loi fédérale sur la protection des eaux du 24 janvier 1991[^Art. 3a LEaux (RS 814.20)], selon lequel les frais de prévention, de réparation et d'assainissement sont à la charge de ceux qui les causent; on entend par là toute modification ou altération du bien dans sa nature, ses fonctions, sa qualité ou sa quantité. | ||
643 | d'assainissement sont à la charge de ceux qui les causent; on entend par là toute modification ou altération du bien dans sa nature, ses fonctions, sa qualité ou sa quantité . | ||||
644 | 4. Principales nouveautés | 677 | 4. Principales nouveautés | ||
n | 645 | Prise en compte du contexte intercantonal et transfrontalier | n | 678 | **Prise en compte du contexte intercantonal et transfrontalier** |
646 | L'approvisionnement en eau potable du canton de Genève et, d'une manière générale, la protection et la gestion de ses eaux dépend ent fortement de celles des eaux de tout le bassin -versant léman ique. Une gouvernance efficace avec les cantons du Valais et de Vaud, ainsi qu'avec les deux départements français de l'Ain et de la Haute Savoie se révèlent donc indispensable. | 679 | L'approvisionnement en eau potable du canton de Genève et, d'une manière générale, la protection et la gestion de ses eaux dépendent fortement de celles des eaux de tout le bassin-versant lémanique. Une gouvernance efficace avec les cantons du Valais et de Vaud, ainsi qu'avec les deux départements français de l'Ain et de la Haute Savoie se révèlent donc indispensable. | ||
647 | A titre d'exemple, la gestion des dangers dus aux crues pour le quartier Praille-Acacias -Vernet actuellement en développement, nécessite la prise en compte, depuis le pied du Salève français, des régimes hydrologiques des cours d'eau qui le traversent. | 680 | A titre d'exemple, la gestion des dangers dus aux crues pour le quartier Praille-Acacias-Vernet actuellement en développement, nécessite la prise en compte, depuis le pied du Salève français, des régimes hydrologiques des cours d'eau qui le traversent. | ||
648 | Le caractère quasi entièrement transfrontalier des eaux genevoises ne saurait ê tre ignoré et nécessite l'intégration du contexte international dans la | 681 | Le caractère quasi entièrement transfrontalier des eaux genevoises ne saurait être ignoré et nécessite l'intégration du contexte international dans la | ||
649 | 7 LRSS; RS L 3.05 | ||||
650 | 8 Art. 74 Cst (RS 101) | ||||
651 | 9 Art. 3a LEaux (RS 814.20) | ||||
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653 | loi. Cette intégration représente en outre un facteur de paix et de développement durable. | 682 | loi. Cette intégration représente en outre un facteur de paix et de développement durable. | ||
654 | A ce titre, on peut citer la Convention d'Helsinki10 qui est appliquée entre la France et la Suisse pour la gestion transfrontalière du Rhône, notamment sur la prévention, la maîtrise et la réduction de la pollution des eaux, l'utilisation équitable et respectueuse de l'environnement et la conservation des ressources; ou encore l'Accord de Karlsru he du 23 janvier 1996 et son extension au Canton de Genève du 22 avril 2004 ayant permis la mise en œuvre de cette coopération, par de nombreux accords sectoriels sur le plan de la gestion des eaux. | 683 | A ce titre, on peut citer la Convention d'Helsinki[^Convention sur la protection et l'utilisation des cours d'eau transfrontières et des lacs internationaux du 17 mars 1992, dite Convention d'Helsinki] qui est appliquée entre la France et la Suisse pour la gestion transfrontalière du Rhône, notamment sur la prévention, la maîtrise et la réduction de la pollution des eaux, l'utilisation équitable et respectueuse de l'environnement et la conservation des ressources; ou encore l'Accord de Karlsruhe du 23 janvier 1996 et son extension au Canton de Genève du 22 avril 2004 ayant permis la mise en œuvre de cette coopération, par de nombreux accords sectoriels sur le plan de la gestion des eaux. | ||
655 | Création d'un mécanisme de régulation lors de situation s particulières Avec la survenance croissante et régulière d'aléas climatiques engendrant la mise en péril ou une tension entre certains services et usages, un besoin de régulation supplémentaire se fait jour dans la pratique de la politique publique de l’ eau. Ces situations particulières nécessitent la mise en œuvre de solutions effectives et souvent urgentes. | 684 | Création d'un mécanisme de régulation lors de situations particulières | ||
685 | Avec la survenance croissante et régulière d'aléas climatiques engendrant la mise en péril ou une tension entre certains services et usages, un besoin de régulation supplémentaire se fait jour dans la pratique de la politique publique de l'eau. Ces situations particulières nécessitent la mise en œuvre de solutions effectives et souvent urgentes. | ||||
656 | Les expériences de sécheresses vécues ces dernières années ont montré leur impact sur le fonctionnement des écosystèmes, en particulier l'étiage extrême ou l'asséchement des cours d'eau . A titre d'exemple, e n 2023, l'Allondon a fait l'objet d'une mise à ban impliquant des mesures de limitation de certains usages (baignade, pêche) , conformément à la législation relative à la protection de la nature11. | 686 | Les expériences de sécheresses vécues ces dernières années ont montré leur impact sur le fonctionnement des écosystèmes, en particulier l'étiage extrême ou l'assèchement des cours d'eau. A titre d'exemple, en 2023, l'Allondon a fait l'objet d'une mise à ban impliquant des mesures de limitation de certains usages (baignade, pêche), conformément à la législation relative à la protection de la nature[^Art. 1 du règlement relatif à la mise à ban temporaire d'emplacements dignes d'intérêt au titre de la protection de la nature (RMABT; RS L 4 05.08)]. | ||
657 | En outre, en l'absence de régulation adaptée , ces situations de sécheresse ou de canicule, ont pour effet l' augmentation de certains usages accrus (irrigation, arrosage, etc.), ce qui induit des effets financiers et des pratiques en désaccord avec le princ ipe d'utilisation parcimonieuse de l'eau. Enfin, en dehors des évènements climatiques de moins en moins | 687 | En outre, en l'absence de régulation adaptée, ces situations de sécheresse ou de canicule, ont pour effet l'augmentation de certains usages accrus (irrigation, arrosage, etc.), ce qui induit des effets financiers et des pratiques en désaccord avec le principe d'utilisation parcimonieuse de l'eau. | ||
658 | exceptionnels, les risques de pollution acci dentelles d'importance existent . Pour rappel, toujours en 2023, les pollutions dues au rejet de bactéries fé cales dans l'Arve suite à des problème s technique s survenus dans les STEP de France voisine , avaient pu être en partie absorbées par dilution et, concernant l'information à la population, gérées par voie de communication et de recommandations concernant la baignade . | 688 | Enfin, en dehors des évènements climatiques de moins en moins exceptionnels, les risques de pollution accidentelles d'importance existent. Pour rappel, toujours en 2023, les pollutions dues au rejet de bactéries fécales dans l'Arve suite à des problèmes techniques survenus dans les STEP de France voisine, avaient pu être en partie absorbées par dilution et, concernant l'information à la population, gérées par voie de communication et de recommandations concernant la baignade. | ||
659 | 10 Convention sur la protection et l’utilisation des cours d’eau transfrontières et des lacs internationaux du 17 mars 1992, dite Convention d’Helsinki 11 Art. 1 du r èglement rel atif à la mise à ban temporaire d’emplacements dignes d’intérêt au titre de la protection de la nature (RMABT; RS L 4 05.08) | 689 | Ainsi, à l'instar de ce qui se fait ailleurs, dans le canton de Fribourg[^Directive pour la gestion des prélèvements dans les eaux superficielles en cas de sécheresse du 29 juin 2018 (DAEC)] ou en France[^Guide circulaire de mise en œuvre des mesures de restriction des usages de l'eau en période de sécheresse, du Ministère de la transition écologique et de la cohésion des territoires, de mai 2023] par exemple, le projet de loi se propose de formaliser ces situations exceptionnelles. Pour ce faire et dans ce cadre, il prévoit de donner au Conseil d'Etat la compétence d'arbitrer, de réguler, de prioriser ou de limiter les usages de l'eau. | ||
660 | 45 | ||||
661 | Ainsi, à l'instar de ce qui se fait ailleurs, dans le canton de Fribourg12 ou en France13 par exemple, le projet de loi se propose de formaliser ces situations exceptionnelles. Pour ce faire et dans ce cadre, il prévoit de donner au Conseil d'Etat la compétence d'arbitrer, de réguler, de prioriser ou de limiter les usages de l'eau. | ||||
662 | Création d'un Fonds pour la préservation des eaux | 690 | Création d'un Fonds pour la préservation des eaux | ||
n | 663 | Dès que l'eau est prélevée depuis un milieu naturel pour servir les usages humains, elle entre dans le petit cycle de l'eau . Elle est alors traitée ou transformée, consommée et utilisée, puis dépolluée et assainie avant d'être rejetée dans les milieux naturels et de rejoindre ainsi à nouveau le grand cycle de l'eau . | n | 691 | Dès que l'eau est prélevée depuis un milieu naturel pour servir les usages humains, elle entre dans le *petit cycle de l'eau*. Elle est alors traitée ou transformée, consommée et utilisée, puis dépolluée et assainie avant d'être rejetée dans les milieux naturels et de rejoindre ainsi à nouveau le *grand cycle de l'eau*. |
664 | Dans ce cadre, l es usages des eaux et notamment la distribution d'eau potable ont pour effet d'affecter la quantité et la qualité de la ressource. On parle d'externalités négatives, qu'il convient de compenser. En miroir, les mesures propres à réduire un maximum les coûts de traitement pour la distribution en eau potable ou pour d'autres usages présentent un bénéfice indéniable pour la société et pou r l'environnement. On parle alors d'externalités positives. | 692 | Dans ce cadre, les usages des eaux et notamment la distribution d'eau potable ont pour effet d'affecter la quantité et la qualité de la ressource. On parle d'externalités négatives, qu'il convient de compenser. En miroir, les mesures propres à réduire un maximum les coûts de traitement pour la distribution en eau potable ou pour d'autres usages présentent un bénéfice indéniable pour la société et pour l'environnement. On parle alors d'externalités positives. | ||
665 | L'enjeu , notamment au niveau économique, est donc de maintenir au maximum les externalités positives en amont de l'utilisation des eaux par l'être humain , tout en minimisant au mieux le s external ités négatives lors du rejet de la ressource dans les milieux naturels. | 693 | L'enjeu, notamment au niveau économique, est donc de maintenir au maximum les externalités positives en amont de l'utilisation des eaux par l'être humain, tout en minimisant au mieux les externalités négatives lors du rejet de la ressource dans les milieux naturels. | ||
666 | Or cette activité de régulation des externalités positives et négatives n'existe pas encore formellement dans la loi . Elle nécessite notamment la création d'observatoires et de systèm es de surveillance , l'optimisation des systèmes d'assainissement et la mise en œuvre d'un financement pérennisé prenant en compte les principes de causalité du consommateur -payeur (en amont) et du pollueur -payeur (à l'aval). | 694 | Or cette activité de régulation des externalités positives et négatives n'existe pas encore formellement dans la loi. Elle nécessite notamment la création d'observatoires et de systèmes de surveillance, l'optimisation des systèmes d'assainissement et la mise en œuvre d'un financement pérennisé prenant en compte les principes de causalité du consommateur-payeur (en amont) et du pollueur-payeur (à l'aval). | ||
667 | Par la création d'un Fonds pou r la préservation des eaux, le projet de loi se propose de répondre à la nécessité de cette activité de régulation . Le fonds serait alimenté par deux prélèvements modérés sur la redevance liée au | 695 | Par la création d'un Fonds pour la préservation des eaux, le projet de loi se propose de répondre à la nécessité de cette activité de régulation. Le fonds serait alimenté par deux prélèvements modérés sur la redevance liée au | ||
668 | 12 Directive pour la gestion des prélèvements dans les eaux superficielles en cas de sécheresse du 29 juin 2018 (DAEC) | ||||
669 | 13 Guide circulaire de mise en œuvre des mesures de restriction des usages de l’eau en période de sécheresse, du Ministère de la transition écologique et de la cohésion des territoires, de mai 2023 | ||||
670 | 46 | ||||
671 | prélèvement et sur la taxe d'épuration concrétisant ainsi les principes évoqués précédemment . | ||||
672 | L'introduction de dispositions relatives à l'eau potable | 696 | L'introduction de dispositions relatives à l'eau potable | ||
n | 673 | La loi sur les eaux du 5 juillet 1961, centrée sur les questions de l'assainissement, ne traite pas directement de l'eau potable, ce qui aujourd'hui apparaît com me une lacune évidente qu'il convient de combler | n | 697 | La loi sur les eaux du 5 juillet 1961, centrée sur les questions de l'assainissement, ne traite pas directement de l'eau potable, ce qui aujourd'hui apparaît comme une lacune évidente qu'il convient de combler impérativement. |
674 | impérativement. | ||||
675 | En effet, au vu de l'évolution climatique et de l'importance de sécuriser l'approvisionnement de la population en eau de qualité, il convient de confirmer formellement le rôle de régulateur des autorités cantonales ; cela permet notamment de fixer des orientations stratégiques nécessaires à assurer l'approvisionnement en eau potable, conformément aux tâches confiées par le droit fédéral, et en particulier l'ordonnance du 19 août 2020 sur la g arantie de l’approvisionnement en eau potable lors d’une pénurie grave14. | 698 | En effet, au vu de l'évolution climatique et de l'importance de sécuriser l'approvisionnement de la population en eau de qualité, il convient de confirmer formellement le rôle de régulateur des autorités cantonales ; cela permet notamment de fixer des orientations stratégiques nécessaires à assurer l'approvisionnement en eau potable, conformément aux tâches confiées par le droit fédéral, et en particulier l'ordonnance du 19 août 2020 sur la garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave[^OAP ; RS 531.32]. | ||
676 | On comprend aisément que les collectivités disposant de ressources en eau ont un intérêt prépondérant, sinon stratégique, à bénéficier d'un maximum de ressources en eau de bonne à trè s bonne qualité, et de provenances variées. Cela induit que la connaissance et la surveillance de la part de ressource disponible via le grand cycle de l'eau doivent être optimales, et donc activement mises en place. La situation de rente, qui a prévalu ju squ'à récemment grâce à l'abondance de la ressource engendrant le sentiment que tous les usagers intéressés en auront toujours assez, n'est plus de mise. Il s'agit d'anticiper des décisions de répartitions et de restrictions des usages . | 699 | On comprend aisément que les collectivités disposant de ressources en eau ont un intérêt prépondérant, sinon stratégique, à bénéficier d'un maximum de ressources en eau de bonne à très bonne qualité, et de provenances variées. Cela induit que la connaissance et la surveillance de la part de ressource disponible via le *grand cycle de l'eau* doivent être optimales, et donc activement mises en place. La situation de rente, qui a prévalu jusqu'à récemment grâce à l'abondance de la ressource engendrant le sentiment que tous les usagers intéressés en auront toujours assez, n'est plus de mise. Il s'agit d'anticiper des décisions de répartitions et de restrictions des usages. | ||
677 | Pour rappel, l ’eau potable distribuée dans le canton de Genève provient depuis des décennies essentiellement du lac et des nappes principales d'eaux souterraines. | 700 | Pour rappel, l'eau potable distribuée dans le canton de Genève provient depuis des décennies essentiellement du lac et des nappes principales d'eaux souterraines. | ||
678 | Actualisation des modèles tarifaires | 701 | Actualisation des modèles tarifaires | ||
n | 679 | Le projet de loi se propose également de revoir l a tarification des taxes liées à la prod uction et la distribution de l'eau potable , à l'épuration des e aux usées, ainsi qu'à l'utilisation du réseau secondaire d'assainissement. Le but de ces adaptation s est de renforcer le caractère incitatif du prix de l'eau. Basé sur les principes de causalité, d'équival ence et de couverture des coûts et a fin de simplifier la facturation pour l'administration et la lisibilité pour le consommateur, le même modèle de tarification a été prévu pour ces | n | 702 | Le projet de loi se propose également de revoir la tarification des taxes liées à la production et la distribution de l'eau potable, à l'épuration des eaux usées, ainsi qu'à l'utilisation du réseau secondaire d'assainissement. Le but de ces adaptations est de renforcer le caractère incitatif du prix de l'eau. |
680 | 14 OAP ; RS 531.32 | 703 | Basé sur les principes de causalité, d'équivalence et de couverture des coûts et afin de simplifier la facturation pour l'administration et la lisibilité pour le consommateur, le même modèle de tarification a été prévu pour ces | ||
704 | trois types de taxes. Il se traduit actuellement par la grille tarifaire ci-dessous, étant rappelé que la taxe fédérale sur les eaux usées permet l'allocation par la Confédération d'indemnités en faveur des cantons pour la mise en place du traitement des micropolluants. | ||||
705 | A table is shown with the following headers: Grille tarifaire valable depuis 2016 (Hors TVA), Production et Distribution Eau Potable, Taxe d'épuration des Eaux Usées SIG, Taxe d'utilisation du réseau secondaire, Taxe fédérale sur les Eaux Usées. The table contains various pricing tiers based on annual water consumption. | ||||
706 | Ce modèle avait été considéré comme le meilleur compromis entre la causalité (les coûts fixes des services doivent être couverts par une taxe fixe), traduite par le caractère dégressif de la tarification, et l'incitation à une consommation raisonnée de la ressource. Dans la pratique, il présente néanmoins l'inconvénient de ne pas récompenser les consommateurs vertueux utilisant moins de 100 m³ d'eau par année (9% des compteurs), en raison du forfait annuel. | ||||
707 | Afin de renforcer le caractère incitatif du prix de l'eau, plusieurs modèles de tarification ont été étudiés en amont de la présente modification de la loi. Les modèles de tarification linéaire ou progressive n'ont pas été retenus. En effet, en plus du fait qu'ils s'éloigneraient du principe de causalité, leur impact serait très important pour les grands consommateurs (augmentation de la facture de l'eau de l'ordre de 30% ou plus). Comme il n'y a pas de compteurs individuels par logement dans les immeubles collectifs, cette augmentation toucherait principalement les locataires en tant que consommateurs collectifs, pénalisant les habitations à densité les plus élevés, alors que les plus petits consommateurs individuels (propriétaires de maisons individuelles) verraient leur facture sensiblement diminuer. | ||||
708 | Au vu de ce qui précède, les principes retenus dans le cadre du nouveau modèle de tarification proposé par le projet de loi sont les suivants : | ||||
709 | facturation variable dès le premier m³ consommé; | ||||
710 | facturation d'un montant annuel fixe de base; | ||||
681 | 47 | 711 | 47 | ||
n | 682 | trois types de taxes . Il se traduit actuellement par la grille tarifaire ci -dessous , étant rappelé que la taxe fédérale sur les eaux usées permet l'allocation par la Confédération d'indemnités en faveur des cantons pour la mise en place du traitement des micropolluants. | n | 712 | augmentation du montant tarifaire de consommation pour les consommateurs de la tranche 100-500 m³/an et pour les très gros consommateurs de la tranche >20'000 m³/an ; |
683 | Ce modèle avait ét é considéré comme le meilleur compromis entre la causalité (les coûts fixes des services doivent être couverts par une taxe fixe), traduite par le caractère dégressif de la tarification, et l'incitation à une consommation raisonnée de la ressource. Dans la pratique, il présente néanmoins l'inconvénient de ne pas récompenser les consommateurs vertueux utilisant moins de 100 m3 d'eau par année (9% des compteurs) , en raison du forfait annuel. | 713 | stabilité du montant tarifaire de consommation avec un impact nul ou négligeable pour les clients consommant entre 500 et 20'000 m³/an. | ||
684 | Afin de renforcer le caractère incitatif du prix de l'eau, plusieur s modèles de tarification ont été étudiés en amont de la présente modification de la loi. Les modèles de tarification linéaire ou progressive n'ont pas été retenus. En effet, en plus du fait qu'ils s'éloigneraient du principe de causalité, leur impact ser ait très important pour les grands consommateurs (augmentation de la facture de l’eau de l'ordre de 30% ou plus). Comme il n'y a pas de compteurs individuels par logement dans les immeubles collectifs, cette augmentation toucherait principalement les locat aires en tant que consommateurs collectifs, pénalisant les habitations à densité les plus élevés, alors que les plus petits consommateurs individuels (propriétaires de maisons individuelles) verraient leur facture sensiblement diminuer. | 714 | Une projection de l'impact sur les consommateurs a été calculée avec l'hypothèse d'un volume de consommation d'eau potable constant et égal à la moyenne 2018-2022 générant le même revenu qu'actuellement pour les activités eau potable et eaux usées ainsi que pour la taxe d'utilisation du réseau secondaire. | ||
685 | Au vu de ce qui pré cède, les principes retenus dans le cadre du nouveau modèle de tarification proposé par le projet de loi sont les suivants : – facturation variable dès le premier m3 consommé; | 715 | Avec cette hypothèse, la nouvelle grille tarifaire serait la suivante, sachant qu'elle sera encore ajustée d'ici la mise en vigueur de la loi en fonction de l'actualisation des coûts des différents services et de l'évolution prévue des volumes d'eau consommés : | ||
686 | – facturation d’un montant annuel fixe de base; | 716 | | Grille tarifaire indicative à revenu et volume constants (HT) | Production et Distribution Eau Potable | Taxe d'épuration des Eaux Usées | Taxe d'utilisation du réseau secondaire | | ||
717 | Une simulation de l'impact financier de ce nouveau modèle a été réalisée pour les profils types de la Surveillance des prix ainsi que pour quelques autres cas de figures (calculs réalisés sans la taxe fédérale sur les eaux usées qui sera identique quel que soit le modèle utilisé). | ||||
718 | Les graphiques suivants illustrent cet impact financier : | ||||
687 | 48 | 719 | 48 | ||
n | 688 | – augmentation du montant tarifaire d e consommation pour les | n | 720 | Appartements et maisons individuelles |
689 | consommateurs de la tranche 100 -500 m3/an et pour les très gros consommateurs de la tranche >20'000 m3/an ; | 721 | 1'400 F/an | ||
690 | – stabilité du montant tarifaire de consommation avec un impact nul ou négligeable pour les clients consommant entre 500 et 20'000 m3/an. Une projection de l'impact sur les consommateurs a été calculée avec l'hypothèse d'un volume de consommation d'eau potable constant et égal à la moyenne 2018 -2022 générant le même revenu qu'actuellement pour les activités eau potable et eaux usées ainsi que pour la taxe d'utilisation du réseau secondaire. | 722 | 1'200 F/an +5% | ||
691 | Avec cette hypothèse, la nouvelle grille tarifaire serait la suivante, sachant qu'elle sera encore ajustée d'ici la mise en vigueur de la loi en fonction de l'actualisation des coûts des dif férents services et de l'évolution prévue des volumes d'eau consommés : | 723 | 1'000 F/an | ||
692 | Une simulation de l'impact financier de ce nouveau modèle a été réalisée pour les profils types de la Surveillance des prix ainsi que pour quelques autres cas de figures (calculs ré alisés sans la taxe fédérale sur les eaux usées qui sera identique quel que soit le modèle utilisé). | 724 | 800 F/an +0% | ||
693 | Les graphiques suivants illustrent cet impact financier : | 725 | 600 F/an -24% | ||
726 | 400 F/an -1% | ||||
727 | 200 F/an | ||||
728 | 0 F/an | ||||
729 | 1 personne dans un 2 3 personnes dans un 4 4 personnes dans une 2 personnes très | ||||
730 | pièces d'un immeuble pièces d'un immeuble maison individuelle de 6 économes dans une | ||||
731 | de 15 appartements de 5 appartements pièces maison individuelle | ||||
732 | (55 m³/an) (155 m³/an) (210 m³/an) (60 m³/an ) | ||||
733 | Facture actuelle Facture projet à revenu constant | ||||
734 | Entreprises, collectivités et autres organisations | ||||
735 | 350'000 F/an | ||||
736 | 300'000 F/an | ||||
737 | 250'000 F/an +4% | ||||
738 | 200'000 F/an | ||||
739 | 150'000 F/an | ||||
740 | 100'000 F/an +1% | ||||
741 | 50'000 F/an -1% -0% | ||||
742 | 0 F/an | ||||
743 | Un compteur Un compteur Un compteur Un compteur | ||||
744 | enregistrant enregistrant enregistrant enregistrant | ||||
745 | 80'000 m³/an 20'000 m³/an 5'000 m³/an 1'000 m³/an | ||||
746 | Facture actuelle Facture projet à revenu constant | ||||
747 | En résumé, l'impact pour les profils types est le suivant : | ||||
748 | économie de 2 F/an pour une personne dans un deux pièces ; | ||||
749 | augmentation de 3 F/an pour 3 personnes dans un 4 pièces ; | ||||
750 | augmentation de 56 F/an pour 4 personnes dans une maison individuelle ; | ||||
751 | économie de 138 F/an pour la maison individuelle économe ; | ||||
752 | augmentation de 8'660 F/an pour le compteur de 80'000 m³/an (moyenne | ||||
753 | de 1% des entreprises et de 2% des collectivités) ; | ||||
694 | 49 | 754 | 49 | ||
n | 695 | En résumé, l'impact pour les profils types est le suivant : | n | ||
696 | – économie de 2 F/an pour une personne dans un deux pièces ; | ||||
697 | – augmentation de 3 F/an pour 3 personnes dans un 4 pièces ; | ||||
698 | – augmentation de 56 F/an pour 4 personnes dans une maison individuelle ; – économie de 138 F/an pour la maison individuelle économe ; | ||||
699 | – augmentation de 8'660 F/an pour le compteur de 80'000 m3/an (moyenne de 1% des entreprises et de 2% des collectivités) ; | 755 | augmentation de 642 F/an pour le compteur de 20'000 m3/an (moyenne de 8% des entreprises et de 10% des collectivités); | ||
756 | économie de 216 F/an pour le compteur de 5'000 m3/an (moyenne de 17% des entreprises et de 44% des collectivités); | ||||
757 | économie de 18 F/an pour le compteur de 1'000 m3/an (moyenne de 74% des entreprises et de 44% des collectivités). | ||||
758 | A noter que la consommation d'eau potable à des fins agricoles, exonérée des taxes d'épuration et d'utilisation du réseau secondaire, fait l'objet d'un tarif spécial adopté par le Conseil d'administration des Services industriels et approuvé par le Conseil d'Etat. L'impact du nouveau système de facturation sur les agriculteurs dépendra donc du tarif spécial qui leur sera octroyé, sachant, en parallèle, que le Conseil d'Etat souhaite privilégier à l'avenir pour l'agriculture, le recours à de l'eau brute, soit non traitée, et non plus à de l'eau potable. | ||||
759 | Optimisation des systèmes d'assainissement | ||||
760 | La loi du 5 juillet 1961 impose aux autorités compétentes de prendre en compte une vision globale de l'assainissement regroupant les réseaux d'assainissement et leurs ouvrages spéciaux (système de collecte), ainsi que les stations d'épuration (STEP – système de traitement). | ||||
761 | Le fonds intercommunal d'assainissement (ci-après : FIA) instauré en 2015 a pour mission d'assurer le financement de l'entretien, de l'exploitation, de la mise aux normes et de l'extension du réseau secondaire d'assainissement des eaux des communes. Le FIA est alimenté par trois sources de revenus: la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire perçue auprès des consommateurs d'eau, la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire pour les voiries publiques perçue auprès des communes et du canton, et la taxe unique de raccordement perçue lors de la délivrance d'une autorisation de construire. En garantissant aux communes le financement de leur réseau secondaire, la mise en œuvre du FIA a eu un effet réellement positif sur l'état d'entretien, le maintien de la valeur et la mise en séparatif des derniers secteurs du système d'assainissement communal. | ||||
762 | Le projet de loi vise à ancrer dans la loi l'optimisation des systèmes d'assainissement en tenant compte des nouvelles pratiques, telles que la valorisation des eaux pluviales. En outre, il vise également à encourager financièrement les communes à les mettre en œuvre sur leur domaine public ainsi qu'à améliorer le fonctionnement du système d'assainissement dans son ensemble en maîtrisant mieux certaines installations aujourd'hui privées qui | ||||
700 | 50 | 763 | 50 | ||
n | 701 | – augmentation de 642 F/an pour le compteur de 20'000 m3/an (moyenne de 8% des entreprises et de 10% des collectivités) ; | n | 764 | posent parfois problèmes, dans l'intérêt général de la gestion et de la |
702 | – économie de 216 F/an pour le compteur de 5'000 m3/an (moyenne de 17% des entreprises et de 44% des collectivités) ; | 765 | protection des eaux. | ||
703 | – économie de 18 F/an pour le compteur de 1'000 m3/an (moyenne de 74% des entreprises et de 44% des collectivités). | 766 | Les principaux leviers sont les suivants : | ||
704 | A noter que la consommation d'eau potable à des fins agricoles, exonérée des t axes d'épuration et d'utilisation du réseau secondaire, fait l'objet d'un tarif spécial adopté par le Conseil d'administration des Services industriels et approuvé par le Conseil d'Etat. L'impact du nouveau système de facturation sur les agriculteurs dépen dra donc du tari f spécial qui leur sera octroyé, sachant, en parallèle, que le Conseil d'Etat souhaite privilégier à l'avenir pour l'agriculture, le recours à de l'eau brute, soit non traitée, et non plus à de l'eau potable. | 767 | adaptation des objectifs d'un système moderne d'assainissement afin qu'il réponde d'une part aux enjeux du cycle de l'eau, mais également à ceux du climat et du confort urbain; | ||
705 | Optimisation des systèmes d'a ssainissement | 768 | intégration des installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales liées aux voiries communales pour une approche unifiée dans les projets, une synergie dans l'exploitation des réseaux et un financement par le fonds intercommunal d'assainissement; | ||
706 | La loi du 5 juillet 1961 impose aux autorités compétentes de prendre en compte une vision globale de l’assainissement regroupant les réseaux d’assainissement et leurs ouvrages spéciaux (système de collecte), ainsi que les stations d’épuration (STEP – système de traitement). | 769 | meilleur contrôle, par les collectivités concernées, de la qualité des raccordements des branchements au réseau secondaire, notamment sous l'angle de leur réalisation dans les règles de l'art, afin d'éviter notamment les risques d'endommagement ou de fragilisation des installations du réseau secondaire; | ||
707 | Le fonds intercommunal d'assainissement (ci -après : FIA) instauré en 2015 a pour mission d'assurer le finance ment de l'entretien, de l'exploitation, de la mise aux normes et de l'extension du réseau secondaire d'assainissement des eaux des communes. Le FIA est alimenté par trois sources de revenus: la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire perçue auprès des consommateurs d’eau, la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire pour les voiries publiques perçue auprès des communes et du canton, et la taxe unique de raccordement perçue lors de la délivrance d’une autorisation de construire. En garantissa nt aux communes le financement de leur réseau secondaire, la mise en œuvre du FIA a eu un effet réellement positif sur l'état d'entretien, le maintien de la valeur et la mise en séparatif des derniers secteurs du système d'assainissement communal. | 770 | facilitation de l'entretien du réseau secondaire, en modifiant le régime de propriété des installations aujourd'hui privées sises sur ou sous le domaine public pour en faire des installations passant sous la responsabilité des communes; | ||
708 | Le proje t de loi vise à ancrer dans la loi l'optimisation des systèmes d'assainissement en tenant compte des nouvelles pratiques, telles que la valorisation des eaux pluviales. En outre, il vise également à encourager financièrement les communes à les mettre en œu vre sur leur domaine public ainsi qu'à améliorer le fonctionnement du système d'assainissement dans son ensemble en maîtrisant mieux certaines installations aujourd'hui privées qui | 771 | renforcement de la sécurité juridique en simplifiant et clarifiant l'identification du statut de propriétaire, en faisant coïncider l'étendue du droit de propriété sur les installations d'évacuation et de traitement des eaux avec le découpage parcellaire entre domaine privé et domaine public, plutôt que selon la nature de l'ouvrage construit; | ||
772 | garantie de la fonctionnalité des installations collectives privées existantes (conduites collectives privées) par leur intégration au réseau secondaire (conditionnelle), en confiant leur responsabilité aux communes, vu que l'entretien d'installations de ce type par de nombreux propriétaires s'avère difficile, voire illusoire en pratique. | ||||
773 | Le transfert de propriété au profit des communes de parties d'installations sises sur le domaine public n'a pas de conséquence négative pour les propriétaires privés. Certes, les propriétaires privés devront céder la maîtrise de certains ouvrages à la commune concernée, mais ce transfert impliquera la prise en charge par la main publique des responsabilités et des frais d'entretien émanant des parties transférées. Les propriétaires privés seront donc déchargés de responsabilités opérationnelles et financières parfois importantes. | ||||
709 | 51 | 774 | 51 | ||
n | 710 | posent parfois problèmes, dans l’intérêt général de la gestion et de la protection des eaux. | n | ||
711 | Les principaux leviers sont les suivants : | ||||
712 | – adaptation des objectifs d'un système moderne d'assainissement afin qu'il réponde d'une part aux enjeux du cycle de l'eau, mais également à ceux du climat et du confort urbain; | ||||
713 | – intégration des in stallations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales liées aux voiries communales pour une approche unifiée dans les projets, une synergie dans | ||||
714 | l'exploitation des réseaux et un financement par le fonds inte rcommunal d'assainissement; | ||||
715 | – meilleur contrôle, par les collectivités concernées, de la qualité des raccordements des branchements au réseau secondaire, notamment sous l’angle de leur réalisation dans les règles de l’art, afin d’éviter notamment les risques d’endommagement ou de fragilisation des installations du réseau secondaire; | ||||
716 | – facilitation de l’entretien du réseau secondaire, en modifiant le régime de propriété des installations aujourd’hui privées sises sur ou sous le domaine public pour en faire des i nstallations passant sous la | ||||
717 | responsabilité des communes; | ||||
718 | – renforcement de la sécurité juridique en simplifiant et clarifiant l’identification du statut de propriétaire, en faisant coïncider l’étendue du droit de propriété sur les installations d’évacuatio n et de traitement des eaux avec le découpage parcellaire entre domaine privé et domaine public, plutôt que selon la nature de l’ouvrage construit; | ||||
719 | – garantie de la fonctionnalité des installations collectives privées existantes (conduites collectives privée s) par leur intégration au réseau secondaire (conditionnelle), en confiant leur responsabilité aux communes, vu que l’entretien d’installations de ce type par de nombreux propriétaires s’avère difficile, voire illusoire en pratique. | ||||
720 | Le transfert de proprié té au profit des communes de parties d'installations sises sur le domaine public n’a pas de conséquence négative pour les propriétaires privés. Certes, les propriétaires privés devront céder la maîtrise de certains ouvrages à la commune concernée, mais ce transfert impliquera la prise en charge par la main publique des responsabilités et des frais d’entretien émanant des parties transférées. Les propriétaires privés seront donc déchargés de responsabilités opérationnelles et financières parfois importantes. | ||||
721 | 52 | ||||
722 | Ce transfert de propriété se fera graduellement au gré des branchements réalisés pour raccorder les nouvelles constructions et des travaux de reconstruction ou de réhabilitation des branchements existants et des installations collectives privées existante s. Il sera donc étalé sur de nombreuses années et l'impact financier sur le FIA nécessitant une éventuelle hausse de la tarification des taxes d'assainissement l'alimentant ne sera perceptible qu'à moyen terme. | 775 | Ce transfert de propriété se fera graduellement au gré des branchements réalisés pour raccorder les nouvelles constructions et des travaux de reconstruction ou de réhabilitation des branchements existants et des installations collectives privées existantes. Il sera donc étalé sur de nombreuses années et l'impact financier sur le FIA nécessitant une éventuelle hausse de la tarification des taxes d'assainissement l'alimentant ne sera perceptible qu'à moyen terme. | ||
723 | Par contre, l'intégration des installations d e collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales liées aux voiries communales aura un impact financier immédiat sur le FIA. En effet, les frais de fonctionnement (entretien et exploitation) et d'investissement de ce s installations, actuellement financés par le budget général des communes, sera pris en charge par le FIA. Le lien de causalité existe par la perception de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire pour les voiries publiques, actuellement de 0.25 F par m2 imperméable. Le revenu de cette taxe payée par les communes représente un montant total de 1.44 millions de francs par an. Pour être parfaitement causal, il conviendra, d'ici l'entrée en vigueur de la loi, d'estimer le plus précisément possible l es montants supplémentaires financés par le FIA pour couvrir ces frais de fonctionnement et | 776 | Par contre, l'intégration des installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales liées aux voiries communales aura un impact financier immédiat sur le FIA. En effet, les frais de fonctionnement (entretien et exploitation) et d'investissement de ces installations, actuellement financés par le budget général des communes, sera pris en charge par le FIA. Le lien de causalité existe par la perception de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire pour les voiries publiques, actuellement de 0.25 F par m² imperméable. Le revenu de cette taxe payée par les communes représente un montant total de 1.44 millions de francs par an. Pour être parfaitement causal, il conviendra, d'ici l'entrée en vigueur de la loi, d'estimer le plus précisément possible les montants supplémentaires financés par le FIA pour couvrir ces frais de fonctionnement et d'investissement afin de déterminer s'il est nécessaire ou non d'adapter le tarif de cette taxe d'utilisation pour les voiries publiques. | ||
724 | d'investissement afin de déterminer s'il est nécessaire ou non d'adapter le tarif de cette taxe d'utilisation pour les voiries publiques. | ||||
725 | 5. Un projet de loi cohérent et concerté | 777 | 5. Un projet de loi cohérent et concerté | ||
n | 726 | Le présent projet de refonte a profité des lois sur les eaux révisées et actualisées récemment , notamment celles des cantons de Fribourg15 et du Jura16. Il s'est également inspiré des dispositions d'autres lois cantonales concernant les ressour ces naturelles, telles que la loi sur les forêts du 20 mai 199917 et la loi sur la biodiversité du 14 septembre 201218, là où une forme de parallélisme s'avérait de mise , et au vu aussi des expériences positives menées avec ces législations. | n | 778 | Le présent projet de refonte a profité des lois sur les eaux révisées et actualisées récemment, notamment celles des cantons de Fribourg[^Loi sur les eaux, du 18 décembre 2009 (LCEaux; RS 812.1)] et du Jura[^Loi sur la gestion des eaux, du 28 octobre 2015 (LGEaux; RS 814.20)]. Il s'est également inspiré des dispositions d'autres lois cantonales concernant les ressources naturelles, telles que la loi sur les forêts du 20 mai 1999[^LForêts; RS M 5 10] et la loi sur la biodiversité du 14 septembre 2012[^LBio; RS M 5 15], là où une forme de parallélisme s'avérait de mise, et au vu aussi des expériences positives menées avec ces législations. |
727 | Dans son aspect financier, u ne analyse comparative a permis de vérifier les pratiques liées aux redevances et aux taxes d'une demi -douzaine de cantons et la cohérence des systèmes proposés . A ce sujet, il sied de préciser que l'impact des éléments financiers du projet de loi, à savoir la suppression du fonds de renaturation, la création du fonds pour la préservation des eaux et | 779 | Dans son aspect financier, une analyse comparative a permis de vérifier les pratiques liées aux redevances et aux taxes d'une demi-douzaine de cantons et la cohérence des systèmes proposés. A ce sujet, il sied de préciser que l'impact des éléments financiers du projet de loi, à savoir la suppression du fonds de renaturation, la création du fonds pour la préservation des eaux et | ||
728 | 15 Loi s ur les eaux, du 18 décembre 2009 (LCEaux; RS 812.1) | 780 | les modifications relatives au FIA, représentent un impact financier modéré pour le canton. | ||
729 | 16 Loi sur la gestion des eaux, du 28 octobre 2015 (LGEaux; RS 814.20) 17 LForêts; RS M 5 10 | 781 | Elaboré entre septembre 2023 et juin 2024 par le département du territoire (DT), le projet de loi a permis d'interroger certaines dispositions concernant les eaux souterraines et d'assurer une cohérence certaine avec la loi sur les ressources du sous-sol[^19], qui fait également actuellement l'objet d'un projet de refonte. | ||
730 | 18 LBio; RS M 5 15 | 782 | Enfin, le Conseil d'Etat soumet l'avant-projet à tous les partenaires incontournables de la politique publique de l'eau, en particulier les communes, les Services industriels de Genève, les associations de protection de l'environnement et de la nature, les milieux agricoles, économiques, industriels et de la pêche, ainsi que les divers groupements d'activités nautiques et de plein air. Le programme financier du projet de loi concernant les redevances et taxes a également d'ores et déjà été soumis à la surveillance des prix. | ||
783 | Le détail de chacune de ces modifications est exposé ci-après. | ||||
784 | ^19 LRSS; RS L 3 05 | ||||
731 | 53 | 785 | 53 | ||
n | 732 | les modifications relatives au FIA, représentent un impact financier modéré pour le canton. | n | 786 | Commentaire article par article |
733 | Elaboré entre septembre 2023 et juin 2024 par le dépa rtement du territoire (DT), le projet de loi a permis d'interroger certaines dispositions concernant les eaux souterraines et d'assurer une cohérence certaine avec la loi sur les ressources du sous -sol19, qui fait égal ement actuellement l'objet d'un projet de refonte . | 787 | Préambule | ||
734 | Enfin, le Conseil d'Etat soumet l'avant -projet à tous les partenaires incontournables de la politique publique de l'eau, en particulier les communes, les Services industriels de Genève, les associations de protection de l'environnement et de l a nature, les milieux agricoles, économiques, industriels et de la pêche, ainsi que les divers groupements d'activités nautiques et de plein air. Le programme financier du projet de loi concernant les redevances et taxes a également d'ores et déjà été soum is à la surveillance des prix. | 788 | Le préambule a été complété et revu afin de respecter la hiérarchie des normes, notamment par la mention de l'article 76 de la constitution fédérale du 18 avril 1999, de l'ordonnance fédérale sur la garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020, ainsi que de la loi ratifiant l'extension au canton de Genève de l'accord de Karlsruhe sur la coopération transfrontière entre les collectivités territoriales et organismes publics locaux du 22 avril 2004. Ces ajouts permettent d'intégrer le volet transfrontalier nécessaire à la gestion intégrée des eaux du canton, ainsi que le titre IV, introduit dans le projet de loi et consacré à l'eau potable. | ||
735 | Le détail de chacune de ces modifications est exposé ci -après. | 789 | Art. 1 Buts | ||
736 | 19 LRSS; RS L 3 05 | 790 | En posant le cadre de la loi, l'alinéa 1 de cette disposition initiale clarifie les buts découlant directement de la législation fédérale et qui sous-tendent la structure de la présente loi. | ||
791 | L'alinéa 2 précise quelles sont les principales actions visées pour permettre d'atteindre ces buts. En particulier, il intègre de nouveaux concepts: | ||||
792 | la lettre c) intègre la renaturation à la disposition consacrée à la protection des eaux et à l'aménagement; | ||||
793 | la lettre d) intègre une vision plus large des actions dommageables dues aux eaux superficielles ne se résumant plus au seul danger lié aux crues; | ||||
794 | la lettre e) impose de définir et régler les usages et les conflits qui peuvent en découler; | ||||
795 | la lettre f) introduit la réglementation de l'approvisionnement en eau potable, l'une des nouveautés du projet de loi; | ||||
796 | la lettre g) introduit la valorisation des eaux qui transitent dans les systèmes d'assainissement; | ||||
797 | la lettre h) consacre la valorisation et le développement des mesures de valorisation et de la gestion des eaux pluviales; | ||||
798 | la lettre i) vise à permettre aux autorités non seulement d'assurer l'information à la population, mais également de développer la sensibilisation à la valeur de l'eau en tant que ressource à préserver; | ||||
799 | la lettre j) reprend les termes du projet de loi modifiant la loi sur les eaux du 6 avril 2022 (PL 13101-A, accepté en commission et mis à l'ordre du | ||||
737 | 54 | 800 | 54 | ||
n | 738 | Commentaire article par article | n | 801 | jour de la séance du Grand Conseil), concernant les rives du lac, propriété des collectivités publiques. |
739 | Préambule | 802 | L'alinéa 3 rappelle que la présente loi est également une loi d'exécution de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, de loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau, du 21 juin 1991, de la loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre 1916, de l'ordonnance fédérale sur la garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020. | ||
740 | Le préambule a été complété et revu afin de respecter la hiérarchie des normes, notamment par la mention de l'article 76 de la constitution fédérale du 18 avril 1999, de l'ordonnance fédérale sur la garantie de | 803 | Art. 2 Champ d'application | ||
741 | l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020, ainsi que de la loi ratifiant l’extension au canton de Ge nève de l’accord de Karlsruhe sur la coopération transfrontière entre les collectivités territoriales et organismes publics locaux du 22 avril 2004. Ces ajouts permettent d'intégrer le volet transfrontalier nécessaire à la gestion intégrée des eaux du canton, ainsi que le titre IV, introduit dans le projet de loi et consacré à l'eau potable. | 804 | Cette disposition consacrée au champ d'application de la loi reprend celui de l'article 2 de la loi actuelle. | ||
742 | Art. 1 Buts | 805 | L'alinéa 1 est revu pour être précisé et complété. Les eaux pluviales y sont intégrées attendu qu'elles deviennent partie intégrante de la présente loi et que leur valorisation sera également traitée dans ce cadre. Toutes les eaux sont concernées, ce qui explique la mention des eaux privées ou publiques. La loi s'applique à l'ensemble des eaux du canton quel que soit leur statut. Il s'agit d'ailleurs d'une reprise de la loi fédérale, qui s'applique tout autant aux eaux publiques que privées. | ||
743 | En posant le cadre de la loi, l'alinéa 1 de cette disposition initiale clarifie les buts découlant directement de la législation fédérale et qui sous -tendent la structure de la présente loi. | 806 | L'alinéa 2 réserve les dispositions particulières qui sont traitées par la loi sur les ressources du sous-sol. | ||
744 | L'alinéa 2 précise quelle s sont les principales actions visées pour permettre d'atteindre ces buts . En particulier, il intègre de nouveaux concepts: – la lettre c ) intègre la renaturation à la disposition consacrée à la protection des eaux et à l'aménagement; | 807 | Art. 3 Principes généraux | ||
745 | – la lettre d ) intègre une vision plus large des actions dommageables dues aux eaux superficielles ne se résumant plus au seul danger lié aux crues; – la lettre e ) impose de définir et régler les usages et les conflits qui peuvent en découler; | 808 | Cette disposition importante consacre les principes généraux qui portent la loi. | ||
746 | – la lettre f) introduit la réglementation de l'approvisionnement en eau potable, l'une des nouveautés du projet de loi; | 809 | L'alinéa 1 pose l'affirmation forte que l'eau est un bien commun, bien vital de première nécessité, mais également de par la diversité des services écosystémiques essentiels qu'elle rend aux êtres vivants et aux écosystèmes. Il en découle évidemment la nécessité de respecter la ressource et d'en faire un usage sobre afin de garantir sa qualité et sa quantité pour la population. Chacun a donc l'obligation de l'utiliser avec parcimonie, ainsi que le prévoit l'article 159 de la constitution de la République et canton de Genève, du 14 octobre 2012 (Cst-GE; RS A 2 00) qui stipule que *cette ressource doit être préservée et économisée*. | ||
747 | – la lettre g) introduit la valorisation des eaux qui transitent dans les systèmes d'assainissement; | 810 | L'alinéa 2 rappelle le principe de causalité du pollueur-payeur, déjà prévu dans la loi actuellement en vigueur en son article 8 al. 2, mais sa formulation couvre également le principe du consommateur/utilisateur-payeur. | ||
748 | – la lettre h) consacre la valorisation et le développement des mesures de valorisation et de la gestion des eaux pluviales; | ||||
749 | – la lettre i) vise à permettre aux autorités non seulement d'assurer l'information à la population, mais également de développer la | ||||
750 | sensibilisation à la valeur de l'eau en tant que ressource à préserver ; – la lettre j) reprend les termes du projet de loi modifiant la loi sur les eaux du 6 avril 2022 (PL 13101 -A, accepté en commission et mis à l'ordre du | ||||
751 | 55 | 811 | 55 | ||
n | 752 | jour de la séance du Grand Conseil) , concernant l es rives du lac, propriété des collectivités publiques. | n | 812 | Celui qui consomme l'eau doit la payer. Ces deux principes soutiennent la loi dans son ensemble et permettent la prise en comptes des externalités négatives. Ils visent à inciter à une utilisation parcimonieuse de l'eau en général et à une utilisation libre autant que possible de substances nuisibles, ce qui contribue à protéger le climat et la santé. |
753 | L'alinéa 3 rappelle que la présente loi est également une loi d'exécution de la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991, de loi fédérale sur l’aménagement des cours d’eau, du 21 ju in 1991, de la loi fédérale sur l’utilisation des forces hydrauliques, du 22 décembre 1916, de l'ordonnance fédérale sur la garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave du 19 août 2020. | 813 | **L'alinéa 3** consacre formellement la gestion intégrée et durable des eaux. En tant que bien commun, vital pour la population, l'eau fait l'objet d'une gestion en mains de la puissance publique. La gestion durable implique notamment la prise en compte des données et enjeux écologiques et sociaux. En indiquant que la gestion doit également être intégrée, le projet précise qu'il convient de tenir compte également de tous les facteurs déterminants et d'y associer tous les acteurs impliqués, tels que ceux que cet alinéa énumère. | ||
754 | Art. 2 Champ d'application | 814 | Dans la continuité de l'article 3 et de la notion de gestion intégrée, **l'alinéa 4** rappelle le principe selon lequel la coopération intercommunale, intercantonale et internationale, en particulier transfrontalière est souhaitée dans la mise en œuvre de cette gestion et doit être promue. A Genève, cette vision globale et la prise en compte des partenaires régionaux et internationaux est indissociable d'une gestion publique durable. | ||
755 | Cette dispositi on consacrée au champ d''application de la loi reprend celui de l'article 2 de la loi actuelle. | 815 | Art. 4 Définitions | ||
756 | L'alinéa 1 est revu pour être précisé et complété. Les eaux pluviales y sont intégrées attendu qu'elles deviennent partie intégrante de la présente loi et que leur valorisation sera également traitée dans ce cadre. Toutes les eaux sont concernées, ce qui explique la mention des eaux privées ou publiques. La loi s'applique à l'ensemble des eaux du canton quel que soit leur statut. Il s’agit d’ailleurs d’une repri se de la loi fédérale, qui s’applique tout autant aux eaux publiques que privées. | 816 | Au fur et à mesure de l'élaboration de la loi, l'utilité d'un article destiné à préciser les définitions des notions abordées dans la loi est apparu nécessaire. | ||
757 | L'alinéa 2 réserve les dispositions particulières qui sont traitées par la loi sur les ressources du sous -sol. | 817 | L'article 4 reprend en partie les notions de cours d'eaux et d'eaux souterraines définies dans les articles 3 et 4 de la loi actuelle. Mais ces éléments ont été complétés afin de proposé un panorama global des éléments constituant le grand cycle et le petit cycle de l'eau. Cela devrait permettre au lecteur de comprendre l'interdépendance de ces différents éléments entre eux. | ||
758 | Art. 3 Principes généraux | 818 | En particulier les définitions du grand cycle de l'eau et du petit cycle de l'eau, ainsi que la compréhension de leur lien intrinsèque sont essentielles pour comprendre la gestion intégrée des eaux et les questions liées par exemple aux conflits d'usages. | ||
759 | Cette disposition importante consacr e les principes généraux qui portent la loi. | 819 | La lettre a) présente la notion de grand cycle de l'eau et la lettre b) le petit-cycle. Toute eau se trouvant dans un milieu naturel et leurs interactions fait partie du grand cycle de l'eau (pluie, cours d'eau, nappe etc.). Une fois captée ou prélevée depuis son milieu naturel, l'eau va entrer dans le petit cycle de l'eau pour être traitée, utilisée, consommée, puis assainie, épurée et préparée pour être rejetée dans un milieu naturel. Elle retrouvera alors le grand cycle de l'eau. L'eau est un bien précieux qui circule, en mouvement perpétuel entre les milieux naturels et les milieux habités et urbains. A ce | ||
760 | L'alinéa 1 pose l'affirmation forte que l’eau est un bien commun, bien vital de première nécessité, mais également de par la diversité des services écosystémiques essentiels qu'elle rend aux êtres vivants et aux écosystèmes . Il en découle évidemment la nécessité de respecter la ressource et d'en faire un usage sobre afin de garantir sa qualité et sa quantité pour la population. Chacun a donc l'obligation de l'utiliser avec parcimonie, ainsi que le prévoi t l'artic le 159 de la constitution de la République et canton de Genève, du 14 octobre 2012 (Cst -GE; RS A 2 00) qui stipule que c ette ressource doit être préservée et économisée . | ||||
761 | L'alinéa 2 rappelle le principe de causalité du pollueur -payeur, déjà prévu dans la loi actuellement en vigueur en son article 8 al. 2, mais sa formulation couvre également le principe du consommateur/utilisateur -payeur. | ||||
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n | 763 | Celui qui consomme l'eau doit la payer . Ces deux principes soutiennent la loi dans son ense mble et permettent la prise en comptes des externalités négatives . Ils visent à inciter à une utilisation parcimonieuse de l'eau en général et à une utilisation libre autant que possible de substances nuisibles, ce qui contribue à protéger le climat et la santé. | n | 821 | titre, le petit cycle et le grand cycle de l'eau sont indissociables. C'est le concept de ce flux ininterrompu de l'eau et du nécessaire respect de la ressource à tout instant sur ce circuit, qui structure la présente loi. |
764 | L'alinéa 3 consacre formellement la gestion intégrée et durable des eaux. En tant que bien commun , vital pour la population , l'eau fait l'objet d'une gestion en mains de la puissance publique . La gestion durable implique notamment la prise en compt e des données et enjeux écologiques et sociaux. En indiquant que la gestion doit également être intégrée, le projet précise qu'il convient de tenir compte également de tous les facteurs déterminants et d'y associer tous les acteurs impliqués , tels que ceux que cet alinéa énumère. Dans la continuité de l'article 3 et de la notion de gestion intégrée, l'alinéa 4 rappelle le principe selon lequel la coopération intercommunale, intercantonale et internationale, en particulier transfrontalière est souhaitée dans la mise en œuvre de cette gestion et doit être promue. A Genève, cette vision globale et la prise en compte des partenaires régionaux et internationaux est indissociable d'une gestion publique durable. | 822 | C'est dans ce cadre que les lettres c) et d) précisent ce qu'on entend par le terme "les eaux", à savoir les eaux pluviales ou météorique formellement introduites dans la loi, ainsi que les eaux superficielles et les eaux souterraines, avec une précision pour les nappes d'accompagnement à la lettre d). Ces eaux doivent s'entendre au sens des définitions données par le droit fédéral. | ||
765 | Art. 4 Définitions | 823 | Les définitions des nappes telles qu'elles existent dans la loi actuelle sont abandonnées car elles résultent d'une typologie ancienne qui n'a plus cours. | ||
766 | Au fur et à mesure de l'élabora tion de la loi, l'utilité d'un article destiné à préciser les définitions des notions abordées dans la loi est apparu nécessaire . L'article 4 reprend en partie l es notions de cours d'eaux et d'eaux souterraines défini es dans les articles 3 et 4 de la loi actuelle. Mais ces éléments ont été complétés afin de proposé un panorama global des éléments constituant le grand cycle et le petit cycle de l'eau. Cela devrait permettre au lecteur de comprendre l'interdépendance de ces différents éléments entre eux. En particulier les définitions du grand cycle de l'eau et du petit cycle de l'eau, ainsi que la compréhension de leur lien intrinsèque sont essentielle s pour comprendre la gestion intégrée des eaux et les questions liées par exemple aux conflits d'usages . | ||||
767 | La lettre a) présente la notion de grand cycle de l'eau et la lettre b) le petit-cycle. Toute eau se trouvant dans un milieu naturel et leurs interactions fait partie du grand cycle de l'eau (pluie, cours d'eau, nappe etc.). Une fois captée ou prélevée depui s son milieu naturel, l'eau va entrer dans le pet it cycle de l'eau pour être traitée, uti lisée, consommée, puis assainie, épurée et préparée pour être reje tée dans un milieu naturel. Elle retrouvera alors le grand cycle de l'eau. L'eau est un bien précieux qui circule , en mouvement perpétuel entre les milieux naturels et les milieux habités et urbains. A ce | ||||
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769 | titre, l e petit cycle et le grand cycle de l'eau sont indissociables. C'est le concept de ce flux ininterrompu de l'eau et du nécessaire respect de la ressource à tout instant sur ce circuit, qui structure la présente loi. C'est dans ce cadre que les lettres c) et d) précisent ce qu'on entend par le terme "les eaux", à savoir les eaux pluviales ou météorique formellement introduites dans la loi, ainsi que les eaux superficielles et les eaux souterraines, avec une précision pour les nappes d'accompagnement à la lettre d). Ces eaux doivent s'entendre au sens des définitions données par le droit fédéral . | ||||
770 | Les définitions des nappes telles qu'elles existent da ns la loi actuelle sont abandonnées car elles résultent d'une typologie ancienne qui n'a plus cours . Les eaux brutes font l'objet d'une nouvelle définition à la lettre e). Bien que ces eaux ne soient pas définies par le droit fédéral et que les pratiques liées aux eaux brutes soient encore peu développées, la présente loi se propose d'introduire cette notion afin que le cadre juridique puisse accueillir les évolutions techniques et d'usages liées à ces eaux, qui nous semblent incontournable s au vu des chang ements climatiques. Ces eaux n'ont pas subi de traitement spécifique à un usage particulier . Elles sont utilisées par exemple pour la thermie et pourraient donc l'être pour d'autres utilisations avant de rejoindre le milieu naturel, par exemple pour l'arro sage en milieu urbain ou l'irrigation agricole. | 824 | Les eaux brutes font l'objet d'une nouvelle définition à la lettre e). Bien que ces eaux ne soient pas définies par le droit fédéral et que les pratiques liées aux eaux brutes soient encore peu développées, la présente loi se propose d'introduire cette notion afin que le cadre juridique puisse accueillir les évolutions techniques et d'usages liées à ces eaux, qui nous semblent incontournables au vu des changements climatiques. Ces eaux n'ont pas subi de traitement spécifique à un usage particulier. Elles sont utilisées par exemple pour la thermie et pourraient donc l'être pour d'autres utilisations avant de rejoindre le milieu naturel, par exemple pour l'arrosage en milieu urbain ou l'irrigation agricole. | ||
771 | La lettre f) reprend la définition des rives figurant dans la loi actuelle. La lettre g) reprend la définition des prélèvements d'eau , telle que donnée par l' Organisation de coopération et de développement é conomique (OCDE)20. | 825 | La lettre f) reprend la définition des rives figurant dans la loi actuelle. | ||
826 | La lettre g) reprend la définition des prélèvements d'eau, telle que donnée par l'Organisation de coopération et de développement économique (OCDE)[^https://data.oecd.org/fr/water/prelevements-d-eau.htm]. | ||||
772 | Enfin, les lettres h), i) et j) précisent les définitions des termes canalisation, branchement et raccordement, afin de permettre une lecture claire des dispositions liées à l'assainissement au titre IV. | 827 | Enfin, les lettres h), i) et j) précisent les définitions des termes canalisation, branchement et raccordement, afin de permettre une lecture claire des dispositions liées à l'assainissement au titre IV. | ||
773 | Art. 5 Eaux du domaine public | 828 | Art. 5 Eaux du domaine public | ||
n | 774 | Cette disposition est destinée à clarifier le statut des eaux publiques. En effet, l'article 5 de la loi actuellement en vigueur prévoit que les cours d'eau et les nappes d'eau souterraine principales et profondes font partie du domaine public cantonal ou communal . Cependant, cette disposition ne permet pas de faire la distinction entre les eaux du domaine public cantonal et celles du domaine public communal. Dans la pratique, il importe de savoir de | n | 829 | Cette disposition est destinée à clarifier le statut des eaux publiques. En effet, l'article 5 de la loi actuellement en vigueur prévoit que *les cours d'eau et les nappes d'eau souterraine principales et profondes font partie du domaine public cantonal ou communal*. Cependant, cette disposition ne permet pas de faire la distinction entre les eaux du domaine public cantonal et celles du domaine public communal. Dans la pratique, il importe de savoir de |
775 | 20 https://data.oecd.org/fr/water/prelevements -d-eau.htm | 830 | quelle autorité dépendent les eaux du domaine public, notamment par exemple en termes d'obligation d'entretien. | ||
831 | A titre préliminaire, il est rappelé qu'il est du ressort du canton de déterminer quelles eaux font partie de son domaine public. | ||||
832 | L'article 664 al.1 du Code civil suisse dispose que *les choses sans maître et les biens du domaine public sont soumis à la haute police de l'Etat sur le territoire duquel ils se trouvent*. Le pouvoir que consacre l'article 664, al. 1 CC habilite les cantons à déterminer les éléments constituant leur domaine public et, corrélativement, à définir le régime juridique qui leur est applicable. C'est ainsi que le Tribunal fédéral considère que les autorités cantonales disposent d'un pouvoir de réglementation important en ce qui concerne la jouissance et l'utilisation des biens publics (ATF 123 III 459). A ce sujet, il faut également préciser que le critère d'appartenance aux biens de l'Etat n'est pas la propriété proprement dite, mais la capacité de l'Etat de disposer de ces biens en vue de leur destination. Cette capacité peut résulter d'un rapport juridique autre que la propriété. En tout état de cause, certaines règles régissant notamment le domaine public peuvent, en raison de leur nature avoir une portée couvrant des propriétés privées (ATF 136 I 87 p. 113-114; ATF 127 I 164, p. 178). | ||||
833 | Il est également utile de rappeler que selon l'article 159 al. 2 de la Constitution genevoise, *sous réserve des droits privés valablement constitués, le lac, les cours d'eau, les nappes d'eau principales et profondes, tels que définis par la loi, sont des biens du domaine public et doivent être sauvegardés*. Ainsi, indépendamment de la propriété du sol, les eaux publiques font partie du domaine public et sont placées sous la surveillance du canton. | ||||
834 | Historiquement, jusqu'en 2002 et la modification législative qui a conduit à la formulation de l'actuel article 5, l'ancien article 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 prévoyait une répartition claire des eaux publiques entre le canton et les communes: les eaux cantonales étaient *le lac, le Rhône, l'Arve, l'Aire, l'Allondon, l'Avril, la Drize, l'Hermance, la Laire, la Roulave, la Seymaz, la Versoix, les sections des cours d'eau formant frontière nationale et toutes les eaux souterraines du domaine public*, étant précisé que, *sauf disposition contraire, le lac est compris dans les cours d'eau cantonaux* et les eaux communales étaient *celles qui [n'étaient] ni cantonales ni la propriété de personnes privées*. | ||||
835 | Il est aujourd'hui nécessaire de revenir à cette formulation explicite qui clarifie le rôle des autorités. | ||||
776 | 58 | 836 | 58 | ||
n | 777 | quelle autorité dépendent les eaux du domaine public, not amment par exemple en termes d'obligation d'entretien. | n | 837 | Il est précisé que la mention du Roulave, qui s'écoule sur le domaine public cadastré communal en aval de la frontière, a été supprimée. En effet, il s'agissait d'une erreur, le Roulave n'étant cantonal que lorsqu'il fait frontière avec la France. Sur le reste de son tracé, il a toujours été un cours d'eau communal. |
778 | A titre préliminaire, il est rappelé qu'il est du ressort du canton de déterminer quelles eaux font partie de son domaine public. | 838 | Enfin, les sections des cours d'eau qui forment frontière nationale font également partie du domaine public cantonal, pour des raisons évidentes de compétence dans les relations transfrontalières. En principe, si la délimitation de la frontière se situe en règle générale au milieu du cours d'eau, la situation du Foron mérite d'être précisée vu ses particularités. Les eaux de ce cours d'eau, qui forme frontière nationale avec la France sur quasiment toute sa longueur, sont reconnues appartenir exclusivement à la France conformément au partage territorial issu du traité de Turin du 16 mars 1816, encore en vigueur actuellement. Dès lors, afin de respecter l'esprit de la loi, il convient de considérer qu'à défaut du cours d'eau, les rives suisses du Foron qui forment frontière nationale doivent être considérées comme du domaine public cantonal, en particulier en terme d'obligation d'entretien. | ||
779 | L'article 664 al.1 du Code civil suisse dispose que les choses sans m aître et les biens du domaine public sont soumis à la haute police de l'Etat sur le territoire duquel ils se trouvent . Le pouvoir que consacre l'article 664, al. 1 CC habilite les cantons à déterminer les éléments constituant leur domaine public et, corrélativement, à définir le régime juridique qui leur est applicable. C'est ainsi que le Tribunal fédéral considère que l es autorités cantonales disposent d'un pouvoir de réglementation important en ce qui concerne la jouissance et l'utilisation des biens publics (ATF 123 III 459). A ce sujet, il faut également préciser que le critère d'appartenance aux biens de l'Etat n'est pas la propriété proprement dite, mais la capacité de l'Etat de disposer de ces biens en vue de leur destination. Cette capacité peut résulter d'un rapport juridique autre que la propriété. En tout état de cause, certaines règles régissant notamment le do maine public peuvent, en raison de leur nature avoir une portée couvrant des propriétés privées (ATF 136 I 87 p. 113 - 114; ATF 127 I 164, p. 178). | 839 | Ceci étant exposé, la proposition de l'article 5 prévoit en son **alinéa 1** le principe selon lequel il n'existe pas de droits privés sur les eaux à l'exception de ceux issus d'un titre d'acquisition ou de l'exercice de la propriété depuis un temps immémorial, généralement appelés "droits anciens". En d'autres termes, sont réservés les droits valablement constitués avant l'entrée en vigueur de la loi actuelle, le 4 août 1961 (droits anciens) (art. 4 al. 3 LDP/GE) (MEIER-HAYOZ, Commentaire bernois, n. 118 ad art. 664 CC, ATF 133 I 149). | ||
780 | Il est également utile de rappeler que selon l'article 159 al. 2 de la Constitution genevoise, sous réserve d es droits privés valablement constitués, le lac, les cours d’eau, les nappes d’eau principales et profondes, tels que définis par la loi, sont des biens du domaine public et doivent être sauvegardés. Ainsi, indépendamment de la propriété du sol, les eaux publiques font partie du domaine public et sont placées sous la surveillance du canton. | 840 | **Les alinéas 2 et 3** énumèrent les eaux relevant du domaine public cantonal tant en ce qui concerne les eaux superficielles que les eaux souterraines. | ||
781 | Historiquement, jusqu'en 2002 et la modification législative qui a conduit à la formulation de l'actuel article 5, l'ancien article 2 de la loi sur les eaux du 5 juille t 1961 prévoyait une répartition claire des eaux publiques entre le canton et les communes: les eaux cantonales étaient le lac, le Rhône, l'Arve, l'Aire, l'Allondon, l'Avril, la Drize, l'Hermance, la Laire, la Roulave, la Seymaz, la Versoix, les sections d es cours d'eau formant frontière nationale et toutes les eaux souterraines du domaine public, étant précisé que, sauf disposition contraire, le lac est compris dans les cours d'eau cantonaux et les eaux communales étaient celles qui [n'étaient] ni cantonal es ni la propriété de personnes privées. | 841 | **L'alinéa 4** permet d'intégrer au domaine public cantonal toutes les eaux qui n'en feraient pas encore partie, mais qui présenteraient un intérêt public significatif. En effet, l'eau étant par définition un élément qui n'est pas figé, les usages et utilisation de l'eau étant appelés à évoluer dans le temps. | ||
782 | Il est aujourd'hui nécessaire de revenir à cette formulation explicite qui clarifie le rôle des autorités . | 842 | **L'alinéa 5** indique que, par défaut, toutes les autres eaux que celles énumérées dans les alinéas 2, 3 et 4 font partie du domaine public communal. | ||
843 | Art. 6 Utilité publique | ||||
844 | Cette disposition reprend les articles de la loi actuellement en vigueur dans une formulation simplifiée. Elle est basée sur la nature publique de la gestion des eaux. **L'alinéa 1 lettre a)** reprend la déclaration d'utilité publique | ||||
783 | 59 | 845 | 59 | ||
n | 784 | Il est précisé que la mention du Roulave, qui s'écoule sur le domaine public cadastré communal en aval de la frontière , a été supprimée . En effet, il s'agissait d'une erreur, le Roulave n'étant cantonal que lorsqu'il fait frontière avec la France. Sur le reste de son tracé, il a toujours été un cours d'eau communal. | n | ||
785 | Enfin, les sections des cours d'eau qui form ent frontière nationale font également partie du domaine public cantonal, pour des raisons évidentes de compétence dans les relations transfrontalières. En principe, si la délimitation de la frontière se situe en règle générale au milieu du cours d'eau, la situation du Foron mérite d'être précisée vu ses particularités. Les eaux de ce cours d'eau , qui forme frontière nationale avec la France sur quasiment toute sa longueur, sont reconnues appartenir exclusivement à la France conformément au partage territor ial issu du traité de Turin du 16 mars 1816, encore en vigueur actuellement. Dès lors, afin de respecter l'esprit de la loi, il convient de considérer qu'à défaut du cours d'eau, les rives suisses du Foron qui forment frontière nationale doivent être consi dérées comme du domaine public cantonal, en particulier en terme d'obligation d'entretien. Ceci étant exposé, la proposition de l'article 5 prévoit en son alinéa 1 le principe selon lequel il n'existe pas de droits privés sur les eaux à l'exception de ceux issus d'un titre d'acquisition ou de l'exercice de la propriété depuis un temps immémorial, généralement appelés "droits anciens". En d'autres termes, sont réservés les droits valablement constitués avant l'entrée en vigueur de la loi actuelle , le 4 août 1961 (droits anciens) (art. 4 al. 3 LDP /GE) ( MEIER -HAYOZ, Commentaire bernois, n. 118 ad art. 664 CC , ATF 133 I 149 ). | ||||
786 | Les alinéas 2 et 3 énumèrent les eaux relevant du domaine public cantonal tant en ce qui concerne les eaux superficielles que les eaux souterraines. | ||||
787 | L'alinéa 4 permet d'intégrer au domaine public cantonal toutes les eaux qui n'en feraient pas encore partie, mais qui présente raient un intérêt public significatif . En effet, l'eau étant par définition un élément qui n'est pas figé , les usages et utilisation de l'ea u étant appelés à évoluer dans le temps. L'alinéa 5 indique que, par défaut, toutes les autres eaux que celles énumérées dans les alinéas 2, 3 et 4 font partie du domaine public communal . | ||||
788 | Art. 6 Utilité publique | ||||
789 | Cette disposition reprend les articles de la loi actuellement en vigueur dans une formulation simplifiée . Elle est basée sur la nature publique de la gestion des eaux. L'alinéa 1 lettre a) reprend la déclaration d'utilité publique | ||||
790 | 60 | ||||
791 | des articles existants 19 alinéa 3 (aménagement, protection et ent retien) et 45 alinéa 1 (renaturation) de la loi actuellement en vigueur. Ces deux volets sont réunis, la renaturation étant incontestablement devenue aujourd'hui un outil reconnu de protection et de gestion des eaux, au même titre que | ||||
792 | l'aménagement et l'en tretien. En outre, depuis le 1er janvier 2011, la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991exige que les cours d’eau et les lacs soient renaturés , afin que leurs fonctions naturelles soient rétablies et que leur utilité pour la société so it renforcée. Au vu de ce qui précède, la procédure liée à la déclaration de l'utilité publique doit désormais être unifiée et non plus relever d'une loi formelle ponctuelle au sens de l'article 3 alinéa 1 lettre a) de la loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique, du 10 juin 1933 (LEx -GE; L 7 05), mais bien d'une loi générale, au sens de son article 3 alinéa 1 lettre b) de ladite loi. Les procédures sont ainsi unifiées et mises en cohérence. | 846 | des articles existants 19 alinéa 3 (aménagement, protection et entretien) et 45 alinéa 1 (renaturation) de la loi actuellement en vigueur. Ces deux volets sont réunis, la renaturation étant incontestablement devenue aujourd'hui un outil reconnu de protection et de gestion des eaux, au même titre que l'aménagement et l'entretien. En outre, depuis le 1er janvier 2011, la loi fédérale sur la protection des eaux, du 24 janvier 1991exige que les cours d'eau et les lacs soient renaturés, afin que leurs fonctions naturelles soient rétablies et que leur utilité pour la société soit renforcée. Au vu de ce qui précède, la procédure liée à la déclaration de l'utilité publique doit désormais être unifiée et non plus relever d'une loi formelle ponctuelle au sens de l'article 3 alinéa 1 lettre a) de la loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique, du 10 juin 1933 (LEx-GE; L 7 05), mais bien d'une loi générale, au sens de son article 3 alinéa 1 lettre b) de ladite loi. Les procédures sont ainsi unifiées et mises en cohérence. | ||
793 | Enfin, il est précisé que la notion de surveillance d es eaux a été introduite formellement à la lettre a) afin de pouvoir garantir le suivi nécessaire à l'exécution des tâches étatiques en relation avec les eaux. | 847 | Enfin, il est précisé que la notion de surveillance des eaux a été introduite formellement à la lettre a) afin de pouvoir garantir le suivi nécessaire à l'exécution des tâches étatiques en relation avec les eaux. | ||
794 | L'alinéa 1 lettre b) introduit la déclaration d'utilité publique pour les travaux sur les infra structures nécessaires à l'approvisionnement en eau potable, au vu de l'introduction du nouveau titre IV consacré à l'eau potable. Enfin, l'article 1 lettre c) reprend simplement la déclaration d'utilité publique prévue à l'article 62 de la loi actuelleme nt en vigueur (assainissement et traitement des eaux). | 848 | L'alinéa 1 lettre b) introduit la déclaration d'utilité publique pour les travaux sur les infrastructures nécessaires à l'approvisionnement en eau potable, au vu de l'introduction du nouveau titre IV consacré à l'eau potable. | ||
849 | Enfin, l'article 1 lettre c) reprend simplement la déclaration d'utilité publique prévue à l'article 62 de la loi actuellement en vigueur (assainissement et traitement des eaux). | ||||
795 | L'alinéa 2 renvoie expressément à la loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique, du 10 juin 193321, ce qui était également prévu dans la loi actuelle. | 850 | L'alinéa 2 renvoie expressément à la loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique, du 10 juin 1933[^LEx-GE; RS L 7 05], ce qui était également prévu dans la loi actuelle. | ||
796 | Concernant l'utilité publique qui pour raient être déclarée au sujet des travaux relatifs aux eaux souterraines, cette notion sera définie, en parallèle dans la loi sur les ressources du sous -sol, qui fait actuellement l'objet d'une refonte également. | 851 | Concernant l'utilité publique qui pourraient être déclarée au sujet des travaux relatifs aux eaux souterraines, cette notion sera définie, en parallèle dans la loi sur les ressources du sous-sol, qui fait actuellement l'objet d'une refonte également. | ||
797 | Art. 7 Autorité compétente | 852 | Art. 7 Autorité compétente | ||
n | 798 | Cette dispositi on a été entièrement reformulée. L'alinéa 1 rappelle que l'organisation d e l'administration relève de la compétence du Conseil d’État, cette disposition reprend ce principe et renvoie au règlement. | n | 853 | Cette disposition a été entièrement reformulée. L'alinéa 1 rappelle que l'organisation de l'administration relève de la compétence du Conseil d'État, cette disposition reprend ce principe et renvoie au règlement. |
799 | L'alinéa 2 est une disposition d'exécutions de l’article 4 9 de la loi fédérale sur la protection des eaux du 24 janvier 199122 qui oblige les cantons | 854 | L'alinéa 2 est une disposition d'exécutions de l'article 49 de la loi fédérale sur la protection des eaux du 24 janvier 1991[^22] qui oblige les cantons | ||
800 | 21 LEx-GE; RS L 7 05 | ||||
801 | 61 | ||||
802 | à se munir d’une police des eaux et d’un service d’intervention en cas d’incendie. | 855 | à se munir d'une police des eaux et d'un service d'intervention en cas d'incendie. | ||
803 | Dans les limites et le cadre des compétence s des alinéa 1 et 2, l'alinéa 3 prévoit la possibilité de déléguer certaines tâches à des autorités publiques ou privées. Cette délégation de compétence répond au besoin issu de situation concrète et de la mise en collaboration de tous les acteurs concernés. Cette disposition fait référ ence par exemple à des situations où un autocontrôle peut être mis en œuvre, notamment par exemple par des associations professionnelles telles que l'association genevoise des paysans et paysannes pratique la production intégrée (AGRI -PIGE) ou les Services industriels de Genève (ci -après: les SIG). | 856 | Dans les limites et le cadre des compétences des alinéa 1 et 2, l'alinéa 3 prévoit la possibilité de déléguer certaines tâches à des autorités publiques ou privées. Cette délégation de compétence répond au besoin issu de situation concrète et de la mise en collaboration de tous les acteurs concernés. Cette disposition fait référence par exemple à des situations où un autocontrôle peut être mis en œuvre, notamment par exemple par des associations professionnelles telles que l'association genevoise des paysans et paysannes pratique la production intégrée (AGRI-PIGE) ou les Services industriels de Genève (ci-après: les SIG). | ||
804 | Art. 8 Situations particulières | 857 | Art. 8 Situations particulières | ||
n | 805 | Cet article a été rédigé de sorte à inclure des situations résultant d'aléas climatiques et écologiques certes, mais aussi d'autres aléas sur le plan social ou économique. Positio nné juste après l'article traitant des autorités compétentes , cet article introduit les situations sortant de la gestion habituelle de la ressource en eau, telle que couverte par les autres dispositions de la loi. En effet, certaines situations d'aléas , de plus en plus fréquentes, touchent un large spectre de programmes et de politiques publiques allant au -delà de la compétence du département compétent et nécessiteront des décisions du Conseil d'Etat adaptées à chaque situation . Il s'agit de garantir la ca pacité de l'autorité à disposer d'une possibilité d'action ou de réaction rapide, sinon urgente, afin de contrecarrer , d'atténuer ou de prévenir des atteintes majeures liées à la quantité ou à la qualité de la ressource ou présentant des dangers pour la po pulation . Sans atteindre forcément l'état de nécessité visé par l'art. 113 Cst ( péril en la demeure), cette disposition propose de formaliser l'arbitrage des conflits d'usages et , en cas de force majeure, de prévoir une gestion de crise. | n | 858 | Cet article a été rédigé de sorte à inclure des situations résultant d'aléas climatiques et écologiques certes, mais aussi d'autres aléas sur le plan social ou économique. Positionné juste après l'article traitant des autorités compétentes, cet article introduit les situations sortant de la gestion habituelle de la ressource en eau, telle que couverte par les autres dispositions de la loi. En effet, certaines situations d'aléas, de plus en plus fréquentes, touchent un large spectre de programmes et de politiques publiques allant au-delà de la compétence du département compétent et nécessiteront des décisions du Conseil d'Etat adaptées à chaque situation. Il s'agit de garantir la capacité de l'autorité à disposer d'une possibilité d'action ou de réaction rapide, sinon urgente, afin de contrecarrer, d'atténuer ou de prévenir des atteintes majeures liées à la quantité ou à la qualité de la ressource ou présentant des dangers pour la population. Sans atteindre forcément l'état de nécessité visé par l'art. 113 Cst (péril en la demeure), cette disposition propose de formaliser l'arbitrage des conflits d'usages et, en cas de force majeure, de prévoir une gestion de crise. |
806 | Dans ce contexte, l'alinéa 1 fixe la compétence du Conseil d'Etat pour rendre les décisions nécessaires, tout en soulignant leur caractère limité dans le temps. Selon les systèmes d'alerte qui seront disponibles ou pourront être développés dans l'avenir, les mesures envisa gées pourront également être anticipées ou préventives. | 859 | Dans ce contexte, l'alinéa 1 fixe la compétence du Conseil d'Etat pour rendre les décisions nécessaires, tout en soulignant leur caractère limité dans le temps. Selon les systèmes d'alerte qui seront disponibles ou pourront être développés dans l'avenir, les mesures envisagées pourront également être anticipées ou préventives. | ||
807 | L'alinéa 2 définit ce qu'il faut entendre par situation particulière, soit lorsqu'un risque majeur liés aux eaux est avéré. Ce risque est précisé en citant les quatre situations actuellement envisagée s comme potentiellement | 860 | L'alinéa 2 définit ce qu'il faut entendre par situation particulière, soit lorsqu'un risque majeur liés aux eaux est avéré. Ce risque est précisé en citant les quatre situations actuellement envisagées comme potentiellement | ||
808 | 22 LEaux; RS 814.20 | ||||
809 | 62 | ||||
810 | problématiques : la pollution, l'inondation, la pénurie et la sécheresse. Cette liste n'est pas exhaustive, même s'il faut souhaiter à ce stade et en fonction des cas connus, il n'y ait pas à en ajouter d'autres. Les lettres a), b) et c) citent les trois domaines qui peuvent être impactés par les situations évoquées ci - dessus. | ||||
811 | Art. 9 Commission consultative de l'eau | 861 | Art. 9 Commission consultative de l'eau | ||
n | 812 | Vu le très large spectre des domaines et acteurs touchés par cette ressource, en particulier dans le contexte de l'évol ution climatique, il convient désormais de disposer d'un forum où les enjeux sont discutés , en accompagnement de la politique publique de l'eau . | n | 862 | Vu le très large spectre des domaines et acteurs touchés par cette ressource, en particulier dans le contexte de l'évolution climatique, il convient désormais de disposer d'un forum où les enjeux sont discutés, en accompagnement de la politique publique de l'eau. |
813 | L'alinéa 1 précise dans quels domaines la commission assiste le département. Le premier concerne le suivi de l a planification, en particulier l'établissement des schémas de protection, d'aménagement et de gestion des eaux (SPAGE) au sens de l'article 12 de la loi, dont il s'agit d'accompagner le processus de participation et la révision. Le deuxième est lié aux si tuations particulières tel que développé dans le commentaire de l'article précédent : la commission aura dans ce cas un rôle d'identification précoce des situations en voie de devenir particulières, mais aussi de propositions de mesures pertinentes et cohé rentes pour atténuer les risques ou les impacts sur les différents secteurs concernés. La remontée d'informations, l'analyse des seuils critiques, la détection des conflits potentiels sont des exemples d'échanges possibles sur lesquels le Conseil d'Etat po urra orienter ses décisions. La troisième ouvre la possibilité d'une assistance sur tout type de sujet nécessaire à la conduite de la politique publique. | 863 | L'alinéa 1 précise dans quels domaines la commission assiste le département. Le premier concerne le suivi de la planification, en particulier l'établissement des schémas de protection, d'aménagement et de gestion des eaux (SPAGE) au sens de l'article 12 de la loi, dont il s'agit d'accompagner le processus de participation et la révision. Le deuxième est lié aux situations particulières tel que développé dans le commentaire de l'article précédent : la commission aura dans ce cas un rôle d'identification précoce des situations en voie de devenir particulières, mais aussi de propositions de mesures pertinentes et cohérentes pour atténuer les risques ou les impacts sur les différents secteurs concernés. La remontée d'informations, l'analyse des seuils critiques, la détection des conflits potentiels sont des exemples d'échanges possibles sur lesquels le Conseil d'Etat pourra orienter ses décisions. La troisième ouvre la possibilité d'une assistance sur tout type de sujet nécessaire à la conduite de la politique publique. | ||
814 | L'alinéa 2 rattache la commission aux commissions officielles et à la loi cadre concernée23. | 864 | L'alinéa 2 rattache la commission aux commissions officielles et à la loi cadre concernée[^Loi sur les commissions officielles, du 18 septembre 2009 (LCOf; RS A 2 20)]. | ||
815 | Tel que contenu à l'alinéa 3 , la composition de la commission sera précisée par voie réglementaire et devra intégrer au minimum les représentants des acteurs concernés par la planification directrice et potentiellement touchés par les situations particuliè res. Sous la présidence du département, les milieux associatifs et professionnels concernés par la biodiversité, la pêche, la protection des milieux et des sites, les sols et le sous-sol, la santé, l'économie, l'industrie, l'agriculture, les activités naut iques et de plein air. Les partenaires associés à la conduite de la politique publique tels que les communes, les services industriels et les collectivités territoriales françaises devront également faire partie de la commission. | 865 | Tel que contenu à l'alinéa 3, la composition de la commission sera précisée par voie réglementaire et devra intégrer au minimum les représentants des acteurs concernés par la planification directrice et potentiellement touchés par les situations particulières. Sous la présidence du département, les milieux associatifs et professionnels concernés par la biodiversité, la pêche, la protection des milieux et des sites, les sols et le sous-sol, la santé, l'économie, l'industrie, l'agriculture, les activités nautiques et de plein air. Les partenaires associés à la conduite de la politique publique tels que les communes, les services industriels et les collectivités territoriales françaises devront également faire partie de la commission. | ||
816 | 23 Loi sur les commissions officielles, du 18 septembre 2009 (LCOf; RS A 2 20) | ||||
817 | 63 | ||||
818 | L'alinéa 3 prévoit égale ment que ses modalités de fonctionnement seront définies par voie réglementaire. | 866 | L'alinéa 3 prévoit également que ses modalités de fonctionnement seront définies par voie réglementaire. | ||
819 | Art. 10 Solidarité internationale | 867 | Art. 10 Solidarité internationale | ||
n | 820 | Au-delà de la nécessaire collaboration intercantonale et internationale dans le contexte hydrologique genevois, le Conseil d'Etat a souhaité introduire la dimension de solidarité internationale à la gestion de l'eau, comme il l'avait fait pour la loi sur la biodiversité24. | n | 868 | Au-delà de la nécessaire collaboration intercantonale et internationale dans le contexte hydrologique genevois, le Conseil d'Etat a souhaité introduire la dimension de solidarité internationale à la gestion de l'eau, comme il l'avait fait pour la loi sur la biodiversité[^Art. 9 de la loi sur la biodiversité, du 14 septembre 2012 (LBio; RS M 5 15)]. |
821 | Le principe est que le département soutient des projets externes par son expertise , mais n'en est pas porteur . Dans la pra tique , trois cas de figure se présentent : | 869 | Le principe est que le département soutient des projets externes par son expertise, mais n'en est pas porteur. Dans la pratique, trois cas de figure se présentent : | ||
822 | – une association genevoise dont le projet contient une partie touchant à l'eau et pour lequel le département peut vérifier la pertinence, améliorer l'efficacité par un conseil d'expert ; | 870 | une association genevoise dont le projet contient une partie touchant à l'eau et pour lequel le département peut vérifier la pertinence, améliorer l'efficacité par un conseil d'expert; | ||
823 | – une coopération avec les co llectivités territoriales du Grand Genève – ayant un projet en vue et pour lequel une complémentarité d'expertise est recherchée . A titre d'exemple, on peut citer l e projet de Brickaville à Madagascar , mené en bonne intelligence avec le Pays de Gex, le | 871 | une coopération avec les collectivités territoriales du Grand Genève – ayant un projet en vue et pour lequel une complémentarité d'expertise est recherchée. A titre d'exemple, on peut citer le projet de Brickaville à Madagascar, mené en bonne intelligence avec le Pays de Gex, le Genevois et l'agglomération d'Annemasse qui ont financé l'adduction d'eau, la gestion des eaux usées et des déchets; | ||
824 | Gene vois et l'agglomération d'Annemasse qui ont financé l'adduction d'eau, la gestion des eaux usées et des déchets ; | ||||
825 | – la mission d'expertise à la demande d'un territoire étranger souhaitant évaluer la faisabilité ou construire un projet dans un domaine où l'exp ertise du canton de Genève est reconnue (renaturation, | 872 | la mission d'expertise à la demande d'un territoire étranger souhaitant évaluer la faisabilité ou construire un projet dans un domaine où l'expertise du canton de Genève est reconnue (renaturation, assainissement, eau en ville, etc.). | ||
826 | assainissement, eau en ville, etc.). | ||||
827 | Les ressources consacrées restent limitées et ne concernent pas plus d'un à trois projets en parallèle. | 873 | Les ressources consacrées restent limitées et ne concernent pas plus d'un à trois projets en parallèle. | ||
n | 828 | L'alinéa 1 permet au département d'encourager de tels projet s et précise que ces demandes seront instruites conformément aux dispositions de l'application de la loi sur le financement de la solidarité internationale, du 4 octobre 2001, et de son règlement d'application, du 19 juin 2002. L'alinéa 2 mentionne que l'e xpertise du département peut être partagée dans le cadre de ces projets. | n | 874 | L'alinéa 1 permet au département d'encourager de tels projets et précise que ces demandes seront instruites conformément aux dispositions de l'application de la loi sur le financement de la solidarité internationale, du 4 octobre 2001, et de son règlement d'application, du 19 juin 2002. L'alinéa 2 mentionne que l'expertise du département peut être partagée dans le cadre de ces projets. |
829 | L'alinéa 3 précise que les détails et modalités de cette disposition seront précisées par voie réglementaire. | 875 | L'alinéa 3 précise que les détails et modalités de cette disposition seront précisées par voie réglementaire. | ||
n | 830 | 24 Art. 9 de la loi sur la biodiversité, du 14 septembre 2012 (LBio; RS M 5 15) | n | 876 | Art. 11 Stratégie |
877 | Cette disposition permet de formaliser le principe de la stratégie cantonale de l'eau. Celle-ci est destinée à chapeauter la politique publique de l'eau dans un contexte qui s'est notoirement complexifié. La nécessité de dégager une vue d'ensemble des enjeux liés à cette ressource est notamment liée aux changements climatiques et au contexte transfrontalier tels que développés ci-dessus. | ||||
878 | L'alinéa 1 donne le cadre qu'il s'agit d'intégrer et qui est bien plus large que la planification fixée par la loi actuelle, réalisée par portion de territoire (SPAGE par bassin-versant). Il permet notamment d'accrocher les coordinations nécessaires avec d'autres politiques publiques dont les incidences ne sont pas territorialisées (santé, instruction publique, économie, culture, etc.). | ||||
879 | L'alinéa 2 indique le mode d'adoption de la stratégie cantonale de l'eau en laissant au Conseil d'Etat la faculté d'estimer la fréquence de révision. Une stratégie doit pouvoir être pertinente sur un temps qui va au-delà d'une législature et sa révision être induite par un changement significatif de contexte; une durée de vie de 10 ans paraît plausible aujourd'hui. | ||||
880 | Art. 12 Planification directrice | ||||
881 | Cet article reprend l'article 13 de la loi actuelle en le simplifiant. Pour rappel, les schémas de protection, d'aménagement et de gestion des eaux (SPAGE) donnent une vue d'ensemble de tous les enjeux autour de l'eau, du sommet des montagnes entourant le canton jusqu'à la sortie du Rhône du territoire genevois, des ruisseaux aux nappes d'eau souterraines, en passant par le Léman. | ||||
882 | A ce sujet, il est rappelé que les plans régionaux d'évacuation des eaux (PREE) fixant les enjeux en matière d'évacuation des eaux (art. 55 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961) ont été supprimés dans le projet de loi. Pour cette raison, il est précisé ici que la révision des SPAGE découlant du présent article veillera à intégrer les mesures encore non réalisées des PREE actuels, tel que prévu à l'article 105 al. 2 des dispositions transitoires du projet de loi. La pratique doit à terme faire en sorte que les SPAGE valent PREE. | ||||
883 | L'alinéa 1 rappelle que la planification directrice en matière de politique publique de l'eau est établie à travers les SPAGE. Il précise que, dans le cadre du grand cycle de l'eau, la prise en compte de la planification des eaux souterraines est indispensable. Cette planification est considérée comme directrice car elle fournit les axes principaux de la politique de l'eau qui vont | ||||
831 | 64 | 884 | 64 | ||
n | 832 | Art. 11 Stratégie | n | ||
833 | Cette disposition permet de formaliser le principe de la stratégie cantonale de l'eau. Celle -ci est destinée à chapeauter la politique publique de l'eau dans un contexte qui s'est notoirement complexifié . La nécessité de dégager une vue d'ensemble des enjeux liés à cette ressource est notamment liée aux chan gements climatiques et au contexte transfrontalier tels que développés ci-dessus. | ||||
834 | L'alinéa 1 donne le cadre qu'il s'agit d'intégrer et qui est bien plus large que la planification fixée par la loi actuelle, réalisée par portion de territoire (SPAGE par bassin -versant). Il permet notamment d'accrocher les coordinations nécessaires avec d'autres pol itiques publiques dont les incidences ne sont pas territorialisées (santé, instruction publique, économie, culture, etc.). | ||||
835 | L'alinéa 2 indique le mode d'adoption de la stratégie cantonale de l'eau en laissant au Conseil d'Etat la faculté d'estimer l a fréque nce de révision. Une stratégie doit pouvoir être pertinente sur un temps qui va au -delà d'une législature et sa révision être induite par un changement significatif de contexte; une durée de vie de 10 ans paraît plausible aujourd'hui. | ||||
836 | Art. 12 Planificati on directrice | ||||
837 | Cet article reprend l'article 13 de la loi actuelle en le simplifiant. Pour rappel, les schémas de protection, d'aménagement et de gestion des eaux (SPAGE) donnent une vue d'ensemble de tous les enjeux autour de l'eau, du sommet des montagnes entourant le canton jusqu'à la sortie du Rhône du territoire genevois, des ruisseaux aux nappes d'eau souterraines, en passant par le Léman. | ||||
838 | A ce sujet, il est rappelé que les plans régionaux d'évacuation des eaux (PREE) fixant les enjeux en matière d'éva cuation des eaux (art. 55 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961) ont été supprimé s dans le projet de loi. Pour cette raison, il est précisé ici que la révision des SPAGE découlant du présent article veillera à intégrer les mesures encore non réalisées d es PREE actuels , tel que prévu à l'article 105 al. 2 des dispositions transitoires du projet de loi. La pratique doit à terme faire en sorte que les SPAGE valent PREE. L'alinéa 1 rappelle que la planification directrice en matière de politique publique de l'eau est établie à travers les SPAGE . Il précise que, dans le cadre du grand cycle de l'eau , la prise en compte de la planification des eaux souterraines est indispensable . Cette planification est considérée comme directrice car elle fournit les axes prin cipaux de la politique de l'eau qui vont | ||||
839 | 65 | ||||
840 | engager les autorités et les collectivités. De ce point de vue, elle n'est pas opposable aux tiers. | 885 | engager les autorités et les collectivités. De ce point de vue, elle n'est pas opposable aux tiers. | ||
841 | Dans le cadre de la mise en œuvre d'une gestion intégrée des eaux, la planification directrice doit être menée en coordination avec les autorités autres que le canton et la société civile . Il faut ici rappeler que les SPAGE sont soumis à la commission consultative de l'eau que le projet de loi se propose de créer à l'article 9 de la loi. Ainsi, les partenaires en char ge des réseaux ( les SIG, les communes et les autres opérateurs) seront impliqués. L'alinéa 2 rappelle que le but des SPAGE est de permettre la réalisation des buts de la loi. Les objectifs ainsi déterminés doivent respecter les principes généraux de la loi. | 886 | Dans le cadre de la mise en œuvre d'une gestion intégrée des eaux, la planification directrice doit être menée en coordination avec les autorités autres que le canton et la société civile. Il faut ici rappeler que les SPAGE sont soumis à la commission consultative de l'eau que le projet de loi se propose de créer à l'article 9 de la loi. Ainsi, les partenaires en charge des réseaux (les SIG, les communes et les autres opérateurs) seront impliqués. | ||
887 | L'alinéa 2 rappelle que le but des SPAGE est de permettre la réalisation des buts de la loi. Les objectifs ainsi déterminés doivent respecter les principes généraux de la loi. | ||||
842 | L'alinéa 3 précise que le Conseil d'Etat est com pétent pour approuver les SPAGE et que ceu x-ci sont publiés dans la Feuille d'avis officielle. | 888 | L'alinéa 3 précise que le Conseil d'Etat est compétent pour approuver les SPAGE et que ceux-ci sont publiés dans la Feuille d'avis officielle. | ||
843 | Art. 13 Système d'informations et études de base | 889 | Art. 13 Système d'informations et études de base | ||
n | 844 | Cette disposition reprend l'article 12 de la loi actuelle en l'adaptant à l'évolution de la pratique. Vu la nécessité de disposer d'informations qualifi ées pour conduire la politique publique de l'eau, la tâche de tenir un système d'informations a été formalisée et inclue dans cette disposition . En effet, les études de base ne suffisent plus à la planification et à la prise de décisions courantes . C'est u n véritable système d'informations qui doit être alimenté et entretenu en permanence. Dans l'administration genevoise, c'est le cas depuis plusieurs décennies par le biais du Système d'information sur l'eau (SIeau ) qui se trouve ainsi ancré à l'alinéa 1 du projet de loi . Le réseau de partenaires concernés mentionné dans cet alinéa reste général car il va vraisemblablement croître ces prochaines années vu les sollicitations variées auxquelles l'eau va être soumise et les planifications de plus en plus intég rées entre politiques publiques. | n | 890 | Cette disposition reprend l'article 12 de la loi actuelle en l'adaptant à l'évolution de la pratique. Vu la nécessité de disposer d'informations qualifiées pour conduire la politique publique de l'eau, la tâche de tenir un système d'informations a été formalisée et inclue dans cette disposition. En effet, les études de base ne suffisent plus à la planification et à la prise de décisions courantes. C'est un véritable système d'informations qui doit être alimenté et entretenu en permanence. Dans l'administration genevoise, c'est le cas depuis plusieurs décennies par le biais du Système d'information sur l'eau (SIeau) qui se trouve ainsi ancré à l'alinéa 1 du projet de loi. |
891 | Le réseau de partenaires concernés mentionné dans cet alinéa reste général car il va vraisemblablement croître ces prochaines années vu les sollicitations variées auxquelles l'eau va être soumise et les planifications de plus en plus intégrées entre politiques publiques. | ||||
845 | L'alinéa 2 précise que l es types d'études de base et d'informations à récolter seront à préciser par voie réglementaire. Il conviendra en particulier de définir le niveau d'intérêt des données (local, cantonal, régional, n ational) afin de cerner les obligations de mise à jour du système. C'est dans ce cadre qu'il est renvoyé à la loi sur la géoinformation25, | 892 | L'alinéa 2 précise que les types d'études de base et d'informations à récolter seront à préciser par voie réglementaire. Il conviendra en particulier de définir le niveau d'intérêt des données (local, cantonal, régional, national) afin de cerner les obligations de mise à jour du système. C'est dans ce cadre qu'il est renvoyé à la loi sur la géoinformation[^Projet de loi (PL 13451), déposé par le Conseil d'Etat le 27 mars 2024, renvoyé sans débat à la commission d'aménagement du canton]. | ||
846 | L'alinéa 3 se réfère aux situations particulières introduites dans le projet de loi. En effet, celles -ci nécessitent un renforcement de la collecte, du tri et de la gestion des données , au moyen d'un système performant, de sorte à | 893 | L'alinéa 3 se réfère aux situations particulières introduites dans le projet de loi. En effet, celles-ci nécessitent un renforcement de la collecte, du tri et de la gestion des données, au moyen d'un système performant, de sorte à | ||
847 | 25 Projet de loi (PL 13451), déposé par le Conseil d'Etat le 27 mars 2024, renvoyé sans débat à la commission d'aménagement du canton | ||||
848 | 66 | ||||
849 | pouvoir soutenir, grâce à une surve illance performante , les décisions d'alerte et d'urgence, notamment en cas d'inondations et de pollutions. Pour répondre à l'exigence d'une gestion intégrée et durable de la ressource un palier supplémentaire doit être franchi dans la gestion des informat ions, des données, des indicateurs, etc. Il est de plus en plus question de constituer des observatoires permettant de confronter les données climatiques et environnementales certes, mais aussi sociales et économiques au croisement entre qualité et quantit é "naturelles" des eaux et usages communs ou accrus. Dans la gouvernance des bassins -versants, en particulier ceux qui sont à cheval sur une frontière administrative, la bonne gestion des données est un outil crucial. Afin d'entretenir les connaissances né cessaires sur les évolutions des ressources en eau, il est attendu de pouvoir émarger au Fonds proposé via l'article 32. | ||||
850 | Art. 14 Principes | 894 | Art. 14 Principes | ||
n | 851 | Dans le cadre du chapitre consacré à la protection et de la gestion des eaux, l 'article 14 se propose de reprendre formellement les principes généraux qui forment le socle de la législation sur la protection des eaux. Bien qu'introduit en tête du titre II, ces principes s'appliquent également aux eaux lorsqu'elles se trouvent faire partie du petit cycle de l'eau. L'alinéa 1 constitue le principe général de protection des eaux de cette la loi. Il a une portée absolue. La faute du pollueur n'est pas nécessaire pour que sa responsabilité soit engagée. Cet alinéa correspond à l'article 6 de la loi genevoise sur les eaux du 5 juillet 1961 , reprenant lui -même l'article 6 de la loi fédérale sur les eaux . Il est à lire en relation avec: | n | 895 | Dans le cadre du chapitre consacré à la protection et de la gestion des eaux, l'article 14 se propose de reprendre formellement les principes généraux qui forment le socle de la législation sur la protection des eaux. Bien qu'introduit en tête du titre II, ces principes s'appliquent également aux eaux lorsqu'elles se trouvent faire partie du petit cycle de l'eau. |
896 | **L'alinéa 1** constitue le principe général de protection des eaux de cette la loi. Il a une portée absolue. La faute du pollueur n'est pas nécessaire pour que sa responsabilité soit engagée. Cet alinéa correspond à l'article 6 de la loi genevoise sur les eaux du 5 juillet 1961, reprenant lui-même l'article 6 de la loi fédérale sur les eaux. Il est à lire en relation avec: | ||||
852 | – l'article 3 de la dite loi fédérale, qui impose un devoir de diligence de portée absolue également: "Chacun doit s'employer à empêcher toute atteinte nuisible aux eaux en y mettant la diligence qu'exigent les circonstances." | 897 | l'article 3 de ladite loi fédérale, qui impose un devoir de diligence de portée absolue également: "Chacun doit s'employer à empêcher toute atteinte nuisible aux eaux en y mettant la diligence qu'exigent les circonstances." | ||
853 | – l'article 70 al. 1 let a) de ladite loi fédérale, qui définit les infractions constitutives de délits, étant précisé que le risque de pollution pour les eaux y est compris. A ce sujet, il est rappelé ici que ces infractions engagent des procédures administrative et pénale. | 898 | l'article 70 al. 1 let a) de ladite loi fédérale, qui définit les infractions constitutives de délits, étant précisé que le risque de pollution pour les eaux y est compris. A ce sujet, il est rappelé ici que ces infractions engagent des procédures administrative et pénale. | ||
854 | L'alinéa 2 rappelle que la protection dont il est question est liées à des intérêts publics majeurs et que dans ce cadre, le fonctionnement naturel des eaux doit également être protégé, faisant partie intégrante du grand cycle, mais aussi du petit cycle de l'eau. | 899 | **L'alinéa 2** rappelle que la protection dont il est question est liées à des intérêts publics majeurs et que dans ce cadre, le fonctionnement naturel des eaux doit également être protégé, faisant partie intégrante du grand cycle, mais aussi du petit cycle de l'eau. | ||
855 | Enfin, l'alinéa 3 prévoit qu'à moins que des risques avérés pour la protection des nappes d'eau souterraine ne s'y opposent, les eaux pluviales | 900 | Enfin, **l'alinéa 3** prévoit qu'à moins que des risques avérés pour la protection des nappes d'eau souterraine ne s'y opposent, les eaux pluviales | ||
856 | 67 | ||||
857 | doivent en priorité être infiltrées dans le terrain, en particulier dans les milieux urbains. | 901 | doivent en priorité être infiltrées dans le terrain, en particulier dans les milieux urbains. | ||
858 | Art. 15 Secteurs, zones et périmètre de protection des eaux | 902 | Art. 15 Secteurs, zones et périmètre de protection des eaux | ||
n | 859 | Il s'agit au travers de l'article 15 de reprendre les instruments prévus dans le droit fédéral à savoi r la détermination des secteurs, zones et périmètres de protection des eaux, absents de la loi actuelle et dont le détail de la détermination est renvoyé au niveau réglementaire. | n | 903 | Il s'agit au travers de l'article 15 de reprendre les instruments prévus dans le droit fédéral à savoir la détermination des secteurs, zones et périmètres de protection des eaux, absents de la loi actuelle et dont le détail de la détermination est renvoyé au niveau réglementaire. |
860 | A ce sujet, il est rappelé que si la loi fédérale sur l'aménagement du territoire du 22 juin 197926 définit les zones à bâtir, les zones agricoles et les zones à protéger, le droit cantonal peut prévoir d'autres zones d'affectation. Les zones à protéger comprennent, notamment, "les cours d'eau, les lacs et leurs rives" et pour ces objets, il appartient aux cantons de délimiter les zones à protéger. | 904 | A ce sujet, il est rappelé que si la loi fédérale sur l'aménagement du territoire du 22 juin 1979[^26] définit les zones à bâtir, les zones agricoles et les zones à protéger, le droit cantonal peut prévoir d'autres zones d'affectation. Les zones à protéger comprennent, notamment, "les cours d'eau, les lacs et leurs rives" et pour ces objets, il appartient aux cantons de délimiter les zones à protéger. | ||
861 | Art. 16 Espace minimal | 905 | Art. 16 Espace minimal | ||
n | 862 | Cette disposition reprend l'article 11 de la loi actuelle en l'adaptant à l'évolution du droit fédéral et de la jurisprudence en la matière. Pour rappel, cet espa ce doit permettre d'assurer à la fois la protection contre les crues et les fonctions écologiques et hydraulique des cours d'eau. | n | 906 | Cette disposition reprend l'article 11 de la loi actuelle en l'adaptant à l'évolution du droit fédéral et de la jurisprudence en la matière. Pour rappel, cet espace doit permettre d'assurer à la fois la protection contre les crues et les fonctions écologiques et hydraulique des cours d'eau. |
863 | L'alinéa 1 en reprend le principe en rappelant les critères déterminant pour sa détermination. | 907 | **L'alinéa 1** en reprend le principe en rappelant les critères déterminant pour sa détermination. | ||
864 | L'alinéa 2 précise ainsi que l'espace minimal déterminé selon la méthodologie cantonale ne peut être inférieur à l'espace réservé27 selon la méthodologie fédérale, apparue postérieurement. | 908 | **L'alinéa 2** précise ainsi que l'espace minimal déterminé selon la méthodologie cantonale ne peut être inférieur à l'espace réservé[^27] selon la méthodologie fédérale, apparue postérieurement. | ||
865 | L'alinéa 3 reprend la réserve de l'article 11 al. 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 garantissant ainsi que pour les surfaces agricoles le périmètre de l'espace minimal n'impliquera pas d'autres restrictions que celles prévues dans la législation fédérale applicables uniquement à l'espace réservé. Enfin, l'alinéa 4 précise par quel processus l'espace minimal est adopté . Cette précision était absente de la loi actuellement en vigueur. La procédure mentionnée indique que l a contrainte de l'espace minimal est obligatoire pour les autorités, mais pas pour les particuliers, c ontrairement à ce qui est prévu pour les zones inconstructibles. | 909 | **L'alinéa 3** reprend la réserve de l'article 11 al. 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 garantissant ainsi que pour les surfaces agricoles le périmètre de l'espace minimal n'impliquera pas d'autres restrictions que celles prévues dans la législation fédérale applicables uniquement à l'espace réservé. | ||
866 | 26 LAT; RO 700 | 910 | Enfin, **l'alinéa 4** précise par quel processus l'espace minimal est adopté. Cette précision était absente de la loi actuellement en vigueur. La procédure mentionnée indique que la contrainte de l'espace minimal est obligatoire pour les autorités, mais pas pour les particuliers, contrairement à ce qui est prévu pour les zones inconstructibles. | ||
867 | 27 Art. 36a LEaux | 911 | Art. 17 Surfaces inconstructibles | ||
912 | Cette disposition reprend l'article 15 de la loi actuelle qui posait, depuis les années 70, des principes d'alignement dans l'aménagement du territoire aux abords des cours d'eau. En conséquence, le canton veille à garantir une surface suffisante dépourvue de toute construction au bord des cours d'eau, tant en sous-sol qu'en élévation. Ces distances sont de 10, 30 ou 50 m de la limite du cours d'eau en fonction des cas d'espèce, notamment de l'importance du cours d'eau ou du contexte territorial. Elles sont issues du cadastre des restrictions de droit public à la propriété foncière (RDPPF) dans le domaine de l'aménagement du territoire (catégorie des plans d'affectation). | ||||
913 | Il s'agit d'un outil adéquat et adapté qui est beaucoup utilisé dans la pratique. Il a été décidé de ne pas en modifier la substance. | ||||
914 | Quelques précisions et adaptations ont été introduites. | ||||
915 | **L'alinéa 1** rappelle les limites de construction en indiquant qu'une cartographie est établie selon la procédure prévues pour les plans localisés de quartier, ce qui permet de préciser les modalités. | ||||
916 | **L'alinéa 2** précise les modalités dans l'hypothèse où l'espace minimal des eaux prévu à l'article précédent est supérieur à celui de la surface inconstructible. | ||||
917 | **L'alinéa 3** reprend l'article 15 al. 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Sa lettre c) donne un critère de hiérarchisation des distances inconstructibles et prévoit la possibilité, pour des objets de faible importance, de pouvoir être érigés dans la surface inconstructible pour autant qu'ils se situent en dehors de l'espace minimal. A titre d'exemples d'objets de faible importance, on peut citer: les jeux pour enfants, les installations de compostages, les serres ou les poulaillers de petites tailles etc. | ||||
918 | Un ajout a été néanmoins effectué à l'alinéa 3 let d) afin de prévoir que des dérogations sont possibles pour des projets de construction de faible importance se situant hors de l'espace minimal. Celles-ci devront être formalisées par un plan de zone ou un plan de site. | ||||
919 | **L'alinéa 4** précise que le département peut encore prévoir des charges et des conditions complémentaires en cas de dérogation. | ||||
920 | **L'alinéa 5** reprend l'article 15 al. 7 de la loi du 5 juillet 1961, en confirmant la garantie de la propriété de la chose acquise et précisant les circonstances particulières dans lesquelles une rénovation, une transformation partielle, un agrandissement mesuré ou une reconstruction peuvent être autorisé. En particulier la condition de l'absence d'atteinte significative doit être remplie. A titre d'exemple, l'on peut citer une transformation qui créerait | ||||
868 | 68 | 921 | 68 | ||
n | 869 | Art. 17 Surfaces inconstructibles | n | 922 | un risque pour l'écoulement des eaux, soit pour la parcelle concernée, soit pour les parcelles voisines, ou qui créerait un barrage pour la faune. |
870 | Cette disposition reprend l'article 15 de la loi actuelle qui posait, depuis les années 70, des principes d'alignement dans l'aménagement du territoire aux abords des cours d'eau. En conséquence, le canton veille à garantir une surface suffisante dépourvue de toute construction au bord des cours d'eau, tant en sous -sol qu'en élévation. Ces distances sont de 10, 30 ou 50 m de la limite du cours d'eau en foncti on de s cas d'espèce, notamment de l'importance du cours d'eau ou du contexte territorial. Elles sont issues du cadastre des restrictions de droit public à la propriété foncière (RDPPF) dans le domaine de l'aménagement du territoire (catégorie des plans d'a ffectation) . Il s'agit d'un outil adéquat et adapté qui est beaucoup utilisé dans la pratique. Il a été décidé de ne pas en modifier la substance. | 923 | Enfin, l'alinéa 6 reprend l'article 15 al. 8 de la loi actuelle, étant précisé que les droits à bâtir ne sont pas affectés. | ||
871 | Quelques précisions et adaptations ont été introduites. | 924 | Art. 18 Protection contre l'action dommageable des eaux superficielles | ||
872 | L'alinéa 1 rappelle les limites de construction en indiquant qu'une cartographie est établie selon la procédure prévues pour les plans localisés de quartier, ce qui permet de préciser les modalités. | ||||
873 | L'alinéa 2 précise les modalités dans l'hypothèse où l'espace minimal des eaux prévu à l'article précédent e st supérieur à celui de la surface inconstructible. | ||||
874 | L'alinéa 3 reprend l'article 15 al. 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Sa lettre c) donne un critère de hiérarchisation des distances inconstructibles et prévoit la possibilité, pour des objets de faible importance, de pouvoir être érigés dans la surface inconstructible pour autant qu'ils se situent en dehors de l'espace minimal . A titre d'exemple s d'objets de faible importance, on peut citer: les jeux pour enfants, les installations de compostag es, les serres ou les poulaillers de petites tailles etc. | ||||
875 | Un ajout a été néanmoins effectué à l'alinéa 3 let d) afin de prévoir que des dérogations sont possibles pour des projets de construction de faible importance se situant hors de l'espace minimal . Celles -ci devront être formalisées par un plan de zone ou un plan de site. | ||||
876 | L'alinéa 4 précise que le département peut encore prévoir des charges et des conditions complémentaires en cas de dérogation. | ||||
877 | L'alinéa 5 reprend l'article 15 al. 7 de la loi du 5 ju illet 1961 , en confirmant la garantie de la propriété de la chose acquise et précisant les circonstances particulières dans lesquelles une rénovation, une transformation partielle, un agrandissement mesuré ou une reconstruction peuvent être autorisé. En pa rticulier la condition de l'absence d'atteinte significative doit être remplie. A titre d'exemple, l'on peut citer une transformation qui créerait | ||||
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879 | un risque pour l'écoulement des eaux, soit pour la parcelle concernée, soit pour les parcelles voisines, ou q ui créerait un barrage pour la faune . Enfin, l'alinéa 6 reprend l'article 15 al. 8 de la loi actuelle, étant précisé que les droits à bâtir ne sont pas affectés. | ||||
880 | Art. 18 Protection contre l'action dommageable des eaux superficielles L'article 18 reprend l es éléments de l'article 14 de la loi du 5 juillet 1961 en contextualisant ceux -ci dans la problématique générale de la protection contre les effets dommageables des eaux superficielles. Il rappelle les principes du droit fédéral, issus de la loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau du 21 juin 199128 et la responsabilité du canton en la matière . La façon dont sont hiérarchisées les mesures de protection et la nécessité de produire les documents de base que sont les cartes de danger en précisant les modalités de leur adoption. Au -delà des crues, les effets dommageables doivent s'entendre au sens large, comprenant également aux aléas de ruissellement devenus un risque incontournable du changement c limatique. L'alinéa 1 rappelle la compétence du département dans le cadre d'une gestion intégrée des risques. | 925 | L'article 18 reprend les éléments de l'article 14 de la loi du 5 juillet 1961 en contextualisant ceux-ci dans la problématique générale de la protection contre les effets dommageables des eaux superficielles. Il rappelle les principes du droit fédéral, issus de la loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau du 21 juin 1991[^RS 721.100] et la responsabilité du canton en la matière. La façon dont sont hiérarchisées les mesures de protection et la nécessité de produire les documents de base que sont les cartes de danger en précisant les modalités de leur adoption. Au-delà des crues, les effets dommageables doivent s'entendre au sens large, comprenant également aux aléas de ruissellement devenus un risque incontournable du changement climatique. | ||
926 | L'alinéa 1 rappelle la compétence du département dans le cadre d'une gestion intégrée des risques. | ||||
881 | L'alinéa 2 reprend le principe du maintien des surfaces inondables permettant le stockage et le laminage des crues (actuellement inscrit à l'arti cle 11 al. 4 de la LEaux du 5 juillet 1961). En revanche, des dérogations peuvent être admises à certaines conditions: l'absence d'atteinte des fonctions du cours d'eau et la sécurité des biens et des personnes. Chaque cas est examiné pour lui-même. | 927 | L'alinéa 2 reprend le principe du maintien des surfaces inondables permettant le stockage et le laminage des crues (actuellement inscrit à l'article 11 al. 4 de la LEaux du 5 juillet 1961). En revanche, des dérogations peuvent être admises à certaines conditions: l'absence d'atteinte des fonctions du cours d'eau et la sécurité des biens et des personnes. Chaque cas est examiné pour lui-même. | ||
882 | L'alin éa 3 précise que l'aménagement du territoire et son entretien sont les mesures prioritaires de protection des personnes et des biens. Elles doivent être envisagées y compris pour prévenir les risques. | 928 | L'alinéa 3 précise que l'aménagement du territoire et son entretien sont les mesures prioritaires de protection des personnes et des biens. Elles doivent être envisagées y compris pour prévenir les risques. | ||
883 | L'alinéa 4 précise les que le département doit élabore r une | ||||
884 | documentation de base spécifiques aux zones de danger et aux risques . La nécessité de l'identification du risque nécessite une appréhension large de cette disposition: études, analyses et relevés, suivi et surveillance, veille hydrologique ou "alerte crue", ainsi que tout autre procédure permettant l'identification et de suivre l'évolution d'un risque. | 929 | L'alinéa 4 précise les que le département doit élaborer une documentation de base spécifiques aux zones de danger et aux risques. La nécessité de l'identification du risque nécessite une appréhension large de cette disposition: études, analyses et relevés, suivi et surveillance, veille hydrologique ou "alerte crue", ainsi que tout autre procédure permettant l'identification et de suivre l'évolution d'un risque. | ||
885 | L'alinéa 5 reprend l'article 14 de la loi du 5 juillet 1961 qui donne la hiérarchie de la catégorisation des zones de danger, élevé, moyen, faible ou résiduel. Pour chaque catégorie, le texte du projet de loi rappelle les critères sur lesquels le canton doit s'appu yer pour déterminer l a portée de la zone | 930 | L'alinéa 5 reprend l'article 14 de la loi du 5 juillet 1961 qui donne la hiérarchie de la catégorisation des zones de danger, élevé, moyen, faible ou résiduel. Pour chaque catégorie, le texte du projet de loi rappelle les critères sur lesquels le canton doit s'appuyer pour déterminer la portée de la zone | ||
886 | 28 RS 721.100 | 931 | interdite aux constructions ou pour admettre des dérogations. Evidemment, plus le danger est élevé, moins les dérogations sont possibles. | ||
932 | L'alinéa 6 précise qu'une cartographie est établie, au même titre que pour les deux articles précédents et selon la même procédure, afin d'assurer une cohérence entre ces zones de restrictions. | ||||
933 | Enfin, l'alinéa 7 reprend en substance l'article 154A de loi sur les eaux du 5 juillet 1961 tout en l'intégrant dans la vision globale de l'action dommageable des eaux superficielles. Il prévoit que, pour les constructions qui se situent déjà en zone de danger élevé ou moyen et qui, cumulativement, présentent un déficit flagrant de protection, le département doit prendre les mesures adaptées pour protéger les biens et les personnes. Le département est seul compétent pour évaluer l'opportunité de ces mesures. Enfin, dans la mesure où leur mise en œuvre induit des améliorations, les propriétaires qui en bénéficient, peuvent être amener à participer équitablement aux coûts desdites mesures. | ||||
934 | Art. 19 Principes | ||||
935 | Dans le cadre de l'aménagement des cours d'eau, cette disposition rappelle, en son alinéa 1, le principe de base relatif aux travaux d'aménagement, d'entretien et de renaturation des cours d'eaux et de leurs rives. | ||||
936 | La préservation des fonctions écologiques et de leur capacité d'écoulement, est au cœur du grand cycle de l'eau. | ||||
937 | L'alinéa 2 rappelle que ces dispositions s'appliquent également au lac. | ||||
938 | Art. 20 Entretien courant des cours d'eau, des rives et de la Rade | ||||
939 | Cette disposition reprend en substance les article 24 et 25 de la loi du 5 juillet 1961. | ||||
940 | Art. 21 Travaux | ||||
941 | Cette disposition reprend en substance le contenu de l'article 19 de la loi du 5 juillet 1961. Il a été remanié pour plus de clarté. | ||||
942 | Art. 22 Indemnisation et obligations des communes et des tiers | ||||
943 | Cette disposition reprend en substance le contenu des articles 20, 22 et 23 de la loi du 5 juillet 1961. Il a été remanié pour plus de clarté. | ||||
944 | Art. 23 Principes | ||||
887 | 70 | 945 | 70 | ||
n | 888 | interdite aux constructions ou pour admettre des dérogations. Evidemment, plus le danger est élevé, moins les dérogations sont possibles. L'alinéa 6 précise qu'une cartographie est établie, au même titre que pour les deux articles précédents et selon la même procédure, afin d'assurer une cohérence entre ces zones de restrictions. | n | 946 | Dans le cadre de la renaturation, cette disposition reprend en substance l'article 43 de la loi du 5 juillet 1961. |
889 | Enfin, l'alinéa 7 repre nd en substance l'article 154A de loi sur les eaux du 5 juillet 1961 tout en l'intégrant dans la vision globale de l'action dommageable des eaux superficielles . Il prévoit que, pour les constructions qui se situent déjà en zone de danger élevé ou moyen et qui, cumulativement, présentent un déficit flagrant de protection, le département doit prendre les mesures adaptées pour protéger les biens et les personnes. Le département est seul compétent pour évaluer l'opportunité de ces mesures. Enfin, dans la mesure où leur mise en œuvre induit des améliorations, les propriétaires qui en bénéficient, peuvent être amener à participer équitablement aux coûts desdites mesures. | 947 | **L'alinéa 1** rappelle que la renaturation s'inscrit dans la perspective du développement durable et de l'adaptation aux changements climatiques et que les cours d'eau et leurs paysages doivent être renaturés. Cette mesure participe pleinement à l'aménagement des cours d'eau et du territoire. | ||
890 | Art. 19 Principes | 948 | **L'alinéa 2** reprend les principes clés de la renaturation: maintenir et laisser libre, reconstituer les conditions d'un tracé naturel, réaménager les rives. La nouvelle lettre d de l'alinéa introduit la remise à ciel ouvert, dès que cela est possible, étant admis que cette mesure permet des bénéfices écosystémiques indéniables tant en ce qui concerne la protection des eaux et leurs rives, que dans le cadre de la protection contre les crues | ||
891 | Dans le cadre de l'aménagement des cours d'eau, c ette disposition rappelle , en son alinéa 1, le principe de base relatif aux travaux d'aménagement, d'entretien et de renaturation des cours d'eaux et de leurs rives. | 949 | Art. 24 Mise en œuvre | ||
892 | La préservation des fonctions écologiques et de leur capacité | 950 | Cette disposition reprend en substance l'article 44 de la loi du 5 juillet 1961. La rédaction a été simplifiée. Les éléments de procédure non indispensables notamment ont été supprimés. **L'alinéa 2** prévoit que le département établit à chaque législature un programme de renaturation, soumis au Conseil d'Etat. Ce programme est destiné à fixer les projets et à guider les réalisations du département. | ||
893 | d'écoulement, est au cœur du grand cycle de l'eau. | 951 | Art. 25 Financement | ||
894 | L'alinéa 2 rappelle que ces dispositions s'appliquent également au lac. | 952 | Cet article reprend en les condensant, les articles 46 et 47 de la loi du 5 juillet 1961. Il maintient l'obligation du canton et la priorisation par le Conseil d'Etat. Le fonds de renaturation est supprimé vu l'évolution des normes auxquelles la comptabilité de l'Etat de Genève est soumise. En effet, le principe de la causalité qui permettrait d'en faire un financement spécial au sens strict n'est pas remplie. Le financement des projets de renaturation prévus dans les programmes seront financés par le canton. | ||
895 | Art. 20 Entretien courant des cours d'eau, des rives et de la Rade Cette disposition reprend en substance les article 24 et 25 de la loi du 5 juillet 1961 . | ||||
896 | Art. 21 Travaux | ||||
897 | Cette disposition reprend en substance le contenu de l'article 19 de la loi du 5 juillet 1961 . Il a été remanié pour plus de clarté. | ||||
898 | Art. 22 Indemnisation et obligations des communes et des tiers | ||||
899 | Cette disposition reprend en substance le contenu des artic les 20, 22 et 23 de la loi du 5 juillet 1961 . Il a été remanié pour plus de clarté. | ||||
900 | Art. 23 Principes | 953 | Art. 26 Principes | ||
954 | Dans le cadre du titre III consacré aux usages et utilisations des eaux, la sensibilisation de la population et des acteurs concernés est un élément central des changements de pratiques liés à l'impact des changements climatiques sur cette ressource vitale. Ainsi, **l'alinéa 1** prévoit que le département veille à sensibiliser et informer la population au sujet des mesures d'économie et de gestion parcimonieuse des eaux. | ||||
955 | **L'alinéa 2** prévoit quant à lui qu'il est également chargé de la diffusion à la population et aux acteurs concernés des connaissances et des mesures | ||||
901 | 71 | 956 | 71 | ||
n | 902 | Dans le cadre de la renaturation, c ette disposition reprend en substance l'article 43 de la loi du 5 juillet 1961 . L'alinéa 1 rappelle que la renaturation s'inscrit dans la perspective du développement durable et de l'adaptation aux changements climatiques et que les cours d'eau et leurs paysages doivent être renaturés. Cette mesure participe pleinement à l'aménagement des cours d'eau et du territoire. | n | 957 | Art. 27 Usage commun |
903 | L'alinéa 2 reprend les principes clés de la renaturation: maintenir et laisser libre, reconstituer les conditions d'un tracé naturel, réaménager les rives. La nouvelle lettre d de l'alinéa introduit la remise à ciel ouvert, dès que cela est possible, étant admis que cette mesure permet des bénéfices écosystémiques indéniables tant en ce qui concerne la protection des eaux et leurs rives, que dans le cadre de la protection contre les crues | 958 | Les alinéas 1 à 4 reprennent en substance l'article 27 de la loi du 5 juillet 1961 et ont été reformulés. Les alinéas 2 et 3 reprennent quant à eux les propositions du projet de loi modifiant la loi sur les eaux du 6 avril 2022 (PL 13101-A, accepté en commission et mis à l'ordre du jour de la séance du Grand Conseil) tels que retenus dans le rapport de majorité après traitement par la commission de l'aménagement du Grand Conseil. | ||
904 | Art. 24 Mise en œuvre | 959 | Art. 28 Usage accru | ||
905 | Cette disposition rep rend en substance l'article 44 de la loi du 5 juillet 1961 . La rédaction a été simplifiée. Les éléments de procédure non indispensables notamment ont été supprimés. L'alinéa 2 prévoit que le département établit à chaque législature un programme de renatura tion, soumis au Conseil d'Etat. Ce programme est destiné à fixer les projets et à guider les réalisations du département. | 960 | Cette disposition consacrée à l'usage accru des eaux reprend également en substance l'article 28 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 et a été reformulé pour plus de clarté. L'énumération des exemples tient compte désormais de deux usages accrus supplémentaires: l'approvisionnement en eau potable et l'arrosage. | ||
906 | Art. 25 Financement | 961 | Art. 29 Principes d'arbitrage | ||
907 | Cet article reprend en les condensant, les articles 46 et 47 de la loi du 5 juillet 1961 . Il maintient l'obligati on du canton et la priorisation par le Conseil d'Etat. Le fonds de renaturation est supprimé vu l'évolution des normes auxquelles la comptabilité de l'Etat de Genève est soumise . En effet, le principe de la causalité qui permettrait d'en faire un financeme nt spécial au sens strict n'est pas remplie. Le financement des projets de renaturation prévus dans les programmes seront financés par le canton. | 962 | Cet article vient en remplacement partiel de l'actuel article 35 consacré aux restrictions d'usages. Il vise à poser des principes d'arbitrage et consacre la nécessité de la bonne cohérence des usages entre eux. L'alinéa 1 fixe ce principe de base auquel doit veiller le département, en particulier lors de l'octroi d'autorisations et de concessions. | ||
908 | Art. 26 Principes | 963 | L'alinéa 2 prévoit deux priorités en cas de situation particulière au sens de l'article 8: un usage accru, l'approvisionnement en eau potable et un service, le fonctionnement des écosystèmes, doivent être privilégiés en fonction de leur importance et afin d'assurer la résilience de la société et de la ressource ainsi qu'une certaine cohérence au sein des bassins versants transfrontaliers. | ||
909 | Dans le cadre du titre III consacré aux usages et utilisation s des eaux, la sensibilisatio n de la population et des acteurs concernés est un élément central des changements de pratiques liés à l'impact des changements climatiques sur cette ressource vitale. Ainsi, l'alinéa 1 prévoit que le département veille à sensibiliser et informer la popula tion au sujet des mesures d'économie et de gestion parcimonieuse des eaux. | 964 | Art. 30 Autorisations et concessions | ||
910 | L'alinéa 2 prévoit quant à lui qu'il est également chargé de la diffusion à la population et aux acteurs concernés des connaissances et des mesures | 965 | Cet article reprend pour l'essentiel les articles 30, 35 al.2 et 37 de la loi actuelle en les regroupant. L'alinéa 1 reprend les principes d'arbitrages introduits à l'article 29 en précisant qu'ils doivent être pris en compte lors de l'octroi des autorisations et concessions. | ||
966 | L'objectif de l'alinéa 2 de la loi actuelle est élargi aux buts de la loi plutôt qu'uniquement à l'utilisation rationnelle de l'eau. | ||||
911 | 72 | 967 | 72 | ||
n | 912 | visant à la gestion parcimonieus e de l'eau et économique de l'eau, en particulier dans le cadre de l'approvisionnement ou de l'exercice d'une concession. | n | 968 | L'alinéa 3 précise les situations dans lesquelles une autorisation ou une concession peuvent être retirées ou refusées et en l'actualisant, notamment en intégrant les critères de l'alinéa 1 de la loi actuelle en complétant la lettre a) par le "plan de gestion des ressources su sous-sol" pour faire le lien avec la LRSS et la lettre b) en étendant les notions de qualité et quantité des eaux aux espèces et milieux naturels qui en dépendent. |
913 | Art. 27 Usage commun | 969 | L'alinéa 4 reprend l'article 35 alinéa 2 de la loi actuelle en complétant la liste des restrictions temporaires par la lutte contre la pollution, la pénurie et la sécheresse. Ces ajouts confirment une nécessité ou une pratique déjà existante, en lui donnant une base légale formelle. | ||
914 | Les alinéas 1 à 4 reprennent en substance l'article 27 de la loi du 5 juillet 1961 et ont été reformulé s. Les a linéas 2 et 3 reprennent quant à eux les propositions du projet de loi modifiant la loi sur les eaux du 6 avril 2022 (PL 13101 -A, accepté en commission et mis à l'ordre du jour de la séance du Grand Conseil) tels que retenus dans le rapport de majorité apr ès traitement par la commission de l'aménagement du Grand Conseil. | 970 | L'alinéa 5 reprend, en substance l'article 37 de la loi actuelle. | ||
915 | Art. 28 Usage accru | 971 | Finalement, l'alinéa 6 rappel que les dispositions de la loi sur le domaine public du 24 juin 1961 s'appliquent | ||
916 | Cette disposition consacrée à l'usage accru des eaux reprend également en substance l'article 28 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 et a été reformulé pour plus de clarté . L'énumération des exemples tient compte désormais de deux usages accrus supplémentaires: l'approvisionnement en eau potable et l'arrosage. | 972 | Art. 31 Emoluments et redevances | ||
917 | Art. 29 Principes d'arbitrage | 973 | Dans le cadre des émoluments et redevances pour les autorisations et les concessions, cet article reprend pour l'essentiel l'article 33 et l'article 36 alinéa 1 de la loi actuelle en adaptant les critères de calcul des redevances et leurs fourchettes. Le détail du calcul est toutefois renvoyé au règlement. | ||
918 | Cet article vient en remplacement partiel de l'actuel article 35 consacré aux r estrictions d'usages . Il vise à poser des principes d'arbitrage et consacre la nécessité de la bonne cohérence des usages entre eux. L'alinéa 1 fixe ce principe de base auquel doit veiller le département, en particulier lors de l'octroi d'autorisation s et de concessions. | 974 | L'alinéa 1 est inchangé alors que l'alinéa 2 est reformulé pour une meilleure compréhension. | ||
919 | L'alinéa 2 prévoit deux priorités en cas de situation particulière au sens de l'article 8: un usage accru , l'approvisionnement en eau potable et un service , le fonctionnement des écosystèmes , doivent être privilégiés en fonction de leu r importance et afin d'assurer la résilience de la société et de la ressource ainsi qu'une certaine cohérence au sein des bassins versants transfrontaliers . | 975 | La fourchette des émoluments fixée à l'alinéa 3 a été réduite en ramenant, de façon réaliste, la valeur supérieure de 500 000 à 50 000 francs. | ||
920 | Art. 30 Autorisations et concessions | 976 | L'alinéa 4 fixe les critères de calculs des redevances annuelles. La lettre a) concernant l'utilisation de l'eau comme force hydraulique reste identique à la loi actuelle et s'appuie sur la loi fédérale sur l'utilisation de la force hydraulique. | ||
921 | Cet article reprend pour l'essentiel les articles 30, 35 al. 2 et 37 de la loi actuelle en les regroupant . L'alinéa 1 reprend les principes d'arbitrages introduits à l'article 29 en précisant qu'ils doivent être pris en compte lors de l'octroi des autorisations et concessions . | 977 | La lettre b) en revanche regroupe l'ensemble des autres usages dépassant l'usage commun. Elle définit les critères de calculs des redevances qui sont : la capacité de prélèvement (nombre de litre par minutes), la quantité d'eau prélevée (volume), leur destination (quel usage et quel lieu de restitution) et leur transformation (ajout ou retrait de substances ou de chaleur). | ||
922 | L'objectif de l'alinéa 2 de la loi actu elle est élargi aux buts de la loi plutôt qu'uniquement à l'utilisation rationnelle de l'eau. | 978 | La fourchette de ces redevances est fixée entre 2 et 10 centimes par mètre cube, indiquant ainsi que le principe de base est un calcul en fonction du volume prélevé. Ce mode de calcul permet de faire un lien direct avec la quantité de ressource publique mise à disposition. Il permet de développer, cas échéant, des modes de tarification progressive afin d'inciter à une utilisation parcimonieuse de l'eau. Pour les prélèvements de faible importance | ||
923 | 73 | 979 | 73 | ||
n | 924 | L'alinéa 3 précise les situations dans lesquelles une autorisation ou une concession peuvent être retirées ou refusées et en l'actualisant, notamment en intégrant les critères de l'alinéa 1 de la loi actuelle en complétant la lettre a) par le "plan de gestion des ressources su sous -sol" pour faire le lien avec la LRSS et la lettre b) en étendant les notions de qualité et quantité des eaux aux espèces et milieux nat urels qui en dépendent. | n | 980 | pour lesquels l'installation et l'exploitation d'un système de comptage fiable serait disproportionné, une redevance à la capacité de prélèvement pourrait être appliquée. |
925 | L'alinéa 4 reprend l'article 35 alinéa 2 de la loi actuelle en complétant la liste des restrictions temporaires par la lutte contre la pollution, la pénurie et la sécheresse. Ces ajouts confirme nt une nécessité ou une pratique déjà existante, en lui donnant une base légale formelle. | 981 | Le calcul de la redevance peut également être modulé en fonction de la destination et/ou de la distance physique ou temporelle de restitution au grand cycle de l'eau. On peut donner comme exemple l'utilisation agricole de l'eau où celle-ci est pompée dans une ressource avant d'être en partie incorporée dans la masse végétale ou restituée partiellement au grand cycle par les drainages ou l'évapotranspiration. A contrario, lors d'une utilisation à des fins géothermiques, l'eau pompée dans une nappe y est restituée intégralement après échange énergétique. La transformation subie par l'eau et, par-là, son incidence sur le grand cycle tel que l'ajout de substances ou des écarts sensibles de température, peut également être un facteur de modulation de la redevance. | ||
926 | L'alinéa 5 reprend , en substance l'article 37 de la loi actuelle. Finalement, l'alinéa 6 rappel que les dispositions de la loi sur le domaine public du 24 juin 1961 s'appliquent | 982 | **L'alinéa 5** reprend la possibilité qu'offre la loi actuelle au département de renoncer au prélèvement de tout ou partie de la redevance pour des projets d'intérêt général en précisant toutefois que ce renoncement ne peut être que temporaire. | ||
927 | Art. 31 Emoluments et red evances | 983 | Le nouvel **alinéa 6** reprend, de manière condensée, l'article 36, alinéa 1 de la loi actuelle permettant les mesures du retrait d'une autorisation ou d'une concession ainsi que de l'enlèvement des ouvrages en cas de défaut de paiement. | ||
928 | Dans le cadre des émoluments et redevances pour les autorisations et les concessions, cet article reprend pour l'essentiel l'article 33 et l'article 36 alinéa 1 de la loi actuelle en adaptant les critères de calcul des redevances et leurs fourchett es. Le détail du calcul est toutefois renvoyé au règlement. L'alinéa 1 est inchangé alors que l 'alinéa 2 est reformulé pour une meilleure compréhension. | 984 | Finalement, **l'alinéa 7** renvoie au règlement pour le détail de calcul de la redevance. | ||
929 | La fourchette des émoluments fixée à l'alinéa 3 a été réduite en ramenant, de façon réaliste, la valeur supérieure de 500 000 à 50 000 francs. L'alinéa 4 fixe les critères de calculs des redevances annuelles. La lettre a) concernant l'utilisation de l'eau comme force hydraulique reste identique à la lo i actuelle et s'appuie sur la loi fédérale sur l'utilisation de la force hydraulique. | 985 | Art. 32 Fonds pour la préservation des eaux | ||
930 | La lettre b) en revanche regroupe l'ensemble des autres usages dépassant l'usage commun. Elle définit les critères de calculs des redevances qui sont : la capacité de pré lèvement (nombre de litre par minutes), la quantité d'eau prélevée (volume), leur destination (quel usage et quel lieu de restitution) et leur transformation (ajout ou retrait de substances ou de chaleur). La fourchette de ces redevances est fixée entre 2 et 10 centimes par mètre cube, indiquant ainsi que le principe de base est un calcul en fonction du volume prélevé. Ce mode de calcul permet de faire un lien direct avec la quantité de ressource publique mise à disposition. Il permet de développer, cas éch éant, des modes de tarification progressive afin d'inciter à une utilisation parcimonieuse de l'eau. Pour les prélèvements de faible importance | 986 | Dans l'esprit de la loi qui est de préserver le bien commun que représentent les ressources en eau provenant du cycle naturel à des niveaux de qualité et de quantité les plus élevés possibles, il importe de se donner préalablement les moyens de les connaître, de les surveiller et au besoin de les améliorer. Pour ce faire, **l'alinéa 1** introduit la création d'un fonds dédié à cette tâche d'intérêt général. | ||
