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Ist der Ausnahmefall unter 9.1.3.1 in Ziffer 3.3 bzgl. einem einzelnen Sucheingabefeld dann noch zeitgemäß bzw. es wird in 11.1.3.1 für diesen Spezialfall eine programmatische Ausgabe gefordert, in 9.1.3.1 aber nicht.
Sollte in der Prüfschrittbeschreibung ein ggf. vorhandener Platzhalter nicht vor der Prüfung entfernt werden, um sicherzustellen das die programmatische Auswertung auch dauerhaft ist?
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Ist der Ausnahmefall unter 9.1.3.1 in Ziffer 3.3 bzgl. einem einzelnen Sucheingabefeld dann noch zeitgemäß bzw. es wird in 11.1.3.1 für diesen Spezialfall eine programmatische Ausgabe gefordert, in 9.1.3.1 aber nicht.
Was hat das mit 11.5.2.8 zu tun? Bei WCAG 1.3.1 würde ich sowohl bei Apps als auch bei Webseiten eine programmatische Ausgabe eines Suchfelds fordern.
Sollte in der Prüfschrittbeschreibung ein ggf. vorhandener Platzhalter nicht vor der Prüfung entfernt werden, um sicherzustellen das die programmatische Auswertung auch dauerhaft ist?
Hierzu habe ich zwei Anmerkungen:
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