987 | **L'alinéa 2** liste les tâches qui peuvent être financées par le fonds, qui sont de nature assez diverses et qui peuvent être regroupées de différentes manières. Comme déjà mentionné la connaissance et la surveillance des masses d'eau, de leur qualité et de leurs flux (lettre a) fonde tout le système. Ainsi ce que d'aucuns pourraient appeler un observatoire des ressources du bassin-versant doit être mis en place et la synthèse des données sous la forme de cartes et de diagrammes des flux doit permettre à la fois de se représenter | ||||
931 | 74 | 988 | 74 | ||
n | 932 | pour lesquels l'installation et l'exploitation d'un système de comptage fiable serait disproportionné, une redev ance à la capacité de prélèvement pourrait être appliquée. | n | 989 | les disponibilités en eau et d'en appréhender aisément les fonctions, les |
933 | Le calcul de la redevance peut également être modulé en fonction de la destination et/ou de la distance physique ou temporelle de restitution au grand cycle de l'eau. On peut donner comme exemple l 'utilisation agricole de l'eau où celle -ci est pompée dans une ressource avant d'être en partie incorporée dans la masse végétale ou restituée partiellement au grand cycle par les drainages ou l'évapotranspiration. A contrario, lors d'une utilisation à des fins géothermiques, l'eau pompée dans une nappe y est restituée intégralement après échange énergétique. La transformation subie par l'eau et, par-là, son incidence sur le grand cycle tel que l'ajout de substances ou des écarts sensibles de température, p eut également être un facteur de modulation de la redevance. | 990 | services et les options de gestion. L'abondance connue lors des décennies | ||
934 | L'alinéa 5 reprend la possibilité qu'offre la loi actuelle au département de renoncer au prélèvement de tout ou partie de la redevance pour des projets d'intérêt général en précisant toutefois qu e ce renoncement ne peut être que temporaire. | 991 | écoulées explique en partie la méconnaissance actuelle du système à un | ||
935 | Le nouvel alinéa 6 reprend, de manière condensée, l'article 36, alinéa 1 de la loi actuelle permettant les mesures du retrait d'une autorisation ou d'une concession ainsi que de l'enlèvement des ouvrages en cas de défaut de paiement. | 992 | niveau de détail suffisant pour les arbitrages et les décisions à venir. Cette | ||
936 | Finalement, l'alinéa 7 renvoie au règlement pour le détail de calcul de la redevance. | 993 | tâche concerne à la fois ce qui se passe en amont et à l'aval des petits cycles | ||
937 | Art. 32 Fonds pour la préservation des eaux | 994 | de l'eau en faisant état des externalités environnementales, positives et | ||
938 | Dans l'esprit de la loi qui est de préserver le bien commun que | 995 | négatives, présentes dans le grand cycle. | ||
939 | représentent les ressources en eau provenant du cycle naturel à des niveaux de qualité et de quantité les plus élevés possibles, il importe de se donner préalablement les moyens de les connaître, de les surveiller et au besoin de les améliorer. Pour ce faire, l 'alinéa 1 introduit la créatio n d'un fonds dédié à cette tâche d'intérêt général. | 996 | Pour ce qui intéresse l'amont du petit cycle, des frais liés au travail de | ||
940 | L'alinéa 2 liste les tâches qui peuvent être financées par le fonds , qui sont de nature assez diverses et qui peuvent être regroupées de différentes manières. Comme déjà mentionné la connaissance et la su rveillance des masses d'eau, de leur qualité et de leurs flux (lettre a) fonde tout le système. Ainsi ce que d'aucuns pourraient appeler un observatoire des ressources du bassin -versant doit être mis en place et la synthèse des données sous la forme de car tes et de diagrammes des flux doit permettre à la fois de se représenter | 997 | sensibilisation de la population et des usagers à une utilisation respectueuse | ||
998 | de l'eau (lettre b), ainsi que la mise au point de techniques innovantes pour la | ||||
999 | protection et l'économie de la ressource (lettre d), permettra d'améliorer | ||||
1000 | l'utilisation de l'eau à l'aval et dans un petit cycle tant en termes de | ||||
1001 | disponibilité quantitative que de qualité. La conscientisation concernant le | ||||
1002 | littering[^29] par les plastiques ou l'utilisation de certaines substances pour la | ||||
1003 | pratique d'activités nautiques de plein air en sont deux exemples sur le plan | ||||
1004 | comportemental (lettre b); l'invention de méthodes de nettoyage, de filtrage, | ||||
1005 | de neutralisation, ou de mesures de réduction de l'évaporation, de | ||||
1006 | remplacement de l'utilisation de l'eau sont d'autres exemples sur le plan | ||||
1007 | technique (lettre d). | ||||
1008 | Les taches mentionnées aux lettres c), e) et f) intéresseront tout le grand | ||||
1009 | cycle et à la fois l'amont et l'aval des petits cycles. La lettre c) en particulier | ||||
1010 | vise à renforcer la remédiation à l'aval d'un rejet des capacités d'un lac ou | ||||
1011 | d'un cours d'eau à poursuivre l'épuration par l'intermédiaire de ses processus | ||||
1012 | naturels. En réalité c'est tout le réseau hydrographique d'un bassin-versant qui | ||||
1013 | sera concerné par des mesures telles que restauration d'une zone humide, | ||||
1014 | renaturation de berges, création de noues et de bassins de phyto-remédiation, | ||||
1015 | etc. qui augmentent les capacités d'auto-régulation de l'écosystème. Il peut | ||||
1016 | arriver dans certains cas, que pour favoriser l'usage d'une ressource de qualité | ||||
1017 | en amont (p.ex. soutien d'étiage des petits affluents en tête de bassin comme | ||||
1018 | Drize et Aire) un partenaire territorial aille prélever à l'aval d'une grande | ||||
1019 | masse d'eau (p.ex. le Léman ou le Rhône); il aura alors à gérer les externalités | ||||
1020 | négatives en entrée de petit cycle (dans le cas du prélèvement d'eau potable | ||||
1021 | par exemple) qu'il n'aurait pas eu à financer s'il avait prélevé en amont (dans | ||||
1022 | les sources ou les nappes d'accompagnement par exemple). Enfin, à toutes | ||||
1023 | fins utiles, il est précisé que concernant la dépollution, celle-ci doit être | ||||
1024 | ^29 : Fait de jeter ou d'abandonner sur la voie publique de petites quantités de | ||||
1025 | déchets urbains, sans utiliser les infrastructures prévues | ||||
1026 | (https://www.bafu.admin.ch/bafu/fr/home/themes/dechets/info- | ||||
1027 | specialistes/politique-des-dechets-et-mesures/littering.html) | ||||
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n | 942 | les disponibilités en eau et d'en appréhender aisément les fonctions, les services et les options de gestion. L'abondance connue lors des décennies écoulées explique en partie la méco nnaissance actuelle du système à un niveau de détail suffisant pour les arbitrages et les décisions à venir. Cette tâche concerne à la fois ce qui se passe en amont et à l'aval des petits cycles de l'eau en faisant état des externalités environnementales , positives et négatives , présentes dans le grand cycle. | n | ||
943 | Pour ce qui intéresse l'amont du petit cycle, des frais liés au travail de sensibilisation de la population et des usagers à une utilisation respectueuse de l'eau (lettre b), ainsi que la mise au poin t de techniques innovantes pour la protection et l'économie de la ressource (lettre d), permettra d'améliorer l'utilisation de l'eau à l'aval et dans un petit cycle tant en terme s de disponibilité quantitative que de qualité. La conscientisation concernant le littering29 par les plastiques ou l'utilisation de certaines substances pour la pratique d'activités nautiques de plein air en sont deux exemples sur le plan comportemental (lettre b); l'invention de méthodes de nettoyage, de filtrage, de neutralisation , ou de mesures de réduction de l'évaporation, de remplacement de l'utilisation de l'eau sont d'autres exemples sur le plan technique (lettre d). | ||||
944 | Les taches mentionnées aux lettres c ), e) et f) intéresseront tout le grand cycle et à la fois l'amont et l'av al des petits cycles. La lettre c ) en particulier vise à renforcer la remédiation à l'aval d'un rejet des capacités d'un lac ou d'un cours d'eau à poursuivre l'épuration par l'intermédiaire de ses processus naturels. En réalité c'est tout le réseau hydrogr aphique d'un bassin -versant qui sera concerné par des mesures telles que restauration d'une zone humide, renaturation de berges, création de noues et de bassins de phyto -remédiation, etc. qui augmentent les capacités d'auto -régulation de l'écosystème. Il p eut arriver dans certains cas, que pour favoriser l'usage d'une ressource de qualité en amont (p.ex. soutien d'étiage des petits affluents en tête de bassin comme Drize et Aire) un partenaire territorial aille prélever à l'aval d'une grande masse d'eau (p. ex. le Léman ou le Rhône); il aura alors à gérer les externalités négatives en entrée de petit cycle (dans le cas du prélèvement d'eau potable par exemple) qu'il n'aurait pas eu à financer s'il avait prélevé en amont (dans les sources ou les nappes d'accom pagnement par exemple). Enfin, à toutes fins utiles, il est précisé que concernant la dépollution, celle -ci doit être | ||||
945 | 29 Fait de jeter ou d'abandonner sur la voie publique de petites quantités de déchets urbains, sans utiliser les infrastructures prévues | ||||
946 | (https://www.bafu.admin .ch/bafu/fr/home/themes/dechets/info - | ||||
947 | specialistes/politique -des-dechets -et-mesures/littering.html ) | ||||
948 | 76 | ||||
949 | envisagée dans le cadre précis de la préservation des eaux et des principes de causalités susmentionnés, l'ordonnance fédérales sur les si tes contaminés du 26 août 199830 étant réservée. Ainsi, la lettre f) fait référence aux éventuelles distorsions de coût qui peuvent être engendrées . Enfin, le renforcement des usages communs (lettre e) délivrés par le grand cycle et leur accès équitable à toutes les catégories de population, ressurgira automatiquement sur la demande de préserver la qualité et la quantité des ressources de manière pérenne. | 1029 | envisagée dans le cadre précis de la préservation des eaux et des principes de causalités susmentionnés, l'ordonnance fédérales sur les sites contaminés du 26 août 1998[^OSites; RS 814.680] étant réservée. Ainsi, la lettre f) fait référence aux éventuelles distorsions de coût qui peuvent être engendrées. Enfin, le renforcement des usages communs (lettre e) délivrés par le grand cycle et leur accès équitable à toutes les catégories de population, ressurgira automatiquement sur la demande de préserver la qualité et la quantité des ressources de manière pérenne. | ||
950 | L'alimentation du fonds te lle que prévue à l'alinéa 3 provient de deux sources: celle liée à la redevan ce pour prélèvement qui concerne le consommateur -payeur et celle liée à la taxe d'épuration qui concerne le pollueur -payeur. | 1030 | L'alimentation du fonds telle que prévue à l'**alinéa 3** provient de deux sources: celle liée à la redevance pour prélèvement qui concerne le consommateur-payeur et celle liée à la taxe d'épuration qui concerne le pollueur-payeur. | ||
951 | L'alinéa 4 vise à pouvoir clairement rendre compte de ce qui est financé selon la logique du consommateur -payeur et selon celle du pollueur -payeur. En se plaçant au sein du petit cycle de l'eau, on doit garantir au consommateur payeur qu'il ne finance que ce qui contribue à son | 1031 | L'**alinéa 4** vise à pouvoir clairement rendre compte de ce qui est financé selon la logique du consommateur-payeur et selon celle du pollueur-payeur. En se plaçant au sein du petit cycle de l'eau, on doit garantir au consommateur payeur qu'il ne finance que ce qui contribue à son approvisionnement en eau de qualité qu'elle soit de boisson, de régulation thermique, d'irrigation et d'arrosage; de même, on doit garantir au pollueur-payeur qu'il ne finance que ce qui contribue à favoriser à l'aval du rejet à la récupération des qualités naturelles d'une eau utilisée (non complètement épurée, transformée en température, etc.) Considéré comme un financement spécial, ce fonds fera l'objet d'un bilan présenté séparément. | ||
952 | approvisionnement en eau de qualité qu'elle soit de boisson, de régulation thermique, d'irrigation et d'arr osage; de même, on doit garantir au pollueur - payeur qu'il ne finance que ce qui contribue à favoriser à l'aval du rejet à la récupération des qualités naturelles d'une eau utilisée (non complètement épurée, transformée en température, etc.) Considéré comme un financement spécial, ce fonds fera l'objet d'un bilan présenté séparément. | ||||
953 | Enfin, l'alinéa 5 précise que les modalités, en particulier les montants concernés, sont encore à fixer par voie réglementaire. Selon les estimations réalisées au regard des mil lions de mètres cubes captés (140) et épurés (70), le fonds pourrait émarger à un montant variant entre 2 et 6 millions de francs selon un prélèvement unique ou différencié variant entre 1 et 3 centimes le mètre cube. Quoiqu'il en soit le nombre de mètres cubes captés est appelé à augmenter notamment en raison des changements climatiques (évaporation) et de la mise en œuvre de la transition écologique (réseaux thermiques). | 1032 | Enfin, l'**alinéa 5** précise que les modalités, en particulier les montants concernés, sont encore à fixer par voie réglementaire. Selon les estimations réalisées au regard des millions de mètres cubes captés (140) et épurés (70), le fonds pourrait émarger à un montant variant entre 2 et 6 millions de francs selon un prélèvement unique ou différencié variant entre 1 et 3 centimes le mètre cube. Quoiqu'il en soit le nombre de mètres cubes captés est appelé à augmenter notamment en raison des changements climatiques (évaporation) et de la mise en œuvre de la transition écologique (réseaux thermiques). | ||
954 | Art. 33 Exécution et entretien des ouvrages et installations | 1033 | Art. 33 Exécution et entretien des ouvrages et installations | ||
n | 955 | Cette disposition repr end en substance les articles 31 et 32 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, concernant l'exécution et l'entretien des ouvrages et des installations faisant l'objet d'autorisation ou de concession. | n | 1034 | Cette disposition reprend en substance les articles 31 et 32 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, concernant l'exécution et l'entretien des ouvrages et des installations faisant l'objet d'autorisation ou de concession. |
956 | Art. 34 Utilisation de la force hydraulique | 1035 | Art. 34 Utilisation de la force hydraulique | ||
n | 957 | 30 OSites; RS 814.680 | n | ||
958 | 77 | ||||
959 | Cette dis position reprend en substance l'article 39 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Sa formulation a été clarifiée et simplifiée. | 1036 | Cette disposition reprend en substance l'article 39 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Sa formulation a été clarifiée et simplifiée. | ||
960 | Art. 35 Prélèvement et utilisation des eaux | 1037 | Art. 35 Prélèvement et utilisation des eaux | ||
n | 961 | Cette disposition reprend les articles 40 et 41 de la loi sur les eaux concernan t les utilisations hydrothermiques, industrielles et agricoles. Dans la pratique, il s'agit bien de soumettre à concession tout prélèvement et utilisation des eaux, quelles que soit les fins pour lesquelles elles sont prélevées. La notion de prélèvement s' entend de manière large et couvre notamment le s moyens de captage, de pompage, de dérivation etc. L'alinéa 1 pose le principe général de l'octroi d'une concession délivrée par le Conseil d'Etat pour toute utilisation des eaux dépassant l'usage commun. | n | 1038 | Cette disposition reprend les articles 40 et 41 de la loi sur les eaux concernant les utilisations hydrothermiques, industrielles et agricoles. Dans la pratique, il s'agit bien de soumettre à concession tout prélèvement et utilisation des eaux, quelles que soit les fins pour lesquelles elles sont prélevées. La notion de prélèvement s'entend de manière large et couvre notamment les moyens de captage, de pompage, de dérivation etc. |
1039 | L'alinéa 1 pose le principe général de l'octroi d'une concession délivrée par le Conseil d'Etat pour toute utilisation des eaux dépassant l'usage commun. | ||||
962 | L'alinéa 2 prévoit, pour les installations de peu d'importance, la possibilité de déléguer au département la compétence de délivrer une autorisation. | 1040 | L'alinéa 2 prévoit, pour les installations de peu d'importance, la possibilité de déléguer au département la compétence de délivrer une autorisation. | ||
963 | Art. 36 Réalimentation de la nappe du genevois | 1041 | Art. 36 Réalimentation de la nappe du genevois | ||
964 | Cette disposition reprend en substance l'article 34 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | 1042 | Cette disposition reprend en substance l'article 34 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||
965 | L'alinéa 1 clarifie sa formulation en rappelant son objectif de pérennisation de la ressource. | 1043 | L'alinéa 1 clarifie sa formulation en rappelant son objectif de pérennisation de la ressource. | ||
n | 966 | L'alinéa 2 rappelle que la loi autorise la facturation par les SIG. La mention de la Convention internationale y relative est i mportante car elle précise les modalités. | n | 1044 | L'alinéa 2 rappelle que la loi autorise la facturation par les SIG. La mention de la Convention internationale y relative est importante car elle précise les modalités. |
967 | L'alinéa 3 précise que les modalités relatives à la participation financière des autres bénéficiaires sont fixées par voie réglementaire. | 1045 | L'alinéa 3 précise que les modalités relatives à la participation financière des autres bénéficiaires sont fixées par voie réglementaire. | ||
968 | Art. 37 Extraction de matériaux du lit des cours d'eau | 1046 | Art. 37 Extraction de matériaux du lit des cours d'eau | ||
969 | Cette disposition reprend en substance l'article 34 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | 1047 | Cette disposition reprend en substance l'article 34 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||
970 | Art. 38 Principes généraux | 1048 | Art. 38 Principes généraux | ||
n | 971 | Dans le cadre du petit cycle de l'eau, les principes généraux doivent se lire à la lumière des prin cipes généraux de l'article 19, qui doivent guider toute intervention dans le cadre du petit cycle de l'eau . Il convient également de rappeler que d'une part, selon l 'article 76 al. 4 Cst, les cantons disposent des ressources en eau. D'autre part, l'article 5 al . 1 de l'ordonnance fédérale sur la | n | 1049 | Dans le cadre du petit cycle de l'eau, les principes généraux doivent se lire à la lumière des principes généraux de l'article 19, qui doivent guider toute intervention dans le cadre du *petit cycle de l'eau*. Il convient également de rappeler que d'une part, selon l'article 76 al. 4 Cst, les cantons disposent des ressources en eau. D'autre part, l'article 5 al. 1 de l'ordonnance fédérale sur la |
972 | 78 | 1050 | 77 | ||
973 | garantie de l’approvisionnement en eau potable lors d’une pénurie grave, du 19 août 202031 prévoit que les cantons veillent à ce que l’approvisionnement en eau potable soit assuré en temps de crise. | 1051 | garantie de l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave, du 19 août 2020[^OAP; RS 531.32] prévoit que les cantons veillent à ce que l'approvisionnement en eau potable soit assuré en temps de crise. | ||
974 | Les cantons sont confr ontés à des défis importants, notamment la pression croissante sur la ressource et sa vulnérabilité. En parallèle, et à la suite de l'entrée des eaux dans le petit cycle de l'eau , la gestion de l'assainissement doit également être le plus efficient possibl e. L'exécution de ces tâches nécessite anticipation, harmonisation et coordination de la part du canton. Pour toutes ces raisons, le projet de loi se propose d'introduire à l'alinéa 1 , le principe selon lequel les systèmes d'approvisionnement et d'assainis sement doivent être développés et exploités de manière efficiente. | 1052 | Les cantons sont confrontés à des défis importants, notamment la pression croissante sur la ressource et sa vulnérabilité. En parallèle, et à la suite de l'entrée des eaux dans *le petit cycle de l'eau*, la gestion de l'assainissement doit également être le plus efficient possible. L'exécution de ces tâches nécessite anticipation, harmonisation et coordination de la part du canton. Pour toutes ces raisons, le projet de loi se propose d'introduire à l'**alinéa 1**, le principe selon lequel les systèmes d'approvisionnement et d'assainissement doivent être développés et exploités de manière efficiente. | ||
975 | L'alinéa 2 doit permettre au canton de promouvoir les solutions | 1053 | L'**alinéa 2** doit permettre au canton de promouvoir les solutions innovantes permettant le développement et l'exploitation efficients desdits systèmes. | ||
976 | innovantes permettant le développement et l'exploitation efficients desdits systèmes. | ||||
977 | Art. 39 Principe s | 1054 | Art. 39 Principes | ||
978 | En lien avec l'art icle 38 al. 1, l'article 39 précise les principes spécifiques liés à l'eau potable, ressource vitale pour la population soit: – à la lettre a) sa préservation, sa valorisation, son utilisation que le canton doit veiller à assurer; | 1055 | En lien avec l'article 38 al. 1, l'article 39 précise les principes spécifiques liés à l'eau potable, ressource vitale pour la population soit: | ||
979 | – à la lettre b) la garantie d'un approvisionnement suffisant en qualité et en quantité, en tout temps, y compris en cas de pénurie; sur ce point, cette disposition peut se lire en lien avec l'article 8 (situations particulières); – à la lettre c) la garantie que cette ressource vitale soit accessible à toute la population, indépendamment de la situation économique des administrés; cette disposition vise à éviter l'introduction de tarifs prohibitifs et à rappeler le rôle régulateur du canton sur le prix de l'eau, étant précisé que les tarifs sont fixés par les SIG et approuvés par le Conseil d'Etat. | 1056 | à la **lettre a)** sa préservation, sa valorisation, son utilisation que le canton doit veiller à assurer; | ||
1057 | à la **lettre b)** la garantie d'un approvisionnement suffisant en qualité et en quantité, en tout temps, y compris en cas de pénurie; sur ce point, cette disposition peut se lire en lien avec l'article 8 (situations particulières); | ||||
1058 | à la **lettre c)** la garantie que cette ressource vitale soit accessible à toute la population, indépendamment de la situation économique des administrés; cette disposition vise à éviter l'introduction de tarifs prohibitifs et à rappeler le rôle régulateur du canton sur le prix de l'eau, étant précisé que les tarifs sont fixés par les SIG et approuvés par le Conseil d'Etat. | ||||
980 | Art. 40 Qualité de l'eau potable | 1059 | Art. 40 Qualité de l'eau potable | ||
n | 981 | L'eau potable est une denrée alimentaire au sens de l'article 4 al. 2 let. a) de la loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 13 septembre 201932. Cette disposition rappelle que son contrôle est régi par cette loi fédérale. Par conséquent, il est exercé par le service de la consommation et des affaires vétérinaire, soit pour lui le chimiste cantonal. | n | 1060 | L'eau potable est une denrée alimentaire au sens de l'article 4 al. 2 let. a) de la loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 13 septembre 2019[^LDal; RS 817.0]. Cette disposition rappelle que son contrôle est régi par cette loi fédérale. Par conséquent, il est exercé par le service de la consommation et des affaires vétérinaire, soit pour lui le chimiste cantonal. |
982 | 31 OAP; RS 531.32 | 1061 | Art. 41 Echanges intercantonaux et internationaux d'eau potable | ||
983 | 32 LDal; RS 817.0 | 1062 | Dans une logique d'efficience et de solidarité transfrontalière, quelques échanges d'eau potable avec nos voisins français ou vaudois existent ou sont en projet. Ces échanges d'eau potable peuvent aller dans les deux sens et il est nécessaire que, par analogie avec que qui se fait depuis de nombreuses années en matière de raccordement transfrontalier ou intercantonaux des eaux usées, une convention soit signée entre les autorités des deux territoires en plus des opérateurs. Cette convention fixe un certain nombre de conditions techniques ainsi que le tarif pratiqué. | ||
1063 | **L'alinéa 1** indique que, hormis pour les cas de peu d'importance tels que des bâtiments isolés situés près de la frontière qui peuvent être délégués au département, ces conventions doivent être approuvées par le Conseil d'Etat. | ||||
1064 | **L'alinéa 2** s'applique aux échanges d'eau potable provenant de France. Il rappelle que les exigences de qualité de l'eau potable fixées par la législation fédérale susmentionnée sur les denrées alimentaires doivent être respectées et faire partie des conditions fixées à l'alinéa 1. En effet, les exigences fixées par la législation française sont légèrement différentes pour quelques paramètres comme par exemple les pesticides. | ||||
1065 | Art. 42 Installations d'utilité publique | ||||
1066 | **L'alinéa 1** décrit le réseau public d'approvisionnement en eau potable au sens large et renvoie expressément aux prescriptions autonomes adoptées par l'exploitant. | ||||
1067 | Au vu de leur destination, il est important de déclarer l'utilité publique de ces installations à **l'alinéa 2**, conformément à l'article 3 al. 1 let. b) de la loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique, du 10 juin 1993 (LEx-GE; L 7 05). | ||||
1068 | Enfin, **l'alinéa 3** rappelle que ces installations sont propriétés des SIG dans le canton de Genève à l'exception de la commune de Céligny où ces installations sont propriétés de SINyon. | ||||
1069 | Art. 43 Planification directrice technique | ||||
1070 | Les SIG élaborent périodiquement, avec l'ensemble des services cantonaux concernés, un plan directeur technique pour la production, le stockage et la distribution de l'eau potable dans le canton de Genève (hors commune de Céligny). Un nouveau plan directeur technique est actuellement en cours d'élaboration pour remplacer celui de 2013. Il a notamment pour objectifs, jusqu'à l'horizon 2040, d'assurer la sécurité d'approvisionnement du canton avec une eau de qualité irréprochable tout en préservant la ressource dans la durée et d'identifier les priorités d'investissements pour y parvenir. Il | ||||
984 | 79 | 1071 | 79 | ||
n | 985 | Art. 41 Echanges intercantonaux et i nternationaux d'eau potable Dans une logique d'efficience et de solidarité transfrontalière, quelques échanges d'eau potable avec nos voisins français ou vaudois existent ou sont en projet. Ces échanges d'eau potable peuvent aller dans les deux sens et il est nécessaire que, par analogie avec que qui se fait depuis de nombreuses années en matière de raccordement transfrontalier ou intercantonaux des eaux usées, une convention soit signée entre les autorités des deux territoires en plus des opérateurs. Cette convention fixe un certain nombre de conditions techniques ainsi que le tarif pratiqué. | n | 1072 | Voici le contenu du document formaté en markdown : |
986 | L'alinéa 1 indique que, hormis pour les cas de peu d'importance tels que des bâtiments isolés situés près de la frontière qui peu vent être délégué s au département, c es conventions doivent être approuvées par le Conseil d'Etat. L'alinéa 2 s'applique aux échanges d'eau potable provenant de France. Il rappelle que les exigences de qualité de l'eau potable fixées par la législation fédérale susmentionnée sur les denrées alimentaires doivent être respectées et faire partie des conditions fixées à l'alinéa 1. En effet, les exigences fixées par la législation française sont légèrement différentes pour quelques paramètres comme par exemple les pesticides. | ||||
987 | Art. 42 Installations d'utilité publique | ||||
988 | L'alinéa 1 décrit le réseau public d'approvisionnement en eau potable au sens large et renvoie expressément aux prescriptions autonomes adoptées par l'exploitant. | ||||
989 | Au vu de leur destination, il est important de déclare r l'utilité publique de ces installations à l'alinéa 2 , conformément à l'article 3 al. 1 let. b) de la loi sur l'expropriation pour cause d'utilité publique, du 10 juin 1993 (LEx -GE; L 7 05). | ||||
990 | Enfin, l'alinéa 3 rappelle que ces installations sont propriétés des SIG dans le canton de Genève à l'exception de la commune de Céligny où ces installations sont propriétés de SINyon. | ||||
991 | Art. 43 Planification directrice technique | ||||
992 | Les SIG élaborent périodiquement , avec l'ense mble des services cantonaux concernés, un plan directeur technique pour la production, le stockage et la distribution de l’eau potable dans le canton de Genève (hors commune de Céligny). Un nouveau plan directeur technique est actuellement en cours d'élabo ration pour remplacer celui de 2013. Il a notamment pour objectifs, jusqu'à l'horizon 2040, d'assurer la sécurité d'approvisionnement du canton avec une eau de qualité irréprochable tout en préservant la ressource dans la durée et d'identifier les priorité s d'investissements pour y parvenir. Il | ||||
993 | 80 | ||||
994 | doit également prévoir les dispositions pour garantir l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave. | 1073 | doit également prévoir les dispositions pour garantir l'approvisionnement en eau potable lors d'une pénurie grave. | ||
995 | Afin qu'il puisse jouer son rôle de régulateur et fixer les orientations stratégiques en cohérence av ec la planification directrice prévue à l'article 12 du projet de loi, le canton participe à l'élaboration de ce plan directeur technique en délégant des collaborateurs aux comités de pilotage et de projet. L'alinéa 1 officialise ce rôle régulateur du can ton en prévoyant l'approbation de la planification directrice par le Conseil d'Etat. Au vu de la charge importante pour élaborer toutes les phases de cette planification, il a été renoncé à fixer une fréquence de révision | 1074 | Afin qu'il puisse jouer son rôle de régulateur et fixer les orientations stratégiques en cohérence avec la planification directrice prévue à l'article 12 du projet de loi, le canton participe à l'élaboration de ce plan directeur technique en déléguant des collaborateurs aux comités de pilotage et de projet. | ||
1075 | L'alinéa 1 officialise ce rôle régulateur du canton en prévoyant l'approbation de la planification directrice par le Conseil d'Etat. Au vu de la charge importante pour élaborer toutes les phases de cette planification, il a été renoncé à fixer une fréquence de révision | ||||
996 | L'alinéa 2 cite les sujets qui doi vent impérativement être pris en compte dans la planification technique , notamment l'échelle régionale et transfrontalière à la lettre d. | 1076 | L'alinéa 2 cite les sujets qui doivent impérativement être pris en compte dans la planification technique, notamment l'échelle régionale et transfrontalière à la lettre d. | ||
997 | Art. 44 Mise en œuvre et exploitation | 1077 | Art. 44 Mise en œuvre et exploitation | ||
n | 998 | Cette disposition concerne la mise en œuvre et l'exploitation du réseau d'appro visionnement en eau potable. L'alinéa 1 indique que les dispositions techniques de mise en œuvre et d'exploitation du réseau public d'eau potable sont de la responsabilité de l'exploitant, qui doit se conformer à la règlementation émise par l'association p our l'eau, le gaz et la chaleur (ciaprès: SVGW33) et établir les prescriptions autonomes . | n | 1078 | Cette disposition concerne la mise en œuvre et l'exploitation du réseau d'approvisionnement en eau potable. L'alinéa 1 indique que les dispositions techniques de mise en œuvre et d'exploitation du réseau public d'eau potable sont de la responsabilité de l'exploitant, qui doit se conformer à la règlementation émise par l'association pour l'eau, le gaz et la chaleur (ci-après: SVGW[^Schweizerischer verein des Gas und Wasserfaches (Organisation professionnelle nationale pour l'eau, le gaz et la chaleur)]) et établir les prescriptions autonomes. |
999 | L'alinéa 2 rappelle néanmoins la compétence de régulateur du | ||||
1000 | département , qui se doit de contrôler que l'exploitation et l'entretien du réseau sont réalisé s conformém ent aux bonnes pratiques de la branche. Par analogie à ce qui est déjà demandé pour le réseau primaire d'assainissement, l'exploitant remettra au département, pour approbation, un rapport annuel d'exploitation. Le contenu de ce rapport d'exploitation sera défini dans un e directive du département. | 1079 | L'alinéa 2 rappelle néanmoins la compétence de régulateur du département, qui se doit de contrôler que l'exploitation et l'entretien du réseau sont réalisés conformément aux bonnes pratiques de la branche. Par analogie à ce qui est déjà demandé pour le réseau primaire d'assainissement, l'exploitant remettra au département, pour approbation, un rapport annuel d'exploitation. Le contenu de ce rapport d'exploitation sera défini dans une directive du département. | ||
1001 | Il est fait référence dans cet article à l'exploitant au sens large et non aux SIG afin de tenir compte de la commune de Céligny qui est approvisionnée en eau potable par les SINyon . | 1080 | Il est fait référence dans cet article à l'exploitant au sens large et non aux SIG afin de tenir compte de la commune de Céligny qui est approvisionnée en eau potable par les SINyon. | ||
1002 | Art. 45 Installations privée s | 1081 | Art. 45 Installations privées | ||
1003 | Le « dernier kilomètre » est très important pour la qualité de l’eau potable arrivant au robinet. C’est le propriétaire du bien foncier et non le distributeur d’eau qui est responsable de l’état irréprochable de l’installation domestique | 1082 | Le « dernier kilomètre » est très important pour la qualité de l'eau potable arrivant au robinet. C'est le propriétaire du bien foncier et non le distributeur d'eau qui est responsable de l'état irréprochable de l'installation domestique | ||
1004 | 33 Schweizerischer verein des Gas und Wasserfaches (Organisation professionnelle nationale pour l'eau, le gaz et la chaleur) | 1083 | **L'alinéa 1** prévoit que les propriétaires doivent se conformer à cette réglementation ainsi qu'aux prescriptions autonomes de l'exploitant (pour les SIG, il s'agit du règlement sur la fourniture d'eau). | ||
1005 | 81 | ||||
1006 | privée. À cet ég ard, les travaux d’installation doivent être réalisés par du personnel qualifié. La réglementation de la SVGW définit les exigences techniques dans des notices et directives. L'alinéa 1 prévoit que les propriétaires doivent se conformer à cette réglementat ion ainsi qu'aux prescriptions autonomes de l'exploitant (pour les SIG, il s'agit du règlement sur la fourniture d'eau). | ||||
1007 | Les immeubles de logements actuels ne sont pas équipés de compteurs d'eau potable au niveau des appartements. Il y a généralement un compteur par immeuble ou par allée et la facture d'eau payée par la régie est comprise dans le loyer ou dans les charges. Le locataire ne peut donc pas connaitre sa consommation d'eau. De plus, un locataire sensibilisé par la nécessité de préserver la ress ource qui fait des efforts pour réduire sa consommation n'aura aucune réduction sur son loyer ou ses charges par rapport à son voisin qui ne fait aucun effort. Afin de pouvoir sensibiliser les locataires à leur consommation et de permettre aux régies de ré partir équitablement la facture d'eau, l'alinéa 2 exige la mise en place, par les propriétaires, de sous - compteurs individuels dans les bâtiments neufs ou subissant une | 1084 | Les immeubles de logements actuels ne sont pas équipés de compteurs d'eau potable au niveau des appartements. Il y a généralement un compteur par immeuble ou par allée et la facture d'eau payée par la régie est comprise dans le loyer ou dans les charges. Le locataire ne peut donc pas connaître sa consommation d'eau. De plus, un locataire sensibilisé par la nécessité de préserver la ressource qui fait des efforts pour réduire sa consommation n'aura aucune réduction sur son loyer ou ses charges par rapport à son voisin qui ne fait aucun effort. Afin de pouvoir sensibiliser les locataires à leur consommation et de permettre aux régies de répartir équitablement la facture d'eau, **l'alinéa 2** exige la mise en place, par les propriétaires, de sous-compteurs individuels dans les bâtiments neufs ou subissant une transformation lourde. Cette obligation est inspirée des articles 22H à 22L de la loi sur l'énergie du 18 septembre 1986[^LEn; RS L 2 30]. Introduites en 2001, ces dispositions imposent la mise en place de compteurs individuels d'eau chaude sanitaire par appartement afin de permettre l'établissement de décomptes individuels. | ||
1008 | transformation lourde. Cette obligation est inspirée des articles 22H à 22L de la loi sur l'énergie du 18 septembre 198634. Introduites en 2001, ces dispositions imposent la mise en place de compteurs individuels d'eau chaude sanitaire par appartement afin de permettre l’établissement de décomptes individuels. | ||||
1009 | L'alinéa 3 permet au département de déroger à cette obligation dans le cas où, lors d'une transformation lourde d'un bâtiment existant, cela engendrerait des coûts disproportionnés. Cela pourrait notamment arriver lorsqu'il y a plusieurs co lonnes d'eau différentes alimentant chaque appartement. | 1085 | **L'alinéa 3** permet au département de déroger à cette obligation dans le cas où, lors d'une transformation lourde d'un bâtiment existant, cela engendrerait des coûts disproportionnés. Cela pourrait notamment arriver lorsqu'il y a plusieurs colonnes d'eau différentes alimentant chaque appartement. | ||
1010 | Art. 46 Financement | 1086 | Art. 46 Financement | ||
n | 1011 | L'alinéa 1 de cette disposition pose le principe du financement de l'approvisionnement en eau potable, principalement par le revenu de la taxe liée à la consommation d'eau enregis trée par un compteur. Celle -ci représente environ 90% du financement. Le reste du financement provient d'autres taxes ou contributions figurant dans les prescriptions autonomes de s SIG (Règlement pour la fourniture d'eau) telles que celles liées à la conso mmation d'eau non enregistrée par un compteur (par exemple les fontaines publiques munies d'une jauge), à la finance de branchement perçue lors de | n | 1087 | **L'alinéa 1** de cette disposition pose le principe du financement de l'approvisionnement en eau potable, principalement par le revenu de la taxe liée à la consommation d'eau enregistrée par un compteur. Celle-ci représente environ 90% du financement. Le reste du financement provient d'autres taxes ou contributions figurant dans les prescriptions autonomes des SIG (Règlement pour la fourniture d'eau) telles que celles liées à la consommation d'eau non enregistrée par un compteur (par exemple les fontaines publiques munies d'une jauge), à la finance de branchement perçue lors de l'établissement ou de la modification dudit branchement ainsi qu'aux droits de |
1012 | l'établissement ou de la modification dudit branchement ainsi qu'aux droits de | 1088 | raccordement constituant une participation aux frais d'établissement, d'extension et de renforcement du réseau de distribution d'eau. | ||
1013 | 34 LEn; RS L 2 30 | 1089 | **L'alinéa 2** liste les coûts qui sont couverts par les taxes citées à l'alinéa 1. En plus des coûts de fonctionnement, des capitaux investis (intérêts notamment) et des amortissements cités aux lettres a) à c), la lettre d) précise qu'il y a également les redevances de prélèvement décrites à l'art. 31, alinéa 4, ainsi que les autres redevances décrites aux articles 31 et 32 de la loi sur l'organisation des services industriels du 5 octobre 1973 (versement au fonds énergie des collectivités publiques et redevances d'utilisation du domaine public). La lettre e) permet de financer avec le prix de l'eau les programmes visant à économiser la consommation d'eau potable tels que le programme éco21-eau. | ||
1090 | Art. 47 Tarification | ||||
1091 | **L'alinéa 1** de l'article 47 définit le principe de la tarification de la consommation d'eau potable lorsqu'elle est enregistrée par un compteur, soit pour l'immense majorité des cas : un montant fixe de base et un prix au m3 d'eau consommée perçu depuis le premier m3, variant en fonction de tranches de consommation. Il est prévu de conserver les 5 tranches actuelles lors de la mise en application de la loi (cf. explications du chapitre 4 de l'exposé des motifs ci-dessus). Par contre, la loi ne précise pas ce nombre de tranches ainsi que leurs bornes afin de laisser plus de souplesse dans le futur pour les adapter. Les montants fixés à l'alinéa 1 sont les maximas des tarifs applicables. | ||||
1092 | Selon **l'alinéa 2**, des tarifs spéciaux différents de ceux fixés selon l'alinéa 1 peuvent être octroyés pour des usages spéciaux comme la consommation d'eau à des fins agricoles qui fait déjà aujourd'hui l'objet d'un tarif spécial dit "OCA". Le manque de revenu engendré par ce tarif spécial n'est pas supporté par les autres consommateurs étant donné qu'il est financé par la convention d'objectifs avec les services industriels en tant que tâche d'intérêt public de soutien au secteur primaire. A noter que les agriculteurs bénéficiaires de ce tarif spécial devraient être de moins en moins nombreux à moyen terme au fur et à mesure de la mise en œuvre de solutions alternatives permettant l'irrigation ou l'abreuvage des animaux par de l'eau ne provenant pas du réseau d'eau potable. Parmi les solutions alternatives, il y a notamment les projets de développement de réseaux d'eaux brutes non traitées, actuellement à l'étude, dont le principe est évoqué à l'article 38 du projet de loi. | ||||
1014 | 82 | 1093 | 82 | ||
n | 1015 | raccordement constituant une p articipation aux frais d'établissement, d’extension et de renforcement du réseau de distribution d’eau. L'alinéa 2 liste les coûts qui sont couverts par les taxes citées à l'alinéa 1. En plus des coûts de fonctionnement, des capitaux investis (intérêts notamment) et des amortissements cités aux lettres a ) à c), la lettre d ) précise qu'il y a également les redevances de prélèvement décrites à l'art. 31, alinéa 4, ainsi que les autres redevances décrites aux articles 31 et 32 de la loi sur l'organisation des services industriels du 5 octobre 1973 (versement au fonds énergie des collectivités publiques et redevances d'utilisation du domaine public). La lettre e ) permet de financer avec le prix de l'eau les programmes visant à économiser la consommation d'eau po table tels que le programme éco21 -eau. | n | 1094 | D'autres tarifs spéciaux peuvent être octroyés en fonction des conditions de distribution spécifiques avec par exemple des clauses d'interruptibilité saisonnière ou pendant les périodes de pointes de consommation. |
1016 | Art. 47 Tarification | 1095 | L'alinéa 3 indique qu'en plus de respecter les principes légaux et jurisprudentiels de causalité, d'équivalence et de couverture des coûts, la tarification doit également être incitative aux économies d'eau. | ||
1017 | L'alinéa 1 de l'article 47 définit le principe de la tarification de la consommation d'eau potable lorsqu'elle est enregistrée par un compteur, soit pour l'immense majorité des cas : un montant f ixe de base et un prix au m3 d'eau consommée perçu depuis le premier m3, variant en fonction de tranches de consommation. Il est prévu de conserver les 5 tranches actuelles lors de la mise en application de la loi (cf. explications du chapitre 4 de l'expos é des motifs ci -dessus). Par contre, la loi ne précise pas ce nombre de tranches ainsi que leurs bornes afin de laisser plus de souplesse dans le futur pour les adapter. Les montants fixés à l'alinéa 1 sont les maximas des tarifs applicables. | 1096 | L'alinéa 4 stipule que les autres taxes ou contributions, représentant moins de 10% du financement de l'approvisionnement en eau potable du canton, sont fixées par les services industriels dans leurs prescriptions autonomes. | ||
1018 | Selon l'aliné a 2, des tarifs spéciaux différents de ceux fixés selon l'alinéa 1 peuvent être octroyés pour des usages spéciaux comme la consommation d'eau à des fins agricoles qui fait déjà aujourd'hui l'objet d'un tarif spécial dit "OCA". Le manque de revenu engendré par ce tarif spécial n'est pas supporté par les autres consommateurs étant donné qu'il est financé par la convention d'objectifs avec les services industriels en tant que tâche d'intérêt public de soutien au secteur primaire. A noter que les agriculteurs b énéficiaires de ce tarif spécial devraient être de moins en moins nombreux à moyen terme au fur et à mesure de la mise en œuvre de solutions alternatives permettant l'irrigation ou l'abreuvage des animaux par de l'eau ne provenant pas du réseau d'eau potab le. Parmi les solutions alternatives, il y a notamment les projets de développement de réseaux d'eaux brutes non traitées, actuellement à l'étude, dont le principe est évoqué à l'article 38 du projet de loi. | ||||
1019 | 83 | ||||
1020 | D'autres tarifs spéciaux peuvent être octroyés en fonction des conditions de distribution spécifiques avec par exemple des clauses d'interruptibilité saisonnière ou pendant les périodes de pointes de consommation. L'alinéa 3 indique qu'en plus de respecter les principes légaux et jurisprudentiels de causalité, d'équivalence et de couverture des coûts, la tarification doit également être incitative aux économies d'eau. L'alinéa 4 stipule que les autres taxes ou contributions, représentant moins de 10% du financement de l'approvisionnement en eau potable du canton, sont fixées par les services industriels dans leurs prescriptions autonomes. | ||||
1021 | L'alinéa 5 est explicite et n'amène pas de commentaire. | 1097 | L'alinéa 5 est explicite et n'amène pas de commentaire. | ||
1022 | L'alinéa 6 stipule que ces tarifs applicables ainsi que le nombre de tranches et leurs bornes sont adoptés par le conseil d'administration des Services industriels et approuvés par le Conseil d'Etat, par analogie avec les tarifs des autres fluides distribués par les services industriels. | 1098 | L'alinéa 6 stipule que ces tarifs applicables ainsi que le nombre de tranches et leurs bornes sont adoptés par le conseil d'administration des Services industriels et approuvés par le Conseil d'Etat, par analogie avec les tarifs des autres fluides distribués par les services industriels. | ||
1023 | Art. 48 Principes | 1099 | Art. 48 Principes | ||
n | 1024 | Dans le cadre général de l'assainissement et de la gestion des eaux en zones urbanisées, le canton a lancé en 2019 la démarche Eau en ville35, visant à valoriser les eaux pluviales en tant que ressource et élément du paysage urbain en vue d'offrir plus de résilience et de protection face aux évènements climatiques exceptionnels (sécheresses, pluies intenses, canicules) et de tendre à un cycle de l'eau aussi naturel que possible. Cette démarche, inscrite au plan clim at cantonal, rencontre un vif intérêt des différents acteurs aménageant les domaines publics et privés et le changement de pratiques est incontestablement amorcé. Depuis le lancement de la démarche, sur une base volontaire, une septantaine de projets ont é té réalisés ou sont à l'étude, tant sur domaines publics que privés. Le canton est désormais cité comme référence à l'échelle nationale et internationale. | n | 1100 | Dans le cadre général de l'assainissement et de la gestion des eaux en zones urbanisées, le canton a lancé en 2019 la démarche Eau en ville[^www.ge.ch/c/eau-ville], visant à valoriser les eaux pluviales en tant que ressource et élément du paysage urbain en vue d'offrir plus de résilience et de protection face aux évènements climatiques exceptionnels (sécheresses, pluies intenses, canicules) et de tendre à un cycle de l'eau aussi naturel que possible. Cette démarche, inscrite au plan climat cantonal, rencontre un vif intérêt des différents acteurs aménageant les domaines publics et privés et le changement de pratiques est incontestablement amorcé. Depuis le lancement de la démarche, sur une base volontaire, une septantaine de projets ont été réalisés ou sont à l'étude, tant sur domaines publics que privés. Le canton est désormais cité comme référence à l'échelle nationale et internationale. |
1025 | Il s'agit dès lors d'adapter le cadre légal afin de pouvoir pérenniser et généraliser la valorisatio n des eaux pluviales, en en faisant ainsi un élément incontournable du petit cycle de l'eau . L'eau de pluie ne peut plus être considérée comme un déchet à évacuer, mais comme une ressource | 1101 | Il s'agit dès lors d'adapter le cadre légal afin de pouvoir pérenniser et généraliser la valorisation des eaux pluviales, en en faisant ainsi un élément incontournable du *petit cycle de l'eau*. L'eau de pluie ne peut plus être considérée comme un déchet à évacuer, mais comme une ressource indispensable à la ville d'aujourd'hui et de demain, en particulier au profit du développement de la végétation et de l'équilibre des sols, ainsi qu'en diminution de la consommation d'eau potable. | ||
1026 | indispensable à la ville d'aujourd'hui et de demain, en particulier au profit du développement de la végétation et de l'équilibre des sols, ainsi qu'en diminution de la consommation d'eau potable. | 1102 | Cette disposition reprend l'article 53 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en y intégrant la valorisation des eaux de pluie. | ||
1027 | 35 www.ge.ch/c/eau -ville | 1103 | La notion de système d'assainissement est étendue aux infrastructures sises en aval des zones urbanisées. En effet, il apparaît logique et opportun que si les eaux collectées dans une zone urbanisée transitent, ensuite, pour des raisons de déclivité, par un périmètre hors zone urbanisée avant de rejoindre un exutoire, ce tronçon fasse également partie du système d'assainissement, ce qui est d'ailleurs déjà le cas en pratique. | ||
1104 | **L'alinéa 1** précise que le système d'assainissement doit également valoriser autant que possible les eaux pluviales et les eaux usées. | ||||
1105 | Dans cette optique, le nouvel **alinéa 2** indique qu'en conformité avec l'article 7 LEaux, il faut infiltrer les eaux de pluie en première priorité afin de reconstituer un cycle de l'eau le plus naturel possible. Si cela n'est pas possible, ce qui est souvent le cas à Genève, étant donné le contexte géologique, il faut chercher à les valoriser en les laissant s'écouler en surface, remplir le sol, abreuver la végétation, les stocker temporairement, avant de les introduire, en dernier recours, dans les tuyaux du système d'assainissement. | ||||
1106 | **L'alinéa 3** pose le principe de l'optimisation des systèmes d'assainissement en rappelant qu'in fine, les eaux qui passent par le circuit du *petit cycle de l'eau* doivent rejoindre les milieux naturels conformément à des exigences déterminées en termes de qualité et de quantité. | ||||
1107 | Art. 49 Objectifs | ||||
1108 | Cette disposition reprend l'article 54 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en le modifiant de manière à adapter aux enjeux du dérèglement climatique les objectifs auxquels doit répondre un système moderne d'assainissement. La logique du « tout tuyau » a fait son temps et il convient désormais d'appréhender et de concevoir les systèmes d'assainissement comme répondant d'une part aux enjeux du cycle de l'eau, mais également à ceux du climat et du confort urbain. L'association de l'eau, du sol et du végétal constitue l'un des principaux levier d'adaptation du territoire. Cette modification permet d'ancrer les nouvelles pratiques mises en œuvre par les maîtres d'ouvrages et leurs mandataires, sous l'impulsion de l'office cantonal de l'eau et, en particulier, de sa démarche Eau en Ville. | ||||
1109 | Il est également précisé que les systèmes d'assainissement doivent protéger la population et les biens contre les dommages dus au ruissellement des eaux pluviales lors des précipitations intenses. | ||||
1028 | 84 | 1110 | 84 | ||
n | 1029 | Cette disposition reprend l'article 53 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en y intégrant la valorisation des eaux de pl uie. | n | ||
1030 | La notion de système d’assainissement est étendue aux infrastructures sises en aval des zones urbanisées. En effet, il apparaît logique et opportun que si les eaux collectées dans une zone urbanisée transitent, ensuite, pour des raisons de déclivité, par un périmètre hors zone urbanisée avant de rejoindre un exutoire, ce tronçon fasse également partie du système d’assainissement, ce qui est d'ailleurs déjà le cas en pratique. L'alinéa 1 précise que le système d'assainissement doit également valoriser a utant que possible les eaux pluviales et les eaux usées. Dans cette optique, le nouvel alinéa 2 indique qu'en conformité avec l'article 7 LEaux, il faut infiltrer les eaux de pluie en première priorité afin de reconstituer un cycle de l'eau le plus nature l possible. Si cela n'est pas possible, ce qui est souvent le cas à Genève, étant donné le contexte géologique, il faut chercher à les valoriser en les laissant s'écouler en surface, remplir le sol, abreuver la végétation, les stocker temporairement, avant de les introduire, en dernier recours, dans les tuyaux du système | ||||
1031 | d'assainissement. | ||||
1032 | L'alinéa 3 pose le principe de l'optimisation des systèmes | ||||
1033 | d'assainissement en rappelant qu'in fine, les eaux qui passent par le circuit du petit cycle de l'eau doivent r ejoindre les milieux naturels conformément à des exigences déterminées en termes de qualité et de quantité. | ||||
1034 | Art. 49 Objectifs | ||||
1035 | Cette disposition reprend l'article 54 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en le modifiant de manière à adapter aux enjeux d u dérèglement climatique les objectifs auxquels doit répondre un système moderne d'assainissement. La logique du « tout tuyau » a fait son temps et il convient désormais d'appréhender et de concevoir les systèmes d'assainissement comme répondant d'une part aux enjeux du cycle de l'eau, mais également à ceux du climat et du confort urbain. L'association de l'eau, du sol et du végétal constitue l'un des principaux levier d'adaptation du territoire. Cette modification permet d'ancrer les nouvelles pratiques mi ses en œuvre par les maîtres d'ouvrages et leurs mandataires, sous l'impulsion de l'office cantonal de l'eau et, en particulier, de sa démarche Eau en Ville. | ||||
1036 | Il est également précisé que les systèmes d'assainissement doivent protéger la population et les biens contre les dommages dus au ruissellement des eaux pluviales lors des précipitations intenses. | ||||
1037 | 85 | ||||
1038 | Art. 50 Plans généraux d'évacuation des eaux | 1111 | Art. 50 Plans généraux d'évacuation des eaux | ||
1039 | Cette disposition reprend la substance de l’article 56 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 avec quelques modifications et simplifications. Pour rappel, les plans généraux d'évacuation des eaux (PGEE) sont focalisé sur la gestion et l'évacuation des eaux au niveau de la commune ou des groupements de communes. Il établit les actions à entreprendre sur le réseau d'évacuation des eaux des communes. | 1112 | Cette disposition reprend la substance de l'article 56 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 avec quelques modifications et simplifications. Pour rappel, les plans généraux d'évacuation des eaux (PGEE) sont focalisé sur la gestion et l'évacuation des eaux au niveau de la commune ou des groupements de communes. Il établit les actions à entreprendre sur le réseau d'évacuation des eaux des communes. | ||
1040 | L'alinéa 1 est repris sans modification en rappelant la compétence des communes, mais en tenant compte du fait que les PREE ont été supprimés. L'alinéa 2 est modifié en ce sens également et rappelle que les concepts de gestion, d'évacuation et de traitement des eaux retenus dans la planification directrice au sens de l'article 12 du projet de loi constituent le cadre contraignant de la réalisation des PGEE. | 1113 | L'alinéa 1 est repris sans modification en rappelant la compétence des communes, mais en tenant compte du fait que les PREE ont été supprimés. | ||
1041 | L'alinéas 3 précise que le contenu des PGEE est fixé par voie réglementaire, permettant ainsi une plus grande flexibilité opérationnelle. L'alinéa 4 enfin prévoit que les PGEE sont approuvés par le département car il s'agit d'un outil technique pour les communes n'ayant pas besoin d'une approbation par le Conseil d'Eta t. En outre, cela aura l'avantage de ne pas surcharger le Conseil d'Etat, puisque cela représente environ 45 PGEE avec des mises à jour, tous les 5 à 10 ans. | 1114 | L'alinéa 2 est modifié en ce sens également et rappelle que les concepts de gestion, d'évacuation et de traitement des eaux retenus dans la planification directrice au sens de l'article 12 du projet de loi constituent le cadre contraignant de la réalisation des PGEE. | ||
1115 | L'alinéas 3 précise que le contenu des PGEE est fixé par voie réglementaire, permettant ainsi une plus grande flexibilité opérationnelle. | ||||
1116 | L'alinéa 4 enfin prévoit que les PGEE sont approuvés par le département car il s'agit d'un outil technique pour les communes n'ayant pas besoin d'une approbation par le Conseil d'Etat. En outre, cela aura l'avantage de ne pas surcharger le Conseil d'Etat, puisque cela représente environ 45 PGEE avec des mises à jour, tous les 5 à 10 ans. | ||||
1042 | Art. 51 Plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux | 1117 | Art. 51 Plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux | ||
n | 1043 | Etant donné que les PGEE de l'article 50 ne sont pas des plans | n | ||
1044 | d’affectations liant les particuliers au sens des articles 14 et suivants de la Loi fédérale sur l’aménagement du territoire du 22 juin 197936, respectivement au sens des articles 11 et suivants de la loi d’application de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire du 4 juin 198737, il convient de prévoir à l'alinéa 1 un nouvel outil de planification plus précis, dont la nature et la procédure d’adoption a pour vocation de les rendre opposables, notam ment aux particuliers ( alinéa 3 ). | 1118 | Etant donné que les PGEE de l'article 50 ne sont pas des plans d'affectations liant les particuliers au sens des articles 14 et suivants de la Loi fédérale sur l'aménagement du territoire du 22 juin 1979[^LAT; RS; 101], respectivement au sens des articles 11 et suivants de la loi d'application de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire du 4 juin 1987[^LaLAT; RS; 1 30], il convient de prévoir à l'alinéa 1 un nouvel outil de planification plus précis, dont la nature et la procédure d'adoption a pour vocation de les rendre opposables, notamment aux particuliers (alinéa 3). | ||
1045 | Ces plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux sont destinés à indiquer, notamment, les installations privées à intégrer au réseau secondaire, au sens de l’article 60 alinéa 6 du projet de loi, ou prévoir la const itution des servitudes nécessaires à la réalisation du plan (cf. art. 3, al. 3, let. b LGZD par analogie). Pour rappel, la déclaration d’utilité publique de l’aliénation des | 1119 | Ces plans détaillés de gestion et d'évacuation des eaux sont destinés à indiquer, notamment, les installations privées à intégrer au réseau secondaire, au sens de l'article 60 alinéa 6 du projet de loi, ou prévoir la constitution des servitudes nécessaires à la réalisation du plan (cf. art. 3, al. 3, let. b LGZD par analogie). Pour rappel, la déclaration d'utilité publique de l'aliénation des | ||
1046 | 36 LAT; RS; 101 | 1120 | droits et immeubles nécessaires à l'établissement du réseau d'assainissement selon un tel plan est quant à elle prévue à l'article 6. | ||
1047 | 37 LaLAT; RS; 1 30 | 1121 | L'alinéa 2 prévoit que le règlement précisera les modalités d'adoption du plan, qui devront répondre aux minimas énoncé en la matière par la loi fédérale sur l'aménagement du territoire du 22 juin 1979, soit notamment l'assujettissement à une mise à l'enquête publique et la possibilité d'une voie de recours. | ||
1122 | Art. 52 Approbation des projets | ||||
1123 | Cette disposition reprend sans modification l'alinéa 5 de l'article 7 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Elle permet d'approuver des projets de peu d'importance sans passer par la procédure d'autorisation de construire, lorsque celle-ci n'est pas nécessaire. | ||||
1124 | Cette disposition concerne essentiellement des travaux de réhabilitation de canalisations du système public d'assainissement des eaux, qui nécessitent l'accord du département, et qui sont notamment soit du chemisage, soit de la reconstruction à l'identique. Il peut également s'agir de travaux dictés par l'urgence, comme un effondrement de canalisations. | ||||
1125 | Art. 53 Propriété | ||||
1126 | La substance des articles 57 et 58 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 est fusionnée et simplifiée, respectivement aux l'alinéa 1 et 2 pour le réseau primaire **et aux alinéas 3 et 4** pour le réseau secondaire. | ||||
1127 | Les terrains ne sont plus systématiquement propriété du Canton. Il y a en effet certains cas où les SIG devient propriétaire des terrains. L'approbation par l'Etat n'est plus précisée car les procédures d'approbation sont différentes en fonction de la planification, de la réalisation et de l'exploitation. Elles sont indiquées dans les articles ad- hoc. | ||||
1128 | Il est précisé que **l'alinéa 3** étend le réseau secondaire aux installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales des voiries communales. Cela garantit une gestion coordonnée de ces installations communale d'assainissement sous l'égide du fonds intercommunal d'assainissement (et cas échéant par délégation aux SIG). Il n'y a pas lieu, en revanche, de rattacher au réseau secondaire – communal – les installations d'évacuation des eaux propres aux autres voies publiques, telles que routes cantonales et autoroutes, qui restent des équipements routiers, du ressort du canton, respectivement de la Confédération. | ||||
1129 | Art. 54 Compétences | ||||
1048 | 86 | 1130 | 86 | ||
n | 1049 | droits et immeubles nécessaires à l’établissement du réseau d’assainissement selon un tel plan est quant à elle prévue à l’article 6. | n | ||
1050 | L'alinéa 2 prévoit que le règlement précisera les modalités d’adoption du plan, qui devront répondre aux minimas énoncé en la matière par la loi fédérale sur l’aménagement du territoire du 22 juin 1979 , soit notamment l’assujettissement à une mise à l’enquête publique et la possibilité d'une voie de recours. | ||||
1051 | Art. 52 Approbation des projets | ||||
1052 | Cette disposition reprend sans modification l'alinéa 5 de l'article 7 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Elle permet d'approuver des projets de peu d'importance sans passer par la procédure d'autorisation de construire , lorsque celle -ci n'est pas nécessaire . | ||||
1053 | Cette disposition concern e essentiellement des travaux de réhabilitation de canalisations du système public d'assainissement des eaux, qui nécessitent l'accord du département, et qui sont notamment soit du chemisage, soit de la reconstruction à l'identique. Il peut également s'agir de travaux dictés par l'urgence, comme un effondrement de canalisations. | ||||
1054 | Art. 5 3 Propriété | ||||
1055 | La substance des articles 57 et 58 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 est fusionnée et simplifiée, respectivement aux l'alinéa 1 et 2 pour le réseau primaire et aux alinéas 3 et 4 pour le réseau secondaire. | ||||
1056 | Les terrains ne sont plus systé matiquement propriété du Canton. Il y a en effet certains cas où les SIG devient propriétaire des terrains. L'approbation par l'Etat n'est plus précisée car les procédures d'approbation sont différentes en fonction de la planification, de la réalisation et de l'exploitation. Elles sont indiquées dans les articles ad - hoc. | ||||
1057 | Il est précisé que l’alinéa 3 étend le réseau secondaire aux installations de collecte, de gestion, de valorisation, de transport et de traitement des eaux pluviales des voiries communales . Cela garantit une gestion coordonnée de ces installations communale d’assainissement sous l’égide du fonds intercommunal d'assainissement (et cas échéant par délégation aux SIG). Il n’y a pas lieu, en revanche, de rattacher au réseau secondaire – communa l – les installations d’évacuation des eaux propres aux autres voies publiques, telles que routes cantonales et autoroutes, qui restent des équipements routiers, du ressort du canton, respectivement de la Confédération. | ||||
1058 | Art. 54 Compétences | ||||
1059 | 87 | ||||
1060 | L'alinéa 1 reprend la disposition de l’article 60 alinéa 1 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en précisant que les instances du fonds intercommunal d'assainissement peuvent également déléguer à l'exploitant du réseau primaire la tâche de la cadastration du réseau secondaire. | 1131 | L'alinéa 1 reprend la disposition de l'article 60 alinéa 1 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en précisant que les instances du fonds intercommunal d'assainissement peuvent également déléguer à l'exploitant du réseau primaire la tâche de la cadastration du réseau secondaire. | ||
1061 | L'alinéa 2 reprend l’article 63A alinéa 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en précisant que les cas de peu d'importance tels que le raccordement de bâtiments isolés peuvent être délégués au département. | 1132 | L'alinéa 2 reprend l'article 63A alinéa 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en précisant que les cas de peu d'importance tels que le raccordement de bâtiments isolés peuvent être délégués au département. | ||
1062 | L'alinéa 3 reprend le principe de l'article 61 de la loi actuellement en vigueur , précisant que le C onseil d'Etat a la haute surveillance et la compétence de prendre toutes les mesures nécessaires pour que les plans et objectifs du réseau secondaire soient réalisés. | 1133 | L'alinéa 3 reprend le principe de l'article 61 de la loi actuellement en vigueur, précisant que le Conseil d'Etat a la haute surveillance et la compétence de prendre toutes les mesures nécessaires pour que les plans et objectifs du réseau secondaire soient réalisés. | ||
1063 | Art. 55 Cadastration | 1134 | Art. 55 Cadastration | ||
n | 1064 | Il s'agit d'une reprise actualisée de l'article 59 de la loi sur l es eaux du 5 juillet 1961. L'alinéa 1 énonce que la gestion du cadastre du réseau primaire est du ressort des Services industriels de Genève, qui le tient à jour. L’alinéa 2 prévoit qu e les communes gèrent, pour leur territoire respectif ou ensemble, le ca dastre des installations n’appartenant pas au réseau primaire. Il précise ce qui doit au minimum être cadastré, soit les infrastructures du réseau secondaire, ainsi que les installations collectives privées d’intérêt local , au sens de l’actuel art. 27 du règlement d'exécution de la loi sur les eaux du 15 mars 200638. Il est rappelé que ces dernières sont vouées à moyen terme à disparaître, puisque celles qui existent seront en principe progressivement intégrées au réseau secondaire selon la procédure prévue à l'article 60 du projet de loi et qu’aucune nouvelle installation de ce type ne devrait être nouvellement créée. | n | 1135 | Il s'agit d'une reprise actualisée de l'article 59 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'alinéa 1 énonce que la gestion du cadastre du réseau primaire est du ressort des Services industriels de Genève, qui le tient à jour. |
1136 | L'alinéa 2 prévoit que les communes gèrent, pour leur territoire respectif ou ensemble, le cadastre des installations n'appartenant pas au réseau primaire. Il précise ce qui doit au minimum être cadastré, soit les infrastructures du réseau secondaire, ainsi que les installations collectives privées d'intérêt local , au sens de l'actuel art. 27 du règlement d'exécution de la loi sur les eaux du 15 mars 2006[^REaux-GE; RS L 2 05.01]. Il est rappelé que ces dernières sont vouées à moyen terme à disparaître, puisque celles qui existent seront en principe progressivement intégrées au réseau secondaire selon la procédure prévue à l'article 60 du projet de loi et qu'aucune nouvelle installation de ce type ne devrait être nouvellement créée. | ||||
1065 | L’alinéa 3 reprend la substance de l’article 59 de la loi sur les eaux du 5 juillet et est complété : il précise qu’en cas de contestation du statut d’une installation, quant à son appartenance ou non au réseau primaire ou secondaire, c’est le département qui rend une décision. | 1137 | L'alinéa 3 reprend la substance de l'article 59 de la loi sur les eaux du 5 juillet et est complété : il précise qu'en cas de contestation du statut d'une installation, quant à son appartenance ou non au réseau primaire ou secondaire, c'est le département qui rend une décision. | ||
1066 | Art. 56 Entretien et exploitation | 1138 | Art. 56 Entretien et exploitation | ||
1067 | Cette disposition reprend, en simplifiant la teneur et en l'élargissant au réseau secondaire, les principes des articles 63A, 63B et 63C de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 qui décrivent en détail le rôle et la responsabilité des SIG dans l'exploitation du réseau primaire. Ces articles ont été introduits en | 1139 | Cette disposition reprend, en simplifiant la teneur et en l'élargissant au réseau secondaire, les principes des articles 63A, 63B et 63C de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 qui décrivent en détail le rôle et la responsabilité des SIG dans l'exploitation du réseau primaire. Ces articles ont été introduits en | ||
n | 1068 | 38 REaux -GE; RS L 2 05.01 | n | 1140 | 2001[^PL 8429 modifiant la loi sur les eaux du 5 juillet 1961] dans le cadre de la modification de la constitution qui a transféré aux SIG l'exploitation et la maintenance du réseau primaire, alors que la propriété dudit réseau restait à l'Etat. |
1069 | 88 | ||||
1070 | 200139 dans le cadre de l a modification de la constitution qui a transféré aux SIG l'exploitation et la maintenance du réseau primaire , alors que la propriété dudit réseau restait à l'Etat. | ||||
1071 | Depuis l'année 2008, l e réseau primaire appart ient aux SIG. Dès lors, il n'y a plus lieu d e délivrer une autorisation d'exploiter (art. 63B) et de décrire l'organisation des services industriels pour exploiter son propre réseau (art. 63C). Par contre, il est nécessaire d'harmoniser les exigences et conditions d'exploitation demandées par le dép artement aux SIG pour l'exploitation du réseau primaire et aux communes pour l'exploitation du réseau secondaire. L'alinéa 1 fixe le devoir des SIG et des communes de maintenir leur réseau en parfait état de fonctionnement. | 1141 | Depuis l'année 2008, le réseau primaire appartient aux SIG. Dès lors, il n'y a plus lieu de délivrer une autorisation d'exploiter (art. 63B) et de décrire l'organisation des services industriels pour exploiter son propre réseau (art. 63C). Par contre, il est nécessaire d'harmoniser les exigences et conditions d'exploitation demandées par le département aux SIG pour l'exploitation du réseau primaire et aux communes pour l'exploitation du réseau secondaire. | ||
1142 | **L'alinéa 1** fixe le devoir des SIG et des communes de maintenir leur réseau en parfait état de fonctionnement. | ||||
1072 | L'alinéa 2 permet d 'imposer aux SIG et aux communes de mettre en place un autocontrôle de leur réseau secondaire, à l'instar de ce qui se fait déjà par les SIG pour le réseau primaire. | 1143 | **L'alinéa 2** permet d'imposer aux SIG et aux communes de mettre en place un autocontrôle de leur réseau secondaire, à l'instar de ce qui se fait déjà par les SIG pour le réseau primaire. | ||
1073 | L'alinéa 3 précise que c'est le département qui fixe les conditions d'exploitation des rés eaux primaire et secondaire ainsi que le contenu du rapport d'exploitation faisant l'objet de l'alinéa 4 . | 1144 | **L'alinéa 3** précise que c'est le département qui fixe les conditions d'exploitation des réseaux primaire et secondaire ainsi que le contenu du rapport d'exploitation faisant l'objet de **l'alinéa 4**. | ||
1074 | A toutes fins utiles, il est rappelé que le réseau primaire évacuant les eaux usées de la commune de Céligny appartient aux SINyon. | 1145 | A toutes fins utiles, il est rappelé que le réseau primaire évacuant les eaux usées de la commune de Céligny appartient aux SINyon. | ||
n | 1075 | Art. 57 Entretien des réseaux d'assainissement sur terrains privés Cette disposition reprend, sans modification, l’article 63 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . | n | 1146 | Art. 57 Entretien des réseaux d'assainissement sur terrains privés |
1147 | Cette disposition reprend, sans modification, l'article 63 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1076 | Art. 58 Réalisation du réseau | 1148 | Art. 58 Réalisation du réseau | ||
n | 1077 | Cette disposition a pour vocation de rappeler que ce sont les services industriels qui réalisent le réseau primaire ( alinéa 1 ) et les communes qui réalisent le réseau secondaire ( alinéa 2 ), sachant qu e ces dernières peuvent déléguer cette tâche conventionnellement à des constructeurs privés ( alinéa 3). | n | 1149 | Cette disposition a pour vocation de rappeler que ce sont les services industriels qui réalisent le réseau primaire (**alinéa 1**) et les communes qui réalisent le réseau secondaire (**alinéa 2**), sachant que ces dernières peuvent déléguer cette tâche conventionnellement à des constructeurs privés (**alinéa 3**). |
1078 | L’alinéa 4 reprend en subs tance l’article 58, alinéa 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . La coordination souhaitée est à effectuer avec l’office cantonal en charge de la gestion de l’infrastructure concernée. L’alinéa 5 renvoie au règlement en ce qui concerne la procédure d'intégration au réseau secondaire. | 1150 | **L'alinéa 4** reprend en substance l'article 58, alinéa 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. La coordination souhaitée est à effectuer avec l'office cantonal en charge de la gestion de l'infrastructure concernée. | ||
1079 | 39 PL 8429 modifiant la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 | 1151 | **L'alinéa 5** renvoie au règlement en ce qui concerne la procédure d'intégration au réseau secondaire. | ||
1152 | Art. 59 Intégration des branchements privés au réseau secondaire | ||||
1153 | Cet article est nouveau et traite de la procédure d'intégration au réseau secondaire, public, de la partie des branchements privés situés sous ou sur le domaine public. Ceux-ci sont aujourd'hui considérés comme des installations privées jusqu'à leur point de connexion sur les collecteurs publics. | ||||
1154 | La volonté d'intégrer la partie du branchement émanant des biens-fonds privés au réseau secondaire, pour la partie située sur ou sous le domaine public, vise d'une part à délimiter plus clairement la partie du réseau du ressort des communes et celui qui reste en propriété des privés. La délimitation du parcellaire s'avère en principe facilement identifiable, de sorte qu'il est logique de prendre cette démarcation en considération pour déterminer l'étendue du réseau secondaire. D'autre part, l'intégration de ces branchements au réseau secondaire sert à garantir la qualité de ces installations non seulement lors de leur réalisation mais à long terme par un réel entretien. L'expérience démontre en effet que les propriétaires privés se désintéressent de ces installations, et ce d'autant plus que souvent, ils ne sont pas conscients de leur tracé, ni que ces installations leur appartiennent car traversant un terrain du domaine public qu'ils ne maîtrisent pas. | ||||
1155 | L'intégration des branchements privés au réseau secondaire est subordonnée à la condition de principe que ces installations soient en état conforme aux normes et que leur configuration et tracé soient parfaitement connus, pour que la collectivité puisse assumer la responsabilité de leur entretien en pleine connaissance de cause. Cela implique que l'intégration prévue par l'art. 61 concernera les branchements neufs ou refaits à neuf par les propriétaires riverains **(alinéa 1)**. Elle inclura également les branchements existants lorsqu'ils peuvent faire l'objet d'une réhabilitation, dans le prolongement des travaux de réfection des installations du réseau secondaire **(alinéa 2)**. Dans ce deuxième cas, les coûts des travaux de réfection seront assumés par le FIA (cf. art. 87, al. 2, let. b du projet de loi) puisque la réhabilitation sera déclenchée par l'avancement des travaux de la commune sur le réseau secondaire, au rythme décidé par cette dernière. | ||||
1156 | **L'alinéa 3** prévoit que, formellement, c'est la cadastration qui produit l'intégration de l'installation au réseau secondaire, après que les éventuels travaux de réhabilitation ou de mises aux normes ont été réalisés. | ||||
1157 | Etant donné que l'intégration au réseau secondaire n'aura aucun impact financier négatif pour les propriétaires concernées, puisqu'ils n'auront dès lors plus à entretenir la partie du branchement intégré, ils ne peuvent prétendre à aucune indemnité. A noter que le principe de l'absence d'indemnité mentionné à l'alinéa 4 prévaut déjà, à teneur de l'article 74 | ||||
1080 | 89 | 1158 | 89 | ||
n | 1081 | Art. 59 Intégration des branchements privés au réseau secondaire Cet article est nouveau et traite de la procédure d’intégration au réseau secondaire, public, de la partie des branchements privés situés sous ou sur le domaine public . Ceux -ci sont aujourd’hui considérés comme des installations privées jusqu’à leur point de connexion sur les collecteurs publics. La volonté d’intégrer la partie du branchement émanant des biens -fonds privés au réseau secondaire, pour la parti e située sur ou sous le domaine public, vise d’une part à délimiter plus clairement la partie du réseau du ressort des communes et celui qui reste en propriété des privés. La délimitation du parcellaire s’avère en principe facilement identifiable, de sorte qu’il est logique de prendre cette démarcation en considération pour déterminer l’étendue du réseau secondaire. D’autre part, l’intégration de ces branchements au réseau secondaire sert à garantir la qualité de ces installations non seulement lors de leur réalisation mais à long terme par un réel entretien. L’expérience démontre en effet que les propriétaires privés se désintéressent de ces installations, et ce d’autant plus qu e souvent, ils ne sont pas conscients de leur tracé, ni que ces installations le ur appartiennent car traversant un terrain du domaine public qu’ils ne maîtrisent pas. L’intégration des branchements privés au réseau secondaire est | n | 1159 | Art. 60 Intégration des installations collectives privées au réseau secondaire |
1082 | subordonnée à la condition de principe que ces installations soient en état conforme aux normes et que leu r configuration et tracé soient parfaitement connus, pour que la collectivité puisse assumer la responsabilité de leur entretien en pleine connaissance de cause. Cela implique que l’intégration prévue par l’art. 61 concernera les branchements neufs ou refa its à neuf par les propriétaires riverains ( alinéa 1). Elle inclura également les branchements existants lorsqu’ils peuvent faire l’objet d’une réhabilitation, dans le prolongement des travaux de réfection des installations du réseau secondaire (alinéa 2). Dans ce deuxième cas, les coûts des travaux de réfection seront assumés par le FIA (cf. art. 87, al. 2, let. b du projet de loi ) puisque la réhabilitation sera déclenchée par l’avancement des travaux de la commune sur le réseau secondaire, au rythme décid é par cette dernière. L'alinéa 3 prévoit que, f ormellement, c’est la cadastration qui produit l’intégration de l’installation au réseau secondaire, après que les éventuels travaux de réhabilitation ou de mises aux normes ont été réalisés . Etant donné que l’intégration au réseau secondaire n’aura aucun impact financier négatif pour les propriétaires concernées, puisqu’ils n’auront dès lors plus à entretenir la partie du branchement intégré, ils ne peuvent prétendre à aucune indemnité. A noter que le princi pe de l’absence d’indemnité mentionné à l’alinéa 4 prévaut déjà, à teneur de l’article 74 | 1160 | Dans la continuité de l'article précédent, cette disposition traite de l'intégration au réseau secondaire des installations collectives privés. Il s'inspire de l'article 74, alinéa 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'intégration de ce type d'installations au réseau secondaire vise à favoriser leur réhabilitation et leur entretien à long terme. L'expérience démontre en effet que les installations détenues par un nombre important de propriétaires distincts sont fréquemment mal entretenues et se dégradent sans que les mesures idoines puissent être prises à temps. Typiquement, dans certains quartiers de villas (zone 5), il s'avère difficile, voire impossible pour les propriétaires concernés de s'entendre sur les mesures concrètes et sur le financement des travaux d'entretien, de réhabilitation et de mise en séparatif. Ces situations portent préjudice à la gestion et à l'assainissement des eaux, et donc *in fine* à l'environnement. | ||
1161 | **L'alinéa 1** énonce que l'intégration s'effectue à la demande de l'ensemble des propriétaires concernés, qui doivent avoir constitué les servitudes nécessaires au profit de la commune, ce qui reflètera leur unanimité. En général la commune pilote et finance ces servitudes, éventuellement en prenant un mandataire. En outre, les installations dont l'intégration est souhaitée doivent être conformes aux normes techniques applicables. | ||||
1162 | Toutefois, conformément à **l'alinéa 2**, si les installations ne sont pas conformes aux normes, la commune procède aux éventuels travaux de réhabilitation ou de mise aux normes et les pilote en fonction de son planning de renouvellement du réseau secondaire. Les coûts de ces travaux seront alors financés par le FIA (cf. art. 87, al. 2, let. b du projet de loi). Dans cette hypothèse, une intégration au réseau secondaire pourra intervenir, de manière différée, après l'achèvement desdits travaux, soit lors de la cadastration des installations conformément à **l'alinéa 4**. | ||||
1163 | Dans tous les cas, l'accord du département doit être obtenu. Il doit recueillir l'avis de la commune avant de se prononcer. | ||||
1164 | **L'alinéa 3**, afférent à l'intégration au réseau secondaire des installations privées comprises dans une route privée lorsque cette dernière est transférée au domaine public, reprend la substance de l'article 74 alinéa 1 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1083 | 90 | 1165 | 90 | ||
n | 1084 | alinéa 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 qui concerne la reprise des installations privées . | n | 1166 | Le principe de l'absence d'indemnité mentionné à l'alinéa 5 prévaut déjà, à teneur de l'article 74 alinéa 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. |
1085 | Art. 60 Intégration des installations collectives privées au rés eau secondaire | 1167 | L'alinéa 6 rappelle la possibilité, pour un plan détaillé de gestion et d'évacuation des eaux, de prévoir l'intégration d'installations privées collectives au réseau public secondaire. Ainsi, et par exemple, lorsqu'un collecteur privé remplit une fonction importante pour l'assainissement, la planification publique peut prévoir son rattachement au réseau public pour le transférer à charge de la commune (et, financièrement, du FIA). Les dispositions du plan détaillé de gestion et d'évacuation des eaux permettront, au besoin, de contraindre les propriétaires privés à céder les droits nécessaires sur l'installation (p. ex. constitution d'une servitude de canalisation), au besoin par la voie de l'expropriation, au bénéfice de la déclaration d'utilité publique (art. 6 du projet de loi). L'intégration se fera formellement, une fois le plan détaillé d'assainissement en force et les droits nécessaires acquis, selon les modalités figurant aux alinéas 2 et 5. | ||
1086 | Dans la continuité de l'article précédent, c ette disposition traite de l’intégration au réseau secondaire des installations collectives privés . Il s’inspire de l’article 74, alinéa 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L’intégration de ce type d’installations au réseau secondaire vise à favoriser leur réhabilitation et leur entretien à long terme. L’expérience démontre en effet que les installations détenues par un nombre important de propriétaires distincts sont fréquemment mal entrete nues et se dégradent sans que les mesures idoines puissent être prises à temps. Typiquement, dans certains quartiers de villas (zone 5), il s’avère difficile, voire impossible pour les propriétaires concernés de s’entendre sur les mesures concrètes et sur le financement des travaux d’entretien, de réhabilitation et de mise en séparatif. Ces situations portent préjudice à la gestion et à l’assainissement des eaux, et donc in fine à l’environnement. | 1168 | Art. 61 Valorisation thermique des eaux polluées | ||
1087 | L’alinéa 1 énonce que l’intégration s’effectue à la demande de | 1169 | Depuis quelques années, des installations de récupération de chaleur des eaux usées se développent. Dans un contexte de transition énergétique, ce développement doit être encouragé, pour autant que cela ne péjore pas le fonctionnement des stations d'épuration situées en aval. En effet, une eau usée trop froide perturbe le développement des microorganismes assurant le processus d'épuration. Il ne faudrait pas que la récupération de chaleur en amont ait pour conséquence une augmentation de la consommation d'énergie de la STEP en aval pour assurer son bon fonctionnement. | ||
1088 | l’ensemble des propriétaires concernés, qui doivent avoir constitué les servitudes nécessaires au profit de la commune, ce qui reflètera leur unanimité. En général la commune pilote et finance ces servitudes, éventuellement en prenant un mandataire. En outre, les installations dont l’intégration est souhaitée doivent être conformes aux normes techniques applicables. | 1170 | Par ailleurs, afin de ne pas péjorer le développement des réseaux thermiques structurants, les nouvelles installations de récupération de chaleur des eaux usées ne pourront être autorisées qu'en dehors des zones équipées par ledit réseau. | ||
1089 | Toutefois, conformément à l’alinéa 2 , si les installations ne sont pas conformes aux normes, la commune procède aux éventuels travaux de réhabilitation ou de mise aux normes et les pilote en fonction de son planning de renouvellement du réseau secondaire. Les coûts de ces travaux seront alors financés par le FIA (cf. art. 87, al. 2, let. b du projet de loi ). Dans cette hypothèse, une intégra tion au réseau secondaire pourra intervenir, de manière différée, après l’achèvement desdits travaux, soit lors de la cadastration des installations conformément à l’alinéa 4 . | 1171 | L'alinéa 1 prévoit le principe de l'autorisation pour les installations de valorisation thermique des eaux polluées. | ||
1090 | Dans tous les cas, l’accord du département doit être obtenu . Il doit recueillir l'avis de la commune avant de se prononcer. | 1172 | L'alinéa 2 fixe le principe que ces installations ne doivent pas péjorer le fonctionnement de la station d'épuration située en aval. | ||
1091 | L’alinéa 3 , afférent à l’intégration au réseau secondaire des installations privées comprises dans une route privée lorsque cette dernière est transférée au domaine public, reprend la substance de l’article 74 alinéa 1 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | 1173 | Enfin, l'alinéa 3 précise que les conditions techniques liées aux types d'équipements à installer dans le collecteur et à l'exploitation de ce dernier sont de la responsabilité du propriétaire du réseau public. Par conséquent c'est aux SIG pour le réseau primaire et aux communes pour le réseau secondaire de fixer ces conditions par voie d'accord ou de convention bilatérale avec l'exploitant de l'installation de récupération de chaleur. | ||
1092 | 91 | 1174 | 91 | ||
n | 1093 | Le principe de l’absence d’indemnité mentionné à l’alinéa 5 prévaut déjà, à teneur de l’article 74 alinéa 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L’alinéa 6 rappelle la possibilité, pour un plan détaillé de gestion et d'évacuation des eaux, de prévoir l’intégration d’installations privées collectives au réseau public secondaire. Ainsi, et par exemple, lorsqu’un collecteur privé remplit une fonction importante pour l’assainissement, la planification publique peut prévoir son rattachement au réseau public pour le transférer à charge de la commune (et, financièrement, du FIA). Les dispositions du plan détaillé de gestion et d'évacuation des eaux permettront, au besoin, de contraindre les propriétaires privés à céder les droits nécessaires sur l’installation (p. ex. constitution d’une servitude de canalisation), au besoin par la voie de l’expropriation, au bénéfice de la déclaration d’utilité publique (art. 6 du pr ojet de loi). L’intégration se fera formellement, une fois le plan détaillé d’assainissement en force et les droits nécessaires acquis, selon les modalités figurant aux alinéas 2 et 5. | n | ||
1094 | Art. 61 Valorisation thermique des eaux polluées | ||||
1095 | Depuis quelques anné es, des installations de récupération de chaleur des eaux usées se développent. Dans un contexte de transition énergétique, ce développement doit être encouragé, pour autant que cela ne péjore pas le fonctionnement de s station s d'épuration située s en aval. En effet, une eau usée trop froide perturbe le développement des microorganismes assurant le processus d'épuration. Il ne faudrait pas que la récupération de chaleur en amont ait pour conséquence une augmentation de la consommation d'énergie de la STEP en aval pour assurer son bon fonctionnement. | ||||
1096 | Par ailleurs, afin de ne pas péjorer le développement des réseaux thermiques structurants, les nouvelles installations de récupération de chaleur des eaux usées ne pourront être autorisées qu'en dehors des zones é quipées par ledit réseau. | ||||
1097 | L'alinéa 1 prévoit le principe de l'autorisation pour les installations de valorisation thermique des eaux polluées. | ||||
1098 | L'alinéa 2 fixe le principe que ces installations ne doivent pas péjorer le fonctionnement de la station d'épur ation située en aval. | ||||
1099 | Enfin, l'alinéa 3 précise que l es conditions techniques liées aux types d’équipements à installer dans le collecteur et à l’exploitation de ce dernier sont de la responsabilité du propriétaire du réseau public. Par conséquent c’est aux SIG pour le réseau primaire et aux communes pour le réseau secondaire de fixer ces conditions par voie d’accord ou de convention bilatérale avec l’exploitant de l’installation de récupération de chaleur. | ||||
1100 | 92 | ||||
1101 | Art. 62 Gestion des eaux pluviales | 1175 | Art. 62 Gestion des eaux pluviales | ||
n | 1102 | Cette disposi tion reprend en substance l'article 64 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en l'adaptant en fonction du programme "Eau en ville" et en tenant compte de l'obligation fédérale de l'article 7 de la loi sur la protection des eaux du 24 janvier 199140 de ch ercher à infiltrer les eaux pluviales en première priorité. | n | 1176 | Cette disposition reprend en substance l'article 64 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en l'adaptant en fonction du programme "Eau en ville" et en tenant compte de l'obligation fédérale de l'article 7 de la loi sur la protection des eaux du 24 janvier 1991[^LEaux; RS 814.20] de chercher à infiltrer les eaux pluviales en première priorité. |
1103 | L'alinéa 1 prévoit l'obligation pour l es particuliers de mettre en œuvre les mesures d'infiltration, de valorisation et de régulation des eaux à la parcelle , qui sont fixées par le département. | 1177 | L'alinéa 1 prévoit l'obligation pour les particuliers de mettre en œuvre les mesures d'infiltration, de valorisation et de régulation des eaux à la parcelle, qui sont fixées par le département. | ||
1104 | L'alinéa 2 reprend le principe selon lequel le financement de ces installations est à la charge des propriétaires. Il prévoit néanmoins des abattements possibles sur la taxe de raccordement, afin d'encourager ces pratiques. | 1178 | L'alinéa 2 reprend le principe selon lequel le financement de ces installations est à la charge des propriétaires. Il prévoit néanmoins des abattements possibles sur la taxe de raccordement, afin d'encourager ces pratiques. | ||
n | 1105 | L'alinéa 3 précise que c'est seule ment si les eaux pluviales ne peuvent pas être infiltrées et valorisées qu'elles doivent être raccordées au système d'assainissement, sauf si elles peuvent être directement déversées dans un cours d'eau ou dans le lac. | n | 1179 | L'alinéa 3 précise que c'est seulement si les eaux pluviales ne peuvent pas être infiltrées et valorisées qu'elles doivent être raccordées au système d'assainissement, sauf si elles peuvent être directement déversées dans un cours d'eau ou dans le lac. |
1106 | Art. 63 Obligation de raccordement | 1180 | Art. 63 Obligation de raccordement | ||
1107 | Cette disposition reprend partiellement les articles 65 et 66 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | 1181 | Cette disposition reprend partiellement les articles 65 et 66 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||
n | 1108 | L'alinéa 1 prévoit l'obligation pour les propriétaires de raccorder les canalisations d'eaux à évacuer au réseau public d'assainissement. L’alinéa 2 précise que c'est le département qui fixe les conditions d'évacuation et de raccordement. L'alinéa 3 précise qu'en cas de construction d'une nouvelle canalisation, le branchement y afférent est réalisé selon les directives émises par le département. | n | 1182 | L'alinéa 1 prévoit l'obligation pour les propriétaires de raccorder les canalisations d'eaux à évacuer au réseau public d'assainissement. |
1183 | L'alinéa 2 précise que c'est le département qui fixe les conditions d'évacuation et de raccordement. L'alinéa 3 précise qu'en cas de construction d'une nouvelle canalisation, le branchement y afférent est réalisé selon les directives émises par le département. | ||||
1109 | L’alinéa 4 reprend le principe de l’article 66 alinéa 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en réservant cependant l’hypothèse selon laquelle c’est la commune qui procède aux travaux à ses frais (i. e. moyennant financement par le FIA). | 1184 | L'alinéa 4 reprend le principe de l'article 66 alinéa 3 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en réservant cependant l'hypothèse selon laquelle c'est la commune qui procède aux travaux à ses frais (i. e. moyennant financement par le FIA). | ||
1110 | L'exonération de la moit ié des frais à la charge du propriétaire, prévue à l’article 66 alinéa 4 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 , est abandonné vu que dorénavant, soit la commune procède aux travaux, avec le financement du FIA, soit se sont les propriétaires, à leurs fra is exclusifs. | 1185 | L'exonération de la moitié des frais à la charge du propriétaire, prévue à l'article 66 alinéa 4 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, est abandonné vu que dorénavant, soit la commune procède aux travaux, avec le financement du FIA, soit se sont les propriétaires, à leurs frais exclusifs. | ||
1111 | 40 LEaux; RS 814.20 | 1186 | Art. 64 Propriété des branchements | ||
1187 | Cette disposition reprend le principe énoncé à l'article 65 alinéa 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, en réservant la possibilité d'intégrer les branchements au réseau secondaire lorsqu'ils se trouvent sous le domaine public. L'intégration de ces branchements au réseau secondaire devrait progressivement devenir la règle. | ||||
1188 | Les tronçons des branchements des immeubles privés traversant d'autres biens-fonds privés resteront cependant toujours propriété des immeubles dont ils dépendent. | ||||
1189 | Art. 65 Dérogations à l'obligation de raccordement | ||||
1190 | Cette disposition reprend en substance l'article 67 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, en ajoutant à l'alinéa 1, lettre b, que le département peut déroger à l'obligation de raccordement les bâtiments qui ont mis en place un système local de traitement et de valorisation des eaux usées dûment autorisé. Il est fait référence ici des installations d'assainissement circulaire traitant sur place les eaux usées pour les réutiliser dans les chasses d'eaux des toilettes ou pour l'arrosage hors-sol. | ||||
1191 | Art. 66 Entretien et fonctionnement des installations | ||||
1192 | Cette disposition reprend en substance l'article 77 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1193 | **L'alinéa 1** renforce l'obligation du maintien en parfait état des installations privées et en précise les contours. | ||||
1194 | Constatant que trop souvent les plans des installations privées sont inexistants ou lacunaires, **l'alinéa 2** prévoit que les propriétaires doivent disposer d'un plan à jour. | ||||
1195 | Art. 67 Surveillance | ||||
1196 | Cette disposition reprend en substance l'article 68 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. **L'alinéa 1** reprend le principe selon lequel les installations sont soumises à la surveillance du département, en prenant en compte les installations privées de gestion et d'infiltration au même titre que les installations d'évacuation et de traitement. | ||||
1197 | **L'alinéa 2** prévoit que le département peut imposer au propriétaire un contrôle des installations privées par un spécialiste, à ses frais. | ||||
1112 | 93 | 1198 | 93 | ||
n | 1113 | Art. 64 Propriété des branchements | n | ||
1114 | Cette disposition reprend le principe énoncé à l’article 65 alinéa 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, en réservant la possibilité d'intégrer les branchements au réseau secondaire lorsqu'ils se trou vent sous le domaine public. L’intégration de ces branchements au réseau secondaire devrait progressivement devenir la règle. | ||||
1115 | Les tronçons des branchements des immeubles privés traversant d'autres biens -fonds privés resteront cependant toujours propriété des immeubles dont ils dépendent . | ||||
1116 | Art. 65 Dérogations à l'obligation de raccordement | ||||
1117 | Cette disposition reprend en substance l'article 67 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 , en ajoutant à l'alinéa 1, lettre b, que le département peut déroger à l'obligation de raccordement les bâtiments qui ont mis en place un système local de traitement et de valorisation des eaux usées dûment autorisé. Il est fait référence ici des installations d'assainissement circulaire traitant sur place les eaux usées pour les réutiliser dans les chasses d'eaux des toilettes ou pour l'arrosage hors -sol. | ||||
1118 | Art. 66 Entretien et fonctionnement des installations | ||||
1119 | Cette disposition reprend en substance l'article 7 7 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . | ||||
1120 | L'alinéa 1 renforce l'obligation du maintien en parfait état des installations privées et en précise les contours. | ||||
1121 | Constatant que trop souvent les plans des installations privées sont inexistants ou lacunaires , l'alinéa 2 prévoit que les propriétaires doivent disposer d'un plan à jour. | ||||
1122 | Art. 67 Surveillance | ||||
1123 | Cette disposition reprend en substance l 'article 68 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . L'alinéa 1 reprend le principe selon lequel les installations sont soumises à la surveillance du département, en prenant en compte les installations privées de gestion et d'infiltration au même titre que les installations d'évacuation et de traitement. | ||||
1124 | L'alinéa 2 prévoit que le département peut imposer au propriétaire un contrôle des installations privées par un spécialiste , à ses frais . | ||||
1125 | 94 | ||||
1126 | Art. 68 Autorisation | 1199 | Art. 68 Autorisation | ||
1127 | Cette disposition est une reprise des articles 66 et 69 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'alinéa 1 prévoit que le département fixe les conditions de l'autorisation pour les installations de gestion, d'infiltration, d'évacuation et de traitement des eaux. | 1200 | Cette disposition est une reprise des articles 66 et 69 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'alinéa 1 prévoit que le département fixe les conditions de l'autorisation pour les installations de gestion, d'infiltration, d'évacuation et de traitement des eaux. | ||
1128 | L'alinéa 2 rappelle qu'une autorisation est obligatoire pour tout établissement ou modification desdites installations. | 1201 | L'alinéa 2 rappelle qu'une autorisation est obligatoire pour tout établissement ou modification desdites installations. | ||
n | 1129 | L'alinéa 3 reprend partiellement l'article 66 al. 1 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 qui précise que, lors de nouvelles constructions ou transformations de constructions existantes, les conditions fixées par le département font partie intégrante de ladite au torisation. | n | 1202 | L'alinéa 3 reprend partiellement l'article 66 al. 1 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 qui précise que, lors de nouvelles constructions ou transformations de constructions existantes, les conditions fixées par le département font partie intégrante de ladite autorisation. |
1130 | Les alinéas 4 et 5 reprennent en substance les alinéas 2 et 3 de l'article 69 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . | 1203 | Les alinéas 4 et 5 reprennent en substance les alinéas 2 et 3 de l'article 69 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||
1131 | Le nouvel alinéa 6 précise qu'il est de la responsabilité du propriétaire de faire cadastrer à ses frais ses installations de gestion, d’infiltration, d'évacuation et de traitement des eaux. Cette obligation découle des futures dispositions du cadastre national des conduites qui devraient être introduites aux articles 28 à 30 du projet de loi sur la géoinformation41. Elle sera appliquée systématiquement pour les nouvelles constructions. L'application pour les installations existantes sera précisée dans les directives du département. | 1204 | Le nouvel alinéa 6 précise qu'il est de la responsabilité du propriétaire de faire cadastrer à ses frais ses installations de gestion, d'infiltration, d'évacuation et de traitement des eaux. Cette obligation découle des futures dispositions du cadastre national des conduites qui devraient être introduites aux articles 28 à 30 du projet de loi sur la géoinformation[^Projet de loi déposé par le Conseil d'Etat le 27 mars 2024, renvoyé sans débat à la commission d'aménagement du canton (PL 13451-A; LGéo-GE; E 1 46)]. Elle sera appliquée systématiquement pour les nouvelles constructions. L'application pour les installations existantes sera précisée dans les directives du département. | ||
1132 | Art. 69 Dimensions supérieures | 1205 | Art. 69 Dimensions supérieures | ||
n | 1133 | Cette disposition reprend en le complétant l’article 73 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . L'alinéa 1 intègre les installations privées de gestion et d'infiltration au même titre que les installations d'évacuation et de traitement des eaux. L'alinéa 2 permet de prévoir que l es frais supplémentaires résultant d’un e implantation adaptée ou d'un | n | 1206 | Cette disposition reprend en le complétant l'article 73 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'alinéa 1 intègre les installations privées de gestion et d'infiltration au même titre que les installations d'évacuation et de traitement des eaux. L'alinéa 2 permet de prévoir que les frais supplémentaires résultant d'une implantation adaptée ou d'un dimensionnement supérieur des installations sont à la charge des propriétaires des biens-fonds qui bénéficient de cette mesure. En effet, il peut également être d'intérêt public que des propriétaires privés puissent bénéficier de tels équipements et non exclusivement la collectivité publique: une telle mesure permet d'éviter une multiplication des infrastructures en privilégiant leur regroupement, particulièrement lorsque des contraintes techniques le justifient, et concourt donc à l'utilisation rationnelle du (sous)-sol. |
1134 | dimensionnement supérieur des installations sont à la charge des propriétaires des biens -fonds qui bénéficient de cette mesure. En effet, il peut également être d’intérêt public que des propriétaires privés puissent bénéficie r de tels équipements et non exclusivement la collectivité publique: une telle mesure permet d’éviter une multiplication des infrastructures en privilégiant leur regroupement, particulièrement lorsque des contraintes techniques le justifient, et concourt d onc à l’utilisation rationnelle du (sous) -sol. | ||||
1135 | 41 Projet de loi déposé par le Conseil d'Etat le 27 mars 2024, renvoyé sans débat à la commission d'aménagement du canton (PL 13451 -A; LGéo -GE; E 1 46) | ||||
1136 | 95 | ||||
1137 | Art. 70 Installations individuelles d'assainissement | 1207 | Art. 70 Installations individuelles d'assainissement | ||
n | 1138 | Cette disposition reprend en substance l’article 71 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . L'alinéa 1 précise cependant que c'est le Conseil d'Etat et n on le département qui fixe les conditions par voie réglementaire. | n | 1208 | Cette disposition reprend en substance l'article 71 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'**alinéa 1** précise cependant que c'est le Conseil d'Etat et non le département qui fixe les conditions par voie réglementaire. |
1139 | L'alinéa 2 précise l'obligation des propriétaires de mettre hors service leurs installations individuelles et de raccorder leurs canalisations aux installations publiques lorsque ces dernièr es sont réalisées. | 1209 | L'**alinéa 2** précise l'obligation des propriétaires de mettre hors service leurs installations individuelles et de raccorder leurs canalisations aux installations publiques lorsque ces dernières sont réalisées. | ||
1140 | Art. 71 Installations agricoles | 1210 | Art. 71 Installations agricoles | ||
n | 1141 | Cette disposition reprend en substance l’article 75 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en prévoyant néanmoins que c'est la Conseil d'Etat et non le département qui fixe les conditions par voie régl ementaire. | n | 1211 | Cette disposition reprend en substance l'article 75 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en prévoyant néanmoins que c'est la Conseil d'Etat et non le département qui fixe les conditions par voie réglementaire. |
1142 | Art. 72 Installations d'entreposage de liquides pouvant polluer les eaux Cette disposition reprend en substance l' article 76 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en le clarifiant. L'alinéa 1 précise ainsi que c'est le département qui veille au respect de prescriptions techniques. | 1212 | Art. 72 Installations d'entreposage de liquides pouvant polluer les eaux | ||
1213 | Cette disposition reprend en substance l'article 76 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en le clarifiant. L'alinéa 1 précise ainsi que c'est le département qui veille au respect de prescriptions techniques. | ||||
1143 | Art. 73 Déversement des eaux industrielles | 1214 | Art. 73 Déversement des eaux industrielles | ||
n | 1144 | L'alinéa 1 de c ette nouvelle disposition reprend l’article 7 de l'ordonnance fédérale sur la protection des eaux, du 28 octobre 199842 aux termes duquel l e déversement d’e aux industrielles dans les égouts publics est soumis à autorisation . | n | 1215 | L'**alinéa 1** de cette nouvelle disposition reprend l'article 7 de l'ordonnance fédérale sur la protection des eaux, du 28 octobre 1998[^OEaux; RS 814.201] aux termes duquel le déversement d'eaux industrielles dans les égouts publics est soumis à autorisation. |
1145 | Les eaux industrielles comprennent: | 1216 | Les eaux industrielles comprennent: | ||
n | 1146 | – les eaux à évacuer provenant des exploitations artisanales et industrielles; – les eaux à évacuer de qualité comparable, telles que celles provenant des laboratoires et des hôpitaux. | n | 1217 | les eaux à évacuer provenant des exploitations artisanales et industrielles; |
1218 | les eaux à évacuer de qualité comparable, telles que celles provenant des laboratoires et des hôpitaux. | ||||
1147 | Pour le surplus, l'alinéa 2 renvoie au règlement. | 1219 | Pour le surplus, l'**alinéa 2** renvoie au règlement. | ||
1148 | Art. 74 Responsabilité des propriétaires | 1220 | Art. 74 Responsabilité des propriétaires | ||
n | 1149 | Cette disposition reprend, sans modification, l’article 78 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | n | 1221 | Cette disposition reprend, sans modification, l'article 78 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. |
1150 | Art. 75 Principes | 1222 | Art. 75 Principes | ||
n | 1151 | 42 OEaux; RS 814.201 | n | 1223 | Dans le cadre du financement de l'assainissement, cette disposition reprend sans modification les alinéas 1 à 4 de l'article 85 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. |
1224 | L'alinéa 5 précise que les tarifs des taxes doivent non seulement respecter les principes de causalité, d'équivalence et de couverture des coûts, mais doivent également avoir un caractère incitatif aux économies d'eau. De plus, l'adaptation des tarifs tous les 5 ans est supprimée car l'expérience montre qu'il faut bien souvent une plus longue période pour pouvoir évaluer la nécessité de modifier les revenus en fonction de l'évolution des coûts à couvrir, de l'indice des prix de la construction, du taux d'inflation, du taux d'intérêt et de la consommation d'eau potable. | ||||
1225 | A toutes fins utiles, il est précisé que les dispositions de l'article 84 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 ne sont pas repris car ils ont été jugés redondants par rapport aux articles 53, 55, 56 et 58 fixant les compétences et tâches des Services industriels de Genève et des communes ainsi que par rapport aux articles 75, 76 et 87 indiquant l'affectation des taxes mentionnées. | ||||
1226 | Art. 76 Taxe annuelle d'épuration | ||||
1227 | Cette disposition reprend en substance l'article 86 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'alinéa 1 précise certains points: | ||||
1228 | La lettre b) indique qu'il s'agit des coûts des capitaux investis plutôt que des intérêts, ce qui est plus adapté; | ||||
1229 | A noter que la lettre d), alinéa 1 de l'article 86 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 est supprimée car l'objectif de constituer des fonds propres visant à ramener la dette à moins de 80% des de la valeur des actifs du réseau primaire a été atteint; | ||||
1230 | la nouvelle lettre f) introduit le principe du pollueur-payeur : la taxe d'épuration doit servir non seulement à couvrir les coûts du service (transports des eaux usées et traitement par les stations d'épuration), mais également les frais liés aux impacts des rejets après traitement ou occasionnés par les décharges du réseau via les déversoirs d'orage. Au sens de cette lettre f, une part de la taxe d'épuration alimentera le fonds pour la préservation des eaux institué à l'article 32 du projet de loi. | ||||
1231 | Art. 77 Perception de la taxe annuelle d'épuration | ||||
1232 | Cette disposition reprend sans modification l'article 87 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1152 | 96 | 1233 | 96 | ||
n | 1153 | Dans le cadre du financement de l'assainissement, c ette disposition reprend sans modification les alinéas 1 à 4 de l’article 85 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | n | ||
1154 | L'alinéa 5 précise que les tarifs des taxes doivent non seulement respecter les principes de causal ité, d’équivalence et de couverture des coûts, mais doivent également avoir un caractère incitatif aux économies d'eau. De plus, l'adaptation des tarifs tous les 5 ans est supprimée car l'expérience montre qu'il faut bien souvent une plus longue période po ur pouvoir évaluer la nécessité de modifier les revenus en fonction de l'évolution des coûts à couvrir, de l’indice des prix de la construction, du taux d’inflation, du taux d’intérêt et de la consommation d’eau potable. | ||||
1155 | A toutes fins utiles, il est précis é que l es dispositions de l'article 84 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 ne sont pas repris car ils ont été jugés redondants par rapport aux articles 53, 55, 56 et 58 fixant les compétences et tâches des Services industriels de Genève et des commune s ainsi que par rapport aux articles 75, 76 et 87 indiquant l'affectation des taxes mentionnées. | ||||
1156 | Art. 76 Taxe annuelle d'épuration | ||||
1157 | Cette disposition reprend en substance l’article 86 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . L'alinéa 1 précise certains p oints: | ||||
1158 | – La lettre b ) indique qu'il s'agit d es coûts des capitaux investis plutôt que des intérêts , ce qui est plus adapté; | ||||
1159 | – A noter que la lettre d ), alinéa 1 de l’article 86 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 est supprimée car l'objectif de constitue r des fonds propres visant à ramener la dette à moins de 80% des de la valeur des actifs du réseau primaire a été atteint ; | ||||
1160 | – la nouvelle lettre f ) introduit le principe du pollueur -payeur : la taxe d'épuration doit servir non seulement à couvrir les coûts du service (transports des eaux usées et traitement par les stations d'épuration), mais également les frais liés aux impacts des rejets après traitement ou occasionnés par les décharges du réseau via les déversoirs d'orage. Au sens de cette lettre f, une par t de la taxe d'épuration alimentera le fonds pour la préservation des eaux institué à l'article 32 du projet de loi. | ||||
1161 | Art. 77 Perception de la taxe annuelle d'épuration | ||||
1162 | Cette disposition reprend sans modification l’article 87 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1163 | 97 | ||||
1164 | A toutes fins utiles, il est précisé que l e terme "Services et entreprises de distribution d'eau" a été employé à l'alinéa 2 , car les Services industriels de Genève sont les principaux distributeurs d'eau, alors qu'à Céligny l'eau est fournie par les Services industriels de Nyon. | 1234 | A toutes fins utiles, il est précisé que le terme "Services et entreprises de distribution d'eau" a été employé à l'alinéa 2, car les Services industriels de Genève sont les principaux distributeurs d'eau, alors qu'à Céligny l'eau est fournie par les Services industriels de Nyon. | ||
1165 | Art. 78 Tarification de la taxe annuelle d'épuration | 1235 | Art. 78 Tarification de la taxe annuelle d'épuration | ||
n | 1166 | Cette disposition reprend l’article 88 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . L'alinéa 1 est complètement modifié afin notamment de supprimer le principe du forfa it pour les 100 premiers m3 consommés et ne pas pénaliser les petits consommateurs vertueux, par analogie avec la tarification de la taxe de consommation d'eau potable (art. 47 du projet de loi ). La nouvelle tarification est constituée d'un montant fixe de base et d'un prix au m3 d'eau consommée perçu depuis le premier m3, variant en fonction de tranches de consommation. Il est prévu de conserver les 5 tranches actuelles lors de la mise en application de la loi (cf. explications du chapitre 4 de l'exposé de s motifs ci -dessus). Par contre, la loi ne précise pas ce nombre de tranches ainsi que leurs bornes afin de laisser plus de souplesse dans le futur pour les adapter. | n | 1236 | Cette disposition reprend l'article 88 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. L'alinéa 1 est complètement modifié afin notamment de supprimer le principe du forfait pour les 100 premiers m3 consommés et ne pas pénaliser les petits consommateurs vertueux, par analogie avec la tarification de la taxe de consommation d'eau potable (art. 47 du projet de loi). La nouvelle tarification est constituée d'un montant fixe de base et d'un prix au m3 d'eau consommée perçu depuis le premier m3, variant en fonction de tranches de consommation. Il est prévu de conserver les 5 tranches actuelles lors de la mise en application de la loi (cf. explications du chapitre 4 de l'exposé des motifs ci-dessus). Par contre, la loi ne précise pas ce nombre de tranches ainsi que leurs bornes afin de laisser plus de souplesse dans le futur pour les adapter. |
1167 | L'alinéa 2 reprend sans modification l'alinéa 2 de l’article 88 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Le règlement définit exhaustivement les cas d'exonérations en l'absence de déversement dans le réseau public. Il s'agit par exemple des eaux utilisées exclusivement pour l'irrigation, des eaux incorporées en totalité dans un produit commerc ial ou industriel, ou encore des eaux épurées dans des installations privées décentralisées. L'alinéa 3 reprend l'alinéa 3 de l’article 88 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en précisant que la taxe peut être majorée au maximum d'un facteur 10, comme l'indique le règlement actuel. Cela serait le cas si les eaux usées industrielles seraient 10 fois plus concentrées que les eaux usées domestiques. Le calcul de cette majoration est encadré de manière précise par une recommandation de l'Association suisse des professionnels de la protection des eaux (VSA). | 1237 | L'alinéa 2 reprend sans modification l'alinéa 2 de l'article 88 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Le règlement définit exhaustivement les cas d'exonérations en l'absence de déversement dans le réseau public. Il s'agit par exemple des eaux utilisées exclusivement pour l'irrigation, des eaux incorporées en totalité dans un produit commercial ou industriel, ou encore des eaux épurées dans des installations privées décentralisées. | ||
1238 | L'alinéa 3 reprend l'alinéa 3 de l'article 88 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en précisant que la taxe peut être majorée au maximum d'un facteur 10, comme l'indique le règlement actuel. Cela serait le cas si les eaux usées industrielles seraient 10 fois plus concentrées que les eaux usées domestiques. Le calcul de cette majoration est encadré de manière précise par une recommandation de l'Association suisse des professionnels de la protection des eaux (VSA). | ||||
1168 | Art. 79 Taxe fédérale sur les eaux usées (micropolluants) | 1239 | Art. 79 Taxe fédérale sur les eaux usées (micropolluants) | ||
n | 1169 | L'alinéa 1 reprend l'article 3A du règlement relatif aux taxes | n | 1240 | L'alinéa 1 reprend l'article 3A du règlement relatif aux taxes d'assainissement des eaux du 26 novembre 2014[^RTASS; RS L 2 05.21] qui est entré en vigueur le 1er janvier 2016 suite aux nouvelles dispositions de la loi fédérale sur la |
1170 | d'assainissement des eaux du 26 novembre 201443 qui est entré en vigueur le 1er janvier 2016 suite aux nouvelles dispositions de la loi fédérale sur la | ||||
1171 | 43 RTASS; RS L 2 05.21 | ||||
1172 | 98 | ||||
1173 | protection des eaux du 24 janvier 199144 et de son ordonnance d'application du 28 octobre 199845 instaurant une taxe fédérale sur les eaux usées (chapitre 8a). Cette taxe fédérale a été in staurée afin de permettre à la Confédération d'allouer aux cantons des indemnités pour la mise en place du traitement des composés traces organiques (micropolluants). | 1241 | protection des eaux du 24 janvier 1991[^LEaux; RS 814.20] et de son ordonnance d'application du 28 octobre 1998[^OEaux; RS 814.201] instaurant une taxe fédérale sur les eaux usées (chapitre 8a). Cette taxe fédérale a été instaurée afin de permettre à la Confédération d'allouer aux cantons des indemnités pour la mise en place du traitement des composés traces organiques (micropolluants). | ||
1174 | Le montant de la taxe fédérale étant fixé à 9 F par habitant raccordé et par an, il a été décidé, par souci de simplification et d'efficience et à l'instar de ce qui a été mis en œuvre dans de nombreux autres cantons, de majorer la taxe annuelle d'épuration par un prix au m3 permettant de couvrir le montant à verser annuellement à la Confédéra tion. Sur la base du volume de consommation d'eau servant au calcul de la taxe annuelle d'épuration, cette majoration a été fixée à 11 centimes par m3. | 1242 | Le montant de la taxe fédérale étant fixé à 9 F par habitant raccordé et par an, il a été décidé, par souci de simplification et d'efficience et à l'instar de ce qui a été mis en œuvre dans de nombreux autres cantons, de majorer la taxe annuelle d'épuration par un prix au m3 permettant de couvrir le montant à verser annuellement à la Confédération. Sur la base du volume de consommation d'eau servant au calcul de la taxe annuelle d'épuration, cette majoration a été fixée à 11 centimes par m3. | ||
1175 | Cette taxe fédérale étant perçue auprès des détenteurs de stations d'épuration n'ayant pas encore mis en place l'étape de traitement des micropolluants, le montant versé à la Confédération va graduellement diminuer au fur et à mesure de la mise en service de ce nouveau traitement dans les stations d'épuration genevoises, ce qui est le cas en 2024 de la stati on d'épuration de Villette. | 1243 | Cette taxe fédérale étant perçue auprès des détenteurs de stations d'épuration n'ayant pas encore mis en place l'étape de traitement des micropolluants, le montant versé à la Confédération va graduellement diminuer au fur et à mesure de la mise en service de ce nouveau traitement dans les stations d'épuration genevoises, ce qui est le cas en 2024 de la station d'épuration de Villette. | ||
1176 | Par conséquent, il est stipulé à l'alinéa 1 que le montant maximum de la majoration est de 11 centimes par m3 et, à l'alinéa 2 , que le montant applicable sera ajusté (et donc réduit) au fur et à mesure de la mise en service de l'étape de traitement des micropolluants dans les stations d'épuration genevoises. | 1244 | Par conséquent, il est stipulé à **l'alinéa 1** que le montant maximum de la majoration est de 11 centimes par m3 et, à **l'alinéa 2**, que le montant applicable sera ajusté (et donc réduit) au fur et à mesure de la mise en service de l'étape de traitement des micropolluants dans les stations d'épuration genevoises. | ||
1177 | Art. 80 Perception de la taxe unique de raccordement | 1245 | Art. 80 Perception de la taxe unique de raccordement | ||
n | 1178 | Cette disposition reprend l’article 89 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, tel que modifié par le projet de loi mo difiant la loi sur les eaux du 17 avril 2024, concernant la taxe unique de raccordement ( PL 13465 ). L'alinéa 2 rappelle que la taxe est fixée par le département et perçue directement par le fonds. L’alinéa 3 prévoit une obligation d’annonce au département de tout évènement pouvant avoir pour conséquence une taxation complémentaire en matière de taxe unique de raccordement (p. ex. augmentation des surfaces bâties). | n | 1246 | Cette disposition reprend l'article 89 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, tel que modifié par le projet de loi modifiant la loi sur les eaux du 17 avril 2024, concernant la taxe unique de raccordement (PL 13465). |
1247 | **L'alinéa 2** rappelle que la taxe est fixée par le département et perçue directement par le fonds. **L'alinéa 3** prévoit une obligation d'annonce au département de tout évènement pouvant avoir pour conséquence une taxation complémentaire en matière de taxe unique de raccordement (p. ex. augmentation des surfaces bâties). | ||||
1179 | Art. 81 Composantes de la taxe unique de raccordement | 1248 | Art. 81 Composantes de la taxe unique de raccordement | ||
n | 1180 | 44 LEaux; RS 814.20 | n | 1249 | Cette disposition reprend, sans modification, l'article 90 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. |
1181 | 45 OEaux; RS 814.201 | 1250 | Art. 82 Tarification de la composante eaux usées | ||
1251 | L'alinéa 3 de l'article 91 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 stipule que, pour les bâtiments sans eaux usées industrielles autre que ceux affectés à l'habitation et aux activités administratives (écoles, hôtels, commerces, etc.), la taxe est fixée selon le critère des unités de raccordement. L'unité de raccordement est une unité de mesure recommandée par la profession et est assimilée au débit maximal rejeté par un équipement sanitaire en litres/secondes (ex: lavabo, toilette, lave-linge, douche, etc.). Or l'expérience a montré que la détermination de ces unités de raccordement lors du traitement des dossiers d'autorisation de construire est très chronophage et difficile à contrôler. Le projet de loi propose donc de simplifier la détermination de la composante eaux usées de la taxe unique de raccordement pour ces autres bâtiments en la fixant, comme pour les bâtiments d'habitation et administratifs, en fonction de la surface brute de plancher. | ||||
1252 | Pour les eaux usées issues d'activités industrielles, **l'alinéa 1** stipule que le tarif est fixé en fonction du débit maximal rejeté, par m³/h (reprise de l'alinéa 4 de l'article 91 de la loi sur l'eau du 5 juillet 1961). | ||||
1253 | **L'alinéa 2** affiche le principe que, pour tous les autres bâtiments, le tarif est fixé en fonction de la surface brute de plancher variant selon les affectations. Le règlement fixera les bases de calculs avec, comme référence, le tarif des bâtiments d'habitation (14 F/m2 actuellement). Ainsi, le tarif des autres affectations (administratif, médical, commerces, ateliers/dépôts, restauration, hôtels/foyers/EMS, bâtiments recevant du public) sera obtenu par un facteur multipliant le tarif de référence des bâtiments d'habitation. | ||||
1254 | Les montants fixés aux alinéas 1 et 2 sont les maximas des tarifs applicables. | ||||
1255 | **L'alinéa 3** stipule enfin que ces tarifs applicables sont adoptés par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvés par le Conseil d'Etat, par analogie au tarif de la taxe annuelle d'épuration qui est adoptée par le conseil d'administration des services industriels. | ||||
1256 | Art. 83 Tarification de la composante eaux pluviales | ||||
1257 | Cette disposition reprend, avec quelques modifications de forme, l'article 92 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1182 | 99 | 1258 | 99 | ||
n | 1183 | Cette disposition reprend, sans modific ation, l’article 90 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | n | ||
1184 | Art. 82 Tarification de la composante eaux usées | ||||
1185 | L'alinéa 3 de l’article 91 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 stipule que, pour les bâtiments sans eaux usées industrielles autre que ceux affectés à l'habitation et aux activités administratives (écoles, hôtels, commerces, etc.), la taxe est fixée selon le critère des unités de raccordement. L'unité d e raccordement est une unité de mesure recommandée par la profession et est assimilée au débit maximal rejeté par un équipement sanitaire en litres/secondes (ex: lavabo, toilette, lave -linge, douche, etc.). Or l'expérience a montré que la détermination de ces unités de raccordement lors du traitement des dossiers d'autorisation de construire est très chronophage et difficile à contrôler. Le projet de loi propos e donc de simplifier la détermination de la composante eaux usées de la taxe unique de | ||||
1186 | raccordemen t pour ces autres bâtiments en la fixant, comme pour les bâtiments d'habitation et administratifs, en fonction de la surface brute de plancher. | ||||
1187 | Pour les eaux usées issues d'activités industrielles, l'alinéa 1 stipule que le tarif est fixé en fonction du d ébit maximal rejeté, par m3/h (reprise de l'alinéa 4 de l’article 91 de la loi sur l'eau du 5 juillet 1961). L'alinéa 2 affiche le principe que, pour tous les autres bâtiments, le tarif est fixé en fonction de la surface brute de plancher variant selon les affectations. Le règlement fixera les bases de calculs avec, comme référence, le tarif des bâtiments d'habitation (14 F/m2 actuellement). Ainsi, le tarif des autres affectations (administratif, médical, commerces, ateliers/dépôts, restauration, hôtels/foy ers/EMS, bâtiments recevant du public) sera obtenu par un facteur multipliant le tarif de référence des bâtiments d'habitation. Les montants fixés aux alinéas 1 et 2 sont les maximas des tarifs applicables. | ||||
1188 | L'alinéa 3 stipule enfin que ces tarifs applicables sont adoptés par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvés par le Conseil d'Etat, par analogie au tarif de la taxe annuelle d'épuration qui est adoptée par le conseil d'administration des services industriels. | ||||
1189 | Art. 83 Tar ification de la composante eaux pluviales | ||||
1190 | Cette disposition reprend, avec quelques modifications de forme, l’article 92 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1191 | 100 | ||||
1192 | L'alinéa 1 est inchangé, si ce n'est qu'il précise qu'il s'agit du tarif de la composante eaux pluviales. | 1259 | L'alinéa 1 est inchangé, si ce n'est qu'il précise qu'il s'agit du tarif de la composante eaux pluviales. | ||
1193 | L'alinéa 2 est simplement reformulé et simplifié. L a précision que ces abattements sont notamment attribués aux installations agricoles et industrielles est supprimée car ils sont en réalité attribués à tous les bâtiments. | 1260 | L'alinéa 2 est simplement reformulé et simplifié. La précision que ces abattements sont notamment attribués aux installations agricoles et industrielles est supprimée car ils sont en réalité attribués à tous les bâtiments. | ||
1261 | Le montant fixé à l'alinéas 1 est le maxima du tarif applicable. | ||||
1194 | Le montant fixé à l'a linéas 1 est le maxima du tarif applicable. L'alinéa 3 stipule que ce tarif applicable est adopté par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvé par le Conseil d'Etat. | 1262 | L'alinéa 3 stipule que ce tarif applicable est adopté par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvé par le Conseil d'Etat. | ||
1195 | Art. 84 Perception de la taxe annuelle d'utilisation du réseau sec ondaire Cette disposition reprend l’article 93 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, tel que modifié par le projet de loi modifiant la loi sur les eaux du 17 avril 2024, concernant la taxe unique de raccordement (PL 13465 ). | 1263 | Art. 84 Perception de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire | ||
1264 | Cette disposition reprend l'article 93 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, tel que modifié par le projet de loi modifiant la loi sur les eaux du 17 avril 2024, concernant la taxe unique de raccordement (PL 13465). | ||||
1265 | Art. 85 Tarification de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire | ||||
1196 | Art. 85 Tarification de la taxe annuelle d'utilisation du réseau secondaire Cette disposition reprend l’article 94 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en modifiant complètement l'alinéa 1 afin notamment de supprimer le principe du forfait pour les 100 premiers m3 consommés et ne pas pénaliser les petits consommateurs vertueux, par analogie avec la tarification de la taxe de consommation d'eau potable (art. 47 du projet de loi ) et de la taxe annuelle d'épuration (art. 78 du projet de loi ). La nouvelle tarification est constitué e d'un montant fixe de base et d'un prix au m3 d'eau consommée perçu depuis le premier m3, variant en fonction de tranches de consommation. Il est prévu de conserver les 5 tranches actuelles lors de la mise en application de la loi (cf. explications du cha pitre 4 de l'exposé des motifs ci -dessus). Par contre, la loi ne précise pas ce nombre de tranches ainsi que leurs bornes afin de laisser plus de souplesse dans le futur pour les adapter. | 1266 | Cette disposition reprend l'article 94 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en modifiant complètement l'alinéa 1 afin notamment de supprimer le principe du forfait pour les 100 premiers m3 consommés et ne pas pénaliser les petits consommateurs vertueux, par analogie avec la tarification de la taxe de consommation d'eau potable (art. 47 du projet de loi) et de la taxe annuelle d'épuration (art. 78 du projet de loi). La nouvelle tarification est constituée d'un montant fixe de base et d'un prix au m3 d'eau consommée perçu depuis le premier m3, variant en fonction de tranches de consommation. Il est prévu de conserver les 5 tranches actuelles lors de la mise en application de la loi (cf. explications du chapitre 4 de l'exposé des motifs ci-dessus). Par contre, la loi ne précise pas ce nombre de tranches ainsi que leurs bornes afin de laisser plus de souplesse dans le futur pour les adapter. | ||
1197 | L'alinéa 2 reprend sans modification l'alinéa 2 de l’article 94 de l a loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | 1267 | L'alinéa 2 reprend sans modification l'alinéa 2 de l'article 94 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||
1198 | Les montants fixés aux alinéa 1 et 2 sont les maximas des tarifs applicables. | 1268 | Les montants fixés aux alinéa 1 et 2 sont les maximas des tarifs applicables. | ||
1199 | L'alinéa 3 prévoit les possibilités d'exonération lorsqu'il n'y a pas de rejet dans un réseau public d'assainissement, le détail étant fixé par voie réglementaire. | 1269 | L'alinéa 3 prévoit les possibilités d'exonération lorsqu'il n'y a pas de rejet dans un réseau public d'assainissement, le détail étant fixé par voie réglementaire. | ||
1200 | L'alinéa 4 stipule que ces tarifs applicables ainsi que le nombre de tranches et leurs bornes sont adoptés par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvés par le Conseil d'Etat, par analogie au tarif de la | 1270 | L'alinéa 4 stipule que ces tarifs applicables ainsi que le nombre de tranches et leurs bornes sont adoptés par le conseil du fonds intercommunal d'assainissement et approuvés par le Conseil d'Etat, par analogie au tarif de la | ||
n | 1201 | 101 | n | 1271 | 100 |
1202 | taxe annuelle d'épuration qui est adoptée par le conseil d'administration des services industriels. | 1272 | taxe annuelle d'épuration qui est adoptée par le conseil d'administration des services industriels. | ||
1203 | Art. 86 Fonds intercommunal d'assainissement | 1273 | Art. 86 Fonds intercommunal d'assainissement | ||
n | 1204 | Cette disposition reprend, avec une modification de forme, l’article 95 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | n | 1274 | Cette disposition reprend, avec une modification de forme, l'article 95 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. |
1205 | Art. 87 Ressources du fonds intercommunal d'assainissement | 1275 | Art. 87 Ressources du fonds intercommunal d'assainissement | ||
n | 1206 | Cette disposition reprend en substance l'article 96 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en l'actualisant. L'alinéa 2 prévoit que les ressources du fonds doivent également financer les travaux effectués par les communes en vue de l’intégration d’installations privées au réseau secondaire en application des articles 59 (branchements) et 60 (installations collectives privées) du projet de loi . | n | 1276 | Cette disposition reprend en substance l'article 96 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en l'actualisant. L'alinéa 2 prévoit que les ressources du fonds doivent également financer les travaux effectués par les communes en vue de l'intégration d'installations privées au réseau secondaire en application des articles 59 (branchements) et 60 (installations collectives privées) du projet de loi. |
1207 | L'alinéa 3 est inchangé, mais adapté à la systématique du projet de loi. Ainsi, l e renvoi à l'article 105 al. 1 permet de se référer au contenu de l'article transitoire 154C al. 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, qui doit rester applicable jusqu'en 2055 (amortissement sur 40 ans depuis l'année 2015) . L'alinéa 4 est inchangé. | 1277 | L'alinéa 3 est inchangé, mais adapté à la systématique du projet de loi. Ainsi, le renvoi à l'article 105 al. 1 permet de se référer au contenu de l'article transitoire 154C al. 2 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, qui doit rester applicable jusqu'en 2055 (amortissement sur 40 ans depuis l'année 2015). | ||
1278 | L'alinéa 4 est inchangé. | ||||
1208 | L'alinéa 5 est également légèrement adapté en précisant que les frais de fonctionnement du fonds sont financés directement par ce dernier, au même titre que les coûts d’entretien et d’exploitation du réseau secondaire. | 1279 | L'alinéa 5 est également légèrement adapté en précisant que les frais de fonctionnement du fonds sont financés directement par ce dernier, au même titre que les coûts d'entretien et d'exploitation du réseau secondaire. | ||
1209 | Art. 88 Utilité publique du fonds intercommunal d'assainissement Cette disposition reprend, sans modification, l’article 97 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | 1280 | Art. 88 Utilité publique du fonds intercommunal d'assainissement | ||
1281 | Cette disposition reprend, sans modification, l'article 97 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||||
1210 | Art. 89 Statuts | 1282 | Art. 89 Statuts | ||
n | 1211 | Cette disposition reprend l’article 98 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 e n la modifiant de sorte à ce que les statuts approuvés par la Conseil d'Etat ne soient plus annexés à la loi, ceci pour des raisons de souplesse en cas de modification des statuts. | n | 1283 | Cette disposition reprend l'article 98 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 en la modifiant de sorte à ce que les statuts approuvés par la Conseil d'Etat ne soient plus annexés à la loi, ceci pour des raisons de souplesse en cas de modification des statuts. |
1212 | Art. 90 Obligations de renseigner et de collaborer | 1284 | Art. 90 Obligations de renseigner et de collaborer | ||
n | 1213 | Cette disposition est f ondée sur l’article 46 de la loi fédérale sur la protection de l’environnement du 7 octobre 198346. Elle regroupe les | n | 1285 | Cette disposition est fondée sur l'article 46 de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 7 octobre 1983[^LPE; RS 814.01]. Elle regroupe les |
1214 | 46 LPE; RS 814.01 | 1286 | principes énoncés aux articles 9 (devoir de renseigner), 12 (études de base) et 118 (surveillance et accès) de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. | ||
1215 | 102 | 1287 | Elle a pour vocation de permettre à l'autorité compétente d'accomplir ses tâches d'intérêt public, en particulier celles découlant de la loi fédérale. Cette disposition doit donc s'entendre dans un sens large. | ||
1216 | principes énoncés aux articles 9 (devoir de renseigner), 12 (études de base) et 118 (surveillance et accès) de la loi sur les eaux du 5 jui llet 1961. Elle a pour vocation de permettre à l’autorité compétente d’accomplir ses tâches d’intérêt public , en particulier celles découlant de la loi fédérale. Cette disposition doit donc s'entendre dans un sens large. | ||||
1217 | L'alinéa 1 rappelle les obligations de renseigner et de collaborer des particuliers, mais également des collectivités et autorités concernées. Elle rappelle également leur obligation de collaborer et de faciliter le travail des autorités chargées de l'application de la loi, ainsi que leur devoir de se conformer aux décisions et ordonnances de l'autorité. | 1288 | L'alinéa 1 rappelle les obligations de renseigner et de collaborer des particuliers, mais également des collectivités et autorités concernées. Elle rappelle également leur obligation de collaborer et de faciliter le travail des autorités chargées de l'application de la loi, ainsi que leur devoir de se conformer aux décisions et ordonnances de l'autorité. | ||
1218 | L'alinéa 2 précise la situation particulière des propriétaires dont les terrains bordent des cours d'eau ou sont pourvus d'installation d'évacuation ou d'épuration. L'accès à ces terrains et audites installations doit être permis en tout temps. | 1289 | L'alinéa 2 précise la situation particulière des propriétaires dont les terrains bordent des cours d'eau ou sont pourvus d'installation d'évacuation ou d'épuration. L'accès à ces terrains et audites installations doit être permis en tout temps. | ||
n | 1219 | Enfin, l'alinéa 3 traite spécifiquement de l'aspect sécurité, en cas d'incendie ou de pollution. Cette disposition doit permettre tant de gérer un évènement que de le prévenir. | n | 1290 | Enfin, l'alinéa 3 traite spécifiquement de l'aspect sécurité, en cas d'incendie ou de pollution. Cette disposition doit permettre tant de gérer un événement que de le prévenir. |
1220 | Art. 91 Nature des mesures | 1291 | Art. 91 Nature des mesures | ||
n | 1221 | Cette disposition présente les différentes mesures que l’autorité compétente peut ordonner en cas de non -respect du présent projet de loi, de son règlement d'application ou de décisions fondées sur ces derniers. Le principe de cet article figure dans de nombreuses lois existantes. En outre, i l s'agit d'une reprise en substance de l'article 115 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . En raison de leur importance deux mesures supplémentaires sont mentionnées: la suspension de l' exploitation, partielle ou totale, ainsi que le retrait d'une autorisation ou d'une concession. | n | 1292 | Cette disposition présente les différentes mesures que l'autorité compétente peut ordonner en cas de non-respect du présent projet de loi, de son règlement d'application ou de décisions fondées sur ces derniers. Le principe de cet article figure dans de nombreuses lois existantes. |
1293 | En outre, il s'agit d'une reprise en substance de l'article 115 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. En raison de leur importance deux mesures supplémentaires sont mentionnées: la suspension de l'exploitation, partielle ou totale, ainsi que le retrait d'une autorisation ou d'une concession. | ||||
1222 | Art. 92 Procédure | 1294 | Art. 92 Procédure | ||
1223 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuelle. L'alinéa 2 précise néanmoins que le fardeau de la preuve incombe à la contrevenante ou au contrevenant. | 1295 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuelle. L'alinéa 2 précise néanmoins que le fardeau de la preuve incombe à la contrevenante ou au contrevenant. | ||
1224 | Art. 93 Réfection des travaux | 1296 | Art. 93 Réfection des travaux | ||
n | 1225 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuelle ment en vigueur . | n | 1297 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuellement en vigueur. |
1226 | Art. 94 Travaux d'office | 1298 | Art. 94 Travaux d'office | ||
n | 1227 | 103 | n | 1299 | 102 |
1228 | Cet article n'a pas subi de mod ification substantielle par rapport à la législation actuellement en vigueur. | 1300 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuellement en vigueur. | ||
1229 | Art. 95 Frais, participation et intérêts | 1301 | Art. 95 Frais, participation et intérêts | ||
1230 | Cet article reprend le contenu des articles 124, 125 et 126 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, mais en allégeant leur contenu et en supprimant les éléments de procédure non essentiels. | 1302 | Cet article reprend le contenu des articles 124, 125 et 126 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, mais en allégeant leur contenu et en supprimant les éléments de procédure non essentiels. | ||
1231 | Art. 96 Poursuites | 1303 | Art. 96 Poursuites | ||
n | 1232 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuellement en vigueur. Les éléments de procédure, non indispensables dans la présente loi, o nt été supprimés. | n | 1304 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuellement en vigueur. Les éléments de procédure, non indispensables dans la présente loi, ont été supprimés. |
1233 | Art. 97 Responsabilités | 1305 | Art. 97 Responsabilités | ||
n | 1234 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuelle ment en vigueur . | n | 1306 | Cet article n'a pas subi de modification substantielle par rapport à la législation actuellement en vigueur. |
1235 | Art. 98 Amendes administratives | 1307 | Art. 98 Amendes administratives | ||
n | 1236 | Cette disposition ne subit pas non plus de grand changement par rappor t à l’article 122 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961 . Le montant des amendes administratives a cependant été augmenté afin de prendre en compte la réalité du montant de certains dommages causés et être mieux en adéquation avec d’autres lois de protec tion de l’environnement comme la loi d'application de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 2 octobre 199747, la loi sur les ressources du sous -sol du 7 avril 201748, ou la loi sur les gravières et exploitations assimilées du 28 octobre 199 949, qui prévoi ent des montants allant jusqu'à 400 000 francs. | n | 1308 | Cette disposition ne subit pas non plus de grand changement par rapport à l'article 122 de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961. Le montant des amendes administratives a cependant été augmenté afin de prendre en compte la réalité du montant de certains dommages causés et être mieux en adéquation avec d'autres lois de protection de l'environnement comme la loi d'application de la loi fédérale sur la protection de l'environnement du 2 octobre 1997[^LaLPe; RS K 170], la loi sur les ressources du sous-sol du 7 avril 2017[^LRSS; RS L 3 05], ou la loi sur les gravières et exploitations assimilées du 28 octobre 1999[^LGEA; RS L 3 10], qui prévoient des montants allant jusqu'à 400 000 francs. |
1237 | En effet, les coûts liés à la pollution sont souvent très importants en fonction du type d'atteinte à l'environnement . Ils touchent autant les personnes que les animaux et la biodiversité. Le mo ntant doit donc être adapté et être proportionnel au dommage réel ou potentiel subi par la population ou l'environnement. Il s’agit par ailleurs d’une application concrète du principe de causalité exprimé dans l'article 2 de ladite loi fédérale sur la prot ection de l'environnement . | 1309 | En effet, les coûts liés à la pollution sont souvent très importants en fonction du type d'atteinte à l'environnement. Ils touchent autant les personnes que les animaux et la biodiversité. Le montant doit donc être adapté et être proportionnel au dommage réel ou potentiel subi par la population ou l'environnement. Il s'agit par ailleurs d'une application concrète du principe de causalité exprimé dans l'article 2 de ladite loi fédérale sur la protection de l'environnement. | ||
1238 | 47 LaLPe; RS K 170 | ||||
1239 | 48 LRSS; RS L 3 05 | ||||
1240 | 49 LGEA; RS L 3 10 | ||||
1241 | 104 | ||||
1242 | Art. 99 Recours | 1310 | Art. 99 Recours | ||
1243 | Cette disposition reprend le principe du recours au Tribunal administratif de première instance, mais a été adapté à la législation en vigueur. | 1311 | Cette disposition reprend le principe du recours au Tribunal administratif de première instance, mais a été adapté à la législation en vigueur. | ||
1244 | Art. 100 Qualité pour agir du département en matière pénale | 1312 | Art. 100 Qualité pour agir du département en matière pénale | ||
n | 1245 | Cette d isposition consacre la reconnaissance de la qualité de partie au département chargé de sauvegarder des intérêts publics. Plusieurs cantons, tels que le Jura (art. 106 al. 3 in fine de la loi sur la gestion des eaux du 28 octobre 201550 ou le Valais (article 48 al. 2 de la loi cantonale sur la protection des eaux du 16 mai 201351) ont déjà introduit cette qualité pour agir dans leurs lois sur les eaux. | n | 1313 | Cette disposition consacre la reconnaissance de la qualité de partie au département chargé de sauvegarder des intérêts publics. Plusieurs cantons, tels que le Jura (art. 106 al. 3 in fine de la loi sur la gestion des eaux du 28 octobre 2015[^LGEaux; RS 814.20]) ou le Valais (article 48 al. 2 de la loi cantonale sur la protection des eaux du 16 mai 2013[^LcEaux; RS 814.3]) ont déjà introduit cette qualité pour agir dans leurs lois sur les eaux. |
1246 | Art. 101 Indexation | 1314 | Art. 101 Indexation | ||
1247 | Cette nouvelle disposition donne la possibilité au Conseil d'Etat d'adapter les montants maximaux des tarifs des taxes, des redevances et des émoluments indiqués dans la loi en cas d'inflation importante, à partir de l'entrée en vigueur de la loi, puis à chaque fois que ce dépassement est atteint. | 1315 | Cette nouvelle disposition donne la possibilité au Conseil d'Etat d'adapter les montants maximaux des tarifs des taxes, des redevances et des émoluments indiqués dans la loi en cas d'inflation importante, à partir de l'entrée en vigueur de la loi, puis à chaque fois que ce dépassement est atteint. | ||
1248 | Art. 102 Disposition d'application | 1316 | Art. 102 Disposition d'application | ||
n | 1249 | Cette disposition n'appelle p as de commentaire particulier. | n | 1317 | Cette disposition n'appelle pas de commentaire particulier. |
1250 | Art. 103 Clause abrogatoire | 1318 | Art. 103 Clause abrogatoire | ||
1251 | Cette disposition n'appelle pas de commentaire. | 1319 | Cette disposition n'appelle pas de commentaire. | ||
1252 | Art. 104 Entrée en vigueur | 1320 | Art. 104 Entrée en vigueur | ||
1253 | Cette disposition n'appelle pas de commentaire. | 1321 | Cette disposition n'appelle pas de commentaire. | ||
1254 | Art. 105 Dispositions transitoires | 1322 | Art. 105 Dispositions transitoires | ||
n | 1255 | L'alinéa 1 se réfère à la gestion transitoire du financement du réseau secondaire. Cette disposition est une reprise de l'article 154C al. 2, disposition transitoire de la lo i sur les eaux du 5 juillet 1961, qui doit rester applicable jusqu'en 2054, afin de permettre au fonds intercommunal d'assainissement de verser aux communes, sur 40 ans, les amortissements des investissements réalisés jusqu'en 2014 avant la mise en vigueur au 1er janvier 2015 de la modification du 29 novembre 2013 . | n | 1323 | L'alinéa 1 se réfère à la gestion transitoire du financement du réseau secondaire. Cette disposition est une reprise de l'article 154C al. 2, disposition transitoire de la loi sur les eaux du 5 juillet 1961, qui doit rester applicable jusqu'en 2054, afin de permettre au fonds intercommunal d'assainissement de verser aux communes, sur 40 ans, les amortissements des investissements réalisés jusqu'en 2014 avant la mise en vigueur au 1er janvier 2015 de la modification du 29 novembre 2013. |
1256 | 50 LGEaux; RS 814.20 | ||||
1257 | 51 LcEaux; RS 814.3 | ||||
1258 | 105 | ||||
1259 | Suite à la suppression des plans régionaux d'évacuation des eaux (PREE) , l'alinéa 2 prévoit que les mesures fixant les enjeux en matière d'évacuation des eaux, prises antérieurement à l'entrée en vigueur de la présente loi mais encore non exécutées à cette date , seront intégrées dans les SPAGE, afin d'en garantir l'exécution. | 1324 | Suite à la suppression des plans régionaux d'évacuation des eaux (PREE), l'alinéa 2 prévoit que les mesures fixant les enjeux en matière d'évacuation des eaux, prises antérieurement à l'entrée en vigueur de la présente loi mais encore non exécutées à cette date, seront intégrées dans les SPAGE, afin d'en garantir l'exécution. | ||
1260 | Certifié conforme | 1325 | Certifié conforme | ||
n | 1261 | La chancelière d'Etat : Michèle RIGHETTI -EL ZAYADI | n | 1326 | La chancelière d'Etat : Michèle RIGHETTI-EL ZAYADI |
1262 | Annexes : | 1327 | Annexes : | ||
1263 | 1) Préavis financier | 1328 | 1) Préavis financier | ||
1264 | 2) Planification des charges et revenus de fonctionnement découlant du projet | 1329 | 2) Planification des charges et revenus de fonctionnement découlant du projet | ||
t | 1265 | 3) Planification des dépenses et recettes d’investissement découlant du projet, le cas échéant | t | 1330 | 3) Planification des dépenses et recettes d'investissement découlant du projet, le cas échéant |
1266 | 1331 | 105 |
Legends | ||||||||||
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|
+
|
n | 1 | AGS [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | n | 1 | |
2 | Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der | 2 | document | ||
3 | Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen | 3 | 1 | ||
4 | (Krankenpflegegesetz, KPG) | 4 | Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) | ||
5 | Änderung vom [Datum] | 5 | Änderung vom [Datum] | ||
6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) | 6 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern) | ||
n | 7 | Neu:– | n | 7 | Neu: – |
8 | Geändert:506.000 | 8 | Geändert: 506.000 | ||
9 | Aufgehoben:– | 9 | Aufgehoben: – | ||
10 | Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, | 10 | Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, | ||
11 | gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung, | 11 | gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung, | ||
n | 12 | nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom …, | n | 12 | nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom ..., |
13 | beschliesst: | 13 | beschliesst: | ||
14 | I. | 14 | I. | ||
15 | Der Erlass "Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG)" BR 506.000 (Stand 1. Juli 2024) wird wie folgt geändert: | 15 | Der Erlass "Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG)" BR 506.000 (Stand 1. Juli 2024) wird wie folgt geändert: | ||
16 | Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu) | 16 | Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu) | ||
n | 17 | Öffentliche Spitäler und ambulante Gesundheitszentren (Überschrift geändert) | n | 17 | **Öffentliche Spitäler und ambulante Gesundheitszentren** (Überschrift geändert) |
18 | 1 | 18 | 1. Als öffentliche akutsomatische Spitäler im Sinne dieses Gesetzes gelten ~~das Kantonsspital Graubünden in Chur, das Spital Oberengadin in Samedan, das Spital Davos in Davos, das Regionalspital Surselva in Ilanz, das Spital Thusis in Thusis, das Spital des Center da sandà Engiadina Bassa in Scuol, das Spital Schiers der Flury-Stiftung in Schiers, das Spital des Center da Sanadad Savognin in Savognin, das Spital San Sisto des Centro Sanitario Valposchiavo in Poschiavo, das Centro Sanitario Bregaglia in Promontogno, das Spital des Center da sandà Val Müstair in Sta. Maria~~ **die von öffentlicher Hand getragenen Spitäler auf dem Kantonsgebiet**. | ||
19 | 1 Als öffentliche akutsomatische Spitäler im Sinne dieses Gesetzes gelten das Kantonsspital Graubünden in Chur, das Spital Oberengadin in Samedan, das Spital Da - vos in Davos, das Regionalspital Surselva in Ilanz, das Spital Thusis in Thusis, das Spital des Center da sandà Engiadina Bassa in Scuol, das Spital Schiers der FluryStiftung in Schiers, das Spital des Center da Sanadad Savognin in Savognin, das Spital San Sisto des Centro Sanitario Valposchiavo in Poschiavo, das Centro Sanita - rio Bregaglia in Promontogno, das Spital des Center da sandà Val Müstair in Sta. Mariadie von öffentlicher Hand getragenen Spitäler auf dem Kantonsgebiet .3 Die öffentlichen akutsomatischen Spitäler gemäss Absatz 1 können von den Trä - gerschaften in ambulante Gesundheitszentren umgewandelt werden, sofern die sta - tionäre Versorgung der Bevölkerung durch Kooperationsvereinbarungen mit be - nachbarten Spitälern weiterhin sichergestellt ist und die Mehrheit der an der Abstim - mung teilnehmenden Stimmberechtigten der Gemeinden der Gesundheitsversor - gungsregion der Umwandlung zugestimmt haben.4 Auf Antrag der organisatorischen Führung der Gesundheitsversorgungsregion sind die Gemeinden verpflichtet, innert drei Monaten eine Abstimmung gemäss Absatz 3 durchzuführen. Mit der Durchführung der Abstimmung ist die einwohnerstärkste Gemeinde beauftragt. | 19 | 3. Die öffentlichen akutsomatischen Spitäler gemäss Absatz 1 können von den Trägerschaften in ambulante Gesundheitszentren umgewandelt werden, sofern die stationäre Versorgung der Bevölkerung durch Kooperationsvereinbarungen mit benachbarten Spitälern weiterhin sichergestellt ist und die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten der Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion der Umwandlung zugestimmt haben. | ||
20 | 4. Auf Antrag der organisatorischen Führung der Gesundheitsversorgungsregion sind die Gemeinden verpflichtet, innert drei Monaten eine Abstimmung gemäss Absatz 3 durchzuführen. Mit der Durchführung der Abstimmung ist die einwohnerstärkste Gemeinde beauftragt. | ||||
20 | Art. 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 2 (geändert) | 21 | Art. 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu), Abs. 2 (geändert) | ||
n | 21 | 1 Die Gemeinden der einzelnen Gesundheitsversorgungsregionen haben sich in zweckmässiger Weise zu organisieren. Stimmt die Mehrheit der an der Abstim - mung teilnehmenden Stimmberechtigten der Gemeinden einer Organisation zu, ist diese auch für die übrigen Gemeinden verbindlich.1bis Auf Antrag der organisatorischen Führung der Gesundheitsversorgungsregion sind die Gemeinden verpflichtet, innert drei Monaten eine Abstimmung gemäss Ab - satz 1 durchzuführen. Mit der Durchführung der Abstimmung ist die einwohner - stärkste Gemeinde beauftragt.2 Die Trägerschaften der Leistungserbringer haben den Gemeinden ihrer Gesund - heitsversorgungsregion bei strategischen Entscheiden ein angemessenes Mitspra - cherecht einzuräumen. Zu diesem Zweck schliesst die Gesundheitsversorgungsregi - on mit den Trägerschaften der Leistungserbringer eine entsprechende Leistungsvereinbarung ab. | n | 22 | 1. Die Gemeinden der einzelnen Gesundheitsversorgungsregionen haben sich in zweckmässiger Weise zu organisieren. **Stimmt die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten der Gemeinden einer Organisation zu, ist diese auch für die übrigen Gemeinden verbindlich.** |
23 | 1bis. Auf Antrag der organisatorischen Führung der Gesundheitsversorgungsregion sind die Gemeinden verpflichtet, innert drei Monaten eine Abstimmung gemäss Absatz 1 durchzuführen. Mit der Durchführung der Abstimmung ist die einwohnerstärkste Gemeinde beauftragt. | ||||
24 | 2. Die Trägerschaften der Leistungserbringer haben den Gemeinden ihrer Gesundheitsversorgungsregion **bei strategischen Entscheiden** ein angemessenes Mitspracherecht einzuräumen. Zu diesem Zweck schliesst die Gesundheitsversorgungsregion mit den Trägerschaften der Leistungserbringer eine **entsprechende** Leistungsvereinbarung ab. | ||||
22 | Art. 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | 25 | Art. 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | ||
n | 23 | 1 Die Regierung und die Spitäler , sofern eine Zustimmung der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten der Gemeinden der Ge - sundheitsversorgungsregion analog Artikel 6 Absatz 3 und 4 vorliegt, können den Leistungsauftrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Jahresende hin künden.2 In gegenseitigem Einvernehmen kann der Leistungsauftrag auf einen vereinbarten Termin angepasst werden. | n | 26 | 1. Die Regierung und die Spitäler, **sofern eine Zustimmung der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten der Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion analog Artikel 6 Absatz 3 und 4 vorliegt**, können den Leistungsauftrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Jahresende hin künden. |
24 | 2 | 27 | 2. In gegenseitigem Einvernehmen kann der Leistungsauftrag auf einen vereinbarten Termin angepasst werden. | ||
25 | Art. 21 Abs. 1 | 28 | Art. 21 Abs. 1 | ||
n | 26 | 1 Der Grosse Rat legt jährlich im Budget abschliessend fest: | n | 29 | 1. Der Grosse Rat legt jährlich im Budget abschliessend fest: |
27 | a)(geändert) den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden an den Notfall- und Krankentransportdienst der öffentlichen Spitäler, der ambulanten Gesundheitszentren und der Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca; | 30 | a. **(geändert)** den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden an den Notfall- und Krankentransportdienst der öffentlichen Spitäler, **der ambulanten Gesundheitszentren** und der Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca; | ||
28 | Art. 22 Abs. 1 (geändert) | 31 | Art. 22 Abs. 1 (geändert) | ||
n | 29 | 1 Die Regierung teilt den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden für den Notfall- und Krankentransportdienst unter Berücksichtigung des Rettungskonzepts sowie des Kostendeckungsgrades bei wirtschaftlicher Führung und angemessener Ausgestaltung und Organisation des Rettungsdienstes auf die Spitäler , die ambulanten Gesundheitszentren und auf die Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca auf. | n | 32 | 1. Die Regierung teilt den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden für den Notfall- und Krankentransportdienst unter Berücksichtigung des Rettungskonzepts sowie des Kostendeckungsgrades bei wirtschaftlicher Führung und angemessener Ausgestaltung und Organisation des Rettungsdienstes auf die Spitäler, **die ambulanten Gesundheitszentren** und auf die Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca auf. |
30 | Art. 27a (neu) | 33 | Art. 27a (neu) | ||
n | 31 | Darlehen an öffentliche Spitäler1 Zur Sicherstellung der Liquidität der öffentlichen Spitäler gemäss Artikel 6 Absatz 1 stellt der Kanton einen Rahmenverpflichtungskredit für Überbrückungsdarlehen in der Höhe von 100 Millionen Franken zur Verfügung.2 Die Regierung entscheidet über die Gewährung von Darlehen nach Anhören der Gemeinden der betroffenen Gesundheitsversorgungsregionen und genehmigt die Verträge. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. | n | 34 | Darlehen an öffentliche Spitäler |
35 | 1. Zur Sicherstellung der Liquidität der öffentlichen Spitäler gemäss Artikel 6 Absatz 1 stellt der Kanton einen Rahmenverpflichtungskredit für Überbrückungsdarlehen in der Höhe von 100 Millionen Franken zur Verfügung. | ||||
36 | 2. Die Regierung entscheidet über die Gewährung von Darlehen nach Anhören der Gemeinden der betroffenen Gesundheitsversorgungsregionen und genehmigt die Verträge. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. | ||||
32 | Art. 27b (neu) | 37 | Art. 27b (neu) | ||
n | 33 | Voraussetzungen für die Darlehensgewährung1 Das Spital verfügt über einen Massnahmenplan zur Wiedererreichung einer für die Betriebsführung ausreichenden Eigenfinanzierung.2 Die Regierung definiert die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung und den Inhalt des vom Spital einzureichenden Massnahmenplans.3 Die Mehrheit der Vorstände der Gemeinden der betroffenen Gesundheitsregionen hat dem Gesuch des Spitals um Darlehensgewährung zugestimmt. | n | 38 | Voraussetzungen für die Darlehensgewährung |
39 | 1. Das Spital verfügt über einen Massnahmenplan zur Wiedererreichung einer für die Betriebsführung ausreichenden Eigenfinanzierung. | ||||
40 | 2. Die Regierung definiert die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung und den Inhalt des vom Spital einzureichenden Massnahmenplans. | ||||
41 | 3. Die Mehrheit der Vorstände der Gemeinden der betroffenen Gesundheitsregionen hat dem Gesuch des Spitals um Darlehensgewährung zugestimmt. | ||||
34 | Art. 27c (neu) | 42 | Art. 27c (neu) | ||
n | 35 | Ausgestaltung des Darlehens1 Das Darlehen ist zweckkonform zu verwenden.2 Das Darlehen wird in der Regel zinslos gewährt.3 Das Darlehen ist auf die Höhe und die Dauer zu beschränken, welche für die Si - cherstellung der Weiterführung des Spitalbetriebs oder zur Umwandlung in ein am - bulantes Zentrum gemäss Massnahmenplan notwendig ist. | n | 43 | Ausgestaltung des Darlehens |
36 | 3 | 44 | 1. Das Darlehen ist zweckkonform zu verwenden. | ||
45 | 2. Das Darlehen wird in der Regel zinslos gewährt. | ||||
46 | 3. Das Darlehen ist auf die Höhe und die Dauer zu beschränken, welche für die Sicherstellung der Weiterführung des Spitalbetriebs oder zur Umwandlung in ein ambulantes Zentrum gemäss Massnahmenplan notwendig ist. | ||||
37 | 4 Das Spital hat dem zuständigen Amt jederzeit Einblick in die Umsetzung des Massnahmenplans zu gewähren. | 47 | 4. Das Spital hat dem zuständigen Amt jederzeit Einblick in die Umsetzung des Massnahmenplans zu gewähren. | ||
38 | Art. 27d (neu) | 48 | Art. 27d (neu) | ||
n | 39 | Rückzahlung des Darlehens1 Die maximale Laufzeit des Darlehens beträgt, inklusive einer einmal möglichen Verlängerung, zehn Jahre.2 Werden Auflagen nicht eingehalten, kann das Darlehen umgehend ganz oder teil - weise zurückgefordert werden.3 Kann das Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückbezahlt werden, haben sich die Gemeinden der betroffenen Gesundheitsregionen anteilmässig an der Hälfte des Verlusts zu beteiligen. | n | 49 | Rückzahlung des Darlehens |
50 | 1. Die maximale Laufzeit des Darlehens beträgt, inklusive einer einmal möglichen Verlängerung, zehn Jahre. | ||||
51 | 2. Werden Auflagen nicht eingehalten, kann das Darlehen umgehend ganz oder teilweise zurückgefordert werden. | ||||
52 | 3. Kann das Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückbezahlt werden, haben sich die Gemeinden der betroffenen Gesundheitsregionen anteilmässig an der Hälfte des Verlusts zu beteiligen. | ||||
40 | Art. 55 Abs. 1 (geändert) | 53 | Art. 55 Abs. 1 (geändert) | ||
n | 41 | 1 Befindet sich in einer Gesundheitsversorgungsregion kein öffentliches Spital, hat die Gesundheitsversorgungsregion ein ambulantes Gesundheitszentrum, ein anderes Spital oder eine andere Organisation mit dem Notfall- und Krankentransport - dienst auf der Strasse in ihrer Region zu beauftragen. Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 finden sinngemäss Anwendung. | n | 54 | 1. Befindet sich in einer Gesundheitsversorgungsregion kein öffentliches Spital, hat die Gesundheitsversorgungsregion ein **ambulantes Gesundheitszentrum, ein** anderes Spital oder eine andere Organisation mit dem Notfall- und Krankentransportdienst auf der Strasse in ihrer Region zu beauftragen. Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 finden sinngemäss Anwendung. |
42 | II. | 55 | II. | ||
43 | Keine Fremdänderungen. | 56 | Keine Fremdänderungen. | ||
44 | III. | 57 | III. | ||
45 | Keine Fremdaufhebungen. | 58 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
46 | IV. | 59 | IV. | ||
47 | Diese Teilrevision untersteht dem fakultativen Referendum. | 60 | Diese Teilrevision untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
48 | Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. | 61 | Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. | ||
t | 49 | 4 | t |
Legends | ||||||||||
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+
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | Kanton Zürich | n | 2 | document |
3 | Baudirektion | ||||
4 | Vernehmlassung | ||||
5 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | 3 | Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | ||
6 | Energie | 4 | Energie | ||
n | 7 | Referenz -Nr.: eGeKo 2024 -8530 | n | 5 | Referenz-Nr.: eGeKo 2024-8530 |
8 | 12. Juni 2024 | 6 | 12. Juni 2024 | ||
9 | 1/22 | 7 | 1/22 | ||
n | 10 | Entwurf | n | 8 | Änderung Energiegesetz, Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher |
11 | 26. August 2021 | ||||
12 | Änderung Energiegesetz , Stärkung der | ||||
13 | Versorgungssicherheit durch Solardächer und | ||||
14 | Saisonspeicher | ||||
15 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | 9 | Vernehmlassung: 23.08.2024 – 30.11.2024 | ||
16 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/p v-ausbau | 10 | Eingabe: https://evernehmlassungen.zh.ch/de/pv-ausbau | ||
17 | oder per E -Mail an energie@bd.zh.ch | 11 | oder per E-Mail an energie@bd.zh.ch | ||
18 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | 12 | Beilage: Synopse Änderung EnerG | ||
19 | Zusammenfassung | 13 | Zusammenfassung | ||
n | 20 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweis e zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. | n | 14 | Der Umstieg von fossilen Heizungen auf Wärmepumpen sowie der Umstieg auf Elektromobilität wird in den nächsten Jahrzehnten zu einem Anstieg des Stromverbrauchs führen. Mittelfristig wird zudem die Stromerzeugung aus der Kernkraft in der Schweiz schrittweise zurückgehen. Es ist jedoch nicht sicher, dass die Schweiz jederzeit genügend Strom aus dem Ausland importieren kann. |
21 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerb aren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | 15 | Um die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und im Kanton Zürich in Zukunft sicherzustellen, sind daher ein starker und rascher Ausbau der erneuerbaren Energien sowie verstärkte Investitionen in die Energieeffizienz nötig. Zur Integration der erneuerbaren Energien ins Stromnetz sind zudem Speicher erforderlich, insbesondere zum Ausgleich saisonaler Schwankungen von Stromerzeugung und -verbrauch. Aktuell bietet der Strommarkt nicht die nötigen finanziellen Anreize für diese Investitionen in der Schweiz. Daher sind politische Massnahmen erforderlich. | ||
22 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kan ton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | 16 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 der Kantonsverfassung für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | ||
23 | Baudirektion | 17 | Auf Bundesebene wurden bereits Massnahmen zur Unterstützung der erneuerbaren Energien ergriffen und weitere sind in Planung. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||
24 | 2/22 | ||||
25 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert , so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV -Leistung installiert waren . Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | 18 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert, so dass Ende 2023 in der Schweiz über 6,2 GW an PV-Leistung installiert waren. Angestrebt wird ab 2027 ein jährlicher Zubau von 2 GW. | ||
26 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV -Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderung en des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen . Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit e inem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds . | 19 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der aktuelle PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Deshalb sind Änderungen des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) erforderlich. | ||
20 | Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Erfahrungsgemäss sind grössere Anlagen auf Dächern mit den geringsten Investitionskosten erstellbar. Eine Pflicht soll nur für Fälle gelten, bei denen ein wirtschaftlicher Betrieb zu erwarten ist. | ||||
21 | Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. Zur Finanzierung dieser Massnahme soll der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht festlegen. Die Abgabe soll höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Kommt der höchste Abgabesatz zur Anwendung, entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. | ||||
27 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbst versorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | 22 | Mit den vorgesehenen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | ||
28 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit Ausgangslage | 23 | A. Kantonale Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit | ||
24 | Ausgangslage | ||||
29 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | 25 | Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (in der Wärmversorgung Zunahme von Wärmepumpen, in der Mobilität Zunahme von Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren | ||
n | 30 | Baudirektion | n | 26 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs |
31 | 3/22 | 27 | auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen | ||
32 | Steigerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Stromverbrauchs auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In - und Ausland wes entliche Erzeugungskapazitäten weg. | 28 | Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken im In- und | ||
33 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim Strom handel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gib t dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die Importabhängigkeit der Schweiz , insbesondere im Winterhalbjahr , noch steigert es die Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als zehn Terawattstunden (T Wh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert werden müssen . Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ausgebaut werden. | 29 | Ausland wesentliche Erzeugungskapazitäten weg. | ||
34 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom - und/oder Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas geführt . Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur kurzfristigen Verhinderung einer Strom - und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. Zur mittel - und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV ) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine -Krieg auf Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV -Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | 30 | Wegen des fehlenden Stromabkommens kann die Schweiz ihre Interessen beim | ||
35 | Baudirektion | 31 | Stromhandel nicht ausreichend einbringen. Bereits heute ist die Schweiz in den | ||
36 | 4/22 | 32 | Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Die Elektrizitätskommission (ElCom) gibt | ||
37 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV -Pflicht bei Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV -Anlagen. Am 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromprodukti on aus erneuerbaren Energien ausg ebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines zusätzlichen Bonus für alpine PV -Anlagen. | 33 | dabei zu bedenken, dass die hohe Importabhängigkeit zu wesentlichen Risiken während | ||
38 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedete n die eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien . Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. folgende Änderungen des Energiegesetz es vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetz es vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) : Die Stromerzeugung aus erneuer baren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher - und Lauf wasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Solar anlagen und Wind anlagen sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten , wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen . Allfällige Netzverstärkungen für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidar isiert werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 bis 2035 um 43 % und bis 2050 um 53 % ge senk t werden . Der Mantelerlass wurde von den Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja -Stimmen -Anteil von 68,7% angenommen. | 34 | langer Zeit führe. Ein Stromabkommen verbessert jedoch gemäss ElCom die | ||
39 | Baudirektion | 35 | Rahmenbedingungen für Investitionen in neue Kraftwerke nicht. Es verringert weder die | ||
40 | 5/22 | 36 | Importabhängigkeit der Schweiz, insbesondere im Winterhalbjahr, noch steigert es die | ||
37 | Exportfähigkeit der umliegenden Länder. Deshalb empfiehlt die ElCom, dass in der | ||||
38 | Schweiz mindestens so viel Strom im Winterhalbjahr erzeugt wird, dass nicht mehr als | ||||
39 | zehn Terawattstunden (TWh; rund ein Sechstel des heutigen Stromverbrauchs) importiert | ||||
40 | werden müssen. Entsprechend muss die inländische Stromproduktion mit erneuerbaren | ||||
41 | Energien ausgebaut werden. | ||||
42 | Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verbunden mit stark verminderten | ||||
43 | Gaslieferungen aus Russland, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die | ||||
44 | aussergewöhnliche Trockenheit in Europa haben 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder | ||||
45 | Gasmangellage erhöht und zu aussergewöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und | ||||
46 | Gas geführt. Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur | ||||
47 | kurzfristigen Verhinderung einer Strom- und/oder Gasmangellage. Gegen Ende 2023 | ||||
48 | tendierten die Energiepreise wieder nach unten, allerdings führte der Ausbruch des | ||||
49 | Konflikts in Gaza zu weiteren Verunsicherungen der Energiemärkte. | ||||
50 | Zur mittel- und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung ist eine | ||||
51 | weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein beschleunigter Zubau der Stromerzeugung | ||||
52 | aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Der Ausbau der Stromerzeugung aus | ||||
53 | Photovoltaik (PV) in der Schweiz läuft aufgrund der auf Bundesebene getroffenen | ||||
54 | Massnahmen sowie des gestiegenen Energiebewusstseins durch den Ukraine-Krieg auf | ||||
55 | Hochtouren. 2023 wurden in der Schweiz PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund | ||||
56 | 1,5 Gigawatt (GW) installiert. | ||||
57 | Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur | ||||
58 | kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (AS 2022 543) in | ||||
59 | Kraft. Es umfasst insbesondere Massnahmen im Bereich der PV, mit einer PV-Pflicht bei | ||||
60 | Neubauten sowie Erleichterungen und zusätzlicher Förderung für alpine PV-Anlagen. Am | ||||
61 | 23. November 2022 wurden zudem verschiedene Verordnungen im Energiebereich | ||||
62 | angepasst und damit u. a. die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren | ||||
63 | Energien ausgebaut, mit Schwerpunkt auf die PV, z. B. mit der Einführung eines | ||||
64 | zusätzlichen Bonus für alpine PV-Anlagen. | ||||
65 | Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten und den Ausbau mit | ||||
66 | erneuerbaren Energien insbesondere im Winterhalbjahr zu fördern, verabschiedeten die | ||||
67 | eidgenössischen Räte am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere | ||||
68 | Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Dieser sog. Mantelerlass umfasst u. a. | ||||
69 | folgende Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und | ||||
70 | des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7): Die | ||||
71 | Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft (2022: rund 5 TWh) soll | ||||
72 | 2035 35 TWh und 2050 45 TWh betragen. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im | ||||
73 | Winter soll bis 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie | ||||
74 | von mindestens 6 TWh erfolgen. Namentlich Speicher- und Laufwasserkraftwerke, | ||||
75 | Pumpspeicherkraftwerke, Solaranlagen und Windanlagen sowie Elektrolyseure und | ||||
76 | Methanisierungsanlagen sollen als von nationalem Interesse gelten, wenn sie einen | ||||
77 | wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Netzbetreiber sollen weiterhin | ||||
78 | verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, | ||||
79 | neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert | ||||
80 | sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen. Allfällige Netzverstärkungen | ||||
81 | für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien | ||||
82 | sollen von der nationalen Netzgesellschaft vergütet und somit schweizweit solidarisiert | ||||
83 | werden. Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr soll gegenüber 2000 | ||||
84 | bis 2035 um 43% und bis 2050 um 53% gesenkt werden. Der Mantelerlass wurde von den | ||||
85 | Stimmberechtigten am 9. Juni 2024 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,7% angenommen. | ||||
41 | Zielsetzung | 86 | Zielsetzung | ||
n | 42 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton ge mäss Art. 106 Kantonsverfassung ( LS 101 ) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. | n | 87 | Gemäss Art. 6 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse erfüllen kann. Weiter sorgt der Kanton gemäss Art. 106 Kantonsverfassung (LS 101) für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. |
43 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssi cherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorsch riften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | 88 | Die bereits getroffenen Massnahmen sowie der gegenwärtige PV-Ausbau leisten einen wichtigen Beitrag, sind allerdings noch nicht ausreichend zur Sicherung der Stromversorgung, insbesondere in den kritischen Wintermonaten. Die hohe Importabhängigkeit im Strombereich ist ein wesentliches Risiko für die Versorgungssicherheit. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es zweckmässig, auf kantonaler Ebene zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Einerseits soll mit erweiterten Vorschriften die Stromerzeugung mit PV auf neuen und bestehenden Dächern erhöht werden. Anderseits soll mit einem Auftrag an die Stromnetzbetreiber die saisonale Energiespeicherung unterstützt werden. | ||
44 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | 89 | B. Vorschrift zur Stromerzeugung auf grossen Dächern | ||
n | n | 90 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV-Erzeugung im Kanton Zürich von 3,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. | ||
45 | Die Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (RRB Nr. 947/2022) geht im Einklang mit den Energieperspektiven 2050+ des Bundes für 2050 von einer umsetzbaren PV - Erzeugung im Kanton Zürich von 3 ,5 TWh pro Jahr aus. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der jährliche Zubau an PV im Kanton von heute rund 100 Megawattpeak (MWp) auf rund 200 MWp gesteigert und auf dieser Menge längerfristig gehalten werden. Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik -Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5 ,9 TWh/Jahr , an Fassaden 2 ,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst - oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9 ,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2 ,8 TWh/Jahr , | 91 | Die im Auftrag der Baudirektion 2023 durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erstellte Studie «Photovoltaik-Potenzial auf Infrastrukturbauten und bei weiteren sehr grossen Anlagen im Kanton Zürich» weist folgende Potenziale aus: auf Dächern 5,9 TWh/Jahr, an Fassaden 2,2 TWh/Jahr, über landwirtschaftlich genutzten Flächen (nur Potenzial über Dauerkulturen wie Obst- oder Beerenplantagen berücksichtigt) 0,9 TWh/Jahr, auf Parkplätzen 0,2 TWh/Jahr, auf Abwasserreinigungsanlagen 0,04 TWh/Jahr und entlang von Kantonsstrassen 0,03 TWh/Jahr. Das ermittelte Gesamtpotenzial umfasst somit rund 9,3 TWh/Jahr und entspricht damit gerade etwa dem gesamten Strombedarf im Kanton Zürich. Der grösste Anteil fällt dabei in den Sommermonaten an. Das Potenzial für das Winterhalbjahr beträgt rund 2,8 TWh/Jahr, | ||
46 | Baudirektion | 92 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1,0 TWh/Jahr. Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. | ||
47 | 6/22 | 93 | Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m², auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. | ||
48 | jenes für die Wintermonate Dezember bis Februar rund 1 ,0 TWh/Jahr . Dies zeigt, dass die Solarenergie auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit im Winter leisten kann. Das mit Abstand grösste Potenzial zur Solarstromerzeugung im Kanton Zürich liegt somit auf der verstärkten Nutzung geeigneter Dächer. Deshalb soll die bestehende Vorgabe zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten mit Eigenverbrauch erhöht werden. Zudem soll bei bestehenden und neuen Dachflächen ab 300 m2, auch solchen ohne Eigenverbrauch, eine vollflächige Nutzung zur Stromerzeugung verlangt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse vo n mehr als 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern . Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR -Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | 94 | Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen wird auch dem Anliegen der überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen Rechnung getragen. | ||
49 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber Auf Bundesebene ist eine Strom erzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV -Anlagen stammen wird. Bei PV -Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an . Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauch s, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen , weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, b eispielsweise in Form von Wasserstof f oder synthetischen Energieträgern ( z. B. Methanol) . Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom - und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole -Wasser -Wärmepumpen . Bei diesem Verfahren wird im S ommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden -Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssige r Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | 95 | C. Förderung der Energiespeicherung durch die Stromnetzbetreiber | ||
50 | Baudirektion | 96 | Auf Bundesebene ist eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 35 TWh für 2035 und 45 TWh für 2050 vorgesehen, wobei der Hauptteil aus PV-Anlagen stammen wird. Bei PV-Anlagen fallen 75% des Ertrags im Sommerhalbjahr an. Dies wird im Sommerhalbjahr zu tiefen Strompreisen und teilweise Stromüberschüssen führen. Im Winterhalbjahr werden aufgrund der geringeren Erzeugung und des gleichzeitig erhöhten Stromverbrauchs, insbesondere aufgrund des vermehrten Einsatzes von Wärmepumpen, weiterhin Importe erforderlich und die Strompreise deutlich höher sein. | ||
51 | 7/22 | 97 | Im Sommer nicht benötigter, günstiger Strom soll in geeigneter Form gespeichert und für den Winter nutzbar gemacht werden, beispielsweise in Form von Wasserstoff oder synthetischen Energieträgern (z. B. Methanol). Diese Energieträger können in den Wintermonaten zur Strom- und Wärmeproduktion oder für die Mobilität eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung von überschüssigem Sommerstrom ist die sogenannte Regeneration von Erdsonden bei Sole-Wasser-Wärmepumpen. Bei diesem Verfahren wird im Sommer Energie in Form von Wärme in den Untergrund eingespeichert und damit die Effizienz der Erdsonden-Wärmepumpe im Winter gesteigert (und deren Stromverbrauch im Winter verringert). Überschüssiger Sommerstrom kann auch für die Erzeugung von Wärme und deren Einlagerung in thermischen Langzeitspeichern genutzt werden und somit einen Beitrag zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien im | ||
52 | Winter leisten . Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) finanzielle Absicherungen vor. | 98 | Winter leisten. Um Anreize für die Erstellung von thermischen Langzeitspeichern zu | ||
53 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power -to-X, thermische Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere StromVG , EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung hoher Umwand lungsverluste) , die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern übertragen werden. Ebenf alls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass Massnahmen mit einem guten Kosten -Nutzen -Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen die jenigen Massnahmen finanziell gefördert we rden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am wenigsten Mittel benötigen . Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest gelegt werden . | 99 | schaffen, sieht der Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz vom 30. September 2022 über | ||
54 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KR - Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur Rechnung getragen. | 100 | die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) | ||
55 | Baudirektion | 101 | finanzielle Absicherungen vor. | ||
56 | 8/22 | 102 | Viele Technologien zur saisonalen Energiespeicherung (Power-to-X, thermische | ||
103 | Energiespeicher, Latentwärmespeicher, thermochemische Wärmespeicher usw.) sind noch | ||||
104 | nicht marktreif. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung soll einen Beitrag leisten, dass | ||||
105 | sich diese Technologien in Richtung Marktreife entwickeln können. Bei einer Förderung der | ||||
106 | saisonalen Energiespeicherung sind die regulatorischen Rahmenbedingungen | ||||
107 | (insbesondere StromVG, EnG, KIG), die Effizienz der Speichertechnologie (Vermeidung | ||||
108 | hoher Umwandlungsverluste), die Ökobilanz, die Kosten, das Potenzial für | ||||
109 | Kostenreduktionen und ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. | ||||
110 | In der Energiestrategie des Kantons (Energiestrategie und Energieplanung 2022) wird | ||||
111 | unter den Stossrichtungen einerseits festgehalten, dass der Staat Rahmenbedingungen | ||||
112 | schaffen soll, damit sich nachhaltige Technologien im Markt entwickeln und durchsetzen | ||||
113 | können. Dabei sind staatliche Eingriffe aufeinander abzustimmen. Anderseits ist das | ||||
114 | Subsidiaritätsprinzip und das föderalistische Prinzip auch im Energiebereich anzuwenden | ||||
115 | und die Vorgabe von Zielen einer Detailregulierung vorzuziehen. Entsprechend diesen | ||||
116 | Vorgaben soll die Umsetzung der Förderung von saisonalen Speichern den Netzbetreibern | ||||
117 | übertragen werden. Ebenfalls in der Energiestrategie des Kantons wird festgelegt, dass | ||||
118 | Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis, d. h. mit der grössten Wirkung | ||||
119 | gemessen am Aufwand zuerst zu ergreifen sind. Diese Forderung wird durch | ||||
120 | wettbewerbliche Ausschreibungen erfüllt: Es sollen diejenigen Massnahmen finanziell | ||||
121 | gefördert werden, die pro erzeugte bzw. eingesparte Kilowattstunde Winterstrom am | ||||
122 | wenigsten Mittel benötigen. Zur Finanzierung soll durch den Regierungsrat eine Abgabe | ||||
123 | auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen | ||||
124 | Strommenge bedarfsgerecht festgelegt werden. | ||||
125 | Mit der vorgesehenen Förderung wird dem Anliegen der überwiesenen Motion KR- | ||||
126 | Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur | ||||
127 | Rechnung getragen. | ||||
57 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 128 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
58 | Stromerzeugung auf Dächern | 129 | Stromerzeugung auf Dächern | ||
59 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | 130 | Vorbemerkung: Anpassung BBV I | ||
n | 60 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird . Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist ei ne gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV -Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlich en Rahmenbedingungen für PV -Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV - Belegung. | n | 131 | § 10 c EnerG verlangt bei Neubauten, dass ein Teil der benötigten Elektrizität auf dem Grundstück selbst erzeugt wird. Gemäss § 47 b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I, LS 700.21) beträgt die Leistung mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m² EBF). Zur EBF eines Gebäudes zählen alle beheizten und klimatisieren Flächen. Die EBF ist eine gute Referenzfläche für den Vergleich von Energieverbrauchswerten von Gebäuden. Einer Anforderung mit Bezug zur EBF steht somit immer ein Energieverbrauch entgegen. Das heisst, der mit einer PV-Anlage selbst produzierte Strom kann – zumindest teilweise – selbst verbraucht werden. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht interessant. Die Vorgabe von 10 W/m² EBF stammt aus der Zeit der Entwicklung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, und berücksichtigte die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für PV-Anlagen. Mit dieser Vorgabe bleibt bei den meisten Bauten ein grosser Teil eines Dachs ohne PV-Belegung. |
61 | Beim Minergie -Standard galt schon seit 2017 eine PV -Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie -Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun d ie gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | 132 | Beim Minergie-Standard galt schon seit 2017 eine PV-Pflicht von 10 W/m² EBF für neue Gebäude. Es zeigte sich, dass mit dieser Anforderung in der Regel ein grosser Teil der Dachflächen nicht genutzt wird. Entsprechend wurden die Anforderungen von Minergie 2023 erhöht. Sowohl bei Minergie-Neubauten wie auch bei -Sanierungen muss nun die gesamte geeignete Dachfläche mit PV-Modulen belegt sein. Auch in anderen Kantonen werden heute höhere Anforderungen gestellt, bspw. 20 W/m² EBF im Kanton Neuenburg und 30 W/m² EBF im Kanton Schaffhausen. Es ist daher angezeigt, eine höhere Anforderung zu stellen. | ||
62 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | 133 | Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soll die Vorgabe in § 47 b BBV I auf 30 W/m² EBF erhöht werden. Dabei soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. | ||
63 | Baudirektion | ||||
64 | 9/22 | ||||
65 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | 134 | Zu § 10 d: Solaranlagen auf grossen Dächern: | ||
n | 66 | 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | n | 135 | 1. *Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen:* |
67 | a. bei Neubauten, | 136 | a. *bei Neubauten,* | ||
68 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040 . Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern . Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich is t und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert , dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens b is 2040 erfolgen. | 137 | b. *bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040.* | ||
138 | Gemäss der Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||||
69 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | 139 | 2. *Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist.* | ||
70 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolge n. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | 140 | Mit Absatz 2 wird die Berechnung der Wirtschaftlichkeit beschrieben. Analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) soll eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
71 | Baudirektion | ||||
72 | 10/22 | ||||
73 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten . | 141 | 3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
74 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | 142 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||
75 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | 143 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||
n | 76 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden . Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | n | 144 | Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: |
77 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | ||||
78 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | ||||
79 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
80 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
81 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
82 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | 145 | Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||
83 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein . Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | 146 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m² mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||
84 | Baudirektion | 147 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
85 | 11/22 | 148 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
86 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse best ehen, beispielsweise Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||||
87 | • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | 149 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
88 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfül lung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | 150 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
89 | Baudirektion | 151 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
90 | 12/22 | 152 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||
91 | Zu § 16 a: Verteilnetzbetreiber - a. Förderung der saisonalen Speicherung 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich da für zusammen . Die Förderung erfolgt durch: | 153 | 1. Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
92 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 154 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
93 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 155 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
n | 94 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromn etzbetreiber beauftragt werden . Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durch führen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) . Dabei sollen d ie Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Strom erzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekte n und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein , die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase) , Anwendung (Marktzulassungs - und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | n | 156 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. |
95 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein . Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen . | 157 | 2. Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
96 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | 158 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über | ||
n | 97 | Baudirektion | n | ||
98 | 13/22 | ||||
99 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | 159 | einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||
n | 100 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | n | 160 | 3. *Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde.* |
101 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest . Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 R p./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | 161 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | ||
102 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer den, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen. | 162 | 4. *Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe vorsehen.* | ||
103 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | 163 | Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||
n | n | 164 | 5. *Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen.* | ||
104 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | 165 | Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||
105 | Baudirektion | ||||
106 | 14/22 | ||||
107 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | 166 | Zu § 16 b: Verteilnetzbetreiber - b. Berichterstattung | ||
n | 108 | Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat . | n | 167 | *Die Berichterstattung über die die Art und Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre durch den Regierungsrat an den Kantonsrat.* |
109 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | 168 | Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||
110 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | 169 | Zu § 17: Vollzug - a. Regierungsrat | ||
n | 111 | Abs. 1 unverändert. | n | 170 | *Abs. 1 unverändert.* |
112 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | 171 | *[2.] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.* | ||
113 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden . | 172 | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
114 | E. Auswirkungen | 173 | E. Auswirkungen | ||
115 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | 174 | 1. Auswirkungen auf den Kanton | ||
n | 116 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute , die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung . Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat) . Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben . Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach - (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | n | 175 | Die Anpassungen der energetischen Vorschriften bedeuten für den Kanton einen etwas erhöhten Vollzugsaufwand für die Schulung der Fachleute, die Beratung der Gemeinden und die Information der Bevölkerung. Im Zusammenhang mit der neuen Förderung der Energiespeicherung erhält der Kanton zusätzliche Aufgaben (Abstimmung mit den Netzbetreibern, Controlling der Jahresabschlüsse des Speicherfonds, gegebenenfalls Erlass von Vorgaben an die Netzbetreiber, Berichterstattung an den Kantonsrat). |
117 | Baudirektion | 176 | Insgesamt dürfte sich ein Stellenbedarf von rund einer Vollzeitstelle ergeben. Dieser Stellenbedarf umfasst sowohl die Fach- (hauptsächlich umfassendes Projektmanagement | ||
118 | 15/22 | ||||
119 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | 177 | sowie Fachexpertise) als auch die Unterstützungsleistungen (hauptsächlich Administration, Finanzen, IT, Recht, Kommunikation). | ||
120 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | 178 | 2. Auswirkungen auf die Gemeinden | ||
n | 121 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage a uf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu . Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden , wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann . | n | 179 | Der Vollzug der erweiterten Vorgaben zur Installation von Solaranlagen betrifft die Gemeinden. Die Vollzugsverfahren bleiben dabei grundsätzlich dieselben. Mit der Einführung einer Frist für die Installation einer Solaranlage auf grossen, geeigneten Dächern bei bestehenden Bauten bis spätestens 2040 kommt ein zusätzlicher Prozess hinzu. Es ist vorgesehen, dass der Kanton die Gemeinden insbesondere bei der frühzeitigen und regelmässigen Information zu dieser Bestimmung und auch bei deren Umsetzung unterstützt. Insgesamt ergibt sich mittelfristig somit ein etwas erhöhter Aufwand für die Gemeinden, wobei die technische Prüfung der Vorhaben wie bisher durch die private Kontrolle gemäss §§ 4 ff. der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) erfolgen kann. |
122 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, | 180 | 3. Auswirkungen auf Private und Unternehmen, Regulierungsfolgeabschätzung | ||
123 | Regulierungsfolgeabschätzung | 181 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förderung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV-Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. | ||
124 | Mit den geplanten Massnahmen wird ein Beitrag geleistet zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit. Davon profitieren alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Kanton. Ein grosser Teil der Wertschöpfung der durch die neuen Vorschriften und die Förder ung ausgelösten Massnahmen bleibt in der Region. Das regionale Gewerbe profitiert durch das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierung, Installation, Wartung und Versicherung von PV -Anlagen, Energiespeichern und weiteren Massnahmen. Di e Endverbraucherinnen und Endverbraucher können mit Kauf der entsprechenden Stromprodukte oder von Herkunftsnachweisen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom beziehen. Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind d ie zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV -Anlage auf dem Dach ohne zusätzlich en | 182 | Die vorgesehenen erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen betreffen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Bei der Erhöhung der Vorgabe in § 47b BBV I von 10 auf 30 W/m² Energiebezugsfläche sind die zusätzlichen Kosten für die grössere Solaranlage in der Regel durch die höheren Erträge aus der Stromerzeugung gedeckt. Es soll weiterhin eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt werden, so dass die Vorschrift in der Regel mit einer PV-Anlage auf dem Dach ohne zusätzlichen | ||
125 | Baudirektion | 183 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritten (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. | ||
126 | 16/22 | 184 | Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||
127 | Einbezug der Fassade erfüllt werden kann. Die Vorschrift für grosse Dächer gemäss dem neuen § 10d EnerG muss nur umgesetzt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Wer die Anlage nicht selbst erstellen möchte, kann diese auch von Dritte n (z. B. Energieversorgungsgesellschaften oder Energiegenossenschaften) erstellen lassen. Bei der Förderung der saisonalen Speicherung erhöht sich der Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch den Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte zur Äufnung des Fonds beim höchsten Abgabesatz von 0,5 Rappen pro kWh um rund 2%. Beim Höchstsatz entrichtet ein Haushalt mit 4000 kWh Stromverbrauch somit Fr. 20 pro Jahr und ein Gewerbebetrieb mit einem Verbrauch von 100 000 kWh Strom Fr. 500 pro Jahr in den Speicherfonds. Für Unternehmen, die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit e rheblich beeinträchtigt würden, kann der Regierungsrat eine teilweise Rückerstattung der Abgabe vorsehen. | ||||
128 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | 185 | 4. Auswirkungen auf die Energieversorgung | ||
n | 129 | Mit de n erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Stromberei ch erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. | n | 186 | Mit den erweiterten Vorschriften zu Solaranlagen und der Schaffung des kantonalen Speicherfonds sollen der Ausbau der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie die saisonale Speicherung von Strom unterstützt werden. Mit diesen Massnahmen leistet der Kanton einen Beitrag zur Stärkung einer sicheren, einheimischen, erneuerbaren und effizienten Stromversorgung. Dies ist zur Erreichung der erforderlichen Dekarbonisierung zwingend erforderlich. Weiter kann der Selbstversorgungsgrad des Kantons im Strombereich erhöht und die Strompreisabhängigkeit vermindert werden. |
130 | F. Erfüllung der Motionen KR -Nrn. 267/2020 und 268/2020 | 187 | F. Erfüllung der Motionen KR-Nrn. 267/2020 und 268/2020 | ||
131 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR - Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR -Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR -Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR -Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten A usbau u nd die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | 188 | Mit den vorgesehenen Anpassungen des EnerG werden die Forderungen der am 24. Oktober 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2022 und der am 5. Dezember 2022 vom Kantonsrat an den Regierungsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 268/2022 erfüllt. Die Motion KR-Nr. 267/2020 verlangt gesetzliche Grundlagen, um die Investitionen in die Erzeugung von Solarstrom im Kanton Zürich deutlich zu steigern. Mit der Motion KR-Nr. 268/2020 sollen gesetzliche Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten geschaffen werden. | ||
132 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
133 | 17 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
134 | LS 730.1 | 189 | LS 730.1 | ||
135 | Energiegesetz (EnerG) | 190 | Energiegesetz (EnerG) | ||
n | 136 | (vom 19. Juni 1983) LS 730.1 | n | 191 | (vom 19. Juni 1983) |
192 | LS 730.1 | ||||
137 | Energiegesetz (EnerG) | 193 | Energiegesetz (EnerG) | ||
n | 138 | (Änderung vom …………; Stärkung der Versorgungssicherheit | n | 194 | (Änderung vom ...........; Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher) |
139 | durch Solardächer und Saisonspeicher) | ||||
140 | Der Kantonsrat, | 195 | Der Kantonsrat, | ||
n | 141 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom | n | 196 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...), |
142 | (…) und der [Kommission] vom (…), | ||||
143 | beschliesst: | 197 | beschliesst: | ||
144 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | 198 | Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: | ||
n | 145 | III. Besondere Massnahmen III. Besondere Massnahmen | n | 199 | III. Besondere Massnahmen |
200 | 1. Energiesparmassnahmen | ||||
201 | III. Besondere Massnahmen | ||||
146 | 1. Energiesparmassnahmen 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | 202 | 1. Energiesparmassnahmen und Nutzung erneuerbarer Energien | ||
147 | Solaranlagen auf grossen Dächern | 203 | Solaranlagen auf grossen Dächern | ||
148 | § 10 d . 1 Auf grossen, geeigneten Dächern ist | 204 | § 10 d. | ||
149 | flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies | 205 | 1. Auf grossen, geeigneten Dächern ist flächendeckend eine Solaranlage zu installieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen: | ||
150 | technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht | 206 | a. bei Neubauten, | ||
151 | überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen : Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials | ||||
152 | auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. | ||||
153 | Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Ab wägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen | ||||
154 | (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der | ||||
155 | Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV -Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei besteh enden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. a. bei Neubauten, | ||||
156 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder | 207 | b. bei der umfassenden Sanierung des Dachs oder spätestens bis 2040. | ||
157 | spätestens bis 2040. | 208 | 2. Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der | ||
158 | 2 Von den Anforderungen ausgenommen ist, wer nachweist, | 209 | Gemäss einer Studie der ZHAW entfallen auf die Dächer mit einer Grösse von über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern. Mit dem neuen § 10 d EnerG sollen grosse, geeignete Dachflächen sowohl bei Neubauten (lit. a) als auch bei bestehenden Bauten (lit. b) möglichst vollständig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Letztere Bedingung fordert, dass im Einzelfall eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen (bspw. Denkmalschutz) – vorgenommen wird. Je nach Ergebnis der Interessenabwägung kann die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage vermindert werden oder ganz entfallen. Bei bestehenden Bauten soll die Installation einer Solaranlage zum Zeitpunkt einer umfassenden Dachsanierung oder spätestens bis 2040 erfolgen. | ||
159 | dass bei Berücksichtigung der Investitionskosten und der Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll a nalog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | 210 | Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit soll analog zur bewährten Regelung beim Wärmeerzeugerersatz bei bestehenden Bauten (vgl. | ||
160 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
161 | 18 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | 211 | **Geltendes Recht | Vorentwurf | Erläuterungen** | ||
212 | **Vorentwurf:** | ||||
162 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die | 213 | Betriebskosten sowie des Ertrags über die Lebensdauer die Anlage nicht wirtschaftlich ist. | ||
163 | Anlage nicht wirtschaftlich ist. § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlag e, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den | 214 | 3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. | ||
164 | Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung | 215 | **Erläuterungen:** | ||
165 | geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung | 216 | § 11 EnerG und § 47 d BBV I) eine Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage erfolgen. Zu den Investitionskosten gehören alle Investitionen, die direkt auf die Installation der Anlage zurückzuführen sind, wie die Kosten der eigentlichen Anlage, aber auch allfällige Zusatzkosten wie Netzverstärkungen. Zu den Betriebskosten gezählt werden bspw. die Kosten für Versicherungen oder Zählermieten. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
166 | stellen. | ||||
167 | 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete | 217 | In der Verordnung sind die Einzelheiten zu regeln. Die Vorschrift gemäss dem neuen § 10 d EnerG soll nur für grosse, geeignete Dächer gelten. | ||
168 | Dächer gelten. | ||||
169 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | 218 | Vorgesehen sind folgende Regelungen: | ||
n | 170 | • Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die | n | ||
171 | Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese | ||||
172 | Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die | ||||
173 | Klassierung de r Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch . | ||||
174 | Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der | ||||
175 | Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung | ||||
176 | aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer | ||||
177 | Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser | ||||
178 | Klassifizierung liegt in der ei nfachen Verständlichkeit, der | ||||
179 | Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der | ||||
180 | Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro | ||||
181 | Quadratmeter einer PV -Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorr agend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||||
182 | Klassierung mittlere jährliche Einstrahlung | 219 | | Klassierung | mittlere jährliche Einstrahlung | | ||
183 | Gering < 800 kWh / m² / Jahr | 220 | Als Kriterium für die Eignung einer Dachfläche soll die Klassifizierung basierend auf der mittleren jährlichen Einstrahlung pro Quadratmeter (kWh/m²/Jahr) verwendet werden. Diese Methode verwendet auch das Bundesamt für Energie (BFE) für die Klassierung der Eignung der Bauten auf www.sonnendach.ch. Jedes bestehende Gebäude kann damit mit der Eingabe der Adresse beurteilt werden. Für Neubauten kann eine Abschätzung aufgrund der umliegenden bestehenden Bauten oder einer Berechnung vorgenommen werden. Der Vorteil dieser Klassifizierung liegt in der einfachen Verständlichkeit, der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Standorten in der Schweiz und der direkten Verknüpfung mit dem Stromertrag pro Quadratmeter einer PV-Anlage. Die Pflicht zur Belegung soll für Dachflächen mit der Eignung gut bis hervorragend (und nur sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist) gelten: | ||
184 | Mittel ≥ 800 und < 1000 kWh / m² / Jahr | 221 | Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 m² knapp 60% des gesamten PV-Potenzials auf Dächern ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||
185 | Gut ≥ 1000 und < 1200 kWh / m² / Jahr | ||||
186 | sehr gut ≥ 1200 und < 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
187 | Hervorragend ≥ 1400 kWh / m² / Jahr | ||||
188 | • Es ist vorgesehen, Gebäude mit geeigneten Dachflächen von | ||||
189 | mindestens 300 m² der Vorschrift zu unterstellen. Gemäss der | ||||
190 | Studie der ZHAW würden mit der Belegung aller Flächen über 300 | ||||
191 | m² knapp 60% des gesamten PV -Potenzials auf Dächern | ||||
192 | ausgeschöpft. Im Mantelerlass verwendet der Bund in Art. 45a | ||||
193 | EnG 300 m² anrechenbare Gebäudefläche als Schwellenwert. Die | ||||
194 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
195 | 19 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | 222 | Geltendes Recht | Vorentwurf | Erläuterungen | ||
196 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare | 223 | Dachgrösse ist in der Regel ähnlich gross wie die anrechenbare Gebäudefläche. | ||
197 | Gebäudefläche. | 224 | Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m² mit einer Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||
198 | • Zur Bestimmung, ob die Mindestdachgrösse erreicht wird, soll die Summe aller geeigneten Dachflächen eines Gebäudes | 225 | Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der Schichten über dem Beton. Reparaturen von unter der Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen nicht als Auslöser gelten. | ||
199 | massgebend sein. Dabei sollen Dachflächen, auf denen nicht | 226 | In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere Bedürfnisse bestehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. | ||
200 | mindestens eine rechteckige Fläche von z. B. 10 m2 mit einer | 227 | Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||
201 | Solaranlage belegt werden kann (beispielsweise aufgrund der | 228 | Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachaufstockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau vorgesehen ist. | ||
202 | Form der Dachfläche, Lukarnen, usw.), nicht dazuzählen. | ||||
203 | • Als «umfassende Sanierung» eines Daches soll der Ersatz der | ||||
204 | Eindeckung oder der Abdeckung (Wetterschutzschicht) festgelegt | ||||
205 | werden. Beispielsweise ist das bei Schrägdächern der Ersatz der | ||||
206 | Ziegel oder bei Flachdächern die vollflächige Erneuerung der | ||||
207 | Schichte n über dem Beton. Reparaturen von unter der | ||||
208 | Mindestgrösse liegenden Teilbereichen einer Dachfläche sollen | ||||
209 | nicht als Auslöser gelten. | ||||
210 | • In Anlehnung an die Umsetzung von § 10 c EnerG bei Neubauten | ||||
211 | (vgl. § 47 b Abs. 1 BBV I) soll eine Belegung von höchstens 70% der geeigneten Dachfläche verlangt werden. Damit wird | ||||
212 | berücksichtigt, dass für die Nutzung eines Dachs noch andere | ||||
213 | Bedürfnisse best ehen, z. B. Liftaufbauten, Erschliessungswege | ||||
214 | oder Sicherheitsabstände. Bei bestehenden Bauten sollen | ||||
215 | bestehende Nutzungen des Dachs, soweit sie eine Installation | ||||
216 | einer Solaranlage verhindern, zusätzlich berücksichtigt werden. • Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit mit Betrachtung über den ganzen Lebenszyklus der Solaranlage sind die Regeln festzulegen | ||||
217 | (bspw. betreffend Lebensdauer, Diskontsatz, Stromertrag, usw.). | ||||
218 | Die Baudirektion wird eine Rechenhilfe zur Verfügung stellen. | ||||
219 | • Schliesslich sind auch die Ausnahmen zu definieren. Bspw. soll die Frist um zehn Jahre bis 2050 verlängert werden, wenn der | ||||
220 | Nachweis erbracht wird, dass im Zeitraum zwischen 2040 und | ||||
221 | 2050 ein wesentlicher Eingriff in die Dachstruktur wie bspw. eine Dachauf stockung, eine Dachsanierung oder ein Ersatzneubau | ||||
222 | vorgesehen ist. | ||||
223 | • In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur | 229 | In der Verordnung soll eine Regelung für Härtefälle vorgesehen werden, für den Fall, dass ein Eigentümer die Investitionskosten trotz der Wirtschaftlichkeit über die Lebenszeit nicht tragen kann. Dies dürfte jedoch selten zur Anwendung kommen, da zur Erfüllung der Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) vermietet werden kann. | ||
224 | Erfüllung de r Auflage das Dach auch einem Dritten (Contractor) | 230 | 3. Förderung | ||
225 | vermietet werden kann. | ||||
226 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
227 | 20 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
228 | 3. Förderung 3. Förderung | ||||
229 | Verteilnetzbetreiber | 231 | Verteilnetzbetreiber | ||
230 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | 232 | a. Förderung der saisonalen Speicherung | ||
n | 231 | § 16 a. 1 Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im | n | 233 | § 16 a. |
232 | Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale | 234 | 1. Zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr fördern die Netzbetreiber die saisonale Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür zusammen. Die Förderung erfolgt durch: | ||
233 | Speicherung von Energie. Sie schliessen sich dafür | ||||
234 | zusammen. Die Förderung erfolgt durch: Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im | ||||
235 | Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die | ||||
236 | Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber | ||||
237 | beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche | ||||
238 | Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des | ||||
239 | Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19 –22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem | ||||
240 | Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr | ||||
241 | (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unter stützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot - und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs - und | ||||
242 | Markteinführungsphase) und Bekanntmachung | ||||
243 | (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und | ||||
244 | Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium | ||||
245 | befinden. a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | 235 | a. wettbewerbliche Ausschreibungen, | ||
246 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der | 236 | b. Unterstützung von Projekten und Anlagen, die der Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | ||
247 | Erprobung, Anwendung und Bekanntmachung von | 237 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen. | ||
248 | neuartigen Technologien und Prozessen dienen. | 238 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. | ||
249 | 2 Für die Förderung gemäss Abs. 1 erheben die Netzbetreiber | 239 | [Erläuterungen] | ||
250 | eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und | 240 | Die neuen §§ 16 a und 16 b EnerG dienen der Finanzierung von Massnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit im Winterhalbjahr durch saisonale Speicherung von Energie. Für die Umsetzung geeigneter Massnahmen sollen die Stromnetzbetreiber beauftragt werden. Sie sollen hierzu wettbewerbliche Ausschreibungen durchführen, analog zu den Ausschreibungen des Bundes für Effizienzmassnahmen (Art. 19–22 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Dabei sollen die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem Förderbeitrag und der damit durch saisonale Speicherung erzielten Stromerzeugung und/oder Stromeinsparung im Winterhalbjahr (Kostenwirksamkeit in Rp./kWh) den Zuschlag erhalten. Weiter soll auch die finanzielle Unterstützung von Projekten und Anlagen zur saisonalen Speicherung möglich sein, die der Erprobung (Pilot- und Demonstrationsphase), Anwendung (Marktzulassungs- und Markteinführungsphase) und Bekanntmachung (Marktdurchdringungsphase) von neuartigen Technologien und Prozessen dienen und sich noch in einem Entwicklungsstadium befinden. | ||
251 | Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge und legen | 241 | Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zugutekommt. | ||
252 | diese unverzüglich in den Speicherfonds ein. Die | 242 | Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im Kanton Zürich von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||
253 | Netzbetreiber erheben die Abgabe mit einem Zuschlag auf die | 243 | **Geltendes Recht** **Vorentwurf** **Erläuterungen** | ||
254 | Netznutzungsentgelte. Sie ist auf der Stromrechnung | ||||
255 | gesondert auszuweisen. Die mit Mitteln aus dem Speicherfonds unterstützten Massnahmen vergrössern das Stromangebot und/oder verringern den Verbrauch | ||||
256 | und stärken damit die Stromversorgungssicherheit. Es ist daher | ||||
257 | sachgerecht, dass diese Massnahmen auch über einen Zuschlag auf | ||||
258 | den Stromtarif gefördert werden, da die Erhöhung der | ||||
259 | Versorgungssicherheit direkt den Endverbraucherinnen und | ||||
260 | Endverbrauchern zugutekommt. | ||||
261 | 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgabe gemäss Abs. 2 | ||||
262 | fest. Sie beträgt höchstens 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Zur Finanzierung der Massnahmen legt der Regierungsrat eine Abgabe auf der von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern | ||||
263 | pro Jahr bezogenen Strommenge bedarfsgerecht fest. Die Abgabe | ||||
264 | beträgt höchstens 0,5 Rp./kWh. Bei einem Jahresverbrauch im | ||||
265 | Kanton Züri ch von rund 9 Mrd. kWh Strom können somit aus der | ||||
266 | Stromabgabe höchstens 45 Mio. Franken pro Jahr in den | ||||
267 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | ||||
268 | 21 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
269 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | 244 | Speicherfonds fliessen. Beim Höchstabgabesatz erhöht sich der | ||
n | 270 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund 2%. | n | 245 | Stromtarif für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher um rund |
271 | 4 Der Regierungsrat kann in Härtefällen für | 246 | 2%. | ||
272 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die durch die | 247 | 4. Der Regierungsrat kann in Härtefällen für Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise | ||
273 | Abgabe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt | 248 | 5. Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen | ||
274 | werden, eine teilweise Rückerstattung der bezahlten Abgabe | ||||
275 | vorsehen. Als Härtefall gemäss § 16 a Abs. 4 kommen beispielsweise Unternehmen mit hoher Stromintensität und entsprechenden | ||||
276 | Nachteilen im nationalen und internationalen Wettbewerb in Frage. | ||||
277 | 5 Die Baudirektion kann Vorgaben zur Förderung gemäss Abs. | ||||
278 | 1 erlassen . Falls die Resultate der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben zur Förderung | ||||
279 | erlassen. Mögliche Vorgaben können insbesondere die Festlegung | ||||
280 | der Fördertatbestände oder die zu erfüllenden Kriterien umfassen. | ||||
281 | b. Berichterstattung | 249 | b. Berichterstattung | ||
282 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und | 250 | § 16 b. Die Berichterstattung über die die Art und Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der | ||
283 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich | 251 | Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen erfolgt jährlich Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | ||
284 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre | 252 | durch die Netzbetreiber an die Baudirektion und alle vier Jahre Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, | ||
285 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. Die Wirksamkeit der Massnahmen soll regelmässig überprüft und der Baudirektion jährlich zur Kenntnis gebracht werden. Falls die | 253 | durch den Regierungsrat an den Kantonsrat. kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||
286 | Ergebnisse der Förderung nicht den kantonalen Zielen entsprechen, kann die Baudirektion Vorgaben erlassen (§ 16 a Abs. 5). Dem | ||||
287 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | 254 | Kantonsrat soll alle vier Jahre ein Bericht zur Wirksamkeit der | ||
288 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | 255 | Massnahmen zur Kenntnis gebracht werden. | ||
289 | IV. Schlussbestimmungen | 256 | IV. Schlussbestimmungen | ||
n | 290 | Vollzug | n | 257 | **Vollzug** **Vollzug** |
291 | a. Regierungsrat Vollzug | 258 | **a. Regierungsrat** **a. Regierungsrat** | ||
292 | a. Regierungsrat | 259 | § 17. [1.] Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: § 17. Abs. 1 unverändert. | ||
293 | § 17. 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: § 17. Abs. 1 unverändert. a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | 260 | a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, | ||
294 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | 261 | b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung | ||
n | 295 | an der Energieplanung im Sinne von § 5, | n | ||
296 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | 262 | c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss | ||
n | 297 | Abschnitt III, | n | 263 | **Geltendes Recht** | **Vorentwurf** | **Erläuterungen** |
298 | Vernehmlassung Änderung EnerG – Stärkung der Versorgungssicherheit durch Solardächer und Saisonspeicher – Synopse 12.06.2024 | 264 | --- | --- | --- | ||
299 | 22 / 22 Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
300 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | 265 | d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, | ||
301 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | 266 | e. die Aufgaben der Gemeinden, | ||
t | 302 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der | t | 267 | f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich. |
303 | Klimaschutzziele im Gebäudebereich. | 268 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | [2] Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. | Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen Erkenntnissen, technologischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht gestrichen werden. | ||
304 | 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a –c | ||||
305 | bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemäss dem geltenden § 17 Abs. 2 EnerG unterstehen die per Verordnung geregelten Einzelheiten zu den besonderen | ||||
306 | Massnahmen gemäss Abschnitt III EnerG (§ 17 Abs. 1 lit. c) der | ||||
307 | Genehmigung durch den Kantonsrat. Damit aufgrund von neuen | ||||
308 | Erkenntnissen, technol ogischen Entwicklungen und Änderungen auf nationaler Ebene die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen | ||||
309 | zeitnah angepasst werden können, soll diese Genehmigungspflicht | ||||
310 | gestrichen werden. | ||||
311 |
Legends | ||||||||||
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+
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n | 1 | 613 | n | 1 | |
2 | 1 | 2 | document | ||
3 | Loi | 3 | 1 | ||
4 | sur le Contrôle des finances (LCFi) | 4 | Loi sur le Contrôle des finances (LCFi) | ||
5 | Avant -projet du 9 avril 2024 | 5 | Avant-projet du 9 avril 2024 | ||
6 | Le Parlement de la République et Canton du Jura , | 6 | Le Parlement de la République et Canton du Jura, | ||
7 | vu l’article 123, alinéa 5, de la Constitution cantonale1), | 7 | vu l'article 123, alinéa 5, de la Constitution cantonale[^RS 101], | ||
8 | arrête : | 8 | arrête : | ||
9 | SECTION 1 : Généralités | 9 | SECTION 1 : Généralités | ||
10 | Article premier Objet | ||||
10 | Objet Article premier La présente loi règle la surveillance des finances cantonales par le Contrôle des finances , en particulier le statut, l’organisation, les tâches et les compétences de celui -ci. | 11 | La présente loi règle la surveillance des finances cantonales par le Contrôle des finances, en particulier le statut, l'organisation, les tâches et les compétences de celui-ci. | ||
12 | Art. 2 Terminologie | ||||
11 | Termin ologie Art. 2 Les termes utilisés dans la présente loi pour désigner des personnes s’appliquent indifféremment aux femmes et aux hommes. | 13 | Les termes utilisés dans la présente loi pour désigner des personnes s'appliquent indifféremment aux femmes et aux hommes. | ||
12 | Statut Art. 3 1 Le Contrôle des finances est l’organe suprême de surveillance financière du canton et constitue une unité administrative indépendante. 2 Il est autonome dans l'accomplissement de ses fonctions, n'est lié à aucune directive et est soumis uniquement à la Constitution et à la loi. 3 Il soutient le Parlement et le Gouvernement dans l’exercice de la surveillance financière qui leur incombe. | 14 | Art. 3 Statut | ||
15 | 1. Le Contrôle des finances est l'organe suprême de surveillance financière du canton et constitue une unité administrative indépendante. | ||||
16 | 2. Il est autonome dans l'accomplissement de ses fonctions, n'est lié à aucune directive et est soumis uniquement à la Constitution et à la loi. | ||||
17 | 3. Il soutient le Parlement et le Gouvernement dans l'exercice de la surveillance financière qui leur incombe. | ||||
13 | 4 Il est responsable devant le Parlement et rend compte de son travail devant la commission de gestion et des finances . | 18 | 4. Il est responsable devant le Parlement et rend compte de son travail devant la commission de gestion et des finances. | ||
14 | 5 Il est rattaché adminis trativement au Département des f inances. | 19 | 5. Il est rattaché administrativement au Département des finances. | ||
15 | SECTION 2 : Organisation | 20 | SECTION 2 : Organisation | ||
21 | Art. 4 Direction | ||||
16 | Direction Art. 4 1 Le Contrôle des finances est dirigé par le contrôleur général des finances . Celui -ci est élu par le Parlement pour la législature et est rééligible. | 22 | 1. Le Contrôle des finances est dirigé par le contrôleur général des finances. Celui-ci est élu par le Parlement pour la législature et est rééligible. | ||
17 | 613 | ||||
18 | 2 2 Le contrôleur général des finances est un spécialiste dans le domaine de l’audit. | 23 | 2. Le contrôleur général des finances est un spécialiste dans le domaine de l'audit. | ||
19 | 3 Il a le statut de magistrat au sens de l a législation app licable au personnel de l'Etat. | 24 | 3. Il a le statut de magistrat au sens de la législation applicable au personnel de l'Etat. | ||
20 | 4 En cas d’absence prolongée du contrôleur général des finances nécessitant une suppléance, le Bureau du Parlement désign e un suppléant. Personnel Art. 5 Le personnel du Contrôle des finances est soumis à la législation applicable au personnel de l’Etat. | 25 | 4. En cas d'absence prolongée du contrôleur général des finances nécessitant une suppléance, le Bureau du Parlement désigne un suppléant. | ||
21 | Audit externe Art. 6 1 Une fois par législature, un auditeur externe procède à une évaluation de la qualité des prestations du Contrôle des finances . 2 Le Gouvernement désigne l’auditeur externe et lui attribue un mandat. 3 L’auditeur externe informe la commission de gestion et des finances , le Gouvernement ainsi que le Contrôle des finances des résultats de ses activités. | 26 | Personnel | ||
27 | **Art. 5** Le personnel du Contrôle des finances est soumis à la législation applicable au personnel de l'Etat. | ||||
28 | Audit externe | ||||
29 | **Art. 6** | ||||
30 | 1. Une fois par législature, un auditeur externe procède à une évaluation de la qualité des prestations du Contrôle des finances. | ||||
31 | 2. Le Gouvernement désigne l'auditeur externe et lui attribue un mandat. | ||||
32 | 3. L'auditeur externe informe la commission de gestion et des finances, le Gouvernement ainsi que le Contrôle des finances des résultats de ses activités. | ||||
33 | Experts externes | ||||
22 | Expert s externe s Art. 7 Le Contrôle des finances peut faire appel à des expert s externe s si l’exécution de ses tâches requiert des connaissances particulières. | 34 | **Art. 7** Le Contrôle des finances peut faire appel à des experts externes si l'exécution de ses tâches requiert des connaissances particulières. | ||
23 | SECTION 3 : Tâches | 35 | SECTION 3 : Tâches | ||
24 | Surveillance | 36 | Surveillance financière | ||
25 | financière | 37 | a) Entités soumises au contrôle | ||
26 | a) Entités | ||||
27 | soumises au | ||||
28 | contrôle Art. 8 Sous réserve de dispositions légales spéciales, la surveillance financière du Contrôle des finances s’étend : | 38 | **Art. 8** Sous réserve de dispositions légales spéciales, la surveillance financière du Contrôle des finances s'étend : | ||
29 | a) à l’administration cantonale ; | 39 | a) à l'administration cantonale; | ||
30 | b) au Secrétariat du Parlement, au Gouvernement et aux autorités judiciaires; | 40 | b) au Secrétariat du Parlement, au Gouvernement et aux autorités judiciaires; | ||
31 | c) aux établissements cantonaux autonomes et non autonomes; | 41 | c) aux établissements cantonaux autonomes et non autonomes; | ||
n | 32 | d) aux personnes, collectivités, établissements et organisations, indépendamment de leur statut juridique, qui se voient confier l’exécution de tâches publiques par l’Etat ; | n | 42 | d) aux personnes, collectivités, établissements et organisations, indépendamment de leur statut juridique, qui se voient confier l'exécution de tâches publiques par l'Etat; |
33 | e) aux b énéfic iaires de subventions de l’Etat ; | 43 | e) aux bénéficiaires de subventions de l'Etat; | ||
34 | f) aux entités dans lesquelles l’Etat détient des participations majoritaires. | 44 | f) aux entités dans lesquelles l'Etat détient des participations majoritaires. | ||
35 | b) Tâches | 45 | b) Tâches principales | ||
46 | **Art. 9** | ||||
36 | principales Art. 9 1 Dans le cadre de la surveillance financière prévue à l’article 8, le Contrôle des finances a notamment pour tâches : | 47 | 1. Dans le cadre de la surveillance financière prévue à l'article 8, le Contrôle des finances a notamment pour tâches : | ||
37 | a) de procéder à la révision des comptes annuels de l’Etat; | 48 | a) de procéder à la révision des comptes annuels de l'Etat; | ||
38 | 613 | ||||
39 | 3 b) de contrôler la comptabilité et la gestion financière des unités administrative s de l’administration cantonale ; | 49 | b. de contrôler la comptabilité et la gestion financière des unités administratives de l'administration cantonale; | ||
40 | c) de vérifier l ’existence et la fiabilité de s systèmes de contrôle interne ; d) d’examiner les procédures internes et la gouvernance des entités soumises au contrôle sur la base d’une approche fondée sur les risques; e) de vérifier la fiabilité et la sécurité des systèmes d’information traita nt des données de nature financière et comptable; | 50 | c. de vérifier l'existence et la fiabilité des systèmes de contrôle interne; | ||
41 | f) de contrôler les projets et les activités de construction de l’Etat; g) d’examiner les processus de taxations fiscales et de perception ; h) de contribuer au contrôle périodique de l’opportunit é des financements spéciaux, en collaboration avec le Département des finances; | 51 | d. d'examiner les procédures internes et la gouvernance des entités soumises au contrôle sur la base d'une approche fondée sur les risques; | ||
52 | e. de vérifier la fiabilité et la sécurité des systèmes d'information traitant des données de nature financière et comptable; | ||||
53 | f. de contrôler les projets et les activités de construction de l'Etat; | ||||
54 | g. d'examiner les processus de taxations fiscales et de perception; | ||||
55 | h. de contribuer au contrôle périodique de l'opportunité des financements spéciaux, en collaboration avec le Département des finances; | ||||
42 | i) d’évaluer l’efficacité des services d’audit interne des unités administratives de l’administration cantonale et de certains organismes ainsi que de coord onner les activités de contrôle ; | 56 | i. d'évaluer l'efficacité des services d'audit interne des unités administratives de l'administration cantonale et de certains organismes ainsi que de coordonner les activités de contrôle; | ||
43 | j) de vérifier l’élimination d es créances irrécouvrables; | 57 | j. de vérifier l'élimination des créances irrécouvrables; | ||
44 | k) de contrôler les flux financiers des organismes transfrontaliers, y compris les subventions communautaires ; | 58 | k. de contrôler les flux financiers des organismes transfrontaliers, y compris les subventions communautaires; | ||
45 | l) de participer à l’élaboration des prescriptions touchant la gestion financière. | 59 | l. de participer à l'élaboration des prescriptions touchant la gestion financière. | ||
46 | 2 Le Contrôle des finances ne peut , en règle générale, être chargé de missions qui incombent à l’administration cantonale. | 60 | 2. Le Contrôle des finances ne peut, en règle générale, être chargé de missions qui incombent à l'administration cantonale. | ||
47 | c) Etendue du | 61 | c) Etendue du contrôle | ||
48 | contrôle Art. 10 1 Le Contrôle des finances vérifie la régularité, la légalité et l’efficience économique de la gestion financière. | 62 | **Art. 10** [1.] Le Contrôle des finances vérifie la régularité, la légalité et l'efficience économique de la gestion financière. | ||
49 | 2 Il propose toutes mesures qu’il juge utiles. Il attire l’attention sur des dépenses qui lui paraissent évitables ou sur la possibilité de proposer de nouvelles recettes. | 63 | 2. Il propose toutes mesures qu'il juge utiles. Il attire l'attention sur des dépenses qui lui paraissent évitables ou sur la possibilité de proposer de nouvelles recettes. | ||
64 | d) Planification | ||||
50 | d) Planification Art. 11 Le Contrôle des finances planifie les contrôles sur la base de son évaluation des risques. | 65 | **Art. 11** Le Contrôle des finances planifie les contrôles sur la base de son évaluation des risques. | ||
51 | Mandats | 66 | Mandats spéciaux | ||
52 | spéciaux Art. 12 1 Les autorités suivantes peuvent attribuer des mandats spéciaux au Contrôle des finances afin que celui -ci leur apporte son soutien dans l’accomplissement de leur tâche de surveillance : | 67 | **Art. 12** [1.] Les autorités suivantes peuvent attribuer des mandats spéciaux au Contrôle des finances afin que celui-ci leur apporte son soutien dans l'accomplissement de leur tâche de surveillance : | ||
53 | a) le Parlement, le Bureau du Parlement, la commission de gestion et des finances ou toute autre commission parlementaire permanente, spéciale ou d’enquête; | 68 | a. le Parlement, le Bureau du Parlement, la commission de gestion et des finances ou toute autre commission parlementaire permanente, spéciale ou d'enquête; | ||
54 | b) le Gouvernement ; | 69 | b. le Gouvernement; | ||
55 | c) les départements. | 70 | c. les départements. | ||
56 | 613 | 71 | 2. Le Contrôle des finances peut refuser les mandats spéciaux qui pourraient compromettre l'indépendance et l'impartialité de ses activités de surveillance financière. Il peut également refuser les mandats spéciaux qui n'entrent pas dans son domaine de compétence ou s'ils empêchent la réalisation de ses tâches principales en raison de ressources insuffisantes. | ||
57 | 4 | 72 | 3. Après discussion avec le Contrôle des finances, l'entité mandante établit une lettre de confirmation de mandat, mentionnant au minimum le contexte dans lequel s'inscrit le mandat, l'objet de celui-ci et les questions à traiter, le délai pour l'émission du rapport et les destinataires du rapport. | ||
58 | 2 Le Contrôle des finances peut refuser les mandats spéciaux qui pourraient compromettr e l’indépendance et l’impartialité de ses activités de surveillance financière . Il peut également refuser les mandats spéciaux qui n’entrent pas dans son domaine de compétence ou s’ils empêchent la réalisation de ses tâches principales en raison de ressources insuffisantes. | 73 | 4. Si l'entité mandante envisage a posteriori de remettre le rapport à des destinataires qui ne figurent pas dans la lettre de confirmation, elle demande l'autorisation du contrôleur général des finances. | ||
59 | 3 Après discussion avec le Contrôle des finances , l’entité mandante établit une lettre de confirmation de mandat, mentionnant au minimum le contexte dans lequel s’inscrit le ma ndat, l’objet de celui -ci et les questions à traiter , le délai pour l’émission du rapport et les destinataires du rapport. 4 Si l’entité mandante envisage a posteriori de remettre le rapport à des destinataires qui ne figurent pas dans la lettre de confirmation, elle demande l’autorisation du contrôleur général des finances. | 74 | Autres activités de contrôle | ||
60 | Autres activités | 75 | **Art. 13** | ||
61 | de contrôle Art. 13 1 Le Contrôle des finances peut accepter des mandats d’organe de révision ou effectuer des révisions annuelles récurrentes assimilables à des mandats d’organe de révision pour autant qu’un intérêt de l’Etat important le justifie . Les dispositions légales dés ignant le Contrôle des finances comme organe de révision ou de contrôle sont réservées. | 76 | 1. Le Contrôle des finances peut accepter des mandats d'organe de révision ou effectuer des révisions annuelles récurrentes assimilables à des mandats d'organe de révision pour autant qu'un intérêt de l'Etat important le justifie. Les dispositions légales désignant le Contrôle des finances comme organe de révision ou de contrôle sont réservées. | ||
77 | 2. Il remplit les mandats de contrôle attribués par la Confédération. | ||||
62 | 2 Il remplit les mandats de contrôle attribués par la Confédération. 3 Il peut accepter d’autres activités de contrôle occasionnelles pour autant qu’un intérêt importan t de l’Etat le justifie. | 78 | 3. Il peut accepter d'autres activités de contrôle occasionnelles pour autant qu'un intérêt important de l'Etat le justifie. | ||
63 | Principes de | 79 | Principes de l'accomplissement des tâches | ||
64 | l’accomplisse - | ||||
65 | ment des tâches Art. 14 Le Contrôle des finances exerce son activité selon une approche basée sur les risques, selon les règles qui régissent l’activité administrative et les dispositions de la présente loi ainsi que dans le respect des principes généralement reconnus en matière d’audit. | 80 | **Art. 14** Le Contrôle des finances exerce son activité selon une approche basée sur les risques, selon les règles qui régissent l'activité administrative et les dispositions de la présente loi ainsi que dans le respect des principes généralement reconnus en matière d'audit. | ||
66 | SECTION 4 : Rapports | 81 | SECTION 4 : Rapports | ||
67 | Rapport suite à | 82 | Rapport suite à un contrôle de surveillance financière | ||
68 | un contrôle de | 83 | a) Principes | ||
69 | surveillance | 84 | **Art. 15** | ||
70 | financière | ||||
71 | a) Principes Art. 15 1 Suite à un contrôle mené dans le cadre de la surveillance financière, le Contrôle des finances consigne le résultat de ses examens dans un projet de rapport. | 85 | 1. Suite à un contrôle mené dans le cadre de la surveillance financière, le Contrôle des finances consigne le résultat de ses examens dans un projet de rapport. | ||
72 | 2 Il permet à l’entité contrôlée de se pro noncer sur le projet de rapport lors d’un entretien final avec les responsables de cette entité. Il leur communique ses intentions de recommandations et d’observations. | 86 | 2. Il permet à l'entité contrôlée de se prononcer sur le projet de rapport lors d'un entretien final avec les responsables de cette entité. Il leur communique ses intentions de recommandations et d'observations. | ||
73 | 613 | ||||
74 | 5 3 Suite à l’entretien final, le Contrôle des finances transmet son rapport à l’entité contrôlée et au département co ncerné. L’entité contrôlée doit prendre position par écrit, dans le délai fixé par le Contrôle des finances, sur les recommandations formulées dans le rapport. Les prises de position doivent indiquer les mesures prévues et leur calendrier. | 87 | 3. Suite à l'entretien final, le Contrôle des finances transmet son rapport à l'entité contrôlée et au département concerné. L'entité contrôlée doit prendre position par écrit, dans le délai fixé par le Contrôle des finances, sur les recommandations formulées dans le rapport. Les prises de position doivent indiquer les mesures prévues et leur calendrier. | ||
75 | 4 Les prises de position de l’entité contrôlée font part ie intégrante du rapport définitif . | 88 | 4. Les prises de position de l'entité contrôlée font partie intégrante du rapport définitif. | ||
76 | 5 Le rapport définitif est signé par le réviseur responsable de l’exécution du contrôle . Il est visé par le contrôleur général des finances qui certifie ainsi en avoir pris connais sance et en approuver la teneur. | 89 | 5. Le rapport définitif est signé par le réviseur responsable de l'exécution du contrôle. Il est visé par le contrôleur général des finances qui certifie ainsi en avoir pris connaissance et en approuver la teneur. | ||
77 | 6 Le Contrôle des finances adresse un exemplaire du rapport définitif au président de la commission de gestion et des finances, au président du Gouvernement et au chef du Département des finances. | 90 | 6. Le Contrôle des finances adresse un exemplaire du rapport définitif au président de la commission de gestion et des finances, au président du Gouvernement et au chef du Département des finances. | ||
78 | 7 Pour les entités soumises au contrôle au sens de l’article 8, lettres c à f , le Contrôle des finances adresse également son rapport au chef de l’unité administrative responsable de la gestion des fonds contrôlés. | 91 | 7. Pour les entités soumises au contrôle au sens de l'article 8, lettres c à f, le Contrôle des finances adresse également son rapport au chef de l'unité administrative responsable de la gestion des fonds contrôlés. | ||
79 | b) Responsabi - | 92 | b) Responsabilités de l'entité contrôlée | ||
80 | lités de l’entité | 93 | **Art. 16** | ||
81 | contrôlée Art. 16 1 Il incombe à l’entité contrôlée de prendre les mesures visant à satisfaire aux re commandation s du Contrôle des finances. | 94 | 1. Il incombe à l'entité contrôlée de prendre les mesures visant à satisfaire aux recommandations du Contrôle des finances. | ||
82 | 2 Dans des cas exceptionnels et dûment justifiés, l’entité contrôlée peut décider de ne pas prendre de mesures. | 95 | 2. Dans des cas exceptionnels et dûment justifiés, l'entité contrôlée peut décider de ne pas prendre de mesures. | ||
83 | 3 La décision de ne pas prendre de mesures est soumise à l’approbation du Gouvernement dans un délai de 30 jours dès la notification du rapport définitif. | 96 | 3. La décision de ne pas prendre de mesures est soumise à l'approbation du Gouvernement dans un délai de 30 jours dès la notification du rapport définitif. | ||
84 | 4 Pour les entités soumises au contrôle au sens de l’article 8, lettres c à f, il appartient à l’unité administrat ive responsable de la gestion des fonds contrôlés de soumettre la décision de ne pas prendre de mesures à l’approbation du Gouvernement . | 97 | 4. Pour les entités soumises au contrôle au sens de l'article 8, lettres c à f, il appartient à l'unité administrative responsable de la gestion des fonds contrôlés de soumettre la décision de ne pas prendre de mesures à l'approbation du Gouvernement. | ||
85 | 5 La décision du Gouvernement n’est pas sujette à recours. | 98 | 5. La décision du Gouvernement n'est pas sujette à recours. | ||
86 | Rapport de | 99 | Rapport de mandat spécial | ||
87 | mandat spécial Art. 17 1 Dans le cadre de l’exécution d’un mandat spécial, l e Contrôle des finances consigne dans un rapport écrit le résultat de ses investigations. Ce rapport est signé par le réviseur responsable de l’exécution du mandat spécial. Il est visé par le contrôleur général des finance s qui certifie ainsi en avoir pris connaissance et en approuver la teneur. | 100 | **Art. 17** | ||
88 | 613 | 101 | 1. Dans le cadre de l'exécution d'un mandat spécial, le Contrôle des finances consigne dans un rapport écrit le résultat de ses investigations. Ce rapport est signé par le réviseur responsable de l'exécution du mandat spécial. Il est visé par le contrôleur général des finances qui certifie ainsi en avoir pris connaissance et en approuver la teneur. | ||
89 | 6 | ||||
90 | 2 La procédure de communication et la distribution du rapport de mandat spécial sont définies par l’entité mandante dans la lettre de confirmation de mandat . | 102 | 2. La procédure de communication et la distribution du rapport de mandat spécial sont définies par l'entité mandante dans la lettre de confirmation de mandat. | ||
91 | Rapport de | 103 | Art. 18 | ||
92 | révisio n sur les | ||||
93 | comptes annuels | ||||
94 | de l’Etat Art. 1 8 1 Le Contrôle des finances établit un rapport de révision détaillé sur les comptes annuels de l’Etat à l’intention de la commission de gestion et des finances et du Gouvernement. | 104 | 1. Le Contrôle des finances établit un rapport de révision détaillé sur les comptes annuels de l'Etat à l'intention de la commission de gestion et des finances et du Gouvernement. | ||
95 | 2 Il établit également une attestation succincte à l’intention du Parlement. Cette attestation est transmise au Parlement en même temps que les comptes annuels de l’Etat. | 105 | 2. Il établit également une attestation succincte à l'intention du Parlement. Cette attestation est transmise au Parlement en même temps que les comptes annuels de l'Etat. | ||
96 | Irrégularités | 106 | Art. 19 | ||
97 | graves Art. 19 1 Lorsque le Contrôle des finances découvre ou soupçonne des irrégularités graves, il prend immédiatement les mesures conservatoires nécessaires et en informe sans tarder le président de la commission de gestion et des finances, le président du Gouvernement, le chef du département concerné et le chef d u Département des finances. | 107 | 1. Lorsque le Contrôle des finances découvre ou soupçonne des irrégularités graves, il prend immédiatement les mesures conservatoires nécessaires et en informe sans tarder le président de la commission de gestion et des finances, le président du Gouvernement, le chef du département concerné et le chef du Département des finances. | ||
98 | 2 Les mesures conservatoires consistent notamment : | 108 | 2. Les mesures conservatoires consistent notamment : | ||
99 | a) au blocage des paiements; | 109 | a) au blocage des paiements; | ||
100 | b) à la suppression du droit à la signature; | 110 | b) à la suppression du droit à la signature; | ||
101 | c) à la mise en sécurité des données et des documents; | 111 | c) à la mise en sécurité des données et des documents; | ||
102 | d) à la confiscation de clés; | 112 | d) à la confiscation de clés; | ||
n | 103 | e) au blocage des accès informa tiques. | n | 113 | e) au blocage des accès informatiques. |
104 | 3 Le Contrôle des finances signale au Ministère public les infractions se poursuiv ant d’office dont il a connaissance dans le cadre de ses activités. Rapport d’activité Art. 20 Le Contrôle des finances établit chaque année un rapport d’activité à l’intention du Parlement et du Gouvernement. | 114 | 3. Le Contrôle des finances signale au Ministère public les infractions se poursuivant d'office dont il a connaissance dans le cadre de ses activités. | ||
105 | Publicité des | 115 | Art. 20 | ||
116 | Le Contrôle des finances établit chaque année un rapport d'activité à l'intention du Parlement et du Gouvernement. | ||||
117 | Art. 21 | ||||
106 | rapports Art. 21 1 Les documents remis au Contrôle des finances ou émanant de celui-ci ne sont pas publics, à l’exception du rapport d’activité . Ils ne sont pas accessibles en vertu de la législation en matière de transparence des activités étatiques. | 118 | 1. Les documents remis au Contrôle des finances ou émanant de celui-ci ne sont pas publics, à l'exception du rapport d'activité. Ils ne sont pas accessibles en vertu de la législation en matière de transparence des activités étatiques. | ||
107 | 2 Dans des cas particuliers qui revêtent une importance fondamentale et un intérêt public considérable, le contrôleur général de s finances peut, en toute indépendance, prendre la décision de rendre public un rapport de manière intégrale ou partielle . Le cas échéant, il en informe préalablement l’entité contrôlée . | 119 | 2. Dans des cas particuliers qui revêtent une importance fondamentale et un intérêt public considérable, le contrôleur général des finances peut, en toute indépendance, prendre la décision de rendre public un rapport de manière intégrale ou partielle. Le cas échéant, il en informe préalablement l'entité contrôlée. | ||
108 | 613 | ||||
109 | 7 SECTION 5 : Collaboration | 120 | SECTION 5 : Collaboration | ||
110 | Relation avec les | 121 | Relation avec les autorités et les institutions | ||
111 | autorités et les | 122 | Art. 22 | ||
112 | institutions Art. 22 1 Le Contrôle des finances traite directement avec le Bureau du Parlement, la commission de gestion et des finances ou toute autre commission permanente, spéciale ou d’enquête, le Gouvernement, les départements, la Chancellerie d’Etat, les unités administratives et les autres entités soumises à sa surveillance financière . | 123 | 1. Le Contrôle des finances traite directement avec le Bureau du Parlement, la commission de gestion et des finances ou toute autre commission permanente, spéciale ou d'enquête, le Gouvernement, les départements, la Chancellerie d'Etat, les unités administratives et les autres entités soumises à sa surveillance financière. | ||
113 | 2 Le Contrôle des finances a tous pouvoirs d’investigation ; il peut intervenir en tout temps. | 124 | 2. Le Contrôle des finances a tous pouvoirs d'investigation; il peut intervenir en tout temps. | ||
114 | 3 En cas de besoin, le Parlement s’adresse au Contrôle des finances par l’intermédiaire de la commission de gestion et des finances. | 125 | 3. En cas de besoin, le Parlement s'adresse au Contrôle des finances par l'intermédiaire de la commission de gestion et des finances. | ||
126 | Communication | ||||
127 | Art. 23 | ||||
115 | Communication Art. 23 1 La Chancellerie d'Etat remet au Contrôle des finances tous les arrêtés et autres actes du Parlement et du Gouvernement ayant des répercussions sur les finances cantonales. | 128 | 1. La Chancellerie d'Etat remet au Contrôle des finances tous les arrêtés et autres actes du Parlement et du Gouvernement ayant des répercussions sur les finances cantonales. | ||
116 | 2 Les départements transmettent directement au Contrôle des finances les arrêtés et autres actes ayant des répercussions sur les finances cantonales. Obligation de | 129 | 2. Les départements transmettent directement au Contrôle des finances les arrêtés et autres actes ayant des répercussions sur les finances cantonales. | ||
117 | collaborer et de | 130 | Obligation de collaborer et de renseigner | ||
118 | renseigner Art. 24 1 Les entités soumises à la surveillance financière du Contrôle des finances sont tenues de l’assister dans l’accomplissement de ses tâches et de lui remettre toutes les informations nécessaires à cette fin . 2 Elles ne peuvent invoquer aucune obligation légale de garder le secret. Protection des | 131 | Art. 24 | ||
119 | données Art. 25 Le Contrôle des finances peut accéder, y compris en ligne, à toutes les données nécessaires à l’accomplissement des tâches mentionnées aux articles 9, 12 et 13 de la présente loi, y compris les données personnelles, les données sensibles et les do nnées soumises au secret fiscal. 2 Le Contrôle des finances ne peut pas révéler des données dont il a eu connaissance sur la base de l’alinéa 1 dans son rapport ou dans tout autre document transmis ou accessible à des tiers. | 132 | 1. Les entités soumises à la surveillance financière du Contrôle des finances sont tenues de l'assister dans l'accomplissement de ses tâches et de lui remettre toutes les informations nécessaires à cette fin . | ||
120 | 3 Le Contrôle des finances ne p eut conserver ou enregistrer les données dont il a eu connaissance sur la base de l’alinéa 1 que jusqu’à l’achèvement de la procédure de contrôle. Sont réservées les obligations légales de conservation des données et les obligations de documentation de la profession. | 133 | 2. Elles ne peuvent invoquer aucune obligation légale de garder le secret. | ||
121 | 613 | 134 | Protection des données | ||
122 | 8 Obligation de | 135 | Art. 25 | ||
136 | Le Contrôle des finances peut accéder, y compris en ligne, à toutes les données nécessaires à l'accomplissement des tâches mentionnées aux articles 9, 12 et 13 de la présente loi, y compris les données personnelles, les données sensibles et les données soumises au secret fiscal. | ||||
137 | 2. Le Contrôle des finances ne peut pas révéler des données dont il a eu connaissance sur la base de l'alinéa 1 dans son rapport ou dans tout autre document transmis ou accessible à des tiers. | ||||
138 | 3. Le Contrôle des finances ne peut conserver ou enregistrer les données dont il a eu connaissance sur la base de l'alinéa 1 que jusqu'à l'achèvement de la procédure de contrôle. Sont réservées les obligations légales de conservation des données et les obligations de documentation de la profession. | ||||
139 | Art. 26 | ||||
123 | garder le secret Art. 2 6 1 Les collaborateurs du Contrôle des finances, qui ont connaissance de faits soumis à une obligation légale de garder le secret, sont eux -mêmes tenus au secret. | 140 | 1. Les collaborateurs du Contrôle des finances, qui ont connaissance de faits soumis à une obligation légale de garder le secret, sont eux-mêmes tenus au secret. | ||
124 | 2 Cette obligation vaut égale ment pour les experts externes auxquels le Contrôle des finances fait appe l en application de l’article 7 . 3 Quiconque a pris connaissance dans des rapports du Contrôle des finances de faits soumis à une obligation légale de garder le secret y est lui - même soumis. | 141 | 2. Cette obligation vaut également pour les experts externes auxquels le Contrôle des finances fait appel en application de l'article 7. | ||
142 | 3. Quiconque a pris connaissance dans des rapports du Contrôle des finances de faits soumis à une obligation légale de garder le secret y est lui-même soumis. | ||||
125 | SECTION 6 : Emoluments | 143 | SECTION 6 : Emoluments | ||
126 | Art. 27 Les activités de contrôle prévues à l’article 13 , alinéas 1 et 2, sont sujettes à émoluments déterminés conformément au décret fixant les émoluments de l’administration cantonale2). | 144 | Art. 27 | ||
145 | Les activités de contrôle prévues à l'article 13, alinéas 1 et 2, sont sujettes à émoluments déterminés conformément au décret fixant les émoluments de l'administration cantonale[^Note de bas de page 2]. | ||||
127 | SECTION 7 : Dispositions finales | 146 | SECTION 7 : Dispositions finales | ||
128 | Modification du | 147 | Art. 28 | ||
129 | droit en vigueur Art. 28 1 Le décret d’organisation du Gouvernement et de l'administration cantonale du 27 avril 20163) est modifié comme il suit : | 148 | 1. Le décret d'organisation du Gouvernement et de l'administration cantonale du 27 avril 2016[^Note de bas de page 3] est modifié comme il suit : | ||
130 | Artic le 36, titre marginal et alinéa 3 (nouvelle teneur) | 149 | Article 36, titre marginal et alinéa 3 (nouvelle teneur) | ||
131 | Statut et | 150 | Art. 36 (...) | ||
132 | attributions Art. 36 (…) | ||||
133 | 3 L’organisation, les attributions et le fonctionnement du Contrôle des finances sont fixés par la loi sur le Contrôle des finances. | 151 | 3. L'organisation, les attributions et le fonctionnement du Contrôle des finances sont fixés par la loi sur le Contrôle des finances. | ||
134 | Articles 37 à 39 (abrogés) | 152 | Articles 37 à 39 (abrogés) | ||
135 | 2 La loi du 22 septembre 2010 sur le personnel de l’Etat4) est modifiée comme il suit : | 153 | 2. La loi du 22 septembre 2010 sur le personnel de l'Etat[^Note de bas de page 4] est modifiée comme il suit : | ||
136 | Article 4, alinéa 1, lettre e (nouvelle teneur) | 154 | Article 4, alinéa 1, lettre e (nouvelle teneur) | ||
155 | Art. 4 | ||||
137 | Art. 4 1 Sont magistrats au sens de la présente loi : | 156 | 1. Sont magistrats au sens de la présente loi : | ||
138 | (…) | 157 | (...) | ||
139 | e) le contrôleur général des finances ; | 158 | e) le contrôleur général des finances; | ||
140 | 613 | ||||
141 | 9 3 Le décret du 24 mars 2010 fixant les émoluments de l'administration cantonale2) est modifié comme il suit : | 159 | 3 Le décret du 24 mars 2010 fixant les émoluments de l'administration cantonale[^2] est modifié comme il suit : | ||
142 | Article 12a (nouveau) | 160 | Article 12a (nouveau) | ||
143 | Contrôle des | ||||
144 | finances Art. 12a Le Contrôle des finances perçoit les émoluments suivants : | 161 | Contrôle des finances Art. 12a Le Contrôle des finances perçoit les émoluments suivants : | ||
145 | 1. Mandat d’organe de révision ou révision | 162 | 1. Mandat d'organe de révision ou révision annuelle récurrente assimilable à un mandat d'organe de révision (art. 13, al. 1, et 27 de la loi sur le Contrôle des finances) 1 000 à 20 000 | ||
146 | annuelle récurrente assimilable à un | 163 | 2. Mandat de contrôle attribué par la Confédération (art. 13, al. 2, et 27 de la loi sur le Contrôle des finances) 1 000 à 70 000 | ||
147 | mandat d’organe de révision (art. 13, | ||||
148 | al. 1, et 2 7 de la loi sur le Contrôle des | ||||
149 | finances) | ||||
150 | 1 000 à 20 000 | ||||
151 | 2. Mandat de contrôle attribué par la | ||||
152 | Conféd ération (art. 13, al. 2, et 27 de la | ||||
153 | loi sur le Contrôle des finances) | ||||
154 | 1 000 à 70 000 | ||||
155 | 4 La loi du 18 octobre 2000 sur les finances cantonales5) est modifiée comme il suit : | 164 | 4 La loi du 18 octobre 2000 sur les finances cantonales[^5] est modifiée comme il suit : | ||
156 | Article 67, alinéa 2 (nouvelle teneur) | 165 | Article 67, alinéa 2 (nouvelle teneur) | ||
157 | 2 Il exerce la surveillance du contrôleur général des finances. | 166 | 2 Il exerce la surveillance du contrôleur général des finances. | ||
158 | Chapitre IX et articles 70 à 80 (abrogés) | 167 | Chapitre IX et articles 70 à 80 (abrogés) | ||
159 | 5 La loi du 28 octobre 2020 portant introduction de la loi fédérale sur les jeux d’argent6) est modifiée comme il suit : | 168 | 5 La loi du 28 octobre 2020 portant introduction de la loi fédérale sur les jeux d'argent[^6] est modifiée comme il suit : | ||
160 | Article 23, 2ème phrase (nouvelle teneur) | 169 | Article 23, 2ème phrase (nouvelle teneur) | ||
161 | Art. 23 (…). Il procède aux vérifications des comptes annuels afin d’en attester leur conformité. | 170 | Art. 23 (...). Il procède aux vérifications des comptes annuels afin d'en attester leur conformité. | ||
162 | Référendum Art. 2 9 La présente loi est soumise au référendum facultatif. | 171 | Référendum Art. 29 La présente loi est soumise au référendum facultatif. | ||
163 | 613 | 172 | Entrée en vigueur | ||
164 | 10 | 173 | Art. 30 | ||
165 | Entrée en | ||||
166 | vigueur Art. 30 Le Gouvernement fixe l'entrée en vigueur de la présente loi. | 174 | Le Gouvernement fixe l'entrée en vigueur de la présente loi. | ||
167 | Delémont, le | 175 | Delémont, le | ||
n | 168 | AU NOM DU PARLEMENT DE LA | n | 176 | AU NOM DU PARLEMENT DE LA |
169 | REPUBLIQUE ET CANTON DU JURA | 177 | REPUBLIQUE ET CANTON DU JURA | ||
t | 170 | La président e : Le secrétaire : | t | 178 | La présidente : Le secrétaire : |
171 | Pauline Godat Fabien Kohler | 179 | Pauline Godat Fabien Kohler | ||
172 | 1) RSJU 101 | ||||
173 | 2) RSJU 176.21 | ||||
174 | 3) RSJU 172.111 | ||||
175 | 4) RSJU 173.11 | ||||
176 | 5) RSJU 611 | ||||
177 | 6) RSJU 935.52 | ||||
178 |
Legends | ||||||||||
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+
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n | n | 1 | |||
2 | document | ||||
1 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | 3 | Fundst. od. Gesch.-Nr. | ||
2 | Vernehmlassungsversion vom 17. September 2024 | 4 | Vernehmlassungsversion vom 17. September 2024 | ||
n | 3 | Gesetz | n | ||
4 | über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis | 5 | Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) | ||
5 | (Personalgesetz, PG) | ||||
6 | Änderung vom [Datum] | 6 | Änderung vom [Datum] | ||
7 | Betroffene SRL-Nummern: | 7 | Betroffene SRL-Nummern: | ||
n | 8 | Neu:– | n | 8 | Neu: – |
9 | Geändert:23 | 51 | 150 | 400a | 501 | 800 | 880 | 9 | Geändert: 23 | 51 | 150 | 400a | 501 | 800 | 880 | ||
10 | Aufgehoben:– | 10 | Aufgehoben: – | ||
11 | Der Grosse Rat des Kantons Luzern, | 11 | Der Grosse Rat des Kantons Luzern, | ||
n | 12 | nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 20001, beschliesst: | n | 12 | nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 2000[^GR 2001 429], |
13 | beschliesst: | ||||
13 | I. | 14 | I. | ||
n | 14 | Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) vom 26. Juni 20012 (Stand 1. September 2021) wird wie folgt geändert: | n | 15 | Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) vom 26. Juni 2001[^SRL Nr. 51] (Stand 1. September 2021) wird wie folgt geändert: |
15 | § 1 Abs. 1, Abs. 4 (geändert), Abs. 4bis (neu), Abs. 6 (geändert) 1 Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten | 16 | § 1 Abs. 1, Abs. 4 (geändert), Abs. 4bis (neu), Abs. 6 (geändert) | ||
17 | 1. Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten | ||||
18 | a. **(geändert)** des Kantons und seiner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, | ||||
16 | a.(geändert) des Kantons und seiner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften,4 Die übrigen Gemeinwesen gemäss § 2 Unterabsatz c können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln. Ausgenommen sind die Lehrpersonen der Volksschulen und der Musikschulen sowie die Fachpersonen der schulischen Dienste. Die §§ 65, 68 und 70 ff. (Rechtsschutz) sind für die Gemeinden und die Gemeindeverbände zwingend. | 19 | 4. Die übrigen Gemeinwesen gemäss § 2 Unterabsatz c können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln. Ausgenommen sind die Lehrpersonen der Volksschulen und der Musikschulen sowie die Fachpersonen der schulischen Dienste. Die §§ 65, 68 und 70 ff. (Rechtsschutz) sind für die Gemeinden und die Gemeindeverbände zwingend. | ||
17 | 1GR 2001 4292SRL Nr. 51 | ||||
18 | 2 | ||||
19 | 4bis Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften, an welchen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält (50 Prozent des Kapitals oder des Stimmrechts) und für Organisationen wie Zweckverbände, bei welchen der Kanton Mitglied ist, ist das kantonale Personalrecht vollumfänglich anwendbar. Die selbständigen öffentlich-rechtli - chen Anstalten und Körperschaften, an welchen der Kanton ohne Mehrheit beteiligt ist, sind verpflichtet, ihre Angestellten bei der Luzerner Pensionskasse zu versichern und das absolute Lohnminimum und Lohnmaximum gemäss der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 12. September 20113 einzuhalten. | 20 | 4bis. Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften, an welchen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält (50 Prozent des Kapitals oder des Stimmrechts) und für Organisationen wie Zweckverbände, bei welchen der Kanton Mitglied ist, ist das kantonale Personalrecht vollumfänglich anwendbar. Die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, an welchen der Kanton ohne Mehrheit beteiligt ist, sind verpflichtet, ihre Angestellten bei der Luzerner Pensionskasse zu versichern und das absolute Lohnminimum und Lohnmaximum gemäss der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 12. September 2011[^SRL Nr. 73] einzuhalten. | ||
20 | 6 Besondere rechtsetzende Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhält - nis, insbesondere jene des Bildungsrechts, bleiben vorbehalten. | 21 | 6. Besondere rechtsetzende Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis, insbesondere jene des Bildungsrechts, bleiben vorbehalten. | ||
21 | § 2 Abs. 1 | 22 | § 2 Abs. 1 | ||
n | 22 | 1 | n | 23 | 1. |
23 | b.aufgehoben | 24 | b. **aufgehoben** | ||
24 | c.(geändert) Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbän - de und die Landeskirchen sowie deren selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften. | 25 | c. **(geändert)** Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften. | ||
25 | § 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) | 26 | § 8 Abs. 1 *(geändert)*, Abs. 2 *(geändert)*, Abs. 3 *(aufgehoben)* | ||
26 | 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. 2 Es kann in besonderen vom Regierungsrat bezeichneten Fällen hinsichtlich des Besol - dungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendi - gung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abgewichen werden. 3 aufgehoben | 27 | 1. Das Arbeitsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. | ||
28 | 2. Es kann in besonderen vom Regierungsrat bezeichneten Fällen hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abgewichen werden. | ||||
29 | 3. **aufgehoben** | ||||
27 | § 11 Abs. 1 (geändert) | 30 | § 11 Abs. 1 *(geändert)* | ||
28 | 1 Die von gesetzgebenden Organen oder Behörden gewählten Angestellten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. | 31 | 1. Die von gesetzgebenden Organen oder Behörden gewählten Angestellten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. | ||
29 | § 12 Abs. 1 (geändert) | 32 | § 12 Abs. 1 *(geändert)* | ||
30 | Einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses (Überschrift geändert) 1 Bei der einseitigen Änderung wesentlicher Bestandteile des Arbeitsverhältnisses sind die Fristen und Termine gemäss § 16 einzuhalten. | 33 | Einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses *(Überschrift geändert)* | ||
31 | 3SRL Nr. 73 | 34 | 1. Bei der einseitigen Änderung wesentlicher Bestandteile des Arbeitsverhältnisses sind die Fristen und Termine gemäss § 16 einzuhalten. | ||
32 | 3 | ||||
33 | § 12a | 35 | § 12a | ||
n | 34 | Änderung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Überschrift geändert) | n | 36 | Änderung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen _(Überschrift geändert)_ |
35 | § 21 Abs. 1 (geändert) | 37 | § 21 Abs. 1 _(geändert)_ | ||
36 | Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses | 38 | Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses | ||
n | 37 | infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (Überschrift geändert) | n | 39 | infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit _(Überschrift geändert)_ |
38 | 1 Ist die oder der Angestellte wegen Krankheit oder Unfall dauernd ausserstande, die Dienstpflichten voll zu erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorge - schriebenen Fristen und Termine aufgelöst oder einseitig geändert. § 25a (neu) | 40 | 1. Ist die oder der Angestellte wegen Krankheit oder Unfall dauernd ausserstande, die Dienstpflichten voll zu erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufgelöst oder einseitig geändert. | ||
41 | § 25a _(neu)_ | ||||
39 | Folgen der rechtswidrigen Änderung oder der rechtswidrigen Beendigung eines Arbeits - verhältnisses | 42 | Folgen der rechtswidrigen Änderung oder der rechtswidrigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses | ||
40 | 1 Die rechtswidrige einseitige Änderung wesentlicher Bestandteile oder die rechtswidri - ge Beendigung eines Arbeitsverhältnisses begründen einen Anspruch auf Entschädi - gung, nicht aber auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleibt die Nich - tigkeit einer Beendigung zur Unzeit. | 43 | 1. Die rechtswidrige einseitige Änderung wesentlicher Bestandteile oder die rechtswidrige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses begründen einen Anspruch auf Entschädigung, nicht aber auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit einer Beendigung zur Unzeit. | ||
41 | 2 Die Entschädigung wird unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles pauschal festgelegt, darf aber den Betrag eines Jahreslohnes (13 Monatslöhne) der oder des Angestellten nicht übersteigen. | 44 | 2. Die Entschädigung wird unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles pauschal festgelegt, darf aber den Betrag eines Jahreslohnes (13 Monatslöhne) der oder des Angestellten nicht übersteigen. | ||
42 | 3 Bei der Bemessung der Entschädigung können insbesondere | 45 | 3. Bei der Bemessung der Entschädigung können insbesondere | ||
43 | a.der Grad der Rechtswidrigkeit, | 46 | a. der Grad der Rechtswidrigkeit, | ||
44 | b.der Anlass und das Vorgehen bei der Änderung oder der Beendigung, c.ein allfälliges Mitverschulden der oder des Angestellten, | 47 | b. der Anlass und das Vorgehen bei der Änderung oder der Beendigung, | ||
48 | c. ein allfälliges Mitverschulden der oder des Angestellten, | ||||
45 | d.die Dauer des Arbeitsverhältnisses, | 49 | d. die Dauer des Arbeitsverhältnisses, | ||
46 | e.das Alter der oder des Angestellten und | 50 | e. das Alter der oder des Angestellten und | ||
47 | f.die wirtschaftlichen Folgen | 51 | f. die wirtschaftlichen Folgen | ||
48 | berücksichtigt werden. | 52 | berücksichtigt werden. | ||
n | 49 | § 28 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu) Datenbearbeitung (Überschrift geändert) | n | 53 | § 28 Abs. 1 _(geändert)_, Abs. 2 _(geändert)_, Abs. 3 _(neu)_, Abs. 4 _(neu)_, Abs. 5 _(neu)_ |
54 | Datenbearbeitung _(Überschrift geändert)_ | ||||
50 | 1 Personendaten von Angestellten sowie von Stellenbewerbenden dürfen in Papierform und in Informationssystemen bearbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist, insbesondere für | 55 | 1. Personendaten von Angestellten sowie von Stellenbewerbenden dürfen in Papierform und in Informationssystemen bearbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist, insbesondere für | ||
51 | a.(neu) die Rekrutierung von Angestellten, | 56 | a. _(neu)_ die Rekrutierung von Angestellten, | ||
52 | b.(neu) die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, c.(neu) die Durchführung von Arbeitsverhältnissen.2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 notwendig ist. Dazu gehören insbesondere | 57 | b. _(neu)_ die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, | ||
53 | 4 | 58 | c. _(neu)_ die Durchführung von Arbeitsverhältnissen. | ||
59 | 2. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 notwendig ist. Dazu gehören insbesondere | ||||
54 | a.(neu) Daten über den Gesundheitszustand, | 60 | a. (neu) Daten über den Gesundheitszustand, | ||
55 | b.(neu) Daten aus vertrauensärztlichen Gutachten, | 61 | b. (neu) Daten aus vertrauensärztlichen Gutachten, | ||
56 | c.(neu) Daten aus einer Personenüberprüfung.3 Bei der Bearbeitung von Daten in Informationssystemen des Kantons oder damit be - auftragten Dritten sind die kantonalen Vorschriften über den Datenschutz sowie zur In - formatik einzuhalten. Die Informationssysteme dürfen für eine personenbezogene Da - tenanalyse gemäss dem kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 19904 verwendet werden, wenn dies für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 notwendig ist. | 62 | c. (neu) Daten aus einer Personenüberprüfung. | ||
63 | 3. Bei der Bearbeitung von Daten in Informationssystemen des Kantons oder damit beauftragten Dritten sind die kantonalen Vorschriften über den Datenschutz sowie zur Informatik einzuhalten. Die Informationssysteme dürfen für eine personenbezogene Datenanalyse gemäss dem kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990[^SRL Nr. 38] verwendet werden, wenn dies für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 notwendig ist. | ||||
57 | 4 Personendaten von Stellenbewerbenden sind bei Nichtanstellung zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt. | 64 | 4. Personendaten von Stellenbewerbenden sind bei Nichtanstellung zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt. | ||
58 | 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere. | 65 | 5. Der Regierungsrat regelt das Nähere. | ||
59 | § 28a (neu) | 66 | § 28a (neu) | ||
60 | Elektronische Zustellung von Daten | 67 | Elektronische Zustellung von Daten | ||
n | 61 | 1 Die Dienststelle Personal darf Daten über gesicherte Informatikkanäle elektronisch zu - stellen. Bestimmungen über die Schriftlichkeit von Entscheiden bleiben vorbehalten. § 29a (neu) | n | 68 | 1. Die Dienststelle Personal darf Daten über gesicherte Informatikkanäle elektronisch zustellen. Bestimmungen über die Schriftlichkeit von Entscheiden bleiben vorbehalten. |
69 | § 29a (neu) | ||||
62 | Personalakten | 70 | Personalakten | ||
n | 63 | 1 Die Angestellten haben das Recht auf Einsicht in ihre Personalakten. 2 Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige er - gänzt werden. Enthalten die Personalakten Angaben, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, kann ihre Entfernung verlangt werden. Titel nach § 36 (geändert) | n | 71 | 1. Die Angestellten haben das Recht auf Einsicht in ihre Personalakten. |
72 | 2. Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden. Enthalten die Personalakten Angaben, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, kann ihre Entfernung verlangt werden. | ||||
73 | Titel nach § 36 (geändert) | ||||
64 | 6.3 Finanzielle Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie § 37 Abs. 2 (geändert) | 74 | 6.3 Finanzielle Unterstützung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie | ||
75 | § 37 Abs. 2 (geändert) | ||||
65 | 2 Der Regierungsrat regelt eine besondere Sozialzulage. Er kann weitere finanzielle Bei - träge zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorsehen. § 44 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | 76 | 2. Der Regierungsrat regelt eine besondere Sozialzulage. Er kann weitere finanzielle Beiträge zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorsehen. | ||
77 | § 44 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | ||||
66 | Rückforderung und Verrechnung (Überschrift geändert) | 78 | Rückforderung und Verrechnung (Überschrift geändert) | ||
n | 67 | 1 Das Gemeinwesen fordert zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusam - menhang mit einem Arbeitsverhältnis zurück. | n | 79 | 1. Das Gemeinwesen fordert zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zurück. |
68 | 4SRL Nr. 38 | ||||
69 | 5 | ||||
70 | 2 Forderungen und Rückforderungen des Gemeinwesens oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungs- oder sonstigen An - sprüchen der Angestellten verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind. § 56a (neu) | 80 | 2. Forderungen und Rückforderungen des Gemeinwesens oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungs- oder sonstigen Ansprüchen der Angestellten verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind. | ||
81 | § 56a (neu) | ||||
71 | Schadenminderungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | 82 | Schadenminderungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | ||
n | 72 | 1 Die Angestellten sind verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit das ihnen Zumutbare zur Schadenminderung vorzukehren. | n | 83 | 1. Die Angestellten sind verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit das ihnen Zumutbare zur Schadenminderung vorzukehren. |
73 | 2 Verletzen die Angestellten die Pflicht zur Schadenminderung, kann die Lohnfortzah - lung oder die Entschädigung vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert wer - den. Zuständig für den Entscheid ist die Behörde gemäss § 67. | 84 | 2. Verletzen die Angestellten die Pflicht zur Schadenminderung, kann die Lohnfortzahlung oder die Entschädigung vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Zuständig für den Entscheid ist die Behörde gemäss § 67. | ||
74 | 3 Die Angestellten müssen vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge - wiesen werden. Es ist ihnen dazu das rechtliche Gehör nach § 65 Absatz 2 zu gewähren. § 63 Abs. 2 (geändert), Abs. 3, Abs. 4 (aufgehoben) | 85 | 3. Die Angestellten müssen vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Es ist ihnen dazu das rechtliche Gehör nach § 65 Absatz 2 zu gewähren. | ||
86 | § 63 Abs. 2 (geändert), Abs. 3, Abs. 4 (aufgehoben) | ||||
75 | 2 Die Luzerner Pensionskasse versichert die Angestellten des Kantons und seiner selb - ständigen Anstalten und Körperschaften sowie die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der luzernischen Gemeinden im Sinn der beruflichen Vorsorge ge - gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. | 87 | 2. Die Luzerner Pensionskasse versichert die Angestellten des Kantons und seiner selbständigen Anstalten und Körperschaften sowie die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der luzernischen Gemeinden im Sinn der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. | ||
76 | Es gelten folgende Abweichungen: | 88 | Es gelten folgende Abweichungen: | ||
77 | Aufzählung unverändert. | 89 | Aufzählung unverändert. | ||
n | 78 | 3 Der Vorstand | n | 90 | 3. Der Vorstand |
79 | c.(geändert) besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs als Arbeitnehmerver - tretung von den aktiv Versicherten und sechs als Arbeitgebervertretung vom Re - gierungsrat für je eine Amtsdauer gewählt werden,4 aufgehoben | 91 | 4. aufgehoben | ||
80 | § 63b Abs. 2 (geändert) | 92 | § 63b Abs. 2 (geändert) | ||
n | 81 | 2 Ein allfälliger Koordinationsabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungs - grades der versicherten Angestellten. | n | 93 | 2. Ein allfälliger Koordinationsabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der versicherten Angestellten. |
82 | § 65 Abs. 2 (geändert) | 94 | § 65 Abs. 2 (geändert) | ||
n | 83 | 2 Die Angestellten sind vor Erlass eines sie belastenden Entscheids, insbesondere bei einseitiger Änderung oder bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftlicher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören. | n | 95 | 2. Die Angestellten sind vor Erlass eines sie belastenden Entscheids, insbesondere bei einseitiger Änderung oder bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftlicher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören. |
84 | 6 | 96 | Here is the document content formatted as requested: | ||
85 | § 66 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | 97 | § 66 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | ||
n | 86 | Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeits - verhältnisses (Überschrift geändert) | n | 98 | Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Überschrift geändert) |
87 | 1 Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhält - nisses ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen: | 99 | 1. Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen: | ||
88 | c.(geändert) die oberste Verwaltungsbehörde eines Gemeinwesens für ihre Ange - stellten und für die Angestellten ihrer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal - ten und Körperschaften,2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Dienststelle kann Entscheide über die Begrün - dung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Regelung der Unterschriftsberechtigung nach § 11 der Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (OV)5 der Abteilungsleitung übertragen. § 68 Abs. 1 (geändert) | 100 | c. (geändert) die oberste Verwaltungsbehörde eines Gemeinwesens für ihre Angestellten und für die Angestellten ihrer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, | ||
101 | 2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Dienststelle kann Entscheide über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Regelung der Unterschriftsberechtigung nach § 11 der Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (OV)[^SRL Nr.36] der Abteilungsleitung übertragen. | ||||
102 | § 68 Abs. 1 (geändert) | ||||
89 | 1 Personalrechtliche Entscheide sind nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechtspfle - gegesetzes anfechtbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 70 Abs. 1 (geändert) | 103 | 1. Personalrechtliche Entscheide sind nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anfechtbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||
104 | § 70 Abs. 1 (geändert) | ||||
90 | 1 Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis einseitig wesentlich ge - ändert oder beendet wird oder durch die eine Sanktion nach § 56a Absatz 2 ausgespro - chen wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefoch - ten werden. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen. | 105 | 1. Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis einseitig wesentlich geändert oder beendet wird oder durch die eine Sanktion nach § 56a Absatz 2 ausgesprochen wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen. | ||
91 | § 72 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) | 106 | § 72 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) | ||
n | 92 | Gerichtliche Entscheide über Beschwerden gegen die Änderung | n | 107 | Gerichtliche Entscheide über Beschwerden gegen die Änderung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Überschrift geändert) |
93 | oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Überschrift geändert) 1 Hält eine gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Entscheid über die Änderung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig, erlässt sie einen entsprechenden Feststellungsentscheid. | 108 | 1. Hält eine gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Entscheid über die Änderung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig, erlässt sie einen entsprechenden Feststellungsentscheid. | ||
94 | 2 Gleichzeitig mit dem Feststellungsentscheid entscheidet die Beschwerdeinstanz über eine Entschädigung gemäss § 25a. | 109 | 2. Gleichzeitig mit dem Feststellungsentscheid entscheidet die Beschwerdeinstanz über eine Entschädigung gemäss § 25a. | ||
95 | § 73 Abs. 1 (geändert) | 110 | § 73 Abs. 1 (geändert) | ||
n | 96 | 1 Beschwerden gegen die einseitige Änderung oder gegen die Beendigung eines Arbeits - verhältnisses, die an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz gerichtet sind, haben keine aufschiebende Wirkung. | n | 111 | 1. Beschwerden gegen die einseitige Änderung oder gegen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz gerichtet sind, haben keine aufschiebende Wirkung. |
97 | 5SRL Nr.36 | ||||
98 | 7 | ||||
99 | § 74 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) | 112 | § 74 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) | ||
n | 100 | Amtliche Kosten und Parteientschädigung (Überschrift geändert) | n | 113 | **Amtliche Kosten und Parteientschädigung** *(Überschrift geändert)* |
101 | 2 Abweichend von § 199 ff. VRG können kantonalen Instanzen Parteientschädigungen auferlegt werden. | 114 | 2. Abweichend von § 199 ff. VRG können kantonalen Instanzen Parteientschädigungen auferlegt werden. | ||
102 | 3 Vorbehalten bleiben Fälle mutwilliger Beschwerdeführung. | 115 | 3. Vorbehalten bleiben Fälle mutwilliger Beschwerdeführung. | ||
103 | § 75 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | 116 | § 75 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) | ||
n | 104 | 1 Im Klageverfahren beurteilt das Kantonsgericht Vermögensansprüche aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie personalrechtliche Entscheide der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landeskirchen sowie deren selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften. | n | 117 | 1. Im Klageverfahren beurteilt das Kantonsgericht Vermögensansprüche aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie personalrechtliche Entscheide der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landeskirchen sowie deren selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften. |
105 | 2 Ausgenommen sind vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der ein - seitigen wesentlichen Änderung oder der Beendigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. Diese werden im Verfahren nach § 70 Absatz 1 i.V.m. § 25a beur - teilt. | 118 | 2. Ausgenommen sind vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der einseitigen wesentlichen Änderung oder der Beendigung von öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. Diese werden im Verfahren nach § 70 Absatz 1 i.V.m. § 25a beurteilt. | ||
106 | II. | 119 | II. | ||
107 | 1. | 120 | 1. | ||
n | 108 | Haftungsgesetz (HG) vom 13. September 19886 (Stand 1. Januar 2021) wird wie folgt geändert: | n | 121 | Haftungsgesetz (HG) vom 13. September 1988[^SRL Nr. 23] (Stand 1. Januar 2021) wird wie folgt geändert: |
109 | § 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert) 1 —Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den Angestellte7 Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügen, sofern es nicht nachweist, dass den Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit der Angestellten hebt die Haftpflicht nicht auf. | 122 | § 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert) | ||
123 | 1. Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den Angestellte[^Gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305), wurde in den §§ 4, 6 und 9-12 sowie im Titel vor § 10 die Bezeichnung «Beamter» durch «Angestellter» ersetzt.] Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügen, sofern es nicht nachweist, dass den Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit der Angestellten hebt die Haftpflicht nicht auf. | ||||
110 | 2 —Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der oder die Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtver - fahren nicht überprüft werden. | 124 | 2. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der oder die Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden. | ||
111 | 3 —Bei Selbstverschulden geschädigter Dritter wird der Schadenersatz herabgesetzt. 4 —Dritte haben gegen Angestellte keinen Anspruch. | 125 | 3. Bei Selbstverschulden geschädigter Dritter wird der Schadenersatz herabgesetzt. | ||
112 | 6SRL Nr. 237Gemäss Personalgesetz vom 26. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 305), wurde in den §§ 4, 6 und 9–12 sowie im Titel vor § 10 die Bezeichnung «Beamter» durch «Angestellter» er -setzt. | 126 | 4. Dritte haben gegen Angestellte keinen Anspruch. | ||
113 | 8 | ||||
114 | § 6 Abs. 1 (geändert) | 127 | § 6 Abs. 1 *(geändert)* | ||
115 | 1 Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, in dessen Dienstverhältnis der oder die Angestellte steht, oder das Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat. | 128 | 1. Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, in dessen Dienstverhältnis der oder die Angestellte steht, oder das Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat. | ||
116 | § 9 Abs. 1 (geändert) | 129 | § 9 Abs. 1 *(geändert)* | ||
117 | 1 —Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder wenn der oder die Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat. | 130 | 1. Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder wenn der oder die Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat. | ||
118 | § 10 Abs. 1 (geändert) | 131 | § 10 Abs. 1 *(geändert)* | ||
119 | 1 —Angestellte haften dem Gemeinwesen für den Schaden, den sie ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. | 132 | 1. Angestellte haften dem Gemeinwesen für den Schaden, den sie ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. | ||
120 | § 11 Abs. 1 (geändert) | 133 | § 11 Abs. 1 *(geändert)* | ||
121 | 1 —Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift es auf den Angestellten oder die Angestellte zurück, wenn er oder sie den Schaden wi - derrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. | 134 | 1. Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift es auf den Angestellten oder die Angestellte zurück, wenn er oder sie den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. | ||
122 | § 13 Abs. 1 (geändert) | 135 | § 13 Abs. 1 *(geändert)* | ||
123 | 1 —Hat das Gemeinwesen an Stelle Privater einer geschädigten Drittperson für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen die Privaten in glei - chem Umfang ein Ersatzanspruch zu. | 136 | 1. Hat das Gemeinwesen an Stelle Privater einer geschädigten Drittperson für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen die Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu. | ||
124 | § 14 Abs. 1 (geändert) | 137 | § 14 Abs. 1 *(geändert)* | ||
125 | 1 —Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbe - sondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine all - fällige finanzielle Notlage des oder der Haftpflichtigen zu beachten. § 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) | 138 | 1. Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage des oder der Haftpflichtigen zu beachten. | ||
139 | § 16 Abs. 1 *(geändert)*, Abs. 2 *(geändert)* | ||||
126 | 1 —Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des oder der Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird. | 140 | 1. Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des oder der Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird. | ||
127 | 2 —Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der An - erkennung des Schadenersatzanspruchs der Drittperson durch das Gemeinwesen oder seit der rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird. | 141 | 2. Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der Anerkennung des Schadenersatzanspruchs der Drittperson durch das Gemeinwesen oder seit der rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird. | ||
128 | 9 | ||||
129 | 2. | 142 | 2. | ||
n | 130 | Gemeindegesetz (GG) vom 4. Mai 20048 (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geän - dert: | n | 143 | Gemeindegesetz (GG) vom 4. Mai 2004[^SRL Nr. 150] (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geändert: |
131 | § 31 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) | 144 | § 31 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) | ||
n | 132 | 1 Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an. 2 Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin kann angestellt werden, wer das Fähigkeits - zeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder ei - ne vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. | n | 145 | 1. Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an. |
146 | 2. Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin kann angestellt werden, wer das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. | ||||
133 | 3. | 147 | 3. | ||
n | 134 | Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) vom 22. März 19999 (Stand 1. Januar 2024) wird wie folgt geändert: | n | 148 | Gesetz über die Volksschulbildung (VBG) vom 22. März 1999[^SRL Nr. 400a] (Stand 1. Januar 2024) wird wie folgt geändert: |
135 | § 47 Abs. 2 | 149 | § 47 Abs. 2 | ||
n | 136 | 2 Die Bildungskommission | n | 150 | 2. Die Bildungskommission |
137 | e.(geändert) stellt die Schulleitung an, | 151 | e. **(geändert)** stellt die Schulleitung an, | ||
138 | § 48 Abs. 2 | 152 | § 48 Abs. 2 | ||
n | 139 | 2 Die Schulleitung | n | 153 | 2. Die Schulleitung |
140 | c.(geändert) stellt die Lehrpersonen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen an und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide, 4. | 154 | c. **(geändert)** stellt die Lehrpersonen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen an und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide, | ||
155 | 4. | ||||
141 | Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) vom 12. Februar 200110 (Stand 1. Januar 2020) wird wie folgt geändert: | 156 | Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) vom 12. Februar 2001[^SRL Nr. 501] (Stand 1. Januar 2020) wird wie folgt geändert: | ||
142 | § 26a Abs. 1 | 157 | § 26a Abs. 1 | ||
n | n | 158 | 1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle | ||
143 | 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle i.(geändert) stellt den Rektor oder die Rektorin an unter Mitwirkung der Schulkom - mission, der Schulleitung und einer Vertretung der Lehrpersonen, | 159 | i. **(geändert)** stellt den Rektor oder die Rektorin an unter Mitwirkung der Schulkommission, der Schulleitung und einer Vertretung der Lehrpersonen, | ||
144 | 8SRL Nr. 1509SRL Nr. 400a10SRL Nr. 501 | ||||
145 | 10 | ||||
146 | j.(geändert) stellt den Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Er - wachsene an unter Mitwirkung der Schulkommission und des Rektors oder der Rektorin derjenigen Kantonsschule, welcher die Maturitätsschule für Erwachsene angegliedert ist, sowie einer Vertretung der Lehrpersonen der Maturitätsschule für Erwachsene. | 160 | j. **(geändert)** stellt den Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene an unter Mitwirkung der Schulkommission und des Rektors oder der Rektorin derjenigen Kantonsschule, welcher die Maturitätsschule für Erwachsene angegliedert ist, sowie einer Vertretung der Lehrpersonen der Maturitätsschule für Erwachsene. | ||
147 | § 28 Abs. 1ter (geändert), Abs. 2 | 161 | § 28 Abs. 1ter (geändert), Abs. 2 | ||
148 | 1ter Der Rektor oder die Rektorin ist den übrigen Schulleitungsmitgliedern vorgesetzt und stellt diese – mit Ausnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene – unter Mitwirkung der Schulkommission, der zuständigen Dienststelle und einer Vertretung der Lehrpersonen an. | 162 | 1ter Der Rektor oder die Rektorin ist den übrigen Schulleitungsmitgliedern vorgesetzt und stellt diese – mit Ausnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene – unter Mitwirkung der Schulkommission, der zuständigen Dienststelle und einer Vertretung der Lehrpersonen an. | ||
149 | 2 Die Schulleitung | 163 | 2 Die Schulleitung | ||
n | 150 | bbis.(geändert) stellt die Lehrpersonen unter Mitwirkung der Schulkommission an, 5. | n | 164 | bbis. **(geändert)** stellt die Lehrpersonen unter Mitwirkung der Schulkommission an, |
165 | 5. | ||||
151 | Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. September 200511 (Stand 1. September 2021) wird wie folgt geändert: | 166 | Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. September 2005[^SRL Nr. 800] (Stand 1. September 2021) wird wie folgt geändert: | ||
152 | § 3 Abs. 2 (geändert) | 167 | § 3 Abs. 2 (geändert) | ||
153 | 2 Er wählt die Fachkommissionen gemäss § 5 und stellt die Fachpersonen gemäss den §§ 6–10 dieses Gesetzes an. Er kann die Aufgaben dieser Fachpersonen ganz oder teilweise Dritten übertragen. | 168 | 2 Er wählt die Fachkommissionen gemäss § 5 und stellt die Fachpersonen gemäss den §§ 6–10 dieses Gesetzes an. Er kann die Aufgaben dieser Fachpersonen ganz oder teilweise Dritten übertragen. | ||
154 | 6. | 169 | 6. | ||
n | 155 | Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) vom 10. September 201812 (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 2 | n | 170 | Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) vom 10. September 2018[^SRL Nr. 880] (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert: |
171 | § 7 Abs. 2 | ||||
156 | 2 Der Verwaltungsrat | 172 | 2 Der Verwaltungsrat | ||
n | 157 | a.(geändert) stellt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden oder Vorsitzende an, | n | 173 | a. **(geändert)** stellt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden oder Vorsitzende an, |
158 | 11SRL Nr. 80012SRL Nr. 880 | ||||
159 | 11 | ||||
160 | § 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) | 174 | § 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) | ||
n | 161 | 1 Der Gemeinderat stellt zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Führung der AHVZweigstelle einen Leiter oder eine Leiterin an und stellt das notwendige Personal zur Verfügung. | n | 175 | 1. Der Gemeinderat stellt zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Führung der AHV-Zweigstelle einen Leiter oder eine Leiterin an und stellt das notwendige Personal zur Verfügung. |
162 | 2 Die Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle ist vom Verwal - tungsrat zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach dem Bestehen einer von der Ausgleichskasse durchgeführten Fähigkeitsprüfung. | 176 | 2. Die Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach dem Bestehen einer von der Ausgleichskasse durchgeführten Fähigkeitsprüfung. | ||
163 | 3 Ist die ordnungsgemässe Führung einer Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Aus - gleichskasse die erforderlichen Massnahmen und beantragt dem Verwaltungsrat nötigen - falls den Widerruf der Genehmigung der Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle. | 177 | 3. Ist die ordnungsgemässe Führung einer Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen und beantragt dem Verwaltungsrat nötigenfalls den Widerruf der Genehmigung der Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle. | ||
164 | III. | 178 | III. | ||
165 | Keine Fremdaufhebungen. | 179 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
166 | IV. | 180 | IV. | ||
t | 167 | Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referen - dum. | t | 181 | Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. |
168 | Luzern, | 182 | Luzern, | ||
169 | Im Namen des Kantonsrates | 183 | Im Namen des Kantonsrates | ||
170 | Der Präsident: | 184 | Der Präsident: | ||
171 | Der Staatsschreiber: | 185 | Der Staatsschreiber: |
Legends | ||||||||||
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n | n | 1 | |||
2 | document | ||||
1 | 1 | 3 | 1 | ||
n | 2 | Loi sur l’e ncouragement des activités culturelles et artistiques 23.XX | n | 4 | Loi sur l'encouragement des activités culturelles et artistiques 23.XX |
3 | Rapport du Conseil d'État au Grand Conseil | 5 | Rapport du Conseil d'État au Grand Conseil | ||
4 | à l'appui | 6 | à l'appui | ||
n | 5 | d'un projet de loi sur l’encouragement des activités | n | 7 | d'un projet de loi sur l'encouragement des activités |
6 | culturelles et artistique s | 8 | culturelles et artistiques | ||
7 | (Du … 2023) | 9 | (Du ... 2023) | ||
8 | Madame la président e, Mesdames et Messieurs, | 10 | Madame la présidente, Mesdames et Messieurs, | ||
9 | RÉSUMÉ | 11 | RÉSUMÉ | ||
n | 10 | L’actuelle loi sur la culture du canton de Neuchâtel date de 1991. Bien qu’encore fonctionnelle, elle ne fait pas référence à de nouveaux champs artistiques et n’est, de manière générale, plus en phase avec son temps, notamment sur les questions de rémunération des ac trices et acteurs culturels ou encore sur l’accès à la culture. Fruit d’un travail de concertation avec les communes et le milieu culturel, le projet de nouvelle loi sur l’encouragement des activités culturelles et artistiques ( LEAC ) adapte le cadre légal aux nouveaux enjeux structurels du monde de la culture et ouvre un nouveau champ des possibles pour l’encouragement culturel. | n | 12 | L'actuelle loi sur la culture du canton de Neuchâtel date de 1991. Bien qu'encore fonctionnelle, elle ne fait pas référence à de nouveaux champs artistiques et n'est, de manière générale, plus en phase avec son temps, notamment sur les questions de rémunération des actrices et acteurs culturels ou encore sur l'accès à la culture. Fruit d'un travail de concertation avec les communes et le milieu culturel, le projet de nouvelle loi sur l'encouragement des activités culturelles et artistiques (LEAC) adapte le cadre légal aux nouveaux enjeux structurels du monde de la culture et ouvre un nouveau champ des possibles pour l'encouragement culturel. |
11 | 1. INTRODUCTION | 13 | 1. INTRODUCTION | ||
n | 12 | L’actuelle Loi sur la culture date de 1991. Bien qu’ayant permis le développement de différentes politiques culturelle s jusqu’à aujourd’hui, elle montre désormais ses limites eu égard à l’évolution de la création artistique, au développement de l’offre culturelle et de l’accès à la culture. Fruit d’un processus qui a d émarré en 2017, un avant -projet de loi a été mis en consultation une première fois en 2020, puis retravaillé avec les villes et les c ommunes , ainsi qu’avec un groupe de travail composé de représentant - e-s du milieu culturel, tant d’institutions que de faitières ou encore d’artistes . | n | 14 | L'actuelle Loi sur la culture date de 1991. Bien qu'ayant permis le développement de différentes politiques culturelles jusqu'à aujourd'hui, elle montre désormais ses limites eu égard à l'évolution de la création artistique, au développement de l'offre culturelle et de l'accès à la culture. Fruit d'un processus qui a démarré en 2017, un avant-projet de loi a été mis en consultation une première fois en 2020, puis retravaillé avec les villes et les communes, ainsi qu'avec un groupe de travail composé de représentant-e-s du milieu culturel, tant d'institutions que de faîtières ou encore d'artistes. |
13 | 1.1. La cultur e est essentiel le | 15 | 1.1. La culture est essentielle | ||
14 | La vivacité du débat sur la culture, attisée par les mesures de lutte contre l e COVID -19, démontre que le monde de la culture recèle des enjeux qui vont au- delà du seul microcosme des artistes. Si leur travail se trouve bien à l’origine de toute la culture, puisqu’il en est le principe et le moteur, la diffusion et la valorisation de leur travail mobilisent également un grand nombre d’actrices et acteurs culturels 1 dont | 16 | La vivacité du débat sur la culture, attisée par les mesures de lutte contre le COVID-19, démontre que le monde de la culture recèle des enjeux qui vont au-delà du seul microcosme des artistes. Si leur travail se trouve bien à l'origine de toute la culture, puisqu'il en est le principe et le moteur, la diffusion et la valorisation de leur travail mobilisent également un grand nombre d'actrices et acteurs culturels[^1] dont le rôle déterminant est apparu au grand jour durant la pandémie du coronavirus. | ||
15 | le rôle déterminant est apparu au grand jour durant la pandémie du coronavirus . | ||||
16 | La fermeture des lieux culturels a d’abord mis en exergue le fait qu’une large part de la vie sociale s’appuie sur des événements culturels, qu’ils soient portés par des professionnel -le-s ou des amateur - e-s. En offrant des espaces de rencontr e au sein desquels des expériences communes se vivent et se développent, la vie culturelle favorise l’émergence de liens sociaux, la création de réseaux et la | 17 | La fermeture des lieux culturels a d'abord mis en exergue le fait qu'une large part de la vie sociale s'appuie sur des événements culturels, qu'ils soient portés par des professionnel-le-s ou des amateur-e-s. En offrant des espaces de rencontre au sein desquels des expériences communes se vivent et se développent, la vie culturelle favorise l'émergence de liens sociaux, la création de réseaux et la | ||
17 | 1 Sont entendues par actrices et acteurs culturels les personnes physiques ayant une activité dans le domaine culturel à titre professionnel, salariée ou indépendante. Cette activité peut être de nature artistique, technique, administrative, managérial e ou autre. | 18 | Voici un résumé structuré du contenu du document : | ||
18 | 2 | 19 | Le document souligne l'importance de la culture et des arts dans la société suisse, en particulier dans le canton de Neuchâtel. Voici les principaux points : | ||
19 | consolidation des relations interpersonnelles. La culture constitue donc un facteur de rencontre et de cohésion sociale. L’art et la culture jouent un rôle civique majeur. En effet, l es propositions artistiques et culturelles ont un rôle politique au sens large , car, en offrant un espace de discussion potentiel aux débats sociétaux, politiques ou idéologiques, elles ouvrent le champ des possibles du développement démocratique. L’activité culturelle est, enfin, un rouage essentiel de la vie économique : hôtellerie, restauration, graphistes, imprimeur s, développeur s, sociétés techniques ou encore transports, les propositions artistiques et culturelles contribuent à nombre de secteurs économiques qui participent aux productions ou qui, indirectement, entourent et permettent l’accès aux événements et aux institutions culturelles . | 20 | 1. Rôle de la culture dans la société : | ||
20 | De ce fait , les activités culturelles, bien qu’elles soient souvent considérées comme non marchandes, constituent des biens économiques à part entière. L’impact économique des activités culturelles est d’ailleurs fréquemment étudié et d’ailleurs l’objet de nombreuses études , qui démontrent que celles -ci génèrent des flux de revenus importants. | 21 | Facteur de rencontre et de cohésion sociale | ||
21 | Les données statistiques permettent d’apprécier l’importance de l’économie culturelle et créative dans la vie économique suisse. Les statistiques suisses (OFS) en la matière montrent qu’en 2022 l’industrie culturelle et créative emploi e près de 270'000 travailleurs et travailleuses suisses (dont 27% d’indépendant -e-s) au sein de plus de 60’000 entreprises. Cela représente 5.7% du nombre total d’emplois en Suisse et 10.4% des ent reprises. Des analyses un peu plus anciennes (2013) montrent que le secteur culturel est ainsi comparable en nombre d’emplois à celui de l’industrie touristique (4,8% des emplois) ou de la finance (5,6%). En 2020, les industries culturelles et créatives ont généré une valeur ajoutée brute de 14.7 milliards de francs, ce qui représente 2.1. % de la valeur totale créée en Suisse en un an. | 22 | Rôle civique et politique, ouvrant le champ des possibles du développement démocratique | ||
22 | Ces différents faits économiques et statistiques permettent de s’assurer que, loin d’être un segment isolé et marginal de la vie socio- économique, la culture occupe une place essentielle dans la société suisse. Non seulement elle irrigue de nombreux domaines de l’activité économique, mais elle constitue en outre, du fait de ses fonctions démocratiques et sociales, un poumon de renouvellement pour la société ainsi qu’un vecteur de cohésion qui lui permet de faire corps . | 23 | Contribution économique importante (hôtellerie, restauration, graphisme, etc.) | ||
24 | 2. Impact économique de la culture en Suisse : | ||||
25 | En 2022, l'industrie culturelle et créative emploie près de 270'000 travailleurs (27% d'indépendants) | ||||
26 | Représente 5.7% des emplois et 10.4% des entreprises en Suisse | ||||
27 | En 2020, a généré une valeur ajoutée brute de 14.7 milliards de francs (2.1% de la valeur totale créée en Suisse) | ||||
23 | Vie culturelle et création artistique dans le canton de Neuchâtel | 28 | 3. Vie culturelle dans le canton de Neuchâtel : | ||
24 | Au sein de ce contexte général , le canton de N euchâtel est reconnu pour la vitalité et la diversité de son offre culturelle et artistique. Les initiatives foisonnent : sur l’agenda culturel Culturoscope, ce sont près de 3'000 propositions annoncées en 2019 et plus de 6'000 en 2022. Portés par des amat eurs et amatrices passionné- e-s ou conduits par des professionnel -le-s, ces projets contribuent à la qualité de vie des Neuchâtelois -es. | 29 | Reconnu pour sa vitalité et sa diversité culturelle | ||
25 | La vitalité du milieu culturel neuchâtelois contribue en outre au rayonnement du canton. En effet, de nombreux évènements suscitent de l'intérêt bien au -delà des frontières cantonales et attirent des visiteurs et visiteuses loin à la ronde. Facteur de rayonnement à l’extérieur du canton, la spécificité et l’excellence des propositions artistiques et culturelles neuchâteloises participent également à la cohésion cantonale. | 30 | Près de 3'000 propositions culturelles en 2019, plus de 6'000 en 2022 | ||
26 | Cette extraordinaire vitalité n'est pas nouvelle. Elle est bien ancrée dans l'ADN des Neuchâtelois -es. Contrairement à d'autres cantons, les institutions culturelles plus que cinquantenaires ne sont pas rares sur le territoire cantonal. À ce sujet, il convient de rappeler notamment que le théâtre de la Ville de La Chaux -de-Fonds fut érigé en 1837, soit quelques années avant l'hôpital de la ville. Poursuivant sur cette trajectoire, la Ville de La Chaux -de-Fonds se distinguera vraisemblablement, au niveau national cette fois-ci, en devenant la première Capitale culturelle de Suisse. | 31 | Contribue au rayonnement du canton et à la cohésion cantonale | ||
27 | La diversité de l'offre en matière de culture mérite également d'être soulignée. Pour chacun des domaines de la création artistique, le public peut orienter ses choix en passant du plus classique au plus pointu. Dans cette dernière variante, les artistes neuchâtelois -e-s se distinguent souvent par leur volonté d'ab order de nouveaux territoires ou d'investiguer de nouvelles formes. Ce penchant pour les démarches innovantes ou singulières , comparables à l’innovation qui caractérise d’autres domaines d’activité tels que l’horlogerie ou la production photovoltaïque, permet d'attirer l'attention des spécialistes | 32 | 4. Histoire et particularités de la culture neuchâteloise : | ||
28 | 3 | 33 | Tradition culturelle ancienne (ex: théâtre de La Chaux-de-Fonds érigé en 1837) | ||
29 | et se voit récompensé par des distinctions prestigieuses. Les Prix suisses de la Musique, du Théâtre et de Littérature sont venus récemment couronner des artistes neuchâtelois -es. | 34 | La Chaux-de-Fonds en passe de devenir la première Capitale culturelle de Suisse | ||
30 | Cette prédisposition pour l’innovation et l’excellence est encouragée par l’offre de formation, publique ou privée, dans les différents domaines artistiques. L’exemple de la musique est particulièrement parlant. En effet, cet enseignement est institutionnalisé depuis près de cent ans, tant dans les Montagnes que sur le Littoral. Parmi les milliers d’élèves qui ont suivi les classes de musique, nombreux et nombreuses sont ceux et celles qui continuent à pratiquer, de manière amateur ou professionnelle, dans des ensembles de musique. Il en va de même, à plus petite échelle, dans le domaine des arts appliqués, des arts visu els, ou du théâtre. | 35 | Diversité de l'offre culturelle, du classique au plus pointu | ||
31 | Terre ouverte, le canton de Neuchâtel n’a jamais vécu replié sur lui -même. De nombreux acteurs et actrices culturel s s’y sont établi -e-s, apportant dans leurs bagages de nouveaux points de vue, de nouvelles pratiques. De leur côté, les Neuchâtelois et Neuchâteloises n’hésitent pas à aller se frotter à leurs homologues du monde entier. Se nourrissant de ces échanges, la vie culturelle et la création artistique du canton ne souffrent pas de la comparaison avec des régions plus urbaines et importantes en matière de démographi e. D’ailleurs, il convient de rappeler ici que dans le domaine de l’offre muséale, plus de 30 institutions sont affiliées au Grou pement des Musées neuchâtelois (GMN) , ce qui, du point de vue de la diversité, est remarquable pour une population qui présente une taille similaire à celle de la Ville de Lausanne. | 36 | Artistes neuchâtelois reconnus pour leur innovation et leur singularité | ||
32 | Dans le canton de Neuchâtel, la vie culturelle contribue précisément à la création d’un ter reau fertile pour l'innovation. E lle encourage la diversité des idées, offre des perspectives et des approches nouvelles. En valorisant la diversité culturelle, en encourageant la créativité et en favorisant un esprit d’ouverture, des propositions créatives et novatrices sont suscitées ; les échanges, les collaborations et les interactions entre individus et groupes aux compétences et aux connaissances complémentaires sont stimulés. L’art et la culture génèrent ainsi des synergies et encouragent l'émergence de nouvelles idées, de nouvelles formes d'expression artistique, ainsi que des innovations au sein des autres secteurs économiques. La vie culturelle et artistique neuchâteloise contribue ainsi à créer un environnement attractif où les échanges sont stimulés, favorisant le dialogue interdisciplinaire - aussi bien entre les champs culturels qu’avec des domaines tels que la science, la technologie ou encore l’économie. Ces échanges s’inscrivent dans un dialogue. | 37 | Le document met en avant l'importance de la culture non seulement comme facteur économique, mais aussi comme élément essentiel de la cohésion sociale et du développement démocratique en Suisse et particulièrement dans le canton de Neuchâtel. | ||
33 | Ainsi, l’art et la cu lture s’inscrivent dans une dynamique qui stimule les échanges et qui favorise la vitalité des régions neuchâteloises . Ils contribuent au développement économique du canton et à l’émergence de perspectives nouvelles. La densité et la diversité de l’offre culturelle constituent un élément important d’attractivité. | 38 | Voici un résumé structuré du contenu du document : | ||
39 | Cette prédisposition pour l'innovation et l'excellence dans le canton de Neuchâtel est encouragée par l'offre de formation artistique, tant publique que privée. L'enseignement de la musique, par exemple, est institutionnalisé depuis près de cent ans dans la région. | ||||
40 | Le canton de Neuchâtel est décrit comme une terre ouverte, accueillant de nombreux acteurs culturels et encourageant les échanges internationaux. La vie culturelle et artistique du canton est comparée favorablement à celle de régions plus urbaines et peuplées. | ||||
41 | Dans le canton, la vie culturelle contribue à créer un environnement propice à l'innovation en : | ||||
42 | Encourageant la diversité des idées | ||||
43 | Offrant de nouvelles perspectives et approches | ||||
44 | Valorisant la diversité culturelle | ||||
45 | Stimulant la créativité et l'ouverture d'esprit | ||||
46 | Favorisant les échanges et collaborations interdisciplinaires | ||||
47 | L'art et la culture sont présentés comme des facteurs dynamiques qui stimulent les échanges et favorisent la vitalité des régions neuchâteloises, contribuant au développement économique et à l'attractivité du canton. | ||||
34 | Encouragement des activités culturelles dans le Canton de Neuchâtel | 48 | 1.1.2. Encouragement des activités culturelles dans le Canton de Neuchâtel | ||
35 | Cette vitalité est encouragée par des financements public s relativement important s. Selon l’Office Fédéral de la Statistique (OFS), le Canton de Neuchâtel se situe , en 2020, en troisième position en ce qui concerne les dépenses culturelles par habitant ; avec ses 393 francs par habitant, il n’est dépassé que par Genève (843 francs ) et, loin devant, Bâle- Ville (1 ’114 francs ) et s e situe devant les cantons de Vaud (376 francs ) et de Zurich (346 francs ). Lors de l’étude précédente, en 2015, l’encouragement culturel conjoint du C anton, des communes et de la loterie s’élevait à 381 franc s par habitant, ce qui plaçait le canton en 3e position. | 49 | Le document souligne l'importance des financements publics pour la culture à Neuchâtel : | ||
36 | Cependant, si ce classement rend bien compte de la vitalité de la vie culturelle sur le territoire neuchâtelois, il doit toutefois être explicité . En effet, outre le fait que ces chiffres renvoient à des réalités parfois inégales d’un canton à l ’autre, ils tiennent compte de l’action conjointe de l’État, des communes et de la Loterie Romande ( LoRo). Une observation plus précise montre la prépondérance, dans le canton de Neuchâtel, de la participation des communes et de la LoRo. | 50 | En 2020, le canton se classe 3e en Suisse pour les dépenses culturelles par habitant (393 CHF) | ||
37 | L’intervention i mportante des communes est liée à la présence de centres urbains très actifs culturellement. On y constate en effet une concentration, due à la présence d’infrastructures, des pratiques professionnelles collectives et des institutions culturelles. La créat ion professionnelle individuelle (notamment dans les domaines de la littérature et des arts visuels ) est quant à elle un peu moins liée aux centres urbains. | 51 | Ce montant inclut les contributions du canton, des communes et de la Loterie Romande | ||
38 | 4 | 52 | En 2015, l'encouragement culturel s'élevait à 381 CHF par habitant (3e position également) | ||
53 | Le texte précise que ce classement doit être nuancé, car : | ||||
54 | Les réalités peuvent varier d'un canton à l'autre | ||||
55 | À Neuchâtel, la participation des communes et de la Loterie Romande est prépondérante | ||||
56 | L'intervention importante des communes est liée à la présence de centres urbains très actifs culturellement, avec une concentration d'infrastructures et d'institutions culturelles. La création professionnelle individuelle (littérature, arts visuels) est quant à elle moins liée aux centres urbains. | ||||
57 | Here is a summary of the key points from the document, formatted as requested: | ||||
39 | Enfin, l’importance de l’intervention de la Loterie Romande est liée à un particularisme neuchâtelois : certains services du domaine social, auxquels peut usuellement contribuer la LoRo, ont en effet été étatisés dans le canton. La LoRo a donc pu s’en dess aisir partiellement au profit, entre autres, de la culture. Il en va de même, par exemple, de la sauvegarde du patrimoine qui est un sous -chapitre particulier du domaine de la culture. | 58 | Enfin, l'importance de l'intervention de la Loterie Romande est liée à un particularisme neuchâtelois : certains services du domaine social, auxquels peut usuellement contribuer la LoRo, ont en effet été étatisés dans le canton. La LoRo a donc pu s'en dessaisir partiellement au profit, entre autres, de la culture. Il en va de même, par exemple, de la sauvegarde du patrimoine qui est un sous-chapitre particulier du domaine de la culture. | ||
40 | En regard de son action dans d’autres cantons, la LoRo, incarnée par la commission neuchâteloise de répartition du bénéfice de la Loterie romande agit à Neuchâtel avec beaucoup d’indépendance dans la fixation de ses objectifs et dans son fonctionnement. La nouvelle l oi fédérale sur les jeux d'argent (LJAr) est entrée en vigueur le 1er janvier 2019. Ce nouveau cadre légal a nécessité la révision des conventions intercantonales existantes, formalisée par la Convention romande sur les jeux d’argent (CORJA) qui est entrée e n vigueur le 1er janvier 2021. On relèvera ici que l’impact du mécénat privé n’est pas quantifié par l’OFS. | 59 | En regard de son action dans d'autres cantons, la LoRo, incarnée par la commission neuchâteloise de répartition du bénéfice de la Loterie romande agit à Neuchâtel avec beaucoup d'indépendance dans la fixation de ses objectifs et dans son fonctionnement. La nouvelle loi fédérale sur les jeux d'argent (LJAr) est entrée en vigueur le 1er janvier 2019. Ce nouveau cadre légal a nécessité la révision des conventions intercantonales existantes, formalisée par la Convention romande sur les jeux d'argent (CORJA) qui est entrée en vigueur le 1er janvier 2021. On relèvera ici que l'impact du mécénat privé n'est pas quantifié par l'OFS. | ||
41 | L’action d u service de la culture peut être quantifiée plus précisément par l’intermédiaire de son rapport annuel - Panorama - édité depuis 2013. En 2021, ce dernier a géré un volume financier de CHF 23.3 millions, dont CHF 4’890’305. - consacrés à l’encouragement aux activités culturelles et artistiques. Ce montant comprend 1'960’000. - destinés aux fonds documentaires conservés dans les bibliothèques des Villes. Avec l’entrée en vigueur de la nouvelle loi sur la sauvegarde du patrimoine culturel (LSPC), le budget réservé à la sauvegarde des fonds documentaires a été basculé, dès 2021, dans l’enveloppe dédiée à l’office des archives. | 60 | L'action du service de la culture peut être quantifiée plus précisément par l'intermédiaire de son rapport annuel - Panorama - édité depuis 2013. En 2021, ce dernier a géré un volume financier de CHF 23.3 millions, dont CHF 4'890'305.- consacrés à l'encouragement aux activités culturelles et artistiques. Ce montant comprend 1'960'000.- destinés aux fonds documentaires conservés dans les bibliothèques des Villes. Avec l'entrée en vigueur de la nouvelle loi sur la sauvegarde du patrimoine culturel (LSPC), le budget réservé à la sauvegarde des fonds documentaires a été basculé, dès 2021, dans l'enveloppe dédiée à l'office des archives. | ||
42 | En ce qui concerne la répartition d es subventions cantonales , elles sont ventilées , d’une part, en subventions structurelles, c’est -à-dire renouvelables, et , d’autres parts , en subventions ponctuelles allouées aux projets. En 2021, les subventions structurelles s’élevaient à 2'003'800. - et les subventions ponctuelles à 592’205. -, ces chiffres ne prenant pas en compte l’aide à la lecture et aux bibliothèques qui s’élevait en 2021 à 2'294'000. Si l’on porte l’attention spécifiquement aux domaines des arts vivants, de la musique, des arts visuels, de la littérature et du cinéma, l a part de subventions structurelles s’élevait pour 2021 à 1'505'300 sur un total de 2'003'800. Au total, les subventions structurelles dépassent largement les subventions ponctuelles (2'003'800 contre 592'205, ces chiffres excluant le budget pour les bibli othèques qui s’élève à 1'294’000). | 61 | En ce qui concerne la répartition des subventions cantonales, elles sont ventilées, d'une part, en subventions structurelles, c'est-à-dire renouvelables, et, d'autres parts, en subventions ponctuelles allouées aux projets. En 2021, les subventions structurelles s'élevaient à 2'003'800.- et les subventions ponctuelles à 592'205.-, ces chiffres ne prenant pas en compte l'aide à la lecture et aux bibliothèques qui s'élevait en 2021 à 2'294'000. Si l'on porte l'attention spécifiquement aux domaines des arts vivants, de la musique, des arts visuels, de la littérature et du cinéma, la part de subventions structurelles s'élevait pour 2021 à 1'505'300 sur un total de 2'003'800. Au total, les subventions structurelles dépassent largement les subventions ponctuelles (2'003'800 contre 592'205, ces chiffres excluant le budget pour les bibliothèques qui s'élève à 1'294'000). | ||
43 | En conséquence, la marge de l’État pour attribuer des subventions ponctuelles, notamment pour la création, est réduite, et ce d’autant plus que les subventions renouvelables , ont tendance à augmenter chaque année. De ce fait, il convient de relativiser l’impact des subventions de l’État sur la création. Comparées à celles des v illes et aux contributions de la Loterie Romande, elles se montrent rarement déterminantes dans le financement d’un projet. Toutefois, dans la perspective de l’adoption de la nouvelle loi sur l’encouragement des activités culturelles et artistiques, une augmentation du budget du SCNE a été inscrite à la planification financière. | 62 | En conséquence, la marge de l'État pour attribuer des subventions ponctuelles, notamment pour la création, est réduite, et ce d'autant plus que les subventions renouvelables, ont tendance à augmenter chaque année. De ce fait, il convient de relativiser l'impact des subventions de l'État sur la création. Comparées à celles des villes et aux contributions de la Loterie Romande, elles se montrent rarement déterminantes dans le financement d'un projet. Toutefois, dans la perspective de l'adoption de la nouvelle loi sur l'encouragement des activités culturelles et artistiques, une augmentation du budget du SCNE a été inscrite à la planification financière. | ||
44 | Les discussions avec les structures | 63 | Les discussions avec les structures[^Sont entendues par structures culturelles les personnes morales qui, au bénéfice d'une infrastructure ou, à défaut, d'une organisation pérenne, exercent une activité culturelle ou offrent une programmation culturelle au public de manière régulière.], actrices et acteurs culturels révèlent par ailleurs que le soutien de l'État représente un investissement symbolique fort. Dans ces conditions, l'approbation et le soutien du Canton sont souvent perçus comme une reconnaissance de la qualité d'un projet, reconnaissance qui favorise l'obtention d'autres soutiens (Pro Helvetia, fondations, etc.). | ||
45 | 2, actrices et acteurs cult urels révèlent par ailleurs que le soutien de l’État représente un investissement symbolique fort. Dans ces conditions, l’approbation et le soutien du Canton sont souvent perçus comme une reconnaissance de la qualité d’un projet, reconnaissance qui favoris e l’obtention d’autres soutiens (Pro Helvetia, fondations, etc.). | ||||
46 | Initiative « Pour 1% culturel » | 64 | 1.1.3. Initiative « Pour 1% culturel » | ||
47 | À l’instar de toutes les missions de l’État, le montant alloué à l’encouragement des activités culturelles est déterminé par le résultat du processus budgétaire. Sur la base des propositions du Conseil d’État, le Grand Conseil valide ou amende le budget. Une initiative législative populaire cantonale intitulée «1% pour la culture » a été déposée le 30 juillet 2021. L’initiative demande que l’équivalent d’au moins 1% du budget de l’État (selon charges d’exploitation) soit consacré au soutien des activités culturelles. Le Grand C onseil a déclaré l’initiative recevable par décret en décembre 2022. Toutefois, pour y répondre, le Conseil d’État a souhaité lui consacrer un rapport dédié dans la mesure où celle- ci nécessite un approfondissement important, notamment quant à la faisabilité de sa mise en œuvre et aux implications pour les prérogatives du Grand Conseil. En effet, l’initiative déborde largement le thème de la seule | 65 | À l'instar de toutes les missions de l'État, le montant alloué à l'encouragement des activités culturelles est déterminé par le résultat du processus budgétaire. Sur la base des propositions du Conseil d'État, le Grand Conseil valide ou amende le budget. Une initiative législative populaire cantonale intitulée «1% pour la culture » a été déposée le 30 juillet 2021. L'initiative demande que l'équivalent d'au moins 1% du budget de l'État (selon charges d'exploitation) soit consacré au soutien des activités culturelles. Le Grand Conseil a déclaré l'initiative recevable par décret en décembre 2022. Toutefois, pour y répondre, le Conseil d'État a souhaité lui consacrer un rapport dédié dans la mesure où celle-ci nécessite un approfondissement important, notamment quant à la faisabilité de sa mise en œuvre et aux implications pour les prérogatives du Grand Conseil. En effet, l'initiative déborde largement le thème de la seule | ||
48 | 2 Sont entendues par structures culturelles les personnes morales qui, au bénéfice d'une infrastructure ou, à défaut, d’une organisation pérenne, exercent une activité culturelle ou offrent une programmation culturelle au public de manière régulière. | ||||
49 | 5 | ||||
50 | augmentation des moyens alloués à la culture. Par ailleurs, d’autres pistes s’esquissent pour soutenir plus intensément le domaine culturel. | ||||
51 | Capitale culturelle suisse | 66 | 1.1.4. Capitale culturelle suisse | ||
52 | Dans la lignée des capitales européennes de la culture et à l’invitat ion de l’association suisse Capitale Culturelle Suisse, la Ville de La Chaux -de-Fonds est appelée à devenir la première capitale culturelle suisse, faisant ainsi œuvre de pionnière. Le projet s’inscrit dans une dynamique nationale, l’expérience chaux -de-fonnière étant destinée à être répliquée à intervalle régulier, dans une autre région du pays. Il est parfaitement en phase avec le Message culture 2025- 2028 de la Confédération, mis en consultation le 9 juin dernier, qui intègre précisément le concept de Capitale culturelle suisse. La manifestation se profile pour 2027 et devrait attirer des publics de toute la Suisse, mais également des régions voisines, par -delà les frontières. Afin de s’inscrire à un niveau national, ce projet d’envergure doit mobiliser des fonds communaux, cantonaux et nationaux, couplés à des soutiens privés. Actuellement dans une phase de construction politique et financière, le projet a pu bénéficier d’ un soutien de l’État par le biais des Accords de positionnement stratégique (APS) - un programme d’impulsion conçu par le C anton en 2019 au profit des régions – qui a financ é le travail préparatoire lié à la manifestation . Au moment où les soutiens de la Confédération et du secteur privé seront confirmés, une demande de crédit sera soumi se au Grand Conseil. Le financement global visé est de l’ordre des 18,5 millions . Bien que porté par la Ville de La Chaux -de-Fonds, le projet de Capitale culturelle suisse représente une opportunité et un vecteur de dynamisme pour l’ensemble du canton. Le Conseil d’État y voit une très belle perspective de développement artistique, culturel et économique. De plus, il offrira l’opportunité de mettre en œuvre très concrètement les axes principaux de la nouvelle Loi sur la culture : une concertation étroite entre le Canton et les communes, un engagement fort pour l’accès à la culture, une rémunération appropriée des actrices et acteurs culturels, un modèle en matière de durabilité environnementale. | 67 | Dans la lignée des capitales européennes de la culture et à l'invitation de l'association suisse Capitale Culturelle Suisse, la Ville de La Chaux-de-Fonds est appelée à devenir la première capitale culturelle suisse, faisant ainsi œuvre de pionnière. Le projet s'inscrit dans une dynamique nationale, l'expérience chaux-de-fonnière étant destinée à être répliquée à intervalle régulier, dans une autre région du pays. Il est parfaitement en phase avec le Message culture 2025-2028 de la Confédération, mis en consultation le 9 juin dernier, qui intègre précisément le concept de Capitale culturelle suisse. La manifestation se profile pour 2027 et devrait attirer des publics de toute la Suisse, mais également des régions voisines, par-delà les frontières. Afin de s'inscrire à un niveau national, ce projet d'envergure doit mobiliser des fonds communaux, cantonaux et nationaux, couplés à des soutiens privés. Actuellement dans une phase de construction politique et financière, le projet a pu bénéficier d'un soutien de l'État par le biais des Accords de positionnement stratégique (APS) - un programme d'impulsion conçu par le Canton en 2019 au profit des régions – qui a financé le travail préparatoire lié à la manifestation. Au moment où les soutiens de la Confédération et du secteur privé seront confirmés, une demande de crédit sera soumise au Grand Conseil. Le financement global visé est de l'ordre des 18,5 millions. Bien que porté par la Ville de La Chaux-de-Fonds, le projet de Capitale culturelle suisse représente une opportunité et un vecteur de dynamisme pour l'ensemble du canton. Le Conseil d'État y voit une très belle perspective de développement artistique, culturel et économique. De plus, il offrira l'opportunité de mettre en œuvre très concrètement les axes principaux de la nouvelle Loi sur la culture : une concertation étroite entre le Canton et les communes, un engagement fort pour l'accès à la culture, une rémunération appropriée des actrices et acteurs culturels, un modèle en matière de durabilité environnementale. | ||
53 | Durabilité sociale, économique et environnementale | 68 | 1.1.5. Durabilité sociale, économique et environnementale | ||
54 | Le Canton de Neuchâtel a fait de la question de la durabilité une valeur cardinale qui doit orienter son action. Le plan climat, constitué de 52 mesures, a été présenté en février 2022 par le Conseil d’État et validé par le Grand Conseil en février 2023 , avec une mise en œuvre en vue d’une neutralité carbone à l’horizon 2040. Les actrices et acteurs culturels sont d’ailleurs aujourd’hui très sensibles à cette question : elles et ils la thématisent régulièrement et proposent d’ores et déjà des aménagements visant à avoir un impact climatique moindre à travers, notamment, des tournées plus rationnelles. Outre la durabilité environnementale, il s’agit également de veiller à la durabilité sociale et économique. L a question de la durabilité se pose alors concrètement en matière de soutien aux actrices et acteurs culturels tout au long de leur parcours professionnel, dans la perspective d’une amélioration de leur situation économique et juridique, dont la fragilité, voire la précarité, ont été mises en exergue ou renforcées par les mesures de lutte contre la pandémie de coronavirus . L’État doi t ainsi contribuer à un soutien adéquat aux projets ainsi que veiller à augmenter leur durée de vie plutôt que de les multiplier . | 69 | Le Canton de Neuchâtel a fait de la question de la durabilité une valeur cardinale qui doit orienter son action. Le plan climat, constitué de 52 mesures, a été présenté en février 2022 par le Conseil d'État et validé par le Grand Conseil en février 2023, avec une mise en œuvre en vue d'une neutralité carbone à l'horizon 2040. Les actrices et acteurs culturels sont d'ailleurs aujourd'hui très sensibles à cette question : elles et ils la thématisent régulièrement et proposent d'ores et déjà des aménagements visant à avoir un impact climatique moindre à travers, notamment, des tournées plus rationnelles. Outre la durabilité environnementale, il s'agit également de veiller à la durabilité sociale et économique. La question de la durabilité se pose alors concrètement en matière de soutien aux actrices et acteurs culturels tout au long de leur parcours professionnel, dans la perspective d'une amélioration de leur situation économique et juridique, dont la fragilité, voire la précarité, ont été mises en exergue ou renforcées par les mesures de lutte contre la pandémie de coronavirus. L'État doit ainsi contribuer à un soutien adéquat aux projets ainsi que veiller à augmenter leur durée de vie plutôt que de les multiplier. | ||
55 | 1.2. Contexte romand | 70 | 1.2. Contexte romand | ||
n | 56 | Le soutien des activités culturelles dans le Canton de Neuchâtel et le cadre législatif qui l’accompagne doivent être mis en perspective avec les mouvements observés dans les autres cantons romands et les récents changements aménagés dans certains d’entre eux. | n | 71 | Le soutien des activités culturelles dans le Canton de Neuchâtel et le cadre législatif qui l'accompagne doivent être mis en perspective avec les mouvements observés dans les autres cantons romands et les récents changements aménagés dans certains d'entre eux. |
57 | Les premières lois cantonales consacrées à l’encouragement de la culture datent des années 1970 : Berne adopte sa loi en 1975 (révision en 2012), le Jura et Vaud en 1978 (Vaud la révise en 2014), Fribourg en est train de réviser sa loi de 1991 et, enfin, le Valais et Genève en 1996 (révis ion genevoise en 2013 et 2022). | 72 | Les premières lois cantonales consacrées à l'encouragement de la culture datent des années 1970 : Berne adopte sa loi en 1975 (révision en 2012), le Jura et Vaud en 1978 (Vaud la révise en 2014), Fribourg en est train de réviser sa loi de 1991 et, enfin, le Valais et Genève en 1996 (révision genevoise en 2013 et 2022). | ||
58 | Chacun de ces cantons a créé des entités administratives (ainsi le Service des Affaires Culturelles vaudois, le Service de la Culture fribourgeois ou l’Office de la Culture jurassien) pour répondre aux artistes et aux institutions. Pour assister les organes de l’État dans leurs actions, les différentes lois cantonales instituent un conseil, une commission ou plusieurs commissions organisées par domaines. | 73 | Chacun de ces cantons a créé des entités administratives (ainsi le Service des Affaires Culturelles vaudois, le Service de la Culture fribourgeois ou l'Office de la Culture jurassien) pour répondre aux artistes et aux institutions. Pour assister les organes de l'État dans leurs actions, les différentes lois cantonales instituent un conseil, une commission ou plusieurs commissions organisées par domaines. | ||
59 | 6 | 74 | Voici un résumé structuré du contenu du document : | ||
60 | En matière de financement, la plupart des lois cantonales romandes (à l’exception de celles de Genève et du Jura) instituent des fonds, comme le fit celle de Neuchâtel jusqu’en 2016. Aucune de ces lois ne définit la part du budget cantonal alloué à la culture, qui est en général décidée annuellement par le Grand Conseil. | 75 | En matière de financement culturel dans les cantons romands : | ||
61 | Un point sur lequel les lois romandes diffèrent grandement concerne la répartition des tâches entre État et communes. Le principe de subsidiarité constitue un des fondements de l’État fédéral et est, depuis 2014, spécifiquement mentionné à l’art. 5a de la Constitution fédérale. Il implique que « la collectivité du niveau supérieur ne se saisisse d’une tâche que si la collectivité du niveau inférieur n’est pas en mesure de s’en acquitter de manière suffisante » (Andreas Kleys) . En matière culturelle, il a parfois, et dans plusieurs cantons, été interprété de manière mécanique en subordonnant l’octroi d’une subvention cantonale au fait que la commune ait , au préalable, accordé un soutien à l’acti vité ou au projet concerné. Cette pratique limite la marge de manœuvre de l’État cantonal et sa capacité à conduire une politique culturelle dynamique, si bien que, depuis une dizaine d’années , la plupart des cantons romands se sont éloignés de cette manière de voir pour favoriser une interprétation qui fait davantage appel à la complémentarité des rôles et actions des communes et de l’État et qui repose sur une concertation 3 et | 76 | La plupart instituent des fonds, sauf Genève et Jura | ||
62 | une coopération entre eux dans le cadre d’une vision partagée du développement culturel. | 77 | Aucune loi ne définit la part du budget cantonal allouée à la culture | ||
63 | Plus généralement, les révisions récentes des lois des cantons de Berne, de Genève et de Vaud laissent transparaître des préoccupations qui ne sont pas sans résonnance avec la vie culturelle neuchâteloise. Ces trois révisions répondent en effet à une volonté de mettre en place une médiation culturelle plus affirmée et de développer un meilleur accès à la culture. | 78 | Le budget est généralement décidé annuellement par le Grand Conseil | ||
64 | On y relève également un souci accru pour la sécurité sociale des artistes. Ce dernier point reflète d’ailleurs une préoccupation fédérale : depuis 2013, la Loi fédérale sur l'Encouragement de la Culture, (LEC) dispose d’un article stipulant le versement d’un pourcentage des montants alloués aux actrices et acteurs culturels à la prévoyance sociale. Dans les recommandations actuelles, les politiques culturelles romandes privilégient la piste d’une meilleure rémunération qui doit avoir pour conséquence une meilleure prévoyance sociale. | 79 | Répartition des tâches entre État et communes : | ||
65 | La collaboration intercantonale fait rarement l’objet d’articles dédiés dans les différentes lois romandes sur la culture, mais elle apparaît néanmoins à différents degrés. Ainsi, « la coopération, la coordination et les échanges culturels aux niveaux intercantonal, national et, le cas échéant, international » sont inscrits au sein des missions de l’État dans la loi vaudoise (art. 5, al. 1c). Dans la loi fribourgeoise (art. 5b. let. g), l’État « favorise » ces mêmes éléments. À Genève (art. 5b), le Canton encourage « la diffusion des œuvres et le rayonnement des artistes et des institutions, notamment en déve loppant des coopérations régionales et internationales ». Cette mission est moins précise en Valais, où l’État (art. 4b. let. d) « favorise les échanges à l'intérieur du canton et avec l'extérieur », et totalement absente de la loi jurassienne. Dans les faits, toutefois, chacun des cantons, y compris celui de Neuchâtel, contribue financièrement à différentes structures intercantonales, notamment romandes, organisées par domaine et œuvrant pour la coopération, la diffusion et la mobilité artistique. Le présent projet de loi instaure également la possibilité de signer des conventions de collaboration avec un ou plusieurs cantons. | 80 | Le principe de subsidiarité est mentionné dans la Constitution fédérale (art. 5a) | ||
81 | Interprétation mécanique dans certains cantons : subvention cantonale subordonnée au soutien communal préalable | ||||
82 | Évolution vers une approche de complémentarité et de concertation entre communes et État | ||||
83 | Révisions récentes des lois cantonales (Berne, Genève, Vaud) : | ||||
84 | Volonté de renforcer la médiation culturelle | ||||
85 | Développer un meilleur accès à la culture | ||||
86 | Préoccupation accrue pour la sécurité sociale des artistes | ||||
87 | Sécurité sociale des artistes : | ||||
88 | Loi fédérale sur l'Encouragement de la Culture (LEC) : versement d'un pourcentage à la prévoyance sociale | ||||
89 | Politiques culturelles romandes : privilégient une meilleure rémunération pour améliorer la prévoyance sociale | ||||
90 | Collaboration intercantonale : | ||||
91 | Rarement l'objet d'articles dédiés dans les lois romandes | ||||
92 | Apparaît à différents degrés selon les cantons | ||||
93 | Dans les faits, tous les cantons contribuent à des structures intercantonales | ||||
66 | 1.3. Écosystème national | 94 | Écosystème national : | ||
67 | Les lois d’encouragement à la culture ne peuvent jouer pleinement leur rôle que si leur approche est suffisamment générale pour accompagner de manière souple l’évolution de la vie artistique et culturelle. Le canton de Zurich, par exemple, s’appuie sur une loi datant de 1950 et parvient à suivre l’évolution du milieu culturel. Pour autant, cela n’est pas le cas pour différents cantons qui cherchent par conséquent à réviser leur loi sur l’encouragement culturel. Fin 2022, Genève a mis en consultation un projet de la Loi qui clarifie les modalités de la collaboration entre la Ville et le canton en matière c ulturelle. Pendant ce temps, les cantons de Fribourg et Neuchâtel travaillent à la révision ou à une nouvelle version de leur loi avec, pour Neuchâtel, la volonté que la future Loi sur l’encouragement des activités culturelles puisse opérer sur le long ter me en permett ant la mise en œuvre d’une politique culturelle qui pourra évoluer en accord avec son temps . | 95 | Besoin de lois suffisamment générales pour s'adapter à l'évolution culturelle | ||
68 | 3 Est entendue par concertation la recherche active de solutions acceptées par toutes les parties devant se concerter, sans rem ise en cause des compétences normatives et décisionnaires des collectivités et autorités concernées. | 96 | Exemple de Zurich : loi de 1950 toujours adaptée | ||
69 | 7 | 97 | Révisions en cours ou prévues dans plusieurs cantons (Genève, Fribourg, Neuchâtel) | ||
98 | Objectif pour Neuchâtel : une loi permettant une politique culturelle évolutive sur le long terme | ||||
99 | Le texte dans l'image décrit le processus d'élaboration d'un projet de loi culturelle en Suisse. Voici les principaux points abordés : | ||||
70 | Le travail d’élaboration de ce projet de l oi se nourri t des réflexions actives et soutenues menées au sein de la Conférence des chefs de service et délégués aux affaires culturelles (CDAC ou KBK en allemand) que ce soit au niveau national ou au niveau romand. | 100 | Le projet de loi s'appuie sur les réflexions menées au sein de la Conférence des chefs de service et délégués aux affaires culturelles (CDAC ou KBK en allemand), tant au niveau national que romand. | ||
71 | Du fait de la période du COVID, les échanges avec la Conférence des Villes et l’Office fédéral de la culture se sont renforcés, notamment grâce au Dialogue culturel national qui réunit les 3 niveaux de l’encouragement ( communes , cantons et Confédération) dans le but de progresser sur des problématiques à résoudre telles que, par exemple, la question de la rémunération des artistes ou celle de l’écologie en matière culturelle. En prévision de la mise en consultation du Message culture, les directions principales ont été présentées p ar l’OFC en novembre 2022 à la CDAC . Mis en consultation le 9 juin 2023, l e Message culture 2025- 2028 rejoint certains des principaux changements qui figurent dans le projet de Loi présenté, à savoir une rémunération appropriée des actrices et acteurs cult urels ainsi qu’une attention portée à l’accès à la culture, notamment par le biais de la participation culturelle. | 101 | La période du COVID a renforcé les échanges entre la Conférence des Villes, l'Office fédéral de la culture et le Dialogue culturel national, qui réunit les trois niveaux de l'encouragement culturel (communes, cantons et Confédération). | ||
72 | 8 | 102 | Ces échanges visent à progresser sur des problématiques telles que la rémunération des artistes et l'écologie en matière culturelle. | ||
103 | En prévision de la mise en consultation du Message culture, l'OFC a présenté les directions principales à la CDAC en novembre 2022. | ||||
104 | Le Message culture 2025-2028, mis en consultation le 9 juin 2023, rejoint certains des principaux changements figurant dans le projet de Loi présenté, notamment : | ||||
105 | Ce texte souligne l'importance de la collaboration entre différents niveaux gouvernementaux et organismes culturels dans l'élaboration de politiques culturelles en Suisse, ainsi que l'impact de la pandémie de COVID-19 sur ces processus. | ||||
73 | 2. MÉTHODOLOGIE | 106 | 2. MÉTHODOLOGIE | ||
74 | 2.1. Historique des consultations et du travail sur la loi | 107 | 2.1. Historique des consultations et du travail sur la loi | ||
n | 75 | L’élaboration de la première version du projet de nouveau texte de la loi mis en consultation a fait l’objet d’une démarche critique quant aux limites de l’actuelle LEAC eu égard aux réalités des milieux artistiques et aux attentes des acteurs et actric es culturels neuchâtelois . L’État, par l’intermédiaire du service de l a culture, a mis en œuvre dès 2017 un important processus d’analyse, mais aussi de consultation en vue d’identifier les évolutions nécessaires. | n | 108 | L'élaboration de la première version du projet de nouveau texte de la loi mis en consultation a fait l'objet d'une démarche critique quant aux limites de l'actuelle LEAC eu égard aux réalités des milieux artistiques et aux attentes des acteurs et actrices culturels neuchâtelois. L'État, par l'intermédiaire du service de la culture, a mis en œuvre dès 2017 un important processus d'analyse, mais aussi de consultation en vue d'identifier les évolutions nécessaires. |
76 | Rapport HEG | 109 | 2.1.1. Rapport HEG | ||
77 | Conscient d’une certaine perte de lisibilité de l’action de l’État dans son soutien aux activités culturelles (liée notamment à la multiplication des outils mobilisés), le service de la culture a mandaté deux chercheurs de la Haute École de Gestion (HEG Ar c), Jérôme Heim et Mathias Rota, pour documenter et analyser l’évolution de ce soutien depuis l’introduction de la LEAC en 1991. Remis en mai 2018, le rapport de 99 pages intitulé La politique d’encouragement des activités culturelles dans le Canton de Neuchâtel – Analyse du soutien cantonal aux activités culturelles de 1991 à 2018 se base sur d’importantes données quantitatives, mais également sur des entretiens qualitatifs faisant intervenir aussi bien des responsables politiques que des actrices et acteurs culturels. S’il valorise le travail du service de la culture, notamment au regard des moyens dont il dispose, le rapport constate les éléments suivants, et y adjoint quelques pistes de réflexion : | 110 | Conscient d'une certaine perte de lisibilité de l'action de l'État dans son soutien aux activités culturelles (liée notamment à la multiplication des outils mobilisés), le service de la culture a mandaté deux chercheurs de la Haute École de Gestion (HEG Arc), Jérôme Heim et Mathias Rota, pour documenter et analyser l'évolution de ce soutien depuis l'introduction de la LEAC en 1991. Remis en mai 2018, le rapport de 99 pages intitulé *La politique d'encouragement des activités culturelles dans le Canton de Neuchâtel – Analyse du soutien cantonal aux activités culturelles de 1991 à 2018* se base sur d'importantes données quantitatives, mais également sur des entretiens qualitatifs faisant intervenir aussi bien des responsables politiques que des actrices et acteurs culturels. S'il valorise le travail du service de la culture, notamment au regard des moyens dont il dispose, le rapport constate les éléments suivants, et y adjoint quelques pistes de réflexion : | ||
78 | • L’importance des moyens publics engagés pour la culture dans le canton, nuancée toutefois par la prédominance de l’effort des communes et de la Loterie Romande ; | 111 | L'importance des moyens publics engagés pour la culture dans le canton, nuancée toutefois par la prédominance de l'effort des communes et de la Loterie Romande ; | ||
79 | • Le manque d’indicateurs quant aux effets de la politique d’encouragement des activités culturelles ; | 112 | Le manque d'indicateurs quant aux effets de la politique d'encouragement des activités culturelles; | ||
80 | • La nécessité d’une grande transparence dans la démarche de consultation entreprise dès 2017 par le service de la culture en vue de la révision de la loi ; | 113 | La nécessité d'une grande transparence dans la démarche de consultation entreprise dès 2017 par le service de la culture en vue de la révision de la loi ; | ||
81 | • L’utilité de garder des critères d’éligibilité relativement souples dans l’attribution des subventions ; l’importance, toutefois, de communiquer adéquatement les objectifs politiques auxquels ces critères se réfèrent ; | 114 | L'utilité de garder des critères d'éligibilité relativement souples dans l'attribution des subventions ; l'importance, toutefois, de communiquer adéquatement les objectifs politiques auxquels ces critères se réfèrent ; | ||
82 | • La possibilité de faire du formulaire en ligne Culturac une porte d’entrée unique pour les demandes de soutien aux différents échelons (Canton et c ommunes) ; | 115 | La possibilité de faire du formulaire en ligne Culturac une porte d'entrée unique pour les demandes de soutien aux différents échelons (Canton et communes) ; | ||
83 | • La nécessité d’un dialogu e régulier entre le service de la culture, les milieux culturels et les autres organes de financement ; la possibilité, pour les milieux culturels, de se regrouper en associations faitière s afin de faciliter ce dialogue ; | 116 | La nécessité d'un dialogue régulier entre le service de la culture, les milieux culturels et les autres organes de financement ; la possibilité, pour les milieux culturels, de se regrouper en associations faitières afin de faciliter ce dialogue ; | ||
84 | • La nécessité d’une meilleure coor dination des actions de l’État et des communes, par exemple à travers la création d’une conférence des délégués culturels sur le modèle valaisan ; | 117 | La nécessité d'une meilleure coordination des actions de l'État et des communes, par exemple à travers la création d'une conférence des délégués culturels sur le modèle valaisan ; | ||
85 | • L’avantage que représenterait le développement, par le service de la culture, d’une activité de conseil en m atière de financement à destination des acteurs culturels ; | 118 | L'avantage que représenterait le développement, par le service de la culture, d'une activité de conseil en matière de financement à destination des acteurs culturels ; | ||
86 | • L’avantage qu’il y aurait à désamorcer les conflits en amont des séances du législatif cantonal, par exemple en instaurant une commission de la culture du Grand Conseil. | 119 | L'avantage qu'il y aurait à désamorcer les conflits en amont des séances du législatif cantonal, par exemple en instaurant une commission de la culture du Grand Conseil. | ||
87 | Tables rondes | 120 | 2.1.2. Tables rondes | ||
88 | Parallèlement à la démarche analytique, l’entreprise de refonte de la LEAC s ’est tout d’abord appuyée sur un processus participatif qui s’est déroulé de 2017 à 2019. Les réflexions et discussions ont pris | 121 | Parallèlement à la démarche analytique, l'entreprise de refonte de la LEAC s'est tout d'abord appuyée sur un processus participatif qui s'est déroulé de 2017 à 2019. Les réflexions et discussions ont pris | ||
89 | 9 | 122 | place au cours d'une série de tables rondes réunissant les actrices et acteurs culturels par domaine | ||
90 | place au cours d’une série de tables rondes réuniss ant les actrices et acteurs culturels par domaine artistique, les membres de la Commission consultative de la culture, mais aussi les représentant -e-s des différents bailleurs de fonds. Ces rencontres ont été organisées en présence du chef de Département aux dates suivantes : | 123 | artistique, les membres de la Commission consultative de la culture, mais aussi les représentant-e-s | ||
91 | • 6 février 2017 : rencontre avec sept compagnies théâtrales professionnelles. • 19 avril 2017 : table ronde « centres culturels ». | 124 | des différents bailleurs de fonds. Ces rencontres ont été organisées en présence du chef de | ||
125 | Département aux dates suivantes : | ||||
126 | 6 février 2017 : rencontre avec sept compagnies théâtrales professionnelles. | ||||
127 | 19 avril 2017 : table ronde « centres culturels ». | ||||
92 | • 4 mai 2017 : table ronde « organisateurs de festivals ». | 128 | 4 mai 2017 : table ronde « organisateurs de festivals ». | ||
93 | • 17 mai et 4 juin 2018 : tables rondes « musique ». | 129 | 17 mai et 4 juin 2018 : tables rondes « musique ». | ||
94 | • 19 septembre et 1er octobre : tables rondes « arts vivants ». • 25 septembre : table ronde « partenaires financeurs » (BCN, Fondation du Casino, Viteos, Loterie Romande). | 130 | 19 septembre et 1er octobre : tables rondes « arts vivants ». | ||
131 | 25 septembre : table ronde « partenaires financeurs » (BCN, Fondation du Casino, Viteos, Loterie | ||||
95 | • 25 octobre 2018 : table ronde « représentants des c ommunes ». | 132 | 25 octobre 2018 : table ronde « représentants des communes ». | ||
96 | Lors de ces rencontres, les intervenant -e-s ont mis en évidence les th ématiques et requêtes suivantes : • La précarité du métier d’artiste et la fréquente part bénévole du travail effectué ; | 133 | Lors de ces rencontres, les intervenant-e-s ont mis en évidence les thématiques et requêtes suivantes : | ||
97 | • La nature du rôle du service de la culture qui, au- delà du soutien financier, peut égalem ent se traduire par des activités de conseil, de communication ou de promotion. Il pourrait aussi servir d’intermédiaire, notamment entre actrices et acteurs culturel s et instances inter - ou supracantonales, ou encore de facilitateur dans les démarches administratives ; | 134 | La précarité du métier d'artiste et la fréquente part bénévole du travail effectué ; | ||
135 | La nature du rôle du service de la culture qui, au-delà du soutien financier, peut également se | ||||
98 | • La nécessité d’augmenter la capacité administrative du service pour mieux accompagner les acteurs et actrices culturels ; | 136 | La nécessité d'augmenter la capacité administrative du service pour mieux accompagner les | ||
99 | • La crainte des artistes de devoir se plier, lors des demandes de soutien, à des critères sélectifs trop stricts qui nuiraient à la liberté de création ; | 137 | La crainte des artistes de devoir se plier, lors des demandes de soutien, à des critères sélectifs trop | ||
100 | • Le besoin d’une aide accrue à la diffusion ; | 138 | Le besoin d'une aide accrue à la diffusion ; | ||
101 | • La nécessité d’augmenter et de diversifier le public, sans pour autant défavoriser l es projets artistiques de niche ; | 139 | La nécessité d'augmenter et de diversifier le public, sans pour autant défavoriser les projets | ||
102 | • L’intérêt de la médiation culturelle, en collaboration avec les écoles, en particulier pour les formes artistiques contemporaines ; | 140 | L'intérêt de la médiation culturelle, en collaboration avec les écoles, en particulier pour les formes | ||
103 | • L’importance de la dimension romande de la vie culturelle ; la possibilité de créer un s tatut intercantonal des artistes et des associations ; | 141 | L'importance de la dimension romande de la vie culturelle ; la possibilité de créer un statut | ||
104 | • Le besoin de reconnaissance de certains domaines spécifiques, notamment les arts vivants en espace public (anciennement arts de rue), ainsi que la danse ; | 142 | Le besoin de reconnaissance de certains domaines spécifiques, notamment les arts vivants en | ||
105 | • Le risque de favoriser une culture « événementielle » plutôt qu’une production au long cours ; | 143 | Le risque de favoriser une culture « événementielle » plutôt qu'une production au long cours ; | ||
106 | • La menace que peut faire peser sur la liberté de création un soutien exclusivement ou majoritairement privé (la culture ne devant pas devenir un outil marketing pour les entreprises) ; | 144 | La menace que peut faire peser sur la liberté de création un soutien exclusivement ou | ||
107 | • La nécessité de soutenir les émergent -e-s ; | 145 | La nécessité de soutenir les émergent-e-s ; | ||
108 | • Le risque d’exode des jeunes artistes sans soutien local ou régional ; | 146 | Le risque d'exode des jeunes artistes sans soutien local ou régional ; | ||
109 | • La nécessité d’une réflexion sur la complémentarité entre c ommunes et Canton ; | 147 | La nécessité d'une réflexion sur la complémentarité entre communes et Canton ; | ||
110 | • Le manque de lieux disponibles pour la formation ou la création ; | 148 | Le manque de lieux disponibles pour la formation ou la création ; | ||
111 | • La possibi lité de donner une plus grande place aux artistes neuchâtelois -es, notamment par des conventions avec les lieux d’accueil ; | 149 | La possibilité de donner une plus grande place aux artistes neuchâtelois-es, notamment par des | ||
112 | 10 | 150 | Voici le contenu du document formaté en markdown : | ||
113 | • L’importance du rôle social de la culture, notamment à travers les actrices et acteurs culturels non professionnels ; | 151 | L'importance du rôle social de la culture, notamment à travers les actrices et acteurs culturels non professionnels ; | ||
114 | • Pour les bailleurs de fonds : le besoin de réfléchir à leur complémentarité. En effet, les sommes disponibles sont insuffisantes par rapport aux requêtes reçues, d’où l’obligation, pour certains, de devenir plus sélectifs ; | 152 | Pour les bailleurs de fonds : le besoin de réfléchir à leur complémentarité. En effet, les sommes disponibles sont insuffisantes par rapport aux requêtes reçues, d'où l'obligation, pour certains, de devenir plus sélectifs ; | ||
115 | • Pour les représentant -e-s des communes : le constat de l’augmentation globale du nombre de projets ; le besoin d’une clarification des rôles respectifs des c ommunes et de l’État au travers d’un principe de complémentarité. | 153 | Pour les représentant-e-s des communes : le constat de l'augmentation globale du nombre de projets ; le besoin d'une clarification des rôles respectifs des communes et de l'État au travers d'un principe de complémentarité. | ||
116 | Prenant place dans la salle du Grand Conseil, la plupart de ces rencontres a été modérée par un intervenant externe dont le rôle était de susciter la parole et de la donner, autant que possible, à l’ensemble des personnes y participant . En effet, il s’agissait en priorité de récolter des matériaux destinés à nourrir l a réflexion. Cette dernière a ensuite consisté à regrouper les éléments récurrents des diverses tables rondes et à les formaliser autour de thématiques transversales à toutes les disciplines artistiques. Cette activité, qui s’est déroulée en collaboration avec les chercheurs de la HEG qui avaient effectué l’étude de terrain, a permis d’énoncer les différentes questions destinées à être discutées lors de la Journée cantonale de la culture. | 154 | Prenant place dans la salle du Grand Conseil, la plupart de ces rencontres a été modérée par un intervenant externe dont le rôle était de susciter la parole et de la donner, autant que possible, à l'ensemble des personnes y participant. En effet, il s'agissait en priorité de récolter des matériaux destinés à nourrir la réflexion. Cette dernière a ensuite consisté à regrouper les éléments récurrents des diverses tables rondes et à les formaliser autour de thématiques transversales à toutes les disciplines artistiques. Cette activité, qui s'est déroulée en collaboration avec les chercheurs de la HEG qui avaient effectué l'étude de terrain, a permis d'énoncer les différentes questions destinées à être discutées lors de la Journée cantonale de la culture. | ||
117 | Cette première étape de la démarche participative a permis de mettre en évidence que les préoccupations des artistes et acteurs et actrices culturels rejoignaient celles de l’État. La réflexion pouvait dès lors être engagée à propos des questions fondamentales et, surtout, génériques, c’est -àdire communes à tous les champs artistiques, par -delà les revendications sectorielles. Cette convergence entre les volontés du canton et des acteurs culturels a permis d’aborder la phase suivante dans la perspective d’un dialogue constructif et utile. | 155 | Cette première étape de la démarche participative a permis de mettre en évidence que les préoccupations des artistes et acteurs et actrices culturels rejoignaient celles de l'État. La réflexion pouvait dès lors être engagée à propos des questions fondamentales et, surtout, génériques, c'est-à-dire communes à tous les champs artistiques, par-delà les revendications sectorielles. Cette convergence entre les volontés du canton et des acteurs culturels a permis d'aborder la phase suivante dans la perspective d'un dialogue constructif et utile. | ||
118 | Journée cantonale de la culture | 156 | 2.1.3. Journée cantonale de la culture | ||
119 | Dans cette perspective, le service de la culture a organisé la première Journée cantonale de la culture le 23 mars 2019. Cet évènement a réuni les acteurs et actrices culturels du canton (plus de 200 invitations, environ 110 participant -e-s) afin de discut er des nouvelles orientations de la loi sur l’encouragement des activités culturelles. La réflexion a porté sur cinq questions : 1. La mission de l’État est ‐elle d’encourager l’animation sociocultur elle ou de soutenir la création ? | 157 | Dans cette perspective, le service de la culture a organisé la première Journée cantonale de la culture le 23 mars 2019. Cet évènement a réuni les acteurs et actrices culturels du canton (plus de 200 invitations, environ 110 participant-e-s) afin de discuter des nouvelles orientations de la loi sur l'encouragement des activités culturelles. La réflexion a porté sur cinq questions : | ||
158 | 1. La mission de l'État est-elle d'encourager l'animation socioculturelle ou de soutenir la création? | ||||
120 | L’avis qui a été majoritairement exprimé est que les deux tâches incombent à l’État, mais doivent relever de départements différents. Le service de la culture doit en priorité soutenir la création artistique, au sens large, ainsi que sa diffusion. | 159 | L'avis qui a été majoritairement exprimé est que les deux tâches incombent à l'État, mais doivent relever de départements différents. Le service de la culture doit en priorité soutenir la création artistique, au sens large, ainsi que sa diffusion. | ||
121 | La médiation culturelle s ’est invitée comme sous -question, engendrant au passage un problème de définition , car l’animation socioculturelle incluait ou n’incluait pas, selon les avis, le domaine de la médiation culturelle. En tous les cas, la nécessité de renforcer la médiation cu lturelle, notamment au niveau des écoles, a été soulignée et retenue comme une tâche fondamentale des collectivités publiques. 2. Comment définir un- e artiste professionnel -le et quelle importance donner à la prévoyance professionnelle ? | 160 | La médiation culturelle s'est invitée comme sous-question, engendrant au passage un problème de définition, car l'animation socioculturelle incluait ou n'incluait pas, selon les avis, le domaine de la médiation culturelle. En tous les cas, la nécessité de renforcer la médiation culturelle, notamment au niveau des écoles, a été soulignée et retenue comme une tâche fondamentale des collectivités publiques. | ||
161 | 2. Comment définir un-e artiste professionnel-le et quelle importance donner à la prévoyance professionnelle ? | ||||
122 | La discussion a mis en évidence les critères de professionnalisme suivants : • Diplôme(s) ; | 162 | La discussion a mis en évidence les critères de professionnalisme suivants : | ||
163 | Diplôme(s) ; | ||||
123 | • Reconnaissance par le champ professionnel : institutions, organismes et professionnel -le-s reconnu- e-s ; publications, critiques, jurys de concours reconnus ; • Expérience professionnelle dans le champ concerné ; | 164 | Reconnaissance par le champ professionnel : institutions, organismes et professionnel-le-s reconnu-e-s ; publications, critiques, jurys de concours reconnus ; | ||
165 | Expérience professionnelle dans le champ concerné ; | ||||
124 | • Pourcentage de l’activité rémunérée et/ou du temps de travail fixé à un minimum de 50% ; • Cotisation à l’AVS et au deuxième pilier ; | 166 | Pourcentage de l'activité rémunérée et/ou du temps de travail fixé à un minimum de 50% ; | ||
125 | 11 | 167 | Cotisation à l'AVS et au deuxième pilier ; | ||
126 | • Volonté de faire de sa pratique un métier. | 168 | • Volonté de faire de sa pratique un métier. | ||
127 | Les acteurs et actrices culturels se sont accordés sur la nécessité d’augmenter les soutiens alloués par les collectivités publiques afin de couvrir les coûts de la prévoyance professionnelle et demandent à l’État de montrer l’exemple. Ils lui demandent également de se positionner en gardien de la règle exige ant le paiement des cotisations, notamment par les lieux de production. La discussion a également mis en lumière la non prise en compte des spécificités des métiers de la culture par l’assurance chômage. Dans ce registre, la nécessité de faire vivre des pr ojets plus longtemps pour augmenter le temps de travail des artistes a aussi été évoquée. | 169 | Les acteurs et actrices culturels se sont accordés sur la nécessité d'augmenter les soutiens alloués par les collectivités publiques afin de couvrir les coûts de la prévoyance professionnelle et demandent à l'État de montrer l'exemple. Ils lui demandent également de se positionner en gardien de la règle exigeant le paiement des cotisations, notamment par les lieux de production. La discussion a également mis en lumière la non prise en compte des spécificités des métiers de la culture par l'assurance chômage. Dans ce registre, la nécessité de faire vivre des projets plus longtemps pour augmenter le temps de travail des artistes a aussi été évoquée. | ||
128 | 3. Le rayonnement est ‐il un but ou un effet d’aubaine ? | 170 | 3. Le rayonnement est-il un but ou un effet d'aubaine ? | ||
129 | Cette question a mis en exergue l’existence d’une attente des acteurs et actrices culturels pour la mise en place d’une politique cantonale culturelle qui promeuve les créations neuchâteloises à l’intérieur et à l’extérieur du canton. Dans les deux cas, il est en effet souhaité que l’État joue un rôle plus actif d’intermédiaire entre les acteurs et actrices culturels (coordination, mission de collaboration). Le soutien aux organes romands tels que CORODIS ou Cinéforom est jugé nécessaire, mais ne doit pas f reiner l’État lorsqu’il s’agit d’envisager d’autres pistes. | 171 | Cette question a mis en exergue l'existence d'une attente des acteurs et actrices culturels pour la mise en place d'une politique cantonale culturelle qui promeuve les créations neuchâteloises à l'intérieur et à l'extérieur du canton. Dans les deux cas, il est en effet souhaité que l'État joue un rôle plus actif d'intermédiaire entre les acteurs et actrices culturels (coordination, mission de collaboration). Le soutien aux organes romands tels que CORODIS ou Cinéforom est jugé nécessaire, mais ne doit pas freiner l'État lorsqu'il s'agit d'envisager d'autres pistes. | ||
130 | 4. Selon quels critères faut -il évaluer la qualité des productions ? | 172 | 4. Selon quels critères faut-il évaluer la qualité des productions ? | ||
131 | Plusieurs acteurs et actrices culturels ont réclamé l’instauration de critères précis et transparents, laissant peu de place à l a subjectivité au sein des jurys. L’idée est alors que l’objectivité des jurys pourrait reposer sur une « intersubjectivité » qui impliquerait des jurys plus larges, ou sur le respect d’une ligne directrice plus clairement édictée par l’État pour chaque domaine. La composition des jurys a fait l’obj et de différentes remarques : nous avons notamment insisté sur la nécessité de leur renouvellement fréquent, de leur indépendance du service de la culture et de la diversité de leurs membres en matière d’âge et d ’origine culturelle. Un meilleur dialogue entre actrices et acteurs culturel s et jurys a aussi été souhaité (retour sur les projets, motivation des refus, possibilité de discussion). | 173 | Plusieurs acteurs et actrices culturels ont réclamé l'instauration de critères précis et transparents, laissant peu de place à la subjectivité au sein des jurys. L'idée est alors que l'objectivité des jurys pourrait reposer sur une « intersubjectivité » qui impliquerait des jurys plus larges, ou sur le respect d'une ligne directrice plus clairement édictée par l'État pour chaque domaine. | ||
174 | La composition des jurys a fait l'objet de différentes remarques : nous avons notamment insisté sur la nécessité de leur renouvellement fréquent, de leur indépendance du service de la culture et de la diversité de leurs membres en matière d'âge et d'origine culturelle. Un meilleur dialogue entre actrices et acteurs culturels et jurys a aussi été souhaité (retour sur les projets, motivation des refus, possibilité de discussion). | ||||
132 | 5. Quelle forme doit prendre un dialogue culturel cantonal et avec quels interlocuteurs ? | 175 | 5. Quelle forme doit prendre un dialogue culturel cantonal et avec quels interlocuteurs ? | ||
n | 133 | Il a été proposé que le Canton assume la création d’un organe de discussion et de coordination. Dans ce cadre ou en parallèle, la Journée de la culture pourrait être régularisée, au moins une fois par an. Il est souhaité que les responsables des villes, de s communes, des fondations, de la Loterie romande et d’autres entités bailleuses de fonds y participent. Il est également souhaité que les instances professionnelles ainsi que les diverses associations qui y participent puissent choisir elles -mêmes leurs délégués dans ces discussions. Il est enfin souligné que si le dialogue avec les actrices et acteurs culturels est appelé à s’intensifier, il sera nécessaire d’augmenter les effectifs du service de la culture. Plus généralement, à plusieurs reprises au cour s de ces différents échanges, il a été souhaité que le Canton augmente la part du budget de l’État alloué à la culture à hauteur de 1% du budget annuel cantonal . | n | 176 | Il a été proposé que le Canton assume la création d'un organe de discussion et de coordination. Dans ce cadre ou en parallèle, la Journée de la culture pourrait être régularisée, au moins une fois par an. Il est souhaité que les responsables des villes, des communes, des fondations, de la Loterie romande et d'autres entités bailleuses de fonds y participent. Il est également souhaité que les instances professionnelles ainsi que les diverses associations qui y participent puissent choisir elles-mêmes leurs délégués dans ces discussions. Il est enfin souligné que si le dialogue avec les actrices et acteurs culturels est appelé à s'intensifier, il sera nécessaire d'augmenter les effectifs du service de la culture. |
177 | Plus généralement, à plusieurs reprises au cours de ces différents échanges, il a été souhaité que le Canton augmente la part du budget de l'État alloué à la culture à hauteur de 1% du budget annuel cantonal. | ||||
134 | Cahier de propositions de la Fédération neuchâteloise des actrices et acteurs culturels (FNAAC) | 178 | 2.1.4. Cahier de propositions de la Fédération neuchâteloise des actrices et acteurs culturels (FNAAC) | ||
135 | Plus de soixante actrices et acteurs culturel s neuchâteloi s, issu -e-s de toutes les disciplines et impliquée-s dans le processus de consultation mis en place par le service de la culture, ont souhaité adopter une démarche proactive vis -à-vis du processus de révision de la LEAC. Ils ont tenu, sur leur propre initiative, des états généraux de la culture en septembre 2018. À la suite de cette rencontre, s’est constituée en association la FNAAC avec comme but principal le suivi de la révision de la LEAC. | 179 | Plus de soixante actrices et acteurs culturels neuchâtelois, issu-e-s de toutes les disciplines et impliqué-e-s dans le processus de consultation mis en place par le service de la culture, ont souhaité adopter une démarche proactive vis-à-vis du processus de révision de la LEAC. Ils ont tenu, sur leur propre initiative, des états généraux de la culture en septembre 2018. À la suite de cette rencontre, s'est constituée en association la FNAAC avec comme but principal le suivi de la révision de la LEAC. | ||
136 | 12 | 180 | La FNAAC a remis au service de la culture un cahier regroupant plus de soixante propositions particulières (spécifiques à chaque domaine), ainsi que quatre propositions plus globales, à savoir : | ||
137 | La FNAAC a remis au service de la culture un cahier regroupant plus de soixante propositions particulières (spécifiques à chaque domaine), ainsi que quatre propositions plus globales , à savoir : • Consacrer au minimum 1 % du budget de l’État au soutien à la culture ; • Établir des critères objectifs et transparents pour l’obtention de soutiens publics ; • Accorder un soutien accru à la diffusion et à la promotion des créations et des manifestations ; • Abandonner le système « Culturac » au profit d’une simplificati on et d’une harmonisation des procédures de demandes de soutien entre le Canton et les villes. | 181 | Consacrer au minimum 1 % du budget de l'État au soutien à la culture ; | ||
182 | Établir des critères objectifs et transparents pour l'obtention de soutiens publics ; | ||||
183 | Accorder un soutien accru à la diffusion et à la promotion des créations et des manifestations ; | ||||
184 | Abandonner le système « Culturac » au profit d'une simplification et d'une harmonisation des procédures de demandes de soutien entre le Canton et les villes. | ||||
138 | Consultation des faitières, structures culturelles et partis politiques | 185 | 2.1.5. Consultation des faitières, structures culturelles et partis politiques | ||
139 | En mai 2020, le Conseil d’État neuchâtelois a ouvert une procédure de consultation vis ant à récolter les avis sur son premier projet de loi sur l’encouragement des activités culturelles et de la création artistique. Cette consultation a été lancée auprès des partenaires concernés, soit les faitière s des milieux artistiques, les partis polit iques, les institutions et les représentant -e-s des villes et des communes4. Ce sont en tout une vingtaine d’entités politiques et culturelles qui ont été consultées dans le cadre de ce premier projet de loi. | 186 | En mai 2020, le Conseil d'État neuchâtelois a ouvert une procédure de consultation visant à récolter les avis sur son premier projet de loi sur l'encouragement des activités culturelles et de la création artistique. Cette consultation a été lancée auprès des partenaires concernés, soit les faitières des milieux artistiques, les partis politiques, les institutions et les représentant-e-s des villes et des communes[^Ont répondu à la consultation : Le Centre - PDC, PLRN, PSN, SolidaritéS, UDC, Les Verts, Vert'libéraux, Association des communes neuchâteloises, FNAAC, Visarte, AENJ, Théâtre ProNE, ABC, ADN, Casino-Grange, CCN, Club 44, Théâtre du Passage, TPR.]. Ce sont en tout une vingtaine d'entités politiques et culturelles qui ont été consultées dans le cadre de ce premier projet de loi. | ||
140 | Dans l’ensemble, le projet n’ a, globalement, pas rencontré une adhésion suffisante ; plus que le texte de loi, les éléments contenus dans le rapport à son appui ont notamment été source de questionnement s et d’inquiétudes . Les structures culturelles et politiques consultées n’ont pas été satisfaites – ou que partiellement – du premier projet de loi. Les retours de cette consultation sont détaillés dans les points qui suivent. | 187 | Dans l'ensemble, le projet n'a, globalement, pas rencontré une adhésion suffisante ; plus que le texte de loi, les éléments contenus dans le rapport à son appui ont notamment été source de questionnements et d'inquiétudes. Les structures culturelles et politiques consultées n'ont pas été satisfaites – ou que partiellement – du premier projet de loi. Les retours de cette consultation sont détaillés dans les points qui suivent. | ||
141 | 2.1.5.1. Budget et pourcent culturel | 188 | 2.1.5.1. Budget et pourcent culturel | ||
n | 142 | La question du budget alloué à la culture a polarisé la majorité des retours. En effet, la quasi -totalité des structures consultées (politiques et culturelles) ont déploré l’absence de volonté d’augmentation du budget, certaines mentionnant notamment le fait de porter à 1 % minimum du budget annuel de l’État les montants dévolus à la culture. Les revendications d’augmentation budgétaire se sont également accompagné es d’une volonté de disponibilité et de proactivité plus accrues d es collaboratrices et collab orateurs du SCNE. | n | 189 | La question du budget alloué à la culture a polarisé la majorité des retours. En effet, la quasi-totalité des structures consultées (politiques et culturelles) ont déploré l'absence de volonté d'augmentation du budget, certaines mentionnant notamment le fait de porter à 1 % minimum du budget annuel de l'État les montants dévolus à la culture. Les revendications d'augmentation budgétaire se sont également accompagnées d'une volonté de disponibilité et de proactivité plus accrues des collaboratrices et collaborateurs du SCNE. |
143 | 2.1.5.2. Transition vers le système de complémentarité | 190 | 2.1.5.2. Transition vers le système de complémentarité | ||
n | 144 | La notion de « complémentarité » a été mal accueillie. L’annonce d’une transition de la subsidiarité à la complémentarité a été globalement perçue comme un report de charges sur les communes. | n | 191 | La notion de « complémentarité » a été mal accueillie. L'annonce d'une transition de la subsidiarité à la complémentarité a été globalement perçue comme un report de charges sur les communes. |
145 | 2.1.5.3. Prévoyance | 192 | 2.1.5.3. Prévoyance | ||
n | 146 | Les interrogations autour de la prévoyance ont également occupé une place importante dans les retours . Elles ont été accompagnées d’un questionnement sur la situation juridique et économique des actrices et acteurs culturel s. D’après les retours, les rares occurrences du sujet mettent en exergue l’inadéquation du système de prévoyance à la situation des acteurs et actrices culturels. | n | 193 | Les interrogations autour de la prévoyance ont également occupé une place importante dans les retours. Elles ont été accompagnées d'un questionnement sur la situation juridique et économique des actrices et acteurs culturels. D'après les retours, les rares occurrences du sujet mettent en exergue l'inadéquation du système de prévoyance à la situation des acteurs et actrices culturels. |
147 | 4 Ont répondu à la consult ation : Le Centre - PDC, PLRN, PSN, SolidaritéS, UDC, Les Verts, Vert’libéraux, Association des communes neuchâteloises, FNAAC, Visarte, AENJ, Théâtre ProNE, ABC, ADN, Casino- Grange, CCN, Club 44, Théâtre du Passage, TPR. | ||||
148 | 13 | ||||
149 | 2.1.5.4. Médiation culturelle | 194 | 2.1.5.4. Médiation culturelle | ||
150 | Sur l’ensemble des retours reçus, une moitié a abordé le sujet de la m édiation culturelle : de manière générale, les entités consultées craignent que l’imposition d’une certification ou d’une formation en vue du soutien de l’État à des actions de médiation culturelle limite les possibilités de production de médiation. En eff et, une partie des structures consultées considère que la médiation devrait être réalisée directement par les artistes, ou du moins par le biais d’une forme hybride alliant professionnel -le-s de la médiation et artistes. Certaines structures sont également déçues de ne pas voir apparaître de façon plus prépondérante la noti on de participation culturelle. | 195 | Sur l'ensemble des retours reçus, une moitié a abordé le sujet de la médiation culturelle : de manière générale, les entités consultées craignent que l'imposition d'une certification ou d'une formation en vue du soutien de l'État à des actions de médiation culturelle limite les possibilités de production de médiation. En effet, une partie des structures consultées considère que la médiation devrait être réalisée directement par les artistes, ou du moins par le biais d'une forme hybride alliant professionnel-le-s de la médiation et artistes. Certaines structures sont également déçues de ne pas voir apparaître de façon plus prépondérante la notion de participation culturelle. | ||
151 | 2.1.5.5. Divers | 196 | 2.1.5.5. Divers | ||
n | 152 | D’autres sujets ont également été abordés, de manière plus parcellaire, par certaines structures : les faitière s demandent notamment l’abandon des sous- commissions d’experts, ou du moins des changements plus fréquents au niveau des membres les composant. Les retours évoquent également certaines inquiétudes liées au manque de personnel du SCNE pour mettre efficacement en œuvre les éléments nouveaux apportés par la loi. Les structures consultées craignent également une exclusion des amateurs qui participent au maintien de la diversité culturelle. | n | 197 | D'autres sujets ont également été abordés, de manière plus parcellaire, par certaines structures : les faitières demandent notamment l'abandon des sous-commissions d'experts, ou du moins des changements plus fréquents au niveau des membres les composant. |
198 | Les retours évoquent également certaines inquiétudes liées au manque de personnel du SCNE pour mettre efficacement en œuvre les éléments nouveaux apportés par la loi. | ||||
199 | Les structures consultées craignent également une exclusion des amateurs qui participent au maintien de la diversité culturelle. | ||||
153 | 2.2. Deuxième version de la loi et de son rapport | 200 | 2.2. Deuxième version de la loi et de son rapport | ||
n | 154 | Suite aux retours de consultation évoqués dans les chapitres précédents, l’ouvrage a été remis sur le métier et le service de la culture s’est attelé à la rédaction d’une nouvelle version du texte de loi et de son rapport. Tout en s’appuyant sur la premièr e version, le service de la culture a recouru à plusieurs moyens afin de l’accompagner dans la réalisation de cette nouvelle version : une expertise externe ; un groupe de travail ; ou encore des entretiens avec les communes afin de réfléchir et concevoir , de concert, une nouvelle version de la loi et de son rapport apte à répondre tant aux nécessités des milieux culturels qu’à celle s des collectivités publiques. Entre les deux versions de la loi, la pandémie de coronavirus a considérablement mobilisé le s ervice de la culture. En effet, dès mars 2020 et le début de la pandémie, des soutiens financiers ont pu être accordés aux structures, actrices et acteurs culturels par le biais d’aides directes – destinées à les indemniser pour leurs pertes financières ai nsi qu’à soutenir des projets dits de transformation, projets dont certains se déroulent encore jusqu’à la fin de l’année 2023. Ces soutiens, de même que les échanges avec le milieu culturel ainsi qu’avec les autres cantons, ont été une priorité pour le service de la culture. Par ailleurs, les enjeux qu’a mis en avant la pandémie pour l’ensemble du domaine de la culture ont nourri les travaux liés au nouveau projet de loi ainsi que les réflexions communes au niveau romand. | n | 201 | Suite aux retours de consultation évoqués dans les chapitres précédents, l'ouvrage a été remis sur le métier et le service de la culture s'est attelé à la rédaction d'une nouvelle version du texte de loi et de son rapport. Tout en s'appuyant sur la première version, le service de la culture a recouru à plusieurs moyens afin de l'accompagner dans la réalisation de cette nouvelle version : une expertise externe ; un groupe de travail ; ou encore des entretiens avec les communes afin de réfléchir et concevoir, de concert, une nouvelle version de la loi et de son rapport apte à répondre tant aux nécessités des milieux culturels qu'à celles des collectivités publiques. |
202 | Entre les deux versions de la loi, la pandémie de coronavirus a considérablement mobilisé le service de la culture. En effet, dès mars 2020 et le début de la pandémie, des soutiens financiers ont pu être accordés aux structures, actrices et acteurs culturels par le biais d'aides directes – destinées à les indemniser pour leurs pertes financières ainsi qu'à soutenir des projets dits de transformation, projets dont certains se déroulent encore jusqu'à la fin de l'année 2023. Ces soutiens, de même que les échanges avec le milieu culturel ainsi qu'avec les autres cantons, ont été une priorité pour le service de la culture. Par ailleurs, les enjeux qu'a mis en avant la pandémie pour l'ensemble du domaine de la culture ont nourri les travaux liés au nouveau projet de loi ainsi que les réflexions communes au niveau romand. | ||||
155 | Regard ext erne | 203 | 2.2.1. Regard externe | ||
156 | Afin d’accompagner son travail dans la loi et la rédaction son rapport, le service de la culture a fait appel à Jacques Cordonier, chef du service de la culture du Canton du Valais de 2005 à 2020. Fort de son expérience, Jacques Cordonier a ainsi pu apporter un regard extérieur ainsi que des conseils en amont et lors des séances de travail. | 204 | Afin d'accompagner son travail dans la loi et la rédaction son rapport, le service de la culture a fait appel à Jacques Cordonier, chef du service de la culture du Canton du Valais de 2005 à 2020. Fort de son expérience, Jacques Cordonier a ainsi pu apporter un regard extérieur ainsi que des conseils en amont et lors des séances de travail. | ||
157 | Création d’un groupe de travail | 205 | 2.2.2. Création d'un groupe de travail | ||
158 | Afin de l’accompagner dans ses travaux, le service de la culture a constitué un groupe de travail. Il a été formé de seize actrices et acteurs culturels qui représentent les principaux domaines culturels neuchâtelois. Une attention particulière a été portée à l’équilibre entre les représentant -e-s des milieux | 206 | Afin de l'accompagner dans ses travaux, le service de la culture a constitué un groupe de travail. Il a été formé de seize actrices et acteurs culturels qui représentent les principaux domaines culturels neuchâtelois. Une attention particulière a été portée à l'équilibre entre les représentant-e-s des milieux | ||
159 | 14 | 207 | Le groupe de travail est constitué de : | ||
160 | institutionnels et indépendants, entre les régions du canton ainsi qu’à la parité entre les femmes et les hommes. Il s’agissait ainsi de permettre à ses membres de rendre la voix de leurs structures ainsi que d’exprimer les nécessités de leurs domaines artistiques respectifs. Le groupe de travail est constitué de : | 208 | AESCHLIMANN Catherine, membre de Visarte Neuchâtel, Les Hauts-Geneveys | ||
161 | • AESCHLIMANN Catherine, membre de Visarte Neuchâtel , Les Hauts -Geneveys • AMSTUTZ Thierry, président de l’AENJ - Association des écrivains neuchâtelois et jurassiens , Auvernier | 209 | AMSTUTZ Thierry, président de l'AENJ - Association des écrivains neuchâtelois et jurassiens, Auvernier | ||
162 | • BISANG Anne, directrice du Théâtre Populaire Romand, La Chaux -de-Fonds • BOILLAT Françoise, memb re du comité de Théâtre Pro NE , Les Brenets • CORDONIER Jacques, chef du service de la culture du Canton du Valais de 2005 à 2020, Sion • DI TRAPANI Luana, coordinatrice générale de la Case à Chocs , Neuchâtel • DUBOIS Nathalie, musicienne, directrice du Collège musical , La Chaux -de-Fonds • HERNY Marie, co -directrice et programmatrice cinématographique du Centre de culture ABC , La Chaux -de-Fonds | 210 | BISANG Anne, directrice du Théâtre Populaire Romand, La Chaux-de-Fonds | ||
163 | • HOUMARD Hugues, directeur de la Plage des Six Pompes , La Chaux -de-Fonds • PIPOZ Sylvie, médiatrice culture lle, La Chaux -de-Fonds | 211 | BOILLAT Françoise, membre du comité de Théâtre Pro NE, Les Brenets | ||
164 | • RAUFASTE Nicolas, co -curateur et coordinateur au CAN - Centre d’art Neuchâtel , Biel/Bienne • ROUSSEAU Antonin, directeur et programmateur de Festi’Neuch, Hauterive • SPOLETINI Valerio, membre du collectif Supermafia et de ENCOR studio , Neuchâtel • STUDER Christophe, directeur général de la Fondation Ton sur Ton, La Chaux -de-Fonds • WOBMANN Fanny, auteure, Neuchâtel | 212 | CORDONIER Jacques, chef du service de la culture du Canton du Valais de 2005 à 2020, Sion | ||
213 | DI TRAPANI Luana, coordinatrice générale de la Case à Chocs, Neuchâtel | ||||
214 | DUBOIS Nathalie, musicienne, directrice du Collège musical, La Chaux-de-Fonds | ||||
215 | HERNY Marie, co-directrice et programmatrice cinématographique du Centre de culture ABC, La Chaux-de-Fonds | ||||
216 | HOUMARD Hugues, directeur de la Plage des Six Pompes, La Chaux-de-Fonds | ||||
217 | PIPOZ Sylvie, médiatrice culturelle, La Chaux-de-Fonds | ||||
218 | RAUFASTE Nicolas, co-curateur et coordinateur au CAN - Centre d'art Neuchâtel, Biel/Bienne | ||||
219 | ROUSSEAU Antonin, directeur et programmateur de Festi'Neuch, Hauterive | ||||
220 | SPOLETINI Valerio, membre du collectif Supermafia et de ENCOR studio, Neuchâtel | ||||
221 | STUDER Christophe, directeur général de la Fondation Ton sur Ton, La Chaux-de-Fonds | ||||
222 | WOBMANN Fanny, auteure, Neuchâtel | ||||
165 | • WYRSCH Anne, présidente de la FNAAC – Fédération des actrices et acteurs culturels neuchâtelois , Valangin | 223 | WYRSCH Anne, présidente de la FNAAC – Fédération des actrices et acteurs culturels neuchâtelois, Valangin | ||
166 | Ainsi que des représentant -e-s du service de la culture du Canton de Neuchâtel : • BONADONNA Marie -Thérèse, cheffe de service | 224 | Ainsi que des représentant-e-s du service de la culture du Canton de Neuchâtel : | ||
225 | BONADONNA Marie-Thérèse, cheffe de service | ||||
167 | • ROESTI Jonas, adjoint culturel | 226 | ROESTI Jonas, adjoint culturel | ||
168 | • TAYMAZ Emir, collaborateur scientifique | 227 | TAYMAZ Emir, collaborateur scientifique | ||
169 | Six séances de travail d’une matinée ont été menées entre le 22 février 2022 et le 21 février 2023. Les fondements du travail liés à la révision d’un texte législatif ou l’élaboration d’un nouveau texte ont été abordés. Lors de ces rencontres, l’ensemble du nouveau texte de loi ainsi que ses grandes orientat ions ont pu être discutés, amendés et enrichis. Des modifications ont été apportées sur la base des retours de ses membres et de nombreuses questions sur le texte discutées – consolidées en amont, cas échéant, avec leurs faitières. Ces différents échanges ont également été systématiquement consignés afin de nourrir la rédaction du présent rapport. Le nombre de séances a donné la possibilité à l’ensemble des membres du groupe de travail de se prononcer sur le texte et les grandes orientations du rapport, permettant d’aboutir à leur validation et de favoriser dès lors l’adhésion d’une partie des représentants désignés des milieux culturels. | 228 | Six séances de travail d'une matinée ont été menées entre le 22 février 2022 et le 21 février 2023. Les fondements du travail liés à la révision d'un texte législatif ou l'élaboration d'un nouveau texte ont été abordés. Lors de ces rencontres, l'ensemble du nouveau texte de loi ainsi que ses grandes orientations ont pu être discutées, amendées et enrichies. Des modifications ont été apportées sur la base des retours de ses membres et de nombreuses questions sur le texte discutées – consolidées en amont, cas échéant, avec leurs faîtières. Ces différents échanges ont également été systématiquement consignés afin de nourrir la rédaction du présent rapport. Le nombre de séances a donné la possibilité à l'ensemble des membres du groupe de travail de se prononcer sur le texte et les grandes orientations du rapport, permettant d'aboutir à leur validation et de favoriser dès lors l'adhésion d'une partie des représentants désignés des milieux culturels. | ||
170 | Consultation de la commis sion consultative de la culture | 229 | 2.2.3. Consultation de la commission consultative de la culture | ||
171 | La commission consultative de la culture est consultée en matière de politique culturelle et donne son préavis sur les projets de lois et de règlements. Elle a été consultée par le SCNE à plusieurs reprises afin d’apporter son expertise sur le texte de loi et son rapport. | 230 | La commission consultative de la culture est consultée en matière de politique culturelle et donne son préavis sur les projets de lois et de règlements. Elle a été consultée par le SCNE à plusieurs reprises afin d'apporter son expertise sur le texte de loi et son rapport. | ||
172 | 15 | ||||
173 | Consultation des vil les et communes | 231 | 2.2.4. Consultation des villes et communes | ||
174 | 2.2.4.1. Rencontres avec les délégué- e-s culturel -le-s | 232 | 2.2.4.1. Rencontres avec les délégué-e-s culturel-le-s | ||
175 | En amont des rencontres avec le groupe de travail, le SCNE a dédié à deux reprises une demi -journée à des séances avec les délégué- e-s culturel -le-s des villes et des communes neuchâteloises, à savoir de La Chaux -de-Fonds, Neuchâtel et Milvignes. En travaillant de concert, le nouveau texte de loi et ses grandes orientations ont pu être discutés, amendés et enrichis. Ainsi, tous les articles de loi et thèmes abordés au sein du rapport ont été p artagés et analysés , permettant leur adhésion au présent projet de loi. En outre, les délégué- e-s culturel -le-s des v illes ont régulièrement été tenus informé- e-s de l’avancée des travaux dans le cadre de séances régulières (séances dites 4D) . | 233 | En amont des rencontres avec le groupe de travail, le SCNE a dédié à deux reprises une demi-journée à des séances avec les délégué-e-s culturel-le-s des villes et des communes neuchâteloises, à savoir de La Chaux-de-Fonds, Neuchâtel et Milvignes. En travaillant de concert, le nouveau texte de loi et ses grandes orientations ont pu être discutés, amendés et enrichis. Ainsi, tous les articles de loi et thèmes abordés au sein du rapport ont été partagés et analysés, permettant leur adhésion au présent projet de loi. En outre, les délégué-e-s culturel-le-s des villes ont régulièrement été tenus informé-e-s de l'avancée des travaux dans le cadre de séances régulières (séances dites 4D). | ||
176 | 2.2.4.2. Rencontres avec les conseillers/conseillères communaux/communales | 234 | 2.2.4.2. Rencontres avec les conseillers/conseillères communaux/communales | ||
n | 177 | À l’instar des délégué- e-s culturel -le-s, les conseillers communaux en charge de la culture ont également été consultés et l’avancée des travaux sur la loi leur a été présentée dans le cadre de la conférence des directeurs communaux relative à la culture, au sport et aux loisirs (CDC -CSL) , et ce, à deux reprises . Les conseillers communaux ont ainsi pu prendre connaissance des principes directeurs de la loi . Les missions des communes et du C anton ont notamment pu être discutées dans le cadre de ces rencontres. | n | 235 | À l'instar des délégué-e-s culturel-le-s, les conseillers communaux en charge de la culture ont également été consultés et l'avancée des travaux sur la loi leur a été présentée dans le cadre de la conférence des directeurs communaux relative à la culture, au sport et aux loisirs (CDC-CSL), et ce, à deux reprises. Les conseillers communaux ont ainsi pu prendre connaissance des principes directeurs de la loi. Les missions des communes et du Canton ont notamment pu être discutées dans le cadre de ces rencontres. |
178 | 3. FONCTIONNEMENT DU SERVICE DE LA CULTURE | 236 | 3. FONCTIONNEMENT DU SERVICE DE LA CULTURE | ||
n | 179 | Dans le canton de Neuchâtel, le service de la culture a été créé en 2001. Il est actuellement rattaché au Département de l’économie, de la sécurité et de la culture (DESC). Son action est fondée sur différentes lois cantonales ainsi que sur les orientations stratégiques fixées par le Consei l d’État en matière de culture. | n | 237 | Dans le canton de Neuchâtel, le service de la culture a été créé en 2001. Il est actuellement rattaché au Département de l'économie, de la sécurité et de la culture (DESC). Son action est fondée sur différentes lois cantonales ainsi que sur les orientations stratégiques fixées par le Conseil d'État en matière de culture. |
180 | 3.1. Missions | 238 | 3.1. Missions | ||
181 | Selon la Constitution fédérale (art. 69 al. 1 Cst. NE ), « la culture est d u ressort des cantons ». Investi de compétence en la matière, Neuchâtel a inscrit dans sa Constitution, parmi les tâches de l’État et des communes , la promotion de la culture et des arts (art. 5 Cst. NE ). Cette volonté constitutionnelle, qui dépend du souci « d'aménager une collectivité vivante, unie, solidaire et ouverte au monde » (Cst. NE, préambule), témoigne donc implicitement d’une reconnaissance de l’apport de l’art et de la culture à la collectivité. Ceux -ci contribuent à l’éducation et à la qualité de vie des individus, à la cohésion et au développement de la société, à la richesse de la vie démocratique. Les favoriser, que ce soit en soutenant les projets artistiques ou en rendant ces activités accessibles à la population, s’inscrit pleinement dans la mission de l’État et des communes qui doivent, chacun en fonction de leurs compétences, répondre à ces préoccupations. Sans intervention publique, une offre culturelle soumise au seul jeu de l’offre et de la demande aura tendance à entraîner la création de « déserts culturels ». Dans le souci de garantir à la population la possibilité d’une vie culturelle riche, l’action de l’État doit veiller à ce que l’ensemble du territoire cantonal bénéficie d’une offre diversifiée. Cette action nécessite une im portante concertation entre l’État et les communes. | 239 | Selon la Constitution fédérale (art. 69 al. 1 Cst. NE), « la culture est du ressort des cantons ». Investi de compétence en la matière, Neuchâtel a inscrit dans sa Constitution, parmi les tâches de l'État et des communes, la promotion de la culture et des arts (art. 5 Cst. NE). Cette volonté constitutionnelle, qui dépend du souci « d'aménager une collectivité vivante, unie, solidaire et ouverte au monde » (Cst. NE, préambule), témoigne donc implicitement d'une reconnaissance de l'apport de l'art et de la culture à la collectivité. Ceux-ci contribuent à l'éducation et à la qualité de vie des individus, à la cohésion et au développement de la société, à la richesse de la vie démocratique. Les favoriser, que ce soit en soutenant les projets artistiques ou en rendant ces activités accessibles à la population, s'inscrit pleinement dans la mission de l'État et des communes qui doivent, chacun en fonction de leurs compétences, répondre à ces préoccupations. Sans intervention publique, une offre culturelle soumise au seul jeu de l'offre et de la demande aura tendance à entraîner la création de « déserts culturels ». Dans le souci de garantir à la population la possibilité d'une vie culturelle riche, l'action de l'État doit veiller à ce que l'ensemble du territoire cantonal bénéficie d'une offre diversifiée. Cette action nécessite une importante concertation entre l'État et les communes. | ||
182 | À ce titre, la direction du SCNE est chargée de mettre en œuvre la politique culturelle cantonale. Elle remplit ainsi une mission d’encouragement et de soutien aux activités culturelles et artistiques. E lle a également la responsabilité de la sauvegarde et de la valorisation du patrimoine culturel cantonal. L’office des archives de l’État (OAEN) et l’office de l’archéologie et du patrimoine neuchâtelois (OPAN), qui comprend la section patrimoine, la secti on archéologie et le Laténium, sont en effet rattachés à la direction du SCNE pour constituer une équipe forte de près de 55 collaboratrices et collaborateurs. | 240 | À ce titre, la direction du SCNE est chargée de mettre en œuvre la politique culturelle cantonale. Elle remplit ainsi une mission d'encouragement et de soutien aux activités culturelles et artistiques. Elle a également la responsabilité de la sauvegarde et de la valorisation du patrimoine culturel cantonal. L'office des archives de l'État (OAEN) et l'office de l'archéologie et du patrimoine neuchâtelois (OPAN), qui comprend la section patrimoine, la section archéologie et le Laténium, sont en effet rattachés à la direction du SCNE pour constituer une équipe forte de près de 55 collaboratrices et collaborateurs. | ||
183 | Les missions patrimoniales du service sont réglées dans des bases légales spécifiques, à savoir | 241 | Les missions patrimoniales du service sont réglées dans des bases légales spécifiques, à savoir | ||
n | 184 | 16 | n | 242 | Voici le contenu du document formaté selon vos instructions : |
185 | notamment la loi cantonale sur la sauvegarde du patrimoine culturel (LSPC) et son règlement d’application. Elles ne sont dès lors pas concernées par le projet de nouvelle loi sur l’encouragement des activités culturelles. Il en va de même pour le soutien à la lecture publique, cette dernière étant régie par une base légale ad hoc. | 243 | notamment la loi cantonale sur la sauvegarde du patrimoine culturel (LSPC) et son règlement d'application. Elles ne sont dès lors pas concernées par le projet de nouvelle loi sur l'encouragement des activités culturelles. Il en va de même pour le soutien à la lecture publique, cette dernière étant régie par une base légale ad hoc. | ||
186 | Encouragement à la culture | 244 | 3.1.1. Encouragement à la culture | ||
187 | Le service de la culture compte 38.8 EPT (au 31 décembre 2022) afin de répondre à ses missions patrimoniales et à celles liées à l’encouragement aux activités culturelles. L’ensemble des questions et des travaux liés à ces dernières reposait, en 2019, sur un modeste 1.15 EPT. L’inconfort de cette chiche dotation en ressources humaines a notamment pu se traduire par une posture réactive du SCNE, au détriment d’une démarche proactive. Cette situation a pu être source de tensions dans les relations avec les actrices et acteurs culturels, qui ont pu reprocher au SCNE de ne pas consacrer suffisamment de temps et d’énergie aux besoins du milieu culturel. | 245 | Le service de la culture compte 38.8 EPT (au 31 décembre 2022) afin de répondre à ses missions patrimoniales et à celles liées à l'encouragement aux activités culturelles. L'ensemble des questions et des travaux liés à ces dernières reposait, en 2019, sur un modeste 1.15 EPT. L'inconfort de cette chiche dotation en ressources humaines a notamment pu se traduire par une posture réactive du SCNE, au détriment d'une démarche proactive. Cette situation a pu être source de tensions dans les relations avec les actrices et acteurs culturels, qui ont pu reprocher au SCNE de ne pas consacrer suffisamment de temps et d'énergie aux besoins du milieu culturel. | ||
188 | Avec la nomination de la nouvelle cheffe de service en août 2020, un poste spécifiquement dédié à l’encouragement aux activités culturelles a été créé dès 2021 et un collaborateur scientifique engagé à temps partiel, portant les ressources humaines dévolues à cette mission à 2 EPT pour 2023. Tant par le nombre de demandes de soutien déposées annuellement que par l’approfondissement et le développement des dispositifs de soutien ou les échanges et le suivi avec les actrices et acteurs culturels, cette dotation reste modeste pour espérer les développer durablement. | 246 | Avec la nomination de la nouvelle cheffe de service en août 2020, un poste spécifiquement dédié à l'encouragement aux activités culturelles a été créé dès 2021 et un collaborateur scientifique engagé à temps partiel, portant les ressources humaines dévolues à cette mission à 2 EPT pour 2023. Tant par le nombre de demandes de soutien déposées annuellement que par l'approfondissement et le développement des dispositifs de soutien ou les échanges et le suivi avec les actrices et acteurs culturels, cette dotation reste modeste pour espérer les développer durablement. | ||
189 | Types de soutiens | 247 | 3.1.2. Types de soutiens | ||
190 | L’État porte, face à la population, la responsabilité des soutiens qu’il accorde avec l’argent public ; cette responsabilité implique notamment des limites à son intervention. L’une d’elles est de ne pas soutenir des manifestations à but commercial. Plus généralement, il ne peut être établi de droit aux subventions ; indépendamment des budgets fixés, l’État doit donc pouvoir émettre des conditions à l’obtention d’un soutien et à son versement. Il doit en outre veiller à la bonne affectation du soutien public accordé et, dans ce sens, pouvoir révoquer tout ou partie de la subvention ; bénéficier de l’argent public implique des responsabilités et les institutions, actrices et acteurs culturels sont tenus de les employer conformément à la destination annoncée dans le cadre des projets subventionnés. Si ces conditions ne concernent en aucun cas le contenu artistique et le propos des créations concernées, des critères généraux d’octroi sont formulés. Dans ce sens, les subventions sont notamment octroyées en fonction de leur nécessité, du professionnalisme du projet ou de l’activité, de sa pertinence, de son rayonnement ainsi que de la qualité potentielle du projet concerné. En outre, elles concernent en priorité les structures, actrices ou acteurs culturels établis dans le canton ou qui entretiennent un lien de connexité particulier avec ce dernier ; l’accès de la population aux activités subventionnée s est également un point d’attention dé terminant. | 248 | L'État porte, face à la population, la responsabilité des soutiens qu'il accorde avec l'argent public ; cette responsabilité implique notamment des limites à son intervention. L'une d'elles est de ne pas soutenir des manifestations à but commercial. Plus généralement, il ne peut être établi de droit aux subventions ; indépendamment des budgets fixés, l'État doit donc pouvoir émettre des conditions à l'obtention d'un soutien et à son versement. Il doit en outre veiller à la bonne affectation du soutien public accordé et, dans ce sens, pouvoir révoquer tout ou partie de la subvention ; bénéficier de l'argent public implique des responsabilités et les institutions, actrices et acteurs culturels sont tenus de les employer conformément à la destination annoncée dans le cadre des projets subventionnés. Si ces conditions ne concernent en aucun cas le contenu artistique et le propos des créations concernées, des critères généraux d'octroi sont formulés. Dans ce sens, les subventions sont notamment octroyées en fonction de leur nécessité, du professionnalisme du projet ou de l'activité, de sa pertinence, de son rayonnement ainsi que de la qualité potentielle du projet concerné. En outre, elles concernent en priorité les structures, actrices ou acteurs culturels établis dans le canton ou qui entretiennent un lien de connexité particulier avec ce dernier ; l'accès de la population aux activités subventionnées est également un point d'attention déterminant. | ||
191 | Sur cette base et afin de remplir ses missions d’encouragement aux activités culturelles et artistiques, la direction du SCNE met en œuvre la politique culturelle cantonale par le biais de différents types et dispositifs de soutien à destinatio n des structures, actrices et acteurs culturels. | 249 | Sur cette base et afin de remplir ses missions d'encouragement aux activités culturelles et artistiques, la direction du SCNE met en œuvre la politique culturelle cantonale par le biais de différents types et dispositifs de soutien à destination des structures, actrices et acteurs culturels. | ||
192 | 3.1.2.1. Subventions ponctuelles | 250 | 3.1.2.1. Subventions ponctuelles | ||
n | 193 | Les subventions ponctuelles sont des soutiens accordés par l’État à des projets culturels spécifiques pour une période limitée. Elles permettent aux actrices et acteurs culturels d’obtenir, à titre d’exemples, un soutien pour une création dans le domaine des arts de la scène, une tournée de concert ou encore pour l’édition d’un ouvrage de littérature. Ces soutiens peuvent être sollicités par le biais de dispositifs ordinaires ou lors de soutiens spécifiques proposés dans le cadre d’appel s à projets. Les demandes sont soumises à des sous -commissions thématiques qui préavisent les soutiens à l’intention du chef de Département qui, in fine , décide des soutiens. | n | 251 | Les subventions ponctuelles sont des soutiens accordés par l'État à des projets culturels spécifiques pour une période limitée. Elles permettent aux actrices et acteurs culturels d'obtenir, à titre d'exemples, un soutien pour une création dans le domaine des arts de la scène, une tournée de concert ou encore pour l'édition d'un ouvrage de littérature. Ces soutiens peuvent être sollicités par le biais de dispositifs ordinaires ou lors de soutiens spécifiques proposés dans le cadre d'appels à projets. Les demandes sont soumises à des sous-commissions thématiques qui préavisent les soutiens à l'intention du chef de Département qui, in fine, décide des soutiens. |
194 | Le service de la cultur e établit des conditions d’éligibilité aux différents dispositifs de soutien. Il détermine également des critères et des modalités de sélection des projets. Les conditions fixées pour l’obtention d’un soutien garantissent un traitement équitable des demandes basé sur des éléments | 252 | Le service de la culture établit des conditions d'éligibilité aux différents dispositifs de soutien. Il détermine également des critères et des modalités de sélection des projets. Les conditions fixées pour l'obtention d'un soutien garantissent un traitement équitable des demandes basé sur des éléments | ||
195 | 17 | 253 | Here is a summary of the key points from the document: | ||
196 | desquels les structures, actrices et acteurs culturels peuvent prendre connaissance. Par ailleurs, ils permettent de soutenir des projets qui correspondent aux objectifs fixés par l’État dans sa politique culturelle et, dans le cadre d’appels à projets notamment, de cibler spécifiquement certaines actions. L’appel à projets relatif aux activités de médiation culturelle est un exemple parlant : lancé en 2016, il permet d’encourager chaque année des projets destinés aux classes et aux écoles afin de sensibiliser les élèves aux arts et à la culture ainsi que de favoriser leur accès aux institutions culturelles. | ||||
197 | 3.1.2.2. Subventions renouvelables | 254 | 3.1.2.2. Subventions renouvelables | ||
n | 198 | Les subventions renouvelables sont des soutiens accordés par l’État à des structures culturelles pour un projet ou une activité culturelle récurrente. Elles sont essentiellement allouées dans le but de leur assurer une subvention annuelle de base liée à leur fonctionnement. En effet, ces soutiens permettent notamment de contribuer au renforcement et au développement d’une structure culturelle, à financer son administration et sa gestion, à couvrir des charges comme, à titre d’exemples, les salaires des collaboratrices et collaborateurs administratifs, les frais de gestion, la rémunération de prestatair es liés à la mise en œuvre d’un travail de production. Il convient de souligner que les collectivités jouent là un rôle important, puisque le fonctionnement n’est que très rarement soutenu par l es sponsors et prohibé à la LORO . | n | 255 | Les subventions renouvelables sont des soutiens accordés par l'État à des structures culturelles pour un projet ou une activité culturelle récurrente. |
199 | Depuis 2016, ces subventions sont en principe régies par des conventions établies pour une durée limitée – généralement de trois ans. Elles définissent les modalités de collaboration entre l’État et l’institution concernée , les objectifs à atteindre, les m oyens mis en œuvre et les responsabilités de chacun. Évaluées périodiquement, ces subventions peuvent être renouvelées. Actuellement, leur évaluation est confiée à la direction du service de la culture. | 256 | Elles visent à assurer une subvention annuelle de base liée au fonctionnement de ces structures. | ||
200 | Avec la nouvelle loi, un missionnement plus fin des structures culturelles soutenues sera mis en place. Tout en continuant à chercher une étroite collaboration entre l’État et les structures conventionnées, ce missionnement doit permettre la définition d’objectifs clairs et mesurables liés au financement de l’État par l’identification de ressources et de moyens adaptés aux objectifs fixés ainsi que l’évaluation de la pertinence des soutiens accordés, de leur montant et de l’ajustement en conséquence des objectifs déterminés. Dès lors que les soutiens ponctue ls sont soumis aux sous -commissions thématiques, la nouvelle loi prévoit que la commission consultative de la culture se penche sur les subventions renouvelables. Sur la base des conventions établies, des éléments qualitatifs et, lorsque c’est possible, quantitatifs qu’elles contiendront, cette commission sera amenée à évaluer ces soutiens et à fournir un préavis sur les conditions liées à leur renouvèlement. | 257 | Ces soutiens permettent de contribuer au renforcement et au développement d'une structure culturelle, financer son administration et sa gestion, couvrir des charges comme les salaires, etc. | ||
201 | Des conventions tripartites sont parfois passées entre l’État, une institution culturelle et une a utre collectivité publique. Avec la nouvelle LEAC, ce type de convention est envisagé comme un moyen de la concertation entre l’État et les communes. En effet, par des financements mutualisés, des objectifs communs peuvent être déterminés et les soutiens a ffermis. Ils permettent également d’assoir les demandes que certaines de ces structures culturelles pourraient faire à d’autres bailleurs de fonds tels que Pro Helvetia ou l’O ffice fédéral de la culture (O FC). | 258 | Depuis 2016, ces subventions sont régies par des conventions établies pour une durée limitée (généralement 3 ans). | ||
259 | Ces conventions définissent les modalités de collaboration, objectifs, moyens et responsabilités. | ||||
260 | Avec la nouvelle loi, un missionnement plus fin des structures culturelles soutenues sera mis en place. | ||||
261 | La commission consultative de la culture évaluera ces soutiens et fournira un préavis sur leur renouvellement. | ||||
262 | Des conventions tripartites entre l'État, une institution culturelle et une autre collectivité publique sont envisagées comme moyen de concertation. | ||||
202 | 3.1.2.3. Autres types de soutien | 263 | 3.1.2.3. Autres types de soutien | ||
n | 203 | Les différents domaines artistiques ont des fonctionnements différents , tant en raison de leurs particularités intrinsèques que du parcours des artistes et du cycle de vie des œuvres et des projets artistiques. Des dispositifs de soutien spécifiques sont ainsi mis en place : des résidences assorties de bourses dans des ateliers à Paris et à Berlin, des bourses d’écriture dans le domaine de la littérature, des achats d’œuvres d’artistes neuchâtelois -e-s dans les galeries du canton, etc. | n | 264 | Des dispositifs de soutien spécifiques sont mis en place selon les domaines artistiques : résidences, bourses, achats d'œuvres, etc. |
204 | Une certaine souplesse est nécessaire en ce qui concerne la typologie et la forme que peuvent prendre les soutiens cantonaux à la culture. La nouvelle loi devra pouvoir permettre le développement de dispositifs de soutien pertinents et, au besoin, ciblés. En effet, certains domaines doivent pouvoir faire l’objet de soutiens adaptés et le cadre légal être à même de permettre des politiques culturelles qui suivent les évolutions propres au champ cultur el et à la création artistique. | 265 | Une certaine souplesse est nécessaire concernant la typologie et la forme des soutiens cantonaux à la culture. | ||
205 | 18 | 266 | La nouvelle loi devra permettre le développement de dispositifs de soutien pertinents et ciblés. | ||
267 | Le cadre légal doit pouvoir s'adapter aux évolutions du champ culturel et de la création artistique. | ||||
206 | 3.2. Organisation | 268 | 3.2. Organisation | ||
207 | Pour assister les organes de l’État dans leurs actions, les différentes lois cantonales instituent un conseil ou une commission (Fribourg, Genève, Jura, Valais), voire plusieurs commissions alors organisées par domaines (Vaud, Berne). Toutes, celle de Berne exceptée , permettent également l’institution de sous - commissions ou de jurys d’experts. Les domaines attribués à ces sous -commissions, qui évoluent au gré du contexte artistique de chaque canton, ne sont pas directement définis au sein des lois. Il en va de même pour les modalités liées au fonctionnement administratif de ces organes cantonaux. Dans le cadre de la définition et de la mise en œuvre de la politique culturelle cantonale, le Conseil d’État et le service de la culture s’appuient sur une commission et plusieurs sous -commissions thématiques. | 269 | Pour assister les organes de l'État dans leurs actions, les différentes lois cantonales instituent un conseil ou une commission (Fribourg, Genève, Jura, Valais), voire plusieurs commissions alors organisées par domaines (Vaud, Berne). Toutes, celle de Berne exceptée, permettent également l'institution de sous-commissions ou de jurys d'experts. Les domaines attribués à ces sous-commissions, qui évoluent au gré du contexte artistique de chaque canton, ne sont pas directement définis au sein des lois. Il en va de même pour les modalités liées au fonctionnement administratif de ces organes cantonaux. Dans le cadre de la définition et de la mise en œuvre de la politique culturelle cantonale, le Conseil d'État et le service de la culture s'appuient sur une commission et plusieurs sous-commissions thématiques. | ||
208 | Sous -commissions thématiques | 270 | 3.2.1. Sous-commissions thématiques | ||
209 | La mise en œuvre de la politique culturelle du Canton se traduit notamment par le biais de l’allocation budgétaire, la mise en place de dispositifs de soutiens et les critères déterminant leur attribution. Afin de répondre aux demandes de soutiens ponctuel s émanant d’actrices, d’acteurs et d’institutions culturelles, le service de la culture s’appuie sur des sous -commissions d'expert -e-s dans différents domaines culturels spécifiques. Elles ont un rôle consultatif - non décisionnel - et rendent des préavis à l'attention du chef de Département. | 271 | La mise en œuvre de la politique culturelle du Canton se traduit notamment par le biais de l'allocation budgétaire, la mise en place de dispositifs de soutiens et les critères déterminant leur attribution. Afin de répondre aux demandes de soutiens ponctuels émanant d'actrices, d'acteurs et d'institutions culturelles, le service de la culture s'appuie sur des sous-commissions d'expert-e-s dans différents domaines culturels spécifiques. Elles ont un rôle consultatif - non décisionnel - et rendent des préavis à l'attention du chef de Département. | ||
210 | Leurs membres sont actuellement nommé- e-s par le Conseil d’État sur proposition du Département en charge de la culture pour une législature . Le projet de loi propose d’attribuer cette compétence au Département. Leur mandat est en principe renouvelable une fois. Indépendance, compétences reconnues, spécialisation des compétences et collégialité déterminent la nomination de leurs membres. En outre, une attention particulière est portée aux conflits d’intérêts, tant pour la nomination des membres que lors des séances d’attribution. Lors de ces dernières, un membre ne peut assister et prendre part aux délibérations lorsqu’il ou elle a un lien personnel avec un objet soumis à délibération. La liste des sous -commissions et l eur composition figurent sur le site du SCNE et les dispositifs de soutien mentionnent la sous -commission qui traite les demandes reçues. | 272 | Leurs membres sont actuellement nommé-e-s par le Conseil d'État sur proposition du Département en charge de la culture pour une législature. Le projet de loi propose d'attribuer cette compétence au Département. Leur mandat est en principe renouvelable une fois. Indépendance, compétences reconnues, spécialisation des compétences et collégialité déterminent la nomination de leurs membres. En outre, une attention particulière est portée aux conflits d'intérêts, tant pour la nomination des membres que lors des séances d'attribution. Lors de ces dernières, un membre ne peut assister et prendre part aux délibérations lorsqu'il ou elle a un lien personnel avec un objet soumis à délibération. La liste des sous-commissions et leur composition figurent sur le site du SCNE et les dispositifs de soutien mentionnent la sous-commission qui traite les demandes reçues. | ||
211 | Aussi, sur la base de l’expertise de leurs membres, est accordée aux sous -commissions une autorité de jugement. Une partie du processus décisionnel est ainsi déléguée du niveau politique au niveau technique . En effet, les membres des sous -commissions détiennent des connaissances techniques liées à des domaines culturels spécifiques. Elles et ils garantissent une équité de traitement des demandes et favorisent un croisement des subjectivités permettant de bénéficier d’un point de vue multiple et diversifié sur les projets soumis. La prise en compte la plus objective possible des projets et leur évaluation par des professionnel -le-s des domaines concernés est alors favorisée. | 273 | Aussi, sur la base de l'expertise de leurs membres, est accordée aux sous-commissions une autorité de jugement. Une partie du processus décisionnel est ainsi déléguée du niveau politique au niveau technique. En effet, les membres des sous-commissions détiennent des connaissances techniques liées à des domaines culturels spécifiques. Elles et ils garantissent une équité de traitement des demandes et favorisent un croisement des subjectivités permettant de bénéficier d'un point de vue multiple et diversifié sur les projets soumis. La prise en compte la plus objective possible des projets et leur évaluation par des professionnel-le-s des domaines concernés est alors favorisée. | ||
212 | En statuant sur dossier, les préavis des sous -commissions se fondent sur les conditions de recevabilité et les critères de sélection des dispositifs de soutien fixés par le SCNE et accessibles publiquement , tout en tenant compte de l’enveloppe budgétaire donnée. Dans ce sens, elles déterminent et évaluent la pertinence d’un soutien et, corrélativement, la possibilité d’un- e requérant -e d’en bénéficier. Le SCNE est le garant du respect des critères et l’ attention qui leur est portée conditionne la légitimité de la décision, in fine , rendue. | 274 | En statuant sur dossier, les préavis des sous-commissions se fondent sur les conditions de recevabilité et les critères de sélection des dispositifs de soutien fixés par le SCNE et accessibles publiquement, tout en tenant compte de l'enveloppe budgétaire donnée. Dans ce sens, elles déterminent et évaluent la pertinence d'un soutien et, corrélativement, la possibilité d'un-e requérant-e d'en bénéficier. Le SCNE est le garant du respect des critères et l'attention qui leur est portée conditionne la légitimité de la décision, in fine, rendue. | ||
213 | Commission consultative de la culture | 275 | 3.2.2. Commission consultative de la culture | ||
214 | La commission consultative de la culture est essentiellement composée de membres de sous - commissions choisis pour leurs compétences et leurs connaissances reconnues en matière de politique culturelle, cantonale notamment. Elle est également constituée de représentantes et de représentants de la société civile qui ont une expertise avérée du domaine de la culture dans le canton. L es principes qui régissent la composition des sous -commissions et les récusations s’appliquent également pour cette commission . En outre, ses membres sont nommé- e-s par le Conseil d’ État sur proposition du Département en charge de la culture pour une législature. Leur mandat est en principe renouvelable une fois. | 276 | La commission consultative de la culture est essentiellement composée de membres de sous-commissions choisis pour leurs compétences et leurs connaissances reconnues en matière de politique culturelle, cantonale notamment. Elle est également constituée de représentantes et de représentants de la société civile qui ont une expertise avérée du domaine de la culture dans le canton. Les principes qui régissent la composition des sous-commissions et les récusations s'appliquent également pour cette commission. En outre, ses membres sont nommé-e-s par le Conseil d'État sur proposition du Département en charge de la culture pour une législature. Leur mandat est en principe renouvelable une fois. | ||
215 | Commission interdisciplinaire, elle est consultée en matière de politique culturelle et donne son préavis sur les projets de lois et de règlements. Elle a un rôle d’appui tant du Conseil d’ État et du Département | 277 | Commission interdisciplinaire, elle est consultée en matière de politique culturelle et donne son préavis sur les projets de lois et de règlements. Elle a un rôle d'appui tant du Conseil d'État et du Département | ||
216 | 19 | 278 | Voici un résumé structuré du contenu de l'image : | ||
217 | en charge de la culture dans la définition de la politique culturelle que du SCNE dans sa mise en œuvre. Elle se prononce également dans le cadre d’appels à projets qui ne sont pas liés à un domaine culturel spécifique – relevant de la compétence des sous -commissions – et notamm ent dans le cadre de dispositifs auxquels des structures, actrices et acteurs culturels issus de plusieurs domaines peuvent prétendre. C’est dans ce sens qu’elle sélectionne, depuis plusieurs législatures , les candidats -es qui bénéficieront des ateliers d' artistes à Paris et à Berlin. | 279 | Le document décrit le rôle et les responsabilités de la Commission consultative de la culture, ainsi que les collaborations intercantonales et nationales dans le domaine culturel pour le canton de Neuchâtel. | ||
218 | Avec la nouvelle version de la loi, le rôle de la Commission consultative de la culture sera précisé. En effet, elle pourra ainsi être amenée à préaviser, selon les mêmes principes que les sous -commissions, les demandes dépos ées dans le cadre de dispositifs de soutien qui se concentrent essentiellement sur l’interdisciplinarité. En outre, si les sous -commissions se prononcent sur les soutiens ponctuels, la Commission consultative de la culture pourra également être amenée à év aluer périodiquement les subventions renouvelables. Sur la base des conventions qui les régissent et de l’évaluation des objectifs qui les sous -tendent, elle pourra ainsi apporter son expertise lors du renouv ellement des conventions et des termes qu’elles proposent de fixer. | 280 | 1. Commission consultative de la culture : | ||
281 | Son rôle sera précisé dans la nouvelle version de la loi | ||||
282 | Elle préavisera les demandes liées à l'interdisciplinarité | ||||
283 | Elle évaluera périodiquement les subventions renouvelables | ||||
284 | Elle apportera son expertise lors du renouvellement des conventions | ||||
219 | 3.3. Collaboration romande, intercantonale et nationale | 285 | 3.3. Collaboration romande, intercantonale et nationale | ||
n | 220 | Dans le cadre de son fonctionnement, le SCNE figure dans plusieurs cercles de collaboration : | n | 286 | Le SCNE (Service de la culture de Neuchâtel) collabore à plusieurs niveaux : |
221 | • Aux échelons fédéral, cantonal et communal avec le Dialogue culturel national (DCN) • À l’échelle des cantons suisses avec la CDAC (KBK en allemand) • À l’échelle des cantons romands avec la CDAC romande (y compris la Berne francophone) • À l’échelle de la région BEJUNE (Berne, Jura, Neuchâtel) | 287 | Fédéral, cantonal et communal avec le Dialogue culturel national (DCN) | ||
222 | Ces collaborations vont du simple échange d’informations, en passant par une coordination des soutiens, jusqu’à des dispositifs de soutien mutualisés tels que Cinéforom, Label+, Musique+, Livre+ et tout récemment l’Observatoire romand de la culture, conçu et financé en partenariat avec les Villes , l’UNIL et la HES- SO. | 288 | Cantons suisses avec la CDAC (KBK en allemand) | ||
223 | Le Canton ne peut, à notre époque, développer de réelle politique culturelle à lui seul. Les moyens financiers disponibles ne sont pas seuls en cause, car cela est en partie dû au fait que l’activité culturelle professionnelle ne peut se contraindre à un seul échelon territorial ou administratif. | 289 | Cantons romands avec la CDAC romande (incluant la Berne francophone) | ||
224 | Le monde artistique et culturel professionnel se caractérise en effet par l’échange et l’ouverture à des idées et des forces nouvelles qui transcendent les frontières étatiques. Les acteurs culturels font toujours preuve de plus de mobilité dans le paysage actuel. C’est vrai en particulier dans le domaine des arts vivants et dans celui de la musique, où il est facile de passer d’une troupe, d’un groupe ou d’une institution à une autre, sur l e territoire cantonal ou bien à l’extérieur. Mais en général, les artistes, les compagnies et les ensembles s’efforcent de faire vivre leurs créations au- delà de leur région. De ce fait, un canton peut bénéficier des productions culturel les venu es d’autres cantons. Ainsi, accueillir à Neuchâtel des créations venues d’ailleurs peut enrichir et diversifier l’offre culturelle. Si l’État souhaite encourager et valoriser le travail de ses actrices et acteurs culturels, il importe de tenir compte de cette dimensi on dans la loi et de ne pas contraindre le monde artistique neuchâtel ois à fonctionner en vase clos. | 290 | Région BEJUNE (Berne, Jura, Neuchâtel) | ||
225 | Sur le plan légal, les interactions avec l’extérieur se limitent, dans l’actuelle loi sur l’encouragement des activités culturelles, à la seule « promotion des activités culturelles neuchâteloises à l’extérieur du canton » (art. 1, al. 3). Cette vision à s ens unique doit faire place à une nouvelle conception de la relation entre le canton de Neuchâtel et les autres cantons, et autres acteurs politiques externes, en inscrivant l’action du canton dans une perspective de collaboration et de soutiens réciproque s. Il s’agit ce faisant de donner un cadre légal à des pratiques déjà en place, mais aussi d’anticiper de futurs axes de développement . | 291 | Ces collaborations incluent : | ||
226 | En raison d’affinités linguistiques, géographiques et administratives, mais également artistiques, la collaboration de Neuchâtel avec l’extérieur s’est essentiellement construite, au cours des dernières années, au niveau suisse romand. Ces liens reflètent une impulsion des acteurs culturels, et sont potentiellement générés par des outils de formation conçus au niveau romand (par exemple L a Manufacture) ; mais ils résultent également de réalités institutionnelles. Ainsi, c’est avec le reste de la | 292 | Échanges d'informations | ||
227 | 20 | 293 | Coordination des soutiens | ||
294 | Dispositifs de soutien mutualisés (Cinéforom, Label+, Musique+, Livre+) | ||||
295 | Observatoire romand de la culture | ||||
296 | Le document souligne l'importance de ces collaborations pour plusieurs raisons : | ||||
297 | 1. Les moyens financiers limités du canton | ||||
298 | 2. La nature transfrontalière de l'activité culturelle professionnelle | ||||
299 | 3. La mobilité accrue des acteurs culturels | ||||
300 | 4. L'enrichissement et la diversification de l'offre culturelle | ||||
301 | La loi actuelle se limite à la promotion des activités culturelles neuchâteloises à l'extérieur du canton. Le document propose une nouvelle conception basée sur la collaboration et les soutiens réciproques entre cantons. | ||||
302 | La collaboration de Neuchâtel s'est principalement développée au niveau suisse romand, en raison d'affinités linguistiques, géographiques, administratives et artistiques. Cette collaboration est influencée par : | ||||
303 | Les acteurs culturels eux-mêmes | ||||
304 | Les outils de formation au niveau romand (ex: La Manufacture) | ||||
305 | Les réalités institutionnelles | ||||
306 | Voici le contenu du document formaté en markdown : | ||||
228 | Romandie que le Canton de Neuchâtel est représenté, par l’intermédiaire du service de la culture, à la Conférence des Délégués cantonaux aux Affaires Culturelles (CDAC , KBK en allemand), organe de dialogue national subdivisé en cinq régions (Nordwestschweiz, Ostschweiz, Zentralschweiz, Ticino et Suisse romande). | 307 | Romandie que le Canton de Neuchâtel est représenté, par l'intermédiaire du service de la culture, à la Conférence des Délégués cantonaux aux Affaires Culturelles (CDAC, KBK en allemand), organe de dialogue national subdivisé en cinq régions (Nordwestschweiz, Ostschweiz, Zentralschweiz, Ticino et Suisse romande). | ||
229 | Dans ce contexte, le terme « collaboration » englobe des degrés d’interactions intercantonales variés : | 308 | Dans ce contexte, le terme « collaboration » englobe des degrés d'interactions intercantonales variés : | ||
230 | • L’échange d’informations sur les politiques, les objectifs et les pratiques de chaque canton : sur ce point, on peut évoquer la récente volonté de la CDAC de développer son activité de monitoring en créant un « O bservatoire de la culture » (base commune de statistiques culturelles), avec la participation de Villes , d’universités ou de Hautes Écoles ; | 309 | L'échange d'informations sur les politiques, les objectifs et les pratiques de chaque canton : sur ce point, on peut évoquer la récente volonté de la CDAC de développer son activité de monitoring en créant un « Observatoire de la culture » (base commune de statistiques culturelles), avec la participation de Villes, d'universités ou de Hautes Écoles ; | ||
231 | • La coordination et l’harmonisation : encourager la circulation des artistes et des productions culturelles ; soutien coordonné des cantons à l’adresse des projets et des institutions d’intérêt intercantonal ; volonté de faire évoluer les instruments propres à chaque canton afin que leur mise en œuvre s’inscrive dans la poursuite d’objectifs partagés. On a pu observer dur ant la pandémie que la coordination a particulièrement bien fonctionné, notamment dans la mise en œuvre des aides COVID (indemnisations et soutien aux projets de transformation) ; | 310 | La coordination et l'harmonisation : encourager la circulation des artistes et des productions culturelles ; soutien coordonné des cantons à l'adresse des projets et des institutions d'intérêt intercantonal ; volonté de faire évoluer les instruments propres à chaque canton afin que leur mise en œuvre s'inscrive dans la poursuite d'objectifs partagés. On a pu observer durant la pandémie que la coordination a particulièrement bien fonctionné, notamment dans la mise en œuvre des aides COVID (indemnisations et soutien aux projets de transformation) ; | ||
232 | • La mutualisation : mise en commun de moyens pour réaliser un objectif de politique publique, généralement à travers l’institution d’instruments spécifiques. À cet égard, il faut relever l’important développement de tels instruments en Suisse romande au cours des dernières années. Les cantons soutiennent en effet six dispositifs communs, organisés par domaines, et régulièrement évalués. Ces dispositifs visent principalement à favoriser la diffusion et le rayonnement des créations à l’échelon intercantonal, national, voire international : | 311 | La mutualisation : mise en commun de moyens pour réaliser un objectif de politique publique, généralement à travers l'institution d'instruments spécifiques. À cet égard, il faut relever l'important développement de tels instruments en Suisse romande au cours des dernières années. Les cantons soutiennent en effet six dispositifs communs, organisés par domaines, et régulièrement évalués. Ces dispositifs visent principalement à favoriser la diffusion et le rayonnement des créations à l'échelon intercantonal, national, voire international : | ||
233 | a) Commission Romande de Diffusion des Spectacles (CORODIS) : arts de la scène (diffusion) b) Label+ romand – arts de la scène : arts de la scène (création) c) Fondation romande pour le cinéma CinéForom : cinéma | ||||
234 | d) FCMA Musique+ : musique | ||||
235 | e) Livre+ : littérature (édition et promotion du livre) | ||||
236 | f) Observatoire romand de la culture | ||||
237 | g) AG culturel (anciennement nommé 20 ans / 100 francs ) | ||||
238 | Le niveau et l’intensité de la mutualisation peuvent varier fortement d’une structure à l’autre. Ainsi, Cinéforom est une fondation, créée par les cantons romands et les villes de Genève et Lausanne, à laquelle les collectivités publiques précitées ont délégué le soutien à la création cinématographique, tandis que l’Observatoire romand de la culture a été conçu et financé en partenariat avec les Villes , l’UNIL et la HES -SO. Dans la plupart des autres cas, il s’agit uniquement de mutualiser le soutien à des projets qui ont une dimension intercantonale sans modifier les dispositifs cantonaux. Toutes ces structures témoignent néanmoins du dynamisme des échanges artistiques au niveau rom and. | 312 | Le niveau et l'intensité de la mutualisation peuvent varier fortement d'une structure à l'autre. Ainsi, Cinéforom est une fondation, créée par les cantons romands et les villes de Genève et Lausanne, à laquelle les collectivités publiques précitées ont délégué le soutien à la création cinématographique, tandis que l'Observatoire romand de la culture a été conçu et financé en partenariat avec les Villes, l'UNIL et la HES-SO. Dans la plupart des autres cas, il s'agit uniquement de mutualiser le soutien à des projets qui ont une dimension intercantonale sans modifier les dispositifs cantonaux. Toutes ces structures témoignent néanmoins du dynamisme des échanges artistiques au niveau romand. | ||
239 | Le soutien neuchâtelois à ces outils s’inscrit dans une prise en compte de l’émergence – et du futur développement – d’un espace culturel romand. La nouvelle loi doit plus largement considérer cette tendance à transcender les frontières cantonales pour ne freiner ni la mobilité des actrices et acteurs culturels , ni leur liberté de créer avec des non- Neuchâtelois -e-s, ni les possibilités de coproductions entre i nstitutions de différents cantons. Il importera notamment de pouvoir relativiser, au sein des critères d’éligibilité aux subventions cantonales, l’importance du lieu de domicile, de provenance ou d’activité d’un artiste, si son travail s’intègre à une dyna mique romande avérée. | 313 | Le soutien neuchâtelois à ces outils s'inscrit dans une prise en compte de l'émergence – et du futur développement – d'un espace culturel romand. La nouvelle loi doit plus largement considérer cette tendance à transcender les frontières cantonales pour ne freiner ni la mobilité des actrices et acteurs culturels, ni leur liberté de créer avec des non-Neuchâtelois-e-s, ni les possibilités de coproductions entre institutions de différents cantons. Il importera notamment de pouvoir relativiser, au sein des critères d'éligibilité aux subventions cantonales, l'importance du lieu de domicile, de provenance ou d'activité d'un artiste, si son travail s'intègre à une dynamique romande avérée. | ||
240 | 3.4. Collaboration interservices et interdépartementale | 314 | 3.4. Collaboration interservices et interdépartementale | ||
n | 241 | Dans la mesure du possible, le SCNE souhaite encourager la collaboration entre les services de l’État. À titre d’exemples, elle peut être envisagée avec plusieurs services : avec l e service de la cohésion multiculturelle (COSM) pour la participation culturelle ; avec le service de l’économie (NECO) pour des projets qui se retrouvent au croisement de la création artistique et de développements plus commerciaux, comme les jeux vidéo ou les labels de musique. Actuellement, dans le cadre des Accords de positionnement stratégique (APS) , le NECO a permis l’intégration de certains projets culturels dans le cadre de la nouvelle politique régionale (NPR). Le service de l’emploi (SEMP) pourrai t également être | n | 315 | Dans la mesure du possible, le SCNE souhaite encourager la collaboration entre les services de l'État. À titre d'exemples, elle peut être envisagée avec plusieurs services : avec le service de la cohésion multiculturelle (COSM) pour la participation culturelle ; avec le service de l'économie (NECO) pour des projets qui se retrouvent au croisement de la création artistique et de développements plus commerciaux comme les jeux vidéo ou les labels de musique. Actuellement, dans le cadre des Accords de positionnement stratégique (APS), le NECO a permis l'intégration de certains projets culturels dans le cadre de la nouvelle politique régionale (NPR). Le service de l'emploi (SEMP) pourrait également être |
242 | 21 | 316 | Voici le contenu du document formaté selon vos instructions : | ||
243 | sollicité au sujet des conditions de travail et la prévoyance des acteurs et actrices culturels . Enfin, des collaborations ont déjà eu lieu et seront poursuivies avec le service de l’accueil et de l’hébergement de l’adulte (SAHA) pour l’in clusion et les services liés à la formation, soit le service de l’enseignement obligatoire (SEO) et le service des formations postobligatoires et de l’orientation (SFPO) | 317 | sollicité au sujet des conditions de travail et la prévoyance des acteurs et actrices culturels. Enfin, des collaborations ont déjà eu lieu et seront poursuivies avec le service de l'accueil et de l'hébergement de l'adulte (SAHA) pour l'inclusion et les services liés à la formation, soit le service de l'enseignement obligatoire (SEO) et le service des formations postobligatoires et de l'orientation (SFPO) | ||
244 | Encouragement des liens avec l’économie | 318 | 3.4.1. Encouragement des liens avec l'économie | ||
245 | Souhaitant mettre à profit les compétences transversales des actrices et acteurs culturels, la LEAC mentionne le fait que le service de la culture peut jouer le rôle d’interface en mettant en relation des actrices et acteurs culturels avec des entrepreneus es et entrepreneurs en vue de collaborations, d’échanges de prestations ou de soutiens financiers, en mobilisant éventuellement des acteurs du monde de l’éducation. | 319 | Souhaitant mettre à profit les compétences transversales des actrices et acteurs culturels, la LEAC mentionne le fait que le service de la culture peut jouer le rôle d'interface en mettant en relation des actrices et acteurs culturels avec des entrepreneuses et entrepreneurs en vue de collaborations, d'échanges de prestations ou de soutiens financiers, en mobilisant éventuellement des acteurs du monde de l'éducation. | ||
246 | 3.5. Collaboration avec les villes | 320 | 3.5. Collaboration avec les villes | ||
n | 247 | Dans l’optique de la concertation, le SCNE se réunit régulièrement avec les délégué- e-s culturel -le-s des villes afin d’aborder des questions de politique culturelle et de soutien au milieu culturel. Les différents points abordés vont du simple échange d’information, en passant par la coordination de certains soutiens, jusqu’à la mise en place de dispositifs de soutien mutualisés, tels qu ’un futur bureau culturel qui, par des permanences de conseil, serait notamment destiné à accompagner les actrices et acteurs culturels dans leur structuration et leurs démar ches administratives et, à moyen terme, à mieux les faire connaître . | n | 321 | Dans l'optique de la concertation, le SCNE se réunit régulièrement avec les délégué-e-s culturel-le-s des villes afin d'aborder des questions de politique culturelle et de soutien au milieu culturel. Les différents points abordés vont du simple échange d'information, en passant par la coordination de certains soutiens, jusqu'à la mise en place de dispositifs de soutien mutualisés, tels qu'un futur bureau culturel qui, par des permanences de conseil, serait notamment destiné à accompagner les actrices et acteurs culturels dans leur structuration et leurs démarches administratives et, à moyen terme, à mieux les faire connaître. |
248 | 3.6. Collaboration avec le milieu culturel | 322 | 3.6. Collaboration avec le milieu culturel | ||
n | 249 | Inspiré par les rencontres régulières avec la Fédération neuchâteloise des actrices et acteurs culturels (FNAAC) durant la pandémie de coronavirus, le SCNE a pris le parti au sortir de celle-ci, d’ouvrir le spectre des interlocuteurs -trices en contactant et en réunissant les faitières cantonales afin de favoriser les échanges entre les milieux culturels et les collectivités publiques. Les séances s ont organisées à la demande des faitière s ou du SCNE, selon leurs besoins respectifs. L’intérêt de s’appuyer sur des faitière s réside dans le fait que les demandes sont alors le fruit d’une concertation de la branche, ce qui permet l’identification de priorités communes et la possibilité de mener des échanges efficaces. De plus, ces rencontres sont également ouvertes à de nouvelles faitière s ou organisations qui représenteraient des domaines encore peu structurés , mais néanmoins avec des besoins déjà manifestes, telles que les musiques actuelles ou les arts numériques. | n | 323 | Inspiré par les rencontres régulières avec la Fédération neuchâteloise des actrices et acteurs culturels (FNAAC) durant la pandémie de coronavirus, le SCNE a pris le parti au sortir de celle-ci, d'ouvrir le spectre des interlocuteurs-trices en contactant et en réunissant les faîtières cantonales afin de favoriser les échanges entre les milieux culturels et les collectivités publiques. Les séances sont organisées à la demande des faîtières ou du SCNE, selon leurs besoins respectifs. L'intérêt de s'appuyer sur des faîtières réside dans le fait que les demandes sont alors le fruit d'une concertation de la branche, ce qui permet l'identification de priorités communes et la possibilité de mener des échanges efficaces. De plus, ces rencontres sont également ouvertes à de nouvelles faîtières ou organisations qui représenteraient des domaines encore peu structurés, mais néanmoins avec des besoins déjà manifestes, telles que les musiques actuelles ou les arts numériques. |
250 | Que ce soit sous forme de séance de travail, de rencontres thématiques de quelques heures jusqu’à des journées de la culture, ce dialogue est nécessaire et souhaité tant par le milieu culturel que par le service de la culture. Ces évènements devraient pouvoir rythmer chacune des législatures avec, au minimum, une journée de la culture par législature. | 324 | Que ce soit sous forme de séance de travail, de rencontres thématiques de quelques heures jusqu'à des journées de la culture, ce dialogue est nécessaire et souhaité tant par le milieu culturel que par le service de la culture. Ces évènements devraient pouvoir rythmer chacune des législatures avec, au minimum, une journée de la culture par législature. | ||
251 | 3.7. Accords de positionnement stratégiques | 325 | 3.7. Accords de positionnement stratégiques | ||
n | 252 | En septembre 2017, les associations régionales neuchâteloises, 32 communes neuchâteloises, le Réseau urbain neuchâtelois ( devenu ensuite objectif :ne) et le Canton de Neuchâtel ont ratifié quatre accords de positionnement stratégique (APS). D'essence politique, ces accords ont participé à définir et à renforcer les identités régionales fortes de chacune des quatre régions neuchâteloises. En mettant l’accent sur leur complémentarité, il s’agissait notamment pour chaque espace de contribuer, par sa dynamique propre, au renforcement de l'attractivité canto nale. Des mesures concrètes ont été ainsi élaborées entre les signataires afin de parvenir aux objectifs de développement fixés par chacune des régions. | n | 326 | En septembre 2017, les associations régionales neuchâteloises, 32 communes neuchâteloises, le Réseau urbain neuchâtelois (devenu ensuite objectif:ne) et le Canton de Neuchâtel ont ratifié quatre accords de positionnement stratégique (APS). D'essence politique, ces accords ont participé à définir et à renforcer les identités régionales fortes de chacune des quatre régions neuchâteloises. En mettant l'accent sur leur complémentarité, il s'agissait notamment pour chaque espace de contribuer, par sa dynamique propre, au renforcement de l'attractivité cantonale. Des mesures concrètes ont été ainsi élaborées entre les signataires afin de parvenir aux objectifs de développement fixés par chacune des régions. |
253 | Les APS ont offert un outil pour le renforcement des liens entre l'État et les régions en vue de leur développement , permettant également d’ affermir et de nouer des collaborations entre les acteurs régionaux publics et privés . Dans ce cadre, l a région des Montagnes neuchâteloises s’est notamment positionnée comme espace de culture. Le Canto n a ainsi pu soutenir plusieurs projets culturels par le | 327 | Les APS ont offert un outil pour le renforcement des liens entre l'État et les régions en vue de leur développement, permettant également d'affermir et de nouer des collaborations entre les acteurs régionaux publics et privés. Dans ce cadre, la région des Montagnes neuchâteloises s'est notamment positionnée comme espace de culture. Le Canton a ainsi pu soutenir plusieurs projets culturels par le | ||
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255 | biais des APS dont l’Exomusée et La Grange va au Lux , ainsi que le CCHAR (Centre de création helvétique des arts de rue) et La Chaux -de-Fonds Capitale culturelle suisse. Par ailleurs , dans le cadre d’une collaboration avec le NECO, certains projets ont également trouvé un financement auprès de la Confédération par le biais de la Nouvelle politique régionale (NPR) . | 328 | biais des APS dont l'Exomusée et La Grange va au Lux, ainsi que le CCHAR (Centre de création helvétique des arts de rue) et La Chaux-de-Fonds Capitale culturelle suisse. Par ailleurs, dans le cadre d'une collaboration avec le NECO, certains projets ont également trouvé un financement auprès de la Confédération par le biais de la Nouvelle politique régionale (NPR). | ||
256 | 3.8. Péréquation verticale | 329 | 3.8. Péréquation verticale | ||
n | 257 | Dans sa volonté de confirmer le rôle des v illes et de souligner leur importance pour l’ensemble du territoire, le Canton a mis en place en 2020 une péréquation verticale dont il assume seul la charge. Cette nouvelle forme de péréquation, qui a succédé à un modèle prévoyant une redistribution entre les communes, est notamment destinée à alléger les charges de centre des v illes de La Chaux -de-Fonds, du Locle, de Neuchâtel et des environs de cette dernière. | n | 330 | Dans sa volonté de confirmer le rôle des villes et de souligner leur importance pour l'ensemble du territoire, le Canton a mis en place en 2020 une péréquation verticale dont il assume seul la charge. Cette nouvelle forme de péréquation, qui a succédé à un modèle prévoyant une redistribution entre les communes, est notamment destinée à alléger les charges de centre des villes de La Chaux-de-Fonds, du Locle, de Neuchâtel et des environs de cette dernière. |
258 | Dans l’analyse de ces charges, il apparait que la culture tient une place prépondérante, qu’il s’agisse du financement d’infrastructures, d’institutions ou d’acteurs et actrices culturels indépendants. La péréquation verticale soulage ainsi les finances communales , tout en permettant la reconnaissance de l’importance du rôle joué par les v illes en matière de soutien à la culture et à la création artistique. | 331 | Dans l'analyse de ces charges, il apparaît que la culture tient une place prépondérante, qu'il s'agisse du financement d'infrastructures, d'institutions ou d'acteurs et actrices culturels indépendants. La péréquation verticale soulage ainsi les finances communales, tout en permettant la reconnaissance de l'importance du rôle joué par les villes en matière de soutien à la culture et à la création artistique. | ||
259 | 3.9. Complémen tarité avec la Loterie romande | 332 | 3.9. Complémentarité avec la Loterie romande | ||
260 | Au cours des dernières décennies, les montants à disposition de la Commission neuchâteloise de répartition des bénéfices de la Loterie romande ont connu une importante augmentation. Même si cette commission, généraliste, octroie ses dons à des bénéficiaires qui relèvent aussi bien de l’action sociale/personnes âgées que de la promotion et du développement du tourisme, de la jeunesse et de l’éducation, de la conservation du patrimoine, de la formation et de la recherche, de la santé et du handicap ou encore de l’environnement, les projets culturels reçoivent une part importante des attributions de la Loterie Romande. Ainsi pour l’année 2021, le domaine de la culture a bénéficié d’une manne de 7'530'150 francs. Il convient de préciser que si la culture peut bénéficier de 75 % environ des montants de la commission généraliste, c’est aussi parce qu’à Neuchâtel l’État a pris à sa c harge une grande partie des dépenses sociales et patrimoniales . | 333 | Au cours des dernières décennies, les montants à disposition de la Commission neuchâteloise de répartition des bénéfices de la Loterie romande ont connu une importante augmentation. Même si cette commission, généraliste, octroie ses dons à des bénéficiaires qui relèvent aussi bien de l'action sociale/personnes âgées que de la promotion et du développement du tourisme, de la jeunesse et de l'éducation, de la conservation du patrimoine, de la formation et de la recherche, de la santé et du handicap ou encore de l'environnement, les projets culturels reçoivent une part importante des attributions de la Loterie Romande. Ainsi pour l'année 2021, le domaine de la culture a bénéficié d'une manne de 7'530'150 francs. Il convient de préciser que si la culture peut bénéficier de 75 % environ des montants de la commission généraliste, c'est aussi parce qu'à Neuchâtel l'État a pris à sa charge une grande partie des dépenses sociales et patrimoniales. | ||
261 | Par ailleurs , il faut rappeler que le Grand Conseil a adopté, le 26 mai 2020, la loi d’introduction de la loi fédérale sur les jeux d’argent (LILJAr). Révisée suite à la signature par les can tons romands de la convention romande sur les jeux d’argents (CORJA), elle prévoit qu’une partie des contributions, limitée à 30 % du bénéfice à répartir, peut être attribuée directement par le Conseil d’État ou par l’un de ses services. À l’issue de débats nourris, et en date du 26 mai 2020, le Grand Conseil a conféré au Conseil d'État la tâche de répartir le 10 % de la part du bénéfice de la LoRo attribuée au canton. Le 90 % restant du bénéfice de la LoRo est réparti entre les commissions de répartit ion pour les contributions destinées au domaine du sport (15 %) et les contributions destinées à l’action sociale et aux personnes âgées, la jeunesse et l’éducation, la santé et le handicap, la culture , la formation et la recherche, la conservation et le patrimoine, l’environnement, la promotion du tourisme et le développement (85 %). Depuis le 1er janvier 2021, le Conseil d'État affecte cette part à des manifestations publiques, uniques ou récurrentes, ayant une portée touristique et générant des retombées importantes. Une manifestation publique ne peut pas obtenir simultanément un soutien de la part d'une des commissions de répartition et de la part du Conseil d'État (art. 2 al.3 RELILJar). Une commission consultative pour les attributions LoRo cantonales a été nommée par le Conseil d'État. Ce dispositif de soutien porte le nom de FAC LoRo (Fonds d'attributions cantonales Loterie romande). | 334 | Par ailleurs, il faut rappeler que le Grand Conseil a adopté, le 26 mai 2020, la loi d'introduction de la loi fédérale sur les jeux d'argent (LILJAr). Révisée suite à la signature par les cantons romands de la convention romande sur les jeux d'argents (CORJA), elle prévoit qu'une partie des contributions, limitée à 30 % du bénéfice à répartir, peut être attribuée directement par le Conseil d'État ou par l'un de ses services. À l'issue de débats nourris, et en date du 26 mai 2020, le Grand Conseil a conféré au Conseil d'État la tâche de répartir le 10 % de la part du bénéfice de la LoRo attribuée au canton. Le 90 % restant du bénéfice de la LoRo est réparti entre les commissions de répartition pour les contributions destinées au domaine du sport (15 %) et les contributions destinées à l'action sociale et aux personnes âgées, la jeunesse et l'éducation, la santé et le handicap, la culture, la formation et la recherche, la conservation et le patrimoine, l'environnement, la promotion du tourisme et le développement (85 %). Depuis le 1er janvier 2021, le Conseil d'État affecte cette part à des manifestations publiques, uniques ou récurrentes, ayant une portée touristique et générant des retombées importantes. Une manifestation publique ne peut pas obtenir simultanément un soutien de la part d'une des commissions de répartition et de la part du Conseil d'État (art. 2 al.3 RELILJar). Une commission consultative pour les attributions LoRo cantonales a été nommée par le Conseil d'État. Ce dispositif de soutien porte le nom de FAC LoRo (Fonds d'attributions cantonales Loterie romande). | ||
262 | Qu’il s’agisse des donations de l’organe neuchâtelois ou du FAC LoRo , le poids de ce bailleur de fonds est proportionnellement très important dans le paysage culturel neuchâtelois. Si la LoRo rappelle qu’elle n’a pas pour mission de faire de la politique culturelle, ses décisions ont un impact considérable eu égard aux soutiens du canton et des communes . Fort de ce constat et à l’instar des autres cantons romands, le canton de Neuchâtel en appelle à des échanges plus soutenus sur des thèmes comme la rémunération appropriée des artistes. En effet, comme cela sera mentionné au chapitre 4.4 « Situation juridique et économique des actrices et acteurs culturels », l’une des raisons de la précarité des actrices et acteurs culturels provient du fait que les montants attendus figurant au budget ne sont que partiellement réunis. Comme très souvent ensuite, les act rices et acteurs culturels décident de poursuivre malgré tout avec leur projet, aux dépens très souvent de leur propre rémunération. Or, de | 335 | Qu'il s'agisse des donations de l'organe neuchâtelois ou du FAC LoRo, le poids de ce bailleur de fonds est proportionnellement très important dans le paysage culturel neuchâtelois. Si la LoRo rappelle qu'elle n'a pas pour mission de faire de la politique culturelle, ses décisions ont un impact considérable eu égard aux soutiens du canton et des communes. Fort de ce constat et à l'instar des autres cantons romands, le canton de Neuchâtel en appelle à des échanges plus soutenus sur des thèmes comme la rémunération appropriée des artistes. En effet, comme cela sera mentionné au chapitre 4.4 « Situation juridique et économique des actrices et acteurs culturels », l'une des raisons de la précarité des actrices et acteurs culturels provient du fait que les montants attendus figurant au budget ne sont que partiellement réunis. Comme très souvent ensuite, les actrices et acteurs culturels décident de poursuivre malgré tout avec leur projet, aux dépens très souvent de leur propre rémunération. Or, de | ||
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264 | l’avis des cantons romands notamment, il s’agirait d’assurer, dans le respect des critères respectifs des collectivités publiques et semi -publiques, un socle de financement qui permet te au minimum d’assurer les salaires et honoraires des actrices et acteurs culturels. Il ne faut y voir là aucune injonction ou contrainte, mais plutôt un encouragement à se concerter. Les communes et le canton vont s’y employer, en espérant réunir autour de la table la LoRo et le FAC LoRo, dans un effort conjoint tel que cela s’est fait au cœur de la pandémie. | 336 | l'avis des cantons romands notamment, il s'agirait d'assurer, dans le respect des critères respectifs des collectivités publiques et semi-publiques, un socle de financement qui permette au minimum d'assurer les salaires et honoraires des actrices et acteurs culturels. Il ne faut y voir là aucune injonction ou contrainte, mais plutôt un encouragement à se concerter. Les communes et le canton vont s'y employer, en espérant réunir autour de la table la LoRo et le FAC LoRo, dans un effort conjoint tel que cela s'est fait au cœur de la pandémie. | ||
265 | 4. PRINCIPES DIRECTEURS DU PROJET DE LOI | 337 | 4. PRINCIPES DIRECTEURS DU PROJET DE LOI | ||
n | 266 | La loi sur la culture date de 1991. Bien qu’ayant permis le développement de la politique culturelle, elle montre aujourd’hui ses limites eu égard à l’évolution de la création artistique et du développement de l’offre culturelle. Fruit d’un processus qui a démarré en 2017, l e projet de l oi a été mis en consultation une première fois en 2020, puis retravaillé en 2022 de manière étroite avec les Villes et les communes, ainsi qu’avec un groupe de travail composé de représentants du milieu culturel, tant d’institutions que de faitières ou enc ore d’artistes. En effet, la l oi sur la culture est une loi cantonale qui concerne également l’activité des communes. Par ailleurs, c’est grâce notamment au travail au niveau technique, entre le service de la culture de la Ville de Neuchâtel, le service des affaires culturelles de la Ville de La Chaux -de-Fonds, le Service Culture, loisirs et sports de la Commune de Milvignes et le service de la culture du canton de Neuchâtel qu’un travail en profondeur et concerté a pu se faire dans le cadre du présent proj et de loi . Dans la perspective des étapes à venir, la concertation entre l’État et les communes en matière de culture a notamment pour enjeu majeur de s’appuyer sur des compétences métiers spécifiques afin de définir et de mettre en place des politiques cu lturelles coordonnées, ainsi que de favoriser le développement de projets communs. | n | 338 | La loi sur la culture date de 1991. Bien qu'ayant permis le développement de la politique culturelle, elle montre aujourd'hui ses limites eu égard à l'évolution de la création artistique et du développement de l'offre culturelle. Fruit d'un processus qui a démarré en 2017, le projet de loi a été mis en consultation une première fois en 2020, puis retravaillé en 2022 de manière étroite avec les Villes et les communes, ainsi qu'avec un groupe de travail composé de représentants du milieu culturel, tant d'institutions que de faîtières ou encore d'artistes. En effet, la loi sur la culture est une loi cantonale qui concerne également l'activité des communes. Par ailleurs, c'est grâce notamment au travail au niveau technique, entre le service de la culture de la Ville de Neuchâtel, le service des affaires culturelles de la Ville de La Chaux-de-Fonds, le Service Culture, loisirs et sports de la Commune de Milvignes et le service de la culture du canton de Neuchâtel qu'un travail en profondeur et concerté a pu se faire dans le cadre du présent projet de loi. Dans la perspective des étapes à venir, la concertation entre l'État et les communes en matière de culture a notamment pour enjeu majeur de s'appuyer sur des compétences métiers spécifiques afin de définir et de mettre en place des politiques culturelles coordonnées, ainsi que de favoriser le développement de projets communs. |
267 | 4.1. Périmètre d es champs artistiques | 339 | 4.1. Périmètre des champs artistiques | ||
268 | L’actuelle LEAC (art. 3b) reconnaît notamment les secteurs d’activité culturelle et artistique suivants : « arts populaires, beaux -arts, centres culturels, cinéma, danse, littérature, musique, photographie, théâtre ». Si cette délimitation n’a pas été en elle-même un frein au développement de nouvelles formes artistiques sur le territoire neuchâtelois, certaines terminologies nécessitent d’être actualisées, regroupées et de nouvelles pratiques artistiques être inscrites. Il s’agit tout à la fois d’une reconnaissance cantonale de leur pratique ainsi que de la possibilité de leur encouragement. Il reste en outre important, au sein d’une loi -cadre, de ne pas cloisonner les différents domaines par des dénominations trop strictes. | 340 | L'actuelle LEAC (art. 3b) reconnaît notamment les secteurs d'activité culturelle et artistique suivants : « arts populaires, beaux-arts, centres culturels, cinéma, danse, littérature, musique, photographie, théâtre ». Si cette délimitation n'a pas été en elle-même un frein au développement de nouvelles formes artistiques sur le territoire neuchâtelois, certaines terminologies nécessitent d'être actualisées, regroupées et de nouvelles pratiques artistiques être inscrites. Il s'agit tout à la fois d'une reconnaissance cantonale de leur pratique ainsi que de la possibilité de leur encouragement. Il reste en outre important, au sein d'une loi-cadre, de ne pas cloisonner les différents domaines par des dénominations trop strictes. | ||
269 | Dès lors, certains termes ont été abandonnés , car ils ne correspondent pas à des domaines culturels ou artistiques stricto sensu (centres culturels) et d’autres regroupés, car liés à des pratiques et des dispositifs de soutien commun (danse et théâtre ou beaux -arts et photographie). Cela témoigne aussi bien de l’évolution des pratiques artistiques que de la manière avec laquelle les soutiens ont pu être construits dans le temps. | 341 | Dès lors, certains termes ont été abandonnés, car ils ne correspondent pas à des domaines culturels ou artistiques *stricto sensu* (centres culturels) et d'autres regroupés, car liés à des pratiques et des dispositifs de soutien commun (danse et théâtre ou beaux-arts et photographie). Cela témoigne aussi bien de l'évolution des pratiques artistiques que de la manière avec laquelle les soutiens ont pu être construits dans le temps. | ||
270 | Le soutien à ces différents domaines culturels doit par ailleurs, autant que possible et là où c’est pertinent, permettre aux structures, actrices et acteurs culturels de solliciter un soutien tout au long du cycle de vie des projets. Il s’agit notamment de veiller à la durabilité des projets, à une meilleure prise en compte du travail invisibilisé et de permettre une rémunération appropriée des différents -es intervenants -es. En effet, plusieurs études réalisées aux niveaux cantonal, intercantonal ou national à la demande des collectivités publiques (villes, cantons, Confédération, Dialogue culturel national) ou de structures représentatives d’acteurs et actrices culturel s ont mis en avant la fragilité structurelle du tissu culturel et notamment de ses actrices et acteurs, particulièrement mis en évidence lors de la pandémie de COVID -19. Aussi parait -il imp ortant de contribuer à augmenter la durée de vie des projets plutôt qu’à les multiplier ; dans ce sens, il s’agit de mieux soutenir les projets en encourageant l’ensemble des étapes liées à la création ou à la production, allant du temps de recherche à la présentation des œuvres créées au public et à leur diffusion. | 342 | Le soutien à ces différents domaines culturels doit par ailleurs, autant que possible et là où c'est pertinent, permettre aux structures, actrices et acteurs culturels de solliciter un soutien tout au long du cycle de vie des projets. Il s'agit notamment de veiller à la durabilité des projets, à une meilleure prise en compte du travail invisibilisé et de permettre une rémunération appropriée des différents-es intervenants-es. En effet, plusieurs études réalisées aux niveaux cantonal, intercantonal ou national à la demande des collectivités publiques (villes, cantons, Confédération, Dialogue culturel national) ou de structures représentatives d'acteurs et actrices culturels ont mis en avant la fragilité structurelle du tissu culturel et notamment de ses actrices et acteurs, particulièrement mis en évidence lors de la pandémie de COVID-19. Aussi parait-il important de contribuer à augmenter la durée de vie des projets plutôt qu'à les multiplier ; dans ce sens, il s'agit de mieux soutenir les projets en encourageant l'ensemble des étapes liées à la création ou à la production, allant du temps de recherche à la présentation des œuvres créées au public et à leur diffusion. | ||
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272 | Accès aux savoirs | 343 | 4.1.1. Accès aux savoirs | ||
273 | Entendu dans son sens large, l’accès aux savoirs est compris en matière d’initiatives qui permettent de contribuer à la diffusion des connaissances et à l’enrichissement culturel de la population. Il vise à promouvoir l’apprentissage continu, la participation active de la population à la vie culturelle, citoyenne et politique, ainsi qu’à renforcer les connaissances de chacun- e. Dès lors, il s’adresse au grand public, peut englober une vaste diversité de domaines et prendre de nombr euses formes. Il vise à créer des espaces de rencontres et d’échanges, à favoriser la participation active de la population et son accès à la culture. Il se distin gue de la recherche scientifique et académique ainsi que de sa diffusion. Si c’est dans ce sens que l’État soutient notamment le Club 44 et l’Université populaire, ce champ ne donne toutefois pas nécessairement lieu à des dispositifs de soutiens spécifiques. Dans les vastes formes que peut prendre l’accès aux savoirs dans le domaine de la culture, les principes évoqués peuvent également se développer dans des actions et des activités de médiation culturelle ou de participation culturelle , par exemple. Il s’ agit notamment d’encourager ces démarches par le biais de l’accès à la culture et des di spositifs ad hoc. | 344 | Entendu dans son sens large, l'accès aux savoirs est compris en matière d'initiatives qui permettent de contribuer à la diffusion des connaissances et à l'enrichissement culturel de la population. Il vise à promouvoir l'apprentissage continu, la participation active de la population à la vie culturelle, citoyenne et politique, ainsi qu'à renforcer les connaissances de chacun-e. Dès lors, il s'adresse au grand public, peut englober une vaste diversité de domaines et prendre de nombreuses formes. Il vise à créer des espaces de rencontres et d'échanges, à favoriser la participation active de la population et son accès à la culture. Il se distingue de la recherche scientifique et académique ainsi que de sa diffusion. | ||
345 | Si c'est dans ce sens que l'État soutient notamment le Club 44 et l'Université populaire, ce champ ne donne toutefois pas nécessairement lieu à des dispositifs de soutiens spécifiques. Dans les vastes formes que peut prendre l'accès aux savoirs dans le domaine de la culture, les principes évoqués peuvent également se développer dans des actions et des activités de médiation culturelle ou de participation culturelle, par exemple. Il s'agit notamment d'encourager ces démarches par le biais de l'accès à la culture et des dispositifs ad hoc. | ||||
274 | Arts de la scène et du spectacle vivant | 346 | 4.1.2. Arts de la scène et du spectacle vivant | ||
275 | Sont entendus par « arts de la scène et du spectacle vivant » des performances qui impliquent une interaction directe entre les artistes et un public, soit une relation de contiguïté de temps et d’espace. Si la nature et l’importance de la mise en scène peuvent varier , elles possèdent une intentionnalité dans la manière avec laquelle les artistes se présentent devant le public en interagissant avec lui. Cela comprend notamment le théâtre, la danse, les arts du cirque, les art s du clown et les arts de la marionnette. | 347 | Sont entendus par « arts de la scène et du spectacle vivant » des performances qui impliquent une interaction directe entre les artistes et un public, soit une relation de contiguïté de temps et d'espace. Si la nature et l'importance de la mise en scène peuvent varier, elles possèdent une intentionnalité dans la manière avec laquelle les artistes se présentent devant le public en interagissant avec lui. Cela comprend notamment le théâtre, la danse, les arts du cirque, les arts du clown et les arts de la marionnette. | ||
348 | Le soutien à ce champ artistique se traduit notamment par des soutiens financiers ponctuels à des projets de création et à leur diffusion ainsi qu'à des manifestations. Des subventions renouvelables sont octroyées à des structures culturelles. À l'échelle romande, l'État contribue à deux dispositifs intercantonaux de soutien mutualisés que sont Label + et Corodis. | ||||
276 | Le soutien à ce champ artistique se traduit notamment par des soutiens financiers ponctuels à des projets de création et à leur diffusion ainsi qu’à des manifestations. Des subventions renouvelables sont octroyées à des structures culturelles. À l’échelle romande, l’État contribue à deux dispositifs intercantonaux de soutien mutualisés que sont Label + et Corodis. Commanditée par la Conférence des chef -fe-s de service et délégué- e-s aux affaires culturelles (CDAC romande), une étude a été publiée en juin 2022 sur le système des arts de la scène en Suisse romande ; celle-ci s’articule autour de deux objectifs principaux que sont l’analyse du système des arts de la scène en Suisse romande et l’élaboration de pistes pour améliorer son fonctionnement. En dressant un état des lieux, l’étude relève la forte attractivité exercée par les arts de la scène et, ainsi, la croissance du nombre de personnes actives dans le domaine. Cette attractivité se traduit notamment par une « surchauffe » : les spectacles s e multiplient, mais pas les possibilités de les financer ni le nombre de lieux pour les accueillir. L’étude fait ainsi le constat que cette « surchauffe » aggrave la précarité des actrices et acteurs culturels du domaine des arts de la scène. Elle a outre montré que les collectivités publiques et les principaux bailleurs de fonds ont, ces dernières années, davantage focalisé leurs soutiens sur la phase de création des spectacles, à savoir principalement le temps du plateau. Il en résulte des étapes de travail, généralement peu ou pas rémunérées - et donc invisibilisées. Dans le domaine des arts de la scène, mais également dans les autres domaines artistiques, l’État doit veiller à contribuer à des rémunérations adéquates. Cela passe notamment par le soutien à l’ensemble du cycle de vie des projets, soit la recherche menée dans le cadre d’une création, la dif fusion (promotion auprès de structures programmatrices, développement du réseau de la compagnie concernée, présentation publique hors du lieu de création, etc.) et cas échéant, le nouveau travail apporté à une création en vue de sa diffusion lors d’une sai son ultérieure (reprise). | 349 | Commanditée par la Conférence des chef-fe-s de service et délégué-e-s aux affaires culturelles (CDAC romande), une étude a été publiée en juin 2022 sur le système des arts de la scène en Suisse romande ; celle-ci s'articule autour de deux objectifs principaux que sont l'analyse du système des arts de la scène en Suisse romande et l'élaboration de pistes pour améliorer son fonctionnement. En dressant un état des lieux, l'étude relève la forte attractivité exercée par les arts de la scène et, ainsi, la croissance du nombre de personnes actives dans le domaine. Cette attractivité se traduit notamment par une « surchauffe » : les spectacles se multiplient, mais pas les possibilités de les financer ni le nombre de lieux pour les accueillir. L'étude fait ainsi le constat que cette « surchauffe » aggrave la précarité des actrices et acteurs culturels du domaine des arts de la scène. Elle a outre montré que les collectivités publiques et les principaux bailleurs de fonds ont, ces dernières années, davantage focalisé leurs soutiens sur la phase de création des spectacles, à savoir principalement le temps du plateau. Il en résulte des étapes de travail, généralement peu ou pas rémunérées - et donc invisibilisées. Dans le domaine des arts de la scène, mais également dans les autres domaines artistiques, l'État doit veiller à contribuer à des rémunérations adéquates. Cela passe notamment par le soutien à l'ensemble du cycle de vie des projets, soit la recherche menée dans le cadre d'une création, la diffusion (promotion auprès de structures programmatrices, développement du réseau de la compagnie concernée, présentation publique hors du lieu de création, etc.) et cas échéant, le nouveau travail apporté à une création en vue de sa diffusion lors d'une saison ultérieure (reprise). | ||
277 | Arts numériques | 350 | 4.1.3. Arts numériques | ||
278 | Depuis plusieurs années, le milieu culturel a vu émerger et se développer les arts numériques, dont le potentiel créatif est en constante évolution. Dans ce contexte, le SCNE a pour ambition de leur accorder une place dans la présente loi et dans les dispositifs de soutien à venir. | 351 | Depuis plusieurs années, le milieu culturel a vu émerger et se développer les arts numériques, dont le potentiel créatif est en constante évolution. Dans ce contexte, le SCNE a pour ambition de leur accorder une place dans la présente loi et dans les dispositifs de soutien à venir. | ||
n | 279 | 25 | n | ||
280 | En intégrant les arts numériques en tant que domaine artistique à part entière et susceptible d’être soutenus, l’État s’inscrit dans une dynamique nationale. En effet, les arts numér iques figuraient déjà dans les axes du Message culture 2021- 2024 de la Confédération et leur importance devrait être soulignée dans le prochain message culture 2025- 2028, qui fait de la transition numérique l’un des six champs thématiques de sa politique c ulturelle. L’État s’inscrit également dans cette dynamique et donne ainsi un signal afin de promouvoir et encourager la création numérique au sein du canton de Neuchâtel. | 352 | En intégrant les arts numériques en tant que domaine artistique à part entière et susceptible d'être soutenus, l'État s'inscrit dans une dynamique nationale. En effet, les arts numériques figuraient déjà dans les axes du Message culture 2021-2024 de la Confédération et leur importance devrait être soulignée dans le prochain message culture 2025-2028, qui fait de la transition numérique l'un des six champs thématiques de sa politique culturelle. L'État s'inscrit également dans cette dynamique et donne ainsi un signal afin de promouvoir et encourager la création numérique au sein du canton de Neuchâtel. | ||
281 | Par « arts numériques » sont entendues toutes les créations ou interventions artisti ques employant le médium numérique comme vecteur principal. Dans ce sens, ce domaine inclut notamment la réalité virtuelle, la réalité augmentée, les œuvres interactives ou encore les jeux vidéo. Concernant ceux -ci, un rapport publié par le Conseil fédéral en 2018 met en exergue leurs potentiels artistique, scientifique et économique et les considère comme un domaine culturel à part entière relevant de l’encouragement à la culture. Selon l’OFS, 55% des Suisses et des Suissesses jouent aujourd’hui aux jeux vidéo ; ce qui en fait une porte d’entrée considérable vers des formes d’expressions artistiques et culturelles pour un large public. À l’instar d’une œuvre cinématographique ou littéraire, la plus -value du jeu vidéo se situe à de multiples niveaux : au niv eau narratif, par la création de trames et récits originaux et immersifs ; au niveau de la forme et du graphisme, par le biais d’un travail artistique sur l’univers visuel du jeu ; au niveau de la musique ou du design sonore ; ou encore au niveau du partag e, par le biais de la connectivité et de l’interactivité propre au jeu vidéo. En outre, il se situe à l’avant -garde des enjeux sur la réalité virtuelle qui investit de plus en plus le milieu c ulturel et artistique mondial. | 353 | Par « arts numériques » sont entendues toutes les créations ou interventions artistiques employant le médium numérique comme vecteur principal. Dans ce sens, ce domaine inclut notamment la réalité virtuelle, la réalité augmentée, les œuvres interactives ou encore les jeux vidéo. Concernant ceux-ci, un rapport publié par le Conseil fédéral en 2018 met en exergue leurs potentiels artistique, scientifique et économique et les considère comme un domaine culturel à part entière relevant de l'encouragement à la culture. Selon l'OFS, 55% des Suisses et des Suissesses jouent aujourd'hui aux jeux vidéo ; ce qui en fait une porte d'entrée considérable vers des formes d'expressions artistiques et culturelles pour un large public. À l'instar d'une œuvre cinématographique ou littéraire, la plus-value du jeu vidéo se situe à de multiples niveaux : au niveau narratif, par la création de trames et récits originaux et immersifs ; au niveau de la forme et du graphisme, par le biais d'un travail artistique sur l'univers visuel du jeu ; au niveau de la musique ou du design sonore ; ou encore au niveau du partage, par le biais de la connectivité et de l'interactivité propre au jeu vidéo. En outre, il se situe à l'avant-garde des enjeux sur la réalité virtuelle qui investit de plus en plus le milieu culturel et artistique mondial. | ||
282 | Toutefois, ces caractéristiques ne se résument pas uniquement aux jeux vidéo , mais s’étendent également aux autres productions numériques. Par la proposition de nouveaux formats et vecteurs de communication, ils constituent un m edium d’accès idéal à l’art pour les personnes qui ne fréquentent pas habituellement les lieux culturels. Les arts numériques représentent ainsi un champ d’activité interdisciplinaire qui permet de toucher de nouveaux publics et de renouveler l’intérêt de ceux -ci pour les pratiq ues artistiques et culturelles. | 354 | Toutefois, ces caractéristiques ne se résument pas uniquement aux jeux vidéo, mais s'étendent également aux autres productions numériques. Par la proposition de nouveaux formats et vecteurs de communication, ils constituent un medium d'accès idéal à l'art pour les personnes qui ne fréquentent pas habituellement les lieux culturels. Les arts numériques représentent ainsi un champ d'activité interdisciplinaire qui permet de toucher de nouveaux publics et de renouveler l'intérêt de ceux-ci pour les pratiques artistiques et culturelles. | ||
283 | Conscient que ces activités artistiques et culturelles ont bien souvent des modèles économiques particul iers et parfois commerciaux, la mise en place de dispositif de soutien devra tenir compte de cette spécificité – un studio de jeux vidéo ou des artistes vi suels utilisant la réalité virtuelle n’ayant, par exemple, pas les mêmes objectifs et le montage financier de leurs projets différant largement. Dès lors, la manière de soutenir les arts numériques artistiques pourra différer en fonction des domaines visés et de la politique culturelle, de même que ce domaine ne donnera pas nécessairement lieu à un dispositif de soutien spécifique et unique ; lorsque c’est pertinent, certains projets pourront par exemple être soutenus dans le cadre des dispositifs existants (arts visuels notamment) ou à venir (soutien aux projets interdisciplinaires). Néanmoins, il est important de noter que le marché suisse ne permet pour l’heure pas aux arts numériques d’être pérennes, c’est pourquoi l’impact des arts numériques ne peut être comparé au marché international. | 355 | Conscient que ces activités artistiques et culturelles ont bien souvent des modèles économiques particuliers et parfois commerciaux, la mise en place de dispositif de soutien devra tenir compte de cette spécificité – un studio de jeux vidéo ou des artistes visuels utilisant la réalité virtuelle n'ayant, par exemple, pas les mêmes objectifs et le montage financier de leurs projets différant largement. Dès lors, la manière de soutenir les arts numériques artistiques pourra différer en fonction des domaines visés et de la politique culturelle, de même que ce domaine ne donnera pas nécessairement lieu à un dispositif de soutien spécifique et unique ; lorsque c'est pertinent, certains projets pourront par exemple être soutenus dans le cadre des dispositifs existants (arts visuels notamment) ou à venir (soutien aux projets interdisciplinaires). Néanmoins, il est important de noter que le marché suisse ne permet pour l'heure pas aux arts numériques d'être pérennes, c'est pourquoi l'impact des arts numériques ne peut être comparé au marché international. | ||
284 | Par ailleurs, les arts numériques permettent également d’ouvrir la porte à de nouvelles formes de création pour les autres domaines artistiques. Dès lors, il s’agira pour l’État de veiller à la mise en réseau les dive rs artistes actifs dans le domaine du numérique et ainsi encourager de nouvelles dynamiques de collaboration interdisciplinaire. | 356 | Par ailleurs, les arts numériques permettent également d'ouvrir la porte à de nouvelles formes de création pour les autres domaines artistiques. Dès lors, il s'agira pour l'État de veiller à la mise en réseau les divers artistes actifs dans le domaine du numérique et ainsi encourager de nouvelles dynamiques de collaboration interdisciplinaire. | ||
357 | 4.1.4. Arts visuels | ||||
358 | Au terme de « beaux-arts » mentionné dans la LEAC91 a été préféré celui d'« arts visuels », plus à même de considérer les formes d'expressions artistiques contemporaines. Si le premier est compris dans le second, sont alors entendus par « arts visuels » les arts qui produisent des œuvres essentiellement destinées à être vues, indépendamment d'un rapport de contiguïté de temps et d'espace avec les artistes qui les créent. Ils englobent alors les arts plastiques traditionnels, auxquels s'ajoutent des formes d'art qui impliquent également une grande variété de techniques, de matériaux et de support de création – soit des œuvres artistiques qui n'existent pas nécessairement sous la forme d'objets physiques concrets (projections, arts vidéos, etc.) comme c'est le cas pour la peinture ou la sculpture, par exemple. | ||||
359 | Voici un résumé structuré du contenu de l'image : | ||||
360 | Le document traite du soutien de l'État aux arts et à la culture dans le canton de Neuchâtel, en Suisse. Il aborde plusieurs domaines artistiques et culturels : | ||||
285 | Arts visuels | 361 | 1. Arts visuels : | ||
286 | Au terme de « beaux -arts » mentionné dans la LEAC91 a été préféré celui d’« arts visuels », plus à même de considérer les formes d’expressions artistiques contemporaines. Si le premier est compris dans le second, sont alors entendus par « arts visuels » les arts qui produisent des œuvres essentiellement destinées à être vues, indépendamment d’un rapport de cont igüité de temps et d’espace avec l es artiste s qui les crée nt. Ils englobent alors les arts plastiques traditionnels, auxquels s’ajoutent des formes d’art qui impliquent également une grande variété de techniques, de matériaux et de support de création – soit des œuvres artistiques qui n’existent pas nécessairement sous la forme d’objets physiques concrets (projections, arts vidéos, etc.) comme c’est le cas pour la peinture ou la sculpture, par exemple. | 362 | Acquisition d'œuvres d'artistes neuchâtelois pour constituer une collection cantonale | ||
287 | 26 | 363 | Soutien aux manifestations et expositions collectives | ||
288 | Aujourd’hui, l e soutien de l’État aux arts visuels se traduit principalement par l’acquisition d’œuvres d’artistes neuchâtelois auprès de galeries du canton afin de constituer une collection cantonale d’art, constituant ainsi un patrimoine qui documente la création arti stique du canton au fil des années. Des soutiens sont également octroyés à des manifestations et des expositions collectives d’artistes neuchâtelois, de même que des institutions – des musées notamment – peuvent être soutenues pour l’acquisition ou le rapatriement de pièces de collection d’importance cantonale. Ces dispositifs de soutien se focalisent essentiellement sur les institutions et les œuvres produites. Afin de permettre aux artistes visuels d’être soutenus pour leur travail en amont de la dé monstr ation de leur œuvre au public, la LEAC23 permettra de mettre en place des soutiens à la création, à la production d’œuvres – une partie de leur travail artistique qui, à l’heure actuelle, n’est pas directement soutenue – ainsi qu’à des expositions individuelles organisées au sein de structures professionnelles reconnues. | 364 | La LEAC23 permettra de nouveaux soutiens à la création et à la production d'œuvres | ||
289 | Cinéma | 365 | 4.1.5. Cinéma | ||
290 | De manière concertée, les cantons romands et deux villes ont mutualisé leurs moyens et une partie de leur soutien au domaine du cinéma en créant, en 2011, Cinéforom – la Fondation romande pour le cinéma. Soutenue également par la Ville de Neuchâtel et les Loteries romandes, Cinéforom représente un pôle culturel professionnel d’importance auquel a été délégué le soutien à la production cinématographique et audiovisuelle indépendante. Dot é d’un budget annuel d ’un peu plus de 10 millions de francs, Cinéforom soutient ainsi la création audiovisuelle romande indépendante dans les domaines tant cinématographiques que télévisuels, que ce soit en fiction, en documentaire ou en animation, c ourts ou longs -métrages confondus. Ses aides et soutiens sont conçus de façon à s’inscrire en complémentarité avec les deux autres piliers principaux du soutien à l’audiovisuel en Suisse, soit la SSR et l’OFC. En effet, le cinéma est le seul domaine arti stique inscrit en tant que tel dans la Constitution fédérale. Aussi, c’est par le biais de Cinéforom que passe l’essentiel des soutiens de l’État de Neuchâtel à la création cinématographique. | 366 | Création de Cinéforom en 2011, une fondation romande pour le cinéma | ||
291 | En complément aux importants soutiens apportés dans le cadre de Cinéforom, l’État soutient également, avec une attention particulière portée au public, des actions permettant l’accès du jeune public au cinéma ainsi que des manifestati ons d’envergure dans le canton. | 367 | Soutien à la production cinématographique et audiovisuelle indépendante | ||
368 | Budget annuel d'environ 10 millions de francs | ||||
369 | Complémentarité avec d'autres soutiens (SSR, OFC) | ||||
370 | L'État de Neuchâtel soutient également des actions pour l'accès du jeune public au cinéma | ||||
292 | Création interdisciplinaire | 371 | 4.1.6. Création interdisciplinaire | ||
293 | Est entendue par créat ion interdisciplinaire des projets qui explorent et impliquent des collaborations avec différents domaines artistiques notamment, cherchant à créer des œuvres qui intègrent et font interagir des pratiques variées, de nouvelles formes d’expression et peuvent interroger les frontières traditionnelles entre les champs. | 372 | Définition : projets impliquant des collaborations entre différents domaines artistiques | ||
294 | Si les demandes de soutien qui parviennent au service de la culture s’intègrent majoritairement dans les principaux champs culturels soutenus de manière spécifique, de nombreux projets font dialoguer et intègrent des expressions artistiques variées, que cela soit dans le cadre de créations, d’événements ou de productions. Afin de répondre à des perspectives de création qui connaissent une évolution et un développement important, de proposer un c adre dans lequel de nouvelles collaborations peuvent être incitées et de susciter une ouverture des champs à de nouveaux public s, une reconnaissance de cette démarche en tant que champ culturel est inscrite dans l e projet de nouvelle LEAC. En outre, le di alogue avec d’autres domaines hors du champ culturel – scientifique, technologique, social, etc. – pourrait ainsi également être suscité par le biais d’appel s à projets spécifiques, afin de stimuler les échanges de savoir au- delà des limites des domaines artistiques et de décloisonner les champs d’activité. Il s’agit ainsi d’ouvrir des perspectives propres à encourager l’innovation, la créativité et proposer au public un éclairage singulier sur les thématiques abordées. | 373 | Objectif : créer des œuvres intégrant des pratiques variées et de nouvelles formes d'expression | ||
295 | 27 | 374 | Reconnaissance de cette démarche dans le projet de nouvelle LEAC | ||
375 | Encouragement du dialogue avec d'autres domaines (scientifique, technologique, social, etc.) | ||||
376 | Stimulation de l'innovation et de la créativité à travers des appels à projets spécifiques | ||||
377 | Le document souligne l'importance de soutenir non seulement les institutions et les œuvres produites, mais aussi le processus de création et de production artistique. Il met également l'accent sur l'ouverture à de nouvelles formes d'expression et la collaboration interdisciplinaire. | ||||
296 | Interventions artistiques lors de la rénovation ou de la construction de bâtiments par l’État | 378 | 4.1.7. Interventions artistiques lors de la rénovation ou de la construction de bâtiments par l'État | ||
297 | Lorsque l’État fait édifier ou rénover un bâtiment pour un coût supérieur à 500'000 francs, 0.5 % à 1.5 % du montant des travaux est réservé à une intervention artistique, attribuée sur la base d’un concours. Auparavant étroitement lié au domaine des arts plastiques, une attention particulière sera portée à la représentation d’une diversité de champs et des interventions artistiques – tout en tenant compte des lieux et des bâtiments en question. Sont ainsi notamment envisagés des projets d’installation ou d’intégration artistiques, de créations sonores (par exemple une sonnerie dans une école) ou littéraires, ainsi que la création d’œuvres in situ . Il s’agit ainsi de permettre une plus grande diversité des œuvres et différentes formes d’art en espace public ou, de manière générale, dans un environnement bâti. Si la question de la permanence d’une œuvre peut être plus évidente dans le domaine des arts plastiques, cette ouverture à une plus grande diversité des interventions artistiques s’accompagnera d’une attention particulière portée aux traces qu’elles seront à même de laisser. | 379 | Lorsque l'État fait édifier ou rénover un bâtiment pour un coût supérieur à 500'000 francs, 0.5 % à 1.5 % du montant des travaux est réservé à une intervention artistique, attribuée sur la base d'un concours. Auparavant étroitement lié au domaine des arts plastiques, une attention particulière sera portée à la représentation d'une diversité de champs et des interventions artistiques – tout en tenant compte des lieux et des bâtiments en question. Sont ainsi notamment envisagés des projets d'installation ou d'intégration artistiques, de créations sonores (par exemple une sonnerie dans une école) ou littéraires, ainsi que la création d'œuvres *in situ*. Il s'agit ainsi de permettre une plus grande diversité des œuvres et différentes formes d'art en espace public ou, de manière générale, dans un environnement bâti. Si la question de la permanence d'une œuvre peut être plus évidente dans le domaine des arts plastiques, cette ouverture à une plus grande diversité des interventions artistiques s'accompagnera d'une attention particulière portée aux traces qu'elles seront à même de laisser. | ||
298 | Littérature | 380 | 4.1.8. Littérature | ||
299 | Le domai ne de la littérature est entendu au sens large d’une expression artistique qui se concentre sur la création de textes écrits destinés à être lus de manière individuelle ou collective. Il s’agit notamment de roman, récit, nouvelle, pièce de théâtre , poésie, livre jeunesse ou encore d’essai littéraire. | 381 | Le domaine de la littérature est entendu au sens large d'une expression artistique qui se concentre sur la création de textes écrits destinés à être lus de manière individuelle ou collective. Il s'agit notamment de roman, récit, nouvelle, pièce de théâtre, poésie, livre jeunesse ou encore d'essai littéraire. | ||
300 | Les soutiens de l’État au domaine de la littérature couvrent différentes étapes de la chaîne du livre allant de la création – par le biais de bourses d’écriture – à l’édition et à la promotion de la littératur e par le soutien à des manifestations. Si des autrices et des auteurs sont ainsi soutenus pour leur travail de rédaction, la perspective d’une édition du texte est en principe inhérente à la démarche soutenue. Dès lors, des maisons d’édition qui éditent des ouvrages d’autrices et d’auteurs neuchâtelois sont également encouragés dans leurs travaux d’édition. | 382 | Les soutiens de l'État au domaine de la littérature couvrent différentes étapes de la chaîne du livre allant de la création – par le biais de bourses d'écriture – à l'édition et à la promotion de la littérature par le soutien à des manifestations. Si des autrices et des auteurs sont ainsi soutenus pour leur travail de rédaction, la perspective d'une édition du texte est en principe inhérente à la démarche soutenue. Dès lors, des maisons d'édition qui éditent des ouvrages d'autrices et d'auteurs neuchâtelois sont également encouragés dans leurs travaux d'édition. | ||
301 | En parallèle aux dispositifs de soutien mutualisés à l’échelle romande, des développements avec certains cantons sont également recherchés. Dans le cadre de la littérature, une collaboration avec les cantons de Berne et du Jura est envisagée afin de donner une plus grande visibilité aux autrices et auteurs – notamment par des bourses de création littéraire ainsi que des prix - et de renforcer la dynam ique culturelle existante au sein de ce domaine dans l’Arc jurassi en. | 383 | En parallèle aux dispositifs de soutien mutualisés à l'échelle romande, des développements avec certains cantons sont également recherchés. Dans le cadre de la littérature, une collaboration avec les cantons de Berne et du Jura est envisagée afin de donner une plus grande visibilité aux autrices et auteurs – notamment par des bourses de création littéraire ainsi que des prix - et de renforcer la dynamique culturelle existante au sein de ce domaine dans l'Arc jurassien. | ||
302 | Musique | 384 | 4.1.9. Musique | ||
303 | Est entendue par musique l’utilisation du son comme moyen d’expression, cette dernière étant créée au travers de l’organisation ou de l’action sur le son et ses expressions, t elles que les notes, rythmes, harmonies, timbres, textures et dynamiques. Cela comprend notamment les musiques classiques, les musiques contemporaines et les musiques actuelles. | 385 | Est entendue par musique l'utilisation du son comme moyen d'expression, cette dernière étant créée au travers de l'organisation ou de l'action sur le son et ses expressions, telles que les notes, rythmes, harmonies, timbres, textures et dynamiques. Cela comprend notamment les musiques classiques, les musiques contemporaines et les musiques actuelles. | ||
304 | Le soutien à la musique se traduit notamment par des soutiens financiers ponc tuels à des projets de création et à leur diffusion ainsi qu’à des manifestations. Des subventions renouvelables sont octroyées à des structures culturelles. | 386 | Le soutien à la musique se traduit notamment par des soutiens financiers ponctuels à des projets de création et à leur diffusion ainsi qu'à des manifestations. Des subventions renouvelables sont octroyées à des structures culturelles. | ||
305 | Dans ses activités de soutien aux activités culturelles et artistiques, l’État a davantage concen tré ses soutiens sur des formes musicales plutôt classiques ainsi que porté une attention particulière aux musiques contemporaines – qui ont une activité considérable sur le territoire cantonal, notamment par le biais d’ensembles et de manifestations. Le d omaine des musiques actuelles s’est quant à lui fédéré, professionnalisé et organisé plus tardivement. En s’appuyant sur la définition que reconnait la Fondation romande pour la chanson et les musiques actuelles (FCMA), ce domaine regroupe notamment le jaz z et les musiques improvisées, les musiques traditionnelles et du monde, la chanson, le rock et les autres musiques amplifiées (rap, musiques électroniques, etc.). Afin de dresser un état des lieux des soutiens à ce domaine en Suisse romande, la Conférence des chef -fe-s de service et délégué- e-s aux affaires | 387 | Dans ses activités de soutien aux activités culturelles et artistiques, l'État a davantage concentré ses soutiens sur des formes musicales plutôt classiques ainsi que porté une attention particulière aux musiques contemporaines – qui ont une activité considérable sur le territoire cantonal, notamment par le biais d'ensembles et de manifestations. Le domaine des musiques actuelles s'est quant à lui fédéré, professionnalisé et organisé plus tardivement. En s'appuyant sur la définition que reconnaît la Fondation romande pour la chanson et les musiques actuelles (FCMA), ce domaine regroupe notamment le jazz et les musiques improvisées, les musiques traditionnelles et du monde, la chanson, le rock et les autres musiques amplifiées (rap, musiques électroniques, etc.). Afin de dresser un état des lieux des soutiens à ce domaine en Suisse romande, la Conférence des chef-fe-s de service et délégué-e-s aux affaires | ||
306 | 28 | 388 | Voici le contenu du document formaté en markdown : | ||
307 | culturelles (CDAC) a mandaté la FCMA et Petzi, faitière des salles de concerts de musiques actuelles à but non lucratif, dans le but d’en dresser la cartographie. Rendue en 2022, cette étude mentionne notamment la faiblesse des soutiens financiers de ce domaine en regard de l’engouement qu’il suscite, notamment auprès de la jeunesse, et de son large développement au cours des dernières décennies ; des financements qui se répercutent sur la capacité des actrices et des acteurs culturels à affermir leur carrière et à s’exporter ainsi que sur leur rémunération, faisant de ce domaine un champ cult urel particulièrement précaire. | 389 | culturelles (CDAC) a mandaté la FCMA et Petzi, faitière des salles de concerts de musiques actuelles à but non lucratif, dans le but d'en dresser la cartographie. Rendue en 2022, cette étude mentionne notamment la faiblesse des soutiens financiers de ce domaine en regard de l'engouement qu'il suscite, notamment auprès de la jeunesse, et de son large développement au cours des dernières décennies ; des financements qui se répercutent sur la capacité des actrices et des acteurs culturels à affermir leur carrière et à s'exporter ainsi que sur leur rémunération, faisant de ce domaine un champ culturel particulièrement précaire. | ||
308 | Sans l’opposer aux formes musicales dites classiques, il s’agit dès lors de marquer une attention particulière au domaine des musiques actuelles – dans leur acceptation la plus large et dans toute leur diversité – pour lequel le canton de Neuchâtel compte un nombre important d’actrices, d’acteurs et de structures culturelles dont la reconnaissance s’exprime au- delà des frontières cantonales. Cette attention doit se porter sur la précarité des actrices et acteurs, leur structuration, tout comme sur une meilleure prise en compte des spécificités du domaine au sein duquel les artistes sont entourés de structures qui accompagnent, produisent, assurent la promotion et la diffusion de leurs projets. En effet, de même que les différents domaines artistiques ont des fonctionnements distincts, celui des musiques actuelles est fortement marqué par des interactions entre de nombreuses structures, actrices et acteurs, générant ainsi une économie complexe qu’il est important de considérer dans sa globalité. | 390 | Sans l'opposer aux formes musicales dites classiques, il s'agit dès lors de marquer une attention particulière au domaine des musiques actuelles – dans leur acceptation la plus large et dans toute leur diversité – pour lequel le canton de Neuchâtel compte un nombre important d'actrices, d'acteurs et de structures culturelles dont la reconnaissance s'exprime au-delà des frontières cantonales. Cette attention doit se porter sur la précarité des actrices et acteurs, leur structuration, tout comme sur une meilleure prise en compte des spécificités du domaine au sein duquel les artistes sont entourés de structures qui accompagnent, produisent, assurent la promotion et la diffusion de leurs projets. En effet, de même que les différents domaines artistiques ont des fonctionnements distincts, celui des musiques actuelles est fortement marqué par des interactions entre de nombreuses structures, actrices et acteurs, générant ainsi une économie complexe qu'il est important de considérer dans sa globalité. | ||
309 | Finalement, à l’échelle romande, l’État contribue au dispositif de soutien int ercantonal mutualisé Musique +. | 391 | Finalement, à l'échelle romande, l'État contribue au dispositif de soutien intercantonal mutualisé Musique +. | ||
310 | 4.2. Collaboration communes et État | 392 | 4.2. Collaboration communes et État | ||
n | 311 | La nouvelle loi clarifie le positionnement de l’État et des communes. Il s’agit également de favoriser une concertation avec les communes et de mettre en place des mécanismes qui peuvent favoriser un soutien conjoint et des objectifs communs . | n | 393 | La nouvelle loi clarifie le positionnement de l'État et des communes. Il s'agit également de favoriser une concertation avec les communes et de mettre en place des mécanismes qui peuvent favoriser un soutien conjoint et des objectifs communs. |
312 | Rôles respectifs de l’État et des communes | 394 | 4.2.1. Rôles respectifs de l'État et des communes | ||
313 | Chargées de l’organisation et de la gestion de différents domaines liées aux services publics , aux biens et aux intérêts des personnes domiciliées sur leur territoire, les communes ont un rôle important dans le domaine de la proximité avec la population. Les règlements communaux instaurent parfois des commissions qui, sur le territoire de la commune donnée, sont chargées de créer, de développer et de promouvoir nombre d’activités dans la localité – culturelle, sportives ou de loisirs. I ls disent notamment l’attention ainsi portée à la vie locale. Dans le domaine de la culture, si l’action des différentes collectivités publiques diffère en fonction des missions qui leur incombent et des territoires qu’elles administrent, une définition et une répartition de leurs actions respectives permet tent de cibler davantage l’affectation de ressources limitées afin d’en maxim iser leur impact sur la vie culturelle des régions concernées. État et communes se concentrent ainsi sur les nécessités spécifiques à leurs actions, allouant les ressources de manière efficace. | 395 | Chargées de l'organisation et de la gestion de différents domaines liées aux services publics, aux biens et aux intérêts des personnes domiciliées sur leur territoire, les communes ont un rôle important dans le domaine de la proximité avec la population. Les règlements communaux instaurent parfois des commissions qui, sur le territoire de la commune donnée, sont chargées de créer, de développer et de promouvoir nombre d'activités dans la localité – culturelle, sportives ou de loisirs. Ils disent notamment l'attention ainsi portée à la vie locale. Dans le domaine de la culture, si l'action des différentes collectivités publiques diffère en fonction des missions qui leur incombent et des territoires qu'elles administrent, une définition et une répartition de leurs actions respectives permettent de cibler davantage l'affectation de ressources limitées afin d'en maximiser leur impact sur la vie culturelle des régions concernées. État et communes se concentrent ainsi sur les nécessités spécifiques à leurs actions, allouant les ressources de manière efficace. | ||
314 | Toutefois, dans le domaine de la culture notamment, l’action de l’État et des communes se rejoint lorsqu’elle est potentiellement susceptible de répondre à des objectifs communs. Dès lors, une concertation et une coordination de leurs actions son t nécessaires afin de permettre une offre culturelle diversifiée et de qualité sur l’ensemble du territoire, d’encourager les syn ergies, le développement de projets communs et de permettre à un vaste public d’en profiter . En ce sens, l’État a tout particulièrement un rôle à jouer pour l’accès à la culture, les soutiens à la médiation culturelle et à la participation culturelle permettent notamment d’y veiller. Par ailleurs, cette concertation est également nécessaire en ce qu’elle permet de proposer aux actrices et acteurs culturels des possibilités de soutien tout au long de leur parcours. | 396 | Toutefois, dans le domaine de la culture notamment, l'action de l'État et des communes se rejoint lorsqu'elle est potentiellement susceptible de répondre à des objectifs communs. Dès lors, une concertation et une coordination de leurs actions sont nécessaires afin de permettre une offre culturelle diversifiée et de qualité sur l'ensemble du territoire, d'encourager les synergies, le développement de projets communs et de permettre à un vaste public d'en profiter. En ce sens, l'État a tout particulièrement un rôle à jouer pour l'accès à la culture, les soutiens à la médiation culturelle et à la participation culturelle permettent notamment d'y veiller. Par ailleurs, cette concertation est également nécessaire en ce qu'elle permet de proposer aux actrices et acteurs culturels des possibilités de soutien tout au long de leur parcours. | ||
315 | En ce sens , l’État et les communes se coordonnent pour couvrir l’ensemble du parcours des actrices et acteurs culturels. De par leur rôle dans l’animation culturelle locale, le soutien à la création non professionnelle incombe aux autorités locales et régionales. L’État , quant à lui, réserve en majori té ses soutiens aux actrices et acteurs culturels confirmé- e-s. Des critères généraux pour attester du | 397 | En ce sens, l'État et les communes se coordonnent pour couvrir l'ensemble du parcours des actrices et acteurs culturels. De par leur rôle dans l'animation culturelle locale, le soutien à la création non professionnelle incombe aux autorités locales et régionales. L'État, quant à lui, réserve en majorité ses soutiens aux actrices et acteurs culturels confirmé-e-s. Des critères généraux pour attester du | ||
316 | 29 | 398 | Voici le contenu formaté selon vos instructions : | ||
317 | professionnalisme sont donc établis et une attention particulière est portée au principe de prescription5. Ainsi, pour les arts de la scène par exemple, l’État pose pour critères la nécessité de montrer que plusieurs créations ont déjà eu lieu et qu’elles ont été programmées par des théâtres. Dans le cadre de l’édition, il est demandé que l’autrice ou l’auteur ait déjà des publications à son actif, publiées à compte d’éditeur. Il est ainsi nécessaire de pouvoir attester de la reconnaissance du travail par le champ professionnel concerné. | 399 | professionnalisme sont donc établis et une attention particulière est portée au principe de prescription[^Est entendu par prescription le processus ou action par laquelle une personne ou une structure reconnue au sein du champ professionnel concerné identifie et recommande une œuvre tierce (un spectacle, une création, une exposition, etc.) à un public en contribuant ainsi à sa réalisation, sa promotion ou sa diffusion.]. | ||
318 | Si l’action de l’État se concentre sur les artistes confirmé- e-s, il est également envisagé que des soutiens spécifiques puissent être apportés aux artistes à cheval entre émergence et confirmation. En effet, il s’agit de mettre en place une continuité dans les soutiens proposés par les collectivités publiques afin de couvrir l’ensemble des phases du parcours de l’artiste. Dans ce sens, l’État pourrait soutenir des structures culturelles professionnelles permettant le renforcement d’artistes en voie de conf irmation. À titre d’exemples : | 400 | Ainsi, pour les arts de la scène par exemple, l'État pose pour critères la nécessité de montrer que | ||
319 | • Une partie des soutiens à la création dans un domaine spécifique, comme les musiques actuelles, pourrait être déléguée à une institution ou un réseau d’institutions chargés d’accompagner les artistes par des résidences, des formations et de l’accompagnement en vue de leur structuration. | 401 | plusieurs créations ont déjà eu lieu et qu'elles ont été programmées par des théâtres. Dans le cadre de | ||
320 | • Des conventions ciblées et limitées dans le temps pourraient être passées avec certains lieux de culture afin de permettre à des artistes en voie de confirmation d’obtenir des partenariats, des opportunités de travail, d’exposition ou encore de performance au sein d’une institution professionnelle et reconnue. | 402 | l'édition, il est demandé que l'autrice ou l'auteur ait déjà des publications à son actif, publiées à compte | ||
321 | • Par le biais des conventions et d’un missionnement spécifique de certaines institu tions, l’État peut encourager certaines initiatives visant directement les artistes en voie de confirmation (résidence, assistanat lors d’un travail art istique et de production, etc.) | 403 | d'éditeur. Il est ainsi nécessaire de pouvoir attester de la reconnaissance du travail par le champ | ||
404 | professionnel concerné. | ||||
405 | Si l'action de l'État se concentre sur les artistes confirmé-e-s, il est également envisagé que des soutiens | ||||
406 | spécifiques puissent être apportés aux artistes à cheval entre émergence et confirmation. En effet, il | ||||
407 | s'agit de mettre en place une continuité dans les soutiens proposés par les collectivités publiques afin | ||||
408 | de couvrir l'ensemble des phases du parcours de l'artiste. Dans ce sens, l'État pourrait soutenir des | ||||
409 | structures culturelles professionnelles permettant le renforcement d'artistes en voie de confirmation. À | ||||
410 | titre d'exemples : | ||||
411 | Une partie des soutiens à la création dans un domaine spécifique, comme les musiques actuelles, | ||||
412 | pourrait être déléguée à une institution ou un réseau d'institutions chargés d'accompagner les | ||||
413 | artistes par des résidences, des formations et de l'accompagnement en vue de leur structuration. | ||||
414 | Des conventions ciblées et limitées dans le temps pourraient être passées avec certains lieux de | ||||
415 | culture afin de permettre à des artistes en voie de confirmation d'obtenir des partenariats, des | ||||
416 | opportunités de travail, d'exposition ou encore de performance au sein d'une institution | ||||
417 | professionnelle et reconnue. | ||||
418 | Par le biais des conventions et d'un missionnement spécifique de certaines institutions, l'État peut | ||||
419 | encourager certaines initiatives visant directement les artistes en voie de confirmation (résidence, | ||||
420 | assistanat lors d'un travail artistique et de production, etc.) | ||||
322 | Concertation avec les communes | 421 | 4.2.2. Concertation avec les communes | ||
323 | 4.2.2.1. Principe de concertation avec les communes | 422 | 4.2.2.1. Principe de concertation avec les communes | ||
n | 324 | On entend par concertation la recherche active de solutions acceptées par toutes les parties ayant à se concerter, sans remise en cause des compétences normatives et décisionnaires des collectivités et autorités concernées. Il s’agit notamment de l a volonté conjointe de soutenir de manière cohérente les actrices et acteurs culturels , en particulier du point de vue du parcours de l’artiste. La concertation favorise les synergies. Elle permet de soutenir les différentes étapes d’un projet ou du parcours d’un artiste de manière pertinente, tout en respectant les compétences des collect ivités et autorités concernées. | n | 423 | On entend par concertation la recherche active de solutions acceptées par toutes les parties ayant à se |
325 | Dans le cadre de soutiens ponctuels, l’État peut par exemple soutenir une compagnie de théâtre pour la diffusion d’un spectacle ou un groupe de musique pour une tournée dans plusieurs lieux du canton, en Suisse ou à l’étranger, quand bien même leur commune ne soutiendrait pas la diffusion. | 424 | concerter, sans remise en cause des compétences normatives et décisionnaires des collectivités et | ||
326 | Cette concertation se développe de plusieurs manières. Elle permet d’abord, en amont et notamment via les séances régulières entre Canton et communes (appelées séances 4D) d’évoquer certains projets et ainsi de disposer des informations nécessaires quant au potentiel soutien des commissions et sous - commissions respectives. Elle permet également de réf léchir ensemble à une cartographie des soutiens renouvelables, de penser des dispositifs de soutien communs ou encore d’accompagner le développement de l’activité professionnelle notamment en proposant aux structures, actrices et acteurs culturels un accom pagnement administratif par le biais de permanences de conseil via un bureau culturel indépendant et cofinancé. | 425 | autorités concernées. Il s'agit notamment de la volonté conjointe de soutenir de manière cohérente les | ||
327 | À titre d’exemple, cette collaboration dans le cadre de la mise en place d’un bureau culturel permet de répondre à un besoin avéré d’informations et de conseils adaptés au secteur culturel , notamment en | 426 | actrices et acteurs culturels, en particulier du point de vue du parcours de l'artiste. La concertation | ||
328 | 5 Est entendu par prescription le processus ou action par laquelle une personne ou une structure reconnue au sein du champ professionnel concerné identifie et recommande une œuvre tierce (un spectacle, une création, une exposition, etc.) à un publi c en contribuant ainsi à sa réalisation, sa promotion ou sa diffusion. | 427 | favorise les synergies. Elle permet de soutenir les différentes étapes d'un projet ou du parcours d'un | ||
329 | 30 | 428 | artiste de manière pertinente, tout en respectant les compétences des collectivités et autorités | ||
330 | matière de prévoyance et d’assurances sociales, de statut juridique, de droit des contrats, de fiscalité et de gestion. En effet, la gestion d’une activité culturelle indépendante, l’ administration d’une structure ou d’un projet culturel s’ajoutent bien souvent aux activités de création et de production ; des démarches auxquelles les actrices et acteurs culturels ne sont pas toujours préparés. Il est ainsi envisagé qu’une structure lég ère de type associatif coordonne des permanences mensuelles de conseils administratifs, juridiques, fiscaux, financiers et un appui en matière de gestion de projets culturels. Par une mesure coordonnée et envisagée de concert , l’État et les communes peuvent ainsi répondre à des objectifs communs et contribuer au renforcement des structures, actrices et acteurs culture ls ainsi qu’au développement de leurs projets. | 429 | concernées. | ||
430 | Dans le cadre de soutiens ponctuels, l'État peut par exemple soutenir une compagnie de théâtre pour | ||||
431 | la diffusion d'un spectacle ou un groupe de musique pour une tournée dans plusieurs lieux du canton, | ||||
432 | en Suisse ou à l'étranger, quand bien même leur commune ne soutiendrait pas la diffusion. | ||||
433 | Cette concertation se développe de plusieurs manières. Elle permet d'abord, en amont et notamment | ||||
434 | via les séances régulières entre Canton et communes (appelées séances 4D) d'évoquer certains projets | ||||
435 | et ainsi de disposer des informations nécessaires quant au potentiel soutien des commissions et sous- | ||||
436 | commissions respectives. Elle permet également de réfléchir ensemble à une cartographie des soutiens | ||||
437 | renouvelables, de penser des dispositifs de soutien communs ou encore d'accompagner le | ||||
438 | développement de l'activité professionnelle notamment en proposant aux structures, actrices et acteurs | ||||
439 | culturels un accompagnement administratif par le biais de permanences de conseil via un bureau | ||||
440 | culturel indépendant et cofinancé. | ||||
441 | À titre d'exemple, cette collaboration dans le cadre de la mise en place d'un bureau culturel permet de | ||||
442 | répondre à un besoin avéré d'informations et de conseils adaptés au secteur culturel, notamment en | ||||
443 | Voici le contenu du document formaté selon vos instructions : | ||||
444 | Le texte décrit des mesures de soutien pour les acteurs culturels en Suisse, notamment : | ||||
445 | La création d'une structure associative pour coordonner des permanences mensuelles de conseils administratifs, juridiques, fiscaux et financiers pour les acteurs culturels. | ||||
446 | Une concertation entre le SCNE (Service cantonal de la culture) et les délégués culturels pour optimiser les mesures de soutien. | ||||
331 | 4.2.2.2. Application concrète du système de concertation | 447 | 4.2.2.2. Application concrète du système de concertation | ||
n | 332 | Le SCNE et les délégué- e-s culturel -le-s s’informent mutuellement de leurs projets et de leurs intentions – notamment lors de séances dédiées (4D) – et font en sorte que les mesures prises soient non contradictoires et optimisées en vue de la réalisation d’un but commun. Il s’agit pour les par ties prenantes de : | n | 448 | Le SCNE et les délégué-e-s culturel-le-s s'informent mutuellement de leurs projets et intentions, notamment lors de séances dédiées (4D), pour optimiser leurs actions. Les parties prenantes visent à : |
333 | • Concevoir ensemble des structures de soutien, par exemple un bureau de conseil pour un accompagnement administratif et une promotion des actrices et acteurs culturels . | 449 | Concevoir ensemble des structures de soutien, comme un bureau de conseil pour l'accompagnement administratif des acteurs culturels. | ||
334 | • Travailler à une porte d’entrée unique pour les subventions , nécessitant une harmonisation des formulaires pour le dépôt des demandes, un calendrier global des délais de dépôt et l’harmonisation des termes spécifiques employés. | 450 | Travailler à une porte d'entrée unique pour les subventions, avec harmonisation des formulaires et calendriers. | ||
335 | • Conclure des conventions de soutien conjointes avec des institutions et des associations culturelles en déterminant de concert les bénéficiaires, les objectifs et les termes de la convention. | 451 | Conclure des conventions de soutien conjointes avec des institutions et associations culturelles. | ||
336 | • Mutualiser certains soutiens afin de contribuer à des objectifs communs. | 452 | Mutualiser certains soutiens pour des objectifs communs. | ||
337 | • Lors d’appels à projets spécifiques, un travail conjoint peut être recherché. À titre d’exemple, les communes peuvent servir d’appui et de relai dans le cadre d’un appel à projets « hors les murs » que lancerait le Canton afin de favoriser, sur leur territ oire, un accueil des propositions artistique. | 453 | Collaborer sur des appels à projets spécifiques, par exemple les communes servant de relais pour des projets "hors les murs" du Canton. | ||
338 | • Dans le cadre de dispositif s donnés , l’État peut soutenir des projets spécifiques et ponctuels d’institutions communales pour des charges qui n’incombent pas directement aux communes. À titre d’exemple, le SC NE peut soutenir un projet de médiation culturelle qui prendrait place au sein d’un musée communal afin de financer le travail d’une médiatrice ou d’un médiateur culturel spécifiq uement mandaté pour l’occasion. | 454 | Permettre à l'État de soutenir des projets ponctuels d'institutions communales, comme un projet de médiation dans un musée communal. | ||
339 | 4.3. Situation juridique et économique des actri ces et acteurs culturels | 455 | 4.3. Situation juridique et économique des actrices et acteurs culturels | ||
340 | La situation juridique et économique de l’artiste constituait une préoccupation des collectivités publiques avant même la pandémie, témoins les groupes de travail qui venaient d’être lancés sur les thèmes de l’évolution de la rémunération des artistes et des recommandations en matière salariale et prévoyance sociale, tant au sein de la KBK (conférence des directions de la culture au niveau national) qu’au sein du Dialogue culturel national (DCN). Deux études portant initialement sur la question de la mobilité des œuvres (étude ROTA pour les arts de la scène, étude FCMA et Petzi pour les musiques actuelles) ont mis en évidence les biais d’un système de soutien qui a favorisé la précarité et a également nui aux conditions de travail. La pandémie a évidemment mis en lumière cette situation et, parfois, accentué la précarité des actrices et acteurs culturels. La question n’en est dès lors devenue que plus urgente. Un certain nombre d’études sont à bout touchant et leur mise en œuv re conc rète est en préparation. | 456 | La situation des artistes était une préoccupation avant la pandémie, avec des groupes de travail sur la rémunération et la prévoyance sociale. Des études ont mis en évidence la précarité du système de soutien. La pandémie a accentué l'urgence de la question. Des études sont en cours de finalisation pour une mise en œuvre concrète. | ||
341 | Conditions de travail | 457 | 4.3.1. Conditions de travail | ||
342 | On entend notamment par « conditions de travail » le contexte global de travail : locaux salubres, heures supplémentaires propices aux accidents et au burnout, harcèlement, etc. Quand bien même les | 458 | Les "conditions de travail" englobent le contexte global : locaux salubres, heures supplémentaires, risques de burnout, harcèlement, etc. | ||
343 | 31 | ||||
344 | rémunérations seraient adéquates, des conditions de travail inadaptées nuiraient à la santé tant physique que psychologique des actrices et acteurs culturels. | 459 | rémunérations seraient adéquates, des conditions de travail inadaptées nuiraient à la santé tant | ||
460 | physique que psychologique des actrices et acteurs culturels. | ||||
345 | Rémunération | 461 | 4.3.2. Rémunération | ||
346 | La question de la rémunération est donc au cœur de nombreuses réflexions, que l’on parle d’indépendant, de CDI ou de CDD ou encore, ce qui est très courant dans le domaine culturel, d’un mélange des régimes. | 462 | La question de la rémunération est donc au cœur de nombreuses réflexions, que l'on parle | ||
347 | Il y a eu une prise de conscience majeure des collectivités publiques du fait qu’un émiettement des soutiens, s’il permet de faire vivoter beaucoup d’actrices et acteurs culturels, favorise dans le même temps la précarité. On s’est payé de la culture pour pas cher . Ainsi, parmi les recommandations formulées, il y a celle d’un soutien solide des collectivités publiques, incluant la sensibilisation de la LoRo à la nécessité de garantir les rémunérations/salaires dans le cadre d’un projet. En effet, malgré les bonnes intentions des porteuses et porteurs de projet et même si les soutiens ont été recueillis, il peut être difficile de parvenir à rassembler suffisamment de moyens pour payer les rémunérations tel les que mentionnées dans le budget soumis aux bailleurs de fonds sollicités. Pour cette raison notamment, il est important que ces rémunérations puissent aussi couvrir les phases de projet, jusqu’ici non rémunérées, notamment la recherche ou la reprise. La réélaboration de certains dispositifs de soutien va dans cette direction, tels que ceux de la Corodis qui s’oriente vers un soutien à la reprise plus qu’aux tournées. | 463 | d'indépendant, de CDI ou de CDD ou encore, ce qui est très courant dans le domaine culturel, d'un | ||
348 | Il s’agit ainsi de rappeler et d’accentuer la nécessité, pour les porteurs de projet, de s’aligner sur les recommandations des fai tières. Ces dernières sont par ailleurs des interlocutrices majeures pour les collectivités publiques. | 464 | mélange des régimes. | ||
349 | Par ailleurs, il est nécessaire que les collectivités publiques montrent l’exemple et qu’elles puissent garantir des rémunérations adéquates à travers leurs soutiens. Dans ce sens, une concertation entre l’État et les communes est primordiale. En effet, communes et Canton doivent, de concert, jouer un rôle d’exemplarité afin d’imposer l’application des tarifs recommandés dans les différents champs artistiques et culturels professionnels : des rémunérations adéquates doivent faire partie des exigences fixées par leurs dispositifs de soutien et leurs soutiens financiers doivent contribuer à une rémunération appropriée des actrices et acteurs culturels . Dans ce sens, les structures et les projets soutenus font notamment l’objet d’un suivi financier afin de veiller au res pect de ces normes tarifaires. Par ailleurs, il s’agit de veiller à appliquer un principe de rémunération du travail invisibilisé – soit des étapes de travail qui préparent (recherche, répétitions, etc.) ou qui prolongent (diffusion, reprise, etc.) une création ou une production déterminée. | 465 | Il y a eu une prise de conscience majeure des collectivités publiques du fait qu'un émiettement des | ||
350 | Ainsi, le conventionnement des compagnies vise à garantir une base de financement pour le fonctionnement, afin notamment de solidifier leur structure et de financer des administratrices ou administrateurs – dont l’une des missions est d’aller chercher du financement du côté du privé. Des conventions Canton- Ville-institutions/structures culturelles seront également favorisées dans les prochaines années. Dans ce sens, il s’agira également de renforcer le positionnement de certains festivals, à l’égard de l’OFC notamment. | 466 | soutiens, s'il permet de faire vivoter beaucoup d'actrices et acteurs culturels, favorise dans le même | ||
351 | Par ailleurs, e n Suisse et dans le canton de Neuchâtel, de nombreux événements et manifestations culturelles reposent sur le travail bénévole, soit une activité volontaire réalisée sans rémunération financière ou compensation monétaire directe. Dans ce contexte, il convient de souligner l’engagement important que représente – à maints égards - la contribution volontaire apportée à la vie culturelle par le biais du bénévolat . Toutefois, il est nécessaire de faire une distinction claire entre l’engagement bénévole et les enjeux liés à une rémunération adéquate des actrices et des acteurs culturels professionnels évoqués précédemment . | 467 | temps la précarité. **On s'est payé de la culture pour pas cher.** Ainsi, parmi les recommandations | ||
468 | formulées, il y a celle d'un soutien solide des collectivités publiques, incluant la sensibilisation de la | ||||
469 | LoRo à la nécessité de garantir les rémunérations/salaires dans le cadre d'un projet. En effet, malgré | ||||
470 | les bonnes intentions des porteuses et porteurs de projet et même si les soutiens ont été recueillis, il | ||||
471 | peut être difficile de parvenir à rassembler suffisamment de moyens pour payer les rémunérations telles | ||||
472 | que mentionnées dans le budget soumis aux bailleurs de fonds sollicités. Pour cette raison notamment, | ||||
473 | il est important que ces rémunérations puissent aussi couvrir les phases de projet, jusqu'ici non | ||||
474 | rémunérées, notamment la recherche ou la reprise. La réélaboration de certains dispositifs de soutien | ||||
475 | va dans cette direction, tels que ceux de la Corodis qui s'oriente vers un soutien à la reprise plus qu'aux | ||||
476 | tournées. | ||||
477 | Il s'agit ainsi de rappeler et d'accentuer la nécessité, pour les porteurs de projet, de s'aligner sur les | ||||
478 | recommandations des faitières. Ces dernières sont par ailleurs des interlocutrices majeures pour les | ||||
479 | collectivités publiques. | ||||
480 | Par ailleurs, il est nécessaire que les collectivités publiques montrent l'exemple et qu'elles puissent | ||||
481 | garantir des rémunérations adéquates à travers leurs soutiens. Dans ce sens, une concertation entre | ||||
482 | l'État et les communes est primordiale. En effet, communes et Canton doivent, de concert, jouer un rôle | ||||
483 | d'exemplarité afin d'imposer l'application des tarifs recommandés dans les différents champs artistiques | ||||
484 | et culturels professionnels : des rémunérations adéquates doivent faire partie des exigences fixées par | ||||
485 | leurs dispositifs de soutien et leurs soutiens financiers doivent contribuer à une rémunération appropriée | ||||
486 | des actrices et acteurs culturels. Dans ce sens, les structures et les projets soutenus font notamment | ||||
487 | l'objet d'un suivi financier afin de veiller au respect de ces normes tarifaires. Par ailleurs, il s'agit de | ||||
488 | veiller à appliquer un principe de rémunération du travail invisibilisé – soit des étapes de travail qui | ||||
489 | préparent (recherche, répétitions, etc.) ou qui prolongent (diffusion, reprise, etc.) une création ou une | ||||
490 | production déterminée. | ||||
491 | Ainsi, le conventionnement des compagnies vise à garantir une base de financement pour le | ||||
492 | fonctionnement, afin notamment de solidifier leur structure et de financer des administratrices ou | ||||
493 | administrateurs – dont l'une des missions est d'aller chercher du financement du côté du privé. Des | ||||
494 | conventions Canton-Ville-institutions/structures culturelles seront également favorisées dans les | ||||
495 | prochaines années. Dans ce sens, il s'agira également de renforcer le positionnement de certains | ||||
496 | festivals, à l'égard de l'OFC notamment. | ||||
497 | Par ailleurs, en Suisse et dans le canton de Neuchâtel, de nombreux événements et manifestations | ||||
498 | culturelles reposent sur le travail bénévole, soit une activité volontaire réalisée sans rémunération | ||||
499 | financière ou compensation monétaire directe. Dans ce contexte, il convient de souligner l'engagement | ||||
500 | important que représente – à maints égards - la contribution volontaire apportée à la vie culturelle par | ||||
501 | le biais du bénévolat. Toutefois, il est nécessaire de faire une distinction claire entre l'engagement | ||||
502 | bénévole et les enjeux liés à une rémunération adéquate des actrices et des acteurs culturels | ||||
503 | professionnels évoqués précédemment. | ||||
352 | Assurances sociales | 504 | 4.3.3. Assurances sociales | ||
353 | Il faut rappeler que les assurances sociales doivent être entendues aussi bien durant la phase active (assurance- chômage, assurance maternité, assurance -accident, etc.) que durant la retrait e (assurance vieillesse, LPP) . Le groupe de travail de la KBK, en charge de la question, n’a à ce jour pas terminé ses travaux , mais une piste s’esquisse déjà au travers des échanges entre les cantons et le milieu culturel. | 505 | Il faut rappeler que les assurances sociales doivent être entendues aussi bien durant la phase active | ||
354 | 32 | 506 | (assurance-chômage, assurance maternité, assurance-accident, etc.) que durant la retraite (assurance | ||
355 | Le principe qui se détache est que c’est seulement si l’acteur ou l’actrice culturelle peut gagner correctement sa vie qu’il ou elle pourra aussi cot iser correctement. En effet, la situation des actrices et acteurs culturels peut rendre leur participation au système des assurances sociales difficile. En 2021, une étude de Suisseculture Sociale établissait que 60% de ceux -ci gagnaient 40'000 francs par an ou moins (50% en 2016) . La faiblesse des revenus perçus les oblige bien souvent à choisir entre leur rémunération actuelle et celle de leurs rentes futures qui, par la hauteur de leur rémunération, se révèlent par ailleurs souvent limitées. En outre, l a question est plus délicate pour les indépendant -e-s qu’il faudra it encourager à cotiser de leur propre initiative, avec un éventuel accompagnement par des structures de salariat ou des systèmes de chèque- culture emploi. | 507 | vieillesse, LPP). Le groupe de travail de la KBK, en charge de la question, n'a à ce jour pas terminé ses | ||
508 | travaux, mais une piste s'esquisse déjà au travers des échanges entre les cantons et le milieu culturel. | ||||
509 | Le document présente des informations sur la situation des acteurs culturels en Suisse et les critères de professionnalisme dans le domaine culturel. Voici un résumé structuré du contenu : | ||||
510 | Le principe de base est que les acteurs culturels doivent pouvoir gagner correctement leur vie pour pouvoir cotiser correctement aux assurances sociales. Les points clés sont : | ||||
511 | Une étude de 2021 montre que 60% des acteurs culturels gagnaient 40'000 francs par an ou moins. | ||||
512 | La faiblesse des revenus les oblige souvent à choisir entre leur rémunération actuelle et leurs rentes futures. | ||||
513 | La situation est plus délicate pour les indépendants qu'il faudrait encourager à cotiser de leur propre initiative. | ||||
356 | Les assurances sociales doivent ainsi être pensées par rapport à la rémunération et une rémunération adéquate devrait conduire à une prévoyance sociale appropriée. | 514 | Les assurances sociales doivent être pensées par rapport à la rémunération, et une rémunération adéquate devrait conduire à une prévoyance sociale appropriée. | ||
357 | Professionnalisme | 515 | 4.3.4. Professionnalisme | ||
358 | Dans le domaine de la culture, les parcours sont bien souvent hétérogènes et les actrices et acteurs culturels peuvent montrer des trajectoires particu lièrement singulières (en matière de chronologie, de formation, etc.). Deux étapes peu vent toutefois être distinguées : | 516 | Dans le domaine culturel, les parcours sont souvent hétérogènes. Deux étapes principales sont distinguées : | ||
359 | • Émergence : | 517 | **Émergence** : | ||
360 | o Période d’entrée dans le champ artistique et des premières années de pratique. Elle est marquée par l’acquisition d’une certaine forme d’expérience, marquée par un engagement fort dans les espaces de concurrences (prix, bourses, résidences, etc.). Période de mobilité artistique et géographique au sein de laquelle la pratique du métier se construit en interaction avec les lieux, actrices et acteurs confirmés, soit le champ professionnel concerné du domaine d’activité. | 518 | Période d'entrée dans le champ artistique et premières années de pratique. | ||
361 | o Selon les domaines, une première œuvre professionnelle a été créée, produite, diffusée ou encore une premièr e exposition réalisée. Selon les domaines artistiques, une structure juridique peut abriter créations/productions. | 519 | Acquisition d'expérience, engagement dans les concours, prix, bourses, etc. | ||
520 | Création d'une première œuvre professionnelle ou exposition. | ||||
362 | • Confirmation | 521 | **Confirmation** : | ||
363 | o Expérience relativement longue du métier et de la pratique artistique. | 522 | Expérience longue du métier et de la pratique artistique. | ||
364 | o Plusieurs œuvres professionnelles ont été créées, pr oduites, diffusées, plusieurs expositions réalisées. | 523 | Plusieurs œuvres professionnelles créées et diffusées. | ||
365 | o Une certaine expérience et une place dans le monde de la création professionnelle ont pu se construire progressivement. Une activité régulière et rémunérée est exercée dans un cadre professionnel, au sein d’institutions ou de structures culturelles reconnues. | 524 | Place établie dans le monde de la création professionnelle. | ||
366 | o Une certaine réputation est faite, les réseaux de relations et la g éographie sont plus stabilisés. | 525 | Activité régulière et rémunérée dans un cadre professionnel reconnu. | ||
367 | En vertu du projet de LEAC, l’État accordera essentiellement des soutiens financiers à des proj ets portés par des professionnel -le-s. De fait, le professionnalisme est déjà, aujourd’hui, l’un des critères sur lesquels se fonde le service de la culture dans l’octroi de subventions. Néanmoins, les périodes de transitions peuvent être encouragées par des dispositi fs spécifiques . Alors que le soutien à la création non professionnelle incombe, quant à lui, aux autorités locales et régionales, une attention particulière est portée au parcours de l’artiste et à sa possibilité de solliciter, à chaque étape de ce parcours, un soutien pertinent auprès des collectivités publiques. Il s’agit d’un élément déterminant du principe de concertation entre l’État et les communes. | 526 | Réputation établie, réseaux de relations et géographie stabilisés. | ||
527 | Le projet de LEAC prévoit que l'État accordera essentiellement des soutiens financiers à des projets portés par des professionnels. Le professionnalisme est déjà un critère important pour l'octroi de subventions. Les périodes de transition peuvent être encouragées par des dispositifs spécifiques. | ||||
368 | 4.3.4.1. Critères généraux de professionnalisme | 528 | 4.3.4.1. Critères généraux de professionnalisme | ||
n | 369 | En se basant sur la pratique et des critères partagés par les autres cantons romands, des critères généraux de professionnalisme sont établis. Ils permettent à l’État et aux communes de déterminer | n | 529 | Des critères généraux de professionnalisme sont établis, basés sur la pratique et des critères partagés par les autres cantons romands. Ils permettent à l'État et aux communes de déterminer l'éligibilité aux soutiens. |
370 | 33 | 530 | Voici le contenu du document formaté selon vos instructions : | ||
371 | dans quelle mesure les actrices et les acteurs culturels, lorsqu’elles et ils sollicitent un soutien financier, peuvent être considérés comme professionnels d’un domaine de la culture. | ||||
372 | Dès lors, peut être considérée comme actrice ou acteur culturel professionnel la personne qui, en fonction du domaine artistique ou culturel concerné, répond au moins à deux des trois critères suivants : | 531 | Dès lors, peut être considérée comme actrice ou acteur culturel professionnel la personne qui, en fonction du domaine artistique ou culturel concerné, répond au moins à deux des trois critères suivants : | ||
373 | • Formation : a obtenu un titre académique ou professionnel reconnu dans son domaine. | 532 | Formation : a obtenu un titre académique ou professionnel reconnu dans son domaine. | ||
374 | • Expérience : fait preuve d’une expérience professionnelle dans son domaine qui se traduit par une activité régulière et rémunérée dans des structures culturelles professionnelles et des réseaux reconnus. | 533 | Expérience : fait preuve d'une expérience professionnelle dans son domaine qui se traduit par une activité régulière et rémunérée dans des structures culturelles professionnelles et des réseaux reconnus. | ||
375 | • Champ professionnel : est reconnue comme professionnelle par des personnes ou des structures qualifiées dans son champ d’expression culturelle ou artistique. Le champ professionnel recouvre notamment des directions d’institutions ou de manifestation qui ont une programmation culturelle professionnelle, des actrices et des acteurs culturels professionnels (artistes, programmatrices et programmateurs, etc.), des journalistes de médias généraux et spécialisés ou des responsables de publications spécialisées, des jurys de concours reconnus qui se traduit par l ’obtention de prix, de résidences, des bourses ou d’achat d’œuvres. | 534 | Champ professionnel : est reconnue comme professionnelle par des personnes ou des structures qualifiées dans son champ d'expression culturelle ou artistique. Le champ professionnel recouvre notamment des directions d'institutions ou de manifestation qui ont une programmation culturelle professionnelle, des actrices et des acteurs culturels professionnels (artistes, programmatrices et programmateurs, etc.), des journalistes de médias généraux et spécialisés ou des responsables de publications spécialisées, des jurys de concours reconnus qui se traduit par l'obtention de prix, de résidences, des bourses ou d'achat d'œuvres. | ||
376 | Dans la mesure du possible, ces critères généraux s’appliquent à l’ensemble des domaines culturels. Ces derniers ont toutefois des fonctionnements distincts et le cadre dans lequel s’applique nt les différents dispositifs de soutien es t parfois précisé dans les règlements qui les accompagnent. Dans ce sens, si l’expérience et la reconnaissance par le champ professionnel sont des critères prépondérants, celui de la formation peut être appliqué de manière variable : ces exceptions sont notamment liées au domaine de la littérature, des musiques actuelles et de la médiation culturelle. | 535 | Dans la mesure du possible, ces critères généraux s'appliquent à l'ensemble des domaines culturels. Ces derniers ont toutefois des fonctionnements distincts et le cadre dans lequel s'appliquent les différents dispositifs de soutien est parfois précisé dans les règlements qui les accompagnent. Dans ce sens, si l'expérience et la reconnaissance par le champ professionnel sont des critères prépondérants, celui de la formation peut être appliqué de manière variable : ces exceptions sont notamment liées au domaine de la littérature, des musiques actuelles et de la médiation culturelle. | ||
377 | 4.4. Accès à la culture | 536 | 4.4. Accès à la culture | ||
n | 378 | L'accès à la culture constitue un enjeu majeur pour les collectivités publiques. L’État doit en effet veiller à ce que le plus grand nombre puisse bénéficier de la possibilité de découvrir, de participer et de contribuer aux productions culturelles du canton, quel que soit son âge, sa nationalité, son genre, son origine sociale ou son handicap. Ainsi, par la mise en place de dispositifs de soutien à l’accès à la culture, l’État souhaite participer au développement du système démocratique et à la co nstruction du public de demain en favorisant l’égalité des chances. | n | 537 | L'accès à la culture constitue un enjeu majeur pour les collectivités publiques. L'État doit en effet veiller à ce que le plus grand nombre puisse bénéficier de la possibilité de découvrir, de participer et de contribuer aux productions culturelles du canton, quel que soit son âge, sa nationalité, son genre, son origine sociale ou son handicap. Ainsi, par la mise en place de dispositifs de soutien à l'accès à la culture, l'État souhaite participer au développement du système démocratique et à la construction du public de demain en favorisant l'égalité des chances. |
379 | Dans une perspective d’ égalité intersectionnelle, c'est -à-dire en tenant compte des différents systèmes de discrimination pouvant affecter toutes les catégories de population, l’État souhaite développer des dispositifs d’accès à la culture à travers deux domaines clés : la médi ation culturelle et la participation culturelle. | 538 | Dans une perspective d'égalité intersectionnelle, c'est-à-dire en tenant compte des différents systèmes de discrimination pouvant affecter toutes les catégories de population, l'État souhaite développer des dispositifs d'accès à la culture à travers deux domaines clés : la médiation culturelle et la participation culturelle. | ||
380 | Ces domaines visent notamment à réduire au maximum les barrières économiques, sociales, géographiques ou culturelles qui peuvent exclure certaines catégories de population. Le service de la culture promeut ainsi un accès équitable à l a culture pour toutes et tous , en inscrivant ce principe dans le fondement même de sa loi. | 539 | Ces domaines visent notamment à réduire au maximum les barrières économiques, sociales, géographiques ou culturelles qui peuvent exclure certaines catégories de population. Le service de la culture promeut ainsi un accès équitable à la culture pour toutes et tous, en inscrivant ce principe dans le fondement même de sa loi. | ||
381 | Médiation culturelle | 540 | 4.4.1. Médiation culturelle | ||
382 | Par son action l’ État vise à ce que chacun- e puisse, quels que soient ses acquis culturel s, entretenir une relation personnelle avec les œuvres artistiques et les productions culturelles. Dans cette optique, il cherche à développer ses dispositifs de soutien à la médiation culturelle, qui visent à mettre en place des « flux d’échanges entre le public, les œuvres, les artistes et les institutions ». Ceux -ci doivent permettre à chacun- e de disposer des clés de lecture nécessaires à l’appréhension d’une œuvre. | 541 | Par son action l'État vise à ce que chacun-e puisse, quels que soient ses acquis culturels, entretenir une relation personnelle avec les œuvres artistiques et les productions culturelles. Dans cette optique, il cherche à développer ses dispositifs de soutien à la médiation culturelle, qui visent à mettre en place des « flux d'échanges entre le public, les œuvres, les artistes et les institutions ». Ceux-ci doivent permettre à chacun-e de disposer des clés de lecture nécessaires à l'appréhension d'une œuvre. | ||
383 | Jusqu’à présent, le service de la culture a concentré son soutien à la médiation culturelle à destination du jeune public et notamment des écoles afin de faciliter l’accès des élèves aux productions c ulturelles et renforcer leurs liens avec les institutions culturelles. Dans ce cadre, des collaborations ont déjà été | 542 | Jusqu'à présent, le service de la culture a concentré son soutien à la médiation culturelle à destination du jeune public et notamment des écoles afin de faciliter l'accès des élèves aux productions culturelles et renforcer leurs liens avec les institutions culturelles. Dans ce cadre, des collaborations ont déjà été | ||
384 | 34 | 543 | Voici le contenu du document formaté selon vos instructions : | ||
385 | mises en place, notamment avec l e service de l’enseignement obligatoire (SEO). Bien que la composante pédagogique de la médiation culturelle reste essentielle et que le service de la culture souhaite poursuivre le développement des dispositifs déjà existants, il cherche également à dével opper sa transversalité en étendant ses dispositifs à d’autres publics. | ||||
386 | Conscient de la nature hétérogène du métier de médiateur -trice culturel -le et des actions qu’elles et ils mettent en place, le SCNE étend les critères généraux de professionnalisme au domaine de la médiation culturelle, appliqués ainsi à l’ensemble des domaines soutenus . Ils permettent ainsi de ne pas se focaliser de manière stricte sur les certifications et les diplômes obtenus, mais de valoriser également les expériences acquises da ns le domaine par les actrices et acteurs culturels de la médiation . | 544 | Conscient de la nature hétérogène du métier de médiateur-trice culturel-le et des actions qu'elles et ils mettent en place, le SCNE étend les critères généraux de professionnalisme au domaine de la médiation culturelle, appliqués ainsi à l'ensemble des domaines soutenus. Ils permettent ainsi de ne pas se focaliser de manière stricte sur les certifications et les diplômes obtenus, mais de valoriser également les expériences acquises dans le domaine par les actrices et acteurs culturels de la médiation. | ||
387 | Participation culturelle | 545 | 4.4.2. Participation culturelle | ||
388 | Bien que la participation culturelle puisse adopter diverses formes, son but est clair : elle vise à offrir à « une majorité aussi large que possible […] la possibilité – malgré l’inégalité des chances en termes de formation, de revenu, d’origine, de handicaps physiques, psychiques et cognitifs – de se confronter à différentes formes d’expression culturelle, de concevoir activement la vie culturelle et de s’ex primer culturellement. » (définition de l’OFC). Il s’agit d’un objectif et d’un axe majeur de développement de l’action de l’État en direction de la culture. | 546 | Bien que la participation culturelle puisse adopter diverses formes, son but est clair : elle vise à offrir à « une majorité aussi large que possible [...] la possibilité – malgré l'inégalité des chances en termes de formation, de revenu, d'origine, de handicaps physiques, psychiques et cognitifs – de se confronter à différentes formes d'expression culturelle, de concevoir activement la vie culturelle et de s'exprimer culturellement. » (définition de l'OFC). Il s'agit d'un objectif et d'un axe majeur de développement de l'action de l'État en direction de la culture. | ||
389 | La participation culturelle représente aujourd’hui un objectif national majeur. En effet, selon une étude de l’OFS datant de 2020, 29 % de la population ne voit pas l’intérêt de fréquenter des lieux culturels, tandis que 23 % ne s’y sent ent pas à leur place. Au total, ce serait ainsi plus de 50 % des personnes interrogées qui ne fréquenterai ent aucunement les lieux culturels. L’étude démontre également que la fréquentation des lieux culturels est plus importante parmi les personnes ayant un niveau d’études plus élevé. Dès lors, par la mise en place de dispositifs de soutien dédiés à la participat ion culturelle, il s’agira de contribuer à réduire les obstacles qui freinent la population à fréquenter les lieux culturels et encourager la participation du plus grand nombre à la production culturelle du canton par des projets participatifs. Il s’agit p ar ailleurs d’encourager le développement d’une offre culturelle soucieuse de son accessibilité et sa diversité. | 547 | La participation culturelle représente aujourd'hui un objectif national majeur. En effet, selon une étude de l'OFS datant de 2020, 29 % de la population ne voit pas l'intérêt de fréquenter des lieux culturels, tandis que 23 % ne s'y sentent pas à leur place. Au total, ce serait ainsi plus de 50 % des personnes interrogées qui ne fréquenteraient aucunement les lieux culturels. L'étude démontre également que la fréquentation des lieux culturels est plus importante parmi les personnes ayant un niveau d'études plus élevé. Dès lors, par la mise en place de dispositifs de soutien dédiés à la participation culturelle, il s'agira de contribuer à réduire les obstacles qui freinent la population à fréquenter les lieux culturels et encourager la participation du plus grand nombre à la production culturelle du canton par des projets participatifs. Il s'agit par ailleurs d'encourager le développement d'une offre culturelle soucieuse de son accessibilité et sa diversité. | ||
390 | Les actions dans le domaine de la participation culturelle sont multiples. Le projet de nouvelle loi permet leur encouragement, qui passera pr incipalement par des dispositifs de soutien spécifiques – sous la forme d’appels à projets notamment. Par ces dispositifs, le service de la culture cherchera également à développer ses collaborations avec d’autres services ou entités concernés . Dans ce sen s, la culture inclusive et les actions visant l’accès à la culture des personnes vivants avec un handicap sont des exemples importants de participation culturelle. Parmi les démarches concrètes et en partenariat avec le service de l’accompagnement et de l ’hébergement de l’adulte (SAHA) et des représentant -e-s d’association soutenant les personnes en situation de handicap, un appel à projets avait été mis en place en 2020 par le SCNE. Destiné aux structures, actrices et acteurs culturels qui, en partenariat avec des spécialistes de l’inclusion et des associations des milieux du handicap, il s’agissait d’encourager le développement de mesures ou d’outils qui favorisent la visibilité, l’audibilité ou la compréhension de contenus culturels. Cette volonté, portée par le gouvernement neuchâtelois et le SCNE, a permis notamment de répondre à la volonté du Grand Conseil qui s’est traduite par un amendement au budget 2020, un montant dédié au soutien d’une culture plus inclusive. Il s’agit d’un point d’attention déterminant. | 548 | Les actions dans le domaine de la participation culturelle sont multiples. Le projet de nouvelle loi permet leur encouragement, qui passera principalement par des dispositifs de soutien spécifiques – sous la forme d'appels à projets notamment. Par ces dispositifs, le service de la culture cherchera également à développer ses collaborations avec d'autres services ou entités concernés. Dans ce sens, la culture inclusive et les actions visant l'accès à la culture des personnes vivants avec un handicap sont des exemples importants de participation culturelle. Parmi les démarches concrètes et en partenariat avec le service de l'accompagnement et de l'hébergement de l'adulte (SAHA) et des représentant-e-s d'association soutenant les personnes en situation de handicap, un appel à projets avait été mis en place en 2020 par le SCNE. Destiné aux structures, actrices et acteurs culturels qui, en partenariat avec des spécialistes de l'inclusion et des associations des milieux du handicap, il s'agissait d'encourager le développement de mesures ou d'outils qui favorisent la visibilité, l'audibilité ou la compréhension de contenus culturels. Cette volonté, portée par le gouvernement neuchâtelois et le SCNE, a permis notamment de répondre à la volonté du Grand Conseil qui s'est traduite par un amendement au budget 2020, un montant dédié au soutien d'une culture plus inclusive. Il s'agit d'un point d'attention déterminant. | ||
391 | Les actions et les soutiens liés à la participation doivent être pensés en parallèle avec la médiation culturelle. En effet, plusieurs études ont montré que la médiation culturelle concerne avant tout des publics déjà sensibilisés à la culture, d’une manière ou d’une autre (par leur famille, leur entourage, leur milieu professionnel, etc.) . En revanche, la participation culturelle vise à toucher des publics qui ne fréquentent habituellement pas ou peu les lieux culturels. Conscient qu’il existe autant de formes de participation culturelle que de catégories de population visées, le service de la culture accordera une importance particulière à ne pas uniformiser les différentes catégories de population et veillera à promouvoir plusieurs formes de participation culturelle en favorisant l’interdisciplinarité. Ainsi, les divers disposit ifs mis en place impliqueront une certaine élasticité dans les critères afin que ceux -ci ne soient pas statiques et destinés à une seule catégorie de population. En outre, les canaux de communication | 549 | Les actions et les soutiens liés à la participation doivent être pensés en parallèle avec la médiation culturelle. En effet, plusieurs études ont montré que la médiation culturelle concerne avant tout des publics déjà sensibilisés à la culture, d'une manière ou d'une autre (par leur famille, leur entourage, leur milieu professionnel, etc.). En revanche, la participation culturelle vise à toucher des publics qui ne fréquentent habituellement pas ou peu les lieux culturels. Conscient qu'il existe autant de formes de participation culturelle que de catégories de population visées, le service de la culture accordera une importance particulière à ne pas uniformiser les différentes catégories de population et veillera à promouvoir plusieurs formes de participation culturelle en favorisant l'interdisciplinarité. Ainsi, les divers dispositifs mis en place impliqueront une certaine élasticité dans les critères afin que ceux-ci ne soient pas statiques et destinés à une seule catégorie de population. En outre, les canaux de communication | ||
392 | 35 | ||||
393 | traditionnels étant souvent inadéquats dans le cadre de la participation culturelle, le service de la culture veillera à s’appuyer sur des structures relais pertinentes. | ||||
394 | Finalement, dans le cadre de l’action de l’État et des communes, il s’agira pour le Canton d’encourager notamment, par ses soutiens, les structures professionnelles qui encadreront et proposeront des activités de participation culturelle. | ||||
395 | 5. COMMENTAIRE ARTICLE PAR ARTICLE | 550 | 5. COMMENTAIRE ARTICLE PAR ARTICLE | ||
396 | Article premier | 551 | Article premier | ||
n | 397 | L’article premier accorde une importance déterminante à l’art et à la culture en reconnaissant leur valeur intrinsèque et leur contribution au bon fonctionnement de la société. En effet, en déclarant que la vie culturelle et la création artistique sont des activités signifiantes, il souligne leur importance pour le développement des individus , l'épanouissement, l'expression de l'identité culturelle, la diversité et la cohésion sociale. Le rôle essentiel que jouent l’art et la culture est mis en avant, en ce qu’ils permettent la construction individuelle, le développement d’une société et de la v ie démocratique. En ce sens, leur accès et la possibilité à chacun- e d’y prendre part sont reconnus comme valeur cardinale. | n | 552 | L'article premier accorde une importance déterminante à l'art et à la culture en reconnaissant leur valeur intrinsèque et leur contribution au bon fonctionnement de la société. En effet, en déclarant que la vie culturelle et la création artistique sont des activités signifiantes, il souligne leur importance pour le développement des individus, l'épanouissement, l'expression de l'identité culturelle, la diversité et la cohésion sociale. Le rôle essentiel que jouent l'art et la culture est mis en avant, en ce qu'ils permettent la construction individuelle, le développement d'une société et de la vie démocratique. En ce sens, leur accès et la possibilité à chacun-e d'y prendre part sont reconnus comme valeur cardinale. |
398 | Article 2 | 553 | Article 2 | ||
n | 399 | L’article 2 fixe le champ d’application de la loi. Il intègre notamment trois nouveaux domaines : les arts numériques, la création interdisciplinaire et l’accès aux savoirs. | n | 554 | L'article 2 fixe le champ d'application de la loi. Il intègre notamment trois nouveaux domaines : les arts numériques, la création interdisciplinaire et l'accès aux savoirs. |
400 | Article 3 | 555 | Article 3 | ||
n | 401 | Les collectivités publiques reconnaissent la diversité et la pluralité des formes d’expressions artistiques. Elles n’interfèrent pas dans la libre expression des artistes et ne pratique nt pas la censure. La durabilité est inscrite en tant que principe cardinal. Dans ce sens, une attention est portée à l’impact des activités culturelles sur l’environnement ainsi qu’à la situation économique et juridique des actrices et acteurs culturels. L ’État contribue à apporter un soutien adéquat aux projets. | n | 556 | Les collectivités publiques reconnaissent la diversité et la pluralité des formes d'expressions artistiques. Elles n'interfèrent pas dans la libre expression des artistes et ne pratiquent pas la censure. La durabilité est inscrite en tant que principe cardinal. Dans ce sens, une attention est portée à l'impact des activités culturelles sur l'environnement ainsi qu'à la situation économique et juridique des actrices et acteurs culturels. L'État contribue à apporter un soutien adéquat aux projets. |
402 | Article 4 | 557 | Article 4 | ||
n | 403 | L’article 4 détaille et précise les objectifs de l’encouragement des activités culturelles et artistiques. Il mentionne notamment leur inscription dans les principes de durabilité et l’ attention portée à l ’accès à la culture. Par ailleurs, l es collectivités publiques reconnaissent la valeur de toutes formes d’expressions culturelles et artistiques. | n | 558 | L'article 4 détaille et précise les objectifs de l'encouragement des activités culturelles et artistiques. Il mentionne notamment leur inscription dans les principes de durabilité et l'attention portée à l'accès à la culture. Par ailleurs, les collectivités publiques reconnaissent la valeur de toutes formes d'expressions culturelles et artistiques. |
404 | Article 5, 6 et 7 | 559 | Article 5, 6 et 7 | ||
n | 405 | Ces trois articles précisent les principes de coordination et de collaboration entre l’État, les communes et les cantons. En concertation, le Canton, les villes et les communes mènent des actions coordonnées notamment en ce qui concerne la recherche de synergie et la répartition des compétences. L’article 5 reconnaît l’import ance de l’action conjointe de l’État et des communes dans l’encouragement des activités culturelles et artistiques et le rôle complémentaire qu’ils entretiennent. Si la concertation, la recherche de synergies et la réalisation d’objectifs communs participent de cette complémentarité, l’action de l’État et des communes diffère toutefois en fonction des missions qui leur incombent et des territoires qu’ils administrent. À titre d’exemple, les investissements liés aux infrastructures culturelles telles que les musées, les théâtres ou encore les salles de musique sont du ressort des communes. L’article 6 fixe la coordination entre les communes lors de la réalisation de projets d’importance régionale ; l’article 7 inscrit la possibilité de collaboration avec d’autres cantons et souligne l'importance de mettre en place des dispositifs de soutien commun et harmonisé entre ceux -ci. En effet, les activités culturelles et artis tiques ne se restreignent bien souvent pas aux frontières cantonales. | n | 560 | Ces trois articles précisent les principes de coordination et de collaboration entre l'État, les communes et les cantons. En concertation, le Canton, les villes et les communes mènent des actions coordonnées notamment en ce qui concerne la recherche de synergie et la répartition des compétences. L'article 5 reconnaît l'importance de l'action conjointe de l'État et des communes dans l'encouragement des activités culturelles et artistiques et le rôle complémentaire qu'ils entretiennent. Si la concertation, la recherche de synergies et la réalisation d'objectifs communs participent de cette complémentarité, l'action de l'État et des communes diffère toutefois en fonction des missions qui leur incombent et des territoires qu'ils administrent. À titre d'exemple, les investissements liés aux infrastructures culturelles telles que les musées, les théâtres ou encore les salles de musique sont du ressort des communes. L'article 6 fixe la coordination entre les communes lors de la réalisation de projets d'importance régionale ; l'article 7 inscrit la possibilité de collaboration avec d'autres cantons et souligne l'importance de mettre en place des dispositifs de soutien commun et harmonisé entre ceux-ci. En effet, les activités culturelles et artistiques ne se restreignent bien souvent pas aux frontières cantonales. |
406 | 36 | ||||
407 | Article 8 | 561 | Article 8 | ||
408 | L’article 8 précise les missions de l’État dans le cadre de sa politique culturelle. Dans ce sens, il mentionne ce à quoi se destine son soutien . Dans le cadre de son acti on en faveur de la culture, l’État favorise le soutien à la réalisation de projets culturels et artistiques en tenant compte de l’ensemble du processus de création/production, allant de la conception à la réception par le public. Il marque également la vol onté du Canton de permettre aux artistes de présenter leur travail à un large public et à en favoriser la visibilité, tout en cherchant à encourager la population à se l’approprier et à y prendre part. | 562 | L'article 8 précise les missions de l'État dans le cadre de sa politique culturelle. Dans ce sens, il mentionne ce à quoi se destine son soutien. Dans le cadre de son action en faveur de la culture, l'État favorise le soutien à la réalisation de projets culturels et artistiques en tenant compte de l'ensemble du processus de création/production, allant de la conception à la réception par le public. Il marque également la volonté du Canton de permettre aux artistes de présenter leur travail à un large public et à en favoriser la visibilité, tout en cherchant à encourager la population à se l'approprier et à y prendre part. | ||
409 | Article 9 | 563 | Article 9 | ||
n | 410 | L’article 9 indique les critères fixés par l’État dans le cadre de ses contributions. L’article souligne également les principes d’égalité, d’équité et de représentation des genres et des catégories de populations sous -représentées dans la vie culturelle d u canton. Dans l’attribution de ses soutiens, l’État veille ainsi à s’engager en faveur d’une politique culturelle inclusive qui tient compte de la diversité et qui se préoccupe de son accès. Une attention est portée au lien qu’entretiennent les projets et leurs porteuses et porteurs avec le canton. | n | 564 | L'article 9 indique les critères fixés par l'État dans le cadre de ses contributions. L'article souligne également les principes d'égalité, d'équité et de représentation des genres et des catégories de populations sous-représentées dans la vie culturelle du canton. Dans l'attribution de ses soutiens, l'État veille ainsi à s'engager en faveur d'une politique culturelle inclusive qui tient compte de la diversité et qui se préoccupe de son accès. Une attention est portée au lien qu'entretiennent les projets et leurs porteuses et porteurs avec le canton. |
411 | Article 10 | 565 | Article 10 | ||
n | 412 | L’article 10 précise les formes de soutiens financiers octroyés par l’État. Il est à noter que les garanties de déficit ne seront octroyées que dans des cas particuliers , conformément aux bases légales ac tuelles (art. 24a de la LSub). En déterminant les différentes formes que peut prendre le soutien de l'État, l'objectif est de répondre de manière adaptée aux besoins spécifiques des structures, actrices et acteurs culturels, en leur proposant des possibilités de soutien conformes à la diversité de leurs projets, à leur pratique artistique et à leur développement professionnel. | n | 566 | L'article 10 précise les formes de soutiens financiers octroyés par l'État. Il est à noter que les garanties de déficit ne seront octroyées que dans des cas particuliers, conformément aux bases légales actuelles (art. 24a de la LSub). En déterminant les différentes formes que peut prendre le soutien de l'État, l'objectif est de répondre de manière adaptée aux besoins spécifiques des structures, actrices et acteurs culturels, en leur proposant des possibilités de soutien conformes à la diversité de leurs projets, à leur pratique artistique et à leur développement professionnel. |
413 | Article 12 | 567 | Article 12 | ||
n | 414 | L’article 12 indique diverses mesures complémentaires que peut prendre l’État afin d’encourager les activités culturelles et artistiques. Celles -ci concernent notamment la possibilité d’encourager les activités culturelles soutenues par les communes, l’inc itation des communes à la collaboration ou encore la mise en place de conseils et de soutien aux actrices et acteurs culturels. La possibilité pour l’État de déléguer une partie de ces dernières tâches permet d’élargir le cadre de la collaboration et d’offrir un accès à une expertise spécialisée, comme cela pourrait être le cas dans le cadre d’un bureau culturel. | n | 568 | L'article 12 indique diverses mesures complémentaires que peut prendre l'État afin d'encourager les activités culturelles et artistiques. Celles-ci concernent notamment la possibilité d'encourager les activités culturelles soutenues par les communes, l'incitation des communes à la collaboration ou encore la mise en place de conseils et de soutien aux actrices et acteurs culturels. La possibilité pour l'État de déléguer une partie de ces dernières tâches permet d'élargir le cadre de la collaboration et d'offrir un accès à une expertise spécialisée, comme cela pourrait être le cas dans le cadre d'un bureau culturel. |
415 | Article 13, 14 et 15 | 569 | Article 13, 14 et 15 | ||
416 | Ces trois articles détaillent les modalités des subventions octroyées par l’État. Ils fixent notamment le champ des activit és subventionnées par l’État, les formes que peuvent prendre les diverses subventions ainsi que les bénéficiaires de celles -ci. L’article 13 introduit une possibilité de soutien aux activités liées à la participation culturelle. L’article 14 stipule que le processus d’attribution est notamment est régi par des conditions et des critères d’attribution qui visent à garantir la transparence et l’équité dans l’attribution des fonds publics. En ce qui concerne les subventions renouvelables, il mentionne qu’elles peuvent faire l’objet de conventions pluriannuelles. Par le biais d’un contrat de prestation, l’État missionne la structure culturelle soutenue . Il formule des attentes et des objectifs à atteindre par le partenaire. Ce soutien pluriannuel renforce le par tenaire et lui permet de se projeter sur la durée. Article 16 | 570 | Ces trois articles détaillent les modalités des subventions octroyées par l'État. Ils fixent notamment le champ des activités subventionnées par l'État, les formes que peuvent prendre les diverses subventions ainsi que les bénéficiaires de celles-ci. L'article 13 introduit une possibilité de soutien aux activités liées à la participation culturelle. L'article 14 stipule que le processus d'attribution est notamment est régi par des conditions et des critères d'attribution qui visent à garantir la transparence et l'équité dans l'attribution des fonds publics. En ce qui concerne les subventions renouvelables, il mentionne qu'elles peuvent faire l'objet de conventions pluriannuelles. Par le biais d'un contrat de prestation, l'État missionne la structure culturelle soutenue. Il formule des attentes et des objectifs à atteindre par le partenaire. Ce soutien pluriannuel renforce le partenaire et lui permet de se projeter sur la durée. | ||
571 | Article 16 | ||||
417 | Cet article souligne les conditions minimales nécessaires à l’obtention d’un soutien de l’État. Celles -ci tiennent compte de la connexité particulière des structures, actrices et acteurs cul turels avec le canton de Neuchâtel, mais également du professionnalisme, de la pertinence et du rayonnement de ces derniers. Bien que les critères de professionnalisme peuvent prendre des sens différents selon le | 572 | Cet article souligne les conditions minimales nécessaires à l'obtention d'un soutien de l'État. Celles-ci tiennent compte de la connexité particulière des structures, actrices et acteurs culturels avec le canton de Neuchâtel, mais également du professionnalisme, de la pertinence et du rayonnement de ces derniers. Bien que les critères de professionnalisme peuvent prendre des sens différents selon le | ||
418 | 37 | ||||
419 | domaine artistique soutenu, ceux -ci s’appli quent, dans la mesure du possible, à l’ensemble des domaines culturels. Ils tiennent compte de la formation, de l’expérience et de la reconnaissance par le champ professionnel des requérant -e-s. Dans ce sens, l’article vise à permettre le soutien d’une scène culturelle dynamique, de qualité et en constante évolution, avec une attention portée tant aux artistes neuchâtelois -es qu’au public. Dans les critères d’octroi des soutiens, une attention peut ainsi être portée à la résonnance des œuvres auprès du publ ic ainsi qu'aux liens qu’entretiennent les projets avec les objectifs et les orientations de la politique culturelle cantonal e. Il est ainsi tenu compte du lien qu’entretiennent les activités culturelles et artistiques avec la réalité et les intérêts de la population - contribuant ainsi à enrichir la vie culturelle du canton – ainsi qu’à l’impact significatif qu’elles sont susceptibles d’avoir au niveau régional, national ou international. Articles 20, 21 et 22 | 573 | domaine artistique soutenu, ceux-ci s'appliquent, dans la mesure du possible, à l'ensemble des domaines culturels. Ils tiennent compte de la formation, de l'expérience et de la reconnaissance par le champ professionnel des requérant-e-s. Dans ce sens, l'article vise à permettre le soutien d'une scène culturelle dynamique, de qualité et en constante évolution, avec une attention portée tant aux artistes neuchâtelois-es qu'au public. Dans les critères d'octroi des soutiens, une attention peut ainsi être portée à la résonnance des œuvres auprès du public ainsi qu'aux liens qu'entretiennent les projets avec les objectifs et les orientations de la politique culturelle cantonale. Il est ainsi tenu compte du lien qu'entretiennent les activités culturelles et artistiques avec la réalité et les intérêts de la population - contribuant ainsi à enrichir la vie culturelle du canton – ainsi qu'à l'impact significatif qu'elles sont susceptibles d'avoir au niveau régional, national ou international. | ||
574 | Articles 20, 21 et 22 | ||||
420 | Ces trois articles détaillent l’organisation de l’État et de ses compétences en matière d’encouragement des activités culturelles et artistiques. Le Conseil d’État définit les axes de la politique culturelle cantonale, conclut les contrats de prestations (convention s de subventionnement) dont la hauteur du montant est considérée comme importante ainsi que les conventions intercantonales, nomme les membres de la commission consultative de la culture et arrête les dispositions d’exécution nécessaires. Dans ce cadre, le département en charge de la culture a pouvoir décisionnel et prend en charge les tâches qui ne sont pas dévolues au Conseil d’État. Celles -ci concernent notamment : la gestion des subventions (octroi, renouvellement, suivi…) ; la gestion des critères d’attribution des soutiens ; la gestion des contrats de prestations ; l’octroi des bourses et des prix ; la nomination des expert -e-s membres des sous -commissions thématiques. Finalement, le service en charge de la culture constitue l’organe d’exécution du département. Il a la char ge de mettre en œuvre la politique culturelle fixée par le Conseil d’État et s’occupe notamment de traiter l’ensemble des questions relevant de l’encouragement des activités culturelles et artistiques ainsi que de l’accès à la culture. | 575 | Ces trois articles détaillent l'organisation de l'État et de ses compétences en matière d'encouragement des activités culturelles et artistiques. Le Conseil d'État définit les axes de la politique culturelle cantonale, conclut les contrats de prestations (conventions de subventionnement) dont la hauteur du montant est considérée comme importante ainsi que les conventions intercantonales, nomme les membres de la commission consultative de la culture et arrête les dispositions d'exécution nécessaires. Dans ce cadre, le département en charge de la culture a pouvoir décisionnel et prend en charge les tâches qui ne sont pas dévolues au Conseil d'État. Celles-ci concernent notamment : la gestion des subventions (octroi, renouvellement, suivi...) ; la gestion des critères d'attribution des soutiens ; la gestion des contrats de prestations ; l'octroi des bourses et des prix ; la nomination des expert-e-s membres des sous-commissions thématiques. Finalement, le service en charge de la culture constitue l'organe d'exécution du département. Il a la charge de mettre en œuvre la politique culturelle fixée par le Conseil d'État et s'occupe notamment de traiter l'ensemble des questions relevant de l'encouragement des activités culturelles et artistiques ainsi que de l'accès à la culture. | ||
421 | Articles 23 et 24 | 576 | Articles 23 et 24 | ||
n | 422 | Les articles 23 et 24 fixent respectivement les rôles et missions de la commission consultative de la culture et des sous -commissions thématiques. La première est nommée par l e Conseil d’État et pourvoie assistance et expertise sur les questions d’encouragement des activités culturelles et artistiques. Elle est notamment consultée en matière de politique culturelle. Les sous -commissions thématiques, quant à elles, sont constituées d’expert -e-s du champ culturel concerné. Un mécanisme est ainsi mis en place afin de permettre une expertise indépendante dans l’évaluation des projets culturels et artistiques. Il favorise la transparence et l’équité dans le processus d’évaluation qui conduit à la prise de décision. Leur fonctionnement est fixé par voie de règlem ent. Article 25 | n | 577 | Les articles 23 et 24 fixent respectivement les rôles et missions de la commission consultative de la culture et des sous-commissions thématiques. La première est nommée par le Conseil d'État et pourvoit assistance et expertise sur les questions d'encouragement des activités culturelles et artistiques. Elle est notamment consultée en matière de politique culturelle. Les sous-commissions thématiques, quant à elles, sont constituées d'expert-e-s du champ culturel concerné. Un mécanisme est ainsi mis en place afin de permettre une expertise indépendante dans l'évaluation des projets culturels et artistiques. Il favorise la transparence et l'équité dans le processus d'évaluation qui conduit à la prise de décision. Leur fonctionnement est fixé par voie de règlement. |
578 | Article 25 | ||||
423 | Cet article fixe le rôle spécifique des communes dans l’encouragement des activités culturelles et artistiques. Les communes définissent leurs politiques culturelles et le cadre de leur action en fonction de leurs nécessités, des besoins spécifiques en mettant en place des initiatives et des soutiens adaptés à leur contexte local. L’implication des communes au niveau culturel est large et leur soutien s’inscrit à différents niveaux. Par l’attention qu’elles portent au développement des activités au sein de leur territoire, est notamment affirmé leur soutien à la création et aux activités culturelles non professionnelles, soit au domaine de l’animation culturelle. L’inscription du rôle et des mis sions des communes dans la présente loi a été envisagée de concert avec ces dernières. Il s’agit par ailleurs de chercher à offrir un soutien adéquat à chacune des étapes du parcours des artistes. | 579 | Cet article fixe le rôle spécifique des communes dans l'encouragement des activités culturelles et artistiques. Les communes définissent leurs politiques culturelles et le cadre de leur action en fonction de leurs nécessités, des besoins spécifiques en mettant en place des initiatives et des soutiens adaptés à leur contexte local. L'implication des communes au niveau culturel est large et leur soutien s'inscrit à différents niveaux. Par l'attention qu'elles portent au développement des activités au sein de leur territoire, est notamment affirmé leur soutien à la création et aux activités culturelles non professionnelles, soit au domaine de l'animation culturelle. L'inscription du rôle et des missions des communes dans la présente loi a été envisagée de concert avec ces dernières. Il s'agit par ailleurs de chercher à offrir un soutien adéquat à chacune des étapes du parcours des artistes. | ||
424 | 6. CONSÉQUENCES FINANCIÈRES ET SUR LE PERSONNEL | 580 | 6. CONSÉQUENCES FINANCIÈRES ET SUR LE PERSONNEL | ||
n | 425 | Afin d’assurer les ambitions inscrites dans ce projet de loi, il paraît opportun d’augmenter les enveloppes financières à disposition dans le cadre des subventions. Ces augmentations seront inscrites dans le cadre des budgets ordinaires. L’objectif sur 3 ans est une augmentation du volume de subvention de l’ordre de 1.2 million de francs. | n | 581 | Afin d'assurer les ambitions inscrites dans ce projet de loi, il paraît opportun d'augmenter les enveloppes financières à disposition dans le cadre des subventions. Ces augmentations seront inscrites dans le cadre des budgets ordinaires. L'objectif sur 3 ans est une augmentation du volume de subvention de l'ordre de 1.2 million de francs. |
426 | 38 | ||||
427 | Par ailleurs, il est envisagé de renforcer la direction du service de la culture d’un 0.5 EPT supplémentaire avec l’adoption de la nouvelle loi . En 2023, ce sont 2.15 EP T répartis entre 4 personnes qui assurent l’ensemble des missions d’encouragement à l’activité culturelle. Ce demi -poste supplémentaire permettrait , d’une part, d’appuyer des projets spécifiques dans le cadre de l’accompagnement et du soutien aux acteurs et actrices culturelles ; d’autre part, i l aurait également pour mission de contribuer au développement de dispositifs supplémentaires , notamment dans le domaine de l’accès à la culture. | ||||
428 | 7. CONCLUSION | 582 | 7. CONCLUSION | ||
n | 429 | Le projet de nouvelle loi sur l’encouragement des activi tés culturelles et artistiques tel que proposé dans le présent rapport répond aux nouveaux enjeux structurels du monde de la culture. Elle permet l’élargissement des champs artistiques soutenus, donc une meilleure adéquation avec l’évolution de la création contemporaine . Elle ancre dans la LEAC les principes de durabilité environnementale, sociale et économique et, ainsi, l’attention portée notamment à la situation économique et juridique des actrices et acteurs culturels : l’exigence d’une rémunération appropriée, avec un effet vertueux sur les assurances sociales, donc un système de soutien plus responsable et des projets mieux soutenus . Par la concertation entre l’État et les communes, elle favorise un soutien tout au long du parcours des actrices et acteurs culturels et permet le développement de politiques culturelles envisagées en synergie. En outre, grâce aux nouveaux dispositifs de participation culturelle et de culture inclusive, elle renforce le soutien à l’accès à la culture, contribuant ainsi à élargissement des publics et une plus grande cohésion sociale. Enfin, elle favorise la collaboration avec les autres cantons en vue notamment de promouvoir plus largement la création contemporaine et l’offre culturelle neuchâteloises. | n | 583 | Le projet de nouvelle loi sur l'encouragement des activités culturelles et artistiques tel que proposé dans le présent rapport répond aux nouveaux enjeux structurels du monde de la culture. Elle permet l'élargissement des champs artistiques soutenus, donc une meilleure adéquation avec l'évolution de la création contemporaine. Elle ancre dans la LEAC les principes de durabilité environnementale, sociale et économique et, ainsi, l'attention portée notamment à la situation économique et juridique des actrices et acteurs culturels : l'exigence d'une rémunération appropriée, avec un effet vertueux sur les assurances sociales, donc un système de soutien plus responsable et des projets mieux soutenus. Par la concertation entre l'État et les communes, elle favorise un soutien tout au long du parcours des actrices et acteurs culturels et permet le développement de politiques culturelles envisagées en synergie. En outre, grâce aux nouveaux dispositifs de participation culturelle et de culture inclusive, elle renforce le soutien à l'accès à la culture, contribuant ainsi à élargissement des publics et une plus grande cohésion sociale. Enfin, elle favorise la collaboration avec les autres cantons en vue notamment de promouvoir plus largement la création contemporaine et l'offre culturelle neuchâteloises. |
430 | Si ces ambitions et l eur mise en œuvre devront s’accompagner de moyens financiers supplémentaires, le même esprit de dialogue, de consultation et de concertation qui a notamment été favorisé et cultivé dans le cadre du processus de refonte de la LEAC sera poursuivi afin d’alim enter les futures politiques culturelles . En favorisant les espaces de rencontre, c’est bien au service de la culture neuchâteloise, de ses actrices et de ses acteurs que se place ce projet de loi et que ses développements sont envisagés. | 584 | Si ces ambitions et leur mise en œuvre devront s'accompagner de moyens financiers supplémentaires, le même esprit de dialogue, de consultation et de concertation qui a notamment été favorisé et cultivé dans le cadre du processus de refonte de la LEAC sera poursuivi afin d'alimenter les futures politiques culturelles. En favorisant les espaces de rencontre, c'est bien au service de la culture neuchâteloise, de ses actrices et de ses acteurs que se place ce projet de loi et que ses développements sont envisagés. | ||
431 | Veuillez agréer, Madame la présidente, Mesdames et Messieurs, l'assurance de notre haute considération. | 585 | Veuillez agréer, Madame la présidente, Mesdames et Messieurs, l'assurance de notre haute considération. | ||
432 | Neuchât el, le ………… 20.. | 586 | Neuchâtel, le ………… 20.. | ||
433 | Au nom du Conseil d'État : | 587 | Au nom du Conseil d'État : | ||
n | 434 | Le président , La chancelière, | n | 588 | Le président, La chancelière, |
435 | A. R | 589 | A. RIBAUX S. DESPLAND | ||
436 | IBAUX S. D ESPLAND | ||||
437 | 39 | ||||
438 | Loi | ||||
439 | sur l’encouragement des activités culturelles et | 590 | Loi sur l'encouragement des activités culturelles et artistiques | ||
440 | artistique s | ||||
441 | Le Grand Conseil de la République et Canton de Neuchâtel, | 591 | Le Grand Conseil de la République et Canton de Neuchâtel, | ||
n | 442 | vu l’article 5, alinéa 1, lettre n) Constitution de la République et Canton de Neuchâtel (Cst. NE), du 24 septembre 2000 ; | n | 592 | vu l'article 5, alinéa 1, lettre n) Constitution de la République et Canton de Neuchâtel (Cst. NE), du 24 septembre 2000 ; |
443 | sur la proposition du Conseil d’État , du 27 juin 2023, | 593 | sur la proposition du Conseil d'État, du 27 juin 2023, | ||
444 | décrète : | 594 | décrète : | ||
445 | CHAPITRE PREMIER | 595 | CHAPITRE PREMIER | ||
446 | Dispositions générales | 596 | Dispositions générales | ||
n | 447 | Section°1 : But et champ d’application de la loi | n | 597 | Section°1 : But et champ d'application de la loi |
448 | Article premier La présente loi a pour but d’encourager et de soutenir la vie culturelle et la création artistique en tant qu’activités signifiantes. 2Elle a pour but de favoriser l’accès et le développement de la vie culturelle et de la création artistique en tenant compte de leur diversité. | 598 | Buts | ||
599 | Article premier | ||||
600 | La présente loi a pour but d'encourager et de soutenir la vie culturelle et la création artistique en tant qu'activités signifiantes. | ||||
601 | Elle a pour but de favoriser l'accès et le développement de la vie culturelle et de la création artistique en tenant compte de leur diversité. | ||||
449 | 3Elle a également pour but de favoriser l’accès aux œuvres artistiques et la participation à la culture. | 602 | Elle a également pour but de favoriser l'accès aux œuvres artistiques et la participation à la culture. | ||
450 | Art. 2 1La présente loi s’étend notamment aux domaines suivants : accès aux savoirs, arts de la scène et du spectacle vivant, arts numériques, arts visuel s, cinéma, littérature, musique ainsi qu’à la création interdisciplinaire. 2La sauvegarde du patrimoine culturel est réglée par la loi sur la sauvegarde du patrimoine culturel (LSPC), du 4 septembre 2018. | 603 | Champ d'application | ||
604 | Art. 2 | ||||
605 | 1. La présente loi s'étend notamment aux domaines suivants : accès aux savoirs, arts de la scène et du spectacle vivant, arts numériques, arts visuels, cinéma, littérature, musique ainsi qu'à la création interdisciplinaire. | ||||
606 | 2. La sauvegarde du patrimoine culturel est réglée par la loi sur la sauvegarde du patrimoine culturel (LSPC), du 4 septembre 2018. | ||||
451 | Section°2 : Principes généraux | 607 | Section°2 : Principes généraux | ||
n | 452 | Art. 3 1L’initiative en matière culturelle appartient en priorité aux individus et aux organismes privés ou publics. | n | ||
453 | 2Les collectivités publiques respectent la liberté et l’indépendance de la création artistique. | ||||
454 | 3Elles veillent à encourager les principes d’une durabilité environnementale, sociale et économique. | ||||
455 | Art. 4 1L’encouragement de la culture par les collectivités publiques a pour objectifs : | ||||
456 | a) d’inscrire les activités culturelles dans les principes de durabilité relevé à l’art.3 al.3 ; Buts | ||||
457 | Champ d’application | ||||
458 | Principes | 608 | Principes | ||
n | n | 609 | Art. 3 | ||
610 | 1. L'initiative en matière culturelle appartient en priorité aux individus et aux organismes privés ou publics. | ||||
611 | 2. Les collectivités publiques respectent la liberté et l'indépendance de la création artistique. | ||||
612 | 3. Elles veillent à encourager les principes d'une durabilité environnementale, sociale et économique. | ||||
459 | Objectifs poursuivis | 613 | Objectifs poursuivis | ||
n | 460 | 40 | n | 614 | Art. 4 |
615 | 1. L'encouragement de la culture par les collectivités publiques a pour objectifs : | ||||
616 | a) d'inscrire les activités culturelles dans les principes de durabilité relevé à l'art.3 al.3 ; | ||||
461 | b) de soutenir la diversité des champs artistiques et des expressions culturelles sur l’ensemble du territoire cantonal ; | 617 | b) de soutenir la diversité des champs artistiques et des expressions culturelles sur l'ensemble du territoire cantonal ; | ||
462 | c) de promouvoir des conditions de travail appropriées pour les actrices et acteurs culturels ; | 618 | c) de promouvoir des conditions de travail appropriées pour les actrices et acteurs culturels ; | ||
n | 463 | d) d’ass urer un accès à la culture en tenant compte de la diversité des individus. 2La présente loi ne donne aucun droit à l’obtention de subventions. | n | 619 | d) d'assurer un accès à la culture en tenant compte de la diversité des individus. |
620 | 2. La présente loi ne donne aucun droit à l'obtention de subventions. | ||||
464 | CHAPITRE 2 | 621 | CHAPITRE 2 | ||
465 | Coordination | 622 | Coordination | ||
n | n | 623 | Coordination entre l'État et les communes | ||
624 | Art. 5 | ||||
466 | Art. 5 1L’encouragement des activités cul turelles et de la création artistique relève conjointement de l’État et des communes. | 625 | 1. L'encouragement des activités culturelles et de la création artistique relève conjointement de l'État et des communes. | ||
467 | 2L’État et les communes se concertent dans la mise en œuvre de leurs soutiens, en tenant compte de la diversité des régions, de la variété des formes et des parcours artistiques. | 626 | 2. L'État et les communes se concertent dans la mise en œuvre de leurs soutiens, en tenant compte de la diversité des régions, de la variété des formes et des parcours artistiques. | ||
627 | Coordination intercommunale | ||||
628 | Art. 6 | ||||
468 | Art. 6 Lors de la réalisation de projets d’importance régionale, les communes recherchent entre elles une étroite coopération. | 629 | Lors de la réalisation de projets d'importance régionale, les communes recherchent entre elles une étroite coopération. | ||
469 | Art. 7 1Lorsque cela est approprié, l’État collabore avec d’autres cantons. 2Il participe à la mise en œuvre de dispositifs de soutien communs et harmonisés. | 630 | Coordination intercantonale | ||
631 | Art. 7 | ||||
632 | 1. Lorsque cela est approprié, l'État collabore avec d'autres cantons. | ||||
633 | 2. Il participe à la mise en œuvre de dispositifs de soutien communs et harmonisés. | ||||
470 | CHAPITRE 3 | 634 | CHAPITRE 3 | ||
n | 471 | Missions de l’État | n | 635 | Missions de l'État |
472 | Section°1 : Généralités | 636 | Section 1 : Généralités | ||
473 | Art. 8 1L’État se dote d’une politique culturelle. Dans ce cadre, il soutient : a) la recherche et la création artistiques professionnelles; | 637 | Missions | ||
638 | Art. 8 | ||||
639 | 1. L'État se dote d'une politique culturelle. Dans ce cadre, il soutient : | ||||
640 | a) la recherche et la création artistiques professionnelles; | ||||
474 | b) la diffusion de l’offre culturelle professionnelle, notamment à l’extérieur du canton; | 641 | b) la diffusion de l'offre culturelle professionnelle, notamment à l'extérieur du canton; | ||
475 | c) la médiation culturelle professionnelle; | 642 | c) la médiation culturelle professionnelle; | ||
476 | d) la participation culturelle; | 643 | d) la participation culturelle; | ||
n | 477 | e) l’organisation de manifestations cult urelles; | n | 644 | e) l'organisation de manifestations culturelles; |
478 | f) le fonctionnement de structures culturelles; | 645 | f) le fonctionnement de structures culturelles; | ||
n | 479 | g) l’accès à l’offre culturelle proposée par des structures ou des actrices et acteurs culturels professionnels; h) la coopération, la coordination et les échanges culturels. | n | 646 | g) l'accès à l'offre culturelle proposée par des structures ou des actrices et acteurs culturels professionnels; |
480 | Art. 9 Dans le cadre de ses contributions, l’État : | 647 | h) la coopération, la coordination et les échanges culturels. | ||
481 | a) tient compte de l’intérêt, au niveau cantonal, de l’activité culturelle ou de la création artistique considérée; | ||||
482 | b) veille à soutenir en priorité les structures, actrices, acteurs culturels ayant un lien de connex ité particulier avec le canton de Neuchâtel; | ||||
483 | c) encourage l’égalité ainsi qu’une représentation équitable des genres; Coordination entre l’État et les communes | ||||
484 | Coordination | ||||
485 | intercommunale | ||||
486 | Coordination | ||||
487 | intercantonale | ||||
488 | Missions | ||||
489 | Critères généraux | 648 | Critères généraux | ||
n | 490 | 41 | n | 649 | Art. 9 |
650 | Dans le cadre de ses contributions, l'État : | ||||
651 | a) tient compte de l'intérêt, au niveau cantonal, de l'activité culturelle ou de la création artistique considérée; | ||||
652 | b) veille à soutenir en priorité les structures, actrices, acteurs culturels ayant un lien de connexité particulier avec le canton de Neuchâtel; | ||||
653 | c) encourage l'égalité ainsi qu'une représentation équitable des genres; | ||||
491 | d) veille à la représentation et à l’intégration des catégories de population sous - représentées dans la vie culturelle du canton; | 654 | d) veille à la représentation et à l'intégration des catégories de population sous-représentées dans la vie culturelle du canton; | ||
492 | e) promeut une offre culturelle dans toutes les régions du canton. | 655 | e) promeut une offre culturelle dans toutes les régions du canton. | ||
n | 493 | Section°2 : Prestations de l’État | n | 656 | Section°2 : Prestations de l'État |
657 | Art. 10 Soutien financier | ||||
494 | Art. 10 Le soutien financier de l’État peut prendre les formes suivantes : a) subventions ponctuelles; | 658 | Le soutien financier de l'État peut prendre les formes suivantes : | ||
659 | a. subventions ponctuelles; | ||||
495 | b) subventions renouvelables, soumises à évaluation périodique pouvant faire l’objet d’une convention pluriannuelle; | 660 | b. subventions renouvelables, soumises à évaluation périodique pouvant faire l'objet d'une convention pluriannuelle; | ||
496 | c) bourses; | 661 | c. bourses; | ||
497 | d) prix; | 662 | d. prix; | ||
498 | e) achats; | 663 | e. achats; | ||
499 | f) commandes; | 664 | f. commandes; | ||
500 | g) mise à disposition d’ateliers d’artistes à l’étranger et en Suisse. | 665 | g. mise à disposition d'ateliers d'artistes à l'étranger et en Suisse. | ||
501 | Art. 11 1Les budgets des constructions et des rénovations des bâtiments de l’État comprennent un montant réservé pour une intervention artistique. 2Le Conseil d’État fixe dans le règlement d’exécution le pourcentage du coût total à affecter à ce but. | 666 | Art. 11 Intervention artistique | ||
667 | 1 Les budgets des constructions et des rénovations des bâtiments de l'État comprennent un montant réservé pour une intervention artistique. | ||||
668 | 2 Le Conseil d'État fixe dans le règlement d'exécution le pourcentage du coût total à affecter à ce but. | ||||
669 | Art. 12 Autres mesures | ||||
502 | Art. 12 1L’État peut encourager les activités culturelles soutenues par les communes. | 670 | 1 L'État peut encourager les activités culturelles soutenues par les communes. | ||
503 | 2Afin de stimuler l’activité culturelle et la production artistique, il incite au besoin les communes à grouper leurs efforts sur un plan régional et à collaborer. 3Il assure conseils et soutien aux actrices et acteurs culturels. À cet effet, il peut déléguer une partie de ces tâches à d’autres organisations publiques ou privées. | 671 | 2 Afin de stimuler l'activité culturelle et la production artistique, il incite au besoin les communes à grouper leurs efforts sur un plan régional et à collaborer. | ||
672 | 3 Il assure conseils et soutien aux actrices et acteurs culturels. À cet effet, il peut déléguer une partie de ces tâches à d'autres organisations publiques ou privées. | ||||
504 | CHAPITRE 4 | 673 | CHAPITRE 4 | ||
505 | Subventionnement | 674 | Subventionnement | ||
506 | Section°1 : Généralités | 675 | Section°1 : Généralités | ||
n | 507 | Art. 13 1Par le versement d’un soutien financier , l’État contribue notamment : a) à la recherche, à la création, à la promotion et la diffusion artistique professionnelle; | n | 676 | Art. 13 Activités subventionnées |
508 | b) au fonctionnement d’institutions culturelles d’importance régionale ou suprarégiona le; c) à l’organisation de manifestations culturelles et artistiques conduites par des structures ou des actrices et acteurs culturels professionnels; d) à la sensibilisation à la culture et à l’art; | 677 | 1 Par le versement d'un soutien financier, l'État contribue notamment : | ||
678 | a. à la recherche, à la création, à la promotion et la diffusion artistique professionnelle; | ||||
679 | b. au fonctionnement d'institutions culturelles d'importance régionale ou suprarégionale; | ||||
680 | c. à l'organisation de manifestations culturelles et artistiques conduites par des structures ou des actrices et acteurs culturels professionnels; | ||||
681 | d. à la sensibilisation à la culture et à l'art; | ||||
509 | e) à la médiation culturelle; | 682 | e. à la médiation culturelle; | ||
510 | f) à la participation culturelle; Soutien financier | 683 | f. à la participation culturelle; | ||
511 | Intervention artistique | ||||
512 | Autres mesures | ||||
513 | Activités subventionnées | ||||
514 | 42 | ||||
515 | g) à l’acquisition de pièces de collection; | 684 | g) à l'acquisition de pièces de collection; | ||
516 | h) à la collaboration culturelle intercantonale et supracantonale; i) à l’emploi des actrices et acteurs culturels. | 685 | h) à la collaboration culturelle intercantonale et supracantonale; | ||
686 | i) à l'emploi des actrices et acteurs culturels. | ||||
517 | 2En principe, il ne soutient que les projets auxquels la population a accès. | 687 | 2. En principe, il ne soutient que les projets auxquels la population a accès. | ||
518 | Art. 14 1Les subventions accordées par l’État le sont sous la forme d’aides financières au sens de la loi sur les subventions (LSub), du 1er février 1999. 2Elles sont octroyées par décision lorsqu’elles sont ponctuelles. 3Les subventions à caractère durable sont fixées en principe par contrat de prestations pour une durée maximale de cinq ans, renouvelables moyennant évaluation. | 688 | Forme des subventions | ||
689 | **Art. 14** [1.] Les subventions accordées par l'État le sont sous la forme d'aides financières au sens de la loi sur les subventions (LSub), du 1er février 1999. | ||||
690 | 2. Elles sont octroyées par décision lorsqu'elles sont ponctuelles. | ||||
691 | 3. Les subventions à caractère durable sont fixées en principe par contrat de prestations pour une durée maximale de cinq ans, renouvelables moyennant évaluation. | ||||
519 | 4Les subventions peuvent être assorties de charges et de conditions qui tiennent notamment compte des pratiques et des recomm andations dans le domaine concerné, par exemple en ce qui concerne les conditions de travail. | 692 | 4. Les subventions peuvent être assorties de charges et de conditions qui tiennent notamment compte des pratiques et des recommandations dans le domaine concerné, par exemple en ce qui concerne les conditions de travail. | ||
520 | Art. 15 | 693 | Bénéficiaires des subventions | ||
521 | 1En principe, seules les personnes morales peuvent bénéficier de subventions. | 694 | **Art. 15** [1.] En principe, seules les personnes morales peuvent bénéficier de subventions. | ||
522 | 2Les personnes physiques dont les pratiques dans leurs champs artistiques sont de nature plus individuelles que collectives peuvent néanmoins bénéficier de subventions. | 695 | 2. Les personnes physiques dont les pratiques dans leurs champs artistiques sont de nature plus individuelles que collectives peuvent néanmoins bénéficier de subventions. | ||
523 | Section°2 : Conditions d’octroi et de révocation | 696 | Section 2 : Conditions d'octroi et de révocation | ||
524 | Art. 16 | 697 | Critères d'octroi | ||
525 | 1L’État soutient les activités culturelles et la création artistique de structures ou d’actrices et acteurs culturels qui ont un lien de connexité particulier avec le canton de Neuchâtel. | 698 | **Art. 16** [1.] L'État soutient les activités culturelles et la création artistique de structures ou d'actrices et acteurs culturels qui ont un lien de connexité particulier avec le canton de Neuchâtel. | ||
526 | 2Il tient compte de leur : | 699 | 2. Il tient compte de leur : | ||
527 | a) professionnalisme; | 700 | a) professionnalisme; | ||
528 | b) pertinence; | 701 | b) pertinence; | ||
n | 529 | c) rayonnement . | n | 702 | c) rayonnement. |
530 | 3Le Conseil d’État peut fixer des critères supplémentaires. | 703 | 3. Le Conseil d'État peut fixer des critères supplémentaires. | ||
531 | Art. 17 1Les subventions sont révoquées en tout ou partie lorsque : a) le projet pour lequel elles ont été attribuées n’est pas réalisé ou que partiellement; | 704 | Révocation | ||
705 | **Art. 17** [1.] Les subventions sont révoquées en tout ou partie lorsque : | ||||
706 | a) le projet pour lequel elles ont été attribuées n'est pas réalisé ou que partiellement; | ||||
532 | b) une charge ou une condition n’est pas respectée; | 707 | b) une charge ou une condition n'est pas respectée; | ||
533 | c) les informations données sont inexactes. | 708 | c) les informations données sont inexactes. | ||
n | 534 | 2Les cas de force majeure sont réservés. | n | 709 | 2. Les cas de force majeure sont réservés. |
535 | Forme des subventions | ||||
536 | Bénéficiaires des | ||||
537 | subventions | ||||
538 | Critères d’octroi | ||||
539 | Révocation | ||||
540 | 43 | ||||
541 | Section°3 : Procédure | 710 | Section 3: Procédure | ||
711 | Art. 18 Demande | ||||
542 | Art. 18 1La demande de soutien financier doit être accompagnée des pièces justificatives et des renseignements nécessaires à son évaluation et à son traitement. 2Elle comporte un budget ainsi qu’un plan de financement. | 712 | 1. La demande de soutien financier doit être accompagnée des pièces justificatives et des renseignements nécessaires à son évaluation et à son traitement. | ||
713 | 2. Elle comporte un budget ainsi qu'un plan de financement. | ||||
714 | Art. 19 Délai | ||||
543 | Art. 19 1. La demande de soutien financier doit parvenir au service dans les délais fixés par les dispositions d’application. | 715 | 1. La demande de soutien financier doit parvenir au service dans les délais fixés par les dispositions d'application. | ||
544 | 2Toute demande déposée après le début de l’ exécution du projet n’est pas recevable. | 716 | 2. Toute demande déposée après le début de l'exécution du projet n'est pas recevable. | ||
545 | CHAPITRE 5 | 717 | CHAPITRE 5 | ||
546 | Organisation | 718 | Organisation | ||
n | n | 719 | Art. 20 Conseil d'État | ||
547 | Art. 20 Le Conseil d’État a les compétences suivantes : | 720 | Le Conseil d'État a les compétences suivantes : | ||
548 | a) il définit les grands axes de la politique culturelle; | 721 | a) il définit les grands axes de la politique culturelle; | ||
549 | b) il conclut les contrats de prestations dont le montant revêt une importance significative ; | 722 | b) il conclut les contrats de prestations dont le montant revêt une importance significative ; | ||
550 | c) il conclut des conventions intercantonales; | 723 | c) il conclut des conventions intercantonales; | ||
n | 551 | d) il nomme les mem bres de la Commission consultative de la culture; e) il arrête les dispositions d’exécution nécessaires. | n | 724 | d) il nomme les membres de la Commission consultative de la culture; |
725 | e) il arrête les dispositions d'exécution nécessaires. | ||||
726 | Art. 21 Département | ||||
552 | Art. 21 Le département en charge de la culture (ci-après : le département) met en œuvre la politique culturelle et exécute toutes les tâches non dévolues au Conseil d’État. 2Il est notamment chargé de : | 727 | 1. Le département en charge de la culture (ci-après : le département) met en œuvre la politique culturelle et exécute toutes les tâches non dévolues au Conseil d'État. | ||
553 | a) octroyer, renouveler et révoquer les subventions et s’assur er de leur suivi; b) définir et publier les critères d’attribution des prestations de soutien; c) conclure des contrats de prestations en fonction de ses compétences financières; d) octroyer les bourses et les prix; | 728 | 2. Il est notamment chargé de : | ||
729 | a) octroyer, renouveler et révoquer les subventions et s'assurer de leur suivi; | ||||
730 | b) définir et publier les critères d'attribution des prestations de soutien; | ||||
731 | c) conclure des contrats de prestations en fonction de ses compétences financières; | ||||
732 | d) octroyer les bourses et les prix; | ||||
554 | e) nommer les expert -e-s qui siègent au sein des sous -commissions thématiques. | 733 | e) nommer les expert-e-s qui siègent au sein des sous-commissions thématiques. | ||
555 | 3Il peut déléguer tout ou partie de ses compétences au service en charge de la culture (ci -après : le service). | 734 | 3. Il peut déléguer tout ou partie de ses compétences au service en charge de la culture (ci-après : le service). | ||
735 | Art. 22 Service | ||||
556 | Art. 22 1Le service est l’organe d’exécution du département. | 736 | 1. Le service est l'organe d'exécution du département. | ||
557 | 2Il est notamment chargé de : | 737 | 2. Il est notamment chargé de : | ||
558 | a) traiter au sein de l’État, en collaboration avec les autres services concernés et les représentant -e-s des communes, l’ensemble des questions qui relèvent de l’encouragement des activités culturelles, de la création artistique et de l’accès à la culture; | 738 | a) traiter au sein de l'État, en collaboration avec les autres services concernés et les représentant-e-s des communes, l'ensemble des questions qui relèvent de l'encouragement des activités culturelles, de la création artistique et de l'accès à la culture; | ||
559 | b) organiser le travail des sous -commissions, commissions et jurys; Demande Délai | 739 | b) organiser le travail des sous-commissions, commissions et jurys; | ||
560 | Conseil d’État | ||||
561 | Département | ||||
562 | Service | ||||
563 | 44 | ||||
564 | c) mettre en œuvre la politique culturelle du Conseil d’ État. | 740 | c) mettre en œuvre la politique culturelle du Conseil d'État. | ||
565 | 3Pour l’ exécution de ses tâches, le service peut s’appuy er sur l’expertise des sous - commissions thématiques . | 741 | 3. Pour l'exécution de ses tâches, le service peut s'appuyer sur l'expertise des sous-commissions thématiques. | ||
742 | Commission consultative de la culture | ||||
566 | Art. 23 1Une Commission consultative de la culture est nommée au début de chaque législature par le Conseil d’État qui en détermine la composition et l’organisation. | 743 | **Art. 23** [1.] Une Commission consultative de la culture est nommée au début de chaque législature par le Conseil d'État qui en détermine la composition et l'organisation. | ||
567 | 2Elle assiste notamment les organes de l’État dans tout ce qui se rapporte à l’encouragement des activités culturelles et à la création artistique. 3Elle est consultée en matière de politique culturelle et donne son préavis sur les projets de lois et de règlements relatifs à la culture. | 744 | 2. Elle assiste notamment les organes de l'État dans tout ce qui se rapporte à l'encouragement des activités culturelles et à la création artistique. | ||
745 | 3. Elle est consultée en matière de politique culturelle et donne son préavis sur les projets de lois et de règlements relatifs à la culture. | ||||
746 | Sous-commissions thématiques | ||||
568 | Art. 24 1Le département instaure au besoin des sous -commissions thématiques et , sur proposition du service en charge de la culture, désigne les expert -e-s indépendant -e-s qui y siègent. | 747 | **Art. 24** [1.] Le département instaure au besoin des sous-commissions thématiques et, sur proposition du service en charge de la culture, désigne les expert-e-s indépendant-e-s qui y siègent. | ||
569 | 2Il précise par voie de règlement la composition, l’organisation, les règles de récusation et les procédures suivies par les sous -commissions thématiques. 3Les sous -commissions thématiques peuvent proposer des soutiens financiers dans les domaines qui relèvent de leur compétence. | 748 | 2. Il précise par voie de règlement la composition, l'organisation, les règles de récusation et les procédures suivies par les sous-commissions thématiques. | ||
749 | 3. Les sous-commissions thématiques peuvent proposer des soutiens financiers dans les domaines qui relèvent de leur compétence. | ||||
570 | CHAPITRE 6 | 750 | CHAPITRE 6 | ||
571 | Communes | 751 | Communes | ||
n | 572 | Art. 25 | n | ||
573 | 1En concer tation avec l’État, les communes encouragent la création artistique et la vie culturelle, notamment dans le domaine de l’animation culturelle, dans un esprit de proximité avec la population. | 752 | **Art. 25** [1.] En concertation avec l'État, les communes encouragent la création artistique et la vie culturelle, notamment dans le domaine de l'animation culturelle, dans un esprit de proximité avec la population. | ||
574 | 2Elles peuvent favoriser la réalisation de projets culturels ponctuels ou inscrits dans la durée, d'importance régionale et suprarégionale. | 753 | 2. Elles peuvent favoriser la réalisation de projets culturels ponctuels ou inscrits dans la durée, d'importance régionale et suprarégionale. | ||
575 | 3Elles agissent de manière autonome et prennent les mesures d’organisation nécessaires. | 754 | 3. Elles agissent de manière autonome et prennent les mesures d'organisation nécessaires. | ||
576 | CHAPITRE 7 | 755 | CHAPITRE 7 | ||
577 | Dispositions finales | 756 | Dispositions finales | ||
n | 578 | Art. 26 La loi sur l’encouragement des activités culturelles, du 25 juin 1991, est abrogée. | n | 757 | **Art. 26** La loi sur l'encouragement des activités culturelles, du 25 juin 1991, est abrogée. |
579 | Art. 27 La présente loi est soumise au référendum facultatif. | 758 | **Art. 27** La présente loi est soumise au référendum facultatif. | ||
580 | Art. 28 | 759 | **Art. 28** [1.] Le Conseil d'État fixe l'entrée en vigueur de la présente loi. | ||
581 | 1Le Conseil d’État fixe l’entrée en vigueur de la présente loi. 2Il pourvoit, s’il y a lieu, à sa promulgation et à son exécution. | 760 | 2. Il pourvoit, s'il y a lieu, à sa promulgation et à son exécution. | ||
582 | Neuchâtel, le … 2023 | 761 | Neuchâtel, le ... 2023 | ||
583 | Au nom du Grand Conseil : | 762 | Au nom du Grand Conseil : | ||
t | 584 | La préside nte, Le/la secrétaire général -e Commission | t | 763 | La présidente, Le/la secrétaire général-e |
585 | consultative de | ||||
586 | la culture | ||||
587 | Sous -commissions | ||||
588 | thématiques | ||||
589 | Missions | ||||
590 | Abrogation du droit | ||||
591 | en vigueur | ||||
592 | Référendum | ||||
593 | Entrée en vigueur |
Legends | ||||||||||
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|
+
|
n | 1 | Landrat 521.1 | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
2 | 1 Gesetz | 4 | Gesetz | ||
3 | über die Steuern des Kantons und der Gemeinden | 5 | über die Steuern des Kantons und der Gemeinden | ||
n | 4 | (Steuergesetz , StG ) | n | 6 | (Steuergesetz, StG) |
5 | Änderung vom 1 | 7 | Änderung vom [^[Note: The footnote content is not provided in the image]] | ||
6 | Der Landrat v o n Nidwalden, | 8 | Der Landrat von Nidwalden, | ||
7 | gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, | 9 | gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, | ||
8 | beschliesst: | 10 | beschliesst: | ||
9 | I. | 11 | I. | ||
n | 10 | Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz , StG )2 wird wie folgt geändert: | n | 12 | Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der |
13 | Gemeinden (Steuergesetz, StG)[^[Note: The footnote content is not provided in the image]] wird wie folgt geändert: | ||||
11 | II. EINKOMMENS - UND VERMÖGENSSTEUERN | 14 | II. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN | ||
12 | B. Einkommenssteu er | 15 | B. Einkommenssteuer | ||
13 | 1. Steuerbare Einkünfte | 16 | 1. Steuerbare Einkünfte | ||
n | 14 | Art. 24 Abs. 2 -4 Unbewegliches Vermögen | n | 17 | Art. 24 Abs. 2-4 Unbewegliches Vermögen |
15 | 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; 2. der Mietwert von Grundstücken oder Gru ndstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; | 18 | 1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: | ||
19 | 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; | ||||
20 | 2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; | ||||
16 | 3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; | 21 | 3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; | ||
n | 17 | 4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bes tandteilen des Bodens. | n | 22 | 4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
18 | 2 Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete und wird vom K antonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Pro zenten des Grund- | 23 | 2. Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete und wird vom Kantonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Prozenten des Grundstückswertes festgelegt. | ||
19 | stück swertes festgelegt. | ||||
20 | 521.1 Steuergesetz , StG | ||||
21 | 2 3 Der Regieru ngsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass m ittlere Marktmieten erreicht werden. | 24 | 3. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass mittlere Marktmieten erreicht werden. | ||
22 | 4 Für den steuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2 um 40 Prozent herabgesetzt. | 25 | 4. Für den steuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2 um 40 Prozent herabgesetzt. | ||
23 | 5 Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmie twert ist angemessen zu reduzieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. | 26 | 5. Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu reduzieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. | ||
24 | 6 Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist. | 27 | 6. Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist. | ||
25 | C. Vermögenssteuer | 28 | C. Vermögenssteuer | ||
26 | 2. Bewertung | 29 | 2. Bewertung | ||
27 | Art. 49 Unbewegliches Vermögen | 30 | Art. 49 Unbewegliches Vermögen | ||
28 | 1. Grundsatz | 31 | 1. Grundsatz | ||
n | 29 | 1 Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt . | n | 32 | 1. Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt. |
30 | 2 Der Regierungsrat regelt die Bew ertung im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsgr undsätze in einer Verordnung . | 33 | 2. Der Regierungsrat regelt die Bewertung im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsgrundsätze in einer Verordnung. | ||
31 | Art. 50, Titel, Abs. 1, 2 und 4 2. Bewertungsgrundsätze | 34 | Art. 50, Titel, Abs. 1, 2 und 4 2. Bewertungsgrundsätze | ||
32 | a) Grundstücke innerhalb der Bauzone | 35 | a) Grundstücke innerhalb der Bauzone | ||
n | 33 | 1 Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. | n | 36 | 1. Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. |
34 | 2 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugefü hrt werden soll. Solche Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen. | 37 | 2. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen. | ||
35 | 3 Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum Realwert geschätzt. | 38 | 3. Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum Realwert geschätzt. | ||
36 | 4 Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht | ||||
37 | wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Bewertung noch nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitione n zur bestehenden Bewertung hinzuzurechnen. | 39 | 4. Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Bewertung noch nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitionen zur bestehenden Bewertung hinzuzurechnen. | ||
38 | Steuergesetz , StG 521.1 | ||||
39 | 3 VIII. VERFAHRENSRECHT | 40 | VIII. VERFAHRENSRECHT | ||
40 | E. Schatzungsverfahren | 41 | E. Schatzungsverfahren | ||
41 | Art. 216 Stichtag | 42 | Art. 216 Stichtag | ||
n | 42 | Die Bewert ungen werden vom K antonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grund- | n | 43 | Die Bewertungen werden vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grundstückskategorien unterschiedlich festgelegt werden kann. |
43 | stückskategorien unterschiedlich festgelegt werden kann. | ||||
44 | Art. 217 Aufgehoben | 44 | Art. 217 *Aufgehoben* | ||
45 | Art. 218 Neue rmittlung des Grundstückswertes | 45 | Art. 218 Neuermittlung des Grundstückswertes | ||
46 | 1 Der Grundstückswert wird alle fünf Jahre neu ermittelt. | 46 | 1. Der Grundstückswert wird alle fünf Jahre neu ermittelt. | ||
47 | 2 Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen | ||||
48 | Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. | 47 | 2. Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. | ||
49 | 3 Erweis t sich ein Grundstücks wert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend, wird er neu ermittelt. | 48 | 3. Erweist sich ein Grundstückswert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend, wird er neu ermittelt. | ||
50 | Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten | 49 | Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten | ||
n | 51 | 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie | n | 50 | 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser |
52 | Nutzniesserinnen u nd Nutzniesser | 51 | 1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzniesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. | ||
53 | 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutz- | ||||
54 | niesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. | ||||
55 | 2 Sie haben Änderungen der für die Bew ertung massgebenden tat- | 52 | 2. Sie haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse zu melden. | ||
56 | sächlichen Verhältnisse zu melden. | ||||
57 | Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung | 53 | Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung | ||
n | 58 | 1 Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. | n | 54 | 1. Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. |
59 | 521.1 Steuergesetz , StG | 55 | Here is the document content formatted as requested: | ||
60 | 4 2 Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet Neubauten und bauliche Veränderungen. | 56 | 2. Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet Neubauten und bauliche Veränderungen. | ||
61 | Art. 220a 3. Grundbuchamt | 57 | Art. 220a 3. Grundbuchamt | ||
n | 62 | Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetrage- nen Handänderungen un d Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie | n | 58 | Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum. |
63 | die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum | ||||
64 | und selbständigem Miteigentum. | ||||
65 | Art. 222 Gebühren | 59 | Art. 222 Gebühren | ||
n | n | 60 | 1. Im amtlichen Bewertungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. | ||
66 | 1 Im amtlichen Bewertungs verfahren werden keine Gebühren erhoben . 2 Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecke n wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. | 61 | 2. Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. | ||
67 | X. ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 62 | X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | ||
68 | Art. 278 Aufgehoben | 63 | Art. 278 Aufgehoben | ||
69 | Art. 279 Aufgehoben | 64 | Art. 279 Aufgehoben | ||
n | 70 | Art. 280c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...1 | n | 65 | Art. 280c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...[^The footnote reference is not provided in the image.] |
71 | Die Güterschatzungs - und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zur B ewertung nach neuem Recht bestehen. | 66 | Die Güterschatzungs- und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen. | ||
72 | Steuergesetz , StG 521.1 | 67 | II. | ||
73 | 5 II. | ||||
74 | 1 Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. | 68 | 1. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
75 | 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. | 69 | 2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. | ||
76 | Stans, LANDRAT NIDWALDEN | 70 | Stans, LANDRAT NIDWALDEN | ||
77 | Landratspräsident | 71 | Landratspräsident | ||
78 | Landratssekretär | 72 | Landratssekretär | ||
79 | Datum der Veröffentlichun g: | 73 | Datum der Veröffentlichung: | ||
80 | Letzter Tag für die Hinterlegung eines Gegenvorschlages: | 74 | Letzter Tag für die Hinterlegung eines Gegenvorschlages: | ||
81 | Letzter Tag der Referendumsfrist: | 75 | Letzter Tag der Referendumsfrist: | ||
t | 82 | _____________________ | t | ||
83 | 1 A 2021 , … | ||||
84 | 2 NG 521.1 |
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n | 1 | 2. Lesung 521.1 | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
2 | 1 Gesetz | 4 | Gesetz | ||
3 | über die Steuern des Kantons und der Gemeinden | 5 | über die Steuern des Kantons und der Gemeinden | ||
n | 4 | (Steuergesetz , StG ) | n | 6 | (Steuergesetz, StG) |
5 | Änderung vom 1 | 7 | Änderung vom [^1] | ||
6 | Der Landrat v o n Nidwalden, | 8 | Der Landrat von Nidwalden, | ||
7 | gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, | 9 | gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, | ||
8 | beschliesst: | 10 | beschliesst: | ||
9 | I. | 11 | I. | ||
n | 10 | Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz , StG )2 wird wie folgt geändert: | n | 12 | Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der |
13 | Gemeinden (Steuergesetz, StG)[^2] wird wie folgt geändert: | ||||
11 | II. EINKOMMENS - UND VERMÖGENSSTEUERN | 14 | II. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN | ||
12 | B. Einkommenssteu er | 15 | B. Einkommenssteuer | ||
13 | 1. Steuerbare Einkünfte | 16 | 1. Steuerbare Einkünfte | ||
n | 14 | Art. 24 Abs. 2 -4 Unbewegliches Vermögen | n | 17 | Art. 24 Abs. 2-4 Unbewegliches Vermögen |
15 | 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; 2. der Mietwert von Grundstücken oder Gru ndstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; | 18 | 1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: | ||
19 | 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; | ||||
20 | 2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; | ||||
16 | 3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; | 21 | 3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; | ||
n | 17 | 4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bes tandteilen des Bodens. | n | 22 | 4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
18 | 2 Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete und wird vom K antonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Pro zenten des Grund- | 23 | 2. Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete und wird vom Kantonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Prozenten des Grundstückswertes festgelegt. | ||
19 | stück swertes festgelegt. | ||||
20 | 3 Der Regieru ngsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass m ittlere Marktmieten erreicht wer521.1 Steuergesetz , StG | 24 | 3. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass mittlere Marktmieten erreicht wer- | ||
21 | 2 den. Er kann bei der Festlegung der Prozentsätze zusätzlich auch eine Differenzierung nach Gemeinde vornehmen. | 25 | den. **Er kann bei der Festlegung der Prozentsätze zusätzlich auch eine Differenzierung nach Gemeinde vornehmen.** | ||
22 | 4 Für den steuerbaren Eigen mietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2 um 40 Prozent herabgesetzt. | 26 | 4. Für den steuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2 um 40 Prozent herabgesetzt. | ||
23 | 5 Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu reduzieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. | 27 | 5. Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu reduzieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. | ||
24 | 6 Wird ein Grundstück oder Teile davon zu eine m Vorzugsmietzins an eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist. | 28 | 6. Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist. | ||
25 | C. Vermögenssteuer | 29 | C. Vermögenssteuer | ||
26 | 2. Bewertung | 30 | 2. Bewertung | ||
27 | Art. 49 Unbewegliches Vermögen | 31 | Art. 49 Unbewegliches Vermögen | ||
28 | 1. Grundsatz | 32 | 1. Grundsatz | ||
n | 29 | 1 Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt . | n | 33 | 1. Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt. |
30 | 2 Der Regierungsrat regelt die Bewertung im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsgr undsätze in einer Verordnung . | 34 | 2. Der Regierungsrat regelt die Bewertung im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsgrundsätze in einer Verordnung. | ||
31 | Art. 50, Titel, Abs. 1, 2 und 4 2. Bewertungsgrundsätze | 35 | Art. 50, Titel, Abs. 1, 2 und 4 2. Bewertungsgrundsätze | ||
n | 32 | a) Grundstücke innerhal b der Bauzone | n | 36 | a) Grundstücke innerhalb der Bauzone |
33 | 1 Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. | 37 | 1. Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. | ||
34 | 2 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone werden z um landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen. | 38 | 2. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen. | ||
35 | 3 Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Gru ndstücke innerhalb der Bauzone werden zum Realwert geschätzt. | 39 | 3. Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum Realwert geschätzt. | ||
36 | 4 Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht | ||||
37 | wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Bewertung noch nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitione n zur b estehenden Bewertung hinzuzurechnen. | 40 | 4. Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Bewertung noch nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitionen zur bestehenden Bewertung hinzuzurechnen. | ||
38 | Steuergesetz , StG 521.1 | ||||
39 | 3 VIII. VERFAHRENSRECHT | 41 | VIII. VERFAHRENSRECHT | ||
40 | E. Schatzungsverfahren | 42 | E. Schatzungsverfahren | ||
41 | Art. 216 Stichtag | 43 | Art. 216 Stichtag | ||
n | 42 | Die Bewertungen werden vom K antonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grund- | n | 44 | Die Bewertungen werden vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grundstückskategorien unterschiedlich festgelegt werden kann. |
43 | stückskategorien unterschiedlich fes tgelegt werden kann. | ||||
44 | Art. 217 Aufgehoben | 45 | Art. 217 Aufgehoben | ||
n | 45 | Art. 218 Neue rmittlung des Grundstückswertes | n | 46 | Art. 218 Neuermittlung des Grundstückswertes |
46 | 1 Der Grundstückswert wird alle sieben Jahre neu ermittelt. | 47 | 1. Der Grundstückswert wird alle **sieben** Jahre neu ermittelt. | ||
47 | 2 Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen | ||||
48 | Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. | 48 | 2. Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. | ||
49 | 3 Erweist sich ein Grundstücks wert wegen Nichtbeachtung wesentli- cher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend, wird er neu ermitte lt. | 49 | 3. Erweist sich ein Grundstückswert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend, wird er neu ermittelt. | ||
50 | Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten | 50 | Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten | ||
n | 51 | 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie | n | 51 | 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser |
52 | Nutzniesserinnen und Nutzniesser | 52 | 1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzniesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. | ||
53 | 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutz- | ||||
54 | niesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötig en Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. | ||||
55 | 2 Sie haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tat- | 53 | 2. Sie haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse zu melden. | ||
56 | sächlichen Verhältnisse zu melden. | ||||
57 | Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung | 54 | Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung | ||
n | 58 | 1 Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mi t dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet Neubauten und bauliche Veränderungen. | n | 55 | 1. Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. |
59 | 521.1 Steuergesetz , StG | 56 | 2. Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet Neubauten und bauliche Veränderungen. | ||
57 | Here's the document content formatted as markdown: | ||||
60 | 4 Art. 220a 3. Grundbuchamt | 58 | Art. 220a 3. Grundbuchamt | ||
61 | Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetrage- nen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie | 59 | Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum. | ||
62 | die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum | ||||
63 | und selbständigem Miteigentum. | ||||
64 | Art. 222 Gebühren | 60 | Art. 222 Gebühren | ||
n | n | 61 | 1. Im amtlichen Bewertungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. | ||
65 | 1 Im amtlichen Bewertungs verfahren werden keine Gebühren erhoben . 2 Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. | 62 | 2. Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. | ||
66 | X. ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 63 | X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | ||
67 | Art. 278 Aufgehoben | 64 | Art. 278 Aufgehoben | ||
68 | Art. 279 Aufgehoben | 65 | Art. 279 Aufgehoben | ||
n | 69 | Art. 280c Übergangsb estimmung zur Änderung vom ...1 | n | 66 | Art. 280c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...[^[The footnote text is not provided in the image]] |
70 | Die Güterschatzungs - und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen. | 67 | Die Güterschatzungs- und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen. | ||
71 | II. | 68 | II. | ||
n | 72 | 1 Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. | n | 69 | 1. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. |
73 | 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttreten s fest. | 70 | 2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. | ||
74 | Steuergesetz , StG 521.1 | 71 | Stans, LANDRAT NIDWALDEN | ||
75 | 5 Stans, LANDRAT NIDWALDEN | ||||
76 | Landratspräsident | 72 | Landratspräsident | ||
77 | Landratssekretär | 73 | Landratssekretär | ||
78 | Datum der Veröffentlichung: | 74 | Datum der Veröffentlichung: | ||
79 | Letzter Tag für die Hinterlegung eines Gegenvorschlages: | 75 | Letzter Tag für die Hinterlegung eines Gegenvorschlages: | ||
80 | Letzter Tag der Referendumsfrist: | 76 | Letzter Tag der Referendumsfrist: | ||
t | 81 | _____________________ | t | ||
82 | 1 A 2021 , | ||||
83 | 2 NG 521.1 |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | 1 Landratsbeschluss | n | 2 | document |
3 | über einen Objektkredit für die Erneuerung der | 3 | Here is the full document content formatted as markdown: | ||
4 | Immobilienbewertung | 4 | Landratsbeschluss über einen Objektkredit für die Erneuerung der Immobilienbewertung | ||
5 | vom 27. Oktober 20211 | 5 | vom 27. Oktober 2021[^A 2021, 1960] | ||
6 | Der Landrat v on Nidwalden, | 6 | Der Landrat von Nidwalden, | ||
7 | gestützt auf Art. 52a und Art. 61 Ziff. 4 der Kantonsverfassung, beschliesst: | 7 | gestützt auf Art. 52a und Art. 61 Ziff. 4 der Kantonsverfassung, | ||
8 | beschliesst: | ||||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 9 | 1 Für die Erneuerung der Immobilienbewertung gemäss dem Bericht | n | 10 | 1. Für die Erneuerung der Immobilienbewertung gemäss dem Bericht des Regierungsrates vom 24. August 2021 wird ein Objektkredit von Fr. 1'500'000.- bewilligt. |
10 | des Regierungsrates vom 24. August 2021 wird ein Objektkredit von Fr. 1'500 '000. - bewilligt. | ||||
11 | 2 Der Objektkredit ist befristet bis Ende 2024 . | 11 | 2. Der Objektkredit ist befristet bis Ende 2024. | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 13 | 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. | n | 13 | 1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. |
14 | 2 Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl - und Abstimmungsgesetzes (WAG)2 in Kraft. | 14 | 2. Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG)[^NG 132.2] in Kraft. | ||
15 | Hergiswil, 27. Oktober 2021 LANDRAT NIDWALDEN | 15 | Hergiswil, 27. Oktober 2021 LANDRAT NIDWALDEN | ||
16 | Landratspräsident | 16 | Landratspräsident | ||
17 | Stefan Bosshard | 17 | Stefan Bosshard | ||
18 | Landratssekretär | 18 | Landratssekretär | ||
19 | lic. iur. Emanuel Brügger | 19 | lic. iur. Emanuel Brügger | ||
20 | Datum der Veröffentlichung: 4. November 2021 | 20 | Datum der Veröffentlichung: 4. November 2021 | ||
21 | Letzter Tag der Referendumsfrist: 3. Januar 2022 | 21 | Letzter Tag der Referendumsfrist: 3. Januar 2022 | ||
t | 22 | ______________________ | t | ||
23 | 1 A 2021, 1960 | ||||
24 | 2 NG 132.2 |
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n | 1 | 521.1 | n | 1 | |
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
2 | 1 Gesetz | 4 | Gesetz | ||
3 | über die Steuern des Kantons und der Gemeinden | 5 | über die Steuern des Kantons und der Gemeinden | ||
n | 4 | (Steuergesetz , StG ) | n | 6 | (Steuergesetz, StG) |
5 | Änderung vom 27. Oktober 20211 | 7 | Änderung vom 27. Oktober 2021[^1] | ||
6 | Der Landrat v on Nidwalden, | 8 | Der Landrat von Nidwalden, | ||
7 | gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, | 9 | gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, | ||
8 | beschliesst: | 10 | beschliesst: | ||
9 | I. | 11 | I. | ||
n | 10 | Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz , StG )2 wird wie folgt geändert: | n | 12 | Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der |
13 | Gemeinden (Steuergesetz, StG)[^2] wird wie folgt geändert: | ||||
11 | II. EINKOMMENS - UND VERMÖGENSSTEUERN | 14 | II. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN | ||
12 | B. Einkommenssteuer | 15 | B. Einkommenssteuer | ||
13 | 1. Steuerbare Einkünfte | 16 | 1. Steuerbare Einkünfte | ||
n | 14 | Art. 24 Abs. 2 -4 Unbewegliches Vermögen | n | 17 | Art. 24 Abs. 2-4 Unbewegliches Vermögen |
15 | 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; 2. der Mietwert von Grund stücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; | 18 | 1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: | ||
19 | 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; | ||||
20 | 2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; | ||||
16 | 3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; | 21 | 3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen; | ||
17 | 4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. | 22 | 4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. | ||
n | 18 | 2 Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete und wird vom K antonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Pro zenten des Grund- | n | 23 | 2. Der Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entspricht der mittleren Marktmiete und wird vom Kantonalen Steueramt grundsätzlich schematisch und formelmässig nach Grundstückskategorien in Prozenten des Grundstückswertes festgelegt. |
19 | stück swertes festgel egt. | ||||
20 | 3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass m ittlere Marktmieten erreicht wer521.1 Steuergesetz , StG | 24 | 3. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Prozentsätze je Grundstückskategorie so fest, dass mittlere Marktmieten erreicht wer- | ||
21 | 2 den. Er kann bei der Festlegung der Prozentsätze zusätzlich auch eine Differenzierung nach Gemeinde vornehmen. | 25 | den. Er kann bei der Festlegung der Prozentsätze zusätzlich auch eine | ||
26 | Differenzierung nach Gemeinde vornehmen. | ||||
22 | 4 Für den s teuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2 um 40 Prozent herabgesetzt. | 27 | 4. Für den steuerbaren Eigenmietwert wird der Mietwert gemäss Abs. 2 | ||
23 | 5 Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu reduzieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. | 28 | um 40 Prozent herabgesetzt. | ||
24 | 6 Wird ein Grundstück oder Tei le davon zu einem Vorzugsmietzins an eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist. | 29 | 5. Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu reduzieren, wenn die | ||
30 | zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch übersteigen. | ||||
31 | 6. Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an eine nahestehen- | ||||
32 | de Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steuerbar, der bei Eigennutzung gemäss | ||||
33 | Abs. 4 massgebend ist. | ||||
25 | C. Vermögenssteuer | 34 | C. Vermögenssteuer | ||
26 | 2. Bewertung | 35 | 2. Bewertung | ||
27 | Art. 49 Unbewegliches Vermögen | 36 | Art. 49 Unbewegliches Vermögen | ||
28 | 1. Grundsatz | 37 | 1. Grundsatz | ||
n | 29 | 1 Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt . | n | 38 | 1. Der Verkehrswert der Grundstücke wird vom Kantonalen Steueramt |
30 | 2 Der Regierungsrat regelt die Bewertung im Rahmen der gesetzlichen Bewertungsgr undsätze in einer Verordnung . | 39 | bezogen auf einen Stichtag amtlich geschätzt. | ||
40 | 2. Der Regierungsrat regelt die Bewertung im Rahmen der gesetzlichen | ||||
41 | Bewertungsgrundsätze in einer Verordnung. | ||||
31 | Art. 50, Titel, Abs. 1, 2 und 4 2. Bewertungsgrundsätze | 42 | Art. 50, Titel, Abs. 1, 2 und 4 2. Bewertungsgrundsätze | ||
n | 32 | a) Grun dstücke innerhalb der Bauzone | n | 43 | a) Grundstücke innerhalb der Bauzone |
33 | 1 Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskategorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. | 44 | 1. Nichtlandwirtschaftlich genutzte überbaute Grundstücke werden | ||
34 | 2 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen. | 45 | grundsätzlich schematisch und formelmässig je nach Grundstückskate- | ||
46 | gorie zum Real- oder Ertragswert geschätzt. | ||||
47 | 2. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone wer- | ||||
48 | den zum landwirtschaftlichen Ertragswert besteuert, wenn das Grund- | ||||
49 | stück nicht unmittelbar der Überbauung zugeführt werden soll. Solche | ||||
50 | Grundstücke müssen in der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² | ||||
51 | aufweisen. | ||||
35 | 3 Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone werden zum Realwert geschätzt. | 52 | 3. Nichtlandwirtschaftlich genutzte unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone | ||
53 | werden zum Realwert geschätzt. | ||||
36 | 4 Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht | 54 | 4. Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht | ||
37 | wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Bewertung noch nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Inv estitione n zur bestehenden Bewertung hinzuzurechnen. | 55 | wertvermehrende Investitionen in der massgebenden Bewertung noch | ||
38 | Steuergesetz , StG 521.1 | 56 | nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitionen zur beste- | ||
57 | henden Bewertung hinzuzurechnen. | ||||
39 | 3 VIII. VERFAHRENSRECHT | 58 | VIII. VERFAHRENSRECHT | ||
40 | E. Schatzungsverfahren | 59 | E. Schatzungsverfahren | ||
41 | Art. 216 Stichtag | 60 | Art. 216 Stichtag | ||
n | 42 | Die Bewertungen werden vom K antonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grund- | n | 61 | Die Bewertungen werden vom Kantonalen Steueramt bezogen auf einen Stichtag vorgenommen, wobei der Stichtag für einzelne Grundstückskategorien unterschiedlich festgelegt werden kann. |
43 | stückskategorien unt erschiedlich festgelegt werden kann. | ||||
44 | Art. 217 Aufgehoben | 62 | Art. 217 Aufgehoben | ||
n | 45 | Art. 218 Neue rmittlung des Grundstückswertes | n | 63 | Art. 218 Neuermittlung des Grundstückswertes |
46 | 1 Der Grundstückswert wird alle sieben Jahre neu ermittelt. | 64 | 1. Der Grundstückswert wird alle sieben Jahre neu ermittelt. | ||
47 | 2 Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen | ||||
48 | Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzu ngen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. | 65 | 2. Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Real- oder Ertragswertschatzung wird der Grundstückswert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. | ||
49 | 3 Erweist sich ein Grundstücks wert wegen Nichtbeachtung wesentli- cher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend, wir d er neu ermittelt. | 66 | 3. Erweist sich ein Grundstückswert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung als unzutreffend, wird er neu ermittelt. | ||
50 | Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten | 67 | Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten | ||
n | 51 | 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie | n | 68 | 1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser |
52 | Nutzniesserinnen und Nutzniesser | 69 | 1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzniesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. | ||
53 | 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutz- | ||||
54 | niesserinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden. | ||||
55 | 2 Sie haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tat- | 70 | 2. Sie haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse zu melden. | ||
56 | sächlichen Verhältnisse zu melden. | ||||
57 | Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung | 71 | Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung | ||
n | 58 | 1 Die Nidwaldner Sachversicherung ist verp flichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet Neubauten und baulich e Veränderungen. | n | 72 | 1. Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Bewertung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen. |
59 | 521.1 Steuergesetz , StG | 73 | 2. Sie stellt die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet Neubauten und bauliche Veränderungen. | ||
74 | Here is the document content formatted as requested: | ||||
60 | 4 Art. 220a 3. Grundbuchamt | 75 | Art. 220a 3. Grundbuchamt | ||
61 | Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetrage- nen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie | 76 | Das Grundbuchamt meldet dem Kantonalen Steueramt alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum. | ||
62 | die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum | ||||
63 | und selbständigem Miteigentu m. | ||||
64 | Art. 222 Gebühren | 77 | Art. 222 Gebühren | ||
n | n | 78 | 1. Im amtlichen Bewertungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. | ||
65 | 1 Im amtlichen Bewertungs verfahren werden keine Gebühren erhoben . 2 Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. | 79 | 2. Für Bewertungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben. | ||
66 | X. ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 80 | X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | ||
67 | Art. 278 Aufgehoben | 81 | Art. 278 Aufgehoben | ||
68 | Art. 279 Aufgehoben | 82 | Art. 279 Aufgehoben | ||
n | 69 | Art. 280c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...1 | n | 83 | Art. 280c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...[^[The footnote text is not provided in the image]] |
70 | Die Güterschatzungs - und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen. | 84 | Die Güterschatzungs- und Mietwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zur Bewertung nach neuem Recht bestehen. | ||
71 | II. | 85 | II. | ||
n | 72 | 1 Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. | n | 86 | 1. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. |
73 | 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt d es Inkrafttretens fest. | 87 | 2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. | ||
74 | Steuergesetz , StG 521.1 | ||||
75 | 5 Hergiswil, 27. Oktober 2021 LANDRAT NIDWALDEN | 88 | Hergiswil, 27. Oktober 2021 LANDRAT NIDWALDEN | ||
76 | Landratspräsident | 89 | Landratspräsident | ||
77 | Stefan Bosshard | 90 | *Stefan Bosshard* | ||
78 | Landratssekretär | 91 | Landratssekretär | ||
79 | lic. iur. Emanuel Brügger | 92 | *lic. iur. Emanuel Brügger* | ||
80 | Datum der Veröffentlichung: 4. November 2021 | 93 | Datum der Veröffentlichung: 4. November 2021 | ||
n | 81 | Letzter Tag für die Hinterlegung eines Gegenvorschla ges: | n | 94 | Letzter Tag für die Hinterlegung eines Gegenvorschlages: |
82 | 3. Januar 2022 | 95 | 3. Januar 2022 | ||
83 | Letzter Tag der Referendumsfrist: 3. Januar 2022 | 96 | Letzter Tag der Referendumsfrist: 3. Januar 2022 | ||
84 | _____________________ | 97 | _____________________ | ||
t | 85 | 1 A 2021 , 1955 | t | ||
86 | 2 NG 521.1 |
Legends | ||||||||||
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|
f | 1 | f | 1 | ||
n | n | 2 | document | ||
3 | 1 | ||||
2 | Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz. Nachtrag 2024 | 4 | Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz. Nachtrag 2024 | ||
n | 3 | Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | n | 5 | | Geltendes Recht | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | Notizen | |
4 | rats vom 10. September 2024 Notizen | ||||
5 | Einführungsgesetz | ||||
6 | zum Krankenversicherungsgesetz | ||||
7 | (EG KVG) | ||||
8 | Der Kantonsrat des Kantons Obwalden | ||||
9 | beschliesst: | ||||
10 | I. | ||||
11 | Der Erlass GDB 851.1 (Einführungsgesetz zum | ||||
12 | Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vom | ||||
13 | 28. Januar 1999) (Stand 1. Januar 2022) wird wie | ||||
14 | folgt geändert: | ||||
15 | Art. 2 | 6 | Art. 2 | ||
16 | Anspruch und Finanzierung der Prämienverbilligung | 7 | Anspruch und Finanzierung der Prämienverbilligung | ||
n | 17 | 1 Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit | n | 8 | | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | |
18 | die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Kran- | 9 | 1. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung den Selbstbehalt gemäss Absatz 2 übersteigen und die Voraussetzungen gemäss Art. 7 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (V zum EG KVG)[^GDB 851.11] erfüllt sind. | ||
19 | kenpflegegrundversicherung den Selbstbehalt gemäss | 10 | 2. Der Selbstbehalt entspricht einem bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens. Der Prozentsatz verläuft linear und steigt ab einer bestimmten Grenze des anrechenbaren Einkommens an (linear-progressives System). Er wird vom Kantonsrat jährlich durch Kantonsratsbeschluss abschliessend festgelegt. | ||
20 | Absatz 2 übersteigen und die Voraussetzungen gemäss | 11 | 3. Für untere und mittlere Einkommen werden die kantonalen Richtprämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 V zum EG KVG verbilligt (Mindestanspruch). | ||
21 | Art. 7 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum | 12 | 4. Der in das Budget aufzunehmende Kantonsbeitrag entspricht mindestens 8,5 Prozent der Prämienkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Kantons Obwalden. | [4.] Aufgehoben | | ||
22 | Krankenversicherungsgesetz (V zum EG KVG)1) erfüllt | 13 | 5. Die Prämienverbilligung darf, vorbehältlich bundesrechtlicher Vorgaben, die im Anspruchsjahr geschuldeten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen. | ||
23 | sind. | ||||
24 | 2 Der Selbstbehalt entspricht einem bestimmten Pro- | ||||
25 | zentsatz des anrechenbaren Einkommens. Der Pro- | ||||
26 | zentsatz verläuft linear und steigt ab einer bestimmten | ||||
27 | Grenze des anrechenbaren Einkommens an (linear-pro- | ||||
28 | gressives System). Er wird vom Kantonsrat jährlich | ||||
29 | durch Kantonsratsbeschluss abschliessend festgelegt. 2 Der Selbstbehalt entspricht einem bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens und beträgt | ||||
30 | zwischen 9,0 und 11,5 Prozent. Der Prozentsatz ver- | ||||
31 | läuft linear und steigt ab einer bestimmten Grenze des | ||||
32 | anrechenbaren Einkommens an (linear-progressives | ||||
33 | System). Er wird vom Kantonsrat jährlich durch Kan- | ||||
34 | tonsratsbeschluss abschliessendRegierungsrat jeweils | ||||
35 | im Vorjahr festgelegt. | ||||
36 | 1) GDB 851.11 | ||||
37 | 2 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | ||||
38 | rats vom 10. September 2024 Notizen | ||||
39 | 3 Für untere und mittlere Einkommen werden die kanto- | ||||
40 | nalen Richtprämien von Kindern um mindestens 80 Pro- | ||||
41 | zent und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um | ||||
42 | mindestens 50 Prozent gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 V | ||||
43 | zum EG KVG verbilligt (Mindestanspruch). | ||||
44 | 4 Der in das Budget aufzunehmende Kantonsbeitrag | ||||
45 | entspricht mindestens 8,5 Prozent der Prämienkosten | ||||
46 | der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des | ||||
47 | Kantons Obwalden. 4 Aufgehoben | ||||
48 | 5 Die Prämienverbilligung darf, vorbehältlich bundes- | ||||
49 | rechtlicher Vorgaben, die im Anspruchsjahr geschulde- | ||||
50 | ten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversi- | ||||
51 | cherung nicht übersteigen. | ||||
52 | II. | 14 | II. | ||
53 | Keine Fremdänderungen. | 15 | Keine Fremdänderungen. | ||
54 | III. | 16 | III. | ||
55 | Keine Fremdaufhebungen. | 17 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
56 | IV. | 18 | IV. | ||
57 | Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Nachtrag in | 19 | Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Nachtrag in Kraft tritt. Er unterliegt dem fakultativen Referendum. | ||
58 | Kraft tritt. Er unterliegt dem fakultativen Referendum. | ||||
59 | Sarnen, ... | 20 | Sarnen, ... | ||
60 | Im Namen des Kantonsrats: | 21 | Im Namen des Kantonsrats: | ||
61 | Der Ratspräsident: | 22 | Der Ratspräsident: | ||
62 | Der Ratssekretär: | 23 | Der Ratssekretär: | ||
t | 63 | t | 24 | 2 |
Legends | ||||||||||
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f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz. Nachtrag 2024 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | n | 2 | document |
3 | rats vom 10. September 2024 Notizen | 3 | 1 | ||
4 | Verordnung | 4 | Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz. Nachtrag 2024 | ||
5 | zum Einführungsgesetz zum Krankenversi- | 5 | | Geltendes Recht | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | Notizen | | ||
6 | cherungsgesetz | ||||
7 | (EV KVG) | ||||
8 | Der Kantonsrat des Kantons Obwalden | ||||
9 | beschliesst: | ||||
10 | I. | ||||
11 | Der Erlass GDB 851.11 (Verordnung zum Einfüh- | ||||
12 | rungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz | ||||
13 | [EV KVG] vom 28. Januar 1999) (Stand 1. Ja- | ||||
14 | nuar 2022) wird wie folgt geändert: | ||||
15 | Art. 1 | 6 | Art. 1 | ||
16 | Aufgaben des Kantons | 7 | Aufgaben des Kantons | ||
17 | a. Regierungsrat | 8 | a. Regierungsrat | ||
n | 18 | 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug | n | 9 | 1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des KVG[^SR 832.10] aus, insbesondere indem er: |
19 | des KVG1) aus, insbesondere indem er: | 10 | a. die bedarfsgerechte Spitalversorgung und Versorgung mit Pflegeleistungen festlegt und die entsprechenden Berichte genehmigt (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG); | ||
20 | a. die bedarfsgerechte Spitalversorgung und Versor- | 11 | b. die Spitalliste und die Pflegeheimliste des Kantons erlässt (Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG); | ||
21 | gung mit Pflegeleistungen festlegt und die entspre- | 12 | c. über die Mitwirkung des Kantons an der Institution der Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten entscheidet (Art. 19 Abs. 2 KVG), | ||
22 | chenden Berichte genehmigt (Art. 39 Abs. 1 Bst. d | 13 | Here's the document content formatted as markdown: | ||
23 | KVG); | 14 | Geltendes Recht | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | Notizen | ||
24 | b. die Spitalliste und die Pflegeheimliste des Kantons er- | 15 | d. bei Bedarf eine Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler (Art. 64a Abs. 7 KVG) einführt. | ||
25 | lässt (Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG); | 16 | 2 Er bestimmt die für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung und für die Koordination gemäss Art. 64a KVG zuständigen kantonalen Amtsstellen. | ||
26 | c. über die Mitwirkung des Kantons an der Institution der | 17 | 2 Er bestimmt die für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung und für die Koordination gemäss Art. 64a KVG zuständigen kantonalen ~~Amtsstellen~~Stellen. | ||
27 | Versicherer zur Förderung der Gesundheit und zur | ||||
28 | Verhütung von Krankheiten entscheidet (Art. 19 | ||||
29 | Abs. 2 KVG), | ||||
30 | 1) SR 832.10 | ||||
31 | 2 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | ||||
32 | rats vom 10. September 2024 Notizen | ||||
33 | d. bei Bedarf eine Liste säumiger Prämienzahlerinnen | ||||
34 | und Prämienzahler (Art. 64a Abs. 7 KVG) einführt. | ||||
35 | 2 Er bestimmt die für die Prämienverbilligung in der | ||||
36 | Krankenversicherung und für die Koordination gemäss | ||||
37 | Art. 64a KVG zuständigen kantonalen Amtsstellen. 2 Er bestimmt die für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung und für die Koordination gemäss | ||||
38 | Art. 64a KVG zuständigen kantonalen AmtsstellenStel- | ||||
39 | len. | ||||
40 | Art. 2 | 18 | Art. 2 | ||
41 | b. Zuständiges Departement | 19 | b. Zuständiges Departement | ||
n | 42 | 1 Das zuständige Departement vollzieht dieses Gesetz | n | 20 | 1 Das zuständige Departement vollzieht dieses Gesetz im Zuständigkeitsbereich des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: |
43 | im Zuständigkeitsbereich des Kantons, soweit keine an- | 21 | 1 Das ~~zuständige Departement~~Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht dieses Gesetz im Zuständigkeitsbereich des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: | ||
44 | dere Vollzugsbehörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbe- | ||||
45 | sondere folgende Aufgaben: 1 Das zuständige DepartementSicherheits- und Sozialdepartement vollzieht dieses Gesetz im Zuständigkeits- | ||||
46 | bereich des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbe- | ||||
47 | hörde bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere folgende | ||||
48 | Aufgaben: | ||||
49 | a. die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die | ||||
50 | Prämienverbilligung allgemein zu informieren; a. die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung2) allgemein zu informieren; | 22 | a. die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung allgemein zu informieren; | ||
23 | a. die Bevölkerung über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung[^Die Information bzgl. Prämienverbilligung liegt in der Zuständigkeit des Volkswirtschafsdepartements (vgl. GDB 133.111)] allgemein zu informieren; | ||||
51 | b. Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu bewilli- | 24 | b. Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu bewilligen (Art. 3 Abs. 2 KVG); | ||
52 | gen (Art. 3 Abs. 2 KVG); | 25 | b1. die Spitalplanung und die Pflegeheimplanung zu erarbeiten und die entsprechenden Planungsberichte zu erstellen; | ||
53 | b1. die Spitalplanung und die Pflegeheimplanung zu er- | ||||
54 | arbeiten und die entsprechenden Planungsberichte zu | ||||
55 | erstellen; | ||||
56 | c. die Erstellung der Gesundheitsstatistiken zu koordi- | 26 | c. die Erstellung der Gesundheitsstatistiken zu koordinieren (Art. 23 KVG); | ||
57 | nieren (Art. 23 KVG); | ||||
58 | d. die Betriebsvergleiche durchzuführen (Art. 49 Abs. 7 | 27 | d. die Betriebsvergleiche durchzuführen (Art. 49 Abs. 7 KVG); | ||
59 | KVG); | 28 | e. die Meldungen von Leistungserbringern, dass sie die Leistungen nach KVG nicht erbringen, entgegenzunehmen (Art. 44 Abs. 2 KVG). | ||
60 | e. die Meldungen von Leistungserbringern, dass sie die | 29 | Here's the document content formatted as markdown: | ||
61 | Leistungen nach KVG nicht erbringen, entgegenzu- | 30 | Geltendes Recht | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | Notizen | ||
62 | nehmen (Art. 44 Abs. 2 KVG). | ||||
63 | 2) Die Information bzgl. Prämienverbilligung liegt in der Zuständigkeit des Volkswirtschafsdepartements (vgl. GDB 133.111) | ||||
64 | 3 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | ||||
65 | rats vom 10. September 2024 Notizen | ||||
66 | Art. 3 | 31 | Art. 3 | ||
n | 67 | c. Zuständige kantonale Stelle für die Prämienverbilligung Art. 3 c. Zuständige kantonale Stelle für die den Vollzug der Prämienver- billigung (Vollzugsstelle) | n | 32 | c. Zuständige kantonale Stelle für die Prämienverbilligung | c. Zuständige kantonale Stelle für die ~~den Vollzug der~~ Prämienverbilligung (Vollzugsstelle) |
68 | 1 Der zuständigen kantonalen Stelle obliegt insbeson- | 33 | 1. Der zuständigen kantonalen Stelle obliegt insbesondere: | ~~Der zuständigen kantonalen Stelle obliegt~~ **Vollzugsstelle obliegen** insbesondere: | ||
69 | dere: 1 Der zuständigen kantonalen Stelle obliegtVollzugs- | 34 | a. die Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; | ||
70 | stelle obliegen insbesondere: | ||||
71 | a. die Information der Bevölkerung über die Möglichkeit | ||||
72 | der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; | ||||
73 | b. die Festlegung der Ansprüche im Einzelfall; | 35 | b. die Festlegung der Ansprüche im Einzelfall; | ||
n | 74 | c. der Erlass der Verfügungen und die Mitwirkung im | n | 36 | c. der Erlass der Verfügungen und die Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren; |
75 | Rechtsmittelverfahren; | ||||
76 | d. die Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Prä- | 37 | d. die Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Prämienbeiträge mittels Verfügung, | ||
77 | mienbeiträge mittels Verfügung, | 38 | e. die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Gemeinden und Ausgleichskassen gemäss Art. 65 KVG. | e. die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Gemeinden und Ausgleichskassen gemäss Art. **64a und** 65 KVG. | ||
78 | e. die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Ge- | ||||
79 | meinden und Ausgleichskassen gemäss Art. 65 KVG. e. die Koordination zwischen Versicherern, Kanton, Gemeinden und Ausgleichskassen gemäss Art. 64a und | ||||
80 | 65 KVG. | ||||
81 | Art. 4 | 39 | Art. 4 | ||
82 | Aufgaben der Einwohnergemeinden | 40 | Aufgaben der Einwohnergemeinden | ||
n | 83 | 1 Die Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung | n | 41 | 1. Die Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht; sie bezeichnen eine Gemeindestelle für Krankenversicherung. |
84 | der Versicherungspflicht; sie bezeichnen eine Gemein- | 42 | 2. Sie unterstützen den Kanton beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung insbesondere durch: | ||
85 | destelle für Krankenversicherung. | ||||
86 | 2 Sie unterstützen den Kanton beim Vollzug der Prämi- | ||||
87 | enverbilligung in der Krankenversicherung insbeson- | ||||
88 | dere durch: | ||||
89 | a. allgemeine Auskünfte im Einzelfall; | 43 | a. allgemeine Auskünfte im Einzelfall; | ||
n | 90 | b. … | n | 44 | b. ... |
91 | c. die Mitwirkung bei der Überprüfung der wirtschaftli- | 45 | c. die Mitwirkung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einzelfall; | ||
92 | chen Leistungsfähigkeit der Antragsteller im Einzelfall; | 46 | 3 | ||
93 | 4 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | 47 | Geltendes Recht | ||
94 | rats vom 10. September 2024 Notizen | 48 | d. die Mitwirkung bei der Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zusammen mit der zuständigen kantonalen Stelle. | ||
95 | d. die Mitwirkung bei der Information der Bevölkerung | 49 | 3. Die Einwohnergemeinden übernehmen uneinbringliche Prämien- und Kostenanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Zuständig ist jene Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. | ||
96 | über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der | 50 | 4. Hat eine Gemeinde die uneinbringlichen Kosten gemäss Absatz 3 übernommen und erstattet der Versicherer dem Kanton nachträglich einen Teil zurück, so ist der Betrag der betroffenen Gemeinde weiterzuleiten. | ||
97 | Krankenversicherung zusammen mit der zuständigen | 51 | 5. Die Gemeinden haben innert 60 Tagen ab Anhebung der Betreibung die Möglichkeit, das Betreibungsverfahren zu stoppen und die Forderung zu 100 Prozent zu übernehmen. Die entsprechende Meldung muss erfolgen, bevor das Fortsetzungsbegehren gestellt wird. | ||
98 | kantonalen Stelle. d. die Mitwirkung bei der Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der | ||||
99 | Krankenversicherung zusammen mit der zuständigen | ||||
100 | kantonalen StelleVollzugsstelle. | ||||
101 | 3 Die Einwohnergemeinden übernehmen uneinbringli- | ||||
102 | che Prämien- und Kostenanteile der obligatorischen | ||||
103 | Krankenpflegeversicherung. Zuständig ist jene Ge- | ||||
104 | meinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner den | ||||
105 | zivilrechtlichen Wohnsitz hat. | ||||
106 | 4 Hat eine Gemeinde die uneinbringlichen Kosten ge- | ||||
107 | mäss Absatz 3 übernommen und erstattet der Versiche- | ||||
108 | rer dem Kanton nachträglich einen Teil zurück, so ist | ||||
109 | der Betrag der betroffenen Gemeinde weiterzuleiten. | ||||
110 | 5 Die Gemeinden haben innert 60 Tagen ab Anhebung | ||||
111 | der Betreibung die Möglichkeit, das Betreibungsverfah- | ||||
112 | ren zu stoppen und die Forderung zu 100 Prozent zu | ||||
113 | übernehmen. Die entsprechende Meldung muss erfol- | ||||
114 | gen, bevor das Fortsetzungsbegehren gestellt wird. | ||||
115 | Art. 9 | 52 | Art. 9 | ||
116 | Prämienverbilligungsverfügung | 53 | Prämienverbilligungsverfügung | ||
n | 117 | 1 Die Prämienverbilligungsverfügung enthält die Berech- | n | 54 | 1. Die Prämienverbilligungsverfügung enthält die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr, die Kontrollangaben zur Vermeidung von Doppelbezügen und zur Auszahlung der Beiträge an den Versicherer sowie eine Rechtsmittelbelehrung. |
118 | nung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr, | 55 | 2. Die zuständige kantonale Stelle veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Sie hat dabei auf die Folge der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden. | ||
119 | die Kontrollangaben zur Vermeidung von Doppelbezü- | 56 | 3. ... | ||
120 | gen und zur Auszahlung der Beiträge an den Versiche- | ||||
121 | rer sowie eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||
122 | 2 Die zuständige kantonale Stelle veranlasst im Einzel- | ||||
123 | fall notwendige Zusatzabklärungen. Sie hat dabei auf | ||||
124 | die Folge der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn | ||||
125 | verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht wer- | ||||
126 | den. 2 Die zuständige kantonale Stelle Volllzugsstelle veran- | ||||
127 | lasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Sie | ||||
128 | hat dabei auf die FolgeFolgen der Anspruchsverwirkung | ||||
129 | hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht | ||||
130 | eingereicht werden. | ||||
131 | 3 … | ||||
132 | Art. 10 | 57 | Art. 10 | ||
133 | Antragstellung und Fristen | 58 | Antragstellung und Fristen | ||
n | 134 | 5 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | n | 59 | Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrats vom 10. September 2024 |
60 | d. die Mitwirkung bei der Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zusammen mit der ~~zuständigen kantonalen Stelle~~**Vollzugsstelle**. | ||||
61 | 2. Die ~~zuständige kantonale Stelle~~ **Volllzugsstelle** veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Sie hat dabei auf die ~~Folge~~**Folgen** der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden. | ||||
62 | Notizen | ||||
63 | Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- Notizen | ||||
135 | rats vom 10. September 2024 Notizen | 64 | rats vom 10. September 2024 | ||
136 | 1 Die zuständige kantonale Stelle stellt allen voraus- | 65 | 1 Die zuständige kantonale Stelle stellt allen voraus- 1 Die zuständige kantonale Stelle Vollzugsstelle stellt al- | ||
137 | sichtlich anspruchsberechtigten Personen bis Mitte De- | 66 | sichtlich anspruchsberechtigten Personen bis Mitte De- len voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen bis | ||
138 | zember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahr | 67 | zember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahr MitteEnde Dezember des dem Anspruchsjahr vorange- | ||
139 | ein vorgedrucktes Anmeldeformular zu. 1 Die zuständige kantonale Stelle Vollzugsstelle stellt allen voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen bis | 68 | ein vorgedrucktes Anmeldeformular zu. henden Jahr ein vorgedrucktes Anmeldeformulardie Zu- | ||
140 | MitteEnde Dezember des dem Anspruchsjahr vorange- | ||||
141 | henden Jahr ein vorgedrucktes Anmeldeformulardie Zu- | ||||
142 | gangsdaten zur Antragstellung zu. | 69 | gangsdaten zur Antragstellung zu. | ||
n | 143 | 2 Versicherte, welche kein vorgedrucktes Anmeldefor- | n | 70 | 2 Versicherte, welche kein vorgedrucktes Anmeldefor- 2 Versicherte, welche kein vorgedrucktes Anmeldefor- |
144 | mular erhalten haben, können bei der zuständigen kan- | 71 | mular erhalten haben, können bei der zuständigen kan- mular keine Zugangsdaten erhalten haben, können | ||
145 | tonalen Stelle ein Antragsformular verlangen. 2 Versicherte, welche kein vorgedrucktes Anmeldeformular keine Zugangsdaten erhalten haben, können | 72 | tonalen Stelle ein Antragsformular verlangen. diese bei der zuständigen kantonalen Stelle ein An- | ||
146 | diese bei der zuständigen kantonalen Stelle ein An- | ||||
147 | tragsformularVollzugsstelle verlangen. | 73 | tragsformularVollzugsstelle verlangen. | ||
n | 148 | 3 Die ausgefüllten Anmelde- oder Antragsformulare sind | n | 74 | 3 Die ausgefüllten Anmelde- oder Antragsformulare sind 3 Die ausgefüllten Anmelde- oder Antragsformulare sind |
149 | zusammen mit den nötigen Unterlagen bis 31. Mai des | 75 | zusammen mit den nötigen Unterlagen bis 31. Mai des Der Antrag ist zusammen mit den nötigen Unterlagen | ||
150 | Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend ge- | 76 | Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend ge- bis 31. Mai30. April des Jahres, für das die Prämienver- | ||
151 | macht wird, bei der zuständigen kantonalen Stelle ein- | 77 | macht wird, bei der zuständigen kantonalen Stelle ein- billigung geltend gemacht wird, bei der zuständigen | ||
152 | zureichen. 3 Die ausgefüllten Anmelde- oder Antragsformulare sind Der Antrag ist zusammen mit den nötigen Unterlagen | 78 | zureichen. kantonalen StelleVollzugsstelle einzureichen. | ||
153 | bis 31. Mai30. April des Jahres, für das die Prämienver- | 79 | 4 Ebenfalls bis 31. Mai sind Anträge auf Prämienverbilli- 4 Ebenfalls bis 31. Mai30. April sind Anträge auf Prämi- | ||
154 | billigung geltend gemacht wird, bei der zuständigen | 80 | gung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im enverbilligung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- | ||
155 | kantonalen StelleVollzugsstelle einzureichen. | 81 | Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung einzu- keit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung einzu- | ||
156 | 4 Ebenfalls bis 31. Mai sind Anträge auf Prämienverbilli- | 82 | reichen. Treten die genannten Ereignisse später ein, so reichen. Treten die genannten Ereignisse später ein, so | ||
157 | gung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im | 83 | können sie erst im Folgejahr berücksichtigt werden. können sie erst im Folgejahr berücksichtigt werden. | ||
158 | Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung einzu- | ||||
159 | reichen. Treten die genannten Ereignisse später ein, so | ||||
160 | können sie erst im Folgejahr berücksichtigt werden. 4 Ebenfalls bis 31. Mai30. April sind Anträge auf Prämienverbilligung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- | ||||
161 | keit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung einzu- | ||||
162 | reichen. Treten die genannten Ereignisse später ein, so | ||||
163 | können sie erst im Folgejahr berücksichtigt werden. | ||||
164 | 5 … | 84 | 5 … | ||
n | 165 | 6 Die zuständigen Stellen der Einwohnergemeinden ha- | n | 85 | 6 Die zuständigen Stellen der Einwohnergemeinden ha- 6 Die zuständigen Stellen der Einwohnergemeinden ha- |
166 | ben die Antragsformulare für sozialhilfeberechtigte Per- | 86 | ben die Antragsformulare für sozialhilfeberechtigte Per- ben die Antragsformulare für sozialhilfeberechtigte Per- | ||
167 | sonen und für Personen, welche Ereignisse im Sinne | 87 | sonen und für Personen, welche Ereignisse im Sinne sonen und für Personen, welche Ereignisse im Sinne | ||
168 | von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung geltend machen, | 88 | von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung geltend machen, von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung geltend machen, | ||
169 | bis 30. November bei der zuständigen kantonalen Stelle | 89 | bis 30. November bei der zuständigen kantonalen Stelle bis 30. November bei der zuständigen kantonalen Stelle | ||
170 | einzureichen. 6 Die zuständigen Stellen der Einwohnergemeinden haben die Antragsformulare für sozialhilfeberechtigte Per- | 90 | einzureichen. Vollzugsstelle einzureichen. | ||
171 | sonen und für Personen, welche Ereignisse im Sinne | ||||
172 | von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung geltend machen, | ||||
173 | bis 30. November bei der zuständigen kantonalen Stelle | ||||
174 | Vollzugsstelle einzureichen. | ||||
175 | 7 Werden Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht | 91 | 7 Werden Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht | ||
176 | oder die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht ein- | 92 | oder die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht ein- | ||
177 | gereicht und liegen dafür keine besonderen Gründe vor, | 93 | gereicht und liegen dafür keine besonderen Gründe vor, | ||
178 | so gelten die Ansprüche auf Prämienverbilligung als | 94 | so gelten die Ansprüche auf Prämienverbilligung als | ||
179 | verwirkt. | 95 | verwirkt. | ||
180 | Art. 13 | 96 | Art. 13 | ||
181 | Einsprache | 97 | Einsprache | ||
n | 182 | 6 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | n | 98 | 5 |
183 | rats vom 10. September 2024 Notizen | 99 | Here's the document content formatted as markdown: | ||
184 | 1 Die anspruchsberechtigten Personen können innert | 100 | | Geltendes Recht | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | Notizen | | ||
185 | 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der zuständigen | 101 | 1. Die anspruchsberechtigten Personen können innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der zuständigen kantonalen Stelle schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Einwendungen sind zu belegen. | ||
186 | kantonalen Stelle schriftlich und begründet Einsprache | 102 | 1. Die anspruchsberechtigten Personen können innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der ~~zuständigen kantonalen Stelle~~**Vollzugsstelle** schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Einwendungen sind zu belegen. | ||
187 | erheben. Die Einwendungen sind zu belegen. 1 Die anspruchsberechtigten Personen können innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der zuständigen | 103 | 2. Die kantonale Stelle überprüft ihre Verfügung auf Grund der Einsprache. Sie kann weitere Abklärungen veranlassen und die Einsprecherin oder den Einsprecher mündlich anhören. Auf Grund ihrer Beurteilung erlässt sie einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung. | ||
188 | kantonalen StelleVollzugsstelle schriftlich und begrün- | 104 | 2. Die ~~kantonale Stelle~~**Vollzugsstelle** überprüft ihre Verfügung auf Grund der Einsprache. Sie kann weitere Abklärungen veranlassen und die Einsprecherin oder den Einsprecher mündlich anhören. Auf Grund ihrer Beurteilung erlässt sie einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung. | ||
189 | det Einsprache erheben. Die Einwendungen sind zu be- | ||||
190 | legen. | ||||
191 | 2 Die kantonale Stelle überprüft ihre Verfügung auf | ||||
192 | Grund der Einsprache. Sie kann weitere Abklärungen | ||||
193 | veranlassen und die Einsprecherin oder den Einspre- | ||||
194 | cher mündlich anhören. Auf Grund ihrer Beurteilung er- | ||||
195 | lässt sie einen begründeten Einspracheentscheid mit | ||||
196 | Rechtsmittelbelehrung. 2 Die kantonale StelleVollzugsstelle überprüft ihre Verfügung auf Grund der Einsprache. Sie kann weitere Ab- | ||||
197 | klärungen veranlassen und die Einsprecherin oder den | ||||
198 | Einsprecher mündlich anhören. Auf Grund ihrer Beurtei- | ||||
199 | lung erlässt sie einen begründeten Einspracheentscheid | ||||
200 | mit Rechtsmittelbelehrung. | ||||
201 | Art. 15 | 105 | Art. 15 | ||
202 | Auskunftspflicht | 106 | Auskunftspflicht | ||
n | 203 | 1 Wer Anspruch auf Prämienverbilligung geltend macht, | n | 107 | 1. Wer Anspruch auf Prämienverbilligung geltend macht, hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie eingetretene Änderungen in der Anspruchsberechtigung sofort der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. |
204 | hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unter- | 108 | 1. Wer Anspruch auf Prämienverbilligung geltend macht, hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie eingetretene Änderungen in der Anspruchsberechtigung sofort der ~~zuständigen kantonalen Stelle~~**Vollzugsstelle** zu melden. | ||
205 | lagen vorzulegen sowie eingetretene Änderungen in der | 109 | 2. Die Versicherer sind gegenüber der kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung zu unentgeltlichen Auskunftserteilung verpflichtet. | ||
206 | Anspruchsberechtigung sofort der zuständigen kantona- | 110 | 2. Die Versicherer sind gegenüber der ~~kantonalen Stelle~~**Vollzugsstelle** für die Prämienverbilligung ~~zu~~**zur** unentgeltlichen Auskunftserteilung verpflichtet. | ||
207 | len Stelle zu melden. 1 Wer Anspruch auf Prämienverbilligung geltend macht, hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unter- | ||||
208 | lagen vorzulegen sowie eingetretene Änderungen in der | ||||
209 | Anspruchsberechtigung sofort der zuständigen kantona- | ||||
210 | len StelleVollzugsstelle zu melden. | ||||
211 | 2 Die Versicherer sind gegenüber der kantonalen Stelle | ||||
212 | für die Prämienverbilligung zu unentgeltlichen Aus- | ||||
213 | kunftserteilung verpflichtet. 2 Die Versicherer sind gegenüber der kantonalen Stelle Vollzugsstelle für die Prämienverbilligung zuzur unent- | ||||
214 | geltlichen Auskunftserteilung verpflichtet. | ||||
215 | Art. 15a | 111 | Art. 15a | ||
n | 216 | Amts - und Rechtshilfe | n | 112 | Amts- und Rechtshilfe |
217 | 1 Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der | 113 | 1. Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie die Ausgleichskassen erteilen der zuständigen kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung gemäss Art. 3 dieser Verordnung auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können die kantonale Stelle von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass die Prämienverbilligung unrechtmässig ausbezahlt wird. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. | ||
218 | Gemeinden sowie die Ausgleichskassen erteilen der zu- | 114 | 1. Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie die Ausgleichskassen erteilen der ~~zuständigen kantonalen Stelle~~**Vollzugsstelle** für die Prämienverbilligung gemäss Art. 3 dieser Verordnung auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können die ~~kantonale Stelle~~**Vollzugsstelle** von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass die Prämienverbilligung unrechtmässig ausbezahlt wird. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. | ||
219 | ständigen kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung | 115 | 6 | ||
220 | gemäss Art. 3 dieser Verordnung auf Ersuchen hin kos- | 116 | Geltendes Recht | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | Notizen | ||
221 | tenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können die | 117 | 2. Die Steuerverwaltung hat der zuständigen kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung die notwendigen Daten zugänglich zu machen. Sie kann dies durch ein Abrufeverfahren regeln. | ||
222 | kantonale Stelle von sich aus darauf aufmerksam ma- | 118 | 2. Die Steuerverwaltung hat der ~~zuständigen kantonalen Stelle für~~ Vollzugsstelle die ~~Prämienverbilligung die~~ notwendigen Daten zugänglich zu machen. Sie kann dies durch ein ~~Abrufeverfahren~~ Abrufverfahren regeln. | ||
223 | chen, wenn sie vermuten, dass die Prämienverbilligung | 119 | 3. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes[^GDB 137.1] sinngemäss anwendbar. | ||
224 | unrechtmässig ausbezahlt wird. Die gleiche Pflicht zur | 120 | 3. Aufgehoben | ||
225 | Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und An- | ||||
226 | stalten, soweit sie die Aufgaben der öffentlichen Verwal- | ||||
227 | tung wahrnehmen. 1 Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie die Ausgleichskassen erteilen der zu- | ||||
228 | ständigen kantonalen Stelle Vollzugsstelle für die Prä- | ||||
229 | mienverbilligung gemäss Art. 3 dieser Verordnung auf | ||||
230 | Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. | ||||
231 | Sie können die kantonale StelleVollzugsstelle von sich | ||||
232 | aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, | ||||
233 | dass die Prämienverbilligung unrechtmässig ausbezahlt | ||||
234 | wird. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe | ||||
235 | von Körperschaften und Anstalten, soweit sie die Aufga- | ||||
236 | ben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. | ||||
237 | 7 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | ||||
238 | rats vom 10. September 2024 Notizen | ||||
239 | 2 Die Steuerverwaltung hat der zuständigen kantonalen | ||||
240 | Stelle für die Prämienverbilligung die notwendigen Da- | ||||
241 | ten zugänglich zu machen. Sie kann dies durch ein Ab- | ||||
242 | rufeverfahren regeln. 2 Die Steuerverwaltung hat der zuständigen kantonalen Stelle für Vollzugsstelle die Prämienverbilligung die not- | ||||
243 | wendigen Daten zugänglich zu machen. Sie kann dies | ||||
244 | durch ein AbrufeverfahrenAbrufverfahren regeln. | ||||
245 | 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen | ||||
246 | Datenschutzgesetzes3) sinngemäss anwendbar. 3 Aufgehoben | ||||
247 | Art. 15b | 121 | Art. 15b | ||
248 | Datenaustausch | 122 | Datenaustausch | ||
n | 249 | 1 Der Datenaustausch richtet sich nach den Vorgaben | n | 123 | 1. Der Datenaustausch richtet sich nach den Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung, insbesondere nach der Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI)[^SR 832.102.2]. |
250 | des Bundes über den Datenaustausch für die Prämien- | 124 | 2. Die Versicherer melden der zuständigen kantonalen Stelle den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar bis spätestens am 15. Februar jedes Jahres. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)[^SR 832.102] zu enthalten. | ||
251 | verbilligung, insbesondere nach der Verordnung des | 125 | 2. Die Versicherer melden der ~~zuständigen kantonalen Stelle~~ Vollzugsstelle den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar bis spätestens am 15. Februar jedes Jahres. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)[^SR 832.102] zu enthalten. | ||
252 | EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilli- | 126 | 3. Die zuständige kantonale Stelle meldet den Versicherern den gesamten Verfügungsbestand per 31. Dezember jedes Jahres. | ||
253 | gung (VDPV-EDI)4). | ||||
254 | 2 Die Versicherer melden der zuständigen kantonalen | ||||
255 | Stelle den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar | ||||
256 | bis spätestens am 15. Februar jedes Jahres. Die Mel- | ||||
257 | dung hat die Personendaten gemäss Art. 105g der Ver- | ||||
258 | ordnung über die Krankenversicherung (KVV)5) zu ent- | ||||
259 | halten. 2 Die Versicherer melden der zuständigen kantonalen | ||||
260 | StelleVollzugsstelle den gesamten Versichertenbestand | ||||
261 | per 1. Januar bis spätestens am 15. Februar jedes Jah- | ||||
262 | res. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. | ||||
263 | 105g der Verordnung über die Krankenversicherung | ||||
264 | (KVV)6) zu enthalten. | ||||
265 | 3 Die zuständige kantonale Stelle meldet den Versiche- | ||||
266 | rern den gesamten Verfügungsbestand per 31. Dezem- | ||||
267 | ber jedes Jahres. 3 Die zuständige kantonale StelleVollzugsstelle meldet den Versicherern den gesamten Verfügungsbestand per | 127 | 3. Die ~~zuständige kantonale Stelle~~ Vollzugsstelle meldet den Versicherern den gesamten Verfügungsbestand per 31. Dezember jedes Jahres. | ||
268 | 31. Dezember jedes Jahres. | 128 | 4. Auf Anfrage der zuständigen kantonalen Stelle hat der Versicherer Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Person bei ihm KVG-versichert ist oder war. Der Versicherer hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. | ||
269 | 4 Auf Anfrage der zuständigen kantonalen Stelle hat der | 129 | Here's the document content formatted as markdown: | ||
270 | Versicherer Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte | 130 | | Geltendes Recht | Vernehmlassungsvorlage des Regierungs-rats vom 10. September 2024 | Notizen | | ||
271 | Person bei ihm KVG-versichert ist oder war. Der Versi- | 131 | 5. Der Versicherer erstellt die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 KVV jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. | ||
272 | cherer hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV | 132 | 6. Die Ausgleichskasse meldet der zuständigen kantonalen Stelle in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahres alle Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen (Bestandesliste). Am Anfang jeden Monats meldet die Ausgleichskasse alle Zu- und Abgänge sowie weitere Mutationen des vergangenen Monats. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV zu enthalten. | ||
273 | der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. | 133 | 6. Die Ausgleichskasse meldet der ~~zuständigen kantonalen Stelle~~ **Vollzugsstelle** in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahres alle Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen (Bestandesliste). Am Anfang ~~jeden~~ **jedes** Monats meldet die Ausgleichskasse alle Zu- und Abgänge sowie weitere Mutationen des vergangenen Monats. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. 105g KVV zu enthalten. | ||
274 | 3) GDB 137.1 | ||||
275 | 4) SR 832.102.2 | ||||
276 | 5) SR 832.102 | ||||
277 | 6) SR 832.102 | ||||
278 | 8 Geltendes Recht Vernehmlassungsvorlage des Regierungs- | ||||
279 | rats vom 10. September 2024 Notizen | ||||
280 | 5 Der Versicherer erstellt die Jahresrechnung gemäss | ||||
281 | Art. 106c Abs. 3 KVV jeweils bis zum 31. März des da- | ||||
282 | rauffolgenden Jahres. | ||||
283 | 6 Die Ausgleichskasse meldet der zuständigen kantona- | ||||
284 | len Stelle in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjah- | ||||
285 | res alle Personen, welche Ergänzungsleistungen zur | ||||
286 | AHV/IV beziehen (Bestandesliste). Am Anfang jeden | ||||
287 | Monats meldet die Ausgleichskasse alle Zu- und Ab- | ||||
288 | gänge sowie weitere Mutationen des vergangenen Mo- | ||||
289 | nats. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Art. | ||||
290 | 105g KVV zu enthalten. 6 Die Ausgleichskasse meldet der zuständigen kantonalen Stelle Vollzugsstelle in der ersten Arbeitswoche des | ||||
291 | Kalenderjahres alle Personen, welche Ergänzungsleis- | ||||
292 | tungen zur AHV/IV beziehen (Bestandesliste). Am An- | ||||
293 | fang jedenjedes Monats meldet die Ausgleichskasse | ||||
294 | alle Zu- und Abgänge sowie weitere Mutationen des | ||||
295 | vergangenen Monats. Die Meldung hat die Personenda- | ||||
296 | ten gemäss Art. 105g KVV zu enthalten. | ||||
297 | II. | 134 | II. | ||
298 | Keine Fremdänderungen. | 135 | Keine Fremdänderungen. | ||
299 | III. | 136 | III. | ||
300 | Keine Fremdaufhebungen. | 137 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
301 | IV. | 138 | IV. | ||
302 | Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Nachtrag in | 139 | Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Nachtrag in Kraft tritt. | ||
303 | Kraft tritt. | ||||
304 | Sarnen, ... | 140 | Sarnen, ... | ||
305 | Im Namen des Kantonsrats: | 141 | Im Namen des Kantonsrats: | ||
306 | Der Ratspäsident: | 142 | Der Ratspäsident: | ||
307 | Der Ratssekretär: | 143 | Der Ratssekretär: | ||
t | 308 | t | 144 | 8 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
f | 1 | f | 1 | ||
n | 2 | RRB 2024/763 / Beilage 1 | n | 2 | document |
3 | 1/3 | 3 | 1 | ||
4 | II. Nachtrag zur Verordnung über die Durchführung der Grundstück- schätzung | 4 | II. Nachtrag zur Verordnung über die Durchführung der Grundstück-schätzung | ||
5 | Entwurf des Finanzdepartementes vom 29. Oktober 2024 | 5 | Entwurf des Finanzdepartementes vom 29. Oktober 2024 | ||
6 | Die Regierung des Kantons St.Gallen | 6 | Die Regierung des Kantons St.Gallen | ||
n | 7 | erlässt : | n | 7 | erlässt: |
8 | I. | 8 | I. | ||
n | 9 | Der Erlass «Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 2000 »1 wird wie folgt geändert: | n | 9 | Der Erlass «Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 2000»[^sGS 814.11.] wird wie folgt geändert: |
10 | Gliederungstitel nach Art. 6. III. Verfahren Durchführung | 10 | Gliederungstitel nach Art. 6. III. ~~Verfahren~~**Durchführung** | ||
11 | Art. 8 Schätzungswerte und -regeln | 11 | Art. 8 Schätzungswerte und -regeln | ||
12 | a) im Allgemeinen | 12 | a) im Allgemeinen | ||
n | 13 | 1 Bei der Grundstückschätzung werden ermittelt: | n | 13 | 1. Bei der Grundstückschätzung werden ermittelt: |
14 | a) als Steuerwerte der Miet - und Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zusätzlich der landwirtschaftliche Ertragswert; | 14 | a) als Steuerwerte der Miet- und Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zusätzlich der landwirtschaftliche Ertragswert; | ||
15 | b) als Gebäudeversicherungswerte der Neuwert, Zeitwert und Verkehrswert des Gebäudes; c) … | 15 | b) als Gebäudeversicherungswerte der Neuwert, Zeitwert und Verkehrswert des Gebäudes; | ||
16 | c) ... | ||||
16 | d) die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991.2 | 17 | d) die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991.[^SR 211.412.11.] | ||
17 | 2 Die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken richtet sich nach Art. 9bis ff. dieser Verordnung. Ergänzend gelten die allgemein anerkannten, von den massgeblichen Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln .3 | 18 | 2. Die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken richtet sich nach Art. 9bis ff. dieser Verordnung. Ergänzend gelten die allgemein anerkannten, von den massgeblichen Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln.[^Vgl. Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (Hrsg.), Das Schweizerische Schätzerhandbuch.] | ||
18 | 3 Die Ermittlung des landwirtschaftlichen Ertragswerts von Grundstücken richtet sich nach dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993.4 | 19 | 3. Die Ermittlung des landwirtschaftlichen Ertragswerts von Grundstücken richtet sich nach dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993.[^SR 211.412.110.] | ||
19 | 4 Die Ermittlung der Gebäudeversicherungswerte richtet sich nach Art. 14 ff. des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960.5 | 20 | 4. Die Ermittlung der Gebäudeversicherungswerte richtet sich nach Art. 14 ff. des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960.[^sGS 873.1.] | ||
20 | 5 Der Fachdienst für Grundstückschätzung erlässt ergänzende Richtlinien und Weisungen. | 21 | 5. Der Fachdienst für Grundstückschätzung erlässt ergänzende Richtlinien und Weisungen. | ||
21 | 1 sGS 814.11 . | ||||
22 | 2 SR 211.412.11. | ||||
23 | 3 Vgl. Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (Hrsg.), Das Schweizerische Schätzerhandbuch. | ||||
24 | 4 SR 211.412.110. | ||||
25 | 5 sGS 873.1. | ||||
26 | RRB 2024/763 / Beilage 1 | ||||
27 | 2/3 | ||||
28 | Art. 9 wird aufgehoben. | 22 | Art. 9 wird aufgehoben. | ||
n | 29 | Art. 9bis (neu) b) Verkehrswert des Grundstücks | n | 23 | Art. 9bis (neu) b) Verkehrswert des Grundstücks |
30 | 1 Der Verkehrswert nach Art. 57 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 19986 wird ermittelt: | 24 | 1. Der Verkehrswert nach Art. 57 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[^sGS 811.1.] wird ermittelt: | ||
31 | a) bei überbauten Grundstücken: | 25 | a) bei überbauten Grundstücken: | ||
32 | 1. aufgrund des Sach - oder des Ertragswerts nach Massgabe der Bedeutung dieser Werte; | ||||
33 | 2. aufgrund von Vergleichswerten; | ||||
34 | 3. aufgrund der Punktierung des Sachwerts. | ||||
35 | b) bei unüberbauten Grundstücken: | 26 | b) bei unüberbauten Grundstücken: | ||
36 | 1. aufgrund von Vergleichswerten; | ||||
37 | 2. aufgrund der Differenz zwischen dem Ertragswert einer realisierbaren und zonenkonformen Bebauung und den zu dessen Realisierung notwendigen, mutmasslichen Investitionen (Residualwertmethode) . | ||||
38 | 2 Der Landwert von überbauten Grundstücken wird ermittelt: | 27 | 2. Der Landwert von überbauten Grundstücken wird ermittelt: | ||
39 | a) aufgrund von Vergleichswerten; | 28 | a) aufgrund von Vergleichswerten; | ||
40 | b) aufgrund der Lageklassenmethode. | 29 | b) aufgrund der Lageklassenmethode. | ||
41 | Art. 9ter (neu) c) Sachwert | 30 | Art. 9ter (neu) c) Sachwert | ||
42 | 1 Der Sachwert ergibt sich aus dem Landwert, dem Zeitwert sämtlicher Bauten und Anlagen, den Baunebenkosten und den Kosten für Umgebungsarbeiten. | 31 | 1. Der Sachwert ergibt sich aus dem Landwert, dem Zeitwert sämtlicher Bauten und Anlagen, den Baunebenkosten und den Kosten für Umgebungsarbeiten. | ||
43 | Art. 9quater (neu) d) Ertragswert | 32 | Art. 9quater (neu) d) Ertragswert | ||
44 | 1 Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert nach Art. 34 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 19987. | 33 | 1. Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert nach Art. 34 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[^sGS 811.1.]. | ||
45 | 2 Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz für die Kapitalkosten und einem Zuschlag in Prozenten für die Bewirtschaftungskosten und die Rückstellungen. | 34 | 2. Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz für die Kapitalkosten und einem Zuschlag in Prozenten für die Bewirtschaftungskosten und die Rückstellungen. | ||
46 | 3 Der Basiszinssatz wird je Kalenderjahr festgelegt. Er entspricht dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen am Ende des Vorjahres zuzüglich 0,5 Prozent bei Wohn bauten und 1,0 Prozent bei Gewerbe bauten . | 35 | 3. Der Basiszinssatz wird je Kalenderjahr festgelegt. Er entspricht dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen am Ende des Vorjahres zuzüglich 0,5 Prozent bei Wohnbauten und 1,0 Prozent bei Gewerbebauten. | ||
47 | 4 Der Zuschlag für die Bewirtschaftungskosten und die Rückstellungen wird objektbezogen festgelegt. | 36 | 4. Der Zuschlag für die Bewirtschaftungskosten und die Rückstellungen wird objektbezogen festgelegt. | ||
48 | 6 sGS 811.1. | 37 | Art. 9quinquies (neu) e) Neubeurteilung nach baulichen Wertvermehrungen | ||
49 | 7 sGS 811.1. | 38 | 1. Eine wesentliche Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objekts nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[^sGS 841.1.] liegt vor, wenn die baulichen Wertvermehrungen wenigstens Fr. 80 000.– betragen. | ||
50 | RRB 2024/763 / Beilage 1 | ||||
51 | 3/3 | ||||
52 | Art. 9quinquies (neu) e) Neubeurteilung nach baulichen Wertvermehrungen 1 Eine wesentliche Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objekts nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20008 liegt vor, wenn die baulichen Wertvermehrungen wenigstens Fr. 80 000.– betragen. | ||||
53 | 2 Bei Baukosten von wenigstens Fr. 120 000. – erfolgt eine Besichtigung des Objekt s. | 39 | 2. Bei Baukosten von wenigstens Fr. 120 000.– erfolgt eine Besichtigung des Objekts. | ||
54 | Art. 9sexies (neu) f) Inhalt der Schätzungsverfügung | 40 | Art. 9sexies (neu) f) Inhalt der Schätzungsverfügung | ||
55 | 1 Mit den Steuerwerte n nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung werden die detaillierten Berechnungsgrundlagen zugänglich gemacht. | 41 | 1. Mit den Steuerwerten nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung werden die detaillierten Berechnungsgrundlagen zugänglich gemacht. | ||
56 | III. | 42 | III. | ||
n | 57 | [keine Änderung anderer Erlasse] | n | 43 | keine Änderung anderer Erlasse |
58 | III. | 44 | III. | ||
n | 59 | [keine Aufhebung anderer Erlasse] | n | 45 | keine Aufhebung anderer Erlasse |
60 | IV. | 46 | IV. | ||
61 | Dieser Nachtrag wird ab 1. Januar 2026 angewendet. | 47 | Dieser Nachtrag wird ab 1. Januar 2026 angewendet. | ||
t | 62 | 8 sGS 841.1. | t |
Legends | ||||||||||
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n | n | 1 | |||
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
1 | Anhang | 4 | Anhang | ||
2 | Gesetz | 5 | Gesetz | ||
3 | über Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz) | 6 | über Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz) | ||
n | 4 | vom … | n | 7 | vom ... |
5 | Der Kantonsrat Schaffhausen, | 8 | Der Kantonsrat Schaffhausen, | ||
6 | gestützt auf Art. 47 Abs. 4 und Art. 50 der Kantonsverfassung, | 9 | gestützt auf Art. 47 Abs. 4 und Art. 50 der Kantonsverfassung, | ||
7 | beschliesst: | 10 | beschliesst: | ||
8 | 1 Allgemeine Bestimmungen | 11 | 1 Allgemeine Bestimmungen | ||
9 | Art. 1 Zweck | 12 | Art. 1 Zweck | ||
n | 10 | 1 Dieses Gesetz regelt die Aktenführung der öffentlichen Organe, die Ablieferung der archivwürdigen Akten an das dafür zuständige Archiv, die Archivierung und die Zugänglichmachung des Archivguts. | n | 13 | 1. Dieses Gesetz regelt die Aktenführung der öffentlichen Organe, die Ablieferung der archivwürdigen Akten an das dafür zuständige Archiv, die Archivierung und die Zugänglichmachung des Archivguts. |
11 | 2 Aktenführung und Archivierung dienen insbesondere | 14 | 2. Aktenführung und Archivierung dienen insbesondere | ||
12 | a) der R echtssicherheit, | 15 | a) der Rechtssicherheit, | ||
13 | b) der Nachvollziehbarkeit und der Dokumentierung des Handelns der Behörden, c) der effizienten, verlässlichen und kontinuierlichen Verwaltung, d) der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen, e) der Unterstützung der Forschung. | 16 | b) der Nachvollziehbarkeit und der Dokumentierung des Handelns der Behörden, | ||
17 | c) der effizienten, verlässlichen und kontinuierlichen Verwaltung, | ||||
18 | d) der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen, | ||||
19 | e) der Unterstützung der Forschung. | ||||
14 | Art. 2 Anwenderkreis | 20 | Art. 2 Anwenderkreis | ||
n | 15 | 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle in Art. 3 Abs. 1 lit. a genannten öffentlichen Organe und die zuständigen Archive. | n | 21 | 1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle in Art. 3 Abs. 1 lit. a genannten öffentlichen Organe und die zuständigen Archive. |
16 | 2 Das Gesetz findet keine Anwendung auf die öffentlich- rechtlich anerkannten Landeskirchen. Diese sind jedoch verpflichtet , ihre Akten auf angemessene Weise zu archivieren. Sie können dazu die fachliche Beratung des Staatsarchivs in Anspruch nehmen. | 22 | 2. Das Gesetz findet keine Anwendung auf die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen. Diese sind jedoch verpflichtet, ihre Akten auf angemessene Weise zu archivieren. Sie können dazu die fachliche Beratung des Staatsarchivs in Anspruch nehmen. | ||
17 | Art. 3 Begriffe | 23 | Art. 3 Begriffe | ||
18 | 1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten: | 24 | 1. Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten: | ||
19 | a) öffentliches Organ: | 25 | a) öffentliches Organ: | ||
n | 20 | Organ, Behörde oder Verwaltungseinheit des Kantons, der Gemeinden (Einw ohnergemeinden, Schulgemeinden), der unselbständigen und selbständigen öffentlich -rechtlichen Anst al{{word_wrap}} | n | 26 | Organ, Behörde oder Verwaltungseinheit des Kantons, der Gemeinden (Einwohnergemeinden, Schulgemeinden), der unselbständigen und selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal- |
27 | Here is the document content formatted as markdown: | ||||
21 | ten oder der kommunalen Zweckverbände. Erfüllen private Organisationen und verselbständigte Gemeindebetriebe staatliche oder kommunale Aufgaben, so sind diese einem öffentlichen Organ gleichgestellt. | 28 | ten oder der kommunalen Zweckverbände. Erfüllen private Organisationen und verselbständigte Gemeindebetriebe staatliche oder kommunale Aufgaben, so sind diese einem öffentlichen Organ gleichgestellt. | ||
22 | b) zuständiges Archiv: | 29 | b) zuständiges Archiv: | ||
n | 23 | das für das jeweilige öffentl iche Organ handelnde Archiv . | n | 30 | das für das jeweilige öffentliche Organ handelnde Archiv. |
24 | c) Unterlage: | 31 | c) Unterlage: | ||
n | 25 | Aufzeichnung auf einem beliebigen Informati onsträger oder Hilfsmittel, das für das Verständnis und die Nutzung einer Aufzeichnung notwendig ist . | n | 32 | Aufzeichnung auf einem beliebigen Informationsträger oder Hilfsmittel, das für das Verständnis und die Nutzung einer Aufzeichnung notwendig ist. |
26 | d) Akte: | 33 | d) Akte: | ||
n | 27 | Zusammenstellung aller Unterlagen unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erl edigung einer Aufgabe entstehen. | n | 34 | Zusammenstellung aller Unterlagen unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erledigung einer Aufgabe entstehen. |
28 | e) Aktenführung: | 35 | e) Aktenführung: | ||
n | 29 | Systematische und nachvollziehbare Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen. f) Ordnungssystem: | n | 36 | Systematische und nachvollziehbare Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen. |
37 | f) Ordnungssystem: | ||||
30 | System, das zur Steuerung der Aktenführung und der Archivierung mit Angaben z ur Struktur der Aktenablage, zu Aufbewahrungsfristen und zur Archivwürdigkeit sowie zur Aussonderung von analogen und elektronischen Akten dient. | 38 | System, das zur Steuerung der Aktenführung und der Archivierung mit Angaben zur Struktur der Aktenablage, zu Aufbewahrungsfristen und zur Archivwürdigkeit sowie zur Aussonderung von analogen und elektronischen Akten dient. | ||
31 | g) Archivwürdigkeit: | 39 | g) Archivwürdigkeit: | ||
n | 32 | Akte, die aufgrund ihrer juristischen, administrativen oder historischen Bedeutung eine n grossen und dauer haften Informationswert besitzt. | n | 40 | Akte, die aufgrund ihrer juristischen, administrativen oder historischen Bedeutung einen grossen und dauerhaften Informationswert besitzt. |
33 | h) Archivgut: | 41 | h) Archivgut: | ||
34 | Als archivwürdig bewertete Akten, die dem zuständigen Archiv abgeliefert wurden oder von Privaten übernommen wurden. | 42 | Als archivwürdig bewertete Akten, die dem zuständigen Archiv abgeliefert wurden oder von Privaten übernommen wurden. | ||
35 | 2 Aktenführung und Aufbewahrung | 43 | 2 Aktenführung und Aufbewahrung | ||
36 | Art. 4 Grundsätze der Aktenführung und Aufbewahrung | 44 | Art. 4 Grundsätze der Aktenführung und Aufbewahrung | ||
n | 37 | 1 Das öffentliche Organ führt die Akten vollständig, verlässlich und systematisch. Es führt die Akten in elektronischen Geschäftsverwaltungssystemen oder Fachanwendungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich ist. Im Übrigen führt es die Akt en in physischer Form. 2 Das öffentliche Organ legt zudem fest: | n | 45 | 1 Das öffentliche Organ führt die Akten vollständig, verlässlich und systematisch. Es führt die Akten in elektronischen Geschäftsverwaltungssystemen oder Fachanwendungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich ist. Im Übrigen führt es die Akten in physischer Form. |
46 | 2 Das öffentliche Organ legt zudem fest: | ||||
38 | a) für Akten in elektronischer Form: den Umgang mit physischen Informationen, insbeson-dere solchen, die zur Wahrung der Rechtswirksamkeit oder zu Beweiszwecken im Original aufbewahrt werden m üssen, | 47 | a) für Akten in elektronischer Form: den Umgang mit physischen Informationen, insbesondere solchen, die zur Wahrung der Rechtswirksamkeit oder zu Beweiszwecken im Original aufbewahrt werden müssen, | ||
48 | b) für Akten in physischer Form: den Umgang mit elektronischen Informationen. | ||||
39 | b) für Akten in physischer Form: den Umgang mit elektronischen Informationen. 3 Das öffentliche Organ stellt die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Arbeitsschritte und der Entscheide sowie den Abschluss der Geschäftsvorgänge sicher. | 49 | 3 Das öffentliche Organ stellt die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Arbeitsschritte und der Entscheide sowie den Abschluss der Geschäftsvorgänge sicher. | ||
40 | 4 Grundlage der Aktenführung bildet das Ordnungssystem. Dieses kommt für analoge und digitale Akten zur Anwendung. Das Ordnungssystem ermöglicht eine eindeutige Zuordnung und eine zielgerichtete Suche von Informationen. | 50 | 4. Grundlage der Aktenführung bildet das Ordnungssystem. Dieses kommt für analoge und digitale Akten zur Anwendung. Das Ordnungssystem ermöglicht eine eindeutige Zuordnung und eine zielgerichtete Suche von Informationen. | ||
41 | 5 Akten müssen mit Informationen versehen werden, die für die Bearbeitung und die Zuordnung eines Geschäftsfalls sowie für den Schutz der dazugehörigen Informationen nötig sind. 6 Akten sind nach Beendigung des Geschäftsvorgangs auf Vollständigkeit zu überprüfen und abzuschliessen. Im Fall von Verwaltungs verfahren werden Akten mit ihrem rechtskräftigen Abschluss geschlossen. | 51 | 5. Akten müssen mit Informationen versehen werden, die für die Bearbeitung und die Zuordnung eines Geschäftsfalls sowie für den Schutz der dazugehörigen Informationen nötig sind. | ||
52 | 6. Akten sind nach Beendigung des Geschäftsvorgangs auf Vollständigkeit zu überprüfen und abzuschliessen. Im Fall von Verwaltungsverfahren werden Akten mit ihrem rechtskräftigen Abschluss geschlossen. | ||||
42 | 7 Das öffentliche Organ führt bei Bedarf ein analoges oder digitales Zwischenarchiv, in dem die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr direkt benötigten, abgeschlossenen Geschäftsvorgänge bis zur Bewertung und Ablieferung an das zuständige Archiv in der Verantwortung des öffentlichen Organs aufbewahrt werden. | 53 | 7. Das öffentliche Organ führt bei Bedarf ein analoges oder digitales Zwischenarchiv, in dem die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr direkt benötigten, abgeschlossenen Geschäftsvorgänge bis zur Bewertung und Ablieferung an das zuständige Archiv in der Verantwortung des öffentlichen Organs aufbewahrt werden. | ||
43 | 8 Die öffentlichen Organe stellen sicher, dass ihre elektronisch geführten Unterlagen und Akten mittels standardisierter Schnittstelle vom zuständigen Archiv übernommen werden können. | 54 | 8. Die öffentlichen Organe stellen sicher, dass ihre elektronisch geführten Unterlagen und Akten mittels standardisierter Schnittstelle vom zuständigen Archiv übernommen werden können. | ||
44 | 9 Führt ein öffentliches Organ neue technische Mittel ein, insbesondere neue Informationsverwaltungssysteme, stellt es sicher, dass archivwürdige Daten in ein Folgesystem migriert oder aus dem bisherigen S ystem abgeliefert werden. | 55 | 9. Führt ein öffentliches Organ neue technische Mittel ein, insbesondere neue Informationsverwaltungssysteme, stellt es sicher, dass archivwürdige Daten in ein Folgesystem migriert oder aus dem bisherigen System abgeliefert werden. | ||
45 | Art. 5 Aufbewahren von Akten und Archivgut | 56 | Art. 5 Aufbewahren von Akten und Archivgut | ||
46 | 1 Akten und Archivgut öffentlicher Organe sind in geeigneter Weise sicher und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. | 57 | 1. Akten und Archivgut öffentlicher Organe sind in geeigneter Weise sicher und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. | ||
47 | 2 Das Archivgut ist unveräusserlich und kann durch Dritte nicht erworben oder ersessen werden. | 58 | 2. Das Archivgut ist unveräusserlich und kann durch Dritte nicht erworben oder ersessen werden. | ||
48 | Art. 6 Bewertung | 59 | Art. 6 Bewertung | ||
49 | 1 Das zuständige Archiv bewertet in Absprache mit dem öffentlichen Organ dessen Aktenproduktion auf ihre Archivwürdigkeit. | 60 | 1. Das zuständige Archiv bewertet in Absprache mit dem öffentlichen Organ dessen Aktenproduktion auf ihre Archivwürdigkeit. | ||
50 | 2 Die Entscheidungen über die Archivwürdigkeit werden schriftlich oder im elektronischen System festgehalten. Das zuständige Archiv kann mit dem öffentlichen Organ eine Ablieferungsvereinbarung abschliessen. | 61 | 2. Die Entscheidungen über die Archivwürdigkeit werden schriftlich oder im elektronischen System festgehalten. Das zuständige Archiv kann mit dem öffentlichen Organ eine Ablieferungsvereinbarung abschliessen. | ||
51 | 3 Im Falle von Uneinigkeit zwischen dem öffentlic hen Organ und dem zuständigen Archiv entscheidet das zuständige Archiv. | 62 | 3. Im Falle von Uneinigkeit zwischen dem öffentlichen Organ und dem zuständigen Archiv entscheidet das zuständige Archiv. | ||
52 | 4 Das öffentliche Organ setzt sich dafür ein, dass internationale und interkantonale Institutionen, an denen es beteiligt ist, für die sachgerechte, zentrale und dauerhafte Archivierun g ihrer Akten sorgen. | 63 | 4. Das öffentliche Organ setzt sich dafür ein, dass internationale und interkantonale Institutionen, an denen es beteiligt ist, für die sachgerechte, zentrale und dauerhafte Archivierung ihrer Akten sorgen. | ||
53 | Art. 7 Anbietepflicht | 64 | Art. 7 Anbietepflicht | ||
54 | 1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die öffentlichen Organe verpflichtet, ihre Unterlagen und Akten dem zuständigen Archiv zur Endarchivierung anzubieten. 2 Die Anbietepflicht gilt auch für öffentliche Organe, die im Auftrag des Bundes Aufgaben erfüllen, aber Teil der öffentlichen Verwaltung sind. | 65 | 1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die öffentlichen Organe verpflichtet, ihre Unterlagen und Akten dem zuständigen Archiv zur Endarchivierung anzubieten. | ||
66 | 2 Die Anbietepflicht gilt auch für öffentliche Organe, die im Auftrag des Bundes Aufgaben erfüllen, aber Teil der öffentlichen Verwaltung sind. | ||||
55 | 3 Die öffentlichen Organe bewahren die Unterlagen bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit auf. | 67 | 3 Die öffentlichen Organe bewahren die Unterlagen bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit auf. | ||
n | 56 | 4 Bei Auflösung eines öffentlichen Organs sind seine amtlichen Dokumente in Absprache mit dem Rechtsnachfolger dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. 5 Die öffentlichen Organe können das Staatsarchiv oder ein entsprechendes Gemeindearchiv mit der Archivierung beauftragen, sowei t durch die Gesetzgebung kein zuständiges Archiv festgelegt ist. | n | 68 | 4 Bei Auflösung eines öffentlichen Organs sind seine amtlichen Dokumente in Absprache mit dem Rechtsnachfolger dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. |
69 | 5 Die öffentlichen Organe können das Staatsarchiv oder ein entsprechendes Gemeindearchiv mit der Archivierung beauftragen, soweit durch die Gesetzgebung kein zuständiges Archiv festgelegt ist. | ||||
57 | 6 Von der Anbietepflicht entbunden sind diejenigen öffentlich- rechtlichen Organe, die über eine spezialgesetzliche Grundlage zur Archivierung verfügen. | 70 | 6 Von der Anbietepflicht entbunden sind diejenigen öffentlich-rechtlichen Organe, die über eine spezialgesetzliche Grundlage zur Archivierung verfügen. | ||
58 | Art. 8 Archivierung digitaler Unterlagen | 71 | Art. 8 Archivierung digitaler Unterlagen | ||
n | 59 | 1 Der Kanton bietet für die Aufgaben der digitalen Langzeitarchivierung eine Archivlösung an, die allen Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Für den Betrieb der Archivlösung werden von den beteiligten Gemeinden anteilmässig kostendeckende Gebühren er hoben. 2 Der Kanton kann die Aufgaben der elektronischen Langzeitarchivierung für die Gemeinden gegen Entgelt übernehmen. | n | 72 | 1 Der Kanton bietet für die Aufgaben der digitalen Langzeitarchivierung eine Archivlösung an, die allen Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Für den Betrieb der Archivlösung werden von den beteiligten Gemeinden anteilmässig kostendeckende Gebühren erhoben. |
73 | 2 Der Kanton kann die Aufgaben der elektronischen Langzeitarchivierung für die Gemeinden gegen Entgelt übernehmen. | ||||
60 | 3 Digitale Unterlagen können ausserhalb des Kantons Schaffhausen, müssen aber innerhalb der Schweiz gelagert werden. | 74 | 3 Digitale Unterlagen können ausserhalb des Kantons Schaffhausen, müssen aber innerhalb der Schweiz gelagert werden. | ||
n | 61 | Art. 9 Vernicht ung | n | 75 | Art. 9 Vernichtung |
62 | 1 Das öffentliche Organ vernichtet nach Ablauf der einschlägigen Aufbewahrungsfristen die als nicht archivwürdig bewerteten analogen Unterlagen unter Wahrung des Datenschutzes. 2 Nach Ablieferung digitaler Unterlagen an das zuständige Archiv sind dies e beim abliefernden öffentlichen Organ zu löschen. Die Löschung hat so zu erfolgen, dass die digitalen Unterlagen nicht wieder hergestellt bzw. wieder lesbar gemacht werden können. 3 Das öffentliche Organ erstellt ein Protokoll über die vernichteten Akten. 4 Nicht bewertete Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des zuständigen Archivs nicht vernichtet werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Archiv. 3 Archive | 76 | 1 Das öffentliche Organ vernichtet nach Ablauf der einschlägigen Aufbewahrungsfristen die als nicht archivwürdig bewerteten analogen Unterlagen unter Wahrung des Datenschutzes. | ||
77 | 2 Nach Ablieferung digitaler Unterlagen an das zuständige Archiv sind diese beim abliefernden öffentlichen Organ zu löschen. Die Löschung hat so zu erfolgen, dass die digitalen Unterlagen nicht wieder hergestellt bzw. wieder lesbar gemacht werden können. | ||||
78 | 3 Das öffentliche Organ erstellt ein Protokoll über die vernichteten Akten. | ||||
79 | 4 Nicht bewertete Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des zuständigen Archivs nicht vernichtet werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Archiv. | ||||
80 | 3 Archive | ||||
63 | Art. 10 Staatsarchiv | 81 | Art. 10 Staatsarchiv | ||
64 | 1 Das Staatsarchiv ist das für die öffentlichen Organe des Kantons zuständige Archiv. | 82 | 1 Das Staatsarchiv ist das für die öffentlichen Organe des Kantons zuständige Archiv. | ||
n | n | 83 | Here is the document content formatted as markdown: | ||
65 | 2 Es ist die kantonale Fachstelle für die Aktenführung und die Archivierung der öffentlichen Organe von Kanton und Gemeinden. | 84 | 2. Es ist die kantonale Fachstelle für die Aktenführung und die Archivierung der öffentlichen Organe von Kanton und Gemeinden. | ||
66 | 3 Es kann Weisungen über die Aktenführung und die Archivierung erlassen. 4 Es vereinbart mit den öffentlichen Organen des Kantons Ordnungssysteme. 5 Es berät die Gemeindearchive bei deren Auftragserfüllung. | 85 | 3. Es kann Weisungen über die Aktenführung und die Archivierung erlassen. | ||
86 | 4. Es vereinbart mit den öffentlichen Organen des Kantons Ordnungssysteme. | ||||
87 | 5. Es berät die Gemeindearchive bei deren Auftragserfüllung. | ||||
67 | Art. 11 Gemeindearchive | 88 | Art. 11 Gemeindearchive | ||
n | 68 | 1 Jede Gemeinde führt ein Archiv. | n | 89 | 1. Jede Gemeinde führt ein Archiv. |
69 | 2 Das Gemeindearchiv ist das für die öffentlichen Organe der jeweiligen Gemeinde zuständige Archiv. | 90 | 2. Das Gemeindearchiv ist das für die öffentlichen Organe der jeweiligen Gemeinde zuständige Archiv. | ||
70 | 3 Schliessen sich Gemeinden zusammen, so wird die Übernahme des Archivguts im Zusammenschlussvertrag geregelt. | 91 | 3. Schliessen sich Gemeinden zusammen, so wird die Übernahme des Archivguts im Zusammenschlussvertrag geregelt. | ||
71 | 4 Die Aufgaben der Gemeindearchive regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. 5 Interkommunale Institutionen bestimmen ein für die Archivierung zuständiges Gemeindearchiv. | 92 | 4. Die Aufgaben der Gemeindearchive regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. | ||
93 | 5. Interkommunale Institutionen bestimmen ein für die Archivierung zuständiges Gemeindearchiv. | ||||
72 | Art. 12 Aufgaben des zuständigen Archivs | 94 | Art. 12 Aufgaben des zuständigen Archivs | ||
73 | 1 Das zuständige Archiv | 95 | 1. Das zuständige Archiv | ||
74 | a) berät das öffentliche Organ bei der Aktenführung; | 96 | a) berät das öffentliche Organ bei der Aktenführung; | ||
n | 75 | b) übernimmt vom öffentlichen Organ die archivwürdigen Unterlagen; c) kann archivwürdige Unterlagen von Dri tten übernehmen; | n | 97 | b) übernimmt vom öffentlichen Organ die archivwürdigen Unterlagen; |
76 | d) stellt die Erschliessung, dauerhafte Erhaltung und Lesbarkeit des Archivgutes sicher; e) gewährleistet die Authentizität und Integrität des Archivguts; f) macht ein Verzeichnis des zugänglichen Archivguts öffentlich zugänglich; g) gewährt nach Massgabe dieses Gesetzes Zugang zum Archivgut; | 98 | c) kann archivwürdige Unterlagen von Dritten übernehmen; | ||
99 | d) stellt die Erschliessung, dauerhafte Erhaltung und Lesbarkeit des Archivgutes sicher; | ||||
100 | e) gewährleistet die Authentizität und Integrität des Archivguts; | ||||
101 | f) macht ein Verzeichnis des zugänglichen Archivguts öffentlich zugänglich; | ||||
102 | g) gewährt nach Massgabe dieses Gesetzes Zugang zum Archivgut; | ||||
77 | h) wirkt an der Vermittlung und Auswertung des Archivguts mit. | 103 | h) wirkt an der Vermittlung und Auswertung des Archivguts mit. | ||
78 | 4. Aktenzugang | 104 | 4. Aktenzugang | ||
79 | Art. 13 Grundsatz | 105 | Art. 13 Grundsatz | ||
n | 80 | 1 Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist zugänglich. | n | 106 | 1. Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist zugänglich. |
81 | 2 Unterlagen, die bereits vor der Ablieferung an das zuständige Archiv zugänglich waren, bleiben zugänglich. | 107 | 2. Unterlagen, die bereits vor der Ablieferung an das zuständige Archiv zugänglich waren, bleiben zugänglich. | ||
82 | Art. 14 Umfang des Zugangs | 108 | Art. 14 Umfang des Zugangs | ||
n | 83 | 1 Der Zugang umfasst: | n | 109 | 1. Der Zugang umfasst: |
84 | a) Einsicht, die bei analogem Archivgut in der Regel vor Ort, bei digitalem Archivgut elektronisch erfolgt; | 110 | a. Einsicht, die bei analogem Archivgut in der Regel vor Ort, bei digitalem Archivgut elektronisch erfolgt; | ||
85 | b) Auskunft über den Inhalt von Archivgut; | 111 | b. Auskunft über den Inhalt von Archivgut; | ||
86 | c) Aushändigung von Kopien einer Unterlage; | 112 | c. Aushändigung von Kopien einer Unterlage; | ||
87 | d) in Ausnahmefällen Ausleihe von Archivgut. | 113 | d. in Ausnahmefällen Ausleihe von Archivgut. | ||
88 | e) Der Zugang kann verweigert werden, wenn der Zustand des Archivgutes dies erfordert. | 114 | e. Der Zugang kann verweigert werden, wenn der Zustand des Archivgutes dies erfordert. | ||
89 | Art. 15 Schutzfristen | 115 | Art. 15 Schutzfristen | ||
n | 90 | 1 Die allgemeine Schutzfrist für Akten beträgt 30 Jahre. | n | 116 | 1. Die allgemeine Schutzfrist für Akten beträgt 30 Jahre. |
91 | 2 Die Schutzfrist für Akten mit besonders schützenswerten Personendaten gemäss dem Gesetz über den Datenschutz oder Akten, die der beruflichen Schweigepflicht unterstehen, beträgt 100 Jahre. | 117 | 2. Die Schutzfrist für Akten mit besonders schützenswerten Personendaten gemäss dem Gesetz über den Datenschutz oder Akten, die der beruflichen Schweigepflicht unterstehen, beträgt 100 Jahre. | ||
92 | 3 Die Schutz frist beginnt mit dem Datum des Abschlusses der Akte. | 118 | 3. Die Schutzfrist beginnt mit dem Datum des Abschlusses der Akte. | ||
93 | Art. 16 Zugang vor Ablauf der Schutzfrist im Allgemeinen | 119 | Art. 16 Zugang vor Ablauf der Schutzfrist im Allgemeinen | ||
n | 94 | 1 Das zuständige Archiv kann auf Gesuch hin vor Ablauf der Schutzfrist Zugang zu Archivgut gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften der Ei nsichtnahme entgegenstehen und wenn die angeführten Gründe die öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen überwiegen oder die betroffene Person in die Einsichtnahme einwilligt. 2 Voraussetzung zur Aufhebung der Schutzfrist sind insbesondere wiss enschaftliche Forschungsvorhaben. | n | 120 | 1. Das zuständige Archiv kann auf Gesuch hin vor Ablauf der Schutzfrist Zugang zu Archivgut gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften der Einsichtnahme entgegenstehen und wenn die angeführten Gründe die öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen überwiegen oder die betroffene Person in die Einsichtnahme einwilligt. |
121 | 2. Voraussetzung zur Aufhebung der Schutzfrist sind insbesondere wissenschaftliche Forschungsvorhaben. | ||||
122 | 3. Das Gesuch ist schriftlich und begründet beim zuständigen Archiv einzureichen. | ||||
123 | 4. Das zuständige Archiv kann die Bewilligung zum Zugang an Bedingungen knüpfen. | ||||
95 | 3 Das Gesuch ist schriftlich und begründet beim zuständigen Archiv einzureichen. 4 Das zuständige Archiv kann die Bewilligung zum Zugang an Bedingungen knüpfen. 5 Unterstehen Akten der beruflichen Schweigepflicht, so wird während der laufenden Schutzfrist nur dann Zugang gewährt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde den Geheimnisträger oder die Geheimnisträgerin von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat. | 124 | 5. Unterstehen Akten der beruflichen Schweigepflicht, so wird während der laufenden Schutzfrist nur dann Zugang gewährt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde den Geheimnisträger oder die Geheimnisträgerin von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat. | ||
96 | Art. 17 Zugang vor Ablauf der Schutzfrist durch die betroffen e Person 1 Das zuständige Archiv gewährt betroffenen Personen Zugang zum sie betreffenden Archivgut. | 125 | Art. 17 Zugang vor Ablauf der Schutzfrist durch die betroffene Person | ||
126 | 1. Das zuständige Archiv gewährt betroffenen Personen Zugang zum sie betreffenden Archivgut. | ||||
97 | 2 Die betroffene Person kann weder eine Berichtigung noch die Vernichtung oder Herausgabe von Archivgut verlangen. | 127 | 2. Die betroffene Person kann weder eine Berichtigung noch die Vernichtung oder Herausgabe von Archivgut verlangen. | ||
98 | 3 Sie kann vom zuständigen Archiv vermerken lassen, dass sie Aufzeichnungen als unrichtig bezeichnet oder der Akte eine Gegendarstellung beifügen lassen. 4 Sind im Archivgut zu einer betroffenen Person besonders schützenswerte Personendaten Dritter verzeichnet, so werden diese in der Kopie geschwärzt. | 128 | 3. Sie kann vom zuständigen Archiv vermerken lassen, dass sie Aufzeichnungen als unrichtig bezeichnet oder der Akte eine Gegendarstellung beifügen lassen. | ||
129 | 4. Sind im Archivgut zu einer betroffenen Person besonders schützenswerte Personendaten Dritter verzeichnet, so werden diese in der Kopie geschwärzt. | ||||
130 | Here is the document content formatted as markdown: | ||||
131 | Art. 18 Zugang vor Ablauf der Schutzfrist durch das abliefernde öffentliche Organ | ||||
99 | Art. 18 Zugang vor Ablauf der Schutzfrist durch das abliefernde öffentliche Organ 1 Das zuständige Archiv gewährt dem öffentlichen Organ, das die Akten abgeliefert hat, während der Schutzfrist kostenlos Zugang zu benötigten Akten. | 132 | 1. Das zuständige Archiv gewährt dem öffentlichen Organ, das die Akten abgeliefert hat, während der Schutzfrist kostenlos Zugang zu benötigten Akten. | ||
100 | 2 Kein Zugang besteht bei Archivgut, das Datensammlungen enthält und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Datensch utz vom 7. März 1994 in das zuständige Archiv gelangte, ausgenommen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei Zustimmung der betroffenen Person. | 133 | 2. Kein Zugang besteht bei Archivgut, das Datensammlungen enthält und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz vom 7. März 1994 in das zuständige Archiv gelangte, ausgenommen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei Zustimmung der betroffenen Person. | ||
101 | Art. 19 Zugang zu Archivgut von Privaten | 134 | Art. 19 Zugang zu Archivgut von Privaten | ||
102 | 1 Der Zugang zu Archivgut von Privaten richt et sich nach dem entsprechenden Übernahme - bzw. Depositumsvertrag. | 135 | 1. Der Zugang zu Archivgut von Privaten richtet sich nach dem entsprechenden Übernahmebzw. Depositumsvertrag. | ||
103 | 2 Fehlen vertragliche Bestimmungen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. | 136 | 2. Fehlen vertragliche Bestimmungen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. | ||
104 | Art. 20 Gebühr | 137 | Art. 20 Gebühr | ||
105 | 1 Der Zugang zu Archivgut ist in der Regel unentgeltlich. | 138 | 1. Der Zugang zu Archivgut ist in der Regel unentgeltlich. | ||
106 | 2 Das zuständige Archiv kann eine Gebühr erheben für | 139 | 2. Das zuständige Archiv kann eine Gebühr erheben für | ||
107 | a) besondere Leistungen bei Recherchen; | ||||
108 | b) die Erstellung von Reproduktionen; | ||||
109 | c) die Abgeltung von Urheber - und Verwertungsrechten, die beim zuständigen Archiv selber liegen. | ||||
110 | 3 Das zuständige Archiv kann ein Gebührenreglement erlassen. | 140 | 3. Das zuständige Archiv kann ein Gebührenreglement erlassen. | ||
111 | Art. 21 Änderung bisherigen Rechts | 141 | Art. 21 Änderung bisherigen Rechts | ||
112 | 1 Das Gemeindegesetz vom 17. August 19981 wird wie folgt geändert: | 142 | 1. Das Gemeindegesetz vom 17. August 1998[^SHR 120.100] wird wie folgt geändert: | ||
113 | Art. 99 Aktenführung und Aufbewahrung wichtiger Akten | ||||
114 | 1 Der Regierungs rat erlässt gestützt auf das Gesetz über die Aktenführung und Archivierung ( Archivgesetz ) Ausführungsbestimmungen. | 143 | 1. Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz) Ausführungsbestimmungen. | ||
115 | 2 Aufgehoben. | 144 | 2. Aufgehoben. | ||
116 | 2 Das Organisationsgesetz vom 1 8. Februar 19852 wird wie folgt geändert: | 145 | 2. Das Organisationsgesetz vom 18. Februar 1985[^SHR 172.100] wird wie folgt geändert: | ||
117 | Art. 8c Archivierung | ||||
118 | Es gelten die Bestimmungen des Gesetz es über die Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz). | ||||
119 | 1 SHR 120.100 | ||||
120 | 2 SHR 172.100 | ||||
121 | 3 Das Justizgesetz vom 9. November 20091 wird wie folgt geändert: | 146 | 3 Das Justizgesetz vom 9. November 2009[^SHR 173.200] wird wie folgt geändert: | ||
122 | Art. 66 Aktenarchivierung | 147 | Art. 66 Aktenarchivierung | ||
123 | Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz). | 148 | Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz). | ||
124 | 4 Das Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 7. März 19942 wird wie folgt geändert: | 149 | 4 Das Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 7. März 1994[^SHR 174.100] wird wie folgt geändert: | ||
125 | Art. 17 Abs. 1 und 2 Vernichtung und Archivierung | 150 | Art. 17 Abs. 1 und 2 Vernichtung und Archivierung | ||
126 | 1 Nicht mehr benötigte Personendaten sind zu vernichten. Vorbehalten bleiben die Bestim mungen des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz). | 151 | 1. Nicht mehr benötigte Personendaten sind zu vernichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung (Archivgesetz). | ||
127 | 2 Der Regierungsrat kann die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten abweichend von Art. 5 regeln. | 152 | 2. Der Regierungsrat kann die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten abweichend von Art. 5 regeln. | ||
128 | 5 Das Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank vom 31. Januar 19833 wird wie folgt geändert: | 153 | 5 Das Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank vom 31. Januar 1983[^SHR 951.100] wird wie folgt geändert: | ||
129 | Art. 19 Abs. 2 Ziff. 18 (neu) | 154 | Art. 19 Abs. 2 Ziff. 18 (neu) | ||
130 | 18. Sicherstellung der Aufbewahrung und Archivierung der wichtigen Akten. Er erlässt dazu ein entsprechendes Reglement. | 155 | 18. Sicherstellung der Aufbewahrung und Archivierung der wichtigen Akten. Er erlässt dazu ein entsprechendes Reglement. | ||
131 | (bisherige Ziff. 18 wird Ziff. 19) | 156 | (bisherige Ziff. 18 wird Ziff. 19) | ||
132 | 6 Die Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen vom 20. Dezember 19994 wird wie folgt geändert: | 157 | 6 Die Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen vom 20. Dezember 1999[^SHR 171.110] wird wie folgt geändert: | ||
133 | § 23 Abs. 3 Sekretariat, Archiv | 158 | § 23 Abs. 3 Sekretariat, Archiv | ||
134 | 3 Protokolle des Kantonsrates, seines Büros und seiner Kommissionen sowie alle weiteren Akten sind dem Staatsarchiv zu übergeben. | 159 | 3 Protokolle des Kantonsrates, seines Büros und seiner Kommissionen sowie alle weiteren Akten sind dem Staatsarchiv zu übergeben. | ||
135 | Art. 22 Inkrafttreten | 160 | Art. 22 Inkrafttreten | ||
136 | 1 Diese s Gesetz untersteht dem Referendum. | 161 | 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. | ||
137 | 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. | 162 | 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. | ||
138 | 3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. | 163 | 3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. | ||
t | 139 | 1 SHR 173.200 | t | ||
140 | 2 SHR 174.100 | ||||
141 | 3 SHR 951.100 | ||||
142 | 4 SHR 171.110 | ||||
143 | Schaffhausen, ….. Im Namen des Kantonsrats | 164 | Schaffhausen, ..... Im Namen des Kantonsrats | ||
144 | Der Präsident: | 165 | Der Präsident: | ||
145 | Der Sekretär: | 166 | Der Sekretär: |
Legends | ||||||||||
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n | n | 1 | |||
2 | document | ||||
1 | RG xxx/2024 | 3 | RG xxx/2024 | ||
n | 2 | Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft: | n | 4 | Stellvertretung im Kantonsrat bei Mutterschaft: 1. Änderung der Kantonsverfassung; 2. Änderung des Kantonsratsgesetzes; 3. Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrats |
3 | 1. Änderung der Kantonsverfassung; 2. Ände- | ||||
4 | rung des Kantonsratsgesetzes; 3. Änderung des | ||||
5 | Geschäftsreglements des KantonsratsB | ||||
6 | ericht und Antrag der Ratsleitung | 5 | Bericht und Antrag der Ratsleitung | ||
7 | an den Kantonsrat von Solothurn | 6 | an den Kantonsrat von Solothurn | ||
8 | vom . . . . | 7 | vom . . . . | ||
n | 9 | Zuständige Stelle: | n | 8 | **Zuständige Stelle:** |
10 | Ratsleitung; Sprecher: Roberto Conti, I. Vizepräsident des Kantonsrats Vorberatende Kommission: | 9 | Ratsleitung; Sprecher: Roberto Conti, I. Vizepräsident des Kantonsrats | ||
11 | - | 10 | **Vorberatende Kommission:** | ||
12 | 2 | 11 | Here is the full document content formatted as markdown: | ||
13 | Inhaltsverzeichnis | 12 | Inhaltsverzeichnis | ||
n | 14 | Kurzfassung ...................................................................................................................................... 3 1. Ausgangslage..................................................................................................................... 5 1.1 Handlungsbedarf ............................................................................................................... 5 1.1.1 Erheblich erklärter Auftrag A 182/2022 von Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf) ............ 5 1.1.2 Vernehmlassung «Teilnahme am Parlamentsbetrieb während dem | n | 13 | Kurzfassung ..................................................................................................................................3 |
15 | Mutterschaftsurlaub» (SGB 135/2022) ............................................................................... 5 1.1.3 Zusammenhang der beiden Geschäfte A182/2022 und SGB 135/2022 .............................. 5 1.1.4 Änderung von Art. 16d Abs. 3 EOG ................................................................................... 6 1.1.5 Entwicklung in den Kantonen ........................................................................................... 6 1.1.6 Weitere hängige Vorstösse zur Stellvertretung im Kanton Solothurn ............................. 6 1.2 Zielsetzungen der Vorlage ................................................................................................ 6 1.3 Grundzüge der Vorlage ..................................................................................................... 7 1.3.1 Stellvertretung nur im Falle der Mutterschaft .................................................................. 7 1.3.2 Dauer der Abwesenheit ..................................................................................................... 7 1.3.3 Freiwilligkeit der Vertretung ............................................................................................. 7 1.3.4 Bestimmung der Vertretung .............................................................................................. 7 1.3.5 Verfahren zur Einsetzung der Stellvertretung .................................................................. 7 1.3.6 Stellung der vertretenden Person und der vertretenen Person ........................................ 7 1.4 Vernehmlassungsverfahren ............................................................................................... 7 1.5 Erwägungen, Alternativen ................................................................................................ 7 2. Verhältnis zur Planung ...................................................................................................... 7 3. Auswirkungen .................................................................................................................... 8 3.1 Personelle und finanzielle Konsequenzen ........................................................................ 8 3.2 Vollzugsmassnahmen ........................................................................................................ 8 3.3 Folgen für die Einwohnergemeinden................................................................................ 8 3.4 Nachhaltigkeit ................................................................................................................... 8 4. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage ................................................. 8 4.1 Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (Beschlussesentwurf 1) ...................... 8 4.2 Änderung des Kantonsratsgesetzes (Beschlussesentwurf 2) ............................................. 9 4.3 Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn (Beschlussesentwurf 3) ..................................................................................................... 12 5. Rechtliches ....................................................................................................................... 13 6. Antrag .............................................................................................................................. 13 Beilagen | 14 | 1. Ausgangslage.....................................................................................................................5 | ||
16 | Beschlussesentwurf 1 / Synopse 1 (Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn [KV]) Beschlussesentwurf 2 / Synopse 2 (Änderung des Kantonsratsgesetzes) Beschlussesentwurf 3 / Synopse 3 (Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn) | 15 | 1.1 Handlungsbedarf ...............................................................................................................5 | ||
17 | 3 | 16 | 1.1.1 Erheblich erklärter Auftrag A 182/2022 von Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf)............5 | ||
17 | 1.1.2 Vernehmlassung «Teilnahme am Parlamentsbetrieb während dem | ||||
18 | Mutterschaftsurlaub» (SGB 135/2022) ...............................................................................5 | ||||
19 | 1.1.3 Zusammenhang der beiden Geschäfte A182/2022 und SGB 135/2022..............................5 | ||||
20 | 1.1.4 Änderung von Art. 16d Abs. 3 EOG...................................................................................6 | ||||
21 | 1.1.5 Entwicklung in den Kantonen...........................................................................................6 | ||||
22 | 1.1.6 Weitere hängige Vorstösse zur Stellvertretung im Kanton Solothurn .............................6 | ||||
23 | 1.2 Zielsetzungen der Vorlage ................................................................................................6 | ||||
24 | 1.3 Grundzüge der Vorlage.....................................................................................................7 | ||||
25 | 1.3.1 Stellvertretung nur im Falle der Mutterschaft ..................................................................7 | ||||
26 | 1.3.2 Dauer der Abwesenheit.....................................................................................................7 | ||||
27 | 1.3.3 Freiwilligkeit der Vertretung.............................................................................................7 | ||||
28 | 1.3.4 Bestimmung der Vertretung..............................................................................................7 | ||||
29 | 1.3.5 Verfahren zur Einsetzung der Stellvertretung ..................................................................7 | ||||
30 | 1.3.6 Stellung der vertretenden Person und der vertretenen Person ........................................7 | ||||
31 | 1.4 Vernehmlassungsverfahren ...............................................................................................7 | ||||
32 | 1.5 Erwägungen, Alternativen ................................................................................................7 | ||||
33 | 2. Verhältnis zur Planung ......................................................................................................7 | ||||
34 | 3. Auswirkungen....................................................................................................................8 | ||||
35 | 3.1 Personelle und finanzielle Konsequenzen ........................................................................8 | ||||
36 | 3.2 Vollzugsmassnahmen ........................................................................................................8 | ||||
37 | 3.3 Folgen für die Einwohnergemeinden................................................................................8 | ||||
38 | 3.4 Nachhaltigkeit ...................................................................................................................8 | ||||
39 | 4. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage.................................................8 | ||||
40 | 4.1 Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (Beschlussesentwurf 1) ......................8 | ||||
41 | 4.2 Änderung des Kantonsratsgesetzes (Beschlussesentwurf 2) .............................................9 | ||||
42 | 4.3 Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn | ||||
43 | (Beschlussesentwurf 3).....................................................................................................12 | ||||
44 | 5. Rechtliches .......................................................................................................................13 | ||||
45 | 6. Antrag..............................................................................................................................13 | ||||
46 | Beilagen | ||||
47 | Beschlussesentwurf 1 / Synopse 1 (Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn [KV]) | ||||
48 | Beschlussesentwurf 2 / Synopse 2 (Änderung des Kantonsratsgesetzes) | ||||
49 | Beschlussesentwurf 3 / Synopse 3 (Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von So- | ||||
50 | lothurn) | ||||
18 | Kurzfassung | 51 | Kurzfassung | ||
19 | Mit der Vorlage wird der am 10 Mai 2023 erheblich erklärte Auftrag Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf) «Stellvertretungsregelung im Kantonsrat für Frauen nach der Geburt eines Kindes» (A 182/2022) umgesetzt. Die Mitglieder des Kantonsrats erhalten die Möglichkeit, sich bei Mutterschaft während eines Zeitraums von drei bis zwölf Monaten vertreten zu lassen. | 52 | Mit der Vorlage wird der am 10 Mai 2023 erheblich erklärte Auftrag Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf) «Stellvertretungsregelung im Kantonsrat für Frauen nach der Geburt eines Kindes» (A 182/2022) umgesetzt. Die Mitglieder des Kantonsrats erhalten die Möglichkeit, sich bei Mutterschaft während eines Zeitraums von drei bis zwölf Monaten vertreten zu lassen. | ||
n | 20 | 4 | n | 53 | The image appears to be a blank white page with only the text "VERNEHMLASSUNGSENTWURF" (which translates to "Consultation Draft" in English) written diagonally across it in very light gray letters. This suggests it may be a placeholder or cover page for a draft document that is intended for review or consultation. The text is oriented from the bottom left to the top right of the image and takes up a significant portion of the page, though it's quite faint against the white background. |
21 | 5 | ||||
22 | Sehr geehrte Damen und Herren | 54 | Sehr geehrte Damen und Herren | ||
23 | Wir unterbreiten Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag zur Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV), zur Änderung des Kantonsratsgesetzes sowie zur Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn. | 55 | Wir unterbreiten Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag zur Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV), zur Änderung des Kantonsratsgesetzes sowie zur Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn. | ||
n | 24 | 1.Ausgangslage | n | 56 | 1. Ausgangslage |
25 | 1.1 Handlungsbedarf | 57 | 1.1 Handlungsbedarf | ||
n | n | 58 | 1.1.1 Erheblich erklärter Auftrag A 182/2022 von Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf) | ||
26 | 1.1.1 Erheblich erklärter Auftrag A 182/2022 von Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf) Am 10. Mai 2023 erklärte der Kantonsrat den von Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf) am 14. September 2022 eingereichten und von 30 Ratsmitgliedern unterzeichneten Auftrag «Stellvertretungsregelung im Kantonsrat für Frauen nach der Geburt eines Kindes» mit 48:38 Stimmen bei 8 Enthaltungen erheblich mit folgendem Wortlaut: | 59 | Am 10. Mai 2023 erklärte der Kantonsrat den von Sarah Schreiber (Die Mitte, Lostorf) am 14. September 2022 eingereichten und von 30 Ratsmitgliedern unterzeichneten Auftrag «Stellvertretungsregelung im Kantonsrat für Frauen nach der Geburt eines Kindes» mit 48:38 Stimmen bei 8 Enthaltungen erheblich mit folgendem Wortlaut: | ||
27 | Der Regierungsrat bzw. die Ratsleitung wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein Stellvertretungssystem im Kantonsrat für Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes unter Berücksichtigung folgender Eckpunkte vorzuschlagen: | 60 | *Der Regierungsrat bzw. die Ratsleitung wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein Stellvertretungssystem im Kantonsrat für Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes unter Berücksichtigung folgender Eckpunkte vorzuschlagen:* | ||
28 | Eine Stellvertretung setzt eine Abwesenheit von mindestens 3 Monaten voraus und ist auf eine Maximaldauer von 12 Monaten beschränkt; | 61 | Eine Stellvertretung setzt eine Abwesenheit von mindestens 3 Monaten voraus und ist auf eine Maximaldauer von 12 Monaten beschränkt; | ||
29 | Als Stellvertreter bzw. als Stellvertreterin gilt die erste nicht gewählte Person auf der Wahlliste der Kantonsratswahlen; | 62 | Als Stellvertreter bzw. als Stellvertreterin gilt die erste nicht gewählte Person auf der Wahlliste der Kantonsratswahlen; | ||
30 | Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin wird – umgehend nach Meldung des Abwesenheitsfalls und ausserhalb der Session – von dem Kantonsratspräsidenten bzw. der Kantonsratspräsidentin vereidigt. | 63 | Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin wird – umgehend nach Meldung des Abwesenheitsfalls und ausserhalb der Session – von dem Kantonsratspräsidenten bzw. der Kantonsratspräsidentin vereidigt. | ||
31 | 1.1.2 Vernehmlassung «Teilnahme am Parlamentsbetrieb während dem | 64 | 1.1.2 Vernehmlassung «Teilnahme am Parlamentsbetrieb während dem Mutterschaftsurlaub» (SGB 135/2022) | ||
32 | Mutterschaftsurlaub» (SGB 135/2022) | 65 | Am 8. November 2022 verabschiedete der Kantonsrat mit 75:17 Stimmen bei 0 Enthaltungen eine Vernehmlassung an die Staatspolitische Kommission des Ständerats zu den Standesinitiativen «Teilnahme am Parlamentsbetrieb während dem Mutterschaftsurlaub» (SGB 135/2022). In der Vernehmlassung ersucht der Kantonsrat die Bundesbehörden, das Bundesrecht dahingehend anzupassen, dass die Teilnahme an einer Parlamentssitzung nicht zum Verlust des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung führt. Die Stellungnahme steht in Zusammenhang mit einem auch für den Kanton Solothurn massgebenden bundesgerichtlichen Leitentscheid[^1]. | ||
33 | Am 8. November 2022 verabschiedete der Kantonsrat mit 75:17 Stimmen bei 0 Enthaltungen eine Vernehmlassung an die Staatspolitische Kommission des Ständerats zu den Standesinitiativen «Teilnahme am Parlamentsbetrieb während dem Mutterschaftsurlaub» (SGB 135/2022). In der Vernehmlassung ersucht der Kantonsrat die Bundesbehörden, das Bundesrecht dahingehend anzupassen, dass die Teilnahme an einer Parlamentssitzung nicht zum Verlust des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung führt. Die Stellungnahme steht in Zusammenhang mit einem auch für den Kanton Solothurn massgebenden bundesgerichtlichen Leitentscheid1. 1.1.3 Zusammenhang der beiden Geschäfte A182/2022 und SGB 135/2022 Gemäss dem Begründungstext ist der Auftrag von Sarah Schreiber (A 182/2022) als Ergänzung zur Änderung des Bundesgerichts zu sehen, bei welcher sich der Kanton Solothurn vernehmen liess. Der Vorstoss sollte bewirken, dass Kantonsratsmitglieder nach einer dereinstigen Änderung des Bundesrechts nicht unter Druck sind, während der Mutterschaft an Kantonsratssitzungen teilzunehmen. Vielmehr sollen Kantonsrätinnen eine Wahlmöglichkeit erhalten, selbst zu entscheiden, ob sie während dem Mutterschaftsurlaub selber an den Parlamentssitzungen teilnehmen oder sich vertreten lassen wollen, ohne dass durch diesen Entscheid die betreffende Fraktion aufgrund einer Abwesenheit einen Nachteil erleidet. | 66 | 1.1.3 Zusammenhang der beiden Geschäfte A182/2022 und SGB 135/2022 | ||
34 | 1 BGE 148 V 253 | 67 | Gemäss dem Begründungstext ist der Auftrag von Sarah Schreiber (A 182/2022) als Ergänzung zur Änderung des Bundesgerichts zu sehen, bei welcher sich der Kanton Solothurn vernehmen liess. Der Vorstoss sollte bewirken, dass Kantonsratsmitglieder nach einer dereinstigen Änderung des Bundesrechts nicht unter Druck sind, während der Mutterschaft an Kantonsratssitzungen teilzunehmen. Vielmehr sollen Kantonsrätinnen eine Wahlmöglichkeit erhalten, selbst zu entscheiden, ob sie während dem Mutterschaftsurlaub selber an den Parlamentssitzungen teilnehmen oder sich vertreten lassen wollen, ohne dass durch diesen Entscheid die betreffende Fraktion aufgrund einer Abwesenheit einen Nachteil erleidet. | ||
35 | 6 | ||||
36 | 1.1.4 Änderung von Art. 16d Abs. 3 EOG | 68 | 1.1.4 Änderung von Art. 16d Abs. 3 EOG | ||
n | 37 | Am 29. September 2023 haben der National- und Ständerat eine Änderung von Art. 16d Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 19521 beschlossen. Demnach endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung künftig nicht mehr, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt. Diese Regelung gilt jedoch nur, sofern das kantonale Recht keine Vertretungsmöglichkeit vorsieht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hat der Bundesrat noch nicht festgelegt. | n | 69 | Am 29. September 2023 haben der National- und Ständerat eine Änderung von Art. 16d Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952[^SR 934.1] beschlossen. Demnach endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung künftig nicht mehr, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt. Diese Regelung gilt jedoch nur, sofern das kantonale Recht keine Vertretungsmöglichkeit vorsieht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hat der Bundesrat noch nicht festgelegt. |
38 | Die Anpassung des Bundesrechts steht damit in direktem Zusammenhang mit dieser Vorlage: Wird im Kantonalen Recht, wie mit der hier unterbreiteten Vorlage beantragt, eine Vertretungsmöglichkeit geschaffen, verliert ein Parlamentsmitglied, das während dem Mutterschaftsurlaub an Parlamentssitzungen teilnehmen will, den Anspruch auf eine Mutterschaftsentscheidung. | 70 | Die Anpassung des Bundesrechts steht damit in direktem Zusammenhang mit dieser Vorlage: Wird im Kantonalen Recht, wie mit der hier unterbreiteten Vorlage beantragt, eine Vertretungsmöglichkeit geschaffen, verliert ein Parlamentsmitglied, das während dem Mutterschaftsurlaub an Parlamentssitzungen teilnehmen will, den Anspruch auf eine Mutterschaftsentscheidung. | ||
39 | 1.1.5 Entwicklung in den Kantonen | 71 | 1.1.5 Entwicklung in den Kantonen | ||
n | 40 | Am 25. September 2023 wurde von den Stimmberechtigten des Kantons Aargau eine Verfassungsänderung angenommen, welche eine Vertretungsmöglichkeit für Parlamentsmitglieder erlaubt. Im Vergleich zur hier unterbreiteten Vorlage ist die Stellvertretungsmöglichkeit nicht ausschliesslich auf den Fall der Mutterschaft begrenzt. Die Regelung im Kanton Aargau ermöglicht zusätzlich eine Vertretung im Fall von weiteren Abwesenheitsgründen, so etwa im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls2. | n | 72 | Am 25. September 2023 wurde von den Stimmberechtigten des Kantons Aargau eine Verfassungsänderung angenommen, welche eine Vertretungsmöglichkeit für Parlamentsmitglieder erlaubt. Im Vergleich zur hier unterbreiteten Vorlage ist die Stellvertretungsmöglichkeit nicht ausschliesslich auf den Fall der Mutterschaft begrenzt. Die Regelung im Kanton Aargau ermöglicht zusätzlich eine Vertretung im Fall von weiteren Abwesenheitsgründen, so etwa im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls[^§ 76 der Verfassung des Kantons Aargau (SAR 110.000); § 7a des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht vom 19.06.1990 (GVG; SAR 152.200)]. |
41 | 1.1.6 Weitere Vorstösse zur Stellvertretung im Kanton Solothurn | 73 | 1.1.6 Weitere Vorstösse zur Stellvertretung im Kanton Solothurn | ||
n | 42 | Am 9. Mai 2023 wurde der von 20 Ratsmitgliedern unterzeichnete fraktionsübergreifende Auftrag «Pragmatische Stellvertretungsregelungen für Kommissionen» (A 111/2023) eingereicht. Der Vorstoss verlangt, dass eine Stellvertretung in Kommissionssitzungen durch andere Ratsmitglieder jederzeit, ohne Zustimmung der Ratsleitung und auch für kurze Absenzen möglich ist. Die Ratsleitung beantragt in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, den Vorstoss nicht erheblich zu erklären. Der Vorstoss wurde am 7. Mai 2024 vom Kantonsrat nicht erheblich erklärt. Weiter wurde am 17. Mai 2023 der von 22 Ratsmitgliedern unterzeichnete fraktionsübergreifende Auftrag «Stellvertreterregelung im Kantonsrat bei Abwesenheiten aus zwingenden Gründen» (A 126/2023) eingereicht. Der Vorstoss verlangt, analog der Regelung im Kanton Aargau, die Stellvertretung über den Fall der Mutterschaft auf weitere Fälle wie Krankheit und Unfall auszuweiten. Auch bei diesem Vorstoss beantragt die Ratsleitung in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, den Vorstoss nicht erheblich zu erklären. Der Vorstoss wurde ebenfalls am 7. Mai 2024 vom Kantonsrat nicht erheblich erklärt. | n | 74 | Am 9. Mai 2023 wurde der von 20 Ratsmitgliedern unterzeichnete fraktionsübergreifende Auftrag «Pragmatische Stellvertretungsregelungen für Kommissionen» (A 111/2023) eingereicht. Der Vorstoss verlangt, dass eine Stellvertretung in Kommissionssitzungen durch andere Ratsmitglieder jederzeit, ohne Zustimmung der Ratsleitung und auch für kurze Absenzen möglich ist. Die Ratsleitung beantragt in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, den Vorstoss nicht erheblich zu erklären. Der Vorstoss wurde am 7. Mai 2024 vom Kantonsrat nicht erheblich erklärt. |
75 | Weiter wurde am 17. Mai 2023 der von 22 Ratsmitgliedern unterzeichnete fraktionsübergreifende Auftrag «Stellvertreterregelung im Kantonsrat bei Abwesenheiten aus zwingenden Gründen» (A 126/2023) eingereicht. Der Vorstoss verlangt, analog der Regelung im Kanton Aargau, die Stellvertretung über den Fall der Mutterschaft auf weitere Fälle wie Krankheit und Unfall auszuweiten. Auch bei diesem Vorstoss beantragt die Ratsleitung in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, den Vorstoss nicht erheblich zu erklären. Der Vorstoss wurde ebenfalls am 7. Mai 2024 vom Kantonsrat nicht erheblich erklärt. | ||||
43 | 1.2 Zielsetzungen der Vorlage | 76 | 1.2 Zielsetzungen der Vorlage | ||
44 | Die hier unterbreitete Vorlage bezweckt die Einführung einer freiwilligen Stellvertretungsmöglichkeit, die auf den Fall der Mutterschaft begrenzt ist. | 77 | Die hier unterbreitete Vorlage bezweckt die Einführung einer freiwilligen Stellvertretungsmöglichkeit, die auf den Fall der Mutterschaft begrenzt ist. | ||
n | 45 | 1 SR 934.1 | n | ||
46 | 2 § 76 der Verfassung des Kantons Aargau (SAR 110.000); § 7a des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht vom 19.06.1990 (GVG; SAR 152.200) | ||||
47 | 7 | ||||
48 | 1.3 Grundzüge der Vorlage | 78 | 1.3 Grundzüge der Vorlage | ||
49 | 1.3.1 Stellvertretung nur im Falle der Mutterschaft | 79 | 1.3.1 Stellvertretung nur im Falle der Mutterschaft | ||
50 | Die Vertretungsmöglichkeit ist auf den Fall der Mutterschaft begrenzt. Bei anderen (zwingenden) Abwesenheitsgründen, wie beispielsweise Krankheit oder Unfall, ist weiterhin keine Stellvertretung möglich. | 80 | Die Vertretungsmöglichkeit ist auf den Fall der Mutterschaft begrenzt. Bei anderen (zwingenden) Abwesenheitsgründen, wie beispielsweise Krankheit oder Unfall, ist weiterhin keine Stellvertretung möglich. | ||
51 | 1.3.2 Dauer der Abwesenheit | 81 | 1.3.2 Dauer der Abwesenheit | ||
52 | Die Stellvertretung setzt eine Mindestdauer der Vertretung von drei Monaten voraus und ist auf eine Höchstdauer von zwölf Monaten begrenzt. | 82 | Die Stellvertretung setzt eine Mindestdauer der Vertretung von drei Monaten voraus und ist auf eine Höchstdauer von zwölf Monaten begrenzt. | ||
53 | 1.3.3 Freiwilligkeit der Vertretung | 83 | 1.3.3 Freiwilligkeit der Vertretung | ||
n | 54 | Ob sich ein Ratsmitglied vertreten lassen will, liegt im alleinigen Ermessen des jeweiligen Ratsmitglieds. Es besteht keine Pflicht, die Stellvertretung tatsächlich in Anspruch zu nehmen. 1.3.4 Bestimmung der Vertretung | n | 84 | Ob sich ein Ratsmitglied vertreten lassen will, liegt im alleinigen Ermessen des jeweiligen Ratsmitglieds. Es besteht keine Pflicht, die Stellvertretung tatsächlich in Anspruch zu nehmen. |
85 | 1.3.4 Bestimmung der Vertretung | ||||
55 | Die Person, welche die Stellvertretung übernimmt, bestimmt sich nach den für das Nachrücken geltenden Grundsätzen. Damit kommt in der Regel die erste nicht gewählte Person auf der Wahlliste der Kantonsratswahlen zum Zug. | 86 | Die Person, welche die Stellvertretung übernimmt, bestimmt sich nach den für das Nachrücken geltenden Grundsätzen. Damit kommt in der Regel die erste nicht gewählte Person auf der Wahlliste der Kantonsratswahlen zum Zug. | ||
56 | 1.3.5 Verfahren zur Einsetzung der Stellvertretung | 87 | 1.3.5 Verfahren zur Einsetzung der Stellvertretung | ||
n | 57 | Das Verfahren zur Einsetzung der Stellvertretung wird mit einer schriftlichen Erklärung (Willenskundgabe) der sich vertreten lassenden Person eingeleitet. Die Vertretung beginnt mit der Leistung des Amtsgelöbnisses der durch die Vertretung bestimmten Person vor dem Kantonsratspräsidenten. Falls die zur Vertretung bestimmte Person zusätzlich auch die Stellvertretung in einer Kommission übernehmen will, ist hierfür ein zusätzlicher Ratsleitungsbeschluss notwendig. 1.3.6 Stellung der vertretenden Person und der vertretenen Person Der zur Vertretung bestimmten Person stehen während der Dauer der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Ratsmitglied zu. Demgegenüber ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Ratsmitglieds während der Dauer der Vertretung. 1.4 Vernehmlassungsverfahren | n | 88 | Das Verfahren zur Einsetzung der Stellvertretung wird mit einer schriftlichen Erklärung (Willenskundgabe) der sich vertreten lassenden Person eingeleitet. Die Vertretung beginnt mit der Leistung des Amtsgelöbnisses der durch die Vertretung bestimmten Person vor dem Kantonsratspräsidenten. Falls die zur Vertretung bestimmte Person zusätzlich auch die Stellvertretung in einer Kommission übernehmen will, ist hierfür ein zusätzlicher Ratsleitungsbeschluss notwendig. |
58 | … | 89 | 1.3.6 Stellung der vertretenden Person und der vertretenen Person | ||
90 | Der zur Vertretung bestimmten Person stehen während der Dauer der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Ratsmitglied zu. Demgegenüber ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Ratsmitglieds während der Dauer der Vertretung. | ||||
91 | 1.4 Vernehmlassungsverfahren | ||||
92 | ... | ||||
59 | 1.5 Erwägungen, Alternativen | 93 | 1.5 Erwägungen, Alternativen | ||
60 | Das geltende Recht steht einem Weiterbestand der bisherigen Regelung nicht entgegen. Die Einführung einer Vertretungsmöglichkeit ist rechtlich nicht zwingend. Wie in Ziffer 1.1.4 ausgeführt, führt die Teilnahme an Parlamentssitzungen nicht mehr automatisch zum Erlöschen des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung. | 94 | Das geltende Recht steht einem Weiterbestand der bisherigen Regelung nicht entgegen. Die Einführung einer Vertretungsmöglichkeit ist rechtlich nicht zwingend. Wie in Ziffer 1.1.4 ausgeführt, führt die Teilnahme an Parlamentssitzungen nicht mehr automatisch zum Erlöschen des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung. | ||
n | 61 | 2.Verhältnis zur Planung | n | 95 | 2. Verhältnis zur Planung |
62 | Das Vorhaben ist im Legislaturplan 2021-2025 nicht enthalten, ebenso nicht im IAFP 2024-2027. | 96 | Das Vorhaben ist im Legislaturplan 2021-2025 nicht enthalten, ebenso nicht im IAFP 2024-2027. | ||
n | 63 | 8 | n | ||
64 | 3.Auswirkungen | 97 | 3. Auswirkungen | ||
65 | 3.1 Personelle und finanzielle Konsequenzen | 98 | 3.1 Personelle und finanzielle Konsequenzen | ||
66 | Mit der Einsetzung einer Stellvertretung fällt auf Seiten Parlamentsdienste jeweils etwas administrativer Aufwand an. Weil die Fälle aller Voraussicht nach überschaubar sind, dürfte dieser Zusatzaufwand vernachlässigbar sein und keine spürbaren unmittelbaren personellen und finanziellen Konsequenzen haben. | 99 | Mit der Einsetzung einer Stellvertretung fällt auf Seiten Parlamentsdienste jeweils etwas administrativer Aufwand an. Weil die Fälle aller Voraussicht nach überschaubar sind, dürfte dieser Zusatzaufwand vernachlässigbar sein und keine spürbaren unmittelbaren personellen und finanziellen Konsequenzen haben. | ||
67 | Auch beim allgemeinen Kredit des Kantonsrats fallen keine zusätzlichen Kosten an. Die Vertretung führt zu einem Nullsummenspiel: Weil die Rechte des sich vertreten lassenden Mitglieds während der Vertretung ruhen, hat es keinen Anspruch auf die Grundentschädigung oder Sitzungsgelder in diesem Zeitraum. Diese fallen in diesem Zeitraum der zur Vertretung bestimmten Person zu. | 100 | Auch beim allgemeinen Kredit des Kantonsrats fallen keine zusätzlichen Kosten an. Die Vertretung führt zu einem Nullsummenspiel: Weil die Rechte des sich vertreten lassenden Mitglieds während der Vertretung ruhen, hat es keinen Anspruch auf die Grundentschädigung oder Sitzungsgelder in diesem Zeitraum. Diese fallen in diesem Zeitraum der zur Vertretung bestimmten Person zu. | ||
68 | 3.2 Vollzugsmassnahmen | 101 | 3.2 Vollzugsmassnahmen | ||
69 | Die zur Umsetzung der Vorlage notwendigen Vollzugsmassnahmen sind geringfügig. Auf Seiten Parlamentsdienste ist ein Prozess zur Einsetzung der Stellvertretung (inkl. Regelung des Aktenzugriffs) zu definieren und etablieren. | 102 | Die zur Umsetzung der Vorlage notwendigen Vollzugsmassnahmen sind geringfügig. Auf Seiten Parlamentsdienste ist ein Prozess zur Einsetzung der Stellvertretung (inkl. Regelung des Aktenzugriffs) zu definieren und etablieren. | ||
70 | 3.3 Folgen für die Einwohnergemeinden | 103 | 3.3 Folgen für die Einwohnergemeinden | ||
71 | Die Vorlage ist ausschliesslich eine ratseigene Angelegenheit und hat keine Auswirkungen für die Gemeinden. | 104 | Die Vorlage ist ausschliesslich eine ratseigene Angelegenheit und hat keine Auswirkungen für die Gemeinden. | ||
72 | 3.4 Nachhaltigkeit | 105 | 3.4 Nachhaltigkeit | ||
n | 73 | Vorlagen an den Kantonsrat sind hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit in den Bereichen Wirtschaft (ökonomisch), Gesellschaft (sozial) und Umwelt (ökologisch) zu beurteilen (RRB Nr. 2009/2293 vom 7.12.2009). Die Vertretung begünstigt eine bessere Vereinbarkeit von Politik und Familie und erhöht die Attraktivität des Kantonsratsmandats. Zudem gewährleistet die Vertretungsmöglichkeit, dass bestimmte Fraktionen oder regionale oder soziale Gruppierungen durch eine längere Abwesenheit eines ihrer Kantonsratsmitglieder nicht benachteiligt werden. 4.Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage | n | 106 | Vorlagen an den Kantonsrat sind hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit in den Bereichen Wirtschaft (ökonomisch), Gesellschaft (sozial) und Umwelt (ökologisch) zu beurteilen (RRB Nr. 2009/2293 vom 7.12.2009). Die Vertretung begünstigt eine bessere Vereinbarkeit von Politik und Familie und erhöht die Attraktivität des Kantonsratsmandats. Zudem gewährleistet die Vertretungsmöglichkeit, dass bestimmte Fraktionen oder regionale oder soziale Gruppierungen durch eine längere Abwesenheit eines ihrer Kantonsratsmitglieder nicht benachteiligt werden. |
107 | 4. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage | ||||
74 | 4.1 Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (Beschlussesentwurf 1) Überschrift zu Art. 66, Abs. 2 (neu) | 108 | 4.1 Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (Beschlussesentwurf 1) | ||
109 | Überschrift zu Art. 66, Abs. 2 (neu) | ||||
75 | Die Bestimmung schafft die verfassungsmässige Grundlage, die für die Einführung der Vertretungsmöglichkeit notwendig ist. Nach geltendem Recht gehören zum Kantonsrat die 100 gewählten Mitglieder. Mitglieder auf Zeit bzw. Stellvertretungen werden im Art. 66 in seiner heutigen Fassung nicht erwähnt. Entsprechend sind die Vertretungen explizit auf Verfassungsstufe zu erwähnen, was auch der herrschenden schweizerischen Rechtsauffassung entspricht, wonach die Einführung des Stellvertretungsmodells eine Verfassungsgrundlage voraussetzt. Eine zusätzliche explizite Erwähnung, dass die Ausgestaltung der Stellvertretung auf Gesetzesstufe konkretisiert wird, erübrigt sich. Gemäss Art. 69 Abs. 1 KV besteht bereits heute die verfassungsmässige Grundlage, dass das Gesetz unter anderem die Grundzüge der Organisation des Kantonsrats regelt. Da es sich bei der Stellvertretung infolge Mutterschaft ebenfalls um eine organisatorische Frage handelt, ist die oben erwähnte Bestimmung als verfassungsmässige Delegationsnorm ausreichend. | 110 | Die Bestimmung schafft die verfassungsmässige Grundlage, die für die Einführung der Vertretungsmöglichkeit notwendig ist. Nach geltendem Recht gehören zum Kantonsrat die 100 gewählten Mitglieder. Mitglieder auf Zeit bzw. Stellvertretungen werden im Art. 66 in seiner heutigen Fassung nicht erwähnt. Entsprechend sind die Vertretungen explizit auf Verfassungsstufe zu erwähnen, was auch der herrschenden schweizerischen Rechtsauffassung entspricht, wonach die Einführung des Stellvertretungsmodells eine Verfassungsgrundlage voraussetzt. Eine zusätzliche explizite Erwähnung, dass die Ausgestaltung der Stellvertretung auf Gesetzesstufe konkretisiert wird, erübrigt sich. Gemäss Art. 69 Abs. 1 KV besteht bereits heute die verfassungsmässige Grundlage, dass das Gesetz unter anderem die Grundzüge der Organisation des Kantonsrats regelt. Da es sich bei der Stellvertretung infolge Mutterschaft ebenfalls um eine organisatorische Frage handelt, ist die oben erwähnte Bestimmung als verfassungsmässige Delegationsnorm ausreichend. | ||
n | 76 | 9 | n | 111 | Here is a summary of the key points from the German legal document: |
77 | Die Stellvertretung ist bereits auf Stufe Verfassung bewusst – im Sinne des Vorstosstexts – auf denFall der «Mutterschaft» beschränkt. Eine Stellvertretung bei weiteren Abwesenheitsgründen, wie Unfall oder Krankheit, ist demnach nicht möglich und kann auch nicht auf Gesetzesstufe eingeführt werden. | 112 | The document discusses changes to laws regarding representation in the cantonal parliament due to maternity. | ||
78 | Der Begriff «Mutterschaft» entspricht – in Anlehnung an den Vorstosstext – der bundesrechtlichen Terminologie des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz. Daraus folgt, dass im Falle einer Adoption oder der Aufnahme eines Pflegekindes keine Stellvertretungsmöglichkeit besteht. Nicht mit dem Begriff «Mutterschaft» zu verwechseln ist der Tatbestand der «Elternschaft». Demnach kann sich ein männliches Kantonsratsmitglied bei Vaterschaft nicht vertreten lassen. Ein entsprechender Antrag auf Abänderung des Wortlauts und Ausweitung des Vorstosses auf den Tatbestand der Elternschaft wurde in der Ratsleitung im Rahmen der Beantwortung des Vorstosses abgelehnt. Auch nicht unter den Begriff «Mutterschaft» fällt der Fall von Art. 255a ZGB1, wonach die Ehefrau der Mutter im Falle eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes zum Elternteil wird. | 113 | The term "maternity" is specifically defined and limited to biological mothers, excluding adoption or foster care situations. | ||
79 | Die Formulierung «infolge Mutterschaft» stellt klar, dass die Vertretung in Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen muss, ohne dass jedoch die Mutterschaft im rechtlichen Sinn im Zeitpunkt der Einsetzung der Vertretung bereits vorausgesetzt ist. Insoweit ist es möglich, dass eine werdende Mutter sich bereits vor dem Geburtstermin im Rat vertreten lassen kann. 4.2 Änderung des Kantonsratsgesetzes (Beschlussesentwurf 2) | 114 | Representation is only allowed for female members due to maternity, not for fathers or other parents. | ||
80 | Titel: 1. Wahl, Konstituierung und Vertretung infolge Mutterschaft (geändert) Weil in diesem Kapitel mit der Stellvertretung ein neuer Gegenstand geregelt wird, der nicht mit der Wahl und Konstituierung im engeren Sinn in Zusammenhang steht, muss auch der Titel entsprechend angepasst werden. Von der Systematik her behandelt § 1 die Wahl und die Amtsdauer, § 2 die Konstituierung und die (neuen) §§ 2bis f. regeln die Vertretung infolge Mutterschaft. | 115 | There are minimum and maximum time limits set for the representation period. | ||
81 | § 2bis (neu) | 116 | The document outlines changes to the Cantonal Council Act, including: | ||
82 | Die Bestimmung stellt die Kernnorm der Stellvertretung dar und regelt, zusammen mit § 2ter, alle dazu gehörigen Fragen umfassend und abschliessend – mit Ausnahme einer geringfügigen notwendigen Anpassung einer bestehenden Bestimmung im Geschäftsreglement (§ 20). Absatz 1: In diesem Absatz wird – zusätzlich zur Wiedergabe des von der Verfassung vorgegebenen Stellvertretungstatbestandes – die Mindest- und die Maximaldauer der Vertretung bzw. der Abwesenheit festgelegt. Die Aufnahme einer Mindestdauer ist sachgerecht, weil bei kurzen Verhinderungen bei einem im Sessionsrhythmus tagenden Parlament kein Bedürfnis zur Einsetzung einer Vertretung besteht und sich der administrative Aufwand dafür kaum rechtfertigen lässt. Zudem erscheint es angesichts der Komplexität der Parlamentsgeschäfte eher unwahrscheinlich, dass jemand bei einer nur kurzen Vertretungszeit von wenigen Sitzungen wie ein vollwertiges Mitglied die vertretene Person ersetzen kann. Die in dieser Bestimmung ebenfalls statuierte Maximaldauer lehnt sich an die im Vorstosstext erwähnte Stillzeit an. Eine längere Vertretungszeit würde über einem Viertel der Amtsdauer liegen und liesse sich mit Blick auf die Legitimation und den Ausnahmecharakter der Vertretung kaum rechtfertigen. | 117 | Updating the title to include "representation due to maternity" | ||
83 | Mit dem zu Beginn des Absatzes gewählten Begriffs «die Mitglieder des Kantonsrats» wird klargestellt, dass nur ein ordentliches Kantonsratsmitglied eine Stellvertretung in Anspruch nehmen kann. Eine Unterstellvertretung ist damit ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass eine zur Vertretung bestimmte Person selber nicht vom Stellvertretungsrecht Gebrauch machen kann. Weiter erübrigt sich die Bezeichnung «weiblichen Mitglieder». Bereits aus der Verfassungsnorm ergibt 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.11.1907 (SR 210) | 118 | Adding new sections (§ 2bis and following) to regulate maternity representation | ||
84 | 10 | 119 | Specifying that only regular council members can use a representative, not substitutes | ||
85 | sich, dass von dieser Regelung nur die Mutter profitieren kann, welche das Kind geboren hat. Eine Vertretung für eine andere als die erwähnten Personen ist somit aufgrund des Wortlauts in der Verfassung ausgeschlossen. | 120 | The representation is meant to be an exception with limits to maintain legitimacy. | ||
86 | Absatz 2: Dieser Absatz regelt, wie die Person bestimmt wird, welche die Vertretung übernimmt. Die vertretene Person hat kein Auswahlrecht und kann nicht etwa eine beliebige Person aus der Wahlliste bestimmen. Vielmehr kommt diejenige Person als Vertretung zum Zuge, die im Falle einer Demission gemäss den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nachrücken würde. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang § 126 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 22. September 1996 (GpR)1. Aus dem durch das GpR definierte Begriff «Nachrücken» ergibt sich, dass eine Vertretung nicht über eine Nachnomination oder Ersatzwahlen bestimmt werden kann. | 121 | The document provides rationale for the minimum representation period, citing the complexity of parliamentary business and administrative effort involved. | ||
87 | Die Anwendung der Bestimmungen des GpR erfolgt «lediglich» analog , weil für die Vertretung kein amtliches Nachrückverfahren mit Gewählterklärung durch das Oberamt notwendig ist. Die zur Vertretung berufene Person wird durch Feststellung der Parlamentsdienste bestimmt. DerRückgriff auf das GpR bei der Bestimmung der zur Stellvertretung berufenen Person ist notwendig, weil die im Auftragstext gewählte Formulierung, wonach die Stellvertretung durch die erste nicht gewählte Person auf der Wahlliste übernommen wird, zu eng ist. Andernfalls könnte in bestimmten Fällen, beispielsweise bei einem Wohnortwechsel oder bei einem Todesfall der Person auf dem ersten Ersatzplatz, gar keine Stellvertretung bestellt werden, was zu einer Ungleichbehandlung unter den Kantonsratsmitgliedern führen würde. Zudem soll – wie beim Nachrücken – eine für eine Vertretung in Frage kommende Person die Vertretung ablehnen können und zu Gunsten einer Person auf einem nachfolgenden Ersatzplatz verzichten können – z.B. im Falle von Unvereinbarkeiten. | 122 | It clarifies that the constitutional norm already implies this only applies to female members, so that specification is not needed in the law text. | ||
88 | Absatz 3: Dieser Absatz regelt die Rechtsstellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters : Um die Stellvertretung vollwertig und effektiv ausüben zu können, muss die zur Vertretung bestimmte Person über dieselben Rechte und Pflichten wie ein Ratsmitglied verfügen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Informationsrechte, Vergütungsansprüche, Teilnahmerechte an Sitzungen oder dem Recht, Anträge zu stellen oder Vorstösse einzureichen. Selbstredend müssen auch alle Pflichten, wie aus Amts- und Kommissionsgeheimnissen folgende Geheimnispflichten sowie Teilnahmepflichten uneingeschränkt gelten. Ebenfalls sind die zur Vertretung bestimmten Personen verpflichtet, ihre Interessen offenzulegen und Unvereinbarkeiten gelten auch für sie uneingeschränkt. | 123 | Here is a summary of the key points from the German legal document: | ||
89 | Absatz 3 stellt zudem klar, dass die Einsetzung zur Vertretung nicht automatisch zur Mitgliedschaft in der Kommission führt, welcher die vertretene Person angehört: Vielmehr bedarf es hierfür eines besonderen Beschlusses der Ratsleitung in dem heute bestehenden Verfahren gemäss § 20 des Geschäftsreglements. Dies bedeutet, dass die jeweilige Fraktion vorschlagen kann, ob die Vertretung innerhalb der Kommission durch ein anderes (bisheriges) Fraktions- bzw. Ratsmitglied oder durch die zwecks Vertretung neu in den Rat eintretende Person übernommen wird. Der Entscheid hierzu liegt jedoch bei der Ratsleitung. Diese Regelung und dieses zusätzliche Bewilligungsverfahren ist sachgerecht, weil die Berufung einer Person in eine Kommission stets einen Eingriff in die ureigene Wahlkompetenz des Ratsplenums darstellt (vgl. §§ 18 ff. Geschäftsreglement). | 124 | **Absatz 2:** | ||
90 | Absatz 4: Dieser Absatz regelt die Rechtsstellung der vertretenen Person während der Vertretungsdauer. Demnach ruhen die Rechte und Pflichten während diesem Zeitraum. Dies bedeutet insbesondere, dass in diesem Zeitpunkt keine Einsichtnahme in die Kommissionsakten möglich ist und keine Entschädigung ausbezahlt wird. Hingegen besteht weiterhin Zugang zu den allgemeinen Informationen des Kantonsrats. Darunter fallen generell an die Kantonsratsmitglieder 1 BGS 113.111 | 125 | Regelt die Bestimmung der Person, die die Vertretung übernimmt | ||
91 | 11 | 126 | Die vertretene Person hat kein Auswahlrecht | ||
92 | gerichtete Unterlagen, wozu auch nicht öffentlich publizierte Unterlagen wie Terminlisten, Informationen zur rollenden Vorlageplanung oder zu Kantonsratsveranstaltungen gehören. §2ter (neu) | 127 | Die Vertretung wird gemäß den Bestimmungen für Nachrücken bei einer Demission bestimmt (§ 126 GpR) | ||
128 | Eine Vertretung kann nicht über Nachnomination oder Ersatzwahlen bestimmt werden | ||||
129 | Die Anwendung der GpR-Bestimmungen erfolgt analog, ohne formelles Nachrückverfahren | ||||
130 | Die Parlamentsdienste stellen die zur Vertretung berufene Person fest | ||||
131 | **Absatz 3:** | ||||
132 | Regelt die Rechtsstellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters | ||||
133 | Die Vertretung hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Ratsmitglied | ||||
134 | Dies umfasst Informationsrechte, Vergütungsansprüche, Teilnahmerechte, Antragsrecht etc. | ||||
135 | Auch alle Pflichten wie Geheimhaltung und Offenlegung von Interessen gelten | ||||
136 | Die Einsetzung zur Vertretung führt nicht automatisch zur Kommissionsmitgliedschaft | ||||
137 | Für Kommissionsmitgliedschaft ist ein gesonderter Beschluss der Ratsleitung nötig | ||||
138 | **Absatz 4:** | ||||
139 | Regelt die Rechtsstellung der vertretenen Person während der Vertretungsdauer | ||||
140 | Die Rechte und Pflichten der vertretenen Person ruhen in diesem Zeitraum | ||||
141 | Keine Einsichtnahme in Kommissionsakten und keine Entschädigung | ||||
142 | Weiterhin Zugang zu allgemeinen Informationen des Kantonsrats | ||||
143 | §2ter (neu) | ||||
93 | Absatz 1: Dieser Absatz beinhaltet den Grundsatz der Freiwilligkeit der Stellvertretung: Der Entscheid, sich im Verhinderungsfall vertreten zu lassen, obliegt ausschliesslich dem betroffenen Ratsmitglied. Niemand ist gezwungen, sich im Falle der Mutterschaft vertreten lassen zu müssen. Entsprechend tritt die Stellvertretung nicht automatisch ein, sondern es bedarf hierfür einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Ratsmitglieds, die Stellvertretung in Anspruch nehmen zu wollen. | 144 | **Absatz 1:** Dieser Absatz beinhaltet den Grundsatz der Freiwilligkeit der Stellvertretung: Der Entscheid, sich im Verhinderungsfall vertreten zu lassen, obliegt ausschliesslich dem betroffenen Ratsmitglied. Niemand ist gezwungen, sich im Falle der Mutterschaft vertreten lassen zu müssen. Entsprechend tritt die Stellvertretung nicht automatisch ein, sondern es bedarf hierfür einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Ratsmitglieds, die Stellvertretung in Anspruch nehmen zu wollen. | ||
94 | Die Willenskundgabe ist zugleich die einzige Voraussetzung, die für die Einsetzung der Stellvertretung notwendig ist. Es liegt ein reines Meldeverfahren ohne Prüfung vor. Im Unterschied zu Regelungen in anderen Parlamenten erübrigt sich ein Prüfungs- und/oder Bewilligungsverfahren, da die hier vorgeschlagene Regelung neben der Mutterschaft keine weiteren Stellvertretungstatbestände vorsieht, die – wie beispielsweise bei Krankheitsabsenzen – entsprechende Abklärungen nach sich ziehen würden. Die Willenserklärung des vertretenen Ratsmitglieds ist zwecks Planbarkeit und Ordnungsmässigkeit des Sitzungsbetriebs unwiderruflich und mindestens zwei Monate vor dem anvisierten Beginn der Stellvertretung mitzuteilen. Eine verspätete Abgabe der Erklärung bewirkt, dass die Vertretung nicht bereits zum gewünschten Zeitpunkt, sondern erst nach Ablauf der Meldefrist eingesetzt werden kann. | 145 | Die Willenskundgabe ist zugleich die einzige Voraussetzung, die für die Einsetzung der Stellvertretung notwendig ist. Es liegt ein reines Meldeverfahren ohne Prüfung vor. Im Unterschied zu Regelungen in anderen Parlamenten erübrigt sich ein Prüfungs- und/oder Bewilligungsverfahren, da die hier vorgeschlagene Regelung neben der Mutterschaft keine weiteren Stellvertretungstatbestände vorsieht, die – wie beispielsweise bei Krankheitsabsenzen – entsprechende Abklärungen nach sich ziehen würden. Die Willenserklärung des vertretenen Ratsmitglieds ist zwecks Planbarkeit und Ordnungsmässigkeit des Sitzungsbetriebs unwiderruflich und mindestens zwei Monate vor dem anvisierten Beginn der Stellvertretung mitzuteilen. Eine verspätete Abgabe der Erklärung bewirkt, dass die Vertretung nicht bereits zum gewünschten Zeitpunkt, sondern erst nach Ablauf der Meldefrist eingesetzt werden kann. | ||
n | 95 | Absatz 2: Dieser Absatz regelt den Beginn der Vertretung. Der Beginn ist massgebend in Bezug auf die Berechnung der Minimal- und Maximaldauer gemäss § 2bis Abs. 1, sowie für den Zeitpunkt, ab welchem die zur Vertretung bestimmte Person die Stellung eines Ratsmitglieds und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten hat (§ 2bis Abs. 5). Vorwiegend wird es dabei in der Praxis um die Frage gehen, zu welchem Zeitpunkt ein Aktenzugang (Informationsrechte) besteht. Im Unterschied zu einem nachrückenden Ratsmitglied legt die zur Vertretung bestimmte Person ausserhalb der Sessionen das Amtsgelöbnis ab. Diese Besonderheit ist durch den Stellvertretungszweck bedingt, der erfordert, dass sich die zur Vertretung bestimmte Person möglichst schnell in die Akten einlesen muss, um die Vertretung von Beginn an effektiv wahrnehmen zu können. In Anlehnung an den bestehenden § 20 Geschäftsreglement ist der Rat – analog der Stellvertretung in Kommissionen – über die Vertretung und die Leistung des Amtsgelöbnisses zu informieren. | n | 146 | **Absatz 2:** Dieser Absatz regelt den Beginn der Vertretung. Der Beginn ist massgebend in Bezug auf die Berechnung der Minimal- und Maximaldauer gemäss § 2bis Abs. 1, sowie für den Zeitpunkt, ab welchem die zur Vertretung bestimmte Person die Stellung eines Ratsmitglieds und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten hat (§ 2bis Abs. 5). Vorwiegend wird es dabei in der Praxis um die Frage gehen, zu welchem Zeitpunkt ein Aktenzugang (Informationsrechte) besteht. Im Unterschied zu einem nachrückenden Ratsmitglied legt die zur Vertretung bestimmte Person ausserhalb der Sessionen das Amtsgelöbnis ab. Diese Besonderheit ist durch den Stellvertretungszweck bedingt, der erfordert, dass sich die zur Vertretung bestimmte Person möglichst schnell in die Akten einlesen muss, um die Vertretung von Beginn an effektiv wahrnehmen zu können. In Anlehnung an den bestehenden § 20 Geschäftsreglement ist der Rat – analog der Stellvertretung in Kommissionen – über die Vertretung und die Leistung des Amtsgelöbnisses zu informieren. |
96 | Absatz 3 : Dieser Absatz enthält im Sinne einer abschliessenden Aufzählung die (alternativen) Tatbestände, die zur Beendigung der Vertretung von Gesetzes wegen führen. Die Beendigung der Vertretung bewirkt, dass bei der vertretenden Person die (analoge) Rechtsstellung als Ratsmitglieds endet und die Rechte und Pflichten der vertretenen Person wieder aufleben. Basierend auf dem Grundprinzip, dass das jeweilige Ratsmitglied durch eine einfache Willenserklärung bestimmt, ob eine Vertretung bestellt wird, soll es ihm auch möglich sein, den Zeitpunkt enden zu lassen. Sofern die Mindestdauer der Vertretung abgelaufen ist, kann das vertretene Ratsmitglied die Stellvertretung jederzeit durch Erklärung enden lassen. Ohne Erklärung erlischt die Vertretung von Gesetzes wegen bei Erreichen der Maximaldauer von 12 Monaten oder vorzeitig bei Legislaturende. Bei einer den Legislaturwechsel überdauernden Abwesenheit infolge Mutterschaft kann damit die Vertretung nicht fortgesetzt werden: Eine Vertretung an der konstituierenden Sitzung, bei welcher der Gesamtkantonsrat neu vereidigt wird und die Wahlergebnisse erwahrt werden, wäre systemwidrig. Buchstabe d regelt den Spezialfall, dass eine zur Vertretung bestimmte Person – während der Vertretungszeit – infolge Demission eines anderen Ratsmitglieds zum ordentlichen Ratsmitglied wird. In diesem Fall soll die Vertretung durch die Bestimmung eines neuen Stellvertreters bzw. einer neuen Stellvertreterin ausnahmsweise fortgesetzt werden können. | 147 | **Absatz 3:** Dieser Absatz enthält im Sinne einer abschliessenden Aufzählung die (alternativen) Tatbestände, die zur Beendigung der Vertretung von Gesetzes wegen führen. Die Beendigung der Vertretung bewirkt, dass bei der vertretenden Person die (analoge) Rechtsstellung als Ratsmitglieds endet und die Rechte und Pflichten der vertretenen Person wieder aufleben. Basierend auf dem Grundprinzip, dass das jeweilige Ratsmitglied durch eine einfache Willenserklärung bestimmt, ob eine Vertretung bestellt wird, soll es ihm auch möglich sein, den Zeitpunkt enden zu lassen. Sofern die Mindestdauer der Vertretung abgelaufen ist, kann das vertretene Ratsmitglied die Stellvertretung jederzeit durch Erklärung enden lassen. Ohne Erklärung erlischt die Vertretung von Gesetzes wegen bei Erreichen der Maximaldauer von 12 Monaten oder vorzeitig bei Legislaturende. Bei einer den Legislaturwechsel überdauernden Abwesenheit infolge Mutterschaft kann damit die Vertretung nicht fortgesetzt werden: Eine Vertretung an der konstituierenden Sitzung, bei welcher der Gesamtkantonsrat neu vereidigt wird und die Wahlergebnisse erwahrt werden, wäre systemwidrig. Buchstabe d regelt den Spezialfall, dass eine zur Vertretung bestimmte Person – während der Vertretungszeit – infolge Demission eines anderen Ratsmitglieds zum ordentlichen Ratsmitglied wird. In diesem Fall soll die Vertretung durch die Bestimmung eines neuen Stellvertreters bzw. einer neuen Stellvertreterin ausnahmsweise fortgesetzt werden können. | ||
97 | 12 | ||||
98 | 4.3 Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn (Beschlussesentwurf 3) | 148 | 4.3 Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn (Beschlussesentwurf 3) | ||
99 | § 20 Abs. 2 (neu) | 149 | § 20 Abs. 2 (neu) | ||
n | 100 | Dieser neue Absatz knüpft an den neuen § 2bis Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes an. Er dient der Klarstellung, dass die zur Vertretung bestimmte Person mit Aufnahme der Vertretungstätigkeit nicht automatisch Einsitz in die Kommission erhält, welcher das vertretene Mitglied angehört. Für die Aufnahme der Kommissionstätigkeit ist zusätzlich ein Ratsleitungsbeschluss notwendig, und zwar im gleichen Verfahren wie die bereits heute bestehende ratsinterne Stellvertretung. Dies bietet den Fraktionen die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob die zur Vertretung bestimmte Person oder ein anderes Ratsmitglied die Stellvertretung in der Kommission übernimmt. Zur Notwendigkeit dieser Regelung und des Bewilligungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen zu § 2bis Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes verwiesen. | n | 150 | Dieser neue Absatz knüpft an den neuen § 2bis Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes an. Er dient der Klarstellung, dass die zur Vertretung bestimmte Person mit Aufnahme der Vertretungstätigkeit nicht automatisch Einsitz in die Kommission erhält, welcher das vertretene Mitglied angehört. |
101 | 13 | 151 | Für die Aufnahme der Kommissionstätigkeit ist zusätzlich ein Ratsleitungsbeschluss notwendig, und zwar im gleichen Verfahren wie die bereits heute bestehende ratsinterne Stellvertretung. | ||
152 | Dies bietet den Fraktionen die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob die zur Vertretung bestimmte Person oder ein anderes Ratsmitglied die Stellvertretung in der Kommission übernimmt. | ||||
153 | Zur Notwendigkeit dieser Regelung und des Bewilligungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen zu § 2bis Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes verwiesen. | ||||
102 | 5.Rechtliches | 154 | 5. Rechtliches | ||
103 | Die Vorlage hat eine «ratseigene Angelegenheit» zum Gegenstand, weshalb in analoger Anwendung von Art. 79 Abs. 1 der Kantonsverfassung i.V.m. § 10 Abs. 1 Bst. d Kantonsratsgesetz die Ratsleitung für den Erlass von Bericht und Antrag zu Handen des Kantonsrats zuständig ist. Beschlussesentwurf 1 : Die Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn unterliegt dem obligatorischen Referendum (Art. 35 Abs. 1 Bst. a KV). | 155 | Die Vorlage hat eine «ratseigene Angelegenheit» zum Gegenstand, weshalb in analoger Anwendung von Art. 79 Abs. 1 der Kantonsverfassung i.V.m. § 10 Abs. 1 Bst. d Kantonsratsgesetz die Ratsleitung für den Erlass von Bericht und Antrag zu Handen des Kantonsrats zuständig ist. | ||
156 | **Beschlussesentwurf 1:** Die Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn unterliegt dem obligatorischen Referendum (Art. 35 Abs. 1 Bst. a KV). | ||||
104 | Beschlussesentwurf 2 : Bezüglich der Änderung des Kantonsratsgesetzes gilt Art. 35 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung: Demnach unterliegen der Erlass und die Änderung von Gesetzen, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst, der obligatorischen Volksabstimmung. Werden Gesetze von zwei Dritteln oder mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen, unterliegen sie dem fakultativen Referendum (Art. 36 Abs. 1 Bst. b KV). Beschlussesentwurf 3 : Bezüglich der Änderung des Geschäftsreglements gilt Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung und der Beschlussesentwurf unterliegt dem fakultativen Referendum. 6.Antrag | 157 | **Beschlussesentwurf 2:** Bezüglich der Änderung des Kantonsratsgesetzes gilt Art. 35 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung: Demnach unterliegen der Erlass und die Änderung von Gesetzen, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst, der obligatorischen Volksabstimmung. Werden Gesetze von zwei Dritteln oder mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen, unterliegen sie dem fakultativen Referendum (Art. 36 Abs. 1 Bst. b KV). | ||
158 | **Beschlussesentwurf 3:** Bezüglich der Änderung des Geschäftsreglements gilt Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung und der Beschlussesentwurf unterliegt dem fakultativen Referendum. | ||||
159 | 6. Antrag | ||||
105 | Wir bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Beschlussesentwürfen zuzustimmen. Im Namen der Ratsleitung | 160 | Wir bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Beschlussesentwürfen zuzustimmen. | ||
161 | Im Namen der Ratsleitung | ||||
106 | Marco Lupi | 162 | Marco Lupi | ||
n | 107 | KantonsratspräsidentMarkus Ballmer | n | 163 | Kantonsratspräsident |
164 | Markus Ballmer | ||||
108 | Ratssekretär | 165 | Ratssekretär | ||
109 | Verteiler KRB | 166 | Verteiler KRB | ||
110 | Staatskanzlei (eng, sca, rol) | 167 | Staatskanzlei (eng, sca, rol) | ||
111 | Kantonale Finanzkontrolle | 168 | Kantonale Finanzkontrolle | ||
112 | Amtsblatt (Referendum) | 169 | Amtsblatt (Referendum) | ||
113 | Parlamentsdienste | 170 | Parlamentsdienste | ||
114 | GS, BGS | 171 | GS, BGS | ||
n | 115 | Beschlussesentwurf 1: Änderung der Verfassung des Kantons | n | 172 | Beschlussesentwurf 1: Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) |
116 | Solothurn (KV) | ||||
117 | Änderung vom [Datum] | 173 | Änderung vom [Datum] | ||
118 | Der Kantonsrat von Solothurn | 174 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||
n | 119 | gestützt auf Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861) | n | 175 | gestützt auf Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[^BGS 111.1.] |
120 | nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 beschliesst: | 176 | nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | ||
177 | beschliesst: | ||||
121 | I. | 178 | I. | ||
n | 122 | Der Erlass Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19862) (Stand 1. August 2022) wird wie folgt geändert: | n | 179 | Der Erlass Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[^2] (Stand 1. August 2022) wird wie folgt geändert: |
123 | Art. 66 Abs. 2 (neu) | 180 | Art. 66 Abs. 2 (neu) | ||
n | 124 | Stellung, Zusammensetzung und Vertretung (Sachüberschrift geändert) 2 Mitglieder, die infolge Mutterschaft verhindert sind, können sich vertreten lassen. II. | n | 181 | **Stellung, Zusammensetzung und Vertretung** (Sachüberschrift geändert) |
125 | Keine Fremdänderungen. | 182 | 2. Mitglieder, die infolge Mutterschaft verhindert sind, können sich vertreten lassen. | ||
126 | III. | 183 | II. | ||
127 | Keine Fremdaufhebungen. | 184 | Keine Fremdänderungen. | ||
185 | III. | ||||
186 | Keine Fremdaufhebungen. | ||||
128 | IV. | 187 | IV. | ||
129 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | 188 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | ||
n | 130 | Solothurn, xx.xx.2024 Im Namen des Kantonsrates | n | 189 | Solothurn, xx.xx.2024 Im Namen des Kantonsrates |
131 | Marco Lupi | 190 | Marco Lupi | ||
132 | Präsident | 191 | Präsident | ||
133 | Markus Ballmer | 192 | Markus Ballmer | ||
134 | Ratssekretär | 193 | Ratssekretär | ||
135 | KRB Nr. .... vom .... | 194 | KRB Nr. .... vom .... | ||
136 | Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. | 195 | Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. | ||
n | 137 | 1) BGS 111.1 . | n | 196 | Here is the full document content formatted as markdown: |
138 | 2) BGS 111.1 . | ||||
139 | Synopse | 197 | Synopse | ||
n | 140 | Stellvertretung bei Mutterschaft: 1. Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) | n | 198 | Stellvertretung bei Mutterschaft: 1. Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) |
141 | Neu: – | 199 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) | ||
200 | Neu: – | ||||
142 | Geändert: 111.1 | 201 | Geändert: 111.1 | ||
143 | Aufgehoben: – | 202 | Aufgehoben: – | ||
n | 144 | Beschlussesentwurf 1: Änderung der Verfassung des Kantons Solo- | n | 203 | Beschlussesentwurf 1: Änderung der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) |
145 | thurn (KV) | ||||
146 | Der Kantonsrat von Solothurn | 204 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||
n | 147 | gestützt auf Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[BGS 111.1 .] | n | 205 | gestützt auf Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[^1] |
148 | nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 beschliesst: | 206 | nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | ||
207 | beschliesst: | ||||
149 | I. | 208 | I. | ||
150 | Der Erlass Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 (Stand 1. August 2022) wird wie folgt geändert: | 209 | Der Erlass Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 (Stand 1. August 2022) wird wie folgt geändert: | ||
151 | Art. 66 | 210 | Art. 66 | ||
n | 152 | StellungArt. 66 | n | ||
153 | Stellung, Zusammensetzung und Vertretung | 211 | **Stellung, Zusammensetzung und Vertretung** | ||
154 | 1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder. | 212 | 1. Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder. | ||
155 | 2 Mitglieder, die infolge Mutterschaft verhindert sind, können sich vertreten lassen. | 213 | 2. Mitglieder, die infolge Mutterschaft verhindert sind, können sich vertreten lassen. | ||
156 | II. | 214 | II. | ||
157 | Keine Fremdänderungen. | 215 | Keine Fremdänderungen. | ||
n | 158 | - 2 - | n | 216 | Here is the document content formatted as markdown: |
159 | III. | 217 | III. | ||
160 | Keine Fremdaufhebungen. | 218 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
161 | IV. | 219 | IV. | ||
162 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | 220 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | ||
163 | Solothurn, xx.xx.2024 | 221 | Solothurn, xx.xx.2024 | ||
164 | Im Namen des Kantonsrates | 222 | Im Namen des Kantonsrates | ||
165 | Marco Lupi | 223 | Marco Lupi | ||
166 | Präsident | 224 | Präsident | ||
167 | Markus Ballmer | 225 | Markus Ballmer | ||
168 | Ratssekretär | 226 | Ratssekretär | ||
n | n | 227 | Here is the full document content formatted as markdown: | ||
169 | Beschlussesentwurf 2: Änderung des Kantonsratsgesetzes | 228 | Beschlussesentwurf 2: Änderung des Kantonsratsgesetzes | ||
170 | Änderung vom [Datum] | 229 | Änderung vom [Datum] | ||
171 | Der Kantonsrat von Solothurn | 230 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||
n | 172 | gestützt auf Artikel 69 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 19861) | n | 231 | gestützt auf Artikel 69 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[^BGS 111.1.] |
173 | nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 beschliesst: | 232 | nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | ||
233 | beschliesst: | ||||
174 | I. | 234 | I. | ||
n | 175 | Der Erlass Kantonsratsgesetz vom 24. September 19892) (Stand 1. September 2022) wird wie folgt geändert: | n | 235 | Der Erlass Kantonsratsgesetz vom 24. September 1989[^2] (Stand 1. September 2022) wird wie folgt geändert: |
176 | Titel am Anfang des Dokuments (geändert) | 236 | **Titel am Anfang des Dokuments (geändert)** | ||
177 | 1. Wahl, Konstituierung und Vertretung infolge Mutterschaft | 237 | **1. Wahl, Konstituierung und Vertretung infolge Mutterschaft** | ||
178 | § 2bis (neu) | 238 | § 2bis (neu) | ||
n | 179 | Vertretung infolge Mutterschaft | n | 239 | **Vertretung infolge Mutterschaft** |
180 | a) Grundsätze | 240 | **a) Grundsätze** | ||
181 | 1 Die Mitglieder des Kantonsrats können sich bei Verhinderung infolge Mutterschaft während drei bis zwölf Monaten vertreten lassen. | 241 | 1. Die Mitglieder des Kantonsrats können sich bei Verhinderung infolge Mutterschaft während drei bis zwölf Monaten vertreten lassen. | ||
182 | 2 Die Bestimmung der vertretenden Person erfolgt in analoger Anwendung der für das Nachrücken geltenden Bestimmungen. | 242 | 2. Die Bestimmung der vertretenden Person erfolgt in analoger Anwendung der für das Nachrücken geltenden Bestimmungen. | ||
183 | 3 Der vertretenden Person kommen während der Dauer der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Ratsmitglied zu. Die Einsitznahme in Kommissionen richtet sich nach dem Geschäftsreglement. | 243 | 3. Der vertretenden Person kommen während der Dauer der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Ratsmitglied zu. Die Einsitznahme in Kommissionen richtet sich nach dem Geschäftsreglement. | ||
184 | 4 Während der Vertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Ratsmitglieds. Der Zugang zu den allgemeinen Informationen für Kantonsratsmitglieder bleibt bestehen. § 2ter (neu) | 244 | 4. Während der Vertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Ratsmitglieds. Der Zugang zu den allgemeinen Informationen für Kantonsratsmitglieder bleibt bestehen. | ||
245 | § 2ter (neu) | ||||
185 | b) Verfahren | 246 | **b) Verfahren** | ||
186 | 1 Das Kantonsratsmitglied, das sich vertreten lassen will, hat diesen Willen dem Kantonsratspräsidenten mit schriftlicher Erklärung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Vertretungsbeginn mitzuteilen. | 247 | 1. Das Kantonsratsmitglied, das sich vertreten lassen will, hat diesen Willen dem Kantonsratspräsidenten mit schriftlicher Erklärung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Vertretungsbeginn mitzuteilen. | ||
187 | 2 Die Vertretung beginnt mit der Leistung des Amtsgelöbnisses durch die vertretende Person vor dem Kantonsratspräsidenten. Der Rat ist umgehend über die Vertretung zu informieren. 3 Die Vertretung endet, | ||||
188 | a) sobald das vertretene Kantonsratsmitglied schriftlich erklärt, die Mandatstätigkeit wieder aufzunehmen und die Vertretung mindestens drei Monate gedauert hat; | ||||
189 | b) mit Erreichen der Maximaldauer der Vertretung von 12 Monaten; | ||||
190 | c) bei Legislaturende; | ||||
191 | d) sofern die vertretende Person infolge Ausscheidens eines anderen Kantonsratsmitglieds als ordentliches Mitglied in den Kantonsrat nachrückt; in diesem Fall kann eine neue Vertretung eingesetzt werden, sofern die verbleibende Vertretungsdauer mindestens drei Monate beträgt. II. | ||||
192 | Keine Fremdänderungen. | ||||
193 | III. | ||||
194 | Keine Fremdaufhebungen. | ||||
195 | 1) BGS 111.1 . | ||||
196 | 2) BGS 121.1 . | ||||
197 | IV. | ||||
198 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | ||||
199 | Solothurn, xx.xx.2024 Im Namen des Kantonsrates | ||||
200 | Marco Lupi | ||||
201 | Präsident | ||||
202 | Markus Ballmer | ||||
203 | Ratssekretär | ||||
204 | KRB Nr. .... vom .... | ||||
205 | Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen / fakultativen Referendum. | ||||
206 | Synopse | ||||
207 | Stellvertretung bei Mutterschaft: 2. Änderung des Kantonsratsgesetzes Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) | ||||
208 | Neu: – | ||||
209 | Geändert: 121.1 | ||||
210 | Aufgehoben: – | ||||
211 | Beschlussesentwurf 2: Änderung des Kantonsratsgesetzes | ||||
212 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||||
213 | gestützt auf Artikel 69 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[BGS 111.1 .] nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 beschliesst: | ||||
214 | I. | ||||
215 | Der Erlass Kantonsratsgesetz vom 24. September 1989 (Stand 1. September 2022) wird wie folgt geändert: | ||||
216 | 1.Wahl; Konstituierung 1.Wahl, Konstituierung und Vertretung infolge Mutterschaft § 2bis | ||||
217 | Vertretung infolge Mutterschaft | ||||
218 | a) Grundsätze | ||||
219 | 1 Die Mitglieder des Kantonsrats können sich bei Verhinderung infolge Mutterschaft während drei bis zwölf Monaten vertreten lassen. | ||||
220 | 2 Die Bestimmung der vertretenden Person erfolgt in analoger Anwendung der für das Nachrücken geltenden Bestimmungen. | ||||
221 | 3 Der vertretenden Person kommen während der Dauer der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Ratsmitglied zu. Die Einsitznahme in Kommissionen richtet sich nach dem Geschäftsreglement. | ||||
222 | - 2 - | ||||
223 | 4 Während der Vertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Ratsmitglieds. Der Zugang zu den allgemeinen Informationen für Kantonsratsmitglieder bleibt bestehen. | ||||
224 | § 2ter | ||||
225 | b) Verfahren | ||||
226 | 1 Das Kantonsratsmitglied, das sich vertreten lassen will, hat diesen Willen dem Kantonsratspräsidenten mit schriftlicher Erklärung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Vertretungsbeginn mitzuteilen. | ||||
227 | 2 Die Vertretung beginnt mit der Leistung des Amtsgelöbnisses durch die vertretende Person vor dem Kantonsratspräsidenten. Der Rat ist umgehend über die Vertretung zu informieren. | 248 | 2. Die Vertretung beginnt mit der Leistung des Amtsgelöbnisses durch die vertretende Person vor dem Kantonsratspräsidenten. Der Rat ist umgehend über die Vertretung zu informieren. | ||
228 | 3 Die Vertretung endet, | 249 | 3. Die Vertretung endet, | ||
229 | a) sobald das vertretene Kantonsratsmitglied schriftlich erklärt, die Mandatstätigkeit wieder aufzunehmen und die Vertretung mindestens drei Monate gedauert hat; | 250 | a) sobald das vertretene Kantonsratsmitglied schriftlich erklärt, die Mandatstätigkeit wieder aufzunehmen und die Vertretung mindestens drei Monate gedauert hat; | ||
230 | b) mit Erreichen der Maximaldauer der Vertretung von 12 Monaten; | 251 | b) mit Erreichen der Maximaldauer der Vertretung von 12 Monaten; | ||
231 | c) bei Legislaturende; | 252 | c) bei Legislaturende; | ||
232 | d) sofern die vertretende Person infolge Ausscheidens eines anderen Kantonsratsmitglieds als ordentliches Mitglied in den Kantonsrat nachrückt; in diesem Fall kann eine neue Vertretung eingesetzt werden, sofern die verbleibende Vertretungsdauer mindestens drei Monate beträgt. | 253 | d) sofern die vertretende Person infolge Ausscheidens eines anderen Kantonsratsmitglieds als ordentliches Mitglied in den Kantonsrat nachrückt; in diesem Fall kann eine neue Vertretung eingesetzt werden, sofern die verbleibende Vertretungsdauer mindestens drei Monate beträgt. | ||
233 | II. | 254 | II. | ||
234 | Keine Fremdänderungen. | 255 | Keine Fremdänderungen. | ||
235 | III. | 256 | III. | ||
236 | Keine Fremdaufhebungen. | 257 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
n | 237 | - 3 - | n | 258 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. |
259 | Solothurn, xx.xx.2024 Im Namen des Kantonsrates | ||||
260 | Marco Lupi | ||||
261 | Präsident | ||||
262 | Markus Ballmer | ||||
263 | Ratssekretär | ||||
264 | KRB Nr. .... vom .... | ||||
265 | Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen / fakultativen Referendum. | ||||
266 | Synopse | ||||
267 | Stellvertretung bei Mutterschaft: 2. Änderung des Kantonsratsgesetzes | ||||
268 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) | ||||
269 | Neu: – | ||||
270 | Geändert: 121.1 | ||||
271 | Aufgehoben: – | ||||
272 | Beschlussesentwurf 2: Änderung des Kantonsratsgesetzes | ||||
273 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||||
274 | gestützt auf Artikel 69 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[BGS 111.1.] | ||||
275 | nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | ||||
276 | beschliesst: | ||||
277 | I. | ||||
278 | Der Erlass Kantonsratsgesetz vom 24. September 1989 (Stand 1. September 2022) wird wie folgt geändert: | ||||
279 | 1. Wahl, Konstituierung und Vertretung infolge Mutterschaft | ||||
280 | § 2bis | ||||
281 | Vertretung infolge Mutterschaft | ||||
282 | a) Grundsätze | ||||
283 | 1. Die Mitglieder des Kantonsrats können sich bei Verhinderung infolge Mutterschaft während drei bis zwölf Monaten vertreten lassen. | ||||
284 | 2. Die Bestimmung der vertretenden Person erfolgt in analoger Anwendung der für das Nachrücken geltenden Bestimmungen. | ||||
285 | 3. Der vertretenden Person kommen während der Dauer der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Ratsmitglied zu. Die Einsitznahme in Kommissionen richtet sich nach dem Geschäftsreglement. | ||||
286 | 4. Während der Vertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Ratsmitglieds. Der Zugang zu den allgemeinen Informationen für Kantonsratsmitglieder bleibt bestehen. | ||||
287 | § 2ter | ||||
288 | b) Verfahren | ||||
289 | 1. Das Kantonsratsmitglied, das sich vertreten lassen will, hat diesen Willen dem Kantonsratspräsidenten mit schriftlicher Erklärung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Vertretungsbeginn mitzuteilen. | ||||
290 | 2. Die Vertretung beginnt mit der Leistung des Amtsgelöbnisses durch die vertretende Person vor dem Kantonsratspräsidenten. Der Rat ist umgehend über die Vertretung zu informieren. | ||||
291 | 3. Die Vertretung endet, | ||||
292 | a) sobald das vertretene Kantonsratsmitglied schriftlich erklärt, die Mandatstätigkeit wieder aufzunehmen und die Vertretung mindestens drei Monate gedauert hat; | ||||
293 | b) mit Erreichen der Maximaldauer der Vertretung von 12 Monaten; | ||||
294 | c) bei Legislaturende; | ||||
295 | d) sofern die vertretende Person infolge Ausscheidens eines anderen Kantonsratsmitglieds als ordentliches Mitglied in den Kantonsrat nachrückt; in diesem Fall kann eine neue Vertretung eingesetzt werden, sofern die verbleibende Vertretungsdauer mindestens drei Monate beträgt. | ||||
296 | II. | ||||
297 | Keine Fremdänderungen. | ||||
298 | III. | ||||
299 | Keine Fremdaufhebungen. | ||||
238 | IV. | 300 | IV. | ||
239 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | 301 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | ||
240 | Solothurn, xx.xx.2024 | 302 | Solothurn, xx.xx.2024 | ||
241 | Im Namen des Kantonsrates | 303 | Im Namen des Kantonsrates | ||
242 | Marco Lupi | 304 | Marco Lupi | ||
243 | Präsident | 305 | Präsident | ||
244 | Markus Ballmer | 306 | Markus Ballmer | ||
245 | Ratssekretär | 307 | Ratssekretär | ||
n | 246 | Beschlussesentwurf 3: Änderung des Geschäftsreglements | n | 308 | Beschlussesentwurf 3: Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn |
247 | des Kantonsrates von Solothurn | ||||
248 | Änderung vom [Datum] | 309 | Änderung vom [Datum] | ||
249 | Der Kantonsrat von Solothurn | 310 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||
n | 250 | gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | n | 311 | gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[^BGS 121.1.] nach Kenntnisnahme von |
312 | Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | ||||
251 | beschliesst: | 313 | beschliesst: | ||
252 | I. | 314 | I. | ||
n | 253 | Der Erlass Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn vom 10. September 19912) (Stand 1. Januar 2023) wird wie folgt geändert: | n | 315 | Der Erlass Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn vom 10. September 1991[^BGS 121.2.] (Stand |
316 | 1. Januar 2023) wird wie folgt geändert: | ||||
254 | § 20 Abs. 2 (neu) | 317 | § 20 Abs. 2 (neu) | ||
n | 255 | 2 Absatz 1 gilt auch in Fällen der Vertretung gemäss § 2bis des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989. | n | 318 | 2. Absatz 1 gilt auch in Fällen der Vertretung gemäss § 2bis des Kantonsratsgesetzes vom 24. |
256 | II. | 319 | September 1989. | ||
257 | Keine Fremdänderungen. | ||||
258 | III. | 320 | II. | ||
259 | Keine Fremdaufhebungen. | 321 | Keine Fremdänderungen. | ||
322 | III. | ||||
323 | Keine Fremdaufhebungen. | ||||
260 | IV. | 324 | IV. | ||
261 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | 325 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | ||
n | 262 | Solothurn, xx.xx.2024 Im Namen des Kantonsrates | n | 326 | Solothurn, xx.xx.2024 Im Namen des Kantonsrates |
263 | Marco Lupi | 327 | Marco Lupi | ||
264 | Präsident | 328 | Präsident | ||
265 | Markus Ballmer | 329 | Markus Ballmer | ||
266 | Ratssekretär | 330 | Ratssekretär | ||
267 | KRB Nr. .... vom .... | 331 | KRB Nr. .... vom .... | ||
268 | Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. | 332 | Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. | ||
n | 269 | 1) BGS 121.1 . | n | ||
270 | 2) BGS 121.2 . | ||||
271 | Synopse | 333 | Synopse | ||
n | 272 | Stellvertretung bei Mutterschaft: 3. Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) | n | 334 | Stellvertretung bei Mutterschaft: 3. Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn |
273 | Neu: – | 335 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) | ||
336 | Neu: – | ||||
274 | Geändert: 121.2 | 337 | Geändert: 121.2 | ||
275 | Aufgehoben: – | 338 | Aufgehoben: – | ||
n | 276 | Beschlussesentwurf 3: Änderung des Geschäftsreglements des | n | 339 | Beschlussesentwurf 3: Änderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates von Solothurn |
277 | Kantonsrates von Solothurn | 340 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||
278 | Der Kantonsrat von Solothurn | ||||
279 | gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[BGS 121.1 .] nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | 341 | gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989[BGS 121.1.] nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 19. März 2024 | ||
280 | beschliesst: | 342 | beschliesst: | ||
281 | I. | 343 | I. | ||
282 | Der Erlass Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn vom 10. September 1991 (Stand 1. Januar 2023) wird wie folgt geändert: | 344 | Der Erlass Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn vom 10. September 1991 (Stand 1. Januar 2023) wird wie folgt geändert: | ||
283 | § 20 | 345 | § 20 | ||
284 | Stellvertretung | 346 | Stellvertretung | ||
n | 285 | 1 Kann ein Kommissionsmitglied aus zwingenden Gründen während längerer Zeit an den Kommissionssitzungen nicht teilnehmen, bestimmt die Ratsleitung auf Vorschlag der betreffenden Fraktion einen Stellvertreter. Der Rat ist darüber zu informieren. | n | 347 | 1. Kann ein Kommissionsmitglied aus zwingenden Gründen während längerer Zeit an den Kommissionssitzungen nicht teilnehmen, bestimmt die Ratsleitung auf Vorschlag der betreffenden Fraktion einen Stellvertreter. Der Rat ist darüber zu informieren. |
286 | 2 Absatz 1 gilt auch in Fällen der Vertretung gemäss § 2bis des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989. | 348 | 2. Absatz 1 gilt auch in Fällen der Vertretung gemäss § 2bis des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989. | ||
287 | II. | 349 | II. | ||
t | 288 | - 2 - | t | ||
289 | Keine Fremdänderungen. | 350 | Keine Fremdänderungen. | ||
290 | III. | 351 | III. | ||
291 | Keine Fremdaufhebungen. | 352 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
292 | IV. | 353 | IV. | ||
293 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | 354 | Die Ratsleitung bestimmt das Inkrafttreten. | ||
294 | Solothurn, xx.xx.2024 | 355 | Solothurn, xx.xx.2024 | ||
295 | Im Namen des Kantonsrates | 356 | Im Namen des Kantonsrates | ||
296 | Marco Lupi | 357 | Marco Lupi | ||
297 | Präsident | 358 | Präsident | ||
298 | Markus Ballmer | 359 | Markus Ballmer | ||
299 | Ratssekretär | 360 | Ratssekretär |
Legends | ||||||||||
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+
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n | n | 1 | |||
2 | document | ||||
3 | 1 | ||||
1 | Vernehmlassungsvorlage | 4 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 2 | 1 | n | ||
3 | Steuergesetz 1 | 5 | Steuergesetz[^1] | ||
4 | (Änderung vom …) | 6 | (Änderung vom ...) | ||
5 | Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, | 7 | Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, | ||
6 | nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, | 8 | nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, | ||
7 | beschliesst: | 9 | beschliesst: | ||
8 | I. | 10 | I. | ||
n | 9 | Das Steuergesetz vom 9. Februar 20002 wird wie folgt geändert: | n | 11 | Das Steuergesetz vom 9. Februar 2000[^2] wird wie folgt geändert: |
10 | § 5 Abs. 2 Bst. b bis g sowie h (neu) | 12 | § 5 Abs. 2 Bst. b bis g sowie h (neu) | ||
n | 11 | 2 (Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:) | n | 13 | 2. (Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:) |
12 | b) eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird; | 14 | b) eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird; | ||
13 | Bisherige Bst. b bis f werden zu Bst. c und g. | 15 | Bisherige Bst. b bis f werden zu Bst. c und g. | ||
n | 14 | h) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Si tz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs. | n | 16 | h) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs. |
15 | § 7 Abs. 1 | 17 | § 7 Abs. 1 | ||
n | 16 | 1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der i nterkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5. | n | 18 | 1. Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5. |
17 | § 8 Abs. 2 | 19 | § 8 Abs. 2 | ||
n | 18 | 2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen entspricht. | n | 20 | 2. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen entspricht. |
19 | § 19 Abs. 4 | 21 | § 19 Abs. 4 | ||
n | n | 22 | 4 Weiter sind als Einkommen steuerbar: | ||
23 | a. Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind; | ||||
24 | b. geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind. | ||||
25 | § 21a Abs. 1 | ||||
26 | 1. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Dies gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. | ||||
27 | § 23 Abs. 4 | ||||
28 | 4. Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: | ||||
29 | a. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG)[^3] unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG)[^4] bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend: | ||||
30 | 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: | ||||
31 | 2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent. | ||||
32 | b. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen. | ||||
33 | c. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend: | ||||
34 | 1. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: | ||||
35 | 2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. | ||||
20 | 2 | 36 | 2 | ||
n | 21 | 4 Weiter sind als Einkommen steuerbar: | n | ||
22 | a) Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind; | ||||
23 | b) geltend gemac hte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind. § 21a Abs. 1 | ||||
24 | 1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Dies gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. | ||||
25 | § 23 Abs. 4 | ||||
26 | 4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimm t sich wie folgt: a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG)3 unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG)4 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend: | ||||
27 | 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der Ertragsantei l, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf - oder abgerundet, wie folgt: | ||||
28 | Ertragsanteil = [1 – (1 + m )22 – 1 | ||||
29 | 22 ∙m ∙(1 + m )23]∙100 % | ||||
30 | 2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent. b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen. c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrentenund aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend: | ||||
31 | 1. Ist die se Rendite grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf - oder abgerundet, wie folgt: | ||||
32 | Ertragsanteil = [1 – (1 + r)22 – 1 | ||||
33 | 22 ∙r ∙(1 + r)23]∙100 % | ||||
34 | 2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. | ||||
35 | Vernehmlassungsvorlage | 37 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 36 | 3 | n | ||
37 | § 25 Bst. e bis k sowie l (neu) | 38 | § 25 Bst. e bis k sowie l (neu) | ||
38 | (Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:) | 39 | (Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:) | ||
n | 39 | e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. e; | n | 40 | e. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. e; |
40 | f) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu dem für die direkte Bundessteuer massgebenden Betrag für Dienstlei stungen i m Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; | 41 | f. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu dem für die direkte Bundessteuer massgebenden Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; | ||
41 | g) der Sold für Militär - und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; Bisherige Bst. g bis j werden zu Bst. h bis k. | 42 | g. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; | ||
43 | Bisherige Bst. g bis j werden zu Bst. h bis k. | ||||
42 | l) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG)5. | 44 | l. die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG)[^5]. | ||
43 | § 29 Abs. 2 Bst. g (neu), Abs. 6 und 7 (neu) | 45 | § 29 Abs. 2 Bst. g (neu), Abs. 6 und 7 (neu) | ||
n | 44 | 2 (Dazu gehören insbesondere:) | n | 46 | 2. (Dazu gehören insbesondere:) |
45 | g) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 6 Nicht abziehbar sind insbesondere: | 47 | g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. | ||
46 | a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; | 48 | 6. Nicht abziehbar sind insbesondere: | ||
49 | a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; | ||||
50 | b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; | ||||
47 | c) Bussen und Geldstrafen; | 51 | c. Bussen und Geldstrafen; | ||
52 | d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. | ||||
48 | d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 7 Sind Sanktionen nach Abs. 6 Bst. c und d von einer ausländischen Straf - oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn: | 53 | 7. Sind Sanktionen nach Abs. 6 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn: | ||
54 | a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder | ||||
49 | a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. | 55 | b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. | ||
50 | § 33 Abs. 1 Bst. b und g, Abs. 3 Bst. e und g | 56 | § 33 Abs. 1 Bst. b und g, Abs. 3 Bst. e und g | ||
n | 51 | 1 (Von den Einkünften werden abgezogen:) | n | 57 | 1. (Von den Einkünften werden abgezogen:) |
52 | b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrentenund Verpfründungsverträgen nach § 23 Abs. 4 Bst. c; | 58 | b. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrenten- und Verpfründungsverträgen nach § 23 Abs. 4 Bst. c; | ||
53 | g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens -, die Kranken- und die nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrage vom 10 400 Fra nken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 5200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um di e Hälfte. | 59 | g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrage vom 10 400 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 5200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. | ||
54 | 4 | ||||
55 | Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 600 Franken für jedes Kind, für welches die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss § 35 Abs. 1 geltend machen können. | 60 | Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 600 Franken für jedes Kind, für welches die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss § 35 Abs. 1 geltend machen können. | ||
56 | 3 (Weiter werden abgezogen:) | 61 | 3 (Weiter werden abgezogen:) | ||
n | 57 | e) die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfä higkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch höchstens 10 000 Franken; | n | 62 | e. die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch höchstens 10 000 Franken; |
58 | g) die Kosten der berufsorientierten Aus - und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 16 000 Franken, sofern 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Altersjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. | 63 | g. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 16 000 Franken, sofern | ||
59 | § 35 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 1a Bst. a bis c | 64 | § 35 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 1a Bst. a bis c | ||
n | 60 | 1 (Vom Reineinkommen werden für di e Steuerberechnung abgezogen:) a) 10 400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren; b) 5200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen; | n | 65 | 1 (Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:) |
66 | a. 10 400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren; | ||||
67 | b. 5200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen; | ||||
61 | c) 11 000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen; | 68 | c. 11 000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen; | ||
62 | d) 13 000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28. Altersjahres, das in Aus - oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten; | 69 | d. 13 000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28. Altersjahres, das in Aus- oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten; | ||
63 | e) 8800 Franken zusätzlich für eine alleinerziehende Person, s olange ein Kind noch nicht volljährig ist; | 70 | e. 8800 Franken zusätzlich für eine alleinerziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist; | ||
64 | 1a (Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Reineinkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt berechnet:) | 71 | 1a (Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Reineinkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt berechnet:) | ||
n | 65 | a) für in ungetrennter Ehe lebend e Ehepaare aus der Differenz zwischen 80 000 Franken und dem Reineinkommen; | n | 72 | a. für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen 80 000 Franken und dem Reineinkommen; |
66 | b) für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 40 000 Franken und dem Reineinkommen; | 73 | b. für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 40 000 Franken und dem Reineinkommen; | ||
67 | c) für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c oder d geltend gemacht werden kann, erhöht sie sich um 30 000 Franken; | 74 | c. für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c oder d geltend gemacht werden kann, erhöht sie sich um 30 000 Franken; | ||
68 | § 36 Abs. 1 und 3 | 75 | § 36 Abs. 1 und 3 | ||
69 | 1 (Die Einkommenssteuer beträgt:) | 76 | 1 (Die Einkommenssteuer beträgt:) | ||
70 | 0.25 Prozent für die ersten 1 500 Franken | 77 | 0.25 Prozent für die ersten 1 500 Franken | ||
71 | 0.50 Prozent für die weiteren 1 300 Franken | 78 | 0.50 Prozent für die weiteren 1 300 Franken | ||
72 | 0.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken | 79 | 0.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken | ||
73 | 1.00 Prozent für die weiteren 1 000 Franken | 80 | 1.00 Prozent für die weiteren 1 000 Franken | ||
74 | 1.25 Prozent für die weiteren 1 000 Franken | 81 | 1.25 Prozent für die weiteren 1 000 Franken | ||
n | n | 82 | 4 | ||
75 | Vernehmlassungsvorlage | 83 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 76 | 5 | n | ||
77 | 1.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken | 84 | 1.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken | ||
78 | 1.75 Prozent für die weiteren 1 300 Franken | 85 | 1.75 Prozent für die weiteren 1 300 Franken | ||
79 | 2.00 Prozent für die weiteren 1 800 Franken | 86 | 2.00 Prozent für die weiteren 1 800 Franken | ||
80 | 2.25 Prozent für die weiteren 2 400 Franken | 87 | 2.25 Prozent für die weiteren 2 400 Franken | ||
81 | 2.50 Prozent für die weiteren 3 600 Franken | 88 | 2.50 Prozent für die weiteren 3 600 Franken | ||
82 | 2.75 Prozent für die weiteren 5 900 Franken | 89 | 2.75 Prozent für die weiteren 5 900 Franken | ||
83 | 3.00 Prozent für die weiteren 8 200 Franken | 90 | 3.00 Prozent für die weiteren 8 200 Franken | ||
84 | 3.25 Prozent für die weiteren 10 500 Franken | 91 | 3.25 Prozent für die weiteren 10 500 Franken | ||
85 | 3.50 Prozent für die weiteren 11 600 Franken | 92 | 3.50 Prozent für die weiteren 11 600 Franken | ||
86 | 3.65 Prozent für die weiteren 9 300 Franken | 93 | 3.65 Prozent für die weiteren 9 300 Franken | ||
87 | 3.90 Prozent für die weiteren 197 200 Franken | 94 | 3.90 Prozent für die weiteren 197 200 Franken | ||
n | 88 | Für steuerbare Einkommen über 258 800 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 3.65 Prozent . | n | 95 | Für steuerbare Einkommen über 258 800 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 3.65 Prozent. |
89 | Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3. | 96 | Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3. | ||
90 | § 36a | 97 | § 36a | ||
91 | § 36 gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von 7 Prozent für die weiteren 174 700 Franken. Für steuerbare Einkommen über 433 500 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Prozent. | 98 | § 36 gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von 7 Prozent für die weiteren 174 700 Franken. Für steuerbare Einkommen über 433 500 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Prozent. | ||
92 | § 38 Abs. 1 | 99 | § 38 Abs. 1 | ||
n | 93 | 1 Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 1.8 Prozent. | n | 100 | 1. Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 1.8 Prozent. |
94 | § 39 | 101 | § 39 | ||
n | 95 | Gewinne aus Geldspielen gemäss § 25 Bst. i und j, die nicht steuerfrei sind, werden gesondert mit einer Einkommenssteuer von 15 Prozent besteuert. § 49 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 (neu) | n | 102 | Gewinne aus Geldspielen gemäss § 25 Bst. i und j, die nicht steuerfrei sind, werden gesondert mit einer Einkommenssteuer von 15 Prozent besteuert. |
103 | § 49 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 (neu) | ||||
96 | 1 Der Regierungsrat gleicht die Folgen der kalten Progression aus durch eine Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer (§ 36 f.), der in Frankenbeträgen festgelegten Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen (§§ 25, 28, 33 und 35) und des Mindestbetrags bei der Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15a Abs. 1 Bst. a) an den Landesindex der Konsumentenpreise. | 104 | 1. Der Regierungsrat gleicht die Folgen der kalten Progression aus durch eine Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer (§ 36 f.), der in Frankenbeträgen festgelegten Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen (§§ 25, 28, 33 und 35) und des Mindestbetrags bei der Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15a Abs. 1 Bst. a) an den Landesindex der Konsumentenpreise. | ||
97 | 2 Der Ausgleich erfolgt alle drei Jahre auf den Beginn einer neuen Steuerperiode. Der Regierungsrat legt die Anpassungen mindestens sechs Monate vor Beginn dieser Steuerperiode in einer Verordnung fest. | 105 | 2. Der Ausgleich erfolgt alle drei Jahre auf den Beginn einer neuen Steuerperiode. Der Regierungsrat legt die Anpassungen mindestens sechs Monate vor Beginn dieser Steuerperiode in einer Verordnung fest. | ||
98 | 3 Die kalte Progression wird in vollem Umfang ausgeglichen. Für die Höhe des Ausgleichs ist der Indexstand per Ende März des jeweiligen Vorjahres massgebend | 106 | 3. Die kalte Progression wird in vollem Umfang ausgeglichen. Für die Höhe des Ausgleichs ist der Indexstand per Ende März des jeweiligen Vorjahres massgebend | ||
99 | 6 | ||||
100 | (Basis Dezember 2005 = 100). Die Beträge sind auf 100 Franken auf - oder abzurunden. | 107 | (Basis Dezember 2005 = 100). Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. | ||
101 | 4 Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs. | 108 | 4. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs. | ||
102 | § 54 Abs. 2 | 109 | § 54 Abs. 2 | ||
n | 103 | 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)6. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. | n | 110 | 2. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)[^6]. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. |
104 | § 64 Abs. 3 | 111 | § 64 Abs. 3 | ||
n | 105 | 3 Weiter sind als Reingewinn steuerbar: | n | 112 | 3. Weiter sind als Reingewinn steuerbar: |
106 | a) Gewinne auf Grundstücken in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind; | 113 | a. Gewinne auf Grundstücken in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind; | ||
107 | b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind. § 65 Abs. 1 Bst. h (neu), Abs. 2 und 3 (neu) | 114 | b. geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind. | ||
115 | § 65 Abs. 1 Bst. h (neu), Abs. 2 und 3 (neu) | ||||
108 | 1 (Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:) | 116 | 1. (Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:) | ||
109 | h) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; | 117 | h. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. | ||
118 | 2. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: | ||||
119 | a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; | ||||
120 | b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; | ||||
110 | c) Bussen; | 121 | c. Bussen; | ||
111 | d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf - oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. | 122 | d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. | ||
123 | 3. Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: | ||||
124 | a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder | ||||
125 | b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. | ||||
112 | § 72 Abs. 2 | 126 | § 72 Abs. 2 | ||
n | 113 | 2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert. | n | 127 | 2. Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert. |
114 | § 74 Abs. 7 (neu) | 128 | § 74 Abs. 7 (neu) | ||
n | n | 129 | ^6 | ||
115 | Vernehmlassungsvorlage | 130 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 116 | 7 | n | ||
117 | 7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG)7 werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 oder 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden. | 131 | 7. Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG)[^SR 952.0] werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 oder 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden. | ||
118 | § 85 Abs. 2 und 3 (neu) | 132 | § 85 Abs. 2 und 3 (neu) | ||
n | 119 | 2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. | n | 133 | 2. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. |
120 | Abs. 2 wird zu Abs. 3 | 134 | Abs. 2 wird zu Abs. 3 | ||
121 | § 86 Abs. 2 und 3 (neu) | 135 | § 86 Abs. 2 und 3 (neu) | ||
n | 122 | 2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuer periode. | n | 136 | 2. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. |
123 | Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. | 137 | Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. | ||
124 | § 89 Abs. 2 | 138 | § 89 Abs. 2 | ||
125 | Wird aufgehoben. | 139 | Wird aufgehoben. | ||
126 | § 93b Abs. 3 | 140 | § 93b Abs. 3 | ||
n | 127 | 3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. § 94 Abs. 1 Bst. a und b sowie c (neu), Abs. 2 | n | 141 | 3. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. |
128 | 1 Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen: a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind; | 142 | § 94 Abs. 1 Bst. a und b sowie c (neu), Abs. 2 | ||
143 | 1. Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen: | ||||
144 | a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind; | ||||
129 | b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächl icher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich | 145 | b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich | ||
130 | 8 | ||||
131 | mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird; | 146 | mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird; | ||
132 | c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Ver waltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. | 147 | c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. | ||
133 | 2 Davon ausgenommen sind Einkommen: | 148 | 2. Davon ausgenommen sind Einkommen: | ||
134 | a) die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen; | 149 | a. die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen; | ||
135 | b) von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes. | 150 | b. von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes. | ||
136 | § 100 Abs. 2 | 151 | § 100 Abs. 2 | ||
n | 137 | 2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. | n | 152 | 2. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. |
138 | § 101 Abs. 2 | 153 | § 101 Abs. 2 | ||
n | 139 | 2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde. § 108 Abs. 1 und 2 | n | 154 | 2. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde. |
155 | § 108 Abs. 1 und 2 | ||||
156 | (Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:) | ||||
140 | (Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:) a) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehörenden Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verw endet wird; | 157 | a. bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehörenden Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird; | ||
141 | b) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird; c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss. | 158 | b. bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird; | ||
159 | c. bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss. | ||||
142 | Abs. 2 wird aufgehoben. | 160 | Abs. 2 wird aufgehoben. | ||
143 | § 109 Abs. 1 | 161 | § 109 Abs. 1 | ||
n | n | 162 | 8 | ||
144 | Vernehmlassungsvorlage | 163 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 145 | 9 | n | ||
146 | 1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Veräusserungserlös innert vier Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. | 164 | 1. Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Veräusserungserlös innert vier Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. | ||
147 | § 110 | 165 | § 110 | ||
148 | Wird aufgehoben. | 166 | Wird aufgehoben. | ||
149 | § 128a (neu) 2. Elektronisches Verfahren | 167 | § 128a (neu) 2. Elektronisches Verfahren | ||
n | 150 | 1 Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektronisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorgesehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen. 2 Die Steuerbehörden können der steuerpf lichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen. | n | 168 | 1. Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektronisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorgesehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen. |
169 | 2. Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen. | ||||
151 | 3 Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der übermittelten Daten und weitere Einzelheiten. | 170 | 3. Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der übermittelten Daten und weitere Einzelheiten. | ||
152 | § 128b (neu) 3. Elektronische Steuerakten | 171 | § 128b (neu) 3. Elektronische Steuerakten | ||
n | 153 | 1 Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtli che von den steuerpflichtigen Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewahren. 2 Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahrten Akten gewährleis tet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform eingereichte Akten. | n | 172 | 1. Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewahren. |
173 | 2. Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahrten Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform eingereichte Akten. | ||||
154 | 3 In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden. | 174 | 3. In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden. | ||
155 | § 129 Überschrift | 175 | § 129 Überschrift | ||
n | 156 | 4. Amtspflichten | n | 176 | 4. Amtspflichten |
157 | a) Ausstand | 177 | a) Ausstand | ||
158 | § 130 Abs. 2 | 178 | § 130 Abs. 2 | ||
n | 159 | 2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Vorbehalten bleiben Auskünfte an Behörden nach § 131a. § 131 Abs. 2 | n | 179 | 2. Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Vorbehalten bleiben Auskünfte an Behörden nach § 131a. |
180 | § 131 Abs. 2 | ||||
160 | Wird aufgehoben. | 181 | Wird aufgehoben. | ||
161 | § 131a (neu) d) Amtshilfe an andere Behörden | 182 | § 131a (neu) d) Amtshilfe an andere Behörden | ||
n | 162 | 10 | n | ||
163 | 1 Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte. | 183 | 1. Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte. | ||
164 | 2 Die Auskunftserteilung setzt eine gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall. | 184 | 2. Die Auskunftserteilung setzt eine gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall. | ||
165 | § 132 Überschrift, Abs. 1 und 3 | 185 | § 132 Überschrift, Abs. 1 und 3 | ||
n | 166 | e) Amtshilfe anderer Behörden | n | 186 | e) Amtshilfe anderer Behörden |
167 | 1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähre n und die Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist. | 187 | 1. Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren und die Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist. | ||
168 | Abs. 3 wird aufgehoben. | 188 | Abs. 3 wird aufgehoben. | ||
169 | § 132a (neu) | 189 | § 132a (neu) | ||
n | 170 | f) Form der Amtshilfe | n | 190 | f) Form der Amtshilfe |
171 | 1 Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. | 191 | 1. Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. | ||
172 | 2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die Amtshilfe nach §§ 131 f. | 192 | 2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die Amtshilfe nach §§ 131 f. | ||
173 | § 133 Überschrift | 193 | § 133 Überschrift | ||
n | 174 | 5. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen | n | 194 | 5. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen |
175 | § 134 Überschrift, Abs. 3 bis 5 (neu) | 195 | § 134 Überschrift, Abs. 3 bis 5 (neu) | ||
n | 176 | 6. Akteneinsicht | n | 196 | 6. Akteneinsicht |
177 | 3 Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person damit einverstanden ist. | 197 | 3. Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person damit einverstanden ist. | ||
178 | Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5. | 198 | Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5. | ||
179 | § 135 Überschrift | 199 | § 135 Überschrift | ||
n | 180 | 7. Feststell ung des Sachverhalts | n | 200 | 7. Feststellung des Sachverhalts |
181 | § 136 Überschrift, Abs. 3 | 201 | § 136 Überschrift, Abs. 3 | ||
n | 182 | 8. Vertretung | n | 202 | 8. Vertretung |
203 | 10 | ||||
183 | Vernehmlassungsvorlage | 204 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 184 | 11 | n | ||
185 | 3 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmachtformulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensakten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. | 205 | 3. Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmachtformulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensakten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. | ||
186 | § 137 Überschrift | 206 | § 137 Überschrift | ||
n | 187 | 9. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden | n | 207 | 9. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden |
188 | § 138 Überschrift | 208 | § 138 Überschrift | ||
n | 189 | 10. Fristen | n | 209 | 10. Fristen |
190 | § 139 Überschrift | 210 | § 139 Überschrift | ||
n | 191 | 11. Verjährung | n | 211 | 11. Verjährung |
192 | a) Veranlagungsverjährung | 212 | a) Veranlagungsverjährung | ||
193 | § 141 Abs. 2 | 213 | § 141 Abs. 2 | ||
n | 194 | 2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Pers on oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. | n | 214 | 2. Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. |
195 | § 142 Überschrift, Abs. 1 bis 6 (neu) | 215 | § 142 Überschrift, Abs. 1 bis 6 (neu) | ||
n | 196 | b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen | n | 216 | b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen |
197 | aa) Steuererklärung | 217 | aa) Steuererklärung | ||
198 | 1 Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der Verordnung. | 218 | 1. Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der Verordnung. | ||
199 | 2 Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforderung entbindet nicht von der Einreichungspflicht. | 219 | 2. Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforderung entbindet nicht von der Einreichungspflicht. | ||
200 | 3 Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einreichen. 4 Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind. | 220 | 3. Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einreichen. | ||
221 | 4. Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind. | ||||
201 | 5 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. | 222 | 5. Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. | ||
202 | Bisheriger Abs. 5 wird zu Abs. 6. | 223 | Bisheriger Abs. 5 wird zu Abs. 6. | ||
n | 203 | 12 | n | 224 | 11 |
204 | § 143 Überschrift und Abs. 3 (neu) | 225 | § 143 Überschrift und Abs. 3 (neu) | ||
205 | bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung | 226 | bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung | ||
206 | 3 Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht. § 145 Abs. 1 Bst. b, d und e sowie f (neu) | 227 | 3. Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht. | ||
228 | § 145 Abs. 1 Bst. b, d und e sowie f (neu) | ||||
207 | 1 (Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:) | 229 | 1. (Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:) | ||
208 | b) der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses auszustellen; | 230 | b. der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen; | ||
209 | d) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzli ch das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23 Abs. 4 Bst. b ausweisen; | 231 | d. Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23 Abs. 4 Bst. b ausweisen; | ||
210 | e) Treuhänder, Vermögensverwalt er, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; Bisheriger Bst. e wird zu Bst. f. | 232 | e. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; | ||
233 | Bisheriger Bst. e wird zu Bst. f. | ||||
211 | § 146 | 234 | § 146 | ||
n | 212 | Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu steuerpflichtigen Personen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge. § 147 Abs. 1 Bst . c und d sowie e, f und g (neu), Abs. 2 und 3 1 (Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:) | n | 235 | Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu steuerpflichtigen Personen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge. |
236 | § 147 Abs. 1 Bst. c und d sowie e, f und g (neu), Abs. 2 und 3 | ||||
237 | 1. (Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:) | ||||
213 | c) Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Personen; | 238 | c. Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Personen; | ||
214 | Bisheriger Bst. c wird zu Bst. d. | 239 | Bisheriger Bst. c wird zu Bst. d. | ||
215 | Bisheriger Bst. d wird zu Bst. f. | 240 | Bisheriger Bst. d wird zu Bst. f. | ||
n | 216 | e) kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind; | n | 241 | e. kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind; |
242 | 12 | ||||
217 | Vernehmlassungsvorlage | 243 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 218 | 13 | n | ||
219 | g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, für die ein internat ionales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht. | 244 | g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht. | ||
220 | 2 Den steuerpflichtigen Personen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. Abs. 3 wird aufgehoben. | 245 | Den steuerpflichtigen Personen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. | ||
246 | Abs. 3 wird aufgehoben. | ||||
221 | § 148 (neu) 2. Steuerregister | 247 | § 148 (neu) 2. Steuerregister | ||
n | 222 | 1 Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie der im Kanton befindlichen Grundstücke. | n | 248 | 1. Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie der im Kanton befindlichen Grundstücke. |
223 | 2 Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforderlich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwaltung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. | 249 | 2. Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforderlich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwaltung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. | ||
224 | 3 Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit. 4 Das Steuerregister ist nicht öffentlich. | 250 | 3. Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit. | ||
251 | 4. Das Steuerregister ist nicht öffentlich. | ||||
225 | § 156 Abs. 1 und 2 | 252 | § 156 Abs. 1 und 2 | ||
n | 226 | 1 Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss. | n | 253 | 1. Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss. |
227 | 2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber den Schuldnern der steuerbaren Leistung. | 254 | 2. Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber den Schuldnern der steuerbaren Leistung. | ||
228 | § 157 Abs. 1 und 2 sowie 3 (neu) | 255 | § 157 Abs. 1 und 2 sowie 3 (neu) | ||
n | 229 | 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. | n | 256 | 1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. |
230 | 2 Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie: a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder | 257 | 2. Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie: | ||
231 | b) diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat. | ||||
232 | Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. | 258 | Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. | ||
233 | § 158 Abs. 1 und 2 | 259 | § 158 Abs. 1 und 2 | ||
n | 234 | 1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten. | n | 260 | 1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten. |
235 | 2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Zu viel abgelieferte Quellensteuern werden der steuerpflichtigen Person zurückbezahlt | 261 | 2. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Zu viel abgelieferte Quellensteuern werden der steuerpflichtigen Person zurückbezahlt | ||
236 | 14 | 262 | 13 | ||
237 | oder den zuständigen Steuer bezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuerschulden überwiesen. | 263 | oder den zuständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuerschulden | ||
264 | überwiesen. | ||||
238 | § 161 Überschrift, Abs. 1 und 2 | 265 | § 161 Überschrift, Abs. 1 und 2 | ||
n | 239 | 3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer | n | 266 | 3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer |
240 | a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen | 267 | a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen | ||
241 | 1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar. | 268 | 1. Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar. | ||
242 | 2 Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforderlich sind. | 269 | 2. Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforderlich sind. | ||
243 | § 169 Abs. 1 Bst. d (neu) und Abs. 3 | 270 | § 169 Abs. 1 Bst. d (neu) und Abs. 3 | ||
n | 244 | 1 (Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:) | n | 271 | 1. (Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:) |
245 | d) wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss. | 272 | d) wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss. | ||
246 | Abs. 3 wird aufgehoben. | 273 | Abs. 3 wird aufgehoben. | ||
247 | § 173 Abs. 1 Bst. a | 274 | § 173 Abs. 1 Bst. a | ||
n | 248 | 1 (Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:) a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109, wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb oder Beginn der Bebauung bzw. Verbesserung des Ersatzgrundstücks eingereicht wird. | n | 275 | 1. (Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:) |
276 | a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109, wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb oder Beginn der Bebauung bzw. Verbesserung des Ersatzgrundstücks eingereicht wird. | ||||
249 | § 183 Abs. 1 bis 3 sowie 4 (neu) | 277 | § 183 Abs. 1 bis 3 sowie 4 (neu) | ||
n | 250 | 1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung sind die Inventarbehörden jenes Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besess en hat. 2 Die kantonale Steuerverwaltung kann an der Inventaraufnahme teilnehmen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen. | n | 278 | 1. Für die Inventaraufnahme und Siegelung sind die Inventarbehörden jenes Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. |
279 | 2. Die kantonale Steuerverwaltung kann an der Inventaraufnahme teilnehmen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen. | ||||
251 | 3 Die Inventarbehörde kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen und nötigenfalls ergänzen. | 280 | 3. Die Inventarbehörde kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen und nötigenfalls ergänzen. | ||
252 | Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. | 281 | Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. | ||
253 | § 186 Abs. 2 und 3 sowie 4 (neu) | 282 | § 186 Abs. 2 und 3 sowie 4 (neu) | ||
n | n | 283 | 14 | ||
254 | Vernehmlassungsvorlage | 284 | Vernehmlassungsvorlage | ||
n | 255 | 15 | n | ||
256 | 2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel gezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. Die Verjährungsfristen für Rückerstattungen gemäss § 191 Abs. 2 StG gelten sinngemäss. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4. | 285 | 2. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel gezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. Die Verjährungsfristen für Rückerstattungen gemäss § 191 Abs. 2 StG gelten sinngemäss. | ||
286 | Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4. | ||||
257 | § 187 Abs. 2 und 3 | 287 | § 187 Abs. 2 und 3 | ||
n | 258 | 2 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. | n | 288 | 2. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. |
259 | Abs. 3 wird aufgehoben. | 289 | Abs. 3 wird aufgehoben. | ||
260 | § 191 (neu) f) Rückforderung bezahlter Steuern | 290 | § 191 (neu) f) Rückforderung bezahlter Steuern | ||
n | 261 | 1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag samt Zins zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. | n | 291 | 1. Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag samt Zins zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. |
262 | 2 Die Rückforderung muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Steuerbezugsbeh örde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen der steuerpflichtigen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Rückforderungsanspruch erlischt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. | 292 | 2. Die Rückforderung muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Steuerbezugsbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen der steuerpflichtigen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Rückforderungsanspruch erlischt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. | ||
263 | 3 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen. § 207 Abs. 2 | 293 | 3. Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen. | ||
294 | § 207 Abs. 2 | ||||
264 | 2 Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1. | 295 | 2. Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1. | ||
265 | § 229 Abs. 1 | 296 | § 229 Abs. 1 | ||
t | 266 | 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte ausüben. § 250j (neu) 15. Teilrevision betreffend Nachführung von Bundesrecht, Entlastungsmassnahmen und Ausgleich der kalten Progression | t | 297 | 1. Das Verfahren richtet sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte ausüben. |
298 | § 250j (neu) 15. Teilrevision betreffend Nachführung von Bundesrecht, Entlastungsmassnahmen und Ausgleich der kalten Progression | ||||
267 | 1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. | 299 | 1. Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. | ||
268 | 2 Für die Änderungen bei der Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht von § 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2025. | 300 | 2. Für die Änderungen bei der Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht von § 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2025. | ||
269 | 3 § 38 Abs. 1 findet Anwendung auf alle Kapitalleistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 fällig werden. | 301 | 3. § 38 Abs. 1 findet Anwendung auf alle Kapitalleistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 fällig werden. | ||
270 | 4 §§ 186 Abs. 2 und 191 finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2025 b ezahlten Steuern. | 302 | 4. §§ 186 Abs. 2 und 191 finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2025 bezahlten Steuern. | ||
271 | 16 | 303 | 15 | ||
272 | 5 Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2029 nach neuem Recht . Ausgeglichen wird die Indexveränderung ab 1. Januar 2026. II. | 304 | 5. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2029 nach neuem Recht. Ausgeglichen wird die Indexveränderung ab 1. Januar 2026. | ||
305 | II. | ||||
273 | 1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. | 306 | 1. Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. | ||
274 | 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. | 307 | 2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. | ||
275 | 3 Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, mit Ausnahme von §§ 21a Abs. 6, 23 Abs. 4, 25 Bst. l, 29 Abs. 2 Bst. g, Abs. 6 und 7, 33 Abs. 1 Bst. b, 54 Abs. 2, 65 Abs. 1 Bst. h, Abs. 2 und 3, 74 Abs. 7, 85 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 2 und 3, 145 Abs. 1 Bst. c, deren Inkrafttreten sich nach Bundesrecht richtet. 4 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. | 308 | 3. Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, mit Ausnahme von §§ 21a Abs. 6, 23 Abs. 4, 25 Bst. l, 29 Abs. 2 Bst. g, Abs. 6 und 7, 33 Abs. 1 Bst. b, 54 Abs. 2, 65 Abs. 1 Bst. h, Abs. 2 und 3, 74 Abs. 7, 85 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 2 und 3, 145 Abs. 1 Bst. c, deren Inkrafttreten sich nach Bundesrecht richtet. | ||
276 | 1 GS... | 309 | 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. | ||
277 | 2 SRSZ 172.200. | ||||
278 | 3 SR 221.229.1. | ||||
279 | 4 SR 961.01. | ||||
280 | 5 SR 837.2. | ||||
281 | 6 SR 951.31. | ||||
282 | 7 SR 952.0. | ||||
283 |
Legends | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
+
|
f | 1 | f | 1 | ||
n | n | 2 | document | ||
3 | 1 | ||||
2 | Disegno di | 4 | Disegno di | ||
3 | Legge | ||||
4 | sulla procedura in materia di protezione del minore e dell’adulto (LPPMA) | 5 | Legge sulla procedura in materia di protezione del minore e dell'adulto (LPPMA) | ||
5 | del .................... | 6 | del .................... | ||
6 | IL GRAN CONSIGLIO | 7 | IL GRAN CONSIGLIO | ||
7 | DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO | 8 | DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO | ||
n | 8 | visto il messaggio del Consiglio di Stato n. .................... del .................... , | n | 9 | visto il messaggio del Consiglio di Stato n. .................... del ...................., |
9 | decreta: | 10 | decreta: | ||
10 | TITOLO I | 11 | TITOLO I | ||
11 | Disposizioni generali | 12 | Disposizioni generali | ||
12 | Capitolo primo | 13 | Capitolo primo | ||
13 | Campo di applicazione e principi | 14 | Campo di applicazione e principi | ||
14 | Campo di applicazione | 15 | Campo di applicazione | ||
15 | Art. 1 | 16 | Art. 1 | ||
n | 16 | 1La presente legge regola l’applicazione delle norme del Codice civile (CC) in relazione ai procedimenti in materia di protezione del minore e dell’adulto. 2Essa disciplina le norme di procedura cantonali complementari a quelle federali previste dagli art icoli 443–450g CC. Disciplina pure le norme cant onali di applicazione della legge federale sul rapimento internazionale dei minori e sulle Convenzioni dell’AIA sulla protezione dei minori e degli adulti del 21 dicem bre 2007 (LF-RMA). | n | 17 | 1. La presente legge regola l'applicazione delle norme del Codice civile (CC) in relazione ai procedimenti in materia di protezione del minore e dell'adulto. |
18 | 2. Essa disciplina le norme di procedura cantonali complementari a quelle federali previste dagli articoli 443–450g CC. Disciplina pure le norme cantonali di applicazione della legge federale sul rapimento internazionale dei minori e sulle Convenzioni dell'AIA sulla protezione dei minori e degli adulti del 21 dicembre 2007 (LF-RMA). | ||||
17 | 3Il Consiglio di Stato stabilisce mediante regolamento le norme di dettaglio. | 19 | 3. Il Consiglio di Stato stabilisce mediante regolamento le norme di dettaglio. | ||
18 | Principi di sussidiarietà e proporzionalità | 20 | Principi di sussidiarietà e proporzionalità | ||
19 | Art. 2 | 21 | Art. 2 | ||
n | 20 | 1Le autorità di protezione dei minori e degli adulti intervengono nella sfera privata e famigliare solo in modo sussidiario a norma dell’art icolo 389 c apoverso 1 CC , ossia se i sostegni e le misure volontarie , precauzionali e applicabili per legge sono o appaiono a priori inesis tenti o insufficienti a rimediare ai bisogni di protezione. 2Ogni misura ufficiale deve essere necessaria e idonea. | n | 22 | 1. Le autorità di protezione dei minori e degli adulti intervengono nella sfera privata e famigliare solo in modo sussidiario a norma dell'articolo 389 capoverso 1 CC, ossia se i sostegni e le misure volontarie, precauzionali e applicabili per legge sono o appaiono a priori inesistenti o insufficienti a rimediare ai bisogni di protezione. |
23 | 2. Ogni misura ufficiale deve essere necessaria e idonea. | ||||
21 | Capitolo secondo | 24 | Capitolo secondo | ||
22 | Autorità e competenze decisionali | 25 | Autorità e competenze decisionali | ||
23 | Autorità di prima istanza | 26 | Autorità di prima istanza | ||
24 | a) Preture di protezione | 27 | a) Preture di protezione | ||
25 | Art. 3 | 28 | Art. 3 | ||
n | 26 | 1Le Preture di protezione fungono da autorità di protezione dei minori e degli adulti ai sensi dell’art icolo 440 CC. Sono autorità interdisciplinari e deliberano nella composizione di tre membri su tutte le questioni che si inseriscono nel settore centrale della protezione del minore e dell’adulto interessati. | n | 29 | 1. Le Preture di protezione fungono da autorità di protezione dei minori e degli adulti ai sensi dell'articolo 440 CC. Sono autorità interdisciplinari e deliberano nella composizione di tre membri su tutte le questioni che si inseriscono nel settore centrale della protezione del minore e dell'adulto interessati. |
27 | 2Fanno parte del settore centra le le questioni la cui soluzione: a) necessita dell’ampio potere di apprezzamento del collegio interdisciplinare e, b) può incidere gravemente sui diritti fondamentali dell’interessato. | 30 | 2. Fanno parte del settore centrale le questioni la cui soluzione: | ||
28 | 3Restano riservate le attribuzioni a giudice unico definite dalla presente legge. | 31 | 3Restano riservate le attribuzioni a giudice unico definite dalla presente legge. | ||
29 | b) competenza per territorio | 32 | b) competenza per territorio | ||
30 | Art. 4 | 33 | Art. 4 | ||
n | 31 | 1La competenza territoriale delle Preture di protezione è determinata dall’art icolo 315 CC per la protezione del minore e dall’art icolo 442 CC per la protezione dell’adulto. 2I conflitti di competenza sono risolti a norma dell’art icolo 444 CC. Prima di procedere per le vie giudiziarie deve essere avviato un tentativo di mediazione presso l’autorità di vigilanza competente. | n | 34 | 1. La competenza territoriale delle Preture di protezione è determinata dall'articolo 315 CC per la protezione del minore e dall'articolo 442 CC per la protezione dell'adulto. |
35 | 2. I conflitti di competenza sono risolti a norma dell'articolo 444 CC. Prima di procedere per le vie giudiziarie deve essere avviato un tentativo di mediazione presso l'autorità di vigilanza competente. | ||||
32 | c) competenza per materia | 36 | c) competenza per materia | ||
33 | Art. 5 | 37 | Art. 5 | ||
n | 34 | 1Le Preture di protezione giudicano tutti i casi che il libro secondo del Codice civile sottopone alla competenza materiale dell’autorità di protezione e le Preture ordinarie quelli sottoposti alla competenza del giudice di prima istanza. | n | 38 | 1. Le Preture di protezione giudicano tutti i casi che il libro secondo del Codice civile sottopone alla competenza materiale dell'autorità di protezione e le Preture ordinarie quelli sottoposti alla competenza del giudice di prima istanza. |
35 | 2I conflitti di competenza sono risolti dalla Terza Camera civile de l Tribunale di appello. | 39 | 2. I conflitti di competenza sono risolti dalla Terza Camera civile del Tribunale di appello. | ||
36 | d) competenza delle autorità penali minorili | 40 | d) competenza delle autorità penali minorili | ||
37 | Art. 6 | 41 | Art. 6 | ||
n | 38 | 1Resta riservata la competenza della Magistratura dei minorenni in materia di misure protettive dei minori a norma degli art icoli 10 e 12 –19 della legge federale sul diritto penale minorile del 20 giugno 2003 (DPMin). | n | 42 | 1. Resta riservata la competenza della Magistratura dei minorenni in materia di misure protettive dei minori a norma degli articoli 10 e 12–19 della legge federale sul diritto penale minorile del 20 giugno 2003 (DPMin). |
39 | 2Il coordinamento tra le Preture di protezione e la Magistratura dei minorenni è attuato a norma dell’art icolo 20 DPMin. | 43 | 2. Il coordinamento tra le Preture di protezione e la Magistratura dei minorenni è attuato a norma dell'articolo 20 DPMin. | ||
40 | Attribuzione a giudice unico delle Preture di protezione | 44 | Attribuzione a giudice unico delle Preture di protezione | ||
41 | a) per la protezione del minore | 45 | a) per la protezione del minore | ||
42 | Art. 7 | 46 | Art. 7 | ||
n | 43 | 1In materia di protezione del minore, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto, oltre alle altre competenze assegnategli dalla presente legge, può decidere nella composizione di giudice unico: | n | 47 | 1. In materia di protezione del minore, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto, oltre alle altre competenze assegnategli dalla presente legge, può decidere nella composizione di giudice unico: |
44 | a) la modifica dell’attribuzione dell'autorità parentale se i genitori sono d'accordo (art. 134 cpv. 3 CC); | 48 | a) la modifica dell'attribuzione dell'autorità parentale se i genitori sono d'accordo (art. 134 cpv. 3 CC); | ||
45 | b) l’approvazione dell’accordo che disciplina il contributo al mantenimento del figlio se i genitori sono d'accordo (art. 134 cpv. 3 e art. 287 cpv. 1 e 2 CC); c) la ricezione del consenso orale del padre e della madre all'adozione (art. 265a cpv. 2 CC); | 49 | b) l'approvazione dell'accordo che disciplina il contributo al mantenimento del figlio se i genitori sono d'accordo (art. 134 cpv. 3 e art. 287 cpv. 1 e 2 CC); | ||
46 | d) l’approvazione dell’accordo dei genitori sul mantenimento del figlio attraverso la corresponsione di un assegno unico (art. 288 cpv. 2 cifra 1 CC); e) la nomina di un curatore se i genitori sono impediti di agire o i loro interessi in un affare sono in collisione con quelli del figlio (art. 306 cpv. 2 CC); | 50 | c) la ricezione del consenso orale del padre e della madre all'adozione (art. 265a cpv. 2 CC); | ||
47 | f) la richiesta al pretore che giudica nelle questioni inerenti al diritto di famiglia di disporre la nom ina di un curatore di rappresentanza del figlio ( art. 299 cpv. 2 lett. b CPC); g) la richiesta di consegna di un inventario dei beni del bambino dopo la morte di uno dei genitori (art. 318 cpv. 2 CC) e l’ordine di compilare un inventario o la consegna periodi ca di conti e rapporti (art. 318 cpv. 3 CC); | 51 | d) l'approvazione dell'accordo dei genitori sul mantenimento del figlio attraverso la corresponsione di un assegno unico (art. 288 cpv. 2 cifra 1 CC); | ||
48 | h) l’autorizzazione al prelievo di denaro dal patrimonio del minore (art. 320 cpv. 2 CC); i) la richiesta al terzo di presentare rendiconti e rapporti periodici (art. 322 cpv. 2 CC); l) l’ordine delle misure opportune pe r la protezione della sostanza del figlio (art. 324 cpv. 1 e 2 CC); | 52 | e) la nomina di un curatore se i genitori sono impediti di agire o i loro interessi in un affare sono in collisione con quelli del figlio (art. 306 cpv. 2 CC); | ||
53 | f) la richiesta al pretore che giudica nelle questioni inerenti al diritto di famiglia di disporre la nomina di un curatore di rappresentanza del figlio (art. 299 cpv. 2 lett. b CPC); | ||||
54 | g) la richiesta di consegna di un inventario dei beni del bambino dopo la morte di uno dei genitori (art. 318 cpv. 2 CC) e l'ordine di compilare un inventario o la consegna periodica di conti e rapporti (art. 318 cpv. 3 CC); | ||||
55 | h) l'autorizzazione al prelievo di denaro dal patrimonio del minore (art. 320 cpv. 2 CC); | ||||
56 | i) la richiesta al terzo di presentare rendiconti e rapporti periodici (art. 322 cpv. 2 CC); | ||||
57 | l) l'ordine delle misure opportune per la protezione della sostanza del figlio (art. 324 cpv. 1 e 2 CC); | ||||
49 | m) l’istituzione di una curatela di rappresentanza per il nascituro al fine di salvaguardare i suoi interessi ereditari (art. 544 cpv. 1bis CC) e la richiesta della compilazione di un invent ario successorio (art. 553 cpv. 1 cifra 3 CC); | 58 | m) l'istituzione di una curatela di rappresentanza per il nascituro al fine di salvaguardare i suoi interessi ereditari (art. 544 cpv. 1bis CC) e la richiesta della compilazione di un inventario successorio (art. 553 cpv. 1 cifra 3 CC); | ||
59 | n) l'irricevibilità di segnalazioni e richieste abusive o manifestamente infondate. | ||||
50 | n) l’irricevibilità di segnalazioni e richieste abusive o manifestamente infondate. 2Nella misura in cui non sia necessario agire d’ufficio, alla procedura si applicano per analogia gli art icoli 272 e 273 CPC. Pe r i termini di reclamo si applica l’art icolo 56 capoverso 1. | 60 | 2. Nella misura in cui non sia necessario agire d'ufficio, alla procedura si applicano per analogia gli articoli 272 e 273 CPC. Per i termini di reclamo si applica l'articolo 56 capoverso 1. | ||
51 | b) per la protezione dell’adulto | 61 | b) per la protezione dell'adulto | ||
52 | Art. 8 | 62 | Art. 8 | ||
n | 53 | 1In materia di protezione dell’adulto, il pretore di protezione o il p retore di protezione aggiunto, oltre alle altre competenze assegnategli dalla presente legge, può decidere nella composizione di giudice unico: | n | 63 | 1. In materia di protezione dell'adulto, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto, oltre alle altre competenze assegnategli dalla presente legge, può decidere nella composizione di giudice unico: |
54 | a) l’attestazione dei poteri del mandatario del mandato prec auzionale (art. 363 cpv. 3 CC); | 64 | a) l'attestazione dei poteri del mandatario del mandato precauzionale (art. 363 cpv. 3 CC); | ||
55 | b) l’interpretazione e il completamento del mandato precauzionale per quanto concerne punti secondari ( art. 364 CC) e la verifica delle condizioni di disdetta (art. 367 CC); c) l’autorizzazione del coniuge o partner registrato o convivente di fatto a compiere atti giuridici relativi all'amministrazione dei beni non compresa nel diritto di rappresentanza dell’a rticolo 374 c apoverso 2 CC (art. 374 cpv. 3 CC); d) la richiesta all’autorità competente di liberare dal segreto professionale i professionisti tenuti a collaborare (art. 448 cpv. 2 CC); | 65 | b) l'interpretazione e il completamento del mandato precauzionale per quanto concerne punti secondari (art. 364 CC) e la verifica delle condizioni di disdetta (art. 367 CC); | ||
66 | c) l'autorizzazione del coniuge o partner registrato o convivente di fatto a compiere atti giuridici relativi all'amministrazione dei beni non compresa nel diritto di rappresentanza dell'articolo 374 capoverso 2 CC (art. 374 cpv. 3 CC); | ||||
67 | d) la richiesta all'autorità competente di liberare dal segreto professionale i professionisti tenuti a collaborare (art. 448 cpv. 2 CC); | ||||
56 | e) la richiesta della compilazione di un inventario successorio (art. 553 cpv. 1 cifra 3 CC); | 68 | e) la richiesta della compilazione di un inventario successorio (art. 553 cpv. 1 cifra 3 CC); | ||
n | n | 69 | f) l'irricevibilità di segnalazioni e richieste abusive o manifestamente infondate. | ||
57 | f) l’irricevibilità di segnalazioni e richieste abusive o manifestamente infondate. 2Nella misura in cui non sia necessario agire d’ufficio, alla procedura si applicano per analogia gli art icoli 272 e 273 CPC. Per i termini di reclamo si applica l’art icolo 56 capoverso 1. | 70 | 2. Nella misura in cui non sia necessario agire d'ufficio, alla procedura si applicano per analogia gli articoli 272 e 273 CPC. Per i termini di reclamo si applica l'articolo 56 capoverso 1. | ||
58 | Autorità di reclamo | 71 | Autorità di reclamo | ||
59 | Art. 9 | 72 | Art. 9 | ||
n | 60 | La Camera di protezione del Tribunale di appello è l’autorità di reclamo ai sensi dell’art icolo 450 c apoverso 1 CC. | n | 73 | La Camera di protezione del Tribunale di appello è l'autorità di reclamo ai sensi dell'articolo 450 capoverso 1 CC. |
61 | Autorità di vigilanza | 74 | Autorità di vigilanza | ||
62 | Art. 10 | 75 | Art. 10 | ||
n | 63 | 1La Camera di protezione è l’autorità di vigilanza ai sensi dell’art icolo 441 c apoverso 1 CC. 2Essa assicura, per il tramite di un ispettorato e di direttive, l’applicazione corretta e uniforme del diritto di protezione. Il regolamento definisce i compiti dell’ispettorato e le modalità di segnala zione al Consiglio della magistratura in caso di inadempienze con necessità di intervento disciplinare. | n | 76 | 1. La Camera di protezione è l'autorità di vigilanza ai sensi dell'articolo 441 capoverso 1 CC. |
77 | 2. Essa assicura, per il tramite di un ispettorato e di direttive, l'applicazione corretta e uniforme del diritto di protezione. Il regolamento definisce i compiti dell'ispettorato e le modalità di segnalazione al Consiglio della magistratura in caso di inadempienze con necessità di intervento disciplinare. | ||||
64 | Autorità in materia di rapimenti di minori | 78 | Autorità in materia di rapimenti di minori | ||
65 | Art. 11 | 79 | Art. 11 | ||
66 | La Camera di protezione: | 80 | La Camera di protezione: | ||
n | 67 | a) è l’autorità centrale di cui all’art icolo 2 capoverso 1 LF-RMA; b) è il tribunale competente di cui all’art icolo 7 LF -RMA per giudicare, in istanza unica cantonale, le domande in vista del ritorno, comprese le misure di protezione dei minori; c) è l’autorità di esecuzione in caso di decisione di ritorno dei minori secondo l’articolo 12 capoverso 1 LF-RMA. | n | 81 | a) è l'autorità centrale di cui all'articolo 2 capoverso 1 LF-RMA; |
82 | b) è il tribunale competente di cui all'articolo 7 LF-RMA per giudicare, in istanza unica cantonale, le domande in vista del ritorno, comprese le misure di protezione dei minori; | ||||
83 | c) è l'autorità di esecuzione in caso di decisione di ritorno dei minori secondo l'articolo 12 capoverso 1 LF-RMA. | ||||
68 | Titolo II | 84 | Titolo II | ||
69 | Procedura davanti alle Preture di protezione | 85 | Procedura davanti alle Preture di protezione | ||
70 | Capitolo primo | 86 | Capitolo primo | ||
71 | Norme generali | 87 | Norme generali | ||
72 | Sezione 1 | 88 | Sezione 1 | ||
73 | Principi procedurali | 89 | Principi procedurali | ||
n | 74 | Massima d’ufficio e principio inquisitorio | n | 90 | Massima d'ufficio e principio inquisitorio |
75 | Art. 12 | 91 | Art. 12 | ||
n | 76 | La Pretura di protezione avvia d’ufficio la procedura e non è vincolata dalle conclusioni dei partecipanti al procedimento. Essa accerta d’ufficio i fatti. | n | 92 | La Pretura di protezione avvia d'ufficio la procedura e non è vincolata dalle conclusioni dei partecipanti al procedimento. Essa accerta d'ufficio i fatti. |
77 | Principio di applicazione d’ufficio del diritto | 93 | Principio di applicazione d'ufficio del diritto | ||
78 | Art. 13 | 94 | Art. 13 | ||
n | 79 | 1La Pretura di protezione applica d’uffici o il diritto. | n | 95 | 1. La Pretura di protezione applica d'ufficio il diritto. |
80 | 2In presenza di indizi di reato avvisa senza indugio l’autorità penale e si coordina con essa. | 96 | 2. In presenza di indizi di reato avvisa senza indugio l'autorità penale e si coordina con essa. | ||
81 | Diritto di essere sentito | 97 | Diritto di essere sentito | ||
82 | Art. 14 | 98 | Art. 14 | ||
n | 83 | 1Il diritto di essere sentito è garantito. Può essere eccezionalmente limitato o negato a protezione di preval enti interessi pubblici o privati o di un’istruttoria in corso e deve essere ripristinato non appena sia cessato il motivo dell’impedimento. 2Le modalità di audizione personale degli interessati dalle misure di protezione sono fissate dagli art icoli 35 e 3 8. | n | 99 | 1. Il diritto di essere sentito è garantito. Può essere eccezionalmente limitato o negato a protezione di prevalenti interessi pubblici o privati o di un'istruttoria in corso e deve essere ripristinato non appena sia cessato il motivo dell'impedimento. |
100 | 2. Le modalità di audizione personale degli interessati dalle misure di protezione sono fissate dagli articoli 35 e 38. | ||||
84 | Principio di celerità | 101 | Principio di celerità | ||
85 | Art. 15 | 102 | Art. 15 | ||
n | 86 | 1La Pretura di protezione conduce il procedimento celermente. | n | 103 | 1. La Pretura di protezione conduce il procedimento celermente. |
87 | 2Non ci sono ferie giudiziarie. | 104 | 2. Non ci sono ferie giudiziarie. | ||
88 | Principio di discrezione | 105 | Principio di discrezione | ||
89 | Art. 16 | 106 | Art. 16 | ||
n | 90 | 1La Pretura di protezione è tenuta alla discrezione salvo che interessi preponderanti si oppongano o siano adempiute le condizioni dell’art icolo 451 c apoverso 2 CC. 2Le udienze si svolgono a porte chiuse. | n | 107 | 1. La Pretura di protezione è tenuta alla discrezione salvo che interessi preponderanti si oppongano o siano adempiute le condizioni dell'articolo 451 capoverso 2 CC. |
108 | 2. Le udienze si svolgono a porte chiuse. | ||||
91 | Sezione 2 | 109 | Sezione 2 | ||
92 | Direzione delle udienze, atti processuali e termini | 110 | Direzione delle udienze, atti processuali e termini | ||
93 | Direzione delle udienze | 111 | Direzione delle udienze | ||
94 | Art. 17 | 112 | Art. 17 | ||
n | 95 | 1Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto presiede le udienze e prende le necessarie disposizioni ordinatorie onde preparare e attuare la procedura. 2La conduzione delle udienze può essere delegata a un membro della Pretura di protezion e. 3Per la sospensione del procedimento e la disciplina delle udienze, la malafede o la temerarietà processuali si applicano gli art icoli 126 e 128 CPC. 4Per l’esecuzione coattiva della disciplina delle udienze, segnatamente l’intervento della polizia, si applica l’art icolo 63. | n | 113 | 1. Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto presiede le udienze e prende le necessarie disposizioni ordinatorie onde preparare e attuare la procedura. |
114 | 2. La conduzione delle udienze può essere delegata a un membro della Pretura di protezione. | ||||
115 | 3. Per la sospensione del procedimento e la disciplina delle udienze, la malafede o la temerarietà processuali si applicano gli articoli 126 e 128 CPC. | ||||
116 | 4. Per l'esecuzione coattiva della disciplina delle udienze, segnatamente l'intervento della polizia, si applica l'articolo 63. | ||||
96 | 5Per l’impiego di strumenti elettronici di trasmissione audiovisiva si applicano gli articoli 141a e 141b CPC. Queste modalità sono escluse per l’audizione del minore e dell’adulto interessati. | 117 | 5Per l'impiego di strumenti elettronici di trasmissione audiovisiva si applicano gli articoli 141a e 141b CPC. Queste modalità sono escluse per l'audizione del minore e dell'adulto interessati. | ||
97 | Lingua del procedimento | 118 | Lingua del procedimento | ||
n | 98 | Art. 18 | n | 119 | **Art. 18** |
99 | Il procedimento si svolge in lingua italiana. | 120 | Il procedimento si svolge in lingua italiana. | ||
100 | Atti scritti e avvisi | 121 | Atti scritti e avvisi | ||
n | 101 | Art. 19 | n | 122 | **Art. 19** |
102 | 1Le istanze e gli atti di causa sono trasmessi alla Pretura di protezione in forma cartacea o elettronica. Devono essere firmati. Alla trasmissione per via elettronica si applica l’articolo 130 c apoverso 2 CPC. | 123 | 1. Le istanze e gli atti di causa sono trasmessi alla Pretura di protezione in forma cartacea o elettronica. Devono essere firmati. Alla trasmissione per via elettronica si applica l'articolo 130 capoverso 2 CPC. | ||
103 | 2Il regolamento stabilisce le modalità per la trasmissione degli avvisi di cui agli art icoli 314c , 314d e 443 CC. | 124 | 2. Il regolamento stabilisce le modalità per la trasmissione degli avvisi di cui agli articoli 314c, 314d e 443 CC. | ||
104 | Carenze degli atti | 125 | Carenze degli atti | ||
n | 105 | Art. 20 | n | 126 | **Art. 20** |
106 | Agli atti di cui all’art icolo 19 capoverso 1, viziati da carenze formali o da condotta procedurale querulomane o altrimenti abusiva, si applica l’art icolo 132 CPC. | 127 | Agli atti di cui all'articolo 19 capoverso 1, viziati da carenze formali o da condotta procedurale querulomane o altrimenti abusiva, si applica l'articolo 132 CPC. | ||
107 | Citazione | 128 | Citazione | ||
n | 108 | Art. 21 | n | 129 | **Art. 21** |
109 | 1Per il contenuto, il termine della citazione e il rinvio della comparizione si applicano gli articoli 133–135 CP C. | 130 | 1. Per il contenuto, il termine della citazione e il rinvio della comparizione si applicano gli articoli 133–135 CPC. | ||
110 | 2L’esecuzione coattiva dell’obbligo di comparizione è attuata a norma dell’art icolo 63. | 131 | 2. L'esecuzione coattiva dell'obbligo di comparizione è attuata a norma dell'articolo 63. | ||
111 | Notificazione | 132 | Notificazione | ||
n | 112 | Art. 22 | n | 133 | **Art. 22** |
113 | Per le notificazioni giudiziarie e la forma nella quale si procede alle intimazioni si applicano gli art icoli 136–141 CPC. | 134 | Per le notificazioni giudiziarie e la forma nella quale si procede alle intimazioni si applicano gli articoli 136–141 CPC. | ||
114 | Termini | 135 | Termini | ||
n | 115 | Art. 23 | n | 136 | **Art. 23** |
116 | 1Per i termini, l’inosservanza e la loro restituzione si applicano gli art icoli 142–144 CPC. 2Per la restituzione in caso di inosservanza del termine si applicano gli art icoli 147–149 CPC. | 137 | 1. Per i termini, l'inosservanza e la loro restituzione si applicano gli articoli 142–144 CPC. | ||
138 | 2. Per la restituzione in caso di inosservanza del termine si applicano gli articoli 147–149 CPC. | ||||
117 | Verbale | 139 | Verbale | ||
n | 118 | Art. 24 | n | 140 | **Art. 24** |
119 | 1Di ogni udienza è tenuto un verbale. Si applica l’articolo 235 CPC. 2Sulle richieste di rettifica del verbale decide chi presiede l’udienza. | 141 | 1. Di ogni udienza è tenuto un verbale. Si applica l'articolo 235 CPC. | ||
142 | 2. Sulle richieste di rettifica del verbale decide chi presiede l'udienza. | ||||
120 | Capitolo secondo | 143 | Capitolo secondo | ||
121 | Preparazione e avvio della procedura | 144 | Preparazione e avvio della procedura | ||
122 | Litispendenza e comunicazioni | 145 | Litispendenza e comunicazioni | ||
n | 123 | Art. 25 | n | 146 | **Art. 25** |
124 | 1L’attivazione della Pretura di protezione avviene d’ufficio, su ri chiesta degli interessati dalla misura di protezione o su avviso. | 147 | 1. L'attivazione della Pretura di protezione avviene d'ufficio, su richiesta degli interessati dalla misura di protezione o su avviso. | ||
125 | 2I diritti e gli obblighi d’avviso alla Pretura di protezione sono regolati dagli art icoli 314c e 314d CC per i minori e dall’art icolo 443 CC per adulti. Il regolamento elenca: a) i professionisti e gli operatori in un’attività ufficiale tenuti a tale avviso; b) i professionisti vincolati dal segreto professionale che possono avvisare. 3Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto esamina in via preliminare la competenza , la plausibilità delle informazioni e la necessità di avviare il procedimento di protezione. In caso di incompetenza, trasmette d’ufficio gli atti all’autorità competente e ne dà comunicazione agli istanti. | 148 | 1. I diritti e gli obblighi d'avviso alla Pretura di protezione sono regolati dagli articoli 314c e 314d CC per i minori e dall'articolo 443 CC per adulti. Il regolamento elenca: | ||
126 | 4Il pretore di protezione o il pretore di prote zione aggiunto comunica l’avvio del procedimento e la composizione del collegio giudicante alla persona interessata o, se del caso, al suo rappresentante legale. Questa comunicazione può avvenire per scritto o alla prima udienza. 5Eventuali cambiamenti de lla composizione del collegio giudicante devono essere comunicati in applicazione del capoverso 4. | 149 | a) i professionisti e gli operatori in un'attività ufficiale tenuti a tale avviso; | ||
150 | b) i professionisti vincolati dal segreto professionale che possono avvisare. | ||||
151 | 3. Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto esamina in via preliminare la competenza, la plausibilità delle informazioni e la necessità di avviare il procedimento di protezione. In caso di incompetenza, trasmette d'ufficio gli atti all'autorità competente e ne dà comunicazione agli istanti. | ||||
152 | 4. Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto comunica l'avvio del procedimento e la composizione del collegio giudicante alla persona interessata o, se del caso, al suo rappresentante legale. Questa comunicazione può avvenire per scritto o alla prima udienza. | ||||
153 | 5. Eventuali cambiamenti della composizione del collegio giudicante devono essere comunicati in applicazione del capoverso 4. | ||||
127 | Ricusazione | 154 | Ricusazione | ||
128 | Art. 26 | 155 | Art. 26 | ||
n | 129 | Per la ricusazione si applicano le norme della legge sull’organizzazione giudiziaria del 10 maggio 2006 (LOG) e gli art icoli 47–49 e 51 CPC. | n | 156 | Per la ricusazione si applicano le norme della legge sull'organizzazione giudiziaria del 10 maggio 2006 (LOG) e gli articoli 47–49 e 51 CPC. |
130 | Partecipanti al procedimento | 157 | Partecipanti al procedimento | ||
131 | Art. 27 | 158 | Art. 27 | ||
132 | Partecipano al procedimento: | 159 | Partecipano al procedimento: | ||
n | 133 | a) l’interessato, ossia la persona direttamente toccata dal provvedimento ufficiale in quanto bisognosa di aiuto o beneficiaria di protezione; nei procedimenti di protezione dei minori, questo include non soltanto il minore stesso ma anche i suoi genitori; b) le persone a lui vicine, su domanda o su coinvolgimento della Pretura di protezione, se quest’ultima ritiene che ciò sia necessario per l’interessato; | n | 160 | a) l'interessato, ossia la persona direttamente toccata dal provvedimento ufficiale in quanto bisognosa di aiuto o beneficiaria di protezione; nei procedimenti di protezione dei minori, questo include non soltanto il minore stesso ma anche i suoi genitori; |
161 | b) le persone a lui vicine, su domanda o su coinvolgimento della Pretura di protezione, se quest'ultima ritiene che ciò sia necessario per l'interessato; | ||||
134 | c) altre persone, se la Pretura di pr otezione ritiene che ciò sia necessario per l’interessato. | 162 | c) altre persone, se la Pretura di protezione ritiene che ciò sia necessario per l'interessato. | ||
135 | Rappresentanza procedurale e professionale | 163 | Rappresentanza procedurale e professionale | ||
136 | Art. 28 | 164 | Art. 28 | ||
n | 137 | 1Se necessario, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto ordina che il minore o l’adulto interessato dalla misura di protezi one sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche, a norma degli art icoli 314abis e 449a CC. 2La rappresentanza è ordinata in ogni caso se il minore capace di discernimento la chiede. In tal caso il minore può interporr e reclamo contro il diniego di istituirla. 3La rappresentanza professionale in giudizio è riservata agli avvocati legittimati ai sensi della legge federale sulla libera circolazione degli avvocati del 23 giugno 2000 (LLCA). | n | 165 | 1. Se necessario, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto ordina che il minore o l'adulto interessato dalla misura di protezione sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche, a norma degli articoli 314a^bis e 449a CC. |
166 | 2. La rappresentanza è ordinata in ogni caso se il minore capace di discernimento la chiede. In tal caso il minore può interporre reclamo contro il diniego di istituirla. | ||||
167 | 3. La rappresentanza professionale in giudizio è riservata agli avvocati legittimati ai sensi della legge federale sulla libera circolazione degli avvocati del 23 giugno 2000 (LLCA). | ||||
138 | Provvedimenti cautelari | 168 | Provvedimenti cautelari | ||
n | 139 | Art. 2 9 | n | 169 | Art. 29 |
140 | 1La Pretura di protezione competente esamina il grado di messa in pericolo e prende, in ogni tempo, d’ufficio o ad istanza di una persona che partecipa al procedimento, tutti i provvedimenti cautelari necessari ai sensi dell’art icolo 445 c apoverso 1 CC. 2In caso di particolare urgenza il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto può immediatamente prendere i provvedimenti cautelari senza sentire le persone che partecipano al procedimento (art. 445 cpv. 2 prima frase CC). Contestualmente alla decisione, fissa un breve termine per presentare osservazioni e in seguito la Pretura di protezione prende celermente una nuova decisione (art. 445 cpv. 2 seconda frase CC). 3Il regolamento stabilisce le situazioni nelle quali le m isure particolarmente urgenti possono essere temporaneamente adottate da un servizio quando la Pretura di protezione | 170 | 1. La Pretura di protezione competente esamina il grado di messa in pericolo e prende, in ogni tempo, d'ufficio o ad istanza di una persona che partecipa al procedimento, tutti i provvedimenti cautelari necessari ai sensi dell'articolo 445 capoverso 1 CC. | ||
171 | 2. In caso di particolare urgenza il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto può immediatamente prendere i provvedimenti cautelari senza sentire le persone che partecipano al procedimento (art. 445 cpv. 2 prima frase CC). Contestualmente alla decisione, fissa un breve termine per presentare osservazioni e in seguito la Pretura di protezione prende celermente una nuova decisione (art. 445 cpv. 2 seconda frase CC). | ||||
172 | 3. Il regolamento stabilisce le situazioni nelle quali le misure particolarmente urgenti possono essere temporaneamente adottate da un servizio quando la Pretura di protezione | ||||
141 | competente non può decidere subito le misure di urgenza indispensabili. La Pretura di protezione competente deve in seguito, senza indugio, pronunciarsi formalmente sulla misura. | 173 | competente non può decidere subito le misure di urgenza indispensabili. La Pretura di protezione competente deve in seguito, senza indugio, pronunciarsi formalmente sulla misura. | ||
142 | Conciliazione e mediazione | 174 | Conciliazione e mediazione | ||
143 | Art. 30 | 175 | Art. 30 | ||
n | 144 | 1La Pretura di protezione, laddove possibile e nell’interesse della persona da proteggere, favorisce la conciliazione e la mediazione, che possono essere avviate in ogni tempo del la procedura, ma prioritariamente nella fase di preparazione e di avvio della procedura. 2Per le procedure che riguardano il minore, oltre alla mediazione decisa interdisciplinarmente, quale misura opportuna in applicazione dell’art icolo 307 c apoverso 3 CC, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto può ingiungere ai genitori di tentare una mediazione a norma dell’art icolo 314 c apoverso 2 CC. 3Sono applicabili gli art icoli 213–218 CPC nonché la relativa legge di applicazione cantonale e il suo regolamento. | n | 176 | 1. La Pretura di protezione, laddove possibile e nell'interesse della persona da proteggere, favorisce la conciliazione e la mediazione, che possono essere avviate in ogni tempo della procedura, ma prioritariamente nella fase di preparazione e di avvio della procedura. |
177 | 2. Per le procedure che riguardano il minore, oltre alla mediazione decisa interdisciplinarmente, quale misura opportuna in applicazione dell'articolo 307 capoverso 3 CC, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto può ingiungere ai genitori di tentare una mediazione a norma dell'articolo 314 capoverso 2 CC. | ||||
178 | 3. Sono applicabili gli articoli 213–218 CPC nonché la relativa legge di applicazione cantonale e il suo regolamento. | ||||
145 | Assistenza giudiziaria e gratuito patrocinio | 179 | Assistenza giudiziaria e gratuito patrocinio | ||
146 | Art. 31 | 180 | Art. 31 | ||
n | 147 | 1Per la concessione dell’assistenza giudiziaria e il gratuito patrocinio si applicano gli art icoli 117–123 CPC e la legge sull’assisten za giudiziaria e sul patrocinio d’ufficio del 15 marzo 2011 (LAG). | n | 181 | 1. Per la concessione dell'assistenza giudiziaria e il gratuito patrocinio si applicano gli articoli 117–123 CPC e la legge sull'assistenza giudiziaria e sul patrocinio d'ufficio del 15 marzo 2011 (LAG). |
148 | 2La richiesta deve essere inoltrata senza indugio dall’interessato alla Pretura di protezione competente. | 182 | 2. La richiesta deve essere inoltrata senza indugio dall'interessato alla Pretura di protezione competente. | ||
149 | Capitolo terzo | 183 | Capitolo terzo | ||
150 | Accertamento dei fatti | 184 | Accertamento dei fatti | ||
151 | Sezione 1 | 185 | Sezione 1 | ||
152 | Disposizioni generali | 186 | Disposizioni generali | ||
153 | Principio | 187 | Principio | ||
154 | Art. 32 | 188 | Art. 32 | ||
n | 155 | 1La Pretura di protezione dirige l’istruttoria e le inchieste necessarie per l’accertamento dei fatti. Può in ogni tempo procedere a udienze istruttorie e ordinare complementi di inchiesta. 2In particolare, essa: | n | 189 | 1. La Pretura di protezione dirige l'istruttoria e le inchieste necessarie per l'accertamento dei fatti. Può in ogni tempo procedere a udienze istruttorie e ordinare complementi di inchiesta. |
156 | a) raccoglie le informazion i occorrenti e assume le prove necessarie; b) può incaricare degli accertamenti una persona o un servizio idonei; c) se necessario, ordina che uno specialista effettui una perizia; d) si accerta se vi siano persone vicine all’interessato e per quanto possibile le coinvolge nell’accertamento dei fatti. | 190 | 2. In particolare, essa: | ||
191 | a) raccoglie le informazioni occorrenti e assume le prove necessarie; | ||||
192 | b) può incaricare degli accertamenti una persona o un servizio idonei; | ||||
193 | c) se necessario, ordina che uno specialista effettui una perizia; | ||||
194 | d) si accerta se vi siano persone vicine all'interessato e per quanto possibile le coinvolge nell'accertamento dei fatti. | ||||
157 | Attribuzione dell’istruttoria | 195 | Attribuzione dell'istruttoria | ||
158 | Art. 33 | 196 | Art. 33 | ||
n | 159 | 1La Pretura di protezione attribuisce l’istruttoria tenendo conto, nella misura del possibile, delle specifiche competenze dei singoli membri e servizi in relazione alle necessi tà di accertamento. | n | 197 | 1. La Pretura di protezione attribuisce l'istruttoria tenendo conto, nella misura del possibile, delle specifiche competenze dei singoli membri e servizi in relazione alle necessità di accertamento. |
160 | 2Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto o il membro specialista designato istruiscono il caso, avvalendosi del supporto dei servizi interni. | 198 | 2. Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto o il membro specialista designato istruiscono il caso, avvalendosi del supporto dei servizi interni. | ||
161 | Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa | 199 | Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa | ||
162 | Art. 34 | 200 | Art. 34 | ||
n | 163 | 1I partecipanti al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti e segnatamente a: | n | 201 | 1. I partecipanti al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all'accertamento dei fatti e segnatamente a: |
164 | a) comunicare le informazioni necessarie in loro possesso; | 202 | a) comunicare le informazioni necessarie in loro possesso; | ||
165 | b) consegnare i documenti richiesti; | 203 | b) consegnare i documenti richiesti; | ||
166 | c) tollerare delle ispezioni oculari. | 204 | c) tollerare delle ispezioni oculari. | ||
n | 167 | 2La Pretura di prote zione competente prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia degli interessi degni di protezione; se necessario, ordina l’esecuzione coattiva dell’obbligo di collaborare, nel rispetto del principio di proporzionalità. L’esecuzione coattiva è attu ata a norma dell’art icolo 63. | n | 205 | 2. La Pretura di protezione competente prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia degli interessi degni di protezione; se necessario, ordina l'esecuzione coattiva dell'obbligo di collaborare, nel rispetto del principio di proporzionalità. L'esecuzione coattiva è attuata a norma dell'articolo 63. |
168 | 3Per l’obbligo di collaborare delle persone vincolate dal segreto professionale si applicano gli art icoli 314e e 448 CC. | 206 | 3. Per l'obbligo di collaborare delle persone vincolate dal segreto professionale si applicano gli articoli 314e e 448 CC. | ||
169 | 4Le autorità amministrative e giudiziarie consegnano alla Pretura di protezione gli atti necessari, fann o rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si oppongano interessi degni di protezione. | 207 | 4. Le autorità amministrative e giudiziarie consegnano alla Pretura di protezione gli atti necessari, fanno rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si oppongano interessi degni di protezione. | ||
170 | 5La presente legge e il regolamento definiscono le modalità dell’acconcia cooperazione e del passaggio di informazioni fra la Pretura di protezione e le alt re autorità e uffici che operano nell’aiuto all’infanzia e alla gioventù a norma dell’art icolo 317 CC. | 208 | 5. La presente legge e il regolamento definiscono le modalità dell'acconcia cooperazione e del passaggio di informazioni fra la Pretura di protezione e le altre autorità e uffici che operano nell'aiuto all'infanzia e alla gioventù a norma dell'articolo 317 CC. | ||
171 | Sezione 2 | 209 | Sezione 2 | ||
172 | Accertamento dei fatti per la protezione del minore | 210 | Accertamento dei fatti per la protezione del minore | ||
173 | Audizione del minore | 211 | Audizione del minore | ||
174 | Art. 35 | 212 | Art. 35 | ||
n | 175 | Nei procedimenti che riguardano il minore, la Pretura di protezione: a) sente personalmente e in maniera adeguata il minore interessato, a meno che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano, conformemente all'art icolo 314a CC; può affidare l'ascolto a un solo membro o a un terzo qualificato incaricato a tale scopo; b) verbalizza il contenuto dell’audizione solo nelle risultanze essenziali per la decisione e informa i genitori su tali risultanze. | n | 213 | Nei procedimenti che riguardano il minore, la Pretura di protezione: |
214 | a) sente personalmente e in maniera adeguata il minore interessato, a meno che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano, conformemente all'articolo 314a CC; può affidare l'ascolto a un solo membro o a un terzo qualificato incaricato a tale scopo; | ||||
215 | b) verbalizza il contenuto dell'audizione solo nelle risultanze essenziali per la decisione e informa i genitori su tali risultanze. | ||||
176 | Rapporti sulla situazione del minore | 216 | Rapporti sulla situazione del minore | ||
177 | Art. 36 | 217 | Art. 36 | ||
n | 178 | 1La Pretura di protezione esamina la situazione del minore per accertare se sussista una minaccia per il suo bene e la capacità di affrontarla dei genitori, degli affilianti o dei terzi presso i quali egli si trova. A tale scopo, può redigere rapporti con g li esiti degli accertamenti o farli allestire da persone o servizi esterni. | n | 218 | 1. La Pretura di protezione esamina la situazione del minore per accertare se sussista una minaccia per il suo bene e la capacità di affrontarla dei genitori, degli affilianti o dei terzi presso i quali egli si trova. A tale scopo, può redigere rapporti con gli esiti degli accertamenti o farli allestire da persone o servizi esterni. |
179 | 2Il regolamento definisce le modalità di allestimento dei rapporti. | 219 | 2. Il regolamento definisce le modalità di allestimento dei rapporti. | ||
180 | Perizie | 220 | Perizie | ||
181 | Art. 37 | 221 | Art. 37 | ||
n | 182 | 1Al fine di chiarire questioni di fatto relative al minore o ai suoi genitori, agli affiliant i o ai terzi presso cui egli si trova, che richiedono il parere di uno specialista, la Pretura di protezione, in assenza di competenze specialistiche tra i suoi membri, può ordinare perizie da parte di uno o più esperti esterni. | n | 222 | 1. Al fine di chiarire questioni di fatto relative al minore o ai suoi genitori, agli affilianti o ai terzi presso cui egli si trova, che richiedono il parere di uno specialista, la Pretura di protezione, in assenza di competenze specialistiche tra i suoi membri, può ordinare perizie da parte di uno o più esperti esterni. |
183 | 2Se la Pretura di protezio ne fa capo a conoscenze specialistiche interne, le dichiarazioni del membro specialista devono essere protocollate e comunicate alle parti . 3Il regolamento definisce le modalità di nomina dei periti esterni e di allestimento delle perizie. | 223 | 2. Se la Pretura di protezione fa capo a conoscenze specialistiche interne, le dichiarazioni del membro specialista devono essere protocollate e comunicate alle parti. | ||
184 | 4Per quanto non regolato nella presente legge si applicano gli art icoli 183–188 CPC. | 224 | 3. Il regolamento definisce le modalità di nomina dei periti esterni e di allestimento delle perizie. | ||
185 | Sezione 3 | 225 | Sezione 3 | ||
n | 186 | Accertamento dei fatti per la protezione dell’adulto | n | 226 | Accertamento dei fatti per la protezione dell'adulto |
187 | Audizione dell’adulto | 227 | Audizione dell'adulto | ||
188 | Art. 38 | 228 | Art. 38 | ||
n | 189 | 1Nei procedimenti che riguardano l’adulto, la Pretura di protezione sente personalmente l’interessato dalla misura, sempre che ciò non appaia sproporzionato, conformemente all’art icolo 447 c apoverso 1 CC; può affidare l'ascolto a un solo membro o a un terzo qualificato incaricato a tale scopo. | n | 229 | 1. Nei procedimenti che riguardano l'adulto, la Pretura di protezione sente personalmente l'interessato dalla misura, sempre che ciò non appaia sproporzionato, conformemente all'articolo 447 capoverso 1 CC; può affidare l'ascolto a un solo membro o a un terzo qualificato incaricato a tale scopo. |
190 | 2Di regola, in caso di ricovero a scopo di assist enza la Pretura di protezione sente collegialmente l’interessato. | 230 | 2. Di regola, in caso di ricovero a scopo di assistenza la Pretura di protezione sente collegialmente l'interessato. | ||
191 | 3Le modalità di audizione in caso di impossibilità di spostamento dell’adulto interessato sono definite dal regolamento. | 231 | 3. Le modalità di audizione in caso di impossibilità di spostamento dell'adulto interessato sono definite dal regolamento. | ||
192 | Rapporti sulla situazione dell’adulto | 232 | Rapporti sulla situazione dell'adulto | ||
193 | Art. 39 | 233 | Art. 39 | ||
n | 194 | 1La Pretura di protezione esamina la situazione dell’adulto per accertare se esista un bisogno di aiuto e protezione (art. 390 cpv. 1 CC) e la sussidenza di una turba psichica o di una disabilità mentale o di un grave stato di abbandono (art. 426 cpv. 1 CC). A tale scopo , può redigere rapporti con gli esiti degli accertamenti o farli allestire da persone o servizi esterni. | n | 234 | 1. La Pretura di protezione esamina la situazione dell'adulto per accertare se esista un bisogno di aiuto e protezione (art. 390 cpv. 1 CC) e la sussidenza di una turba psichica o di una disabilità mentale o di un grave stato di abbandono (art. 426 cpv. 1 CC). A tale scopo, può redigere rapporti con gli esiti degli accertamenti o farli allestire da persone o servizi esterni. |
195 | 2Il regolamento definisce le modalità di allestimento dei rapporti. | 235 | 2. Il regolamento definisce le modalità di allestimento dei rapporti. | ||
196 | Perizie | 236 | Perizie | ||
197 | Art. 40 | 237 | Art. 40 | ||
n | 198 | 1Al fine di chiarire questioni di fatto relative all’adulto che richiedono il parere di uno specialista, la Pretura di protezione, in assenza di competenze specialistiche tra i suoi membri, può ordinare perizie da parte di uno o più esperti esterni. 2Se la Pretura di protezione fa capo a conoscenze specialistiche inte rne, le dichiarazioni del membro specialista devono essere protocollate e comunicate alle parti . 3Il regolamento definisce le modalità di nomina dei periti esterni e di allestimento delle perizie. | n | 238 | 1. Al fine di chiarire questioni di fatto relative all'adulto che richiedono il parere di uno specialista, la Pretura di protezione, in assenza di competenze specialistiche tra i suoi membri, può ordinare perizie da parte di uno o più esperti esterni. |
239 | 2. Se la Pretura di protezione fa capo a conoscenze specialistiche interne, le dichiarazioni del membro specialista devono essere protocollate e comunicate alle parti. | ||||
240 | 3. Il regolamento definisce le modalità di nomina dei periti esterni e di allestimento delle perizie. | ||||
199 | 4Per quanto non regolato nella presente legge, si applicano gli art icoli 183–188 CPC. | 241 | 4. Per quanto non regolato nella presente legge, si applicano gli articoli 183–188 CPC. | ||
200 | Sezione 4 | 242 | Sezione 4 | ||
201 | Disposizioni comuni | 243 | Disposizioni comuni | ||
202 | Altri mezzi di prova | 244 | Altri mezzi di prova | ||
203 | a) testimonianze, documenti e ispezioni oculari | 245 | a) testimonianze, documenti e ispezioni oculari | ||
204 | Art. 41 | 246 | Art. 41 | ||
n | 205 | Per le testimonianze, i documenti e le ispezioni oculari si applicano gli art icoli 169–182 CPC. | n | 247 | Per le testimonianze, i documenti e le ispezioni oculari si applicano gli articoli 169–182 CPC. |
206 | b) libertà della prova | 248 | b) libertà della prova | ||
207 | Art. 42 | 249 | Art. 42 | ||
n | 208 | 1La Pretura di protezione non è vincolata all’elenco dei mezzi di prova dell’art icolo 168 capoverso 1 CPC e alle offerte di prova dei partecipanti al procedimento. Può assumere e ricercare prove, secondo il suo apprezzamento, anche tramite modalità inabituali. 2Sono modalità inabituali segnatamente: | n | 250 | 1. La Pretura di protezione non è vincolata all'elenco dei mezzi di prova dell'articolo 168 capoverso 1 CPC e alle offerte di prova dei partecipanti al procedimento. Può assumere e ricercare prove, secondo il suo apprezzamento, anche tramite modalità inabituali. |
251 | 2. Sono modalità inabituali segnatamente: | ||||
209 | a) l’assunzione di informazioni telefoniche, prendendo n ota dei contenuti; | 252 | a) l'assunzione di informazioni telefoniche, prendendo nota dei contenuti; | ||
210 | b) l’esecuzione di ispezioni locali nel momento prescelto, al bisogno senza preavviso; c) l’assunzione di informazioni presso medici o servizi amministrativi; d) l’allestimento di rapporti da parte di servizi d’inchiesta. | 253 | b) l'esecuzione di ispezioni locali nel momento prescelto, al bisogno senza preavviso; | ||
254 | c) l'assunzione di informazioni presso medici o servizi amministrativi; | ||||
255 | d) l'allestimento di rapporti da parte di servizi d'inchiesta. | ||||
211 | 3Deve essere salvaguard ato il diritto di essere sentito dei partecipanti al procedimento sulle risultanze di queste prove. | 256 | 3. Deve essere salvaguardato il diritto di essere sentito dei partecipanti al procedimento sulle risultanze di queste prove. | ||
212 | Ricovero per perizia | 257 | Ricovero per perizia | ||
213 | Art. 43 | 258 | Art. 43 | ||
n | 214 | 1Se è indispensabile una perizia psichiatrica che non può essere eseguita ambulatorialmente, per effettuarla la Pretura di pr otezione ricovera l’interessato in un istituto adeguato. | n | 259 | 1. Se è indispensabile una perizia psichiatrica che non può essere eseguita ambulatorialmente, per effettuarla la Pretura di protezione ricovera l'interessato in un istituto adeguato. |
215 | 2Le disposizioni sulla procedura in caso di ricovero a scopo di assistenza si applicano per analogia. | 260 | 2. Le disposizioni sulla procedura in caso di ricovero a scopo di assistenza si applicano per analogia. | ||
216 | Tenuta e consultazione degli atti | 261 | Tenuta e consultazione degli atti | ||
217 | Art. 44 | 262 | Art. 44 | ||
n | 218 | 1La Pretura di protezione apre un incarto per ogni procedura. In esso sono sistematicamente inseriti tutti gli atti istruttori che hanno una rilevanza giuridica per il procedimento e la decisione. | n | 263 | 1. La Pretura di protezione apre un incarto per ogni procedura. In esso sono sistematicamente inseriti tutti gli atti istruttori che hanno una rilevanza giuridica per il procedimento e la decisione. |
219 | 2Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto decide sul diritto di consultare gli atti dell’i ncarto ai sensi dell’art icolo 449b CC. | 264 | 2. Il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto decide sul diritto di consultare gli atti dell'incarto ai sensi dell'articolo 449b CC. | ||
220 | 3Le modalità di tenuta e di consultazione degli atti, come pure gli emolumenti per il rilascio delle fotocopie sono fissati dal regolamento. | 265 | 3. Le modalità di tenuta e di consultazione degli atti, come pure gli emolumenti per il rilascio delle fotocopie sono fissati dal regolamento. | ||
221 | Capitolo 4 | 266 | Capitolo 4 | ||
222 | Valutazione delle risultanze probatorie | 267 | Valutazione delle risultanze probatorie | ||
223 | Principio | 268 | Principio | ||
224 | Art. 45 | 269 | Art. 45 | ||
n | 225 | La Pretura di protezione procede ad un’analisi interdisciplinare delle risultanze probatorie acquisite e, segnatamente: | n | 270 | La Pretura di protezione procede ad un'analisi interdisciplinare delle risultanze probatorie acquisite e, segnatamente: |
226 | a) determina e raccoglie le eventuali informazioni mancanti; | 271 | a) determina e raccoglie le eventuali informazioni mancanti; | ||
n | 227 | b) valuta le soluzioni che entrano in considerazione, con o senza misure di protezio ne. | n | 272 | b) valuta le soluzioni che entrano in considerazione, con o senza misure di protezione. |
228 | Collaborazione di servizi e autorità amministrative esterne | 273 | Collaborazione di servizi e autorità amministrative esterne | ||
229 | Art. 46 | 274 | Art. 46 | ||
n | 230 | Se la valutazione delle soluzioni è connessa ad informazioni di servizi e autorità amministrative esterne, esse sono tenute a fornire , in ossequio all’articolo 448 capoverso 4 CC, tutti gli elementi che permettano l’analisi interdisciplinare e l’assunzione della responsabilità decisionale della Pretura di protezione. | n | 275 | Se la valutazione delle soluzioni è connessa ad informazioni di servizi e autorità amministrative esterne, esse sono tenute a fornire, in ossequio all'articolo 448 capoverso 4 CC, tutti gli elementi che permettano l'analisi interdisciplinare e l'assunzione della responsabilità decisionale della Pretura di protezione. |
231 | Presentazione delle soluzioni e osservazioni | 276 | Presentazione delle soluzioni e osservazioni | ||
232 | Art. 47 | 277 | Art. 47 | ||
n | 233 | 1La Pretura di protezione presenta in sede di udienza ai partecip anti al procedimento le soluzioni individuate e offre loro la possibilità di esprimersi. 2Il diritto di esprimersi può essere esercitato in sede di udienza di presentazione o tramite l’inoltro di osservazioni scritte entro un termine stabilito. | n | 278 | 1. La Pretura di protezione presenta in sede di udienza ai partecipanti al procedimento le soluzioni individuate e offre loro la possibilità di esprimersi. |
279 | 2. Il diritto di esprimersi può essere esercitato in sede di udienza di presentazione o tramite l'inoltro di osservazioni scritte entro un termine stabilito. | ||||
234 | 3La prese ntazione dei curatori, degli istituti di cura e dei servizi di sostegno e di controllo può essere delegata a un membro della Pretura di protezione, quella delle famiglie affidatarie e dei centri educativi a servizi esterni. | 280 | 3. La presentazione dei curatori, degli istituti di cura e dei servizi di sostegno e di controllo può essere delegata a un membro della Pretura di protezione, quella delle famiglie affidatarie e dei centri educativi a servizi esterni. | ||
235 | Capitolo 5 | 281 | Capitolo 5 | ||
236 | Deliberazione, decisione e costi procedurali | 282 | Deliberazione, decisione e costi procedurali | ||
237 | Deliberazione | 283 | Deliberazione | ||
238 | Art. 48 | 284 | Art. 48 | ||
n | 239 | 1Conclusa la procedura di valutazione, fatta riserva per le competenze a giudice unico, i membri della Pretura di protezione deliberano interdisciplinarmente a norma dell’art icolo 3. 2La deliberazione h a luogo a porte chiuse e senza la presenza dei partecipanti al procedimento. | n | 285 | 1. Conclusa la procedura di valutazione, fatta riserva per le competenze a giudice unico, i membri della Pretura di protezione deliberano interdisciplinarmente a norma dell'articolo 3. |
286 | 2. La deliberazione ha luogo a porte chiuse e senza la presenza dei partecipanti al procedimento. | ||||
240 | 3Se la soluzione scelta non presenta divergenze tra i membri, la deliberazione può avvenire tramite circolazione dell’incarto. | 287 | 3. Se la soluzione scelta non presenta divergenze tra i membri, la deliberazione può avvenire tramite circolazione dell'incarto. | ||
241 | Decisione | 288 | Decisione | ||
242 | a) contenuto | 289 | a) contenuto | ||
243 | Art. 49 | 290 | Art. 49 | ||
n | 244 | 1La decisione dev e contenere segnatamente: | n | 291 | 1. La decisione deve contenere segnatamente: |
245 | a) la data e la composizione dell'autorità deliberante; | 292 | a) la data e la composizione dell'autorità deliberante; | ||
n | 246 | b) i fatti, le norme giuridiche e i motivi alla base della decisione; c) il dispositivo con la decisione riguardante le spese processuali e, se del caso, quelle ripetibili; | n | 293 | b) i fatti, le norme giuridiche e i motivi alla base della decisione; |
294 | c) il dispositivo con la decisione riguardante le spese processuali e, se del caso, quelle ripetibili; | ||||
247 | d) il rimedio giuridico ordinario ammissibile, i termini e l'autorità di reclamo (indicazione dei mezzi d'impugnazione); | 295 | d) il rimedio giuridico ordinario ammissibile, i termini e l'autorità di reclamo (indicazione dei mezzi d'impugnazione); | ||
248 | e) i destinatari. | 296 | e) i destinatari. | ||
n | 249 | 2Il dispositivo che istituisc e una curatela deve contenere segnatamente: a) la forma di curatela e le eventuali combinazioni; | n | 297 | 2. Il dispositivo che istituisce una curatela deve contenere segnatamente: |
298 | a) la forma di curatela e le eventuali combinazioni; | ||||
299 | b) le eventuali limitazioni dell'autorità parentale o della capacità civile dell'interessato; | ||||
250 | b) le eventua li limitazioni dell'autorità parentale o della capacità civile dell'interessato; c) i compiti o le attribuzioni del curatore o del tutore, come pure la sua remunerazione oraria o forfettaria e il monte ore del tempo presumibilmente necessario per l’esecuzione del mandato. | 300 | c) i compiti o le attribuzioni del curatore o del tutore, come pure la sua remunerazione oraria o forfettaria e il monte ore del tempo presumibilmente necessario per l'esecuzione del mandato. | ||
251 | b) notificazione | 301 | b) notificazione | ||
252 | Art. 50 | 302 | Art. 50 | ||
n | 253 | 1La decisione è notificata per iscritto ai partecipanti al procedimento ed è di norma anticipata oralmente in sede di udienza da almeno un membro della Pretura di protezione nella misura in cui incide gravemente sui diritti fondamentali dell’interessato. 2La comunicazione orale alle persone interessate dai provvedimenti di protezione è tesa ad assicurare la comprensione della decisione. | n | 303 | 1. La decisione è notificata per iscritto ai partecipanti al procedimento ed è di norma anticipata oralmente in sede di udienza da almeno un membro della Pretura di protezione nella misura in cui incide gravemente sui diritti fondamentali dell'interessato. |
304 | 2. La comunicazione orale alle persone interessate dai provvedimenti di protezione è tesa ad assicurare la comprensione della decisione. | ||||
254 | c) comunicazione | 305 | c) comunicazione | ||
255 | Art. 51 | 306 | Art. 51 | ||
n | 256 | 1Se sono ordinate, modificate o revocate misure, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto comunica senza indugio le decisioni, non appena esse sono esecutive, alle autorità, alle persone e nelle situazioni elencate negli art icoli 449c e 451 CC, 20 DPmin e 97 c apoverso 3 lett era dquinquies della legge federale sugli stranieri e la loro integrazione del 16 dicembre 2005 (LStrI). | n | 307 | 1. Se sono ordinate, modificate o revocate misure, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto comunica senza indugio le decisioni, non appena esse sono esecutive, alle autorità, alle persone e nelle situazioni elencate negli articoli 449c e 451 CC, 20 DPmin e 97 capoverso 3 lettera d^quinquies della legge federale sugli stranieri e la loro integrazione del 16 dicembre 2005 (LStrI). |
257 | 2In caso di cambiamento della Pretura di protezione competente spetta alla nuova autorità provvedere alle pertinenti com unicazioni. | 308 | 2. In caso di cambiamento della Pretura di protezione competente spetta alla nuova autorità provvedere alle pertinenti comunicazioni. | ||
258 | Spese giudiziarie | 309 | Spese giudiziarie | ||
259 | a) spese processuali | 310 | a) spese processuali | ||
260 | Art. 52 | 311 | Art. 52 | ||
n | 261 | 1Sono spese processuali quelle definite dall’art icolo 95 capoverso 2 CPC e quelle della rappresentanza del minore nel procedimento a norma dell’art icolo 314abis CC. 2La Pretura di protezione può applicare alle proprie decisioni i seguenti esborsi forfettari per la decisione (tassa di giustizia): | n | 312 | 1. Sono spese processuali quelle definite dall'articolo 95 capoverso 2 CPC e quelle della rappresentanza del minore nel procedimento a norma dell'articolo 314abis CC. |
262 | a) per l’approvazione o il rifiuto della contabilità e dei rapporti ai sensi degli articoli 415 c apoversi 1 e 2 CC e 425 c apoverso 2, come pure per il conse nso agli atti e negozi ai sensi dell’art icolo 416 c apoverso 1 e 3 CC , da 20 a 1000 franchi ; b) per ogni altra decisione fino a 5000 franchi . | 313 | 2. La Pretura di protezione può applicare alle proprie decisioni i seguenti esborsi forfettari per la decisione (tassa di giustizia): | ||
263 | 3La Pretura di protezione può condannare la parte soccombente al pagamento delle spese processuali avuto riguardo dei capoversi 4 e 5 o chiedere degli anticipi sulle stesse. 4Se la procedura si conclud e con l’emanazione di misure di protezione , tali spese devono essere addebitate all’interessato, che viene dunque considerato soccombente o, se questi non può farvi fronte, a chi è altrimenti tenuto al suo sostentamento. 5Se la procedura si conclude senza l’adozione di misure di protezione , le spese non possono essere accollate all’interessato o a chi è altrimenti tenuto al suo sostentamento, a meno che le abbiano provocate con un comportamento reprensibile. | 314 | a) per l'approvazione o il rifiuto della contabilità e dei rapporti ai sensi degli articoli 415 capoversi 1 e 2 CC e 425 capoverso 2, come pure per il consenso agli atti e negozi ai sensi dell'articolo 416 capoverso 1 e 3 CC, da 20 a 1000 franchi; | ||
315 | b) per ogni altra decisione fino a 5000 franchi. | ||||
316 | 3. La Pretura di protezione può condannare la parte soccombente al pagamento delle spese processuali avuto riguardo dei capoversi 4 e 5 o chiedere degli anticipi sulle stesse. | ||||
317 | 4. Se la procedura si conclude con l'emanazione di misure di protezione, tali spese devono essere addebitate all'interessato, che viene dunque considerato soccombente o, se questi non può farvi fronte, a chi è altrimenti tenuto al suo sostentamento. | ||||
318 | 5. Se la procedura si conclude senza l'adozione di misure di protezione, le spese non possono essere accollate all'interessato o a chi è altrimenti tenuto al suo sostentamento, a meno che le abbiano provocate con un comportamento reprensibile. | ||||
264 | 6Sono riservate le disposizioni della legge sull’assistenza giudiziaria e sul patr ocinio d’ufficio del 15 marzo 2011 (LAG). | 319 | 6. Sono riservate le disposizioni della legge sull'assistenza giudiziaria e sul patrocinio d'ufficio del 15 marzo 2011 (LAG). | ||
265 | 7Le procedure in materia di ricovero a scopo di assistenza sono di regola gratuite. | 320 | 7. Le procedure in materia di ricovero a scopo di assistenza sono di regola gratuite. | ||
266 | b) spese ripetibili | 321 | b) spese ripetibili | ||
267 | Art. 53 | 322 | Art. 53 | ||
n | n | 323 | 1. Sono spese ripetibili quelle definite dall'articolo 95 capoverso 3 CPC. | ||
268 | 1Sono spese ripetibili quelle definite dall’art icolo 95 capoverso 3 CPC. 2I costi della rappresentan za dell’adulto nel procedimento a norma dell’art icolo 449a CC sono, se del caso, riconosciut i quali spese ripetibili. | 324 | 2. I costi della rappresentanza dell'adulto nel procedimento a norma dell'articolo 449a CC sono, se del caso, riconosciuti quali spese ripetibili. | ||
269 | 3La Pretura di protezione può assegnare le ripetibili secondo le tariffe fissate dal regolamento. I partecipanti al procedimento possono presentare una nota delle loro spese. | 325 | 3. La Pretura di protezione può assegnare le ripetibili secondo le tariffe fissate dal regolamento. I partecipanti al procedimento possono presentare una nota delle loro spese. | ||
270 | c) ripartizione e liquidazione | 326 | c) ripartizione e liquidazione | ||
271 | Art. 54 | 327 | Art. 54 | ||
n | 272 | Per quanto non regolato dagli art icoli 52 e 53, sono applicabili per analogia gli articoli 104– 112 CPC . | n | 328 | Per quanto non regolato dagli articoli 52 e 53, sono applicabili per analogia gli articoli 104–112 CPC. |
273 | d) esenzione dalle spese processuali | 329 | d) esenzione dalle spese processuali | ||
274 | Art. 55 | 330 | Art. 55 | ||
n | 275 | Agli organismi incaricati di compiti di diritto pubblico nell’ambito della protezione del minore e dell’adulto non vengono addossate spese processuali. Rimangono riservate le procedure in cui agiscono a tutela dei loro interessi pecuniari. | n | 331 | Agli organismi incaricati di compiti di diritto pubblico nell'ambito della protezione del minore e dell'adulto non vengono addossate spese processuali. Rimangono riservate le procedure in cui agiscono a tutela dei loro interessi pecuniari. |
276 | Titolo III | 332 | Titolo III | ||
277 | Procedura davanti alla Camera di protezione | 333 | Procedura davanti alla Camera di protezione | ||
278 | Reclamo | 334 | Reclamo | ||
279 | a) ordinario | 335 | a) ordinario | ||
280 | Art. 56 | 336 | Art. 56 | ||
n | 281 | 1Le decisioni della Pretura di protezione possono essere impugnate con reclamo davanti alla Camera di protezione entro 30 giorni dalla loro notificazione, tranne in caso di misure cautelari dove il t ermine è di 10 giorni. | n | 337 | 1. Le decisioni della Pretura di protezione possono essere impugnate con reclamo davanti alla Camera di protezione entro 30 giorni dalla loro notificazione, tranne in caso di misure cautelari dove il termine è di 10 giorni. |
282 | 2Per la legittimazione e i motivi di reclamo si applicano gli art icoli 450 e 450a CC. 3Il reclamo ha effetto sospensivo salvo che la Pretura di protezione o la Camera di protezione disponga altrimenti. | 338 | 2. Per la legittimazione e i motivi di reclamo si applicano gli articoli 450 e 450a CC. | ||
339 | 3. Il reclamo ha effetto sospensivo salvo che la Pretura di protezione o la Camera di protezione disponga altrimenti. | ||||
283 | b) per denegata o ritardat a giustizia | 340 | b) per denegata o ritardata giustizia | ||
284 | Art. 57 | 341 | Art. 57 | ||
n | 285 | 1Il reclamo per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo. 2La Camera di protezione dà alla Pretura di protezione l’opportunità di presentare le proprie osservazioni. | n | 342 | 1. Il reclamo per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo. |
343 | 2. La Camera di protezione dà alla Pretura di protezione l'opportunità di presentare le proprie osservazioni. | ||||
286 | c) in materia di ricovero a scopo di assistenza | 344 | c) in materia di ricovero a scopo di assistenza | ||
287 | Art. 58 | 345 | Art. 58 | ||
n | 288 | 1Le decisioni della Pretura di protezione in materia di ricovero a scopo di assistenza possono essere impugnate alla Camera di protezione entro 10 giorni dalla loro notificazione, tenuta a rispettare la procedura di cui all’art icolo 54 capoverso 1 LASP. 2Il reclamo non deve essere motivato e non ha effetto sospensivo salvo che la Pretura di protezione o la Camera di protezione disponga altrimenti. | n | 346 | 1. Le decisioni della Pretura di protezione in materia di ricovero a scopo di assistenza possono essere impugnate alla Camera di protezione entro 10 giorni dalla loro notificazione, tenuta a rispettare la procedura di cui all'articolo 54 capoverso 1 LASP. |
347 | 2. Il reclamo non deve essere motivato e non ha effetto sospensivo salvo che la Pretura di protezione o la Camera di protezione disponga altrimenti. | ||||
348 | 3. In caso di turbe psichiche la decisione è presa sulla base della perizia di uno specialista. | ||||
289 | 3In caso di turbe psichiche la decisione è presa sulla base della perizia di uno specialis ta. 4Di regola, la Camera di protezione sente personalmente l’interessato. Se necessario, ordina che l’interessato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche. | 349 | 4. Di regola, la Camera di protezione sente personalmente l'interessato. Se necessario, ordina che l'interessato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche. | ||
290 | 5Di regola, la Camera di protezione decide entro cinque gi orni feriali dal ricevimento del reclamo. | 350 | 5. Di regola, la Camera di protezione decide entro cinque giorni feriali dal ricevimento del reclamo. | ||
291 | d) norme comuni di procedura | 351 | d) norme comuni di procedura | ||
292 | Art. 59 | 352 | Art. 59 | ||
n | 293 | 1La Camera di protezione informa la Pretura di protezione in merito al reclamo e la invita a: a) trasmettere l’incarto completo con la sentenza impugnata; | n | 353 | 1. La Camera di protezione informa la Pretura di protezione in merito al reclamo e la invita a: |
294 | b) presentare le proprie osservazioni. | ||||
295 | 2Può prescindere dal richiedere osservazioni se il reclamo di cui agli art icoli 56 e 57 è manifestamente improponibile o manifestamente infondato. | 354 | 2. Può prescindere dal richiedere osservazioni se il reclamo di cui agli articoli 56 e 57 è manifestamente improponibile o manifestamente infondato. | ||
296 | 3Invece di presentare le osservazioni, la Pretura di protezione può riesaminare la decisione impugnata. | 355 | 3. Invece di presentare le osservazioni, la Pretura di protezione può riesaminare la decisione impugnata. | ||
297 | 4La Camera di protezione può tenere udienza o decidere in base agli atti. Essa può ordinare un secondo scambio di scritti e procedere all’assunzione di prove. | 356 | 4. La Camera di protezione può tenere udienza o decidere in base agli atti. Essa può ordinare un secondo scambio di scritti e procedere all'assunzione di prove. | ||
298 | Procedura in materia di rapimento internazionale di minori | 357 | Procedura in materia di rapimento internazionale di minori | ||
299 | Art. 60 | 358 | Art. 60 | ||
n | 300 | 1La Camera di prote zione agisce quale istanza unica cantonale per le decisioni in materia di rapimento internazionale di minori a norma dell’art icolo 11. 2Si applicano le norme della procedura sommaria degli art icoli 302 e 252 –255 CPC e le disposizioni specifiche contenute nella LF -RMA. | n | 359 | 1. La Camera di protezione agisce quale istanza unica cantonale per le decisioni in materia di rapimento internazionale di minori a norma dell'articolo 11. |
360 | 2. Si applicano le norme della procedura sommaria degli articoli 302 e 252–255 CPC e le disposizioni specifiche contenute nella LF-RMA. | ||||
301 | 3Nell’esecuzione delle decisioni di rientro dei minori secondo l’art icolo 12 capoverso 1 LFRMA, la Camera di protezione è coadiuvata dall’Ispettorato. Le modalità organizzative del rientro del minore sono definite dal regolamento. | 361 | 3. Nell'esecuzione delle decisioni di rientro dei minori secondo l'articolo 12 capoverso 1 LF-RMA, la Camera di protezione è coadiuvata dall'Ispettorato. Le modalità organizzative del rientro del minore sono definite dal regolamento. | ||
302 | Spese gi udiziarie e anticipi | 362 | Spese giudiziarie e anticipi | ||
303 | Art. 61 | 363 | Art. 61 | ||
n | 304 | 1La Camera di protezione può applicare alle proprie decisioni le spese processuali e gli esborsi forfettari di cui a ll’articolo 52 capoverso 1 e capoverso 2 lett era b e assegnare spese ripetibili a norma dell’art icolo 53. Per la ripartizione e la liquidazione vale il rinvio di cui all’articolo 54. | n | 364 | 1. La Camera di protezione può applicare alle proprie decisioni le spese processuali e gli esborsi forfettari di cui all'articolo 52 capoverso 1 e capoverso 2 lettera b e assegnare spese ripetibili a norma dell'articolo 53. Per la ripartizione e la liquidazione vale il rinvio di cui all'articolo 54. |
305 | 2Il reclamante è tenuto a versare alla Camera di protezione un adeguato anticipo a titolo di garanzia per le spese giudiziarie presumibili. A tale scopo, la Camera di protezi one assegna al reclamante un congruo termine per il pagamento con la comminatoria dell’irricevibilità del reclamo. | 365 | 2. Il reclamante è tenuto a versare alla Camera di protezione un adeguato anticipo a titolo di garanzia per le spese giudiziarie presumibili. A tale scopo, la Camera di protezione assegna al reclamante un congruo termine per il pagamento con la comminatoria dell'irricevibilità del reclamo. | ||
306 | 3Se motivi particolari lo giustificano, la Camera può non di meno rinunciare in tutto in parte ad esigere l’anticipo. | 366 | 3. Se motivi particolari lo giustificano, la Camera può non di meno rinunciare in tutto in parte ad esigere l'anticipo. | ||
307 | 4Per le spese della procedura in materia di rapimento internazionale dei minori, la Camera di protezione applica l’art icolo 14 LF -RMA. | 367 | 4. Per le spese della procedura in materia di rapimento internazionale dei minori, la Camera di protezione applica l'articolo 14 LF-RMA. | ||
308 | Titolo IV | 368 | Titolo IV | ||
309 | Interpretazione, rettifica ed esecuzione delle decisioni | 369 | Interpretazione, rettifica ed esecuzione delle decisioni | ||
310 | Interpretazione e rettifica | 370 | Interpretazione e rettifica | ||
311 | Art. 62 | 371 | Art. 62 | ||
n | 312 | Per l’interpretazione e la rettifica delle decisioni si applica l’art icolo 334 CPC. | n | 372 | Per l'interpretazione e la rettifica delle decisioni si applica l'articolo 334 CPC. |
313 | Esecuzione delle decisioni | 373 | Esecuzione delle decisioni | ||
314 | Art. 63 | 374 | Art. 63 | ||
n | 315 | 1A norma dell’art icolo 450g CC: | n | 375 | 1. A norma dell'articolo 450g CC: |
316 | a) la Pretura di protezione esegue le decisioni su domanda o d’ufficio; b) se la Pretura di protezione o la Camera di protezione ha già ordinato misure di esecuzione nella decisione, la stessa può essere eseguita direttamente; c) se necessario, la persona incaricata dell’esecuzione può chiedere l’intervento della polizia; di regola, le misure coercitive dirette vanno previamente comminate. 2Le poliz ie comunali e, in via sussidiaria, la polizia cantonale sono le autorità competenti per l’esecuzione coattiva e, se necessario, sono affiancate dai servizi per la protezione dei minori o degli adulti indicati dal regolamento. | 376 | a. la Pretura di protezione esegue le decisioni su domanda o d'ufficio; | ||
377 | b. se la Pretura di protezione o la Camera di protezione ha già ordinato misure di esecuzione nella decisione, la stessa può essere eseguita direttamente; | ||||
378 | c. se necessario, la persona incaricata dell'esecuzione può chiedere l'intervento della polizia; di regola, le misure coercitive dirette vanno previamente comminate. | ||||
379 | 2. Le polizie comunali e, in via sussidiaria, la polizia cantonale sono le autorità competenti per l'esecuzione coattiva e, se necessario, sono affiancate dai servizi per la protezione dei minori o degli adulti indicati dal regolamento. | ||||
317 | 3Gli art icoli 335–346 CPC si a pplicano per analogia. | 380 | 3. Gli articoli 335–346 CPC si applicano per analogia. | ||
318 | Titolo V | 381 | Titolo V | ||
319 | Attuazione delle misure di protezione | 382 | Attuazione delle misure di protezione | ||
320 | Capitolo primo | 383 | Capitolo primo | ||
321 | Misure precauzionali personali e misure applicabili per legge | 384 | Misure precauzionali personali e misure applicabili per legge | ||
322 | Mandato precauzionale e direttive del paziente | 385 | Mandato precauzionale e direttive del paziente | ||
323 | Art. 64 | 386 | Art. 64 | ||
n | 324 | Il Cantone promuove l’utilizzo del mandato precauzionale e delle direttive del paziente, misure precauzionali personali che permettono all’interessato di autodeterminarsi preventivamente sulle cure e rappresentanze personali e mediche in caso di incapacità di discernimento. | n | 387 | Il Cantone promuove l'utilizzo del mandato precauzionale e delle direttive del paziente, misure precauzionali personali che permettono all'interessato di autodeterminarsi preventivamente sulle cure e rappresentanze personali e mediche in caso di incapacità di discernimento. |
325 | Deposito | 388 | Deposito | ||
326 | Art. 65 | 389 | Art. 65 | ||
n | 327 | 1L’interessato può depositare il mandato precauzionale e le direttive del paziente presso la Pretura di protezione o altri servizi di deposito stabiliti dal regolamento. 2Il regolamento definisce le modalità di tenuta in deposito e di consultazione di tali atti. | n | 390 | 1. L'interessato può depositare il mandato precauzionale e le direttive del paziente presso la Pretura di protezione o altri servizi di deposito stabiliti dal regolamento. |
391 | 2. Il regolamento definisce le modalità di tenuta in deposito e di consultazione di tali atti. | ||||
328 | Interventi della Pretura di protezione | 392 | Interventi della Pretura di protezione | ||
329 | Art. 66 | 393 | Art. 66 | ||
n | 330 | 1Gli interventi di cui agli art icoli 368 CC per il mandato precauzionale, 373 CC per le direttive del paziente, 376 CC per il diritto legale di rappresentanza e 381 CC per la rappresentanza in caso di provvedimenti medici, sono eseguiti dal pretore di protezione o dal pretore di protezione aggiunto. | n | 394 | 1. Gli interventi di cui agli articoli 368 CC per il mandato precauzionale, 373 CC per le direttive del paziente, 376 CC per il diritto legale di rappresentanza e 381 CC per la rappresentanza in caso di provvedimenti medici, sono eseguiti dal pretore di protezione o dal pretore di protezione aggiunto. |
331 | 2Se è necessario revocare in tutto o in parte i poteri di rappresenta nza e istituire una curatela in sostituzione di tali poteri, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto coinvolge nelle decisioni il collegio interdisciplinare. | 395 | 2. Se è necessario revocare in tutto o in parte i poteri di rappresentanza e istituire una curatela in sostituzione di tali poteri, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto coinvolge nelle decisioni il collegio interdisciplinare. | ||
332 | 3La procedura è retta dalla massima d’ufficio e dai principi di cui agli art icoli 446–448 CC. | 396 | 3. La procedura è retta dalla massima d'ufficio e dai principi di cui agli articoli 446–448 CC. | ||
333 | Soggiorno in istituto di accoglienza o cura | 397 | Soggiorno in istituto di accoglienza o cura | ||
334 | a) principi e distinzioni | 398 | a) principi e distinzioni | ||
335 | Art. 67 | 399 | Art. 67 | ||
n | 336 | 1Gli art icoli 382–387 CC si applicano al soggiorno in istituto di accoglienza o di cura se l’interessato incapace di discernimento non si oppone al suo ingresso in istituto. 2Il regolamento definisce gli istituti di accoglienza o di cura ai sensi del capoverso 1. 3In caso di opposizione all’entrata in istituto, indipendentemente dalla capacità di discernimento e ricorrendone gli estremi, si applicano gli art icoli 426–439 CC sul ricovero a scopo di assistenza. | n | 400 | 1. Gli articoli 382–387 CC si applicano al soggiorno in istituto di accoglienza o di cura se l'interessato incapace di discernimento non si oppone al suo ingresso in istituto. |
401 | 2. Il regolamento definisce gli istituti di accoglienza o di cura ai sensi del capoverso 1. | ||||
402 | 3. In caso di opposizione all'entrata in istituto, indipendentemente dalla capacità di discernimento e ricorrendone gli estremi, si applicano gli articoli 426–439 CC sul ricovero a scopo di assistenza. | ||||
337 | b) restrizione della libertà di movimento | 403 | b) restrizione della libertà di movimento | ||
338 | Art. 68 | 404 | Art. 68 | ||
n | 339 | 1La restrizi one della libertà di movimento della persona incapace di discernimento può essere applicata solo alle condizioni e in applicazione della procedura prevista dagli art icoli 383–384 CC. | n | 405 | 1. La restrizione della libertà di movimento della persona incapace di discernimento può essere applicata solo alle condizioni e in applicazione della procedura prevista dagli articoli 383–384 CC. |
340 | 2Il capoverso 1 si applica anche in caso di soggiorno di breve durata. | 406 | 2. Il capoverso 1 si applica anche in caso di soggiorno di breve durata. | ||
341 | c) intervento della Pretura di protezione | 407 | c) intervento della Pretura di protezione | ||
342 | Art. 69 | 408 | Art. 69 | ||
n | 343 | 1L’intervento di cui all’art icolo 385 CC contro una misura restrittiva della libertà di movimento è eseguito dal pretore di protezione o dal pretore di protezione aggiunto. 2Se quest’ultimo constata che la misura restrittiva non soddisfa le condizioni legali la revoca e se necessario informa l’autorità preposta alla vigilanza sull’istituto indicata dalle norme settoriali in materia di istituti di assistenza e di cura. | n | 409 | 1. L'intervento di cui all'articolo 385 CC contro una misura restrittiva della libertà di movimento è eseguito dal pretore di protezione o dal pretore di protezione aggiunto. |
410 | 2. Se quest'ultimo constata che la misura restrittiva non soddisfa le condizioni legali la revoca e se necessario informa l'autorità preposta alla vigilanza sull'istituto indicata dalle norme settoriali in materia di istituti di assistenza e di cura. | ||||
344 | 3Se dev e essere ordinata una misura ufficiale a protezione dell’interessato, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto coinvolge nella decisione il collegio interdisciplinare. | 411 | 3. Se deve essere ordinata una misura ufficiale a protezione dell'interessato, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto coinvolge nella decisione il collegio interdisciplinare. | ||
345 | 4La procedura è retta dalla massima d’ufficio e dai principi di cui agli art icoli 446–448 CC. | 412 | 4. La procedura è retta dalla massima d'ufficio e dai principi di cui agli articoli 446–448 CC. | ||
346 | d) persona di fiducia | 413 | d) persona di fiducia | ||
347 | Art. 70 | 414 | Art. 70 | ||
n | 348 | 1La Pretura di protezione, su richiesta dell’istituto, provvede a che la persona in istituto incapace di discernimento priva di contatti con l’esterno ottenga una persona di fiducia a cui possa rivo lgersi in caso di domande o problemi. | n | 415 | 1. La Pretura di protezione, su richiesta dell'istituto, provvede a che la persona in istituto incapace di discernimento priva di contatti con l'esterno ottenga una persona di fiducia a cui possa rivolgersi in caso di domande o problemi. |
349 | 2Se necessario istituisce una curatela, facendo segnatamente riferimento a persone e servizi specializzati nell’assistenza agli anziani e agli invalidi. | 416 | 2. Se necessario istituisce una curatela, facendo segnatamente riferimento a persone e servizi specializzati nell'assistenza agli anziani e agli invalidi. | ||
350 | Capitolo secondo | 417 | Capitolo secondo | ||
351 | Misure ufficiali | 418 | Misure ufficiali | ||
352 | Sezione 1 | 419 | Sezione 1 | ||
353 | Curatele e tutele | 420 | Curatele e tutele | ||
354 | Nomina dei curatori | 421 | Nomina dei curatori | ||
355 | Art. 71 | 422 | Art. 71 | ||
n | 356 | 1La Pretura di protezione nomina quali curatori le persone fisiche che adempiono i requisiti dell’art icolo 400 CC. | n | 423 | 1. La Pretura di protezione nomina quali curatori le persone fisiche che adempiono i requisiti dell'articolo 400 CC. |
357 | 2Salvo diversa indicazione, il curatore rimane in carica per due anni e, riservato il caso di dimissione o ma ncata conferma, il mandato si intende rinnovato di anno in anno. | 424 | 2. Salvo diversa indicazione, il curatore rimane in carica per due anni e, riservato il caso di dimissione o mancata conferma, il mandato si intende rinnovato di anno in anno. | ||
358 | Categorie di appartenenza e norme organizzative | 425 | Categorie di appartenenza e norme organizzative | ||
359 | Art. 72 | 426 | Art. 72 | ||
n | 360 | 1I curatori possono essere: | n | 427 | 1. I curatori possono essere: |
361 | a) dei privati, volontari o retribuiti, con o senza competenze professionali; b) degli specialisti; | 428 | 2. Il regolamento definisce i requisiti richiesti per i curatori delle categorie di cui al capoverso 1 lettere a e b. Per i curatori privati retribuiti, con competenze professionali, definisce segnatamente il limite di mandati al di sopra dei quali è richiesta una formazione o un titolo obbligatorio per esercitare l'attività. | ||
362 | c) degli operatori del servizio specializzato cantonale o di servizi sociali comunali. 2Il regolamento definisce i requisiti richiesti per i curatori delle categorie di cui al capoverso 1 lett ere a e b. Per i curatori privati retribuiti, con competenze professionali, definisce segnatamente il limite di mandati al di sopra dei quali è richiesta una formazione o un titolo obbligatorio per esercitare l’attività. | ||||
363 | 3Agli operatori di cui al capoverso 1 lettera c sono applicabili i regolamenti settoriali dei servizi nei quali sono inseriti. | 429 | 3. Agli operatori di cui al capoverso 1 lettera c sono applicabili i regolamenti settoriali dei servizi nei quali sono inseriti. | ||
364 | Sostegno ai curatori privati | 430 | Sostegno ai curatori privati | ||
365 | Art. 73 | 431 | Art. 73 | ||
n | 366 | 1La Pretura di protezione garantisce il sostegno e la consulenza dei curatori privati. 2Il regolamento definisce le modalità de l sostegno. | n | 432 | 1. La Pretura di protezione garantisce il sostegno e la consulenza dei curatori privati. |
433 | 2. Il regolamento definisce le modalità del sostegno. | ||||
367 | Amministrazione dei beni | 434 | Amministrazione dei beni | ||
368 | Art. 74 | 435 | Art. 74 | ||
n | 369 | 1Oltre agli art icoli 408–414 CC, il curatore rispetta le disposizioni dell’ ordinanza sull’amministrazione di beni nell’ambito di una curatela o di una tutela del 23 agosto 2023 (OABCT), che in applicazione dell ’articolo 408 c apoverso 3 CC disciplina le modalità di investimento e di custodia dei beni. | n | 436 | 1. Oltre agli articoli 408–414 CC, il curatore rispetta le disposizioni dell'ordinanza sull'amministrazione di beni nell'ambito di una curatela o di una tutela del 23 agosto 2023 (OABCT), che in applicazione dell'articolo 408 capoverso 3 CC disciplina le modalità di investimento e di custodia dei beni. |
370 | 2Il pretore di protezione e il pretore di protezione aggiunto ottiene gli estratti e le informazioni, può decidere le autorizzazioni e provvedere alle comunicazio ni prescritte dalla OABCT. | 437 | 2. Il pretore di protezione e il pretore di protezione aggiunto ottiene gli estratti e le informazioni, può decidere le autorizzazioni e provvedere alle comunicazioni prescritte dalla OABCT. | ||
371 | Vigilanza | 438 | Vigilanza | ||
372 | Art. 75 | 439 | Art. 75 | ||
n | 373 | 1La Pretura di protezione vigila sull’operato dei curatori, impartendo istruzioni e mettendo a disposizione e aggiornando modelli di moduli e di contratti, segnatamente per l’applicazione dell’OABCT. | n | 440 | 1. La Pretura di protezione vigila sull'operato dei curatori, impartendo istruzioni e mettendo a disposizione e aggiornando modelli di moduli e di contratti, segnatamente per l'applicazione dell'OABCT. |
374 | 2Se nece ssario, infligge ai curatori sanzioni disciplinari, applicando per analogia la legge sull’ordinamento degli impiegati e dei docenti del 15 marzo 1995 (LORD). 3Nei casi gravi, dimette i curatori dal loro ufficio in applicazione dell’art icolo 423 CC. | 441 | 2. Se necessario, infligge ai curatori sanzioni disciplinari, applicando per analogia la legge sull'ordinamento degli impiegati e dei docenti del 15 marzo 1995 (LORD). | ||
442 | 3. Nei casi gravi, dimette i curatori dal loro ufficio in applicazione dell'articolo 423 CC. | ||||
375 | Contestazione degli atti di curatori o altre persone o servizi incaricati Art. 76 | 443 | Contestazione degli atti di curatori o altre persone o servizi incaricati | ||
376 | 1Gli interessati dalla misura di protezione, le persone a loro vicine, nonché qualsivoglia persona che abbia un interesse giuridicamente protetto, possono presentare un recla mo alla Pretura di protezione per contestare gli atti o le omissioni del curatore. 2Il reclamo deve essere formulato per iscritto e motivato. Può essere presentato in ogni tempo. Al curatore e alle parti è garantito il diritto di essere sentiti. | 444 | Art. 76 | ||
445 | 1. Gli interessati dalla misura di protezione, le persone a loro vicine, nonché qualsivoglia persona che abbia un interesse giuridicamente protetto, possono presentare un reclamo alla Pretura di protezione per contestare gli atti o le omissioni del curatore. | ||||
446 | 2. Il reclamo deve essere formulato per iscritto e motivato. Può essere presentato in ogni tempo. Al curatore e alle parti è garantito il diritto di essere sentiti. | ||||
377 | 3Alla procedura si applicano gli art icoli 272 e 273 CPC. In assenza di un’intesa tra le parti la Pretura di protezione si pronuncia con decisione impugnabile alla Camera di protezione entro 10 giorni dalla sua notificazione. | 447 | 3. Alla procedura si applicano gli articoli 272 e 273 CPC. In assenza di un'intesa tra le parti la Pretura di protezione si pronuncia con decisione impugnabile alla Camera di protezione entro 10 giorni dalla sua notificazione. | ||
378 | 4I capoversi 1, 2 e 3 si applicano a nche alle contestazioni di atti e omissioni di terzi, persone o servizi incaricati a norma dell’art icolo 392 cifre 2 e 3 CC. 5Le contestazioni contestuali alla presentazione di rendiconti finanziari e rendiconti morali sono evase dal pretore di protezione o dal pretore di protezione aggiunto con l’approvazione dei medesimi. Per i termini di reclamo si applica in tal caso l’art icolo 56 capoverso 1. | 448 | 4. I capoversi 1, 2 e 3 si applicano anche alle contestazioni di atti e omissioni di terzi, persone o servizi incaricati a norma dell'articolo 392 cifre 2 e 3 CC. | ||
449 | 5. Le contestazioni contestuali alla presentazione di rendiconti finanziari e rendiconti morali sono evase dal pretore di protezione o dal pretore di protezione aggiunto con l'approvazione dei medesimi. Per i termini di reclamo si applica in tal caso l'articolo 56 capoverso 1. | ||||
379 | Compenso e spese del curatore | 450 | Compenso e spese del curatore | ||
380 | a) principio | 451 | a) principio | ||
381 | Art. 77 | 452 | Art. 77 | ||
n | 382 | 1Il curatore ha diritto per le sue prestazioni ad un compenso adeguato e al rimborso delle spese necessarie. Nel caso dei curatori di cui all’art icolo 72 capoverso 1 lett era c, i relativi importi sono corrisposti al datore di lavoro. | n | 453 | 1. Il curatore ha diritto per le sue prestazioni ad un compenso adeguato e al rimborso delle spese necessarie. Nel caso dei curatori di cui all'articolo 72 capoverso 1 lettera c, i relativi importi sono corrisposti al datore di lavoro. |
383 | 2I costi di gestione della curatela di cui al capoverso 1 sono a carico del la persona interessata dalla misura di protezione o di chi è tenuto al suo sostentamento. 3Se la persona interessata o chi altrimenti è tenuto al suo sostentamento non vi fa fronte, la Pretura di protezione pronuncia l’anticipo di tali costi da parte del Cantone. Il regolamento disciplina le condizioni e le modalità di recupero degli anticipi. | 454 | 2. I costi di gestione della curatela di cui al capoverso 1 sono a carico della persona interessata dalla misura di protezione o di chi è tenuto al suo sostentamento. | ||
455 | 3. Se la persona interessata o chi altrimenti è tenuto al suo sostentamento non vi fa fronte, la Pretura di protezione pronuncia l'anticipo di tali costi da parte del Cantone. Il regolamento disciplina le condizioni e le modalità di recupero degli anticipi. | ||||
384 | b) determinazione e calcolo | 456 | b) determinazione e calcolo | ||
385 | Art. 78 | 457 | Art. 78 | ||
n | 386 | 1All’assunzione del mandato la Pretura di protezione definisce con il curatore la remunerazione oraria o forfettaria e il monte ore del tempo presumibilmente necessario per l’esecuzione del mandato, tenendo conto in particolare dell’estensione e della complessità dei compiti conferiti. | n | 458 | 1. All'assunzione del mandato la Pretura di protezione definisce con il curatore la remunerazione oraria o forfettaria e il monte ore del tempo presumibilmente necessario per l'esecuzione del mandato, tenendo conto in particolare dell'estensione e della complessità dei compiti conferiti. |
387 | 2Il regolamento definisce le modalità di calcolo del compenso e delle spese. | 459 | 2. Il regolamento definisce le modalità di calcolo del compenso e delle spese. | ||
388 | c) riscossione | 460 | c) riscossione | ||
389 | Art. 79 | 461 | Art. 79 | ||
n | 390 | 1La domanda di compenso ed il conteggio delle spese vanno presentati per approvazione alla Pretura di protezione competente con il rendiconto finanziario annuale, rispettivamente con quello finale. | n | 462 | 1. La domanda di compenso ed il conteggio delle spese vanno presentati per approvazione alla Pretura di protezione competente con il rendiconto finanziario annuale, rispettivamente con quello finale. |
391 | 2Il curatore può chiedere il rimborso delle spese e un acconto sul compenso già nel corso dell’anno. | 463 | 2. Il curatore può chiedere il rimborso delle spese e un acconto sul compenso già nel corso dell'anno. | ||
392 | d) indigenza | 464 | d) indigenza | ||
393 | Art. 80 | 465 | Art. 80 | ||
n | 394 | 1In caso di indigenza dell’interessato dalla misura di protezione, la Pretura di protezione pronuncia l’anticipo del compenso e delle spese del curatore da parte del Cantone. Il regolam ento disciplina le condizioni e le modalità di recupero degli anticipi. 2L’indigenza interviene con il raggiungimento del minimo intangibile della sostanza netta attestata dal rendiconto finanziario della curatela presentato a norma dell’art icolo 82, ossia dei valori soglia fissati dal regolamento. | n | 466 | 1. In caso di indigenza dell'interessato dalla misura di protezione, la Pretura di protezione pronuncia l'anticipo del compenso e delle spese del curatore da parte del Cantone. Il regolamento disciplina le condizioni e le modalità di recupero degli anticipi. |
467 | 2. L'indigenza interviene con il raggiungimento del minimo intangibile della sostanza netta attestata dal rendiconto finanziario della curatela presentato a norma dell'articolo 82, ossia dei valori soglia fissati dal regolamento. | ||||
395 | 3Nel caso in cui l’interessato non disponga di liquidità, pure in presenza di sostanza netta eccedente le soglie di cui al capoverso 2 per immobili che non possono essere venduti, messi a reddito o ipotecati, i costi della misura di protezione adottata in suo favore non possono essergli accollati. | 468 | 3. Nel caso in cui l'interessato non disponga di liquidità, pure in presenza di sostanza netta eccedente le soglie di cui al capoverso 2 per immobili che non possono essere venduti, messi a reddito o ipotecati, i costi della misura di protezione adottata in suo favore non possono essergli accollati. | ||
396 | Inventario | 469 | Inventario | ||
n | 397 | Art. 81 | n | 470 | Art. 81 |
398 | Il regolamento definisce i termini e le modalità di allestimento da parte del curatore dell’inventario dei beni da amministrare di cui all’art icolo 405 c apoverso 2 CC e dell’inventario pubblico di cui a ll’articolo 405 c apoverso 3 CC. | 471 | Il regolamento definisce i termini e le modalità di allestimento da parte del curatore dell'inventario dei beni da amministrare di cui all'articolo 405 capoverso 2 CC e dell'inventario pubblico di cui all'articolo 405 capoverso 3 CC. | ||
399 | Rendiconto finanziario e rapporto morale | 472 | Rendiconto finanziario e rapporto morale | ||
400 | Art. 82 | 473 | Art. 82 | ||
n | 401 | 1Ogni anno, entro il 30 aprile , il curatore deve presentare alla Pretura di protezione competente il rendiconto finanziario e il rapporto morale periodici (art. 410 e 411 CC) per approvazione (art. 415 CC). Per giustificati motivi può essere accordata una proroga. 2L’approvazione ha luogo entro il 30 settembre e può essere formalizzata dal pretore di protezione o da l pretore di protezione aggiunto con il supporto del servizio interno competente. | n | 474 | 1. Ogni anno, entro il 30 aprile, il curatore deve presentare alla Pretura di protezione competente il rendiconto finanziario e il rapporto morale periodici (art. 410 e 411 CC) per approvazione (art. 415 CC). Per giustificati motivi può essere accordata una proroga. |
475 | 2. L'approvazione ha luogo entro il 30 settembre e può essere formalizzata dal pretore di protezione o dal pretore di protezione aggiunto con il supporto del servizio interno competente. | ||||
402 | 3Se si rende necessaria l’adozione di adeguate misure per salvaguardare gli interessi del curatelato, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto coinvolge n elle decisioni il collegio interdisciplinare. | 476 | 3. Se si rende necessaria l'adozione di adeguate misure per salvaguardare gli interessi del curatelato, il pretore di protezione o il pretore di protezione aggiunto coinvolge nelle decisioni il collegio interdisciplinare. | ||
403 | 4I capoversi 2 e 3 sulle modalità di approvazione si applicano per analogia al rendiconto finanziario e al rapporto morale finali (art. 425 CC). | 477 | 4. I capoversi 2 e 3 sulle modalità di approvazione si applicano per analogia al rendiconto finanziario e al rapporto morale finali (art. 425 CC). | ||
404 | 5Il regolamento definisce i dettagli delle modalità di allestim ento del rendiconto finanziario e del rapporto morale periodici e finali. | 478 | 5. Il regolamento definisce i dettagli delle modalità di allestimento del rendiconto finanziario e del rapporto morale periodici e finali. | ||
405 | Tenuta e archiviazione dei documenti | 479 | Tenuta e archiviazione dei documenti | ||
406 | Art. 83 | 480 | Art. 83 | ||
n | 407 | 1Il curatore deve tenere tutti i documenti importanti per la persona interessata in un luogo sicuro fino alla fine del mandato e registr are gli eventi significativi in forma adeguata. 2Al termine del mandato i documenti sono consegnati alla Pretura di protezione competente. 3Il regolamento definisce le modalità di tenuta e archiviazione. | n | 481 | 1. Il curatore deve tenere tutti i documenti importanti per la persona interessata in un luogo sicuro fino alla fine del mandato e registrare gli eventi significativi in forma adeguata. |
482 | 2. Al termine del mandato i documenti sono consegnati alla Pretura di protezione competente. | ||||
483 | 3. Il regolamento definisce le modalità di tenuta e archiviazione. | ||||
408 | Formazione | 484 | Formazione | ||
409 | Art. 84 | 485 | Art. 84 | ||
n | 410 | 1Il Cantone organizza corsi di formazione e di aggiornamento destinati ai curatori. 2Il regolamento definisce i criteri base dei corsi. | n | 486 | 1. Il Cantone organizza corsi di formazione e di aggiornamento destinati ai curatori. |
487 | 2. Il regolamento definisce i criteri base dei corsi. | ||||
411 | Tutori | 488 | Tutori | ||
412 | Art. 85 | 489 | Art. 85 | ||
n | 413 | Gli art icoli 71–84 sono applicabili per analogia anche alle tutele istituite dalla Pretura di protezione a norma del Codice civile per i minori che non sono sotto autorità parentale. | n | 490 | Gli articoli 71–84 sono applicabili per analogia anche alle tutele istituite dalla Pretura di protezione a norma del Codice civile per i minori che non sono sotto autorità parentale. |
414 | Sezione 2 | 491 | Sezione 2 | ||
415 | Collocamento di minori | 492 | Collocamento di minori | ||
416 | Principio | 493 | Principio | ||
417 | Art. 86 | 494 | Art. 86 | ||
n | 418 | 1Per l’attuazione del collocamento extra -famigliare dei minori pronunciato dalla Pretura di protezione si applicano la legge per le famiglie del 15 settembre 2003 e il rispettivo regolamento. | n | 495 | 1. Per l'attuazione del collocamento extra-famigliare dei minori pronunciato dalla Pretura di protezione si applicano la legge per le famiglie del 15 settembre 2003 e il rispettivo regolamento. |
419 | 2Per la pianificazione dell’attribuzione dei posti disponibili n elle famiglie affidatarie e nei centri educativi per minorenni, per i collocamenti d’autorità e volontari, la Pretura di protezione e i servizi cantonali preposti si coordinano tra loro, nel rispetto delle rispettive competenze decisionali. La composizione , il funzionamento del gremio di coordinamento e i criteri di attribuzione verranno definiti dal regolamento. | 496 | 2. Per la pianificazione dell'attribuzione dei posti disponibili nelle famiglie affidatarie e nei centri educativi per minorenni, per i collocamenti d'autorità e volontari, la Pretura di protezione e i servizi cantonali preposti si coordinano tra loro, nel rispetto delle rispettive competenze decisionali. La composizione, il funzionamento del gremio di coordinamento e i criteri di attribuzione verranno definiti dal regolamento. | ||
420 | 3La Pretura di protezione , o su mandato della medesima l’unità amministrativa preposta, la famiglia affidataria, il responsabile del centro educativo, in collaborazione con il detentore dell’autorità parentale, elaborano e applicano i progetti educativi di affidamento per i collocamenti per decisione d’autorità. Il regolamento ne stabilisce il contenuto, le modalità di elaborazione e di verifica. | 497 | 3La Pretura di protezione, o su mandato della medesima l'unità amministrativa preposta, la famiglia affidataria, il responsabile del centro educativo, in collaborazione con il detentore dell'autorità parentale, elaborano e applicano i progetti educativi di affidamento per i collocamenti per decisione d'autorità. Il regolamento ne stabilisce il contenuto, le modalità di elaborazione e di verifica. | ||
421 | 4Per la collaborazione dei servizi e delle autorità amministrative esterne si applica l’art icolo 46. | 498 | 4Per la collaborazione dei servizi e delle autorità amministrative esterne si applica l'articolo 46. | ||
422 | Contratto di collocamento | 499 | Contratto di collocamento | ||
423 | Art. 87 | 500 | Art. 87 | ||
n | 424 | La Pretura di protezione e la famiglia affidataria o il responsa bile del centro educativo firmano il contratto di collocamento. | n | 501 | La Pretura di protezione e la famiglia affidataria o il responsabile del centro educativo firmano il contratto di collocamento. |
425 | Coinvolgimento del minore | 502 | Coinvolgimento del minore | ||
426 | Art. 88 | 503 | Art. 88 | ||
n | 427 | La Pretura di protezione coinvolge adeguatamente il minore in ogni fase del collocamento, ossia dall’inizio del medesimo fino alla sua cessazione. | n | 504 | La Pretura di protezione coinvolge adeguatamente il minore in ogni fase del collocamento, ossia dall'inizio del medesimo fino alla sua cessazione. |
428 | Persona di fiducia | 505 | Persona di fiducia | ||
429 | Art. 89 | 506 | Art. 89 | ||
n | 430 | 1La Pretura di protezione provvede a che il minore collocato ottenga una persona di fiducia a cui possa rivolgersi in caso di domande o problemi. | n | 507 | 1. La Pretura di protezione provvede a che il minore collocato ottenga una persona di fiducia a cui possa rivolgersi in caso di domande o problemi. |
431 | 2La persona di fiducia non esercita di regola una funzione ufficiale e di principio adempie gratuitamente al proprio compito di accompagnare il minore durante il collocamento. 3Il regolamento definisce il servizio preposto ad aiutare il minore nella scelta della persona di fiducia per ogni collocamento d’autorità o volontario. | 508 | 2. La persona di fiducia non esercita di regola una funzione ufficiale e di principio adempie gratuitamente al proprio compito di accompagnare il minore durante il collocamento. | ||
509 | 3. Il regolamento definisce il servizio preposto ad aiutare il minore nella scelta della persona di fiducia per ogni collocamento d'autorità o volontario. | ||||
432 | Costi d ei collocamenti | 510 | Costi dei collocamenti | ||
433 | Art. 90 | 511 | Art. 90 | ||
n | 434 | Per i costi dei collocamenti si applicano gli art icoli 24 e 29 –32 della legge per le famiglie del 15 settembre 2003 e il rispettivo regolamento. | n | 512 | Per i costi dei collocamenti si applicano gli articoli 24 e 29–32 della legge per le famiglie del 15 settembre 2003 e il rispettivo regolamento. |
435 | Sezione 3 | 513 | Sezione 3 | ||
436 | Misure a scopo di cura o di assistenza | 514 | Misure a scopo di cura o di assistenza | ||
437 | Ricovero a scopo di cura o di assistenza | 515 | Ricovero a scopo di cura o di assistenza | ||
438 | Art. 91 | 516 | Art. 91 | ||
n | 439 | Per l’attuazione del ricovero a scopo di cura o di assistenza d i cui agli articoli 426–436 CC si applica la legge sull’assistenza sociopsichiatrica del 2 febbraio 1999 (LASP). | n | 517 | Per l'attuazione del ricovero a scopo di cura o di assistenza di cui agli articoli 426–436 CC si applica la legge sull'assistenza sociopsichiatrica del 2 febbraio 1999 (LASP). |
440 | Misure del diritto cantonale (art. 437 CC ) | 518 | Misure del diritto cantonale (art. 437 CC) | ||
441 | a) assistenza e cura dopo il ricovero | 519 | a) assistenza e cura dopo il ricovero | ||
442 | Art. 92 | 520 | Art. 92 | ||
n | 443 | 1Al momento della dimissione dall’istituto, in caso di pericolo di ricaduta, la Pretura di protezione che ha pronunciato il ricovero a scopo di assistenza o l’ha confermato a norma dell’art icolo 429 c apoverso 2 CC, organizza e prende le decisioni necessarie per la presa a carico dell’interessato con misure assistenziali o di cura, privilegiando il consenso di quest’ultimo e coinvolgendo il servizio esterno che verrà incaricato per la presa a carico . 2Se la decisione di dimissi one incombe all’istituto (art. 428 cpv. 2 e 429 cpv. 3 CC), su richiesta dell’istituto la Pretura di protezione prende le decisioni di cui al capoverso 1. | n | 521 | 1. Al momento della dimissione dall'istituto, in caso di pericolo di ricaduta, la Pretura di protezione che ha pronunciato il ricovero a scopo di assistenza o l'ha confermato a norma dell'articolo 429 capoverso 2 CC, organizza e prende le decisioni necessarie per la presa a carico dell'interessato con misure assistenziali o di cura, privilegiando il consenso di quest'ultimo e coinvolgendo il servizio esterno che verrà incaricato per la presa a carico. |
444 | 3Per i trattamenti di cura è necessario il preavviso vincolante dello psichiatra curante o del medic o dell’istituto presso il quale l’interessato è ricoverato. 4La durata massima delle misure è di 24 mesi. Esse sono oggetto di una rivalutazione periodica e terminano al più tardi alla scadenza stabilita, salvo non sussista una nuova decisione della Pretu ra di protezione suffragata per i trattamenti di cui al capoverso 3 dal preavviso vincolante di un medico psichiatra. | 522 | 2. Se la decisione di dimissione incombe all'istituto (art. 428 cpv. 2 e 429 cpv. 3 CC), su richiesta dell'istituto la Pretura di protezione prende le decisioni di cui al capoverso 1. | ||
523 | 3. Per i trattamenti di cura è necessario il preavviso vincolante dello psichiatra curante o del medico dell'istituto presso il quale l'interessato è ricoverato. | ||||
524 | 4. La durata massima delle misure è di 24 mesi. Esse sono oggetto di una rivalutazione periodica e terminano al più tardi alla scadenza stabilita, salvo non sussista una nuova decisione della Pretura di protezione suffragata per i trattamenti di cui al capoverso 3 dal preavviso vincolante di un medico psichiatra. | ||||
445 | 5L’interessato può fare capo a una persona di fiducia che l’assista per tutta la durata dei trattamenti (art. 432 CC). | 525 | 5. L'interessato può fare capo a una persona di fiducia che l'assista per tutta la durata dei trattamenti (art. 432 CC). | ||
446 | b) trattamenti a mbulatoriali coattivi | 526 | b) trattamenti ambulatoriali coattivi | ||
447 | Art. 93 | 527 | Art. 93 | ||
n | 448 | 1Quando sussiste una causa di ricovero a scopo di assistenza, ma le cure necessarie possono essere prestate in forma ambulatoriale, la Pretura di protezione, sulla base del preavviso vincolante dello psichiatra curante , se vuole evitare il ricovero, o del medico dell’istituto presso il quale l’interessato è ricoverato, se vuole far terminare il ricovero, può decidere t rattamenti di cura ambulatoriali coattivi. | n | 528 | 1. Quando sussiste una causa di ricovero a scopo di assistenza, ma le cure necessarie possono essere prestate in forma ambulatoriale, la Pretura di protezione, sulla base del preavviso vincolante dello psichiatra curante, se vuole evitare il ricovero, o del medico dell'istituto presso il quale l'interessato è ricoverato, se vuole far terminare il ricovero, può decidere trattamenti di cura ambulatoriali coattivi. |
449 | 2Per la durata dei trattamenti, l’art icolo 92 capoversi 4 è appl icabile per analogia. 3La decisione è comunicata per iscritto all’interessato e alla persona di fiducia, indicando il medico o il servizio competenti per l’esecuzione del trattamento, la durata, le modalità di controllo e i mezzi di impugnazione. | 529 | 2. Per la durata dei trattamenti, l'articolo 92 capoversi 4 è applicabile per analogia. | ||
450 | 4Se l’in teressato si sottrae al trattamento o lo compromette in altro modo, il medico incaricato, il servizio competente o il curatore di cui a ll’articolo 94 è tenuto a darne immediato avviso alla Pretura di protezione che deciderà in merito fondandosi sul preavvi so vincolante di un medico psichiatra. | 530 | 3. La decisione è comunicata per iscritto all'interessato e alla persona di fiducia, indicando il medico o il servizio competenti per l'esecuzione del trattamento, la durata, le modalità di controllo e i mezzi di impugnazione. | ||
531 | 4. Se l'interessato si sottrae al trattamento o lo compromette in altro modo, il medico incaricato, il servizio competente o il curatore di cui all'articolo 94 è tenuto a darne immediato avviso alla Pretura di protezione che deciderà in merito fondandosi sul preavviso vincolante di un medico psichiatra. | ||||
451 | c) curatore d’accompagnamento curativo | 532 | c) curatore d'accompagnamento curativo | ||
452 | Art. 94 | 533 | Art. 94 | ||
n | 453 | 1Quando le circostanze lo giustificano, la Pretura di protezione nomina un curatore con il compito di accompagnare la persona interessata e di vegliare su di lei con i c ontrolli necessari sul rispetto delle misure ordinate a norma degli art icoli 92 e 93. 2Il curatore è formato al rispetto dei diritti costituzionali del paziente. | n | 534 | 1. Quando le circostanze lo giustificano, la Pretura di protezione nomina un curatore con il compito di accompagnare la persona interessata e di vegliare su di lei con i controlli necessari sul rispetto delle misure ordinate a norma degli articoli 92 e 93. |
535 | 2. Il curatore è formato al rispetto dei diritti costituzionali del paziente. | ||||
454 | d) mezzi di impugnazione | 536 | d) mezzi di impugnazione | ||
455 | Art. 95 | 537 | Art. 95 | ||
n | 456 | 1Le decisioni della Pretura di protezione di cui agli art icoli 92–94 sono impugnabili mediante reclamo alla Camera di protezione entro 10 giorni dalla loro notificazione. 2Il reclamo non deve essere motivato e non ha effetto sospensivo salvo che la Pretura di protezione o la Camera di protezione disponga altrim enti. L’art icolo 58 capoversi 3–5 è applicabile per analogia. | n | 538 | 1. Le decisioni della Pretura di protezione di cui agli articoli 92–94 sono impugnabili mediante reclamo alla Camera di protezione entro 10 giorni dalla loro notificazione. |
539 | 2. Il reclamo non deve essere motivato e non ha effetto sospensivo salvo che la Pretura di protezione o la Camera di protezione disponga altrimenti. L'articolo 58 capoversi 3–5 è applicabile per analogia. | ||||
457 | e) costi delle misure | 540 | e) costi delle misure | ||
458 | Art. 96 | 541 | Art. 96 | ||
n | 459 | 1I costi delle misure di cui agli art icoli 91–94 sono a carico della persona interessata o di chi è tenuto al suo sostentamento , riservato quanto preso a carico dalle prestazioni assistenziali, dalle assicurazioni sociali o coperto dalle leggi sulle dipendenze e sull’assistenza agli invalidi e le cure a domicilio. | n | 542 | 1. I costi delle misure di cui agli articoli 91–94 sono a carico della persona interessata o di chi è tenuto al suo sostentamento, riservato quanto preso a carico dalle prestazioni assistenziali, dalle assicurazioni sociali o coperto dalle leggi sulle dipendenze e sull'assistenza agli invalidi e le cure a domicilio. |
460 | 2Se la persona interessata o chi altrimenti è tenuto al suo sostentamento non vi fa fronte, la Pretu ra di protezione pronuncia l’anticipo di tali costi da parte del Cantone. Il regolamento disciplina le condizioni e le modalità di recupero degli anticipi . 3Per il curatore d’accompagnamento curativo si applicano inoltre per analogia gli art icoli 77– 80. | 543 | 2. Se la persona interessata o chi altrimenti è tenuto al suo sostentamento non vi fa fronte, la Pretura di protezione pronuncia l'anticipo di tali costi da parte del Cantone. Il regolamento disciplina le condizioni e le modalità di recupero degli anticipi. | ||
544 | 3. Per il curatore d'accompagnamento curativo si applicano inoltre per analogia gli articoli 77–80. | ||||
545 | Here is the full document content formatted as markdown: | ||||
461 | Applicazione delle norme ai minori | 546 | Applicazione delle norme ai minori | ||
462 | Art. 97 | 547 | Art. 97 | ||
463 | Le disposizioni della presente sezione si applicano anche ai minori. | 548 | Le disposizioni della presente sezione si applicano anche ai minori. | ||
464 | Sezione 4 | 549 | Sezione 4 | ||
465 | Responsabilità per danni | 550 | Responsabilità per danni | ||
466 | Principio | 551 | Principio | ||
467 | Art. 98 | 552 | Art. 98 | ||
n | 468 | Per la responsabilità per atti o omissioni illeciti nell’ambito di una misura ufficiale di protezione degli adulti e dei minori si applicano gli art icoli 454–456 CC. | n | 553 | Per la responsabilità per atti o omissioni illeciti nell'ambito di una misura ufficiale di protezione degli adulti e dei minori si applicano gli articoli 454–456 CC. |
469 | Procedura | 554 | Procedura | ||
470 | Art. 99 | 555 | Art. 99 | ||
471 | La procedura di risarcimento dei danni e il regresso del Cantone contro la persona che ha cagionato il danno sono retti dalla legge sulla responsabilità civile degli enti pubblici e degli agenti pubblici del 24 ottobre 1988. | 556 | La procedura di risarcimento dei danni e il regresso del Cantone contro la persona che ha cagionato il danno sono retti dalla legge sulla responsabilità civile degli enti pubblici e degli agenti pubblici del 24 ottobre 1988. | ||
472 | Titolo VI | 557 | Titolo VI | ||
473 | Disposizioni finali | 558 | Disposizioni finali | ||
n | 474 | Abrogazion e | n | 559 | Abrogazione |
475 | Art. 100 | 560 | Art. 100 | ||
n | 476 | La legge sull’organizzazione e la procedura in materia di protezione del minore e dell’adulto dell’8 marzo 1999 (LPMA) è abrogata. | n | 561 | La legge sull'organizzazione e la procedura in materia di protezione del minore e dell'adulto dell'8 marzo 1999 (LPMA) è abrogata. |
477 | Modifica di atti normativi | 562 | Modifica di atti normativi | ||
478 | Art. 101 | 563 | Art. 101 | ||
n | 479 | La modifica di atti normativi è disciplinata nell’allegato . | n | 564 | La modifica di atti normativi è disciplinata nell'allegato. |
480 | Disposizion e transitori a | 565 | Disposizione transitoria | ||
481 | Art. 10 2 | 566 | Art. 102 | ||
482 | Le procedure pendenti al momento dell’entrata in vigore della nuova legge vengono evase dall’autorità in base alle nuove disp osizioni. | 567 | Le procedure pendenti al momento dell'entrata in vigore della nuova legge vengono evase dall'autorità in base alle nuove disposizioni. | ||
483 | Entrata in vigore | 568 | Entrata in vigore | ||
n | 484 | Art. 10 3 | n | 569 | Art. 103 |
485 | 1La presente legge sottostà a referendum facoltativo. | 570 | 1. La presente legge sottostà a referendum facoltativo. | ||
486 | 2Il Consiglio di Stato ne stabilisce l’entrata in vigore. | 571 | 2. Il Consiglio di Stato ne stabilisce l'entrata in vigore. | ||
487 | Allegato di modifica di atti normativi | 572 | Allegato di modifica di atti normativi | ||
488 | La legge sull’assistenza sociopsichiatrica del 2 febbraio 199 9 (LASP) è modificata come segue: | 573 | La legge sull'assistenza sociopsichiatrica del 2 febbraio 1999 (LASP) è modificata come segue: | ||
489 | Art. 14 cpv. 1 | 574 | Art. 14 cpv. 1 | ||
n | 490 | 1La Commissione giuridica (CG) è un organo giudiziario competente per: - dirimere i reclami presentati sulla base della presente legge, dell’art. 439 CC e in modo particolare quelli attinenti al rispetto della libertà individuale degli utenti; - espletare l’attività di vigilanza di cui ai cpv. 2, 3 e 4. | n | 575 | 1. La Commissione giuridica (CG) è un organo giudiziario competente per: |
576 | dirimere i reclami presentati sulla base della presente legge, dell'art. 439 CC e in modo particolare quelli attinenti al rispetto della libertà individuale degli utenti; | ||||
577 | espletare l'attività di vigilanza di cui ai cpv. 2, 3 e 4. | ||||
491 | Art. 20 cpv. 3 | 578 | Art. 20 cpv. 3 | ||
t | 492 | 3Restano riservate le competenze della Pretura di protezione a norma dell’art. 93 della legge sulla procedura in materia di protezione del minore e dell’adulto del .................... (LPPMA). | t | 579 | 3. Restano riservate le competenze della Pretura di protezione a norma dell'art. 93 della legge sulla procedura in materia di protezione del minore e dell'adulto del .................... (LPPMA). |
Legends | ||||||||||
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n | n | 1 | |||
2 | document | ||||
1 | 1 | 3 | 1 | ||
n | 2 | Synoptische Darstellung zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) | n | 4 | Synoptische Darstellung zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip ~~der kantonalen Verwaltung~~ (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) |
3 | Alt Neu | 5 | | Alt | Neu | | ||
4 | 1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich | ||||
5 | Artikel 1 Gegenstand und Zweck | ||||
6 | 1 Dieses Gesetz regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Dokumenten. | ||||
7 | 2 Es bezweckt, die Arbeit der Behörden und der kantonalen Verwaltung offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie deren Vertrauen in die Behörden - und Verwaltungstätigkeit zu fördern. 2 Es bezweckt, die Arbeit der Behörden und der kantonalen Verwaltung von Kanton und Gemeinden offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie deren Vertrauen in die Behörden - und Verwaltungstätigkeit zu fördern. | ||||
8 | Artikel 2 Geltungsbereich Artikel 2 Geltungsbereich | ||||
9 | 1 Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons . 1 Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons und der Einwohnerg emeinden . | ||||
10 | 2 Als Behörden gelten namentlich : | ||||
11 | a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons; | ||||
12 | b) Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton übertragen hat; | ||||
13 | c) richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen; | ||||
14 | d) der Landrat mit seinen Kommissionen . 2 Als Behörden gelten namentlich: a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons; | ||||
15 | b) der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften der Gemeinden; | ||||
16 | c) Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton oder die Gemeinden übertragen hat haben ; | ||||
17 | d) richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen; | ||||
18 | e) der Landrat mit seinen Kommissionen. | ||||
19 | 3 Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank . 3 Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank und für die Bereiche , in denen die Gemeinwesen a m wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen Auf gabe handeln . 4 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten. 4 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten. | ||||
20 | 2 | ||||
21 | Artikel 2a Vorbehaltene Regelungen | 6 | Artikel 2a Vorbehaltene Regelungen | ||
22 | 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz1. | 7 | 1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz[^RB 2.2511]. | ||
23 | 2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | 8 | 2. Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||
24 | 2. Abschnitt: Begriffe | 9 | 2. Abschnitt: Begriffe | ||
25 | Artikel 3 Amtliche Dokumente | 10 | Artikel 3 Amtliche Dokumente | ||
n | 26 | 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | n | 11 | 1. Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: |
27 | a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | 12 | a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||
28 | b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | 13 | b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||
29 | c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | 14 | c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||
n | 30 | 2 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | n | 15 | 2. Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: |
31 | a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | 16 | a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||
32 | b) nicht fertig gestellt sind, oder | 17 | b) nicht fertig gestellt sind, oder | ||
33 | c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | 18 | c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||
n | 34 | Artikel 4 Überwiegende Interessen Artikel 4 Offene Verwaltungsdaten 1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn a) durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde; | n | 19 | Artikel 4 Überwiegende Interessen |
20 | 1. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn | ||||
21 | a) durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde; | ||||
35 | b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; | 22 | b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; | ||
36 | c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde; | 23 | c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde; | ||
n | 37 | d) Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren beeinträchtigt würden. 1 Offene Verwaltungsdaten sind amtliche Dokumente in Form von Daten - sätzen, die frei zugänglich gemacht und ohne Nutzungseinschränkung bereitgestellt werden und bei denen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden. | n | 24 | d) Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren beeinträchtigt würden. |
38 | 1 RB 2.2511 | 25 | Artikel 4 Offene Verwaltungsdaten | ||
39 | 3 | 26 | 1. Offene Verwaltungsdaten sind amtliche Dokumente in Form von Datensätzen, die frei zugänglich gemacht und ohne Nutzungseinschränkung bereitgestellt werden und bei denen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden. | ||
40 | 2 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere: | 27 | 2. Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere: | ||
41 | a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; | 28 | a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; | ||
42 | b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis; | 29 | b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis; | ||
n | 43 | c) die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen, Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitgeteilt haben. 2 Ein Datensatz ist eine thematisch abgrenzbare Sammlung von inhaltlich zusammenhängenden und strukturierten digitalen Daten. | n | 30 | c) die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen, Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitgeteilt haben. |
31 | 2. Ein Datensatz ist eine thematisch abgrenzbare Sammlung von inhaltlich zusammenhängenden und strukturierten digitalen Daten. | ||||
44 | 3 Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. 3 Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder | 32 | 3. Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. | ||
45 | des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. 3. Abschnitt: Information von Amtes wegen | 33 | ~~[3.] Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.~~ | ||
34 | 3. Abschnitt: Information von Amtes wegen | ||||
46 | Artikel 5 Artikel 5 Behördeninformation | 35 | Artikel 5 Behördeninformation | ||
47 | 1 Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. | 36 | 1. Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. | ||
48 | 2 Der Regierungsrat informiert zudem über die Arbeit der kantonalen Verwaltung. Er kann diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungsstellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist. 2 Der Regierungsrat und der Gemeinder at informier en zudem über die Arbeit der k antonalen ihrer Verwaltung. Er kann Sie können diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungsstellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist. | 37 | 2. Der Regierungsrat **und der Gemeinderat** informieren zudem über die Arbeit ~~der kantonalen~~ **ihrer** Verwaltung. ~~Er kann~~ **Sie können** diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungsstellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist. | ||
49 | 3 Die Information erfolgt der Sache angepasst, klar und den Umständen entsprechend rasch. | 38 | 3. Die Information erfolgt der Sache angepasst, klar und den Umständen entsprechend rasch. | ||
50 | Artikel 5a Zur Verfügungstellung von offenen Verwaltungsdaten | 39 | Artikel 5a Zur Verfügungstellung von offenen Verwaltungsdaten | ||
51 | 1 Der Regierungsrat und der Gemeinderat legen für ihr Gemeinwesen die Voraussetzungen fest, unter denen offene Verwaltungsdaten frei zur Verfügung gestellt werden. | 40 | 1. Der Regierungsrat und der Gemeinderat legen für ihr Gemeinwesen die Voraussetzungen fest, unter denen offene Verwaltungsdaten frei zur Verfügung gestellt werden. | ||
52 | 2 Sie regeln Verfahren, Ansprüche, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Umgang mit offenen Verwaltungsdaten. | 41 | 2. Sie regeln Verfahren, Ansprüche, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Umgang mit offenen Verwaltungsdaten. | ||
53 | 4 | ||||
54 | 4. Abschnitt: Information auf Anfrage | 42 | 4. Abschnitt: Information auf Anfrage | ||
55 | Artikel 6 Grundsatz | 43 | Artikel 6 Grundsatz | ||
n | 56 | 1 Jede volljährige Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 1 Jede volljährig e Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. | n | 44 | 1. Jede ~~volljährige~~ Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder *schützenswerte* private Interessen entgegenstehen. |
57 | 2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | 45 | 2. Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||
58 | 3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. 3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons oder der Gemeinden veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | 46 | 3. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons *oder der Gemeinden* veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||
59 | Artikel 6a Einschränkung und Verweigerung des Zugangs | 47 | Artikel 6a Einschränkung und Verweigerung des Zugangs | ||
60 | 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. | 48 | 1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. | ||
61 | 2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information: | 49 | 2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information: | ||
62 | a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte; | 50 | a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte; | ||
63 | b) die Entscheidfindung durch die vorzeitige Bekanntgabe beeinträchtigt würde; | 51 | b) die Entscheidfindung durch die vorzeitige Bekanntgabe beeinträchtigt würde; | ||
n | 64 | c) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte; d) die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen könnte; | n | 52 | c) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte; |
53 | d) die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen könnte; | ||||
65 | c) einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würde. | 54 | c) einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würde. | ||
n | 66 | 3 Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist: | n | 55 | 3. Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist: |
67 | 5 | ||||
68 | a) den Schutz der Privatsphäre zu beeinträchtigen; | 56 | a. den Schutz der Privatsphäre zu beeinträchtigen; | ||
69 | b) gegen ein Berufs -, Geschäfts - oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen; c) ein Geheimhaltungsinteresse Dritter und das Immaterialgüterrecht zu verletzten. | 57 | b. gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen; | ||
58 | c. ein Geheimhaltungsinteresse Dritter und das Immaterialgüterrecht zu verletzten. | ||||
70 | 4 Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse besteht. | 59 | 4. Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse besteht. | ||
71 | 5 Nicht unter den Schutz des Öffentlichkeitsgesetzes fallen Gesuche zum Zwecke der Ausforschung, mit denen ohne thematische Abgrenzung in nicht näher bestimmten Dokumenten nach etwas gesucht wird, das allenfalls ein vertieftes Wissen lohnen könnte. | 60 | 5. Nicht unter den Schutz des Öffentlichkeitsgesetzes fallen Gesuche zum Zwecke der Ausforschung, mit denen ohne thematische Abgrenzung in nicht näher bestimmten Dokumenten nach etwas gesucht wird, das allenfalls ein vertieftes Wissen lohnen könnte. | ||
72 | Artikel 7 Besondere Fälle | 61 | Artikel 7 Besondere Fälle | ||
n | 73 | 1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. | n | 62 | 1. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. |
74 | 2 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zu gänglich. | 63 | 2. Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. | ||
75 | 3 Für nicht abgeschlossene Verwaltungs - und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. | 64 | 3. Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. | ||
76 | 4 Der weitergehende Schutz von Personendaten nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten2 bleibt vorbehalten. | 65 | 4. Der weitergehende Schutz von Personendaten nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten[^RB 2.2511] bleibt vorbehalten. | ||
77 | 5 Für Akten, die im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht in amtliche Dokumente nach dem Bundesrecht. | 66 | 5. Für Akten, die im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht in amtliche Dokumente nach dem Bundesrecht. | ||
78 | Artikel 8 Verfahren | 67 | Artikel 8 Verfahren | ||
n | 79 | 2 RB 2.2511 | n | 68 | 1. Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich ~~und unterschrieben~~ oder elektronisch einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen. Für die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller besteht eine Mitwirkungspflicht. |
80 | 6 | 69 | 2. Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt, oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Gesuche für bereits archivierte Dokumente sind an das betreffende Archiv zu richten. | ||
81 | 1 Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich und unterschrieben einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen. 1 Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich und unterschrieben oder elektronisch einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen. Für die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller besteht eine Mitwirkungspflicht. | ||||
82 | 2 Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt, oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. 2 Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt, oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Gesuche für bereits archivierte Dokumente sind an das betreffende Archiv zu richten. | ||||
83 | 3 Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung. 4 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege3, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimm t. | 70 | 3. Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung. | ||
71 | 4. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege[^RB 2.2345], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||
84 | Artikel 9 Kosten | 72 | Artikel 9 Kosten | ||
n | 85 | 1 Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungsverfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel kostenlos. | n | 73 | 1. Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungsverfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel kostenlos. |
86 | 2 Im Übrigen sind Gebühren nach der Gebührenverordnung zu bezahlen . 2 Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, werden kostendeckende Gebühren nach Massgabe der anwendbaren Gebührenregelung er- hoben . | 74 | 2. Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, werden kostendeckende Gebühren nach Massgabe der anwendbaren Gebührenregelung erhoben. | ||
87 | 3 Beabsichtigt die Behörde , eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. | 75 | 3. Beabsichtigt die Behörde, eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. | ||
88 | 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen | 76 | 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen | ||
89 | Artikel 10 Vollzug | 77 | Artikel 10 Vollzug | ||
n | 90 | 3 RB 2.2345 | n | ||
91 | 7 | ||||
92 | Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ein Reglement erlassen. | 78 | Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ein Reglement erlassen. | ||
93 | Artikel 11 Übergangsbestimmungen | 79 | Artikel 11 Übergangsbestimmungen | ||
94 | Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. | 80 | Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. | ||
n | 95 | Artikel 11 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx. xx. 2024 | n | 81 | Artikel 11a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx. xx. 2024 |
96 | Das Gesetz ist auf amtliche Dokumente der Gemeinden anwendbar, die von Gemeindeb ehörde nach dem Inkrafttreten der Änderung vom xx. xx. 2024 erstellt oder empfangen wurden. | 82 | Das Gesetz ist auf amtliche Dokumente der Gemeinden anwendbar, die von Gemeindebehörde nach dem Inkrafttreten der Änderung vom xx. xx. 2024 erstellt oder empfangen wurden. | ||
97 | Artikel 12 Inkrafttreten | 83 | Artikel 12 Inkrafttreten | ||
t | 98 | Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt .4 | t | 84 | Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.[^Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 26. Januar 2007).] |
99 | 4 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 26. Januar 2007). |
Legends | ||||||||||
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n | 1 | Kanton Zug [Fundst. od. Gesch.-Nr.] (ID 2765) | n | 1 | |
2 | Antrag der Volkswirtschaftsdirektion zum Erlass der | 2 | document | ||
3 | Here is the full document content formatted as markdown: | ||||
4 | Antrag der Volkswirtschaftsdirektion zum Erlass der Verordnung über die Beherbergungsabgabe | ||||
3 | Verordnung über die Beherbergungsabgabe | 5 | Verordnung über die Beherbergungsabgabe | ||
n | 4 | Verordnung | n | ||
5 | über die Beherbergungsabgabe | ||||
6 | Vom [...] | 6 | Vom [...] | ||
7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | 7 | Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS-Nummern) | ||
n | 8 | Neu:???.??? | n | 8 | Neu: ???.??? |
9 | Geändert:– | 9 | Geändert: – | ||
10 | Aufgehoben:– | 10 | Aufgehoben: – | ||
11 | Der Regierungsrat, | 11 | *Der Regierungsrat,* | ||
12 | gestützt auf § 4a des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe1) | 12 | gestützt auf § 4a des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe[^BGS 944.2] | ||
13 | beschliesst, | 13 | *beschliesst,* | ||
14 | I. | 14 | I. | ||
15 | Der Erlass BGS ???.???, Verordnung über die Beherbergungsabgabe, wird als neuer Erlass publiziert. | 15 | Der Erlass BGS ???.???, Verordnung über die Beherbergungsabgabe, wird als neuer Erlass publiziert. | ||
n | 16 | § 1Abgabenhöhe | n | 16 | § 1 Abgabenhöhe |
17 | 1 Die Abgabenhöhe beträgt 4 Franken. | 17 | 1. Die Abgabenhöhe beträgt 4 Franken. | ||
18 | § 2Mindestabgabe an die kantonale Tourismusorganisation | 18 | § 2 Mindestabgabe an die kantonale Tourismusorganisation | ||
19 | 1 Mindestens Fr. 2.95 pro Logiernacht wird der kantonalen Tourismusorga - nisation gutgeschrieben. Der Rest der Beherbergungsabgabe kann der loka - len Tourismusorganisation gutgeschrieben werden. | 19 | 1. Mindestens Fr. 2.95 pro Logiernacht wird der kantonalen Tourismusorganisation gutgeschrieben. Der Rest der Beherbergungsabgabe kann der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben werden. | ||
20 | II. | 20 | II. | ||
21 | Keine Fremdänderungen. | 21 | Keine Fremdänderungen. | ||
n | 22 | 1)BGS 944.2 | n | ||
23 | 1 | ||||
24 | [Fundst. od. Gesch.-Nr.] | ||||
25 | III. | 22 | III. | ||
26 | Keine Fremdaufhebungen. | 23 | Keine Fremdaufhebungen. | ||
27 | IV. | 24 | IV. | ||
28 | Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft. | 25 | Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft. | ||
n | 29 | [Ort], [Datum] | n | 26 | Ort , [Datum] |
30 | Der Regierungsrat | 27 | Der Regierungsrat | ||
31 | Die Frau Landammann | 28 | Die Frau Landammann | ||
32 | Silvia Thalmann-Gut | 29 | Silvia Thalmann-Gut | ||
33 | Die stv. Landschreiberin | 30 | Die stv. Landschreiberin | ||
34 | Renée Spillmann Siegwart | 31 | Renée Spillmann Siegwart | ||
t | 35 | 2 | t |
Legends | ||||||||||
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|
+
|
n | 1 | Kanton Zürich | n | 1 | |
2 | Direktion der Justiz und des Innern | 2 | document | ||
3 | Vorentwurf mit erläuterndem Bericht | 3 | 1 | ||
4 | 21.10.2024 | ||||
5 | Referenz: JI-Nr. 2024 -2859 /HA/YB | ||||
6 | Entwurf | ||||
7 | 06.09.2016 | ||||
8 | Gemeindegesetz (Teilrevision ) | 4 | Gemeindegesetz (Teilrevision) | ||
9 | A. Ausgangslage | 5 | A. Ausgangslage | ||
n | n | 6 | Gemäss § 123 Gemeindegesetz (GG; LS 131.1) müssen Einlagen in die Reserve budgetiert werden und dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. | ||
10 | Gemäss § 123 Gemeindegesetz (GG; LS 131.1) müssen Einlagen in die Reserve budgetiert werden und dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. Ende Oktober 2023 hat der Kantonsrat dem Regierungsart das Postulat «Anpassung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen Reserven im Gemeindegesetz» ( KRNr. 438/2020 ) überwiesen . Mit dem Postulat wird der Regierungsrat gebeten , zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht , Einlagen in die finanzpolitische Reserve ausserhalb des Budgets zu tätigen. | 7 | Ende Oktober 2023 hat der Kantonsrat dem Regierungsart das Postulat «Anpassung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen Reserven im Gemeindegesetz» (KR-Nr. 438/2020) überwiesen. Mit dem Postulat wird der Regierungsrat gebeten, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, Einlagen in die finanzpolitische Reserve ausserhalb des Budgets zu tätigen. | ||
11 | Die Direktion der Justiz und des Innern hat die Möglichkeit geprüft und darüber hinaus eine entsprechende Änderung des Gemeindegesetzes ausgearbeitet. D as Anliegen des Postulats wird mit der vor geschlagenen Teilrevision aufgenommen. B. Ziele und Umsetzung | 8 | Die Direktion der Justiz und des Innern hat die Möglichkeit geprüft und darüber hinaus eine entsprechende Änderung des Gemeindegesetzes ausgearbeitet. Das Anliegen des Postulats wird mit der vorgeschlagenen Teilrevision aufgenommen. | ||
9 | B. Ziele und Umsetzung | ||||
12 | 1. Einlagen in die Reserve | 10 | 1. Einlagen in die Reserve | ||
13 | 1.1 Budget | 11 | 1.1 Budget | ||
n | 14 | Die finanzpolitische Steuerung des Gemeindehaushalts erfolgt grundsätzlich über das Budget. Das Budget ist das Lenkungsinstrument der Gemeindetätigkeit im Allgemeinen und der Haushaltspolitik im Besonderen. Einlagen in die finanzpolitische Reserve müssen budgetiert werden und dürfen zu keinem Aufwandüberschuss führen (§ 123 Abs. 2 GG). Für die Bildung von finanzpolitischen Reserven ist das Budgetorgan ; konkret die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig (§ 101 Abs. 2 GG) . Das Budgetorgan trägt die finanzpolitische Steuerung des Gemeindevorstands mit bzw. genehmigt diese, lehnt sie ab oder ändert sie. | n | 12 | Die finanzpolitische Steuerung des Gemeindehaushalts erfolgt grundsätzlich über das Budget. Das Budget ist das Lenkungsinstrument der Gemeindetätigkeit im Allgemeinen und der Haushaltspolitik im Besonderen. Einlagen in die finanzpolitische Reserve müssen budgetiert werden und dürfen zu keinem Aufwandüberschuss führen (§ 123 Abs. 2 GG). Für die Bildung von finanzpolitischen Reserven ist das Budgetorgan; konkret die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig (§ 101 Abs. 2 GG). Das Budgetorgan trägt die finanzpolitische Steuerung des Gemeindevorstands mit bzw. genehmigt diese, lehnt sie ab oder ändert sie. |
15 | 1.2 Jahresrechnung | 13 | 1.2 Jahresrechnung | ||
16 | Das Gemeindegesetz soll dahingehend ergänzt werden, dass Einlagen in die finanzpolitische Reserve neu auch mit der Genehmigung der Jahresrechnung vorgenommen werden können (§ 123 Abs. 2 VE-GG). Die Einlagen in die Reserve sind dabei – wie | 14 | Das Gemeindegesetz soll dahingehend ergänzt werden, dass Einlagen in die finanzpolitische Reserve neu auch mit der Genehmigung der Jahresrechnung vorgenommen werden können (§ 123 Abs. 2 VE-GG). Die Einlagen in die Reserve sind dabei – wie | ||
n | 17 | 2/5 | n | ||
18 | auch bei der Budgetierung – vom Budgetorgan zu beschliessen (§ 123 Abs. 3 VE-GG). Auf diese Weise kann das Budgetorgan auf nicht vorhergesehene Geschäftsfälle reagieren und Überschüsse nachträglich (ganz oder teilweise) den finanzpolitischen Reserven zuführen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Erträge aus Grundstückgewinnsteuern, Erträge aus Steuern früherer Jahre oder Erträge aus passiven Steuerausscheidungen . Solche Geschäftsfälle sind während dem Budgetprozess – das heisst zu Beginn des Rechnungsjahrs – unter Umständen nicht vorhersehbar . Neben einzelnen Geschäftsfällen ist aber auch an die Konstellation zu denken, in der ein Verwaltungsbereich im Globalbudget besser abschliesset als budgetiert. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen könnte das Budgetorgan auch in diesem Fall mit der Genehmigung der Jahresrechnung nachträglich Rücklagen beschliessen. Voraussetzung für die nachträgliche Einlage in die finanzpolitische Reserve ist, dass im Rechnungsjahr ein entsprechender Ertragsüberschuss resultiert . Darüber hinaus darf – wie beim ordentlichen Budgetprozess – durch die geplante Einlage kein Aufwandüberschuss resultieren (§ 123 Abs. 2 VE -GG). | 15 | auch bei der Budgetierung – vom Budgetorgan zu beschliessen (§ 123 Abs. 3 VE-GG). Auf diese Weise kann das Budgetorgan auf nicht vorhergesehene Geschäftsfälle reagieren und Überschüsse nachträglich (ganz oder teilweise) den finanzpolitischen Reserven zuführen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Erträge aus Grundstückgewinnsteuern, Erträge aus Steuern früherer Jahre oder Erträge aus passiven Steuerausscheidungen. Solche Geschäftsfälle sind während dem Budgetprozess – das heisst zu Beginn des Rechnungsjahrs – unter Umständen nicht vorhersehbar. Neben einzelnen Geschäftsfällen ist aber auch an die Konstellation zu denken, in der ein Verwaltungsbereich im Globalbudget besser abschliesset als budgetiert. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen könnte das Budgetorgan auch in diesem Fall mit der Genehmigung der Jahresrechnung nachträglich Rücklagen beschliessen. | ||
16 | Voraussetzung für die nachträgliche Einlage in die finanzpolitische Reserve ist, dass im Rechnungsjahr ein entsprechender Ertragsüberschuss resultiert. Darüber hinaus darf – wie beim ordentlichen Budgetprozess – durch die geplante Einlage kein Aufwandüberschuss resultieren (§ 123 Abs. 2 VE-GG). | ||||
19 | Massgebend für die Festlegung einer Einlage in die finanzpolitische Reserve ist nach dem Gesagten der resultierende Ertragsüberschuss. Der Ertragsüberschuss ist das Resultat sämtlicher Geschäftsfälle des entsprechenden Rechnungsjahrs . Wird de r Ertragsüberschuss beim Jahresabschluss ganz oder teilweise der finanzpolitischen Reserve zugewiesen , beeinflusst die Gemeinde dadurch das effektive Jahresergebnis finanzpolitisch und weist einen anderen Ertragsüberschuss aus . Die Einlage in die finanzpolitische Reserve wird nunmehr als finanzpolitischer Vorgang im ausserordentlichen Ergebnis ausgewiesen. Gesamthaft verändert sich das zweckfreie Eigenkapital durch diesen Vorgang allerdings nicht. | 17 | Massgebend für die Festlegung einer Einlage in die finanzpolitische Reserve ist nach dem Gesagten der resultierende Ertragsüberschuss. Der Ertragsüberschuss ist das Resultat sämtlicher Geschäftsfälle des entsprechenden Rechnungsjahrs. Wird der Ertragsüberschuss beim Jahresabschluss ganz oder teilweise der finanzpolitischen Reserve zugewiesen, beeinflusst die Gemeinde dadurch das effektive Jahresergebnis finanzpolitisch und weist einen anderen Ertragsüberschuss aus. Die Einlage in die finanzpolitische Reserve wird nunmehr als finanzpolitischer Vorgang im ausserordentlichen Ergebnis ausgewiesen. Gesamthaft verändert sich das zweckfreie Eigenkapital durch diesen Vorgang allerdings nicht. | ||
20 | In einem künftigen Budget steht dann die so gebildete finanzpolitische Reserve zur Verfügung, womit sich der finanzpolitische Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Budget vergrössert. Mit der Budgetierung einer Entnahme aus der finanzpolitischen Reserve kann ein allfälliger Aufwandüberschuss oder gemäss den Regeln zum Ausgleich des Budgets ein zu hoher Aufwandüberschuss reduziert werden. | 18 | In einem künftigen Budget steht dann die so gebildete finanzpolitische Reserve zur Verfügung, womit sich der finanzpolitische Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Budget vergrössert. Mit der Budgetierung einer Entnahme aus der finanzpolitischen Reserve kann ein allfälliger Aufwandüberschuss oder gemäss den Regeln zum Ausgleich des Budgets ein zu hoher Aufwandüberschuss reduziert werden. | ||
n | 21 | 3/5 | n | ||
22 | Ändert das Budgetorgan den Antrag des Gemeindevorstands zu einer Einlage in die finanzpolitische Reserve oder stellt es einen eigenen Antrag ist die Jahresrechnung je nach definitivem Beschluss entsprechend anzupassen. Dies entspricht bereits dem heutigen Prozess , wenn eine Entnahme aus der finanzpolitischen Reserve zur Deckung des Aufwandüberschusses beantragt wird. | 19 | Ändert das Budgetorgan den Antrag des Gemeindevorstands zu einer Einlage in die finanzpolitische Reserve oder stellt es einen eigenen Antrag ist die Jahresrechnung je nach definitivem Beschluss entsprechend anzupassen. Dies entspricht bereits dem heutigen Prozess, wenn eine Entnahme aus der finanzpolitischen Reserve zur Deckung des Aufwandüberschusses beantragt wird. | ||
23 | 2. Entnahmen aus der Reserve | 20 | 2. Entnahmen aus der Reserve | ||
n | 24 | Die vorliegende Revision sieht ferner vor, dass die Regelungen in § 17 der Gemeindeverordnung (V GG, LS 131.11) in die §§ 123 Abs. 4 und 124 Abs. 3 lit. c des Gemeindegesetzes überführt werden . § 17 Abs. 1 VGG bestimmt, dass Entnahmen aus der Reserve vom Budgetorgan zu beschliessen sind; während Abs. 2 statuiert , dass Entnahmen aus der Reserve im ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung auszuweisen sind . Mit der Überführung d ieser Regelungen in das Gemeindegesetz wird § 17 VGG obsolet und kann gestrichen werden. | n | 21 | Die vorliegende Revision sieht ferner vor, dass die Regelungen in § 17 der Gemeindeverordnung (VGG, LS 131.11) in die §§ 123 Abs. 4 und 124 Abs. 3 lit. c des Gemeindegesetzes überführt werden. § 17 Abs. 1 VGG bestimmt, dass Entnahmen aus der Reserve vom Budgetorgan zu beschliessen sind; während Abs. 2 statuiert, dass Entnahmen aus der Reserve im ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung auszuweisen sind. Mit der Überführung dieser Regelungen in das Gemeindegesetz wird § 17 VGG obsolet und kann gestrichen werden. |
25 | C. Auswirkungen | 22 | C. Auswirkungen | ||
n | 26 | Mit der Möglichkeit, Einlagen in die Reserve – neben der Budgetierung – nachträglich über den Ertragsüberschuss der Jahresrechnung vorzunehmen, erhalten die Gemeinden einen grösseren finanzpolitischen Gestaltungsspielraum . Sie sind allerdings nicht verpflichtet, den zusätzlichen Spielraum auch zu nutzen . § 123 Abs. 2 VE -GG ist als «Kann -Bestimmung» formuliert. | n | 23 | Mit der Möglichkeit, Einlagen in die Reserve – neben der Budgetierung – nachträglich über den Ertragsüberschuss der Jahresrechnung vorzunehmen, erhalten die Gemeinden einen grösseren finanzpolitischen Gestaltungsspielraum. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, den zusätzlichen Spielraum auch zu nutzen. § 123 Abs. 2 VE-GG ist als «Kann-Bestimmung» formuliert. |
27 | Die Ausweitung des Gestaltungsspielraums betrifft im Übrigen lediglich die Einlage in die Reserve. Was die Entnahme , betrifft können finanzpolitische Reserven bereits heute ausserhalb des Budgets, d.h. mit der Genehmigung der Jahresrechnung, angepasst werden. | 24 | Die Ausweitung des Gestaltungsspielraums betrifft im Übrigen lediglich die Einlage in die Reserve. Was die Entnahme, betrifft können finanzpolitische Reserven bereits heute ausserhalb des Budgets, d.h. mit der Genehmigung der Jahresrechnung, angepasst werden. | ||
28 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | 25 | D. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen | ||
n | 29 | Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs finden sich in der nachfolgenden synoptischen Darstellung . Die Änderungen sind farblich hervorgehoben. | n | 26 | Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs finden sich in der nachfolgenden synoptischen Darstellung. Die Änderungen sind farblich hervorgehoben. |
30 | 4/5 | 27 | GeltendesRecht | ||
31 | Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | ||||
32 | Gemeindegesetz (GG) | 28 | **Gemeindegesetz (GG)** | ||
33 | (vom 20. April 2015 ) Gemeindegesetz (GG) vom 20. April 2015 | 29 | (vom 20. April 2015) | ||
30 | 4. Teil: Finanzhaushalt | ||||
31 | 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung | ||||
32 | B. Jahresrechnung | ||||
33 | **Reserve** | ||||
34 | § 123 | ||||
35 | 1. Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern. | ||||
36 | 2. Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. | ||||
37 | Vorentwurf | ||||
38 | **Gemeindegesetz (GG) vom 20. April 2015** | ||||
34 | (Änderung vom … ) | 39 | (Änderung vom ...) | ||
35 | Der Kantonsrat, | 40 | Der Kantonsrat, | ||
36 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsra- | 41 | nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom (...) und der [Kommission] vom (...), | ||
37 | tes vom (…) und der [Kommission ] vom (…), | ||||
38 | beschliesst: | 42 | beschliesst: | ||
39 | I. Das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 wird wie | 43 | I. Das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 wird wie folgt geändert: | ||
40 | folgt geändert: | 44 | 4. Teil: Finanzhaushalt | ||
41 | 4. Teil: Finanzhaushalt 4. Teil: Finanzhaushalt | ||||
42 | 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstat- | 45 | 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung | ||
43 | tung 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstat- | 46 | B. Jahresrechnung | ||
44 | tung | 47 | **Reserve** | ||
45 | B. Jahresrechnung B. Jahresrechnung | 48 | § 123. Abs. 1 unverändert. | ||
46 | Reserve Reserve | 49 | 2. Die Einlagen können budgetiert werden oder aufgrund eines Ertragsüberschusses in der Jahresrechnung gebildet werden. Sie dürfen im Budget und in der Jahresrechnung zu keinem Aufwandüberschuss führen. | ||
47 | § 123 1 Die Gemeinden können mit Einlagen in die | ||||
48 | Reserve das Nettovermögen erhöhen oder eine Netto- | ||||
49 | verschuldung vermindern . § 123. Abs. 1 u nverändert . | ||||
50 | 2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im | ||||
51 | Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. 2 Die Einlagen können budgetiert werden oder aufgrund eines Ertragsüberschusses in der Jahres- | ||||
52 | rechnung gebildet werden . Sie dürfen im Budget | ||||
53 | und in der Jahresrechnung zu keinem Aufwand- | ||||
54 | überschuss führen. Einlagen in die finanzpolitische Reserve können neu auch mit der Genehmigung der Jahresrechnung vorgenommen werden, sofern ein entsprechende r Ertragsüberschuss im Rechnungsjahr resultiert. Der resultierende Ertragsüberschuss kann damit ganz oder teilweise der finanzpolitischen Reserve zugewiesen werden. Analog beim Budget darf bei der Einlage in die finanzpolitische Reserve kein Aufwandüberschuss resultieren. | ||||
55 | 3 Die Einlagen in die Reserve werden vom Budget- | 50 | 3. Die Einlagen in die Reserve werden vom Budgetorgan beschlossen. | ||
51 | Erläuterungen | ||||
52 | Einlagen in die finanzpolitische Reserve können neu auch mit der Genehmigung der Jahresrechnung vorgenommen werden, sofern ein entsprechender Ertragsüberschuss im Rechnungsjahr resultiert. Der resultierende Ertragsüberschuss kann damit ganz oder teilweise der finanzpolitischen Reserve zugewiesen werden. Analog beim Budget darf bei der Einlage in die finanzpolitische Reserve kein Aufwandüberschuss resultieren. | ||||
56 | organ beschlossen. Eine Einlage in die finanzpolitische Reserve bei der Genehmigung der Jahresrechnung ist analog der Bildung im Budget und der Entnahme zur Deckung eines Aufwandüberschusses vom Budgetorgan bzw. von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder de m Gemeindeparlament im Rahmen der finanzpolitischen Steuerung zu beschliessen. | 53 | Eine Einlage in die finanzpolitische Reserve bei der Genehmigung der Jahresrechnung ist analog der Bildung im Budget und der Entnahme zur Deckung eines Aufwandüberschusses vom Budgetorgan bzw. von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament im Rahmen der finanzpoliti- | ||
57 | 5/5 | ||||
58 | Geltendes Recht Vorentwurf Erläuterungen | 54 | Geltendes Recht | Vorentwurf | Erläuterungen | ||
59 | 3 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüber- | 55 | 3. Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet. | ||
60 | schüssen verwendet. 4 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet. Die Entnahmen aus der Re- | 56 | 4. Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet. **Die Entnahmen aus der Reserve werden vom Budgetorgan beschlossen.** | ||
61 | serve werden vom Budgetorgan beschlossen. Die bisherige Bestimmung von § 17 Abs. 1 VGG, wonach Entnahmen aus der Reserve vom Budgetorgan beschlossen werden, wird neu im Gemeindegesetz abgebildet. Mit der Anpassung des Gemeindegesetzes kann § 17 VGG gestrichen werden. | 57 | Die bisherige Bestimmung von § 17 Abs. 1 VGG, wonach Entnahmen aus der Reserve vom Budgetorgan beschlossen werden, wird neu im Gemeindegesetz abgebildet. Mit der Anpassung des Gemeindegesetzes kann § 17 VGG gestrichen werden. | ||
62 | Erfolgsrechnung | 58 | Erfolgsrechnung | ||
n | 63 | § 124 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und | n | 59 | § 124 |
64 | den Ertrag eines Rechnungsjahres. Abs. 1 unverändert | 60 | 1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. | ||
61 | Abs. 1 unverändert | ||||
65 | 2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand - und Ertragsarten | 62 | 2. Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere: | ||
66 | umfasst insbesondere: | ||||
67 | a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, | 63 | a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, | ||
68 | b. das Finanzergebnis, | 64 | b. das Finanzergebnis, | ||
n | 69 | c. das ausserordentliche Ergebnis. Abs. 2 unverändert | n | 65 | c. das ausserordentliche Ergebnis. |
66 | Abs. 2 unverändert | ||||
70 | 3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst: | 67 | 3. Das ausserordentliche Ergebnis umfasst: | ||
71 | a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der | 68 | a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche, | ||
72 | Globalbudgetbereiche, | ||||
73 | b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflö- | 69 | b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung, | ||
74 | sung, | 70 | c. die Einlagen in die Reserve. | ||
75 | c. die Einlagen in die Reserve. 3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst: a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der | 71 | 3. Das ausserordentliche Ergebnis umfasst: | ||
76 | Globalbudgetbereiche, | 72 | a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche, | ||
77 | b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflö- | 73 | b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung, | ||
78 | sung, | ||||
79 | c. die Einlagen in die Reserve und die Entnahmen aus | 74 | c. die Einlagen in die Reserve **und die Entnahmen aus der Reserve.** | ||
80 | der Reserve. Die bisherige Bestimmung von § 17 Abs. 2 VGG, wonach die Entnahmen im ausserordentlichen Ergebnis in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden, wird neu im Gemeindegesetz abgebildet. Mit der Anpassung des Gemeindegesetzes kann § 17 VGG gestrichen werden. | 75 | Die bisherige Bestimmung von § 17 Abs. 2 VGG, wonach die Entnahmen im ausserordentlichen Ergebnis in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden, wird neu im Gemeindegesetz abgebildet. Mit der Anpassung des Gemeindegesetzes kann § 17 VGG gestrichen werden. | ||
81 | II. Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen | 76 | II. Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. | ||
82 | Referendum. | 77 | III. Das Postulat KR-Nr. 438/2020 betreffend «Anpassung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen Reserven im Gemeindegesetz» wird als erledigt abgeschrieben. | ||
83 | III. Das Postulat KR -Nr. 438/2020 betreffend «Anpas- | ||||
84 | sung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen | ||||
85 | Reserven im Gemeindegesetz» wird als erledigt abge- | ||||
86 | schrieben. | ||||
87 | IV. Mitteilung an den Regierungsrat. | 78 | IV. Mitteilung an den Regierungsrat. | ||
t | 88 | t |
Legends | ||||||||||
